Wasserversorgungssatzung der Stadt Pforzheim - Stadtwerke ...
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<strong>Wasserversorgungssatzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong><br />
und<br />
Ergänzende Bestimmungen<br />
<strong>der</strong><br />
SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG<br />
zu <strong>der</strong> Verordnung über Bedingungen<br />
für die Versorgung mit Wasser
Satzung<br />
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
und die Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke mit Wasser<br />
(<strong>Wasserversorgungssatzung</strong>) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong><br />
(8.4)<br />
Neu-/Erstfassung<br />
Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />
Beschlussvorlage: K 1087<br />
Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at: 22.06.1987<br />
Bekanntmachung: 18.07.1987<br />
Inkrafttreten: 01.08.1987<br />
Beschlussvorlage: N 718<br />
Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at: 12.06.2001<br />
Bekanntmachung:<br />
Inkrafttreten: 23.06.2001<br />
Verantwortlicher Fachbereich SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F.<br />
vom 03.10.1983 (GBl. 1983 S. 577), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung und <strong>der</strong> Landkreisordnung vom 17.12.1984 (GBl. 1984 S. 675), hat<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at am 22.06.1987 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> (<strong>Stadt</strong>) stellt über die mehrheitlich von ihr gehaltene <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG (SWP) die öffentliche Einrichtung <strong>der</strong> Wasserversorgung zur<br />
Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Gebrauchswasser zur Nutzung<br />
bereit. Art und Umfang <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlagen bestimmen die SWP.<br />
(2) Die Wasserversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt.<br />
§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung,<br />
je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz, <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch<br />
für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
Von mehreren dinglich Berechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt und verpflichtet; sie haften als<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks ist berechtigt, den<br />
Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit<br />
Trink- und Gebrauchswasser nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung zu verlangen.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die<br />
durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können<br />
nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende<br />
Versorgungsleitung geän<strong>der</strong>t wird.<br />
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann<br />
versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen <strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus<br />
sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Gründen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhebliche Schwierigkeiten<br />
bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t.<br />
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3,<br />
sofern <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb<br />
zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu<br />
leisten.<br />
-1-
§ 4 Anschlusszwang<br />
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet,<br />
diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie<br />
an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />
grenzen o<strong>der</strong> ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg<br />
haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt<br />
von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />
§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang<br />
Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf Antrag befreit,<br />
wenn <strong>der</strong> Anschluss ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung<br />
ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />
§ 6 Benutzungszwang<br />
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind,<br />
ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich<br />
aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die<br />
