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2. Gebiet und Bevölkerung<br />

5 Die Geburtenrate bleibt bis 2060 konstant bei 1,4 Kinder je Frau.<br />

5 Die Lebenserwartung steigt bis 2060 für Frauen (von 82,4 auf 89,2 Jahre) und für Männer (von 77,5 auf 85 Jahre)<br />

um etwa sieben Jahre.<br />

5 Der Wanderungssaldo ist in allen Varianten von 2015 bis 2060 konstant. In der unteren Variante liegt er bei Null,<br />

in der mittleren Variante bei +4 000, in der oberen Variante bei +8 000 Personen im Jahr.<br />

Einbürgerungen: Nach der Art der Einbürgerung wird unterschieden nach Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung.<br />

2<br />

§ 40a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der insbesondere<br />

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes betrifft. Einen Anspruch auf Einbürgerung<br />

haben hauptsächlich volksdeutsche Aussiedler und ihre Familienangehörigen sowie wiedergutmachungsberechtigte<br />

frühere deutsche Staatsangehörige einschließlich ihrer Abkömmlinge. Zu beachten ist, dass seit dem 1. August 1999<br />

Anspruchseinbürgerungen weitgehend nur noch aus Gründen der Wiedergutmachung erfolgen. Für volksdeutsche<br />

Aussiedler und ihre Familienangehörigen ist seit diesem Tag kein Antrag auf Einbürgerung mehr erforderlich, da sie<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit Kraft Gesetzes mit der Ausstellung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung<br />

erwerben. Ein Nachweis der Aussiedler erfolgt seither nicht mehr. Daher sind die Daten zu Anspruchseinbürgerungen<br />

im Jahr 1999 mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar. In dem seit 1. Januar 2000 gültigen Staatsangehörigkeitsgesetz<br />

ist ferner festgelegt, dass Kinder nichtdeutscher Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit<br />

der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und somit kein Einbürgerungsverfahren mehr<br />

notwendig ist.<br />

Ermessenseinbürgerung: Eingebürgert werden können Ausländer und Staatenlose, die zwar keinen Anspruch auf<br />

Einbürgerung besitzen, aber die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.<br />

Familie: Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, nichteheliche (gegengeschlechtliche) und gleichgeschlechtliche<br />

Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter mit ledigen Kindern, die in einem<br />

Haushalt leben. Ledige Personen ohne Kinder sowie Ehepaare und Lebensgemeinschaften ohne Kinder zählen nicht<br />

zu den Familien.<br />

Voraussetzung für das Vorliegen einer Familie ist das Zusammenwohnen in einem Haushalt, wobei die Kinder ledig<br />

sein müssen. In einem Haushalt können mehrere Familien leben.<br />

Haupteinkommensbezieher: Person mit dem höchsten monatlichen Nettoeinkommen in einem Haushalt.<br />

Kinder: Kinder im Sinne des Mikrozensus sind im Haushalt der Familie wohnende ledige Kinder ohne Altersbegrenzung.<br />

Auch erwachsene Personen können danach als Kind gezählt werden.<br />

Lebensgemeinschaft: Lebenspartnerschaft, bei der beide Lebenspartner ohne Trauschein in einem Haushalt zusammen<br />

leben und gemeinsam wirtschaften.<br />

Migrationshintergrund: Als Personen mit Migrationshintergrund definiert werden alle nach 1949 auf das heutige<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderte sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in<br />

Deutschland als Deutsche Geborene mit zumindest einem nach 1949 zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland<br />

geborenen Elternteil.<br />

Nettoeinkommen der Familie bzw. Lebensform: Summe der persönlichen Nettoeinkommen aller Mitglieder der<br />

Familie bzw. Lebensform.<br />

Paare: Alle Menschen, die in einer Partnerschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />

Privathaushalt: Gemeinschaft von Personen, die zusammen wohnen und eine wirtschaftliche Einheit bilden (Mehrpersonenhaushalte)<br />

oder allein Wohnende und Wirtschaftende (Einpersonenhaushalte). In einer Wohnung können<br />

mehrere Privathaushalte vorhanden sein.<br />

Überwiegender Lebensunterhalt: Unterhaltsquelle aus der die Mittel für den Lebensunterhalt überwiegend bezogen<br />

werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen bleiben alle zweiten und folgenden Unterhaltsquellen unberücksichtigt.<br />

32<br />

© <strong>Statistisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch 2013

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