Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen ...

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Stand:28.10.2003 Geltende Regelung Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5-10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS) Änderungsentwurf Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS) Erl. d. MK vom 6.5.1992 – 309 – 81 072 – GültL. 152/327 (SVBl. S. 147), zuletzt geändert am 04.02.2000 – 304-81072 (SVBl. S. 89 - VORIS 22410 01 00 47 004) Bezug: a) Erlaß „Die Arbeit in der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ vom 24.9.1981 (SVBl. S. 266, ber. SVBl. 1982 S. 92 – GültL. 152/241) b) Erlaß „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom 9.4.1991 (SVBl. S. 164 - VORIS 22410 01 00 43 001) c) Erlaß „Die Arbeit in der Realschule“ vom 9.4.1991 (SVBl. S. 173 - VORIS 22410 01 01 00 44 001) d) Erlaß „Die Arbeit in den Jahrgängen 7-10 des Gymnasiums“ vom 14.3.1995 (SVBl. S. 60 – VORIS 22410 01 00 45 019) e) Erlaß „Die Arbeit in der Orientierungsstufe“ vom 28.2.1991 (SVBl. S. 57), geändert durch Erl. v. 21.3.1994 (SVBl. S. 92 – VORIS 22410 01 00 42 004) f) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisung an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184; SVBl. S. 182 – VORIS 22410 01 52, 22410 01 10, 22410 01 14, 22410 01 26) g) Erlaß „Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung“ vom 19.6.1995 (SVBl. S. 185 – VORIS 22410 01 52 40 001) Bezug: a) Erlass „Die Arbeit in der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ vom ... b) Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom ... c) Erlass „Die Arbeit in der Realschule“ vom ... d) Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ vom ... e) Erlass „Die Arbeit in der Orientierungsstufe“ vom ... f) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisung an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung) vom ... g) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung“ vom ... h) Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarbereich I der Gesamtschule vom 22.11.1994 (Nds. GVBl. S. 503; SVBl. S. 333 – VORIS 22410 01 49, 22410 01 16) i) Erlaß „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Sekundarbereich I der Gesamtschule“ vom 22.11.1994 (SVBl. S. 333 – VORIS 22410 01 49 47 001) j) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-S I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197; SVBl. S. 140 – VORIS 22410 01 41, 22410 01 27) k) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO- SEP) vom 19.10.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl. S. 311 – VORIS 22410 01 46, 22410 01 19) h) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-S I) vom ... i) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“ vom ... j) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO- SEP) vom ... Anhörungsentwurf KGS

Stand:28.<strong>10</strong>.2003<br />

Geltende Regelung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5-<strong>10</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kooperativen</strong> Gesamtschule (KGS)<br />

Än<strong>der</strong>ungsentwurf<br />

<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kooperativen</strong> Gesamtschule (KGS)<br />

Erl. d. MK vom 6.5.1992 – 309 – 81 072 – GültL.<br />

152/327 (SVBl. S. 147), zuletzt geän<strong>der</strong>t am<br />

04.02.2000 – 304-8<strong>10</strong>72 (SVBl. S. 89 - VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 47 004)<br />

Bezug:<br />

a) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Kooperativen</strong> Gesamtschule<br />

(KGS)“ vom 24.9.1981 (SVBl. S. 266, ber. SVBl.<br />

1982 S. 92 – GültL. 152/241)<br />

b) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptschule“ vom 9.4.1991<br />

(SVBl. S. 164 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 43 001)<br />

c) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Realschule“ vom 9.4.1991<br />

(SVBl. S. 173 - VORIS 224<strong>10</strong> 01 01 00 44 001)<br />

d) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> des Gymnasiums“<br />

vom 14.3.1995 (SVBl. S. 60 – VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 45 019)<br />

e) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Orientierungsstufe“ vom<br />

28.2.1991 (SVBl. S. 57), geän<strong>der</strong>t durch Erl. v.<br />

21.3.1994 (SVBl. S. 92 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 42<br />

004)<br />

f) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge<br />

und Überweisung an allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995<br />

(Nds. GVBl. S. 184; SVBl. S. 182 – VORIS 224<strong>10</strong><br />

01 52, 224<strong>10</strong> 01 <strong>10</strong>, 224<strong>10</strong> 01 14, 224<strong>10</strong> 01 26)<br />

g) Erlaß „Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung“<br />

vom 19.6.1995 (SVBl. S. 185 –<br />

VORIS 224<strong>10</strong> 01 52 40 001)<br />

Bezug:<br />

a) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Kooperativen</strong> Gesamtschule<br />

(KGS)“ vom ...<br />

b) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptschule“ vom ...<br />

c) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Realschule“ vom ...<br />

d) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> des<br />

Gymnasiums“ vom ...<br />

e) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Orientierungsstufe“ vom ...<br />

f) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge<br />

und Überweisung an allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen (Versetzungsverordnung) vom ...<br />

g) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung“<br />

vom ...<br />

h) Verordnung über die Aufnahme <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Sekundarbereich I <strong>der</strong> Gesamtschule<br />

vom 22.11.1994 (Nds. GVBl. S. 503; SVBl.<br />

S. 333 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 49, 224<strong>10</strong> 01 16)<br />

i) Erlaß „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />

über die Aufnahme von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Sekundarbereich I <strong>der</strong> Gesamtschule“ vom<br />

22.11.1994 (SVBl. S. 333 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 49 47<br />

001)<br />

j) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />

I (AVO-S I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197;<br />

SVBl. S. 140 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 41, 224<strong>10</strong> 01 27)<br />

k) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />

SEP) vom 19.<strong>10</strong>.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl.<br />

S. 311 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 46, 224<strong>10</strong> 01 19)<br />

h) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich<br />

I (AVO-S I) vom ...<br />

i) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung<br />

über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“<br />

vom ...<br />

j) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-<br />

SEP) vom ...<br />

Anhörungsentwurf KGS


2<br />

l) Erlaß „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />

für Schüler aus allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />

<strong>der</strong> Sekundarbereiche I und II“ vom 30.8.1978<br />

(SVBl. S. 296), geän<strong>der</strong>t durch Erl. vom 27.1.1989<br />

(SVBl. S. 34, 58 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40 003)<br />

m) Erlaß „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />

vom 19.5.1981 (SVBl. S. 132 – VORIS<br />

224<strong>10</strong> 01 00 40 0<strong>10</strong>)<br />

n) Erlaß „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Ganztagsschule“<br />

vom 23.7.1993 (SVBl. S. 235 – VORIS 224<strong>10</strong> 01<br />

00 35 068)<br />

o) Erlaß „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung<br />

an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom 28.2.1995<br />

(SVBl. S. 69 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40 049)<br />

p) Erlaß „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht,<br />

<strong>den</strong> religionskundlichen Unterricht und <strong>den</strong> Unterricht<br />

‚Werte und Normen‘ vom 24.3.1982 (SVBl.<br />

S. 58, 92), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Erlaß vom<br />

23.9.1993 (SVBl. S. 403 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40<br />

013)<br />

q) Erlaß „E<strong>in</strong>führung neuer Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für die<br />

Verkehrserziehung“ vom 15.7.1985 (SVBl. S. 184,<br />

ber. S. 224 – VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 40 020)<br />

r) Erlaß „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom 31.<strong>10</strong>.1977 (SVBl. S. 317 – VORIS<br />

224<strong>10</strong> 00 00 00 012)<br />

s) Erlaß „Unterricht für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ausländischer<br />

Herkunft“ vom 3.2.1993 (SVBl. S. 27 –<br />

VORIS 224<strong>10</strong> 01 00 35 067)<br />

t) Erlaß „E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung von deutschen Aussiedlern <strong>in</strong><br />

die Schule“ vom 3.7.1984 (SVBl. S. 173), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Erlaß vom 8.5.1987 (SVBl. S. 138 – VO-<br />

RIS 224<strong>10</strong> 01 00 35 057)<br />

u) Erlaß „Zeugnisse <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“<br />

vom 22.3.1996 (SVBl. S. 87 – VORIS 224<strong>10</strong> 01<br />

27 40 007)<br />

k) Erlass „Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Betriebspraktika<br />

für Schüler aus allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen<br />

<strong>der</strong> Sekundarbereiche I und II“ vom ...<br />

l) Erlass „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“<br />

vom ..<br />

m) Erlass „<strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Ganztagsschule“<br />

vom ...<br />

n) Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung<br />

an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ vom ...<br />

o) Erlass „Bestimmungen über <strong>den</strong> Religionsunterricht,<br />

<strong>den</strong> religionskundlichen Unterricht und <strong>den</strong><br />

Unterricht ‚Werte und Normen‘ vom ...<br />

p) Erlass „E<strong>in</strong>führung des Curriculums „Mobilität“ <strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> und berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“<br />

vom ...<br />

q) Erlass „Hausaufgaben an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...<br />

r) Erlass „Unterricht für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

ausländischer Herkunft“ vom ...<br />

s) Erlass „E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung von deutschen Aussiedlern<br />

<strong>in</strong> die Schule“ vom ...<br />

t) Erlass „Zeugnisse <strong>in</strong> <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schulen“ vom ...


3<br />

1. Stellung <strong>der</strong> KGS <strong>in</strong>nerhalb des öffentlichen<br />

Schulwesens<br />

1.1 In <strong>der</strong> KGS wer<strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

des 5.-13. Schuljahrgangs unterrichtet. <strong>Die</strong> Orientierungsstufe,<br />

die Hauptschule, die Realschule<br />

und das Gymnasium wer<strong>den</strong> als mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verbun<strong>den</strong>e<br />

und aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bezogene Schulzweige<br />

geführt: die Schulbehörde kann genehmigen, daß<br />

die Kooperative Gesamtschule nach Schuljahrgängen<br />

geglie<strong>der</strong>t wird. Der Unterricht wird <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7-<strong>10</strong> <strong>in</strong> schulzweigspezifischen<br />

und schulzweigübergreifen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> <strong>in</strong> schulformspezifischen<br />

und schulformübergreifen<strong>den</strong> Lerngruppen<br />

erteilt; <strong>der</strong> schulzweig- o<strong>der</strong> schulformspezifische<br />

Unterricht muß <strong>in</strong>sgesamt überwiegen.<br />

1.2 <strong>Die</strong> KGS führt die <strong>Arbeit</strong> <strong>der</strong> Grundschule fort.<br />

Für die Orientierungsstufe <strong>der</strong> KGS gelten die<br />

Bestimmungen des Bezugserlasses zu e). In <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7-<strong>10</strong> lernen die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler sowohl geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

als auch verstärkt <strong>in</strong> nach Leistungen,<br />

Interessen und Neigungen differenzierten<br />

Lerngruppen.<br />

1. Stellung <strong>der</strong> KGS <strong>in</strong>nerhalb des öffentlichen<br />

Schulwesens<br />

1.1 <strong>Die</strong> KGS umfasst die Schuljahrgänge 5 <strong>bis</strong> 12<br />

(§ 12 Abs. 1 und 4 NSchG) o<strong>der</strong> 5 <strong>bis</strong> 13 (§ 12<br />

Abs. 1 und 3 NSchG), im Sekundarbereich I die<br />

Schuljahrgänge 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>. In <strong>der</strong> KGS wer<strong>den</strong> die<br />

Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium<br />

als mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verbun<strong>den</strong>e und aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bezogene<br />

Schulzweige geführt.<br />

1.2 <strong>Die</strong> KGS baut auf <strong>der</strong> Grundschule auf. <strong>Die</strong><br />

Aufnahme <strong>in</strong> die KGS kann nach § 59a NSchG<br />

beschränkt wer<strong>den</strong>. Das Nähere regelt die Schule<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit dem Schulträger.<br />

<strong>Die</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Schülers<br />

<strong>in</strong> die Kooperative Gesamtschule ist durch die<br />

Bezugsverordnung zu h) und <strong>den</strong> Bezugserlaß zu<br />

i) geregelt.<br />

1.3 <strong>Die</strong> KGS führt <strong>in</strong> <strong>den</strong> jeweiligen Schulzweigen<br />

zu <strong>den</strong> gleichen Abschlüssen wie die entsprechen<strong>den</strong><br />

weiterführen<strong>den</strong> Schulformen im Sekundarbereich<br />

I. <strong>Die</strong> Bestimmungen über die Vergabe<br />

von Abschlüssen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bezugsverordnung<br />

zu j) festgelegt.<br />

Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />

För<strong>der</strong>bedarf gelten bei zieldifferenter<br />

Integration die Bestimmungen <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Son<strong>der</strong>schulen.<br />

1.3 <strong>Die</strong> KGS führt <strong>in</strong> <strong>den</strong> jeweiligen Schulzweigen<br />

am Ende des Sekundarbereichs I zu <strong>den</strong> gleichen<br />

Abschlüssen wie die <strong>in</strong> §§ 9 <strong>bis</strong> 11 genannten<br />

Schulformen; das Nähere regelt die Bezugsverordnung<br />

zu xx. Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit<br />

son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf gelten bei<br />

zieldifferenter Integration die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

entsprechen<strong>den</strong> Schule.<br />

1.4 In <strong>der</strong> KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem<br />

Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen,<br />

an Gymnasien und ggf. an Son<strong>der</strong>schulen.<br />

1.5 <strong>Die</strong> KGS hat im Sekundarbereich I gemäß<br />

Bezugsverordnung zu k) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel m<strong>in</strong>destens<br />

vier Züge. Sie soll bei Glie<strong>der</strong>ung nach Schulzweigen<br />

nicht mehr als 9 und bei Glie<strong>der</strong>ung nach<br />

Schuljahrgängen nicht mehr als 8 Züge haben.<br />

1.4 In <strong>der</strong> KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem<br />

Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, an<br />

Gymnasien und ggf. an Son<strong>der</strong>schulen.<br />

1.5 <strong>Die</strong> Zügigkeit <strong>der</strong> KGS wird gemäß Bezugsverordnung<br />

zu xx bestimmt.


