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PDF-Datei (7388 kB) - Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

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23. Umwelt<br />

23.3 Umweltschutz<br />

Klimawirksame Stoffe: Als klimawirksame Stoffe gelten ausschließlich voll- und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe<br />

(FKW, H-FKW) mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen. FKW und H-FKW gehören nicht zu den ozonschichtschädigenden<br />

Stoffen; sie fördern aber den Treibhauseffekt.<br />

Lärmbekämpfung: Als Lärmbekämpfung gelten alle Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung der<br />

Entstehung sowie der Ausbreitung von Geräuschen dienen. Einzubeziehen sind auch Vorkehrungen zum Schutz<br />

vor Erschütterungen. Es sind nur solche Maßnahmen einzubeziehen, die nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes<br />

vorgenommen wurden.<br />

Luftreinhaltung: Der Luftreinhaltung dienen Maßnahmen zur Beseitigung, Verringerung oder Vermeidung von<br />

luftfremden Stoffen (Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe) im Abgas. Es sind nur solche<br />

Maßnahmen einzubeziehen, die nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgenommen wurden.<br />

Naturschutz und Landschaftspflege: Dem Naturschutz bzw. der Landschaftspflege dienen alle Maßnahmen<br />

zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung des naturgemäßen Erscheinungsbildes von Boden und<br />

Vegetation sowie zum Schutz der Tierwelt; insbesondere zählen hierzu die Rekultivierung und die Verhinderung<br />

von Versumpfung und Verödung.<br />

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser: Er umfasst Maßnahmen und Aktivitäten,<br />

welche darauf abzielen, das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, Böden und Gewässer zu reinigen und den<br />

Boden vor Erosion und anderweitiger physischer Degradation sowie vor Versalzung zu schützen. Hierzu zählt auch<br />

die Überwachung und Kontrolle der Boden- und Grundwasserverschmutzung.<br />

Treibhauspotenzial – GWP (Global Warming Potential): Der GWP-Wert eines Stoffes gibt sein Treibhauspotenzial<br />

relativ zum Treibhauspotenzial von Kohlendioxid (CO 2 ) an, dessen Wert mit 1,0 definiert wird.<br />

Umweltschutzinvestitionen: Von den Gesamtinvestitionen zählen diejenigen zu den Investitionen für den<br />

Umweltschutz, die mit der ausschließlichen oder überwiegenden Zielsetzung „Umweltschutz“ getätigt werden. Die<br />

Abgrenzung folgt den Kapiteln 3 und 4 der VDI-Richtlinie 3800 „Ermittlung der Aufwendungen für Maßnahmen<br />

zum betrieblichen Umweltschutz“ vom Dezember 2001.<br />

Wassergefährdende Stoffe: Dies sind überwiegend feste und flüssige Stoffe (einschließlich Zubereitungen), die<br />

geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers zu verändern.<br />

Wassergefährdungsklassen (WGK): Wassergefährdende Stoffe werden gemäß ihren physikalischen, chemischen<br />

und biologischen Stoffeigenschaften eingestuft in WGK 1 (schwach wassergefährdend), WGK 2 (wassergefährdend),<br />

WGK 3 (stark wassergefährdend).<br />

Wiedergewonnene Menge: Die wiedergewonnene Menge steht einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung<br />

weiterhin zur Verfügung oder sie wird einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw.<br />

verbrannte Mengen sind hier nicht berücksichtigt.<br />

23<br />

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© <strong>Statistisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch 2013

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