Grundstückseigentümer und alle Benutzer <strong>der</strong> Grundstücke.<br />
§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang<br />
(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Benutzung wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf Antrag<br />
befreit, wenn die Benutzung ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr<br />
wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm<br />
gewünschten Verbrauchszweck o<strong>der</strong> auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />
(3) Der Antrag auf Befreiung o<strong>der</strong> Teilbefreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor Errichtung einer<br />
Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche<br />
Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />
§ 8 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses<br />
(1) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />
nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens<br />
zwei Wochen vor <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />
-2-
(2) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug<br />
einstellen, so hat er bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu<br />
beantragen.<br />
(3) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />
(4) Wird <strong>der</strong> Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 o<strong>der</strong> vor<br />
Erteilung <strong>der</strong> Befreiung eingestellt, so haftet <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für die<br />
Erfüllung sämtlicher sich aus <strong>der</strong> Satzung ergebenden Verpflichtungen.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses<br />
verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />
§ 9 Art <strong>der</strong> Benutzung<br />
Die SWP betreiben die Wasserversorgung auf <strong>der</strong> Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages.<br />
Es gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung<br />
mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 mit ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong><br />
SWP und die allgemeinen Tarifpreise für die Versorgung mit Wasser in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
letz-ten Fassung.<br />
§ 10 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 <strong>der</strong> Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich<br />
o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 4 (Anschlusszwang), 6 (Benutzungszwang)<br />
o<strong>der</strong> 7 Abs. 4 (Melde- und Sicherungspflicht bei <strong>der</strong> Errichtung von Eigengewinnungsanlagen)<br />
verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Verstößen mit einer Geldbuße bis zu<br />
511,29 Euro (1000 DM) und bei fahrlässigen Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 255,65<br />
Euro (500 DM) geahndet werden.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.08.1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über den<br />
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung <strong>der</strong><br />
Grundstücke mit Wasser (<strong>Wasserversorgungssatzung</strong>) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> vom<br />
15.12.1981 und die Beitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> vom 15.12.1981<br />
außer Kraft.<br />
-3-
Ergänzende Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG zu <strong>der</strong> Verordnung über<br />
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)<br />
vom Juni 1980 (BGBI.IS. 750)<br />
In <strong>der</strong> Fassung vom 05.02.1996<br />
(8.5)<br />
Neu-/Erstfassung<br />
Beschlussvorlage:<br />
Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at:<br />
Bekanntmachung:<br />
Inkrafttreten:<br />
Verantwortlicher Fachbereich SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG<br />
1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVB WasserV<br />
1.1 BKZ für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, mit<br />
<strong>der</strong>en Errichtung nach dem 01.01.1981 begonnen worden ist, o<strong>der</strong> die eine<br />
Verstärkung <strong>der</strong> Verteilungsanlage bedingen.<br />
Der Anschlussnehmer zahlt den SWP bei Anschluss seines Bauvorhabens an das<br />
Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanfor<strong>der</strong>ung einen Zuschuss zu den<br />