4<br />

2. Aufgaben und Ziele<br />

2.1 <strong>Die</strong> KGS hat wie alle Schulen die Aufgabe,<br />

<strong>den</strong> im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag<br />

zu erfüllen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gelten für die KGS <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

7-<strong>10</strong> folgende Aufgaben und Ziele:<br />

- Sie vermittelt geme<strong>in</strong>same Lernerfahrungen<br />

von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit unterschiedlichen<br />

Lernvoraussetzungen und för<strong>der</strong>t<br />

soziales Lernen vor allem durch schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Unterricht und durch<br />

e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Schulleben;<br />

- sie ermöglicht <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

e<strong>in</strong>e neigungsgerechte und ihren jeweiligen<br />

Fähigkeiten entsprechende Schwerpunktbildung<br />

durch e<strong>in</strong> Angebot an Wahlmöglichkeiten,<br />

die schulzweigbezogen aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

abgestimmt o<strong>der</strong> schulzweigübergreifend<br />

angelegt s<strong>in</strong>d;<br />

- sie bietet Formen <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen För<strong>der</strong>ung<br />

an, z.B. Kurse mit dem Ziel des Übergangs<br />

auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Schulzweig;<br />

- sie erleichtert die Übergänge zwischen <strong>den</strong><br />

Schulzweigen durch Abstimmung von Lehrplänen<br />

und Schulbüchern <strong>in</strong> schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Fachkonferenzen sowie durch<br />

schulzweigübergreifen<strong>den</strong> E<strong>in</strong>satz von Lehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Lehrern.<br />

2. Aufgaben und Ziele<br />

2.1 <strong>Die</strong> KGS hat wie alle Schulen die Aufgabe,<br />

<strong>den</strong> im Nie<strong>der</strong>sächsischen Schulgesetz festgelegten<br />

Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.<br />

<strong>Die</strong> beson<strong>der</strong>e schulformbezogene Aufgabe<br />

ist <strong>in</strong> § 12 Abs. 2 NSchG festgelegt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gelten für die KGS <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> folgende Aufgaben und Ziele:<br />

- Sie vermittelt geme<strong>in</strong>same Lernerfahrungen<br />

von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit unterschiedlichen<br />

Lernvoraussetzungen und för<strong>der</strong>t<br />

soziales Lernen vor allem durch schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Unterricht und durch<br />

e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Schulleben;<br />

- sie ermöglicht <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

e<strong>in</strong>e neigungsgerechte und ihren jeweiligen<br />

Fähigkeiten entsprechende Schwerpunktbildung<br />

durch e<strong>in</strong> Angebot an Wahlmöglichkeiten,<br />

die schulzweigbezogen aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

abgestimmt o<strong>der</strong> schulzweigübergreifend<br />

angelegt s<strong>in</strong>d;<br />

- sie bietet Formen <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen För<strong>der</strong>ung<br />

an, z.B. Kurse mit dem Ziel des Übergangs<br />

auf e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Schulzweig;<br />

- sie erleichtert die Übergänge zwischen <strong>den</strong><br />

Schulzweigen durch Abstimmung von Lehrplänen<br />

und Schulbüchern <strong>in</strong> schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Fachkonferenzen sowie durch<br />

schulzweigübergreifen<strong>den</strong> Lehrere<strong>in</strong>satz.<br />

2.2 Der Unterricht an e<strong>in</strong>er KGS wird <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7-<strong>10</strong> schulzweigspezifisch und<br />

schulzweigübergreifend erteilt. In Deutsch,<br />

1. Fremdsprache, Mathematik und <strong>den</strong> Naturwissenschaften<br />

(9./<strong>10</strong>. Schuljahrgang) wird schulzweigspezifischer<br />

Unterricht, <strong>in</strong> Sport und im Bereich<br />

musisch-kulturelle Bildung schulzweigübergreifen<strong>der</strong><br />

Unterricht durchgeführt. In <strong>den</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Fächern – e<strong>in</strong>schließlich Naturwissenschaften<br />

(7./8. Schuljahrgang) – kann <strong>der</strong> Unterricht schulzweigspezifisch<br />

o<strong>der</strong> schulzweigübergreifend<br />

erteilt wer<strong>den</strong>. Auf § 12 Abs. 3 Satz 2 und 4<br />

NSchG wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

E<strong>in</strong>e KGS, die ihren Anteil schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Unterrichts <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fachbereichen Naturwissenschaften<br />

(7./8. Schuljahrgang), geschichtlich-soziale<br />

Weltkunde und <strong>Arbeit</strong>-Wirtschaft-<br />

Technik sowie <strong>in</strong> Religion o<strong>der</strong> Werte und Normen<br />

verän<strong>der</strong>n möchte, kann dies mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

Gesamtkonferenz beschließen. <strong>Die</strong>ser Beschluß<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Schulelternrates sowie<br />

des Schülerrates. <strong>Die</strong> Schule teilt dies <strong>der</strong><br />

2.2 Der Unterricht an e<strong>in</strong>er KGS wird <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> schulzweigspezifisch<br />

und schulzweigübergreifend erteilt. In Deutsch,<br />

1. Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften<br />

(Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>) wird schulzweigspezifischer<br />

Unterricht, <strong>in</strong> Sport und im Bereich<br />

musisch-kulturelle Bildung schulzweigübergreifen<strong>der</strong><br />

Unterricht durchgeführt. In <strong>den</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Fächern e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Naturwissenschaften<br />

(Schuljahrgänge 5 und 6) kann <strong>der</strong> Unterricht<br />

schulzweigspezifisch o<strong>der</strong> schulzweigübergreifend<br />

nach Entscheidung <strong>der</strong> Gesamtkonferenz<br />

<strong>der</strong> Schule erteilt wer<strong>den</strong>. Der Beschluss <strong>der</strong> Gesamtkonferenz<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Schulelternrats sowie des Schülerrats. <strong>Die</strong> Schule<br />

teilt die Entscheidung <strong>der</strong> Schulbehörde mit. Auf §<br />

12 Abs. 3 NSchG wird h<strong>in</strong>gewiesen. Abweichend<br />

von Satz 2 kann <strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong> Naturwissenschaften<br />

auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 und 8<br />

schulzweigübergreifend unterrichtet wer<strong>den</strong>; die<br />

Sätze 3 <strong>bis</strong> 6 gelten entsprechend.


5<br />

oberen Schulbehörde mit.<br />

Es ist sicherzustellen, daß <strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong>sgesamt<br />

überwiegend <strong>in</strong> schulzweigspezifischen<br />

Lerngruppen erteilt wird.<br />

2.3 Für die Lernziele und –<strong>in</strong>halte <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht s<strong>in</strong>d<br />

die Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien des jeweiligen Schulzweiges<br />

verb<strong>in</strong>dlich. Der schulzweigübergreifende<br />

Unterricht hat sich an <strong>den</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong><br />

entsprechen<strong>den</strong> weiterführen<strong>den</strong> Schulformen im<br />

Sekundarbereich I o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Integrierten Gesamtschule<br />

(IGS) zu orientieren.<br />

Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit e<strong>in</strong>em son<strong>der</strong>pädagogischen<br />

För<strong>der</strong>bedarf s<strong>in</strong>d bei zieldifferenter<br />

Integration die Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Son<strong>der</strong>schulen heranzuziehen.<br />

2.3 Für die Ziele, Inhalte und Metho<strong>den</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht<br />

s<strong>in</strong>d die Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Schulzweigen entsprechen<strong>den</strong> Schulformen verb<strong>in</strong>dlich.<br />

Für <strong>den</strong> schulzweigübergreifen<strong>den</strong> Unterricht<br />

s<strong>in</strong>d die Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> Integrierten<br />

Gesamtschule verb<strong>in</strong>dlich.<br />

Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit e<strong>in</strong>em son<strong>der</strong>pädagogischen<br />

För<strong>der</strong>bedarf s<strong>in</strong>d bei zieldifferenter<br />

Integration die Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Son<strong>der</strong>schule heranzuziehen.<br />

2.4 <strong>Die</strong> KGS vermittelt ihren Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern im 7.-<strong>10</strong>. Schuljahrgang e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Grundbildung. Im Pflichtunterricht hilft sie <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, sich ihrer beson<strong>der</strong>en<br />

Interessen und Fähigkeiten bewußt zu wer<strong>den</strong>. Im<br />

Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht ermöglicht<br />

sie ihnen die Bildung <strong>in</strong>dividueller Lernschwerpunkte.<br />

2.5 E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe im Rahmen <strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en Grundbildung besteht dar<strong>in</strong>, die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu befähigen, sich<br />

sachgerecht und aktiv für <strong>den</strong> Erhalt <strong>der</strong> natürlichen<br />

Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen. Es soll ihre Bereitschaft<br />

gestärkt wer<strong>den</strong>, für gute Beziehungen und<br />

Toleranz unter <strong>den</strong> Menschen verschie<strong>den</strong>er Nationen<br />

und Kulturkreise e<strong>in</strong>zutreten. <strong>Die</strong> Gleichberechtigung<br />

<strong>der</strong> Geschlechter ist durch e<strong>in</strong>e Erziehung<br />

zu partnerschaftlichem Verhalten zu för<strong>der</strong>n,<br />

das e<strong>in</strong>seitigen Rollenorientierungen <strong>in</strong> Familie,<br />

Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Aufgabe ist außerdem die Orientierung<br />

<strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler über die Berufs-<br />

und <strong>Arbeit</strong>swelt durch Unterricht und Erkundungen<br />

sowie Betriebspraktika. E<strong>in</strong>zelheiten regeln<br />

die Bezugserlasse zu l) und m).<br />

2.6 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule zielt auf die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> gesamten Persönlichkeit. Sie muß also<br />

die kognitive Entwicklung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen,<br />

kreativen und praktischen Fähigkeiten för<strong>der</strong>n.<br />

Dazu gehört, daß sie die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Entwicklung ihrer Selbständigkeit und<br />

ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung<br />

unterstützt.<br />

<strong>Die</strong>sen Zielen dient zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong> fachbezogener<br />

bzw. fachübergreifen<strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong> schulzweigspezifisch<br />

und schulzweigübergreifend zusammengesetzten<br />

Lerngruppen, <strong>der</strong> zur aktiven Aus-<br />

2.4 E<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe <strong>der</strong> Schule besteht<br />

dar<strong>in</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu befähigen,<br />

sich auch <strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen<br />

sachgerecht und aktiv für <strong>den</strong> Erhalt<br />

<strong>der</strong> natürlichen Umwelt e<strong>in</strong>zusetzen sowie für<br />

gute Beziehungen und Toleranz unter <strong>den</strong> Menschen<br />

verschie<strong>den</strong>er Nationen und Kulturkreise<br />

e<strong>in</strong>zutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung<br />

<strong>der</strong> Geschlechter durch e<strong>in</strong>e Erziehung zu partnerschaftlichem<br />

Verhalten zu för<strong>der</strong>n, das e<strong>in</strong>seitigen<br />

Rollenorientierungen <strong>in</strong> Familie, Beruf und<br />

Gesellschaft entgegenwirkt.<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung<br />

<strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler über die Berufs-<br />

und <strong>Arbeit</strong>swelt durch Unterricht und Erkundungen<br />

sowie Betriebspraktika. E<strong>in</strong>zelheiten regeln<br />

die Bezugserlasse zu xx.<br />

2.5 <strong>Die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule zielt auf die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> gesamten Persönlichkeit. Sie muss also<br />

die kognitive Entwicklung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen,<br />

kreativen und praktischen Fähigkeiten för<strong>der</strong>n.<br />

Dazu gehört, dass sie die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entwicklung ihrer Selbstständigkeit<br />

und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung<br />

unterstützt.<br />

<strong>Die</strong>sen Zielen dient zum e<strong>in</strong>en <strong>der</strong> Unterricht und<br />

zum an<strong>der</strong>en e<strong>in</strong> Schulleben, das Anregungen<br />

gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht.<br />

Dabei soll durch e<strong>in</strong>e Öffnung von Unterricht


6<br />

e<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Inhalten und zu humanem<br />

Umgang mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> führt, zum an<strong>der</strong>en e<strong>in</strong><br />

Schulleben, das z.B. durch Feste, Feiern, Sportveranstaltungen,<br />

Aufführungen, Fahrten kulturelle<br />

Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen<br />

ermöglicht. Dabei soll durch e<strong>in</strong>e Öffnung von<br />

Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt<br />

h<strong>in</strong> auch die Teilnahme am kulturellen und<br />

politischen Leben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geför<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

2.7 Im Sekundarbereich I <strong>der</strong> KGS sollen die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die Qualifikationen zur<br />

Fortsetzung ihres Bildungsweges <strong>in</strong> berufs- und<br />

studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs<br />

II erwerben.<br />

2.8 Im übrigen gelten die für Hauptschule, Realschule<br />

und Gymnasium festgelegten Aufgaben<br />

und Ziele entsprechend (Bezugserlasse b)-d).<br />

und Schule zur außerschulischen Umwelt h<strong>in</strong><br />

auch die Teilnahme am kulturellen und politischen<br />

Leben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geför<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

2.6 Im Sekundarbereich I <strong>der</strong> KGS sollen die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler die Qualifikationen zur<br />

Fortsetzung ihres Bildungsweges <strong>in</strong> berufs- und<br />

studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs<br />

II erwerben.<br />

2.7 Im übrigen gelten die für Hauptschule, Realschule<br />

und Gymnasium festgelegten Aufgaben<br />

und Ziele entsprechend <strong>den</strong> Bezugserlassen zu<br />

xx.


