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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Antwort:<br />

Festzuschuss: 4 x 6.10, 4 x 4.7, 6.3<br />

Honorar: BEMA 2 x 91d/2, 4 x 19, 100b, GOZ 2 x 5100<br />

Erläuterungen:<br />

Das Erneuern von Sekundärteleskopkronen ist in einer<br />

Protokollnotiz zum Festzuschussbefund 6.10 gesondert<br />

geregelt: „Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde<br />

3.2 oder 4.6 Regelversorgung.“<br />

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Erneuern der<br />

Sekundärteleskopkronen 14 und 23 als Regelversorgung<br />

nach BEMA 91d/2 abzurechnen ist. Hier ist die Befundlage<br />

nach 3.2 (beidseitig verkürzte Zahnreihe) erfüllt.<br />

Das Erneuern der Sekundärteleskopkronen 13 und 22 gilt<br />

als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme, weil diese<br />

nicht der Befundlage nach 3.2 unterliegen. Daher wird hier<br />

das Zahnarzthonorar nach GOZ 5100 abgerechnet.<br />

Der Festzuschuss 6.10 wird trotzdem viermal ausgelöst,<br />

da dieser unabhängig von der Befundlage gezahlt wird.<br />

Zusätzlich gibt es den Verblendzuschuss 4.7 je Sekundärteleskop<br />

und einmal 6.3 für das Einarbeiten der Sekundärteleskopkronen<br />

in die Modellgussprothese.<br />

6. In diesem Fall muss die Friktion an allen vorhandenen<br />

Sekundärteleskopkronen wiederhergestellt werden.<br />

Dafür sollen jeweils Laserpunkte in die Sekundärteleskope<br />

aufgebracht werden.<br />

TP<br />

R<br />

B e e e e t t t t e e e e e<br />

8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

B f f<br />

Festzuschuss-Befund 6.1<br />

4Aufbringen von zwei bis vier Laserpunkten<br />

4Aktivierung mit Faltkäppchen als Mesostruktur<br />

4Austausch von inaktiven Federstiften<br />

Festzuschuss-Befund 6.3<br />

4Einbringen eines Clips in die Sekundärkrone<br />

4Neuanfertigung und Austausch der Mesostruktur<br />

Um bei den vielen verschiedenen Möglichkeiten den richtigen<br />

Festzuschussbefund abrechnen zu können, benötigen wir<br />

bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten immer die<br />

genaue Angabe der Wiederherstellungsart im Feld „Bemerkungen“:<br />

Diese und viele weitere Beispiele finden Sie auch in unserem<br />

neuen, aktualisierten Handbuch „Wiederherstellungsmaßnahmen<br />

im Festzuschusssystem“. Auf Grund der neuen<br />

GOZ und der Änderung des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses<br />

(BEL 2014) war eine Überarbeitung erforderlich.<br />

Das Ergebnis ist ein umfassendes Nachschlagewerk<br />

mit vielen Abrechnungsbeispielen für die Zahnarztpraxis.<br />

Erstmals wurde das Handbuch in Zusammenarbeit mit der<br />

KZV Hessen erstellt.<br />

Frage:<br />

Welche Festzuschüsse sind ansetzbar?<br />

Wie wird das Zahnarzthonorar abgerechnet?<br />

Antwort:<br />

Festzuschuss: 1 x 6.1<br />

Honorar: GOZ 4 x 5090<br />

Erläuterungen:<br />

Das Wiederherstellen der Friktion gilt bei anerkannten<br />

Methoden als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme.<br />

Der Festzuschuss wird nur einmal je Kiefer und NICHT je<br />

Teleskopkrone ausgelöst. Das Honorar dagegen wird für<br />

jedes Sekundärteleskop fällig, welches aktiviert wurde.<br />

Festzuschussfähige Maßnahmen zur Aktivierung von Teles -<br />

kop- oder Konuskronen sind wie folgt zu klassifizieren:<br />

Sollten Sie noch Fragen zu diesen oder anderen Reparaturmaßnahmen<br />

haben, wenden Sie sich bitte an die<br />

Mitarbeiterinnen der Servicehotline Tel. 0511 8405 -390.<br />

ß<br />

—<br />

Monika Popp, Gruppenleiterin Bereich ZE der KZVN<br />

Dr. Henning Otte, Vorstandsreferent der KZVN<br />

Abrechnung/Prüfung<br />

36 F A C H L I C H E S | N Z B | J U L I / A U G U S T 2 0 14

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