Kosten <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen (BKZ). Der BKZ errechnet sich aus den<br />
Kosten, die für die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die <strong>der</strong> Erschließung des<br />
Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Behälter, Druckerhöhungs- und -<br />
min<strong>der</strong>ungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet<br />
sich nach <strong>der</strong> versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen<br />
Verteilungsanlagen im Rahmen <strong>der</strong> behördlichen Planungsvorgaben. Als<br />
angemessener BKZ gilt ein Anteil von x % <strong>der</strong> für die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung<br />
<strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen anfallenden Kosten. Der %-Satz wird von den SWP<br />
im Einzelfall festgelegt.<br />
1.2 BKZ für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, die<br />
vor dem 01.01.1981 errichtet o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Errichtung vor diesem Zeitpunkt<br />
begonnen worden ist und bei denen <strong>der</strong> Anschluss ohne Verstärkung <strong>der</strong> örtlichen<br />
Verteilungsanlage möglich ist.<br />
Der Anschlussnehmer zahlt den SWP bei Anschluss seines Bauvorhabens an das<br />
Leitungsnetz einen BKZ nach Maßgabe <strong>der</strong> vor dem 01.01.1981 verwendeten<br />
Berechnungsmaßstäbe. Die einzelnen Beträge ergeben sich aus Abschnitt A <strong>der</strong><br />
Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen.<br />
-4-
2. Hausanschlusskosten gemäß § 10 AVB WasserV<br />
2.1 Neuanschluss<br />
Der Anschlussnehmer zahlt den SWP die Kosten für die Herstellung des<br />
Hausanschlusses. Die Kosten zur Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitungen bis Nennweite<br />
150 werden nach einer Grundpauschale, plus pauschalierter Mehrlänge berechnet,<br />
denen die üblicherweise durchschnittlich entstehenden Aufwendungen zugrunde<br />
liegen. Die Beträge ergeben sich aus Abschnitt B <strong>der</strong> Anlagen. Bei Hausanschlüssen<br />
mit größeren Nennweiten sowie bei Hausanschlussleitungen über 20 m erfolgt die<br />
Berechnung nach dem entstandenen Aufwand.<br />
2.2 Verän<strong>der</strong>ung eines bestehenden Hausanschlusses<br />
Für die Verän<strong>der</strong>ung eines bestehenden Hausanschlusses auf Veranlassung des<br />
Anschlussnehmers wird <strong>der</strong> entstandene Aufwand berechnet.<br />
3. Fälligkeit<br />
BKZ und Hausanschlusskosten werden zur Zahlung fällig, sobald <strong>der</strong> Anschluss an<br />
die Wasserversorgung betriebsfertig erstellt ist. Für die Erhebung von BKZ und<br />
Hausanschlusskosten nach Einheitssätzen sind die Beträge maßgeblich, die zum<br />
Zeitpunkt des Eingangs des Antragscheins für den Wasseranschluss gelten. Die SWP<br />
können Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem<br />
Baufortschritt <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.<br />
4. Einzug des Wasserentgeltes bei Wohnungsinhabern<br />
(1) Schuldner des Wasserentgeltes ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />
(2) Das Wasserentgelt kann, ausgenommen in den <strong>Stadt</strong>teilen Büchenbronn,<br />
Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld und Würm von den SWP im Auftrag und im<br />
Namen des Grundstückseigentümers bei den Wohnungsinhabern o<strong>der</strong> den<br />
Inhabern sonstiger Räume gegen Kostenersatz eingezogen werden. Der<br />
Grundstückseigentümer bleibt jedoch in jedem Fall Schuldner und wird in<br />
Anspruch genommen, wenn die Inhaber von Wohnungen o<strong>der</strong> von sonstigen<br />
Räumen trotz Mahnung nicht zahlen. Die Übernahme des Einzugsauftrages für<br />
den Anschlussinhaber setzt voraus:<br />
a) Grundstückseigentümer und Mieter müssen die Art <strong>der</strong> Aufschlüsselung unter sich<br />
vereinbaren und diese Vereinbarung den SWP rechtzeitig schriftlich mitteilen,<br />
b) die vereinbarte Regelung muss leicht anwendbar sein; eine komplizierte<br />
Aufschlüsselung, z. B. unter Verwendung von Verbrauchsziffern von<br />
Zwischenzählern o<strong>der</strong> zeitweiligem Ausgleich bei längerer Abwesenheit von<br />
Mietern, wird nicht übernommen,<br />
-5-