7<br />

3. Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel<br />

3.2 Anmerkungen zur Allgeme<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>tafel<br />

3. Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel für die nach<br />

Schulzweigen geglie<strong>der</strong>te KGS<br />

3.1.1 Für <strong>den</strong> Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> nach Schulzweigen geglie<strong>der</strong>ten KGS<br />

gelten die Stun<strong>den</strong>tafeln und Anmerkungen zu<br />

<strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln <strong>der</strong> <strong>den</strong> Schulzweigen entsprechen<strong>den</strong><br />

Schulform nach <strong>den</strong> Bezugerlassen<br />

zu xx.<br />

3.2 Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel für die nach<br />

Schuljahrgängen geglie<strong>der</strong>te KGS<br />

3.2.1 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong><br />

<strong>10</strong> besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht<br />

nach Anlage 1. Für die Unterrichtsorganisation<br />

für Hauptschüler<strong>in</strong>nen und Hauptschüler<br />

gilt die berufsbezogene Orientierung nach dem<br />

Bezugserlass zu xx entsprechend.<br />

3.3 Allgeme<strong>in</strong>e Anmerkungen zu <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

3.3.1 Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und<br />

Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des<br />

fachübergreifen<strong>den</strong> und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong><strong>den</strong> Lernens<br />

kann die Schule e<strong>in</strong>e von <strong>den</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln<br />

nach Nrn. 3.1 und 3.2 abweichende Verteilung <strong>der</strong><br />

Fachstun<strong>den</strong> vornehmen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gesamtwochenstun<strong>den</strong><br />

je Fach für <strong>den</strong> Durchgang<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

3.2.1 <strong>Die</strong> ausgewiesene Stun<strong>den</strong>tafel ist auf <strong>den</strong><br />

7.-<strong>10</strong>. Schuljahrgang <strong>der</strong> KGS als Halbtagsschule<br />

ausgerichtet. <strong>Die</strong> KGS als Ganztagsschule macht<br />

ihren Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern entsprechend<br />

dem Bezugserlaß zu n) an m<strong>in</strong>destens vier Tagen<br />

e<strong>in</strong>er vollen Unterrichtswoche e<strong>in</strong> ganztägiges<br />

Unterrichts- und Freizeitangebot; dabei nehmen<br />

die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler je nach Ganztagsschulmodell<br />

an freiwilligen o<strong>der</strong> verpflichten<strong>den</strong><br />

Angeboten teil. <strong>Die</strong> dafür zusätzlich zu gewähren<strong>den</strong><br />

Lehrerstun<strong>den</strong> ergeben sich aus Nr. 2.1 <strong>der</strong><br />

Anlage des Bezugserlasses zu o).<br />

3.3.2 <strong>Die</strong> Stun<strong>den</strong>tafeln s<strong>in</strong>d auf die Schuljahrgänge<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>der</strong> KGS als Halbtagsschule ausgerichtet.<br />

<strong>Die</strong> KGS als Ganztagsschule macht<br />

ihren Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern entsprechend<br />

dem Bezugserlass zu xx e<strong>in</strong> ganztägiges Unterrichts-<br />

und Freizeitangebot. <strong>Die</strong> dafür zusätzlich<br />

zu gewähren<strong>den</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> ergeben sich aus<br />

dem Bezugserlass zu xx.<br />

3.2.2 Pflichtunterricht für alle Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler <strong>der</strong> Jahrgänge 7-<strong>10</strong> f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> Deutsch,<br />

Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Religion<br />

o<strong>der</strong> Werte und Normen, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern des<br />

Fachbereichs geschichtlich-soziale Weltkunde<br />

und Sport statt.<br />

Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des Hauptschulzweiges,<br />

die die KGS am Ende des Schuljahrgangs<br />

9 verlassen wollen, ist sicherzustellen, daß<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7 <strong>bis</strong> 9 <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern


8<br />

Deutsch und Mathematik <strong>in</strong>sgesamt jeweils<br />

12 Wochenstun<strong>den</strong> erteilt wer<strong>den</strong>. Dafür kann die<br />

Höchststun<strong>den</strong>zahl um e<strong>in</strong>e Stunde überschritten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Im Fachbereich GSW s<strong>in</strong>d gemäß KMK-<br />

Vere<strong>in</strong>barung über die Schularten und Bildungsgänge<br />

im Sekundarbereich I vom 3.2.1993 für die<br />

Schuljahrgänge 7-9 m<strong>in</strong>destens 7 und für die<br />

Schuljahrgänge 7-<strong>10</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>10</strong> Stun<strong>den</strong><br />

vorzusehen.<br />

M<strong>in</strong>destens für <strong>den</strong> Hauptschulzweig ab<br />

7. Schuljahrgang und für <strong>den</strong> Realschulzweig ab<br />

9. Schuljahrgang ist <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft (<strong>Arbeit</strong>slehre)<br />

Pflichtfach.<br />

Auch die <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> des<br />

Gymnasialzweiges schließt e<strong>in</strong>e Orientierung über<br />

die Berufs- und <strong>Arbeit</strong>swelt e<strong>in</strong>.<br />

In <strong>den</strong> Jahrgängen 7-<strong>10</strong> ist für <strong>den</strong> Gymnasialzweig<br />

e<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache mit <strong>in</strong>sgesamt<br />

16 Stun<strong>den</strong> für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler verpflichtend<br />

vorzusehen.<br />

3.2.3 Für jede KGS ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7-<br />

<strong>10</strong> über <strong>den</strong> <strong>in</strong> Ziffer 3.1 vorgesehenen Bereich<br />

h<strong>in</strong>aus Wahlpflichtunterricht e<strong>in</strong>zurichten, <strong>der</strong><br />

nach <strong>den</strong> Möglichkeiten <strong>der</strong> Schule gestaltet wird.<br />

Er kann schulzweigübergreifend angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

Folgende Rahmenbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d zu beachten:<br />

3.2.3.1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller Schulzweige<br />

haben im 7. Jahrgang e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Fächer<br />

Kunst/Gestaltendes Werken/Textiles Gestalten zu<br />

wählen, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 8-<strong>10</strong> jeweils für<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Schuljahr e<strong>in</strong> Fach des Fachbereiches<br />

musisch-kulturelle Bildung.<br />

<strong>Die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d vor ihrer Entscheidung<br />

über die Konsequenzen <strong>der</strong> Kurswahlen<br />

für <strong>den</strong> Sekundarbereich II zu beraten.<br />

3.2.3.2 M<strong>in</strong>destens für <strong>den</strong> Hauptschulzweig s<strong>in</strong>d<br />

ab 8. Schuljahrgang Technik und Hauswirtschaft<br />

zur Wahl zu stellen.<br />

3.3.3 Wahlpflichtunterricht<br />

3.3.3.1 In <strong>der</strong> nach Schulzweigen geglie<strong>der</strong>ten<br />

KGS gelten für <strong>den</strong> Wahlpflichtunterricht die<br />

Rahmenvorgaben für die <strong>den</strong> Schulzweigen entsprechen<strong>den</strong><br />

Schulformen. Wahlpflichtunterricht<br />

kann schulzweigübergreifend für die Fächer e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wer<strong>den</strong>, die nach Nr. 2.2 für schulzweigübergreifen<strong>den</strong><br />

Unterricht zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />

3.3.3.2 In <strong>der</strong> nach Schuljahrgängen geglie<strong>der</strong>ten<br />

KGS haben die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller<br />

Schulzweige <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong><br />

e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Fächer Musik o<strong>der</strong> Kunst zu wählen. Im<br />

Gymnasialzweig haben sie außerdem im Schuljahrgang<br />

6, im Hauptschul- und Realschulzweig<br />

außerdem <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> e<strong>in</strong><br />

Fach aus dem Fachbereich <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft,<br />

Technik zu wählen, wobei m<strong>in</strong>destens für <strong>den</strong><br />

Hauptschulzweig ab Schuljahrgang 7 Technik und<br />

Hauswirtschaft an Stelle <strong>der</strong> Fächer Gestaltendes<br />

Werken und Textiles Gestalten zur Wahl zu stellen<br />

ist.<br />

3.3.3.2.1 Im Hauptschul-, Realschul- und im<br />

Gymnasialzweig ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 7 <strong>bis</strong><br />

<strong>10</strong> Wahlpflichtunterricht anzubieten. Der Wahlpflichtunterricht<br />

kann e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong> für folgende<br />

Fachbereiche und Fächer:<br />

- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören<br />

alle genehmigten Fremdsprachen, die<br />

nicht erste o<strong>der</strong> zweite Pflichtfremdsprache<br />

für die jeweilige Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Schüler s<strong>in</strong>d und als zweite o<strong>der</strong> dritte Wahlpflichtfremdsprache<br />

o<strong>der</strong> als Wahlfremdspra-


9<br />

3.2.6 Es können zwei <strong>bis</strong> vier Stun<strong>den</strong> Freiarbeit<br />

vorgesehen wer<strong>den</strong>. Damit können die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler stärker entsprechend ihren Inteche<br />

betrieben wer<strong>den</strong> können;<br />

- Musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik<br />

o<strong>der</strong> Kunst, sofern nicht bereits nach Nr.<br />

3.3.3.2 gewählt;<br />

- Gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich:<br />

Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion /<br />

Werte und Normen;<br />

- Naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik,<br />

Chemie, Biologie;<br />

- Fachbereich <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik: <strong>Arbeit</strong>slehre,<br />

<strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft,<br />

Gestaltendes Werken und Textiles<br />

Gestalten, sofern nicht bereits nach Nr.<br />

3.3.3.2 gewählt.<br />

3.3.3.2.2 Im Wahlpflichtbereich wer<strong>den</strong> Fremdsprachen<br />

vierstündig, die an<strong>der</strong>en Fächer zweistündig<br />

erteilt. Falls die Wochenstun<strong>den</strong> nicht im<br />

fremdsprachlichen Fachbereich belegt wer<strong>den</strong>,<br />

können sie durch Fächer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Fachbereich<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en an<strong>der</strong>en Fachbereichen<br />

belegt wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Leistungen <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern<br />

wer<strong>den</strong> zensiert und s<strong>in</strong>d versetzungs-<br />

und abschlusswirksam.<br />

3.2.3.3 Für <strong>den</strong> Realschulzweig ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

7-<strong>10</strong> jeweils vierstündig e<strong>in</strong>e zweite<br />

Fremdsprache, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Französisch, anzubieten.<br />

3.2.4 Klassenlehrer<strong>in</strong>nen bzw. Klassenlehrer sollen<br />

m<strong>in</strong>destens sechs Stun<strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> ihrer<br />

Klasse erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen und Fachlehrer<br />

sollen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ihre Klasse o<strong>der</strong> Lerngruppe<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />

unterrichten. <strong>Die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Lehrkräfte <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Klasse soll möglichst ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>.<br />

3.2.5 Im 7. Schuljahrgang können <strong>in</strong> <strong>den</strong> ersten<br />

vier Wochen freie <strong>Arbeit</strong>s- und Unterrichtsformen<br />

im Vor<strong>der</strong>grund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>anteile<br />

<strong>der</strong> Fächer und Fachbereiche ist hierbei<br />

nachrangig. Damit sollen <strong>der</strong> Übergang <strong>der</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aus <strong>der</strong> Orientierungsstufe<br />

<strong>in</strong> die 7. Klassen <strong>der</strong> Schulzweige <strong>der</strong> KGS<br />

und die Bildung e<strong>in</strong>er Klassengeme<strong>in</strong>schaft erleichtert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.3.3.2.3 Im Realschulzweig und im Gymnasialzweig<br />

kann e<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache als Wahlfremdsprache<br />

im Schuljahrgang 6 mit vier Wochenstun<strong>den</strong><br />

für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler angeboten wer<strong>den</strong>, die diese Fremdsprache<br />

als zweite Fremdsprache im Schuljahrgang 7<br />

wählen wollen. Als zweite Fremdsprache ist Französisch,<br />

nach Möglichkeit auch Late<strong>in</strong> anzubieten.<br />

3.3.4 Klassenlehrer<strong>in</strong>nen bzw. Klassenlehrer sollen<br />

m<strong>in</strong>destens sechs Stun<strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> ihrer<br />

Klasse erteilen. Fachlehrer<strong>in</strong>nen und Fachlehrer<br />

sollen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ihre Klasse o<strong>der</strong> Lerngruppe<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgen<strong>den</strong> Schuljahren<br />

unterrichten. <strong>Die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Lehrkräfte <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Klasse soll möglichst ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>.<br />

3.3.5 Im Schuljahrgang 5 können <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten<br />

Woche freie <strong>Arbeit</strong>s- und Unterrichtsformen im<br />

Vor<strong>der</strong>grund stehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>anteile<br />

<strong>der</strong> Fächer und Fachbereiche ist hierbei<br />

nachrangig. Damit sollen <strong>der</strong> Übergang <strong>der</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aus <strong>der</strong> Grundschule <strong>in</strong><br />

die KGS und die Bildung e<strong>in</strong>er Klassengeme<strong>in</strong>schaft<br />

erleichtert wer<strong>den</strong>.<br />

3.3.6 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 6 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> kann e<strong>in</strong>e<br />

Verfügungsstunde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>; zusätzliche<br />

Lehrerstun<strong>den</strong> können nicht beansprucht<br />

wer<strong>den</strong>. <strong>Die</strong> Verfügungsstunde dient <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

erzieherischer und organisatorischer<br />

Aufgaben und wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Klassenlehrer erteilt.<br />

3.3.7 Es können zwei <strong>bis</strong> vier Stun<strong>den</strong> Freiarbeit<br />

vorgesehen wer<strong>den</strong>. Damit können die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler stärker entsprechend ihren Inte-


