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11. Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen<br />

treibende gesetzlich verpflichtet, meldepflichtige Vorgänge dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Die Kopien<br />

dieser An- und Abmeldungen werden statistisch ausgewertet.<br />

Nicht in die Statistik einbezogen sind die Freien Berufe, die Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaft oder der<br />

Bergbau sowie die Versicherungen, da diese nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Ferner werden Gewerbemeldungen<br />

aus dem Automatenaufstell- und Reisegewerbe nicht berücksichtigt, weil die in diesem Bereich tätigen<br />

Unternehmen in der Regel mehrere Gewerbemeldungen abgeben.<br />

Die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt seit Beginn des Jahres 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige,<br />

Ausgabe 2008 (WZ 2008). Ein Vergleich mit den Ergebnissen früherer Jahre nach der WZ 2003 ist nicht möglich.<br />

Die Wirtschaftszweiggliederung in der vorliegenden Veröffentlichung erstreckt sich auf die Wirtschaftsabschnitte<br />

und Abteilungen der Systematik.<br />

Abmeldung: Sie erfolgt bei der vollständigen oder teilweisen Aufgabe eines Gewerbebetriebes, bei der Übergabe<br />

an einen Nachfolger bzw. bei Eigentümerwechsel, bei der Änderung der Rechtsform, bei Verlagerung des Betriebes<br />

in den Bereich einer anderen Meldebehörde und bei einem Gesellschafteraustritt.<br />

Anmeldung: Sie erfolgt bei der Neuerrichtung eines Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer<br />

unselbstständigen Zweigstelle, bei der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes, wie durch Kauf, Pacht,<br />

Erbfolge, Änderung der Rechtsform, Gesellschaftereintritt und bei Verlagerung des Betriebes in den Bereich einer<br />

anderen Meldebehörde.<br />

Betriebsgründung bzw. -aufgabe: Neugründung bzw. vollständige Aufgabe eines Einzelunternehmens mit<br />

Handelsregistereintrag und/oder Handwerkskarte und/oder mindestens einem/einer sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten oder einer Kapital- bzw. Personengesellschaft.<br />

Insolvenzen<br />

Für die Insolvenzstatistik fungieren die Amtsgerichte als Berichtsstellen. Diese monatliche Erhebung ermittelt die<br />

Insolvenzverfahren und ihre finanziellen Ergebnisse nach Rechtsformen und Wirtschaftszweigen. Mit Einführung<br />

der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist die Unterscheidung nach Konkursen und Vergleichsverfahren<br />

entfallen. Außerdem sieht sie auch für überschuldete Privatleute ein eigenständiges Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

vor. Ende 2001 kam es zu einer Novellierung der Insolvenzordnung: Das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung<br />

und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde verabschiedet. Darin wurden Teile<br />

der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren neu geregelt. Dazu gehören insbesondere die Einführung<br />

der Verfahrenskostenstundung, die auch völlig mittellosen Schuldnern den Zugang zum Insolvenzverfahren und<br />

zur Restschuldbefreiung ermöglicht, sowie die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sieben auf nun sechs<br />

Jahre. Darüber hinaus ist seitdem auch für Kleinunternehmen ein Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Die Neuregelungen<br />

der Insolvenzordnung sind am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten.<br />

Die Einführung des neuen Insolvenzrechtes im Jahre 1999 sowie dessen Änderung Ende 2001 beeinträchtigt die<br />

statistische Vergleichbarkeit mit früheren Jahren.<br />

Mit Beginn des Jahres 2008 wurde die Insolvenzstatistik auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, Ausgabe<br />

2008 (WZ 2008) umgestellt. Ein Vergleich mit den Ergebnissen früherer Jahre nach der WZ 2003 ist nicht<br />

möglich. Die Wirtschaftszweiggliederung in der vorliegenden Veröffentlichung erstreckt sich auf ausgewählte<br />

Wirtschaftsabschnitte der Systematik.<br />

Regelinsolvenzverfahren: Ein Regelinsolvenzverfahren kommt für Unternehmen, für natürliche Personen mit<br />

unternehmerischer Tätigkeit, für Nachlässe oder sonstige besondere Arten von Insolvenzverfahren in Betracht.<br />

Hierzu gehören auch ehemals selbstständig Tätige, deren Verhältnisse nicht überschaubar sind, das heißt mehr<br />

als 19 Gläubiger auftreten oder Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse vorliegen.<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren: Ein Verbraucherinsolvenzverfahren stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren<br />

dar. Seit Ende 2001 kommt es außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige zur Anwendung,<br />

deren Verhältnisse überschaubar sind, also weniger als 20 Gläubiger auftreten und keine Verbindlichkeiten durch<br />

Arbeitsverhältnisse vorliegen.<br />

11<br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch 2013<br />

209<br />

© <strong>Statistisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>

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