c) bei Neubauten müssen die Wohnungen und sonstigen Räume bezogen und die<br />
Bauarbeiten vollständig abgeschlossen sein.<br />
(3) Auch bei Erfüllung <strong>der</strong> im Absatz 2 genannten Bedingungen kann <strong>der</strong> Auftrag<br />
von den SWP abgelehnt werden, wenn durch häufige Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vereinbarten<br />
Regelung, durch den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit stark<br />
unterschiedlichem Verbrauch o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen <strong>der</strong> Einzug bei den<br />
Inhabern von Wohnungen o<strong>der</strong> sonstigen Räumen mit einem wirtschaftlich<br />
vertretbaren Aufwand nicht durchführbar ist, o<strong>der</strong> wenn vom mittleren Verbrauch<br />
wesentlich nach oben abweichende Verbrauchszahlen festgestellt werden.<br />
(4) Die Kosten für den Einzug des Wasserentgeltes im Auftrag und im Namen des<br />
Grundstückseigentümers bei den Inhabern von Wohnungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />
Räumen werden dem Grundstückseigentümer berechnet. Die Höhe ergibt sich aus<br />
Abschnitt C <strong>der</strong> Anlage.<br />
5. Inbetriebsetzung erfolgt gemäß § 13 AVB WasserV ´<br />
6. Zahlungsverzug gemäß § 27 AVB WasserV, Einstellung und<br />
Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung nach § 33 AVB WasserV<br />
Bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung werden die<br />
Kosten pauschal berechnet. Die Höhe <strong>der</strong> Beträge ergibt sich aus Abschnitt D <strong>der</strong><br />
Anlage.<br />
7. Sonstige Kostenberechnungen<br />
Soweit die SWP gemäß AVB WasserV berechtigt sind, weitere Kosten zu berechnen,<br />
werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.<br />
8. Steuern und Abgaben<br />
Die Berechnung von neu hinzukommenden Steuern und Abgaben bleibt den SWP<br />
vorbehalten. Den von den SWP gefor<strong>der</strong>ten Beträgen wird die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Hiervon<br />
ausgenommen sind die Kosten für Zahlungsverzug.<br />
9. Inkrafttreten:<br />
Diese Ergänzenden Bestimmungen mit Anlagen A - D treten mit Wirkung vom<br />
01.01.2002 in Kraft.<br />
-6-
Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG zu <strong>der</strong> Verordnung<br />
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV);<br />
Stand 01.01.2005<br />
A. Baukostenzuschuss gemäß 1.2 <strong>der</strong> Ergänzenden Bestimmungen<br />
Der einmalige Baukostenzuschuss bemisst sich nach <strong>der</strong> installierten Zählergröße.<br />
Er beträgt<br />
bis Zählergröße 5 m³/h 1.304 €<br />
12 m³/h 3.129 €<br />
20 m³/h 5.215 €<br />
30 m³/h 7.823 €<br />
bei größeren Zählern zusätzlich<br />
für jede hinzukommende 10 m³/h 2.608 €<br />
Auf die zuvor genannten Beträge kommt die gesetzliche MWSt (<strong>der</strong>zeit 16 %) hinzu.<br />
Bei einer Erhöhung <strong>der</strong> Zählerleistung in versorgten Grundstücken wird <strong>der</strong> jeweilige<br />
Unterschiedsbetrag nachberechnet.<br />
Bei Versorgung von mehreren bebauten Grundstücken über nur einen Anschluss wird für<br />
jedes versorgte Grundstück ein geson<strong>der</strong>ter Baukostenzuschuss, entsprechend dem auf<br />
jedem Grundstück benötigten Bedarf, berechnet.<br />
Die obigen BKZ-Beträge basieren auf den Kosten für die Verlegung einer<br />
Wasserhauptleitung mit NW 100 zum Stand 01.08.1991. Die Herstellungskosten werden<br />
von den SWP jeweils zum Jahresende neu ermittelt. Ergibt sich eine Abweichung von<br />
mehr als 5 % nach oben o<strong>der</strong> unten, werden die Beträge mit Beginn des Folgejahres neu<br />
festgesetzt.<br />
Gültig ab dem 01.01.2005<br />
-7-
B. Hausanschlusskosten nach Einheitssätzen gemäß 2.1 <strong>der</strong> Ergänzenden<br />
Bestimmungen<br />
Für die Herstellung von Wasserhausanschlussleitungen gelangen folgende<br />
Einheitssätze zur Anwendung:<br />
Nennweite DN 40+50 80 100 150 Zweitanschluss<br />
(1) bei Durchführung <strong>der</strong> Tiefbauarbeiten durch SWP bis 5 m ins Grundstück des Kunden<br />
614 €<br />
Grundpauschale 2.761 € 3.630 € 3.886 € 4.499 €<br />
(nur DN 40)<br />
Ergänzungsbetrag bei Leitungslänge von mehr als 5 m im Grundstück des Kunden<br />
je weiteren lfd. m 123 € 143 € 153 € 184 €<br />
Gartenanschluss<br />
(außerhalb von Baugebieten)<br />
1.738 €<br />