<strong>10</strong><br />

ressen und Fähigkeiten eigene Lernschwerpunkte<br />

wählen und weitgehend selbständig erarbeiten.<br />

<strong>Die</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen Stun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d aus <strong>den</strong><br />

Bereichen des Pflichtunterrichts o<strong>der</strong> Wahlpflichtunterrichts<br />

zu nehmen. <strong>Die</strong> Lernangebote sollen<br />

sich dabei auf die hierfür <strong>in</strong> Anspruch genommenen<br />

Fächer/Fachbereiche beziehen.<br />

3.2.7 Ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>tafel für e<strong>in</strong>en Fachbereich<br />

e<strong>in</strong>e Gesamtstun<strong>den</strong>zahl angegeben, entfallen im<br />

Jahresmittel auf die e<strong>in</strong>zelnen Fächer gleiche<br />

Anteile. <strong>Die</strong> Schuljahrgänge 7/8 bzw. 9/<strong>10</strong> können<br />

hierbei als pädagogische E<strong>in</strong>heit angesehen wer<strong>den</strong>.<br />

Der Unterricht sollte möglichst epochal erteilt wer<strong>den</strong>;<br />

er kann auch fächerübergreifend durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.2.8 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 7-<strong>10</strong> im wahlfreien Bereich nach<br />

<strong>den</strong> Möglichkeiten <strong>der</strong> Schule angeboten. <strong>Die</strong><br />

Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollen schulzweigübergreifend<br />

und können jahrgangsübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>; ihre Dauer beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. Sie können auch nach<br />

Genehmigung durch die Schulleiter<strong>in</strong> bzw. <strong>den</strong><br />

Schulleiter <strong>in</strong> Form von Blockunterricht durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d, geschlechtsspezifische<br />

Benachteiligungen im Unterricht<br />

zu verr<strong>in</strong>gern, können für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

ressen und Fähigkeiten eigene Lernschwerpunkte<br />

wählen und weitgehend selbstständig arbeiten.<br />

<strong>Die</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen Stun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d aus <strong>den</strong><br />

Bereichen des Pflicht- o<strong>der</strong> Wahlpflichtunterrichts<br />

zu nehmen. <strong>Die</strong> Lernangebote sollen sich dabei<br />

auf die hierfür <strong>in</strong> Anspruch genommenen Fächer<br />

und Fachbereiche beziehen.<br />

3.3.8 Ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>tafel für e<strong>in</strong>en Fachbereich<br />

e<strong>in</strong>e Gesamtstun<strong>den</strong>zahl angegeben, entfallen im<br />

Schuljahresmittel auf die e<strong>in</strong>zelnen Fächer gleiche<br />

Anteile. <strong>Die</strong> Schuljahrgänge 5 und 6, 7 und 8 sowie<br />

9 und <strong>10</strong> können hierbei als pädagogische<br />

E<strong>in</strong>heit angesehen wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>tafel e<strong>in</strong>stündig ausgewiesenes<br />

Fach ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel als Epochenunterricht o<strong>der</strong><br />

als Halbjahresunterricht zu erteilen. Der Unterricht<br />

kann auch fachübergreifend und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>d<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

3.3.9 <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> im wahlfreien Bereich<br />

nach <strong>den</strong> Möglichkeiten <strong>der</strong> Schule angeboten.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften sollen schulzweigübergreifend<br />

und können schuljahrgangsübergreifend<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>; ihre Dauer beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel e<strong>in</strong> Schulhalbjahr. Sie können nach Genehmigung<br />

durch die Schulleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>den</strong><br />

Schulleiter auch <strong>in</strong> Form von Blockunterricht<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften, die geeignet s<strong>in</strong>d, geschlechtsspezifische<br />

Benachteiligungen im Unterricht<br />

zu verr<strong>in</strong>gern, können für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler getrennt angeboten wer<strong>den</strong>.<br />

3.2.9 Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong><br />

Schüler die Höchststun<strong>den</strong>zahl durch Teilnahme<br />

an <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften und wahlfreien Kursen<br />

überschreiten, wenn beson<strong>der</strong>e Neigungen o<strong>der</strong><br />

Fähigkeiten dies rechtfertigen und sowohl Klassenlehrer<strong>in</strong>/Klassenlehrer<br />

als auch die Erziehungsberechtigten<br />

zustimmen.<br />

3.2.<strong>10</strong> Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die im<br />

9. o<strong>der</strong> <strong>10</strong>. Schuljahrgang an e<strong>in</strong>er dreistündig<br />

anzubieten<strong>den</strong> Wahlfremdsprache teilnehmen,<br />

erhöht sich die Höchststun<strong>den</strong>zahl um e<strong>in</strong>e Stunde.<br />

Für diese Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollte nur<br />

e<strong>in</strong>e Verfügungsstunde verpflichtend se<strong>in</strong>.<br />

3.2.11 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am<br />

Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />

Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128<br />

Abs. 1 NSchG an<strong>der</strong>es ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />

<strong>der</strong> Bezugserlaß zu p).<br />

3.3.<strong>10</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nicht am<br />

Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen,<br />

s<strong>in</strong>d zur Teilnahme am Unterricht Werte und<br />

Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128<br />

Abs. 1 NSchG an<strong>der</strong>es ergibt. E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />

<strong>der</strong> Bezugserlass zu xx.


11<br />

3.2.12 <strong>Die</strong> nach <strong>der</strong> KMK-Vere<strong>in</strong>barung vom<br />

7.7.1972 erfor<strong>der</strong>liche dritte Sportstunde wird im<br />

Rahmen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften bereitgestellt<br />

bzw. bei <strong>der</strong> KGS als Ganztagsschule im Rahmen<br />

des Ganztagsangebotes bereitgehalten.<br />

3.2.13 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Pflichtunterricht<br />

entsprechend dem Bezugserlaß zu q) statt.<br />

3.2.14 Ab 8. Schuljahrgang wer<strong>den</strong> ggf. <strong>in</strong> <strong>Arbeit</strong>-<br />

Wirtschaft-Technik o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft (<strong>Arbeit</strong>slehre)<br />

Betriebs- und <strong>Arbeit</strong>splatzerkundungen<br />

sowie Betriebspraktika durchgeführt. <strong>Die</strong> Organisation<br />

erfolgt möglichst schulzweigübergreifend.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse zu l) und<br />

m).<br />

3.3.11 <strong>Die</strong> dritte Sportstunde wird im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften o<strong>der</strong> des Ganztagsangebotes<br />

bereitgestellt.<br />

3.3.12 Verkehrsunterricht f<strong>in</strong>det im Unterricht<br />

nach dem Bezugserlass zu xx statt.<br />

3.3.13 Ab Schuljahrgang 8 wer<strong>den</strong> ggf. <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit Fächern des Fachbereichs <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft,<br />

Technik Betriebs- und <strong>Arbeit</strong>splatzerkundungen<br />

sowie Betriebspraktika durchgeführt.<br />

<strong>Die</strong> Organisation erfolgt möglichst schulzweigübergreifend.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten regeln die Bezugserlasse<br />

zu xx.<br />

3.3 Alternativen zur Allgeme<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>tafel<br />

Auf Beschluß <strong>der</strong> Gesamtkonferenz und mit Zustimmung<br />

des Schulelternrates sowie des Schülerrates<br />

kann sich e<strong>in</strong>e Schule für folgende Alternativen<br />

zur Allgeme<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>tafel entschei<strong>den</strong>:<br />

3.3.1 Verstärkter fächer- bzw. fachbereichsübergreifen<strong>der</strong><br />

Unterricht<br />

Um <strong>den</strong> Schulen e<strong>in</strong>en größeren Gestaltungsspielraum<br />

zur Planung und Durchführung fächerbzw.<br />

fachbereichsübergreifen<strong>der</strong> Vorhaben zu<br />

geben, können die Stun<strong>den</strong>anteile folgen<strong>der</strong><br />

Fachbereiche und Fächer genutzt wer<strong>den</strong>:<br />

Jahrgang 7:<br />

Fachbereich Naturwissenschaften,<br />

Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde und<br />

Musik,<br />

Jahrgang 8:<br />

Fachbereich Naturwissenschaften,<br />

Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde,<br />

Jahrgang 9 und <strong>10</strong>:<br />

Fachbereich Naturwissenschaften,<br />

Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde und<br />

Fachbereich <strong>Arbeit</strong>-Wirtschaft-Technik.<br />

3.3.2 Verstärkter Wahlpflichtunterricht im<br />

9./<strong>10</strong>. Schuljahrgang:<br />

Im 9. und <strong>10</strong>. Schuljahrgang ermöglichen die um<br />

e<strong>in</strong>e Stunde verr<strong>in</strong>gerte Stun<strong>den</strong>zahl für <strong>den</strong><br />

Fachbereich Naturwissenschaften und die um<br />

e<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> zwei Stun<strong>den</strong> verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten zu verteilen<strong>den</strong><br />

Stun<strong>den</strong> für die Fachbereiche geschichtlich-soziale<br />

Weltkunde sowie <strong>Arbeit</strong>-Wirtschaft-<br />

Technik e<strong>in</strong>en um zwei o<strong>der</strong> drei Stun<strong>den</strong> erhöhten<br />

Wahlpflichtunterricht.<br />

Im verstärkten Wahlpflichtunterricht sollen <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Angebote <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Fachbereichen Naturwissenschaften, geschicht-


12<br />

lich-soziale Weltkunde und <strong>Arbeit</strong>-Wirtschaft-<br />

Technik gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

3.3.3 Stun<strong>den</strong>rahmen für e<strong>in</strong>e Alternative<br />

Stun<strong>den</strong>tafel<br />

<strong>Die</strong> Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel kann auf Beschluß<br />

von zwei Dritteln <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gesamtkonferenz und mit Zustimmung des<br />

Schulelternrates und des Schülerrates durch e<strong>in</strong>e<br />

von <strong>der</strong> Schule zu erstellende Alternative Stun<strong>den</strong>tafel<br />

ersetzt wer<strong>den</strong>. Dabei ist gemäß KMK-<br />

Vere<strong>in</strong>barung über die Schularten und Bildungsgänge<br />

im Sekundarbereich I vom 3.12.1993 <strong>der</strong><br />

folgende Stun<strong>den</strong>rahmen e<strong>in</strong>zuhalten:<br />

3.3.3.1 Im übrigen gelten die <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ziffern 3.2.1<br />

<strong>bis</strong> 3.3.2 gemachten Anmerkungen mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen über <strong>den</strong> Unterricht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

zweiten Fremdsprache (Ziffern 3.2.2 und 3.2.3.3)<br />

für die Alternative Stun<strong>den</strong>tafel entsprechend.


13<br />

4. Organisation von Lernprozessen<br />

4. Organisation von Lernprozessen<br />

4.1 Lernprozesse s<strong>in</strong>d so zu organisieren, daß die<br />

unter Nr. 2 genannten Aufgaben und Ziele erreicht<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

4.2 <strong>Die</strong> Lehr- und Lernverfahren sollen <strong>den</strong> unterschiedlichen<br />

Lernvoraussetzungen, <strong>den</strong> <strong>in</strong>dividuellen<br />

Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen<br />

Lernverhalten gerecht wer<strong>den</strong>. Das<br />

Lernen ist so zu organisieren, daß geschlechtsspezifische<br />

Rollenzuweisungen und soziale Benachteiligungen<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>; e<strong>in</strong>e Benachteiligung<br />

von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern<br />

an<strong>der</strong>er Kulturkreise ist auszuschließen.<br />

4.1 <strong>Die</strong> Lehr- und Lernverfahren sollen <strong>den</strong> unterschiedlichen<br />

Lernvoraussetzungen, <strong>den</strong> <strong>in</strong>dividuellen<br />

Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen<br />

und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

4.3 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten,<br />

daß das selbständige und kooperative Lernen<br />

und das handlungsorientierte und problembezogene<br />

<strong>Arbeit</strong>en <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler angeregt<br />

und unterstützt wer<strong>den</strong>. Große Bedeutung<br />

kommt deshalb neben dem Klassenunterricht <strong>den</strong><br />

Sozialformen E<strong>in</strong>zel-, Partner- und Gruppenarbeit<br />

und neben dem Lehrgangsunterricht <strong>den</strong> Unterrichtsformen<br />

Freiarbeit, Wochenplanarbeit und<br />

Projektunterricht zu.<br />

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten,<br />

dass das selbstständige und kooperative<br />

Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene<br />

<strong>Arbeit</strong>en <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler angeregt und unterstützt wer<strong>den</strong>. Große<br />

Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht<br />

<strong>den</strong> Sozialformen E<strong>in</strong>zel-, Partner- und<br />

Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht<br />

<strong>den</strong> Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit<br />

und Projektunterricht zu.<br />

4.4 Übungs-, Wie<strong>der</strong>holungs-, Anwendungs- und<br />

Übertragungsphasen s<strong>in</strong>d wichtig für die Sicherung,<br />

E<strong>in</strong>fügung und spätere Anwendung des<br />

Gelernten. Deshalb sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler lernen, wie s<strong>in</strong>nvoll geübt und übertragen<br />

wer<strong>den</strong> kann und wie sie selbständig Ergebnisse<br />

sichern können.<br />

4.3 Übungs-, Wie<strong>der</strong>holungs-, Anwendungs- und<br />

Übertragungsphasen s<strong>in</strong>d wichtig für die Sicherung,<br />

E<strong>in</strong>fügung und spätere Anwendung des<br />

Gelernten. Deshalb sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler lernen, wie s<strong>in</strong>nvoll geübt und übertragen<br />

wer<strong>den</strong> kann und wie sie selbstständig Ergebnisse<br />

sichern können.<br />

Dazu dienen auch die Hausaufgaben. <strong>Die</strong> Lehrkräfte<br />

würdigen durch regelmäßige Durchsicht die<br />

häusliche <strong>Arbeit</strong> <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

und vergewissern sich damit u.a. des <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lernfortschrittes. Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt <strong>der</strong><br />

