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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 100<br />

SGB 6 § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen<br />

Die Frist <strong>de</strong>s § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren o<strong>de</strong>r ein Verfahren über<br />

einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Zahlung von<br />

Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und <strong>de</strong>s Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht<br />

gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung en<strong>de</strong>t sechs Monate nach<br />

Abschluss eines <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Verfahren.<br />

SGB 6 § 199 Vermutung <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />

Bei Beschäftigungszeiten, die <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ordnungsgemäß<br />

gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein<br />

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit <strong>de</strong>m gemel<strong>de</strong>ten Arbeitsentgelt<br />

bestan<strong>de</strong>n hat und <strong>de</strong>r Beitrag dafür wirksam gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Die Versicherten<br />

können von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Feststellung verlangen, dass<br />

während einer ordnungsgemäß gemel<strong>de</strong>ten Beschäftigungszeit ein gültiges<br />

Versicherungsverhältnis bestan<strong>de</strong>n hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht<br />

erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 200 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beitragsberechnungsgrundlagen<br />

Bei <strong>de</strong>r Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegen<strong>de</strong>n Zeitraum sind<br />

1. die Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage und <strong>de</strong>r Beitragssatz, die zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung gelten, und<br />

2. die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s Jahres, für das die Beiträge gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

maßgebend. Bei Senkung <strong>de</strong>s Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 <strong>de</strong>r<br />

Beitragssatz, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Monat maßgebend war, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beitrag gezahlt wird.<br />

SGB 6 § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, gelten <strong>als</strong> an <strong>de</strong>n zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt.<br />

Eine Überweisung an <strong>de</strong>n zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> fin<strong>de</strong>t nur in <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 statt.<br />

(2) Sind Beiträge an die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> nicht zuständigen Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt, sind sie <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu<br />

überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> an die<br />

Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> zu überweisen, soweit sie für die Durchführung <strong>de</strong>r Versicherung<br />

zuständig ist.<br />

(3) Unterschiedsbeträge zwischen <strong>de</strong>n Beiträgen zur knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> und <strong>de</strong>n Beiträgen zur allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> sind vom<br />

Arbeitgeber nachzuzahlen o<strong>de</strong>r ihm zu erstatten.<br />

SGB 6 § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung<br />

Beiträge, die in <strong>de</strong>r irrtümlichen Annahme <strong>de</strong>r Versicherungspflicht gezahlt und<br />

<strong>de</strong>shalb beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, aber nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, gelten <strong>als</strong><br />

freiwillige Beiträge. Wer<strong>de</strong>n die Beiträge zurückgefor<strong>de</strong>rt, dürfen für diese Zeiträume<br />

innerhalb von drei Monaten, nach<strong>de</strong>m die Beanstandung unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist,<br />

freiwillige Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die<br />

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in <strong>de</strong>r Zeit bestand, in <strong>de</strong>r die Beiträge<br />

<strong>als</strong> gezahlt gelten o<strong>de</strong>r für die Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n sollen. For<strong>de</strong>rn Arbeitgeber<br />

die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt,<br />

<strong>de</strong>n an die Arbeitgeber zu erstatten<strong>de</strong>n Betrag zu zahlen.<br />

SGB 6 § 203 Glaubhaftmachung <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechen<strong>de</strong><br />

Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, ist die Beschäftigungszeit <strong>als</strong> Beitragszeit<br />

anzuerkennen.<br />

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass <strong>de</strong>r auf sie entfallen<strong>de</strong> Beitragsanteil vom

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