(2) bei Durchführung <strong>der</strong> Tiefbauarbeiten durch Kunden, und bis 5 m ins Grundstück des<br />
Kunden<br />
Grundpauschale 930 € 1.927 € 2.259 € 2.393 €<br />
531 €<br />
(nur DN 40)<br />
Ergänzungsbetrag je<br />
weiteren lfd. m<br />
10 € 31 € 41 € 61 €<br />
Gartenanschluss<br />
(außerhalb von Baugebieten)<br />
930 €<br />
(3) bei nachträglicher Herstellung zuzügl.<br />
je m Oberfläche 36 € 36 € 36 € 36 €<br />
Auf diese Beiträge kommt die gesetzliche MWSt (<strong>der</strong>zeit 16 %) hinzu. Die<br />
Einheitssätze werden von den SWP jeweils zu Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres neu<br />
ermittelt. Ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5 % nach oben o<strong>der</strong> unten,<br />
werden die Beträge neu festgesetzt.<br />
Gültig ab dem 01.01.2005<br />
-8-
C. Einzug des Wasserentgeltes gemäß 4. <strong>der</strong> Ergänzenden Bestimmungen<br />
Für den Einzug des Wasserentgeltes wird ein jährlicher Betrag von 25 €<br />
je Umlageanteil berechnet<br />
Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe von<br />
z.Z. 16% in Rechnung gestellt.<br />
Gültig ab dem 01.01.2004<br />
D. Zahlungsverzug, Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung<br />
Zur Berechnung gelangen:<br />
(1) für die erste schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung 5,00 €<br />
für die zweite schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung 5,00 €<br />
(2) für jeden Einsatz eines Beauftragten<br />
zum Einzug einer For<strong>der</strong>ung 40,00 €<br />
zur Einstellung <strong>der</strong> Versorgung 40,00 €<br />
zur Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme 40,00 €<br />
zum Zählerwie<strong>der</strong>einbau 50,00 €<br />
beim Einsatz außerhalb <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeit<br />
auf Veranlassung des Kunden, jeweils 100,00 €<br />
Diese Beträge unterliegen mit Ausnahme des Zählerwie<strong>der</strong>einbaus nicht <strong>der</strong><br />
Umsatzsteuer.<br />
Gültig ab dem 01.01.2002<br />
-9-
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Wasser<br />
gültig ab 1. Januar 2005<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />
(AVB WasserV) vom 20. Juli 1980 (BGBl. 1980 S. 750) stellen die SWP <strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG ihren Kunden Wasser zu den nachstehenden Preisen zur<br />
Verfügung:<br />
Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Grundpreis für die Bereithaltung des Anschlusses<br />
und einem Arbeitspreis für die entnommene Wassermenge.<br />
Allgemeiner Tarif<br />
für die<br />
Versorgung mit<br />
Wasser<br />
Zählerleistung bis<br />
m³/h<br />
netto<br />
brutto<br />
5 EUR/Monat 1,94 2,08<br />
12 EUR/Monat 6,29 6,73<br />
20 EUR/Monat 17,64 18,87<br />
Grundpreis<br />
30 EUR/Monat 26,48 28,33<br />
60 EUR/Monat 51,13 54,71<br />
90 EUR/Monat 76,18 81,51<br />
150 EUR/Monat 125,78 134,58<br />
> 150<br />
€/Monat je<br />
m³/h<br />
0,92 0,98<br />
Standrohr mit Zähler EUR/Monat 48,00 51,36<br />
Zapfstellenbenutzung EUR/Jahr 46,73 50,00<br />
Arbeitspreis EUR/m³ 2,08 2,23<br />
„Das Entgelt für die Benutzung öffentlicher Zapfstellen wird pauschal erhoben und<br />
beträgt 46,73 Euro/Jahr netto bzw. 50,00 Euro/Jahr brutto (inkl. 7 % Umsatzsteuer).<br />
Das Entgelt ist für jedes volle Kalen<strong>der</strong>jahr, indem <strong>der</strong> von SWP ausgehändigte<br />
Zapfstellenschlüssel benutzt werden kann, zu zahlen. Eine unterjährige Aufteilung des<br />
Entgelts findet nicht statt.<br />
Für die Aushändigung des Zapfstellenschlüssels durch SWP ist eine einmalige,<br />
unverzinsliche Barkaution von 50,00 Euro zu hinterlegen. Die Kaution wird bei Rückgabe<br />
des Zapfstellenschlüssels von SWP zurückgezahlt.“<br />
Für den Einzug des Wasserentgelts bei den Wohnungsinhabern durch die SWP im Auftrag<br />
und im Namen des Grundstückseigentümers wird ein jährlicher Betrag von 25,00 €/Jahr<br />
netto (29,00 €/Jahr brutto inkl. 16 % MwSt.) je Umlageanteil berechnet.<br />
Für die entnommene Wassermenge werden von <strong>der</strong> SWP aufgrund <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Satzung im Auftrag und für Rechnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> die Abwassergebühren<br />
erhoben und eingezogen.<br />
Abwassergebühr EUR/m³ 2,56<br />
-10-