Bezugserlaß zu r).<br />

Dazu dienen auch die Hausaufgaben. <strong>Die</strong> Lehrkräfte<br />

würdigen durch regelmäßige Durchsicht die<br />

häusliche <strong>Arbeit</strong> <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

und vergewissern sich damit u.a. des <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lernfortschrittes. Weitere E<strong>in</strong>zelheiten regelt <strong>der</strong><br />

Bezugserlass zu xx.<br />

4.5 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollen <strong>in</strong> zunehmendem<br />

Maße an <strong>der</strong> Unterrichtsplanung und<br />

Unterrichtsgestaltung beteiligt wer<strong>den</strong>. Dem dienen<br />

Besprechungen <strong>der</strong> Halbjahrespläne mit<br />

fach-/fachbereichsbezogenen und fächer-/fachbereichsübergreifen<strong>den</strong><br />

Vorhaben, die<br />

Diskussion <strong>der</strong> Planung für e<strong>in</strong>zelne Unterrichtse<strong>in</strong>heiten<br />

und die selbständige Wahl und Erarbeitung<br />

von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten<br />

durch e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

und Kle<strong>in</strong>gruppen.<br />

4.4 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollen <strong>in</strong> zunehmendem<br />

Maße an <strong>der</strong> Unterrichtsplanung und<br />

Unterrichtsgestaltung beteiligt wer<strong>den</strong>. Dem dienen<br />

Besprechungen <strong>der</strong> Halbjahrespläne mit fachund<br />

fachbereichsbezogenen und fachübergreifen<strong>den</strong><br />

und fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong><strong>den</strong> Vorhaben, die Diskussion<br />

<strong>der</strong> Planung für e<strong>in</strong>zelne Unterrichtse<strong>in</strong>heiten<br />

und die selbstständige Wahl und Erarbeitung<br />

von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten<br />

durch e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler und<br />

Kle<strong>in</strong>gruppen.<br />

4.6 Es ist sicherzustellen, daß die Unterrichtsplanung<br />

und Unterrichtsgestaltung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung<br />

und Unterrichtsgestaltung auf <strong>der</strong> Grundlage


14<br />

<strong>der</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>en annähernd gleichen<br />

Leistungsstand zwischen <strong>den</strong> Klassen im Schulzweig<br />

e<strong>in</strong>es Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernausgangslage<br />

je<strong>der</strong> Klasse, <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Lehrkraft<br />

und <strong>der</strong> eventuellen Mitplanung von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern sollen aber auch klassenbezogene<br />

Schwerpunktsetzungen im Rahmen <strong>der</strong> Jahresplanung<br />

möglich se<strong>in</strong>.<br />

Zum Erreichen dieser Ziele ist e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Lehrkräfte, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Rahmen<br />

von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen,<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Dabei ist <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Lehrkraft unter Beachtung <strong>der</strong> §§ 34<br />

und 50 NSchG genügend pädagogischer Freiraum<br />

zu lassen.<br />

<strong>Die</strong> zuständigen Konferenzen erstellen auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien schuleigene<br />

Lehrpläne; hierbei s<strong>in</strong>d fachbereichsbezogene<br />

und fachbereichsübergreifende Fragen und Inhalte<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

4.7 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> Lehrkräfte soll sich<br />

auf Fragen des Unterrichts und auch auf Probleme<br />

und Schwierigkeiten e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung<br />

des Schullebens geme<strong>in</strong>sam abzusprechen.<br />

4.8 In jedem Schuljahr können mehrtägige Projekte<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>; <strong>in</strong>sgesamt können <strong>bis</strong><br />

zu zehn Unterrichtstage dafür angesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> projektbezogene <strong>Arbeit</strong> kann dabei klassenbezogen,<br />

jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend<br />

sowie schulzweigübergreifend organisiert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sowie die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler sollen über die mit <strong>den</strong> Projekten<br />

verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />

Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />

<strong>der</strong> Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />

s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit<br />

zu beteiligen.<br />

<strong>der</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>en annähernd gleichen<br />

Leistungsstand zwischen <strong>den</strong> Klassen im Schulzweig<br />

e<strong>in</strong>es Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernausgangslage<br />

je<strong>der</strong> Klasse, <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Lehrkraft<br />

und <strong>der</strong> eventuellen Mitplanung von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern sollen aber auch klassenbezogene<br />

Schwerpunktsetzungen im Rahmen <strong>der</strong> Jahresplanung<br />

möglich se<strong>in</strong>.<br />

Zum Erreichen dieser Ziele ist e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Lehrkräfte, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Rahmen<br />

von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen,<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>Die</strong> zuständigen Konferenzen erstellen auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien schuleigene<br />

Lehrpläne; hierbei s<strong>in</strong>d fachübergreifende und<br />

fächerverb<strong>in</strong><strong>den</strong>de Fragen und Inhalte angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

4.6 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> Lehrkräfte soll sich<br />

auf Fragen des Unterrichts und auch auf Probleme<br />

und Schwierigkeiten e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung<br />

des Schullebens geme<strong>in</strong>sam abzusprechen.<br />

4.7 In jedem Schuljahr können mehrtägige Projekte<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>; <strong>in</strong>sgesamt können <strong>bis</strong><br />

zu sechs Unterrichtstage dafür angesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> projektbezogene <strong>Arbeit</strong> kann dabei klassenbezogen,<br />

jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend<br />

sowie schulzweigübergreifend organisiert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten sowie die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler sollen über die mit <strong>den</strong> Projekten<br />

verbun<strong>den</strong>en pädagogischen und organisatorischen<br />

Fragen rechtzeitig <strong>in</strong>formiert wer<strong>den</strong>; bei<br />

<strong>der</strong> Planung, Vorbereitung sowie Durchführung<br />

s<strong>in</strong>d die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten<br />

nach Möglichkeit zu beteiligen.<br />

4.14 In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> sollen die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die folgen<strong>den</strong><br />

fachübergreifen<strong>den</strong> methodischen Kompetenzen<br />

erwerben:<br />

- Umgang mit <strong>der</strong> Bibliothek und dem Internet;<br />

- Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und<br />

e<strong>in</strong>fachen Referaten;<br />

- Informatorische Grundbildung wie Textverarbeitung<br />

und Tabellenkalkulation;<br />

- Mündlich strukturierter Vortrag;<br />

- PC-gestützte Präsentationsverfahren.


15<br />

Hierzu entwickelt die Schule e<strong>in</strong> Metho<strong>den</strong>konzept<br />

und bestimmt je Schuljahrgang e<strong>in</strong> Fach, <strong>in</strong><br />

dem im Umfang von m<strong>in</strong>destens zehn Wochenstun<strong>den</strong><br />

im Schuljahr die entsprechende Methode<br />

e<strong>in</strong>geübt wird.


16<br />

5. Differenzierung und För<strong>der</strong>ung<br />

5.1 Für die Differenzierungsmaßnahmen <strong>der</strong><br />

Schulzweige <strong>der</strong> KGS gelten grundsätzlich die<br />

gleichen Bestimmungen wie für die entsprechen<strong>den</strong><br />

weiterführen<strong>den</strong> Schulformen im Sekundarbereich<br />

I.<br />

5.2 Für die KGS ergeben sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

7-<strong>10</strong> zusätzlich folgende Formen <strong>der</strong> Differenzierung:<br />

5.2.1 Bei entsprechen<strong>den</strong> Leistungen e<strong>in</strong>er<br />

Schüler<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es Schülers des Haupt- o<strong>der</strong><br />

des Realschulzweiges <strong>in</strong> Deutsch, Englisch, Mathematik,<br />

<strong>der</strong> zweiten Fremdsprache o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Naturwissenschaften (9./<strong>10</strong>. Schuljahrgang) kann<br />

die Klassenkonferenz auf Vorschlag <strong>der</strong> Fachlehrer<strong>in</strong>/des<br />

Fachlehrers nach vorangegangener<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>der</strong><br />

Schüler<strong>in</strong> bzw. des Schülers entschei<strong>den</strong>, ob<br />

sie/er <strong>in</strong> dem jeweiligen Fach am Unterricht des<br />

Gymnasial- o<strong>der</strong> des Realschulzweiges teilnehmen<br />

kann.<br />

5.2.2 För<strong>der</strong>unterricht soll vorwiegend für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>,<br />

die <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fächern Deutsch, Mathematik o<strong>der</strong><br />

Englisch ihre Leistungen verbessern wollen.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme am För<strong>der</strong>unterricht ist freiwillig<br />

und erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrkraft<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit <strong>der</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

bzw. dem Klassenlehrer und <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten.<br />

Er f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel im Rahmen des<br />

wahlfreien Unterrichts statt.<br />

Der För<strong>der</strong>unterricht soll von <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Fachlehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>; an<strong>der</strong>enfalls ist e<strong>in</strong>e<br />

enge Zusammenarbeit <strong>der</strong> Fachlehrkräfte erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>Die</strong> Durchführung des För<strong>der</strong>unterrichts für ausländische<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gemäß Bezugserlaß<br />

zu s) und für Aussiedlerk<strong>in</strong><strong>der</strong> gemäß<br />

Bezugserlaß zu t) bleibt hiervon unberührt.<br />

5. Differenzierung und För<strong>der</strong>ung<br />

5.1 Für die Differenzierungs- und För<strong>der</strong>maßnahmen<br />

<strong>der</strong> nach Schulzweigen geglie<strong>der</strong>ten<br />

KGS gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen<br />

wie für die entsprechen<strong>den</strong> weiterführen<strong>den</strong><br />

Schulformen im Sekundarbereich I.<br />

5.2 Für die KGS ergeben sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> zusätzlich folgende Formen <strong>der</strong><br />

Differenzierung:<br />

5.2.1 Bei entsprechen<strong>den</strong> Leistungen e<strong>in</strong>er<br />

Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Schülers des Haupt- o<strong>der</strong><br />

des Realschulzweiges <strong>in</strong> Deutsch, Englisch, Mathematik,<br />

<strong>der</strong> zweiten Fremdsprache o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Naturwissenschaften (Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>)<br />

kann die Klassenkonferenz auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

Fachlehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Fachlehrers nach vorangegangener<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

entschei<strong>den</strong>, ob sie o<strong>der</strong> er <strong>in</strong> dem jeweiligen<br />

Fach am Unterricht des Gymnasial- o<strong>der</strong> des Realschulzweiges<br />

teilnimmt.<br />

5.2.2 För<strong>der</strong>unterricht ist vorwiegend für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>zurichten, die <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Fächern Deutsch, Mathematik o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Fremdsprachen<br />

Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen<br />

verbessern wollen.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme am För<strong>der</strong>unterricht ist freiwillig<br />

und erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong> Fachlehrkraft<br />

<strong>in</strong> Abstimmung mit <strong>der</strong> Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Klassenlehrer und <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten.<br />

Er f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel im Rahmen des<br />

wahlfreien Unterrichts statt.<br />

Der För<strong>der</strong>unterricht soll von <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Fachlehrkraft erteilt wer<strong>den</strong>; an<strong>der</strong>enfalls ist e<strong>in</strong>e<br />

enge Zusammenarbeit <strong>der</strong> Fachlehrkräfte erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>Die</strong> Durchführung des För<strong>der</strong>unterrichts für ausländische<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gemäß Bezugserlass<br />

zu xx und für Aussiedlerk<strong>in</strong><strong>der</strong> gemäß<br />

Bezugserlass zu xx bleibt hiervon unberührt.<br />

5.2.3 In begründeten E<strong>in</strong>zelfällen kann e<strong>in</strong>e<br />

zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht<br />

zur <strong>in</strong>dividuellen För<strong>der</strong>ung von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern o<strong>der</strong> zur Verbesserung fachspezifischer<br />

Lehr- und Lernverfahren e<strong>in</strong>gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Lehrerstun<strong>den</strong> dürfen<br />

nicht zur Kürzung im Pflichtunterricht führen.<br />

5.2.3 In begründeten E<strong>in</strong>zelfällen kann e<strong>in</strong>e<br />

zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht<br />

zur <strong>in</strong>dividuellen För<strong>der</strong>ung von Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern o<strong>der</strong> zur Verbesserung fachspezifischer<br />

Lehr- und Lernverfahren e<strong>in</strong>gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Lehrerstun<strong>den</strong> dürfen<br />

nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht<br />

führen.


17<br />

5.3.5 Individuelle Lernentwicklung<br />

In <strong>der</strong> KGS wird die von <strong>der</strong> Grundschule dokumentierte<br />

<strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung für die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 und 6 fortgeschrieben. In <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> legt die Klassenkonferenz fest, für welche<br />

Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> welchen Schüler dieses weiterh<strong>in</strong><br />

erfolgt.<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation enthält Aussagen<br />

• zur Lernausgangslage,<br />

• zu <strong>den</strong> im Planungszeitraum angestrebten<br />

Zielen,<br />

• zur Maßnahme, mit <strong>der</strong>en Hilfe das Ziel erreicht<br />

wer<strong>den</strong> soll,<br />

• zur Beschreibung und E<strong>in</strong>schätzung des För<strong>der</strong>erfolgs<br />

durch die Lehrkraft und durch die<br />

Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Schüler.<br />

<strong>Die</strong> Klassenkonferenz erörtert die <strong>in</strong>dividuelle<br />

Lernentwicklung und beschließt die sich daraus<br />

ergeben<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sschritte. <strong>Die</strong> dokumentierte<br />

<strong>in</strong>dividuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage <strong>der</strong><br />

Unterrichtung und Beratung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

über die schulische Entwicklung ihrer<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>.


