27.07.2014 Aufrufe

Wasserversorgungssatzung der Stadt Pforzheim - Stadtwerke ...

Wasserversorgungssatzung der Stadt Pforzheim - Stadtwerke ...

Wasserversorgungssatzung der Stadt Pforzheim - Stadtwerke ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Wasserversorgungssatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong><br />

und<br />

Ergänzende Bestimmungen<br />

<strong>der</strong><br />

SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

zu <strong>der</strong> Verordnung über Bedingungen<br />

für die Versorgung mit Wasser


Satzung<br />

über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

und die Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke mit Wasser<br />

(<strong>Wasserversorgungssatzung</strong>) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong><br />

(8.4)<br />

Neu-/Erstfassung<br />

Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

Beschlussvorlage: K 1087<br />

Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at: 22.06.1987<br />

Bekanntmachung: 18.07.1987<br />

Inkrafttreten: 01.08.1987<br />

Beschlussvorlage: N 718<br />

Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at: 12.06.2001<br />

Bekanntmachung:<br />

Inkrafttreten: 23.06.2001<br />

Verantwortlicher Fachbereich SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG


Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F.<br />

vom 03.10.1983 (GBl. 1983 S. 577), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung und <strong>der</strong> Landkreisordnung vom 17.12.1984 (GBl. 1984 S. 675), hat<br />

<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at am 22.06.1987 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> (<strong>Stadt</strong>) stellt über die mehrheitlich von ihr gehaltene <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG (SWP) die öffentliche Einrichtung <strong>der</strong> Wasserversorgung zur<br />

Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Gebrauchswasser zur Nutzung<br />

bereit. Art und Umfang <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlagen bestimmen die SWP.<br />

(2) Die Wasserversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt.<br />

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von <strong>der</strong> Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung,<br />

je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz, <strong>der</strong> eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch<br />

für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />

Von mehreren dinglich Berechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt und verpflichtet; sie haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> liegenden Grundstücks ist berechtigt, den<br />

Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit<br />

Trink- und Gebrauchswasser nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die<br />

durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können<br />

nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende<br />

Versorgungsleitung geän<strong>der</strong>t wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann<br />

versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen <strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong> aus<br />

sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Gründen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhebliche Schwierigkeiten<br />

bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t.<br />

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3,<br />

sofern <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb<br />

zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu<br />

leisten.<br />

-1-


§ 4 Anschlusszwang<br />

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet,<br />

diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie<br />

an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />

grenzen o<strong>der</strong> ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg<br />

haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt<br />

von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang<br />

Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf Antrag befreit,<br />

wenn <strong>der</strong> Anschluss ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung<br />

ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />

§ 6 Benutzungszwang<br />

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind,<br />

ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich<br />

aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die<br />

Grundstückseigentümer und alle Benutzer <strong>der</strong> Grundstücke.<br />

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Benutzung wird <strong>der</strong> Grundstückseigentümer auf Antrag<br />

befreit, wenn die Benutzung ihm aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr<br />

wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm<br />

gewünschten Verbrauchszweck o<strong>der</strong> auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />

(3) Der Antrag auf Befreiung o<strong>der</strong> Teilbefreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einzureichen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor Errichtung einer<br />

Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche<br />

Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />

§ 8 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses<br />

(1) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens<br />

zwei Wochen vor <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />

-2-


(2) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug<br />

einstellen, so hat er bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu<br />

beantragen.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 o<strong>der</strong> vor<br />

Erteilung <strong>der</strong> Befreiung eingestellt, so haftet <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für die<br />

Erfüllung sämtlicher sich aus <strong>der</strong> Satzung ergebenden Verpflichtungen.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses<br />

verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />

§ 9 Art <strong>der</strong> Benutzung<br />

Die SWP betreiben die Wasserversorgung auf <strong>der</strong> Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages.<br />

Es gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung<br />

mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 mit ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong><br />

SWP und die allgemeinen Tarifpreise für die Versorgung mit Wasser in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

letz-ten Fassung.<br />

§ 10 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 <strong>der</strong> Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 4 (Anschlusszwang), 6 (Benutzungszwang)<br />

o<strong>der</strong> 7 Abs. 4 (Melde- und Sicherungspflicht bei <strong>der</strong> Errichtung von Eigengewinnungsanlagen)<br />

verstößt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Verstößen mit einer Geldbuße bis zu<br />

