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noch: Quellen, Fundstellen und weitere Informationen<br />

Tabelle Datenquelle Weitere Informationen (Kennziffer)<br />

10. Land- und Forstwirtschaft<br />

10.1 Betriebe und Arbeitskräfte<br />

10.1.10, s. Tabelle 10.1.4 Statistischer Bericht: Agrarstrukturerhebung/Landwirtschafts-<br />

10.1.11<br />

zählung – Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Betriebe (C4623)<br />

10.1.12- s. Tabelle 10.1.4 Statistischer Bericht: Agrarstrukturerhebung – Landwirtschaftszählung<br />

10.1.13<br />

– Bewässerung, Berufsbildung, Hofnachfolge, Einkommens-<br />

kombinationen, Förderprogramme und erneuerbare Energien der<br />

landwirtschaftlichen Betriebe (C4693)<br />

10.1.14-<br />

10.1.16<br />

Landwirtschaftszählung<br />

Statistischer Bericht: Landwirtschaftszählung – Landwirtschaftliche<br />

Produktionsmethoden (C4703)<br />

Erläuterungen<br />

Eine umfassende allgemeine Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Produktionsstätten findet in der<br />

Regel alle zehn Jahre mit der Landwirtschaftszählung (LZ) statt. Seit der LZ 2010 entfallen die neben der Haupterhebung<br />

durchgeführten Teilerhebungen im Bereich Weinbau, Gartenbau und Binnenfischerei.<br />

In den Zwischenjahren werden zur laufenden Beobachtung der Strukturveränderungen in der Landwirtschaft<br />

zusätzlich Agrarstrukturerhebungen (ASE) mit einem eingeschränkten Merkmalsprogramm durchgeführt. Sie<br />

erfolgten bis 2007 im zweijährlichen Turnus, zukünftig werden sie auf einen dreijährigen Rhythmus reduziert.<br />

Die Agrarstrukturerhebungen wurden zwischen 1999 und 2007 gemeinsam mit der jährlichen Bodennutzungshaupterhebung<br />

durchgeführt, die als Ergebnis neben der für die Produktionsstatistiken wichtigen Flächennutzung<br />

auch künftig jährlich die Zahl und Größenstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe liefern wird. Die Strukturerhebungen<br />

erstrecken sich seit 2010 auf Betriebe mit fünf Hektar und mehr landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />

(LF) oder zehn Hektar und mehr Waldfläche. Betriebe unter fünf Hektar LF werden einbezogen, wenn der Sonderkulturanbau<br />

bzw. die Viehbestände festgelegte Schwellenwerte übersteigen. Zwischen 1999 und 2009 waren<br />

Betriebe ab zwei Hektar LF auskunftspflichtig, oder wenn sie auf Flächen von mindestens 30 Ar im Freiland oder<br />

drei Ar unter Glas Sonderkulturen anbauten, oder die Viehbestände festgelegte Größenordnungen überschritten.<br />

Der Erfassungsbereich bei den Strukturerhebungen von 1979 bis einschließlich 1998 bezog sich dagegen auf Betriebe<br />

mit einer LF von mindestens einem Hektar oder mit natürlichen Erzeugungseinheiten, die mindestens dem<br />

durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markterzeugung von einem Hektar LF entsprachen, sowie auf Betriebe<br />

mit einer Waldfläche von mindestens einem Hektar. Bis einschließlich 1978 wurden landwirtschaftliche Betriebe<br />

schon berücksichtigt, wenn sie über mindestens einen halben Hektar LF verfügten. Mit der Landwirtschaftszählung<br />

2010 fand auf repräsentativer Basis eine Erhebung der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden (z. B. Bodenbearbeitungsverfahren,<br />

Stallhaltungsverfahren) statt.<br />

10<br />

Die bis 1999 durchgeführten Weinbauerhebungen (Teilerhebung der Landwirtschaftszählung) finden nicht mehr<br />

statt; sie wurden durch eine Fortschreibung der Ergebnisse mit den Daten der Agrarstrukturerhebungen ersetzt. Für<br />

2010 wurden alle Betriebe mit Rebflächen der Landwirtschaftszählung ausgewertet. Zwischen 1999 und 2007 wurden<br />

alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche von 30 Ar einbezogen. Da für frühere Weinbauerhebungen andere<br />

untere Erfassungsgrenzen galten, wurden die Ergebnisse auf die bis 2007 gültigen Erfassungsgrenzen umgerechnet.<br />

AK-Einheit: Maßeinheit der Arbeitsleistung einer im landwirtschaftlichen Betrieb vollbeschäftigten und nach<br />

ihrem Alter voll leistungsfähigen Arbeitskraft.<br />

Arbeitskräfte: Personen im Alter von 15 Jahren und darüber, die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Sie<br />

gliedern sich in Familienarbeitskräfte und familienfremde Arbeitskräfte. Familienarbeitskräfte sind Betriebsinhaber,<br />

mitarbeitende Familienangehörige und Verwandte des Betriebsinhabers, die dem Betriebshaushalt angehören.<br />

Seit 1997 ist hierbei Bedingung, dass es sich bei der Rechtsform des Betriebes um ein Einzelunternehmen handelt.<br />

Arbeitskräfte in Betrieben mit der Rechtsform Personengesellschaft werden seither grundsätzlich den familienfremden<br />

Arbeitskräften zugeordnet. Hierzu zählen auch im Betrieb mitarbeitende Verwandte und Verschwägerte<br />

des Betriebsinhabers, die nicht dem Betriebshaushalt angehören. Nicht zu den betrieblichen Arbeitskräften gehören<br />

Personen, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Auftrag von Lohnunternehmen im Betrieb arbeiten.<br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch 2013<br />

183<br />

© <strong>Statistisches</strong> <strong>Landesamt</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>

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