18<br />

6. Leistungsbewertung, Lernkontrollen und<br />

Zeugnisse<br />

6.1 Jede Schüler<strong>in</strong> und je<strong>der</strong> Schüler hat e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Anerkennung des <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lernfortschritts. <strong>Die</strong> Beobachtung des Lernprozesses,<br />

die Feststellung <strong>der</strong> Lernergebnisse und<br />

schließlich die Leistungsbewertung haben für<br />

sie/ihn die pädagogische Funktion <strong>der</strong> Bestätigung<br />

und Lernkorrektur, <strong>der</strong> Selbste<strong>in</strong>schätzung,<br />

<strong>der</strong> Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten<br />

dient die Leistungsbewertung zur Information<br />

über die Lernentwicklung und ggf. über<br />

beson<strong>der</strong>e Lernschwierigkeiten.<br />

6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />

punktueller Leistungsmessung erschöpfen, son<strong>der</strong>n<br />

muß <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />

weiteren Bildungsgang von Bedeutung s<strong>in</strong>d, müssen<br />

neben <strong>den</strong> Ergebnissen <strong>der</strong> Lernkontrollen<br />

auch die verschie<strong>den</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen bedacht<br />

wer<strong>den</strong>, von <strong>den</strong>en <strong>der</strong> Lernerfolg e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

bzw. e<strong>in</strong>es Schülers abhängt.<br />

6. Leistungsbewertung, Lernkontrollen und<br />

Zeugnisse<br />

6.1 Jede Schüler<strong>in</strong> und je<strong>der</strong> Schüler hat e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Anerkennung des <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lernfortschritts. <strong>Die</strong> Beobachtung des Lernprozesses,<br />

die Feststellung <strong>der</strong> Lernergebnisse und<br />

schließlich die Leistungsbewertung haben für sie<br />

o<strong>der</strong> ihn die pädagogische Funktion <strong>der</strong> Bestätigung<br />

und Lernkorrektur, <strong>der</strong> Selbste<strong>in</strong>schätzung,<br />

<strong>der</strong> Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten<br />

dient die Leistungsbewertung zur Information<br />

über die Lernentwicklung und ggf. über<br />

beson<strong>der</strong>e Lernschwierigkeiten.<br />

6.2 <strong>Die</strong> Leistungsbewertung darf sich nicht <strong>in</strong><br />

punktueller Leistungsmessung erschöpfen, son<strong>der</strong>n<br />

muss <strong>den</strong> Ablauf e<strong>in</strong>es Lernprozesses e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Bei allen Entscheidungen, die für <strong>den</strong><br />

weiteren Bildungsgang von Bedeutung s<strong>in</strong>d, müssen<br />

neben <strong>den</strong> Ergebnissen <strong>der</strong> Lernkontrollen<br />

auch die verschie<strong>den</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen bedacht<br />

wer<strong>den</strong>, von <strong>den</strong>en <strong>der</strong> Lernerfolg e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Schülers abhängt.<br />

6.3 Grundlage für die Leistungsbewertung s<strong>in</strong>d<br />

neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche,<br />

mündliche und beson<strong>der</strong>e fachspezifische<br />

Lernkontrollen. In allen Fächern/Fachbereichen<br />

haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen<br />

e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />

Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus <strong>der</strong><br />

Unterrichtsarbeit <strong>in</strong>formieren über die Lernentwicklung<br />

und <strong>den</strong> Lernstand <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit<br />

<strong>den</strong> Ergebnissen <strong>der</strong> Schülerbeobachtung die<br />

Grundlage für die <strong>in</strong>dividuelle För<strong>der</strong>ung, für zusätzliche<br />

Differenzierungsmaßnahmen und für die<br />

Zeugnisse. Sie geben <strong>den</strong> Lehrkräften zudem<br />

Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts<br />

und damit über eventuell erfor<strong>der</strong>liche Verän<strong>der</strong>ungen.<br />

6.3 Grundlage für die Leistungsbewertung s<strong>in</strong>d<br />

schriftliche, mündliche und an<strong>der</strong>e –fachspezifische-<br />

Lernkontrollen. In allen Fächern und Fachbereichen<br />

haben mündliche und fachspezifische<br />

Lernkontrollen e<strong>in</strong>e große Bedeutung.<br />

6.4 Für die schriftlichen Lernkontrollen gelten die<br />

Bestimmungen für die <strong>den</strong> Schulzweigen entsprechen<strong>den</strong><br />

Schulformen nach <strong>den</strong> Bezugserlassen<br />

zu xx.<br />

6.4 Im schulzweigübergreifen<strong>den</strong> Unterricht wer<strong>den</strong><br />

die Leistungen nach <strong>den</strong> Maßstäben des<br />

Schulzweiges beurteilt, dem die Schüler<strong>in</strong>/<strong>der</strong><br />

Schüler angehört. Falls e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong>/e<strong>in</strong> Schüler<br />

gemäß Ziffer 5.2.1 dieses Erlasses am Unterricht<br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Schulzweiges teilnimmt, wird e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende schulzweigspezifische Zensur <strong>in</strong><br />

diesem Fach erteilt.<br />

6.5 Darüber h<strong>in</strong>aus gelten die entsprechen<strong>den</strong><br />

Bestimmungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bezugserlassen zu b)-d).<br />

6.5 Im schulzweigübergreifen<strong>den</strong> Unterricht wer<strong>den</strong><br />

die Leistungen nach <strong>den</strong> Maßstäben des<br />

Schulzweiges beurteilt, dem die Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schüler angehört. Falls e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Schüler gemäß Ziffer 5.2.1 dieses Erlasses<br />

am Unterricht e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Schulzweiges teilnimmt,<br />

wird e<strong>in</strong>e entsprechende schulzweigspezifische<br />

Zensur <strong>in</strong> diesem Fach erteilt. Im Übrigen<br />

gelten die entsprechen<strong>den</strong> Bestimmungen nach<br />

<strong>den</strong> Bezugserlassen zu xx.


19<br />

6.6 Für Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse<br />

gelten die für die entsprechen<strong>den</strong> weiterführen<strong>den</strong><br />

Schulformen im Sekundarbereich I festgelegten<br />

Bestimmungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> lernorganisatorischen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> KGS entsprechend<br />

(Verordnungen zu f) und j), Bezugserlasse<br />

zu g) und u).<br />

6.6 Für <strong>den</strong> Erwerb von Zeugnissen, Versetzungen<br />

und Abschlüssen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schulzweigen gelten<br />

die für die entsprechen<strong>den</strong> weiterführen<strong>den</strong><br />

Schulformen im Sekundarbereich I festgelegten<br />

Bestimmungen entsprechend <strong>den</strong> Bezugsverordnungen<br />

zu xx, und Bezugserlassen zu xx.<br />

6.7 Bei <strong>den</strong> Zeugnissen ist im Zeugniskopf außer<br />

<strong>der</strong> Schule und <strong>der</strong> Schulform <strong>der</strong> besuchte<br />

Schulzweig anzugeben.<br />

6.7 Bei <strong>den</strong> Zeugnissen ist im Zeugniskopf außer<br />

<strong>der</strong> Schule und <strong>der</strong> Schulform <strong>der</strong> besuchte<br />

Schulzweig anzugeben.


20<br />

7. Aufnahme, Übergänge, Überweisungen<br />

und Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Schulen<br />

7.1 <strong>Die</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Schülers <strong>in</strong> die KGS ist durch die Bezugsverordnung<br />

zu h) und <strong>den</strong> Bezugserlaß zu i) festgelegt.<br />

Der Übergang und die Überweisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

Schulform o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Schulzweig<br />

wer<strong>den</strong> durch die Bezugsverordnung zu f) und<br />

<strong>den</strong> Bezugserlaß zu g) geregelt.<br />

7.2 Für die Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> im E<strong>in</strong>zugsgebiet<br />

e<strong>in</strong>er KGS liegen<strong>den</strong>, aber nicht zu ihr gehören<strong>den</strong><br />

Orientierungsstufen s<strong>in</strong>d die für die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Schulformen im Sekundarbereich<br />

I gelten<strong>den</strong> Bestimmungen anzuwen<strong>den</strong>.<br />

7.3 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit mit Son<strong>der</strong>schulen wird<br />

notwendig, wenn Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit<br />

son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf die Gesamtschule<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Absicht zielgleicher o<strong>der</strong> zieldifferenter<br />

Integration besuchen.<br />

7.4 Um die Übergänge <strong>in</strong> <strong>den</strong> Sekundarbereich II<br />

möglichst reibungslos zu gestalten, ist an je<strong>der</strong><br />

KGS e<strong>in</strong>e Beauftragte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Beauftragter für<br />

Fragen <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> benachbarten<br />

berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen und Gymnasien von<br />

<strong>der</strong> Gesamtkonferenz zu bestimmen. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong><br />

bzw. <strong>der</strong> Schulleiter regelt die Zusammenarbeit<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>den</strong> Leiter<strong>in</strong>nen und<br />

Leitern <strong>der</strong> <strong>in</strong> Betracht kommen<strong>den</strong> Schulen.<br />

<strong>Die</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Berufsberatung ist<br />

durch Bezugserlaß zu m) geregelt.<br />

7. Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Schulen<br />

7.1 <strong>Die</strong> enge Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> KGS<br />

und <strong>den</strong> Grundschulen <strong>in</strong> ihrem E<strong>in</strong>zugsbereich<br />

ist Voraussetzung für e<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen Bildungsweg<br />

<strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Schülers.<br />

7.2 Für die Gestaltung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit<br />

<strong>den</strong> im E<strong>in</strong>zugsgebiet e<strong>in</strong>er KGS liegen<strong>den</strong><br />

Schulen, s<strong>in</strong>d die für die Grundschulen und die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Schulformen gelten<strong>den</strong> Bestimmungen<br />

nach <strong>den</strong> Bezugserlassen zu xx anzuwen<strong>den</strong>.<br />

7.3 In dem Fall, <strong>in</strong> dem Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

mit son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf die KGS<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Absicht zielgleicher o<strong>der</strong> zieldifferenter Integration<br />

besuchen, arbeitet die KGS mit <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Schule zusammen.<br />

7.4 Um die Übergänge <strong>in</strong> <strong>den</strong> Sekundarbereich II<br />

möglichst reibungslos zu gestalten, ist an je<strong>der</strong><br />

KGS e<strong>in</strong>e Beauftragte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Beauftragter für<br />

Fragen <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> benachbarten<br />

berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen und Gymnasien von<br />

<strong>der</strong> Gesamtkonferenz zu bestimmen. <strong>Die</strong> Schulleiter<strong>in</strong><br />

bzw. <strong>der</strong> Schulleiter regelt die Zusammenarbeit<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>den</strong> Leiter<strong>in</strong>nen und<br />

Leitern <strong>der</strong> <strong>in</strong> Betracht kommen<strong>den</strong> Schulen.<br />

<strong>Die</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Berufsberatung ist<br />

durch Bezugserlass zu xx geregelt.


21<br />

8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />

8.1 Das Erziehungsrecht <strong>der</strong> Eltern und <strong>der</strong> Bildungsauftrag<br />

<strong>der</strong> Schule erfor<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit zwischen Schule und<br />

Elternhaus.<br />

8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

die Erziehungsberechtigten über Grundsätze <strong>der</strong><br />

schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte,<br />

Planung und Gestaltung des Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />

und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen<br />

außerdem die Erziehungsberechtigten über<br />

die Entwicklung ihres K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, über<br />

se<strong>in</strong> Lern- und Sozialverhalten sowie über<br />

Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten.<br />

<strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer benötigen ihrerseits<br />

Informationen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten über<br />

<strong>der</strong>en K<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong>se gegenseitigen Informationen<br />

s<strong>in</strong>d hilfreich für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>; sie<br />

können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit<br />

s<strong>in</strong>d notwendig, um die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und<br />

Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird<br />

auch sichergestellt, daß die Erziehungsberechtigten<br />

über die mit dem jeweiligen Schulabschluß<br />

verbun<strong>den</strong>en Berechtigungen ausreichend unterrichtet<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />

dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage,<br />

beson<strong>der</strong>e Informationsveranstaltungen<br />

und E<strong>in</strong>zelberatungen; letztere können<br />

auch <strong>in</strong> Form von Hausbesuchen erfolgen. <strong>Die</strong><br />

Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d vor Entscheidungen,<br />

die sie <strong>in</strong> Bezug auf <strong>den</strong> Bildungsgang ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

zu treffen haben, rechtzeitig zu <strong>in</strong>formieren<br />

und zu beraten.<br />

8.3.1 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />

Schuljahrgänge f<strong>in</strong><strong>den</strong> Informationsveranstaltungen<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu folgen<strong>den</strong> Themen statt:<br />

Im 7. Jahrgang dienen sie <strong>der</strong> Information über<br />

Aufgaben und Ziele <strong>der</strong> KGS, über die Organisation<br />

des Unterrichts, über Inhalte und <strong>Arbeit</strong>sweisen<br />

sowie über das Schulleben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig über die Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht<br />

und die sich daraus ergeben<strong>den</strong><br />

8. Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten<br />

8.1 Das Recht <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten und<br />

die Aufgaben <strong>der</strong> Schule erfor<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit. <strong>Die</strong> Erziehungsberechtigten<br />

s<strong>in</strong>d an <strong>den</strong> schulischen Belangen und<br />

Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />

gelten die §§ 87 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>0 NSchG.<br />

8.2 <strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

die Erziehungsberechtigten über Grundsätze <strong>der</strong><br />

schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte,<br />

Planung und Gestaltung des Unterrichts zu <strong>in</strong>formieren<br />

und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen<br />

außerdem die Erziehungsberechtigten über<br />

die Entwicklung ihres K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule, über<br />

se<strong>in</strong> Lern- und Sozialverhalten sowie über<br />

Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten.<br />

<strong>Die</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer benötigen ihrerseits<br />