511,29 Euro (1000 DM) und bei fahrlässigen Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 255,65<br />

Euro (500 DM) geahndet werden.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.08.1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über den<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung <strong>der</strong><br />

Grundstücke mit Wasser (<strong>Wasserversorgungssatzung</strong>) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> vom<br />

15.12.1981 und die Beitrags- und Gebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> vom 15.12.1981<br />

außer Kraft.<br />

-3-


Ergänzende Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG zu <strong>der</strong> Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)<br />

vom Juni 1980 (BGBI.IS. 750)<br />

In <strong>der</strong> Fassung vom 05.02.1996<br />

(8.5)<br />

Neu-/Erstfassung<br />

Beschlussvorlage:<br />

Beschlussfassung im Gemein<strong>der</strong>at:<br />

Bekanntmachung:<br />

Inkrafttreten:<br />

Verantwortlicher Fachbereich SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG<br />

1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVB WasserV<br />

1.1 BKZ für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, mit<br />

<strong>der</strong>en Errichtung nach dem 01.01.1981 begonnen worden ist, o<strong>der</strong> die eine<br />

Verstärkung <strong>der</strong> Verteilungsanlage bedingen.<br />

Der Anschlussnehmer zahlt den SWP bei Anschluss seines Bauvorhabens an das<br />

Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanfor<strong>der</strong>ung einen Zuschuss zu den<br />

Kosten <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen (BKZ). Der BKZ errechnet sich aus den<br />

Kosten, die für die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die <strong>der</strong> Erschließung des<br />

Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Behälter, Druckerhöhungs- und -<br />

min<strong>der</strong>ungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet<br />

sich nach <strong>der</strong> versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen<br />

Verteilungsanlagen im Rahmen <strong>der</strong> behördlichen Planungsvorgaben. Als<br />

angemessener BKZ gilt ein Anteil von x % <strong>der</strong> für die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung<br />

<strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen anfallenden Kosten. Der %-Satz wird von den SWP<br />

im Einzelfall festgelegt.<br />

1.2 BKZ für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, die<br />

vor dem 01.01.1981 errichtet o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Errichtung vor diesem Zeitpunkt<br />

begonnen worden ist und bei denen <strong>der</strong> Anschluss ohne Verstärkung <strong>der</strong> örtlichen<br />

Verteilungsanlage möglich ist.<br />

Der Anschlussnehmer zahlt den SWP bei Anschluss seines Bauvorhabens an das<br />

Leitungsnetz einen BKZ nach Maßgabe <strong>der</strong> vor dem 01.01.1981 verwendeten<br />

Berechnungsmaßstäbe. Die einzelnen Beträge ergeben sich aus Abschnitt A <strong>der</strong><br />

Anlage zu diesen Ergänzenden Bestimmungen.<br />

-4-


2. Hausanschlusskosten gemäß § 10 AVB WasserV<br />

2.1 Neuanschluss<br />

Der Anschlussnehmer zahlt den SWP die Kosten für die Herstellung des<br />

Hausanschlusses. Die Kosten zur Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitungen bis Nennweite<br />

150 werden nach einer Grundpauschale, plus pauschalierter Mehrlänge berechnet,<br />

denen die üblicherweise durchschnittlich entstehenden Aufwendungen zugrunde<br />

liegen. Die Beträge ergeben sich aus Abschnitt B <strong>der</strong> Anlagen. Bei Hausanschlüssen<br />

mit größeren Nennweiten sowie bei Hausanschlussleitungen über 20 m erfolgt die<br />

Berechnung nach dem entstandenen Aufwand.<br />

2.2 Verän<strong>der</strong>ung eines bestehenden Hausanschlusses<br />

Für die Verän<strong>der</strong>ung eines bestehenden Hausanschlusses auf Veranlassung des<br />

Anschlussnehmers wird <strong>der</strong> entstandene Aufwand berechnet.<br />

3. Fälligkeit<br />

BKZ und Hausanschlusskosten werden zur Zahlung fällig, sobald <strong>der</strong> Anschluss an<br />

die Wasserversorgung betriebsfertig erstellt ist. Für die Erhebung von BKZ und<br />

Hausanschlusskosten nach Einheitssätzen sind die Beträge maßgeblich, die zum<br />

Zeitpunkt des Eingangs des Antragscheins für den Wasseranschluss gelten. Die SWP<br />

können Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem<br />

Baufortschritt <strong>der</strong> örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.<br />

4. Einzug des Wasserentgeltes bei