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17. Soziales<br />

Kinder- und Jugendhilfe: Unter dieser Bezeichnung sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe<br />

(SGB VIII) – alle Hilfen für junge Menschen zusammengefasst, die außerhalb von Schule und Beruf zur Erziehung<br />

beitragen und der Entfaltung der Persönlichkeit dienen. Statistisch erfasst werden vor allem die Leistungen der<br />

öffentlichen Jugendhilfe, aber auch bestimmte Aktivitäten der Träger der freien Jugendhilfe und privat gewerblicher<br />

Träger. Die verschiedenen Teilstatistiken geben Aufschluss über die auf Grund des SGB VIII getroffenen<br />

behördlichen Maßnahmen (erzieherische Hilfen) und den Kreis der betreuten jungen Menschen, die Maßnahmen<br />

der Jugendarbeit, die von den verschiedenen Trägern geführten Einrichtungen der Jugendhilfe sowie die aus öffentlichen<br />

Mitteln geleisteten Aufwendungen. Nach einer Reform der Statistiken zur Kindertagesbetreuung werden seit<br />

dem Erhebungsjahr 2006 jährlich Angaben über die betreuten Kinder – einschließlich der in öffentlich geförderter<br />

Tagespflege betreuten Kinder – erhoben.<br />

Kriegsopferfürsorge: Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen die Kriegsopferversorgung. Sie werden<br />

Beschädigten und deren Hinterbliebenen gewährt, wenn die übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

zusammen mit sonstigem Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, eine angemessene soziale Stellung<br />

zu sichern. Der Nachweis umfasst auch entsprechende Leistungen aufgrund von Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz<br />

für anwendbar erklären, wie z. B. das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das<br />

Zivildienstgesetz und das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.<br />

Pflegebedürftige: Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />

für ihre gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in<br />

erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Die Pflegebedürftigkeit bezieht sich auf die Körperpflege, die<br />

Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.<br />

17<br />

Pflegebedürftige im Sinne dieser Statistik sind Personen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen oder den<br />

ambulanten Pflegediensten betreut und somit Sachleistungen oder kombinierte Leistungen nach dem Pflege-<br />

Versicherungsgesetz (SGB XI) erhalten. Weiterhin gehören hierzu die Personen, die in häuslicher Pflege leben und<br />

die Pflegegeldleistungen in Anspruch nehmen. Derartige Leistungen erhält ein Betroffener auf Grund seiner Mitgliedschaft<br />

in der sozialen Pflegeversicherung und nur auf Antragstellung bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse.<br />

Pflegebedürftige, die keine Leistungen von der Pflegeversicherung jedoch vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“<br />

erhalten, wurden hier nicht erfasst. Ebenso sind Pflegebedürftige, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />

aus der Kranken- und Unfallversicherung beziehen oder Selbstzahler sind, nicht Gegenstand dieser Statistik.<br />

Die Pflegebedürftigen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit verschiedenen Pflegestufen zugeordnet. Je nach<br />

Pflegestufe bestehen unterschiedliche Leistungsansprüche.<br />

6 Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit, der Hilfebedarf beträgt mindestens 90 Minuten pro Tag,<br />

6 Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit, der Hilfebedarf liegt bei mindestens 180 Minuten pro Tag,<br />

6 Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit, der Hilfebedarf beträgt mindestens 300 Minuten pro Tag,<br />

6 Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen.<br />

Die Pflegekasse kann in diesem Fall weitere Leistungen gewähren.<br />

Pflegegeldempfänger: Sie umfassen alle pflegebedürftigen Personen, die in häuslicher Pflege (durch Angehörige<br />

oder andere Personen) leben und ausschließlich ein Pflegegeld in Anspruch nehmen oder sogenannte Kombinationsleistungen<br />

erhalten (das heißt ein Teil der Pflege erfolgt durch Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen).<br />

Schwerbehinderte Menschen: Als schwerbehinderter Mensch gilt, wer eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung<br />

aufgrund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes aufweist, der von dem für<br />

das Lebensalter typischen Zustand länger als sechs Monate abweicht und einen Grad der Behinderung von 50 und<br />

mehr zur Folge hat. Statistisch erfasst werden die schwerbehinderten Menschen, die am Erhebungsstichtag im<br />

Besitz eines gültigen amtlichen Schwerbehinderten-Ausweises sind.<br />

Sozialhilfe: Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer sich in einer Notlage befindet, die nicht aus eigenen Kräften und mit<br />

eigenen Mitteln behoben werden kann. Die Sozialhilfe greift ein, wenn andere Personen, andere Sozialleistungssysteme<br />

oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zusätzlichen Hilfen erbringen.<br />

Das Sozialhilfesystem hat mit den sogenannten „Hartz-IV-Reformen“ einschneidende Strukturänderungen erfahren.<br />

Die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige<br />

wurden zu einer neuen Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) zusammengefasst. Dieser<br />

Personenkreis erhält seit dem 1. Januar 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), deren<br />

Familienangehörige haben Anspruch auf Sozialgeld.<br />

314<br />

© <strong>Statistisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch 2013

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