Informationen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten über<br />

<strong>der</strong>en K<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong>se gegenseitigen Informationen<br />

s<strong>in</strong>d hilfreich für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>; sie<br />

können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit<br />

s<strong>in</strong>d notwendig, um die Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und<br />

Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird<br />

auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten<br />

über die mit dem jeweiligen Schulabschluss<br />

verbun<strong>den</strong>en Berechtigungen ausreichend unterrichtet<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung<br />

dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage,<br />

beson<strong>der</strong>e Informationsveranstaltungen<br />

und E<strong>in</strong>zelberatungen; letztere können<br />

auch <strong>in</strong> Form von Hausbesuchen erfolgen. <strong>Die</strong><br />

Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d vor Entscheidungen,<br />

die sie <strong>in</strong> Bezug auf <strong>den</strong> Bildungsweg ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

zu treffen haben, rechtzeitig zu <strong>in</strong>formieren und zu<br />

beraten.<br />

8.4 Für die Erziehungsberechtigten e<strong>in</strong>zelner<br />

Schuljahrgänge f<strong>in</strong><strong>den</strong> Informationsveranstaltungen<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu folgen<strong>den</strong> Themen statt:<br />

Im Schuljahrgang 5 dienen sie <strong>der</strong> Information<br />

über Aufgaben und Ziele <strong>der</strong> KGS, über die Organisation<br />

des Unterrichts, über Inhalte und <strong>Arbeit</strong>sweisen<br />

sowie über das Schulleben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten<br />

rechtzeitig über die Fremdsprachenregelungen<br />

und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht


22<br />

Konsequenzen für <strong>den</strong> Sekundarbereich II zu<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

Im 9. bzw. <strong>10</strong>. Schuljahrgang wer<strong>den</strong> mögliche<br />

Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgeme<strong>in</strong><br />

bil<strong>den</strong><strong>den</strong> und berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulwesen dargestellt.<br />

Zu diesen Veranstaltungen wer<strong>den</strong><br />

Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen<br />

Schulformen des Sekundarbereichs<br />

II und <strong>der</strong> Berufsberatung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sverwaltung<br />

e<strong>in</strong>gela<strong>den</strong>.<br />

8.3.2 E<strong>in</strong>zelberatungen erstrecken sich u.a. auf<br />

Auskünfte über die Lernsituation e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

bzw. e<strong>in</strong>es Schülers, über Fragen <strong>der</strong> Schullaufbahn<br />

und die dazu zu erwägen<strong>den</strong> Maßnahmen.<br />

Term<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d so abzusprechen, daß sie nicht <strong>in</strong><br />

die normale tägliche <strong>Arbeit</strong>szeit <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

fallen.<br />

Für die E<strong>in</strong>zelberatung ist vor allem die Klassenlehrer<strong>in</strong>/<strong>der</strong><br />

Klassenlehrer zuständig.<br />

8.4 E<strong>in</strong>zelheiten ergeben sich aus <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> §§ 88 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>0 NSchG.<br />

sowie die sich daraus ergeben<strong>den</strong> Konsequenzen<br />

für <strong>den</strong> Sekundarbereich II zu <strong>in</strong>formieren.<br />

In <strong>den</strong> Schuljahrgängen 9 o<strong>der</strong> <strong>10</strong> wer<strong>den</strong> mögliche<br />

Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgeme<strong>in</strong><br />

bil<strong>den</strong><strong>den</strong> und berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulwesen<br />

dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen wer<strong>den</strong><br />

Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen<br />

Schulformen des Sekundarbereichs<br />

II und <strong>der</strong> Berufsberatung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sverwaltung<br />

e<strong>in</strong>gela<strong>den</strong>.<br />

8.5 E<strong>in</strong>zelberatungen erstrecken sich u.a. auf<br />

Auskünfte über die Lernsituation e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong><br />

bzw. e<strong>in</strong>es Schülers, über Fragen <strong>der</strong> Schullaufbahn<br />

und die dazu zu erwägen<strong>den</strong> Maßnahmen.<br />

Term<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d so abzusprechen, dass sie nicht <strong>in</strong><br />

die normale tägliche <strong>Arbeit</strong>szeit <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

fallen.<br />

Für die E<strong>in</strong>zelberatung ist vor allem die Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klassenlehrer zuständig.<br />

8.6 Term<strong>in</strong>e für Eltern<strong>in</strong>formationsveranstaltungen<br />

und E<strong>in</strong>zelberatungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zeitlich so<br />

anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von<br />

Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.


23<br />

9. Mitwirkung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule<br />

9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5-<strong>10</strong> <strong>der</strong> KGS gehört es, <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern Möglichkeiten <strong>der</strong><br />

Mitwirkung sowie <strong>der</strong> Mitgestaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule<br />

e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

9.2 <strong>Die</strong> Schule muß deshalb entsprechende<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen<br />

und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

gehören u.a.:<br />

- die Sicherstellung <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nenund<br />

Schülervertretung sowie <strong>der</strong> Konferenzteilnahme<br />

von Schülervertreter<strong>in</strong>nen und –vertretern;<br />

- die Nutzung <strong>der</strong> Schulanlagen durch die gewählten<br />

Schüler<strong>in</strong>nen– und Schülervertretungen;<br />

- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />

und Beratungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Unterrichtszeit;<br />

- <strong>bis</strong> zu je vier Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülerversammlungen<br />

sowie Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülerratssitzungen<br />

im Schuljahr;<br />

- die Tätigkeit von SV-Berater<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> SV-<br />

Beratern <strong>der</strong> Schülerschaft.<br />

9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />

die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />

e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht<br />

e<strong>in</strong> Informationsrecht <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen- und<br />

Schülervertretung sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht<br />

<strong>der</strong> Schulleitung und <strong>der</strong> Lehrkräfte.<br />

9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen,<br />

die die Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülervertretung<br />

organisiert, sowie Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülervertretung sollen nach<br />

dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG<br />

e<strong>in</strong>en für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien<br />

Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.<br />

Derartige Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des NSchG nicht wi<strong>der</strong>sprechen,<br />

9. Mitwirkung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule<br />

9.1 Zu <strong>den</strong> Aufgaben und Zielen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> <strong>der</strong> KGS gehört es, <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Mitwirkung sowie <strong>der</strong> Mitgestaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Schule e<strong>in</strong>zuräumen. Im E<strong>in</strong>zelnen gelten die §§<br />

77 <strong>bis</strong> 87 NSchG.<br />

9.2 <strong>Die</strong> Schule muss deshalb entsprechende<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e altersgemäß angemessene<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen<br />

und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

gehören u.a.:<br />

- die Sicherstellung <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nenund<br />

Schülervertretung sowie <strong>der</strong> Konferenzteilnahme<br />

von Schülervertreter<strong>in</strong>nen und -vertretern;<br />

- die Nutzung <strong>der</strong> Schulanlagen durch die gewählten<br />

Schüler<strong>in</strong>nen– und Schülervertretungen;<br />

-<br />

- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen<br />

und Beratungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Unterrichtszeit;<br />

-<br />

- <strong>bis</strong> zu je vier Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülerversammlungen<br />

sowie Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülerratssitzungen<br />

im Schuljahr;<br />

- die Tätigkeit von SV-Berater<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> SV-<br />

Beratern <strong>der</strong> Schülerschaft.<br />

9.3 E<strong>in</strong> regelmäßiger Informationsaustausch, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

vor grundsätzlichen Entscheidungen,<br />

die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für<br />

e<strong>in</strong>e vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht<br />

e<strong>in</strong> Informationsrecht <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen- und<br />

Schülervertretung sowie e<strong>in</strong>e Informationspflicht<br />

<strong>der</strong> Schulleitung und <strong>der</strong> Lehrkräfte.<br />

9.4 <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung von eigenen <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen,<br />

die die Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülervertretung<br />

organisiert, sowie Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülervertretung sollen nach<br />

dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG<br />

e<strong>in</strong>en für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zur freien<br />

Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.<br />

Derartige Aktivitäten s<strong>in</strong>d, soweit sie <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des NSchG nicht wi<strong>der</strong>sprechen,


24<br />

von <strong>der</strong> Schule anzuregen, zu unterstützen und<br />

zu för<strong>der</strong>n.<br />

9.5 Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> Schüler<strong>in</strong>nen- und Schülergruppen,<br />

die für politische, religiöse o<strong>der</strong> weltanschauliche<br />

Richtungen e<strong>in</strong>treten, geben <strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern ebenfalls Gelegenheit, ihre Me<strong>in</strong>ungen<br />

zu vertreten. <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt<br />

von Aktivitäten <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

för<strong>der</strong>n und e<strong>in</strong>e breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten.<br />

von <strong>der</strong> Schule anzuregen, zu unterstützen und<br />

zu för<strong>der</strong>n.<br />

9.5 <strong>Die</strong> Schule sollte e<strong>in</strong>e Vielfalt von Aktivitäten<br />

<strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler för<strong>der</strong>n und e<strong>in</strong>e<br />

breite Me<strong>in</strong>ungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt,<br />

die Schülerzeitung sowie die für politische,<br />

religiöse o<strong>der</strong> weltanschauliche Richtungen e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />

Schülergruppen ermöglichen <strong>den</strong><br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sich zu artikulieren<br />

und ihre Me<strong>in</strong>ung zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen. Das<br />

Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem<br />

Presserecht sowie <strong>den</strong> übrigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 87 Abs. 3 NSchG).<br />

9.6 E<strong>in</strong>zelheiten ergeben sich aus <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

des NSchG <strong>in</strong> <strong>den</strong> §§ 77 <strong>bis</strong> 87.


25<br />

<strong>10</strong>. Vorzeitiger Wechsel <strong>in</strong> die gymnasiale<br />

Oberstufe<br />

<strong>10</strong>.1 <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz e<strong>in</strong>er KGS mit gymnasialer<br />

Oberstufe kann beschließen, zu Beg<strong>in</strong>n des<br />

<strong>10</strong>. Schuljahrgangs des Gymnasialzweiges e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Klasse e<strong>in</strong>zurichten, die von <strong>den</strong>jenigen<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern des <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />

besucht wird, die beabsichtigen, nach<br />

Ablauf des ersten Halbjahres geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> das<br />

zweite Halbjahr des 11. Schuljahrgangs zu wechseln.<br />

Ziel des Unterrichts <strong>in</strong> dieser Klasse ist es,<br />

die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu befähigen, die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife e<strong>in</strong> Jahr früher zu erwerben.<br />

E<strong>in</strong>e Beschlußfassung nach Nr. 4.6 <strong>der</strong><br />

Ergänzen<strong>den</strong> Bestimmungen zur Versetzungsverordnung<br />

ist Voraussetzung für <strong>den</strong> Besuch<br />

dieser Klasse.<br />

<strong>10</strong>. Vorzeitiger Wechsel <strong>in</strong> die gymnasiale<br />

Oberstufe<br />

<strong>10</strong>.1 <strong>Die</strong> Gesamtkonferenz e<strong>in</strong>er nach Schuljahrgängen<br />

geglie<strong>der</strong>ten KGS mit gymnasialer Oberstufe<br />

kann beschließen, zu Beg<strong>in</strong>n des Schuljahrgangs<br />

5 im Gymnasialzweig e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Klasse e<strong>in</strong>zurichten, die von <strong>den</strong>jenigen Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schülern des Schuljahrgangs besucht<br />

wird, die beabsichtigen, durch Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>es<br />

Schuljahrgangs vorzeitig <strong>in</strong> die gymnasiale Oberstufe<br />

zu wechseln. Ziel des Unterrichts <strong>in</strong> dieser<br />

Klasse ist es, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu<br />

befähigen, die allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife e<strong>in</strong> Jahr<br />

früher zu erwerben. E<strong>in</strong> Notenzeugnis nach Nr.<br />

4.6 <strong>der</strong> Ergänzen<strong>den</strong> Bestimmungen zur Versetzungsverordnung<br />

ist Voraussetzung für die Aufnahme<br />

<strong>in</strong> diese Klasse.<br />

<strong>10</strong>.2 E<strong>in</strong>e Klasse nach Nr. <strong>10</strong>.1 kann nur mit Zustimmung<br />

des Schulträgers und mit Genehmigung<br />

<strong>der</strong> obersten Schulbehörde e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>;<br />

die Schülerzahl muß m<strong>in</strong>destens die Hälfte <strong>der</strong><br />

durchschnittlichen Klassengröße im <strong>10</strong>. Schuljahrgang<br />

<strong>der</strong> Schule betragen. <strong>Die</strong> Klasse kann<br />

auch e<strong>in</strong>gerichtet wer<strong>den</strong>, wenn sie im S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 25 NSchG von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern an<strong>der</strong>er<br />

Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe<br />

o<strong>der</strong> Gymnasien besucht wird. Der Genehmigungsantrag<br />

<strong>der</strong> Schule an die oberste Schulbehörde<br />

muß Aussagen enthalten über<br />

- die allgeme<strong>in</strong>e Unterrichtsversorgung,<br />

- die Anzahl <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<br />

<strong>den</strong>en voraussichtlich empfohlen wer<strong>den</strong><br />

kann, die zusätzlich gebildete Klasse zu besuchen,<br />

- die Beratungs- und För<strong>der</strong>maßnahmen, die<br />

<strong>der</strong> Vorbereitung des Besuchs dieser Klasse<br />

dienen,<br />

- das Lehrplankonzept für diese Klasse, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die Zuordnung <strong>der</strong> Unterrichts<strong>in</strong>halte<br />

des <strong>10</strong>. und 11. Schuljahrgangs, sowie<br />

- die Verwendung <strong>der</strong> zusätzlichen För<strong>der</strong>stun<strong>den</strong><br />

<strong>in</strong> dieser Klasse.<br />

<strong>10</strong>.2 <strong>Die</strong> Klasse ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> dem betreffen<strong>den</strong><br />

Schuljahrgang zu bil<strong>den</strong>de Klasse. <strong>Die</strong> Schülerzahl<br />

dieser Klasse muss m<strong>in</strong>destens 24 Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler betragen.<br />

<strong>10</strong>.3 Abweichend von Nr. 3.1 (Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel)<br />

und Nr. 3.3.3 (Stun<strong>den</strong>rahmen für e<strong>in</strong>e<br />

Alternative Stun<strong>den</strong>tafel) wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse<br />

nach Nr. <strong>10</strong>.1 im ersten Halbjahr des <strong>10</strong>. Schuljahrgangs<br />

zusätzlich vier Schülerwochenstun<strong>den</strong><br />

im Pflicht- und Wahlpflichtbereich zur beson<strong>der</strong>en<br />

För<strong>der</strong>ung erteilt. <strong>Die</strong> Schule entscheidet <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung über die Verteilung dieser<br />

Stun<strong>den</strong>.<br />

<strong>10</strong>.4 <strong>Die</strong> Fortsetzung des Unterrichts <strong>der</strong> Klasse<br />

nach Nr. <strong>10</strong>.1 im zweiten Halbjahr des 11. Schuljahrgangs<br />

richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 8<br />

Abs. 4 <strong>der</strong> Verordnung über die gymnasiale Ober-<br />

<strong>10</strong>.3 <strong>Die</strong> Schule entscheidet, welcher Schuljahrgang<br />

<strong>bis</strong> zum Ende des Schuljahrgangs <strong>10</strong> von<br />

<strong>den</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern dieser Klasse<br />

übersprungen wer<strong>den</strong> soll und legt das Lehrplankonzept<br />

für diese Klasse <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen<br />

5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> fest. Dabei ist auch <strong>der</strong> Wechsel nach<br />

e<strong>in</strong>em Schulhalbjahr <strong>in</strong> <strong>den</strong> nächsthöheren<br />

Schuljahrgang zulässig.<br />

<strong>10</strong>.4 Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

dieser Klasse erhält die Schule zusätzlich <strong>10</strong> För<strong>der</strong>stun<strong>den</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Schule entscheidet <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung über die Verteilung dieser Stun<strong>den</strong>


stufe und das Fachgymnasium (VO-GOF). <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schuljahrgängen 5 <strong>bis</strong> <strong>10</strong>.<br />

26


27<br />

11. Schlußbestimmungen<br />

11.1 Schulen können mit Genehmigung <strong>der</strong> o-<br />

bersten Schulbehörde von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />

Erlasses abweichende Modelle erproben.<br />

11.2 <strong>Die</strong>ser Erlaß tritt zum 1.8.1992 <strong>in</strong> Kraft. <strong>Die</strong><br />

Umstellung <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>tafel beg<strong>in</strong>nt aufsteigend<br />

ab 7. Schuljahrgang. Entsprechend tritt <strong>der</strong> Bezugserlaß<br />

zu a) außer Kraft.<br />

Auf Beschluß von zwei Dritteln <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesamtkonferenz sowie mit<br />

Zustimmung des Schulelternrates und des Schülerrates<br />

kann die Umstellung <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong>tafel<br />

auch <strong>in</strong> mehreren Schuljahrgängen gleichzeitig<br />

erfolgen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>deststun<strong>den</strong>zahl<br />

für die Schuljahrgänge 7 <strong>bis</strong> <strong>10</strong> bzw. 7 <strong>bis</strong> 9 gemäß<br />

KMK-Vere<strong>in</strong>barung vom 3.12.1993 ist zu<br />

gewährleisten.<br />

11. Schlussbestimmungen<br />

11.1 Schulen können mit Genehmigung <strong>der</strong> o-<br />

bersten Schulbehörde von <strong>den</strong> Regelungen dieses<br />

Erlasses abweichende Modelle erproben.<br />

11.2 <strong>Die</strong>ser Erlass tritt zum 1.8.2004 <strong>in</strong> Kraft. Er<br />

gilt erstmals für diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schülern, die zum 1.8.2004 <strong>in</strong> <strong>den</strong> 5. und 6.<br />

Schuljahrgang e<strong>in</strong>treten o<strong>der</strong> zurücktreten. Entsprechend<br />

tritt <strong>der</strong> Bezugserlass zu a) außer<br />

Kraft.


28<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel (alt)<br />

Jahrgang 7 Jahrgang 8 Jahrgang 9 Jahrgang <strong>10</strong><br />

Fachbereich/Fach H R G H R G H R G H R G<br />

Deutsch 4 4 4 4 4 4 4 3 3 4 4 4 schulzweig-<br />

Englisch (1. Fremdspr.) 4 4 4 3 3 3 4 4 4 3 3 3 spezifischer<br />

Mathematik 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 Unterricht<br />

FB NW<br />

Physik ]<br />

Chemie ] 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4<br />

Biologie ]<br />

Zweite Fremdsprache + 1) + + 1) + + 1) + + 1) +<br />

Religion o<strong>der</strong><br />

Werte und Normen<br />

FB GSW<br />

Geschichte ]<br />

2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2<br />

Politik ] + + + + + + + + + + + + schulzweig-<br />

Erdkunde ] spezifischer<br />

FB AWT/AW<br />

o<strong>der</strong> schulzweig-<br />

<strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft ] übergreifen<strong>der</strong><br />

(<strong>Arbeit</strong>slehre) ]<br />

Unterricht<br />

Technik ] + + + + + + + + + + + +<br />

Hauswirtschaft ]<br />

Wahlbereich<br />

(AG/Fö.-U.) + + + + + + + + + + + +<br />

Verfügungsstunde + + + + + + + + + + + +<br />

Sport 2 2 2 2<br />

FB MKB<br />

Musik 2 ] ] ] schulzweig-<br />

Kunst ] ] ] ] übergreifen<strong>der</strong><br />

Gestalt. Werken ] 2 1) ] 2 1) ] 2 1) ] 2 1) Unterricht<br />

Text. Gestalten ] ] ] ]<br />

von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schule zu<br />

verteilende Stun<strong>den</strong> 8/<strong>10</strong> 8/<strong>10</strong> 8/<strong>10</strong> <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12 <strong>10</strong>/12<br />

Pflichtstun<strong>den</strong>zahl 30 30 30 30 30 30 31 31 31 31 31 31<br />

Höchststun<strong>den</strong>zahl 32 32 32 32 32 32 33 33 33 33 33 33<br />

H = Hauptschulzweig<br />

R = Realschulzweig<br />

G = Gymnasialzweig<br />

1) = Wahlpflichtunterricht


29<br />

3.3.2 Verstärkter Wahlpflichtunterricht im 9./<strong>10</strong>. Schuljahrgang (alt)<br />

Schuljahrgang<br />

Fachbereiche 9 <strong>10</strong><br />

Naturwissenschaften 3 3<br />

geschichtlich-soziale<br />

Weltkunde<br />

<strong>Arbeit</strong>-Wirtschaft-Technik<br />

von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schule zu verteilende<br />

Stun<strong>den</strong> für die genannten<br />

Fachbereiche 1 o<strong>der</strong> 2 Stun<strong>den</strong><br />

weniger<br />

von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schule zu<br />

verteilende Stun<strong>den</strong> für die genannten<br />

Fachbereiche 1 o<strong>der</strong> 2<br />

Stun<strong>den</strong> weniger<br />

Wahlpflichtunterricht 4/5 4/5<br />

3.3.3 Stun<strong>den</strong>rahmen für e<strong>in</strong>e Alternative Stun<strong>den</strong>tafel (alt)<br />

Fachbereich/Fach<br />

M<strong>in</strong>deststun<strong>den</strong>zahl<br />

Jahrgang<br />

Jahrgänge<br />

Folgende Stun<strong>den</strong>zahlen dürfen nicht<br />

unterschritten wer<strong>den</strong><br />

7-<strong>10</strong> 7 8 9 <strong>10</strong><br />

H R G H R G H R G H R G H R G<br />

Deutsch 13 3 3 3 3 schulzweig-<br />

Englisch (1. Fremdspr.) 13 3 3 3 3 spezifischer<br />

Mathematik 14 3 3 3 3 Unterricht<br />

FB NW<br />

Physik ]<br />

Chemie ] <strong>10</strong> 2 2 3 3<br />

Biologie ]<br />

Zweite Fremdsprache 14 1) 14 3 1) 3 3 1) 3 3 1) 3 3 1) 3<br />

Religion o<strong>der</strong><br />

Werte und Normen 8 2 2 2 2<br />

FB GSW<br />

Geschichte ]<br />

Politik ] <strong>10</strong> + + + + schulzweig-<br />

Erdkunde ] spezifischer<br />

FB AWT/AW<br />

o<strong>der</strong> schul-<br />

<strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft ] zweigüber-<br />

(<strong>Arbeit</strong>slehre) ] greifen<strong>der</strong><br />

Technik ] + + + + + Unterricht<br />

Hauswirtschaft ]<br />

Wahlbereich<br />

(AG/Fö.-U.) 8 2 2 2 2<br />

Verfügungsstunde + + + + +<br />

Sport 8 2 2 2 2<br />

FB MKB<br />

Musik ] schulzweig-<br />

Kunst ] übergrei-<br />

<strong>10</strong> 1) + 1) + 1) + 1) + 1)<br />

Gestalt. Werken ]<br />

fen<strong>der</strong><br />

Text. Gestalten ] Unterricht<br />

von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schule<br />

zu verteilende Stun<strong>den</strong> H: 37 R: 37/(23) G: 23<br />

Pflichtstun<strong>den</strong>zahl 122 30 30 31 31<br />

Höchststun<strong>den</strong>zahl 130 32 32 33 33<br />

H = Hauptschulzweig<br />

R = Realschulzweig<br />

G = Gymnasialzweig<br />

+ = <strong>Die</strong> Stun<strong>den</strong>anteile dafür s<strong>in</strong>d <strong>den</strong> von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schule zu verteilen<strong>den</strong> Stun<strong>den</strong> zu entnehmen.<br />

1) = Wahlpflichtunterricht


31<br />

Neu: Anlage 1 zu Nr. 3.2.1 (Allgeme<strong>in</strong>e Stun<strong>den</strong>tafel für die nach Schuljahrgängen geglie<strong>der</strong>ten KGS)<br />

Fach / Fachbereich (FB) Schuljahrgang Schuljahrgang Schuljahrgang Schuljahrgang Schuljahrgang Schuljahrgang Gesamtstun<strong>den</strong>zahl<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

<strong>10</strong><br />

H R G H R G H R G H R G H R G H R G H R G<br />

Deutsch 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 4 4 4 4 4 4 24 24 23<br />

Englisch (1. Fremdsprache) 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 4 4 3 3 3 3 23 23 22<br />

Mathematik 4 4 4 4 4 4 4 4 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 24 24 23<br />

FB Naturwissenschaften<br />

- Physik )<br />

4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 3 3 4 4 3 4 4 4 25 25 24<br />

- Chemie )<br />

- Biologie )<br />

Zweite Fremdsprache - - - - + 1) + 1) - 4 2) 4 - 4 2) 4 - 4 2) 4 - 4 2) 4 - 16 2) 16<br />

Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 12 12 12<br />

FB Gesellschaftswissenschaften<br />

- Geschichte )<br />

- Politik )<br />

- Erdkunde )<br />

FB <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft-Technik<br />

- <strong>Arbeit</strong>/Wirtschaft )<br />

- <strong>Arbeit</strong>slehre )<br />

- Technik )<br />

- Hauswirtschaft )<br />

FB musisch-kulturelle Bildung<br />

- Musik )<br />

- Kunst )<br />

3 3 3 4 4 4 3 3 2 3 3 3 2 2 2 3 3 3 18 18 17<br />

- - - 2 2 2 2 2 + 2 2 + 2 2 + 2 2 + <strong>10</strong> <strong>10</strong> 2<br />

3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 13 13 13<br />

- Gestaltendes Werken )<br />

2 2 2 2 2 2 + + + + + + + + + + + + 4 4 4<br />

- Textiles Gestalten )<br />

Wahlpflichtbereich - - - - - - 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 2 2) 16 2) 16 2) 16 2)<br />

Sport 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 12 12 12<br />

Verfügungsstunde 1 1 1 + + + + + + + + + + + + + + + 1 1 1<br />

Wahlbereich<br />

+ + + + + + + + + + + + + + + + + + + 3) + 3) + 3)<br />

- <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft / För<strong>der</strong>unterricht<br />

/ Wahlfächer<br />

Schülerpflichtstun<strong>den</strong>zahl 29 29 29 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 179<br />

Schülerhöchststun<strong>den</strong>zahl + + + + + + + + + + + + + + + + + + +<br />

H = Hauptschulzweig<br />

R = Realschulzweig<br />

G = Gymnasialzweig<br />

1) = Wahlunterricht nach Nr. 3.3.3.2.3<br />

2) = Wahlpflichtunterricht


32<br />

3)<br />

= Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstun<strong>den</strong>zuweisung an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schulen“ erhalten die Schulen e<strong>in</strong>en Stun<strong>den</strong>pool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung<br />

und Gestaltung <strong>in</strong> <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Schuljahrgängen. <strong>Die</strong> Lehrerstun<strong>den</strong> aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und För<strong>der</strong>maßnahmen sowie für das Angebot<br />

von Wahlunterricht und <strong>Arbeit</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften verwendet wer<strong>den</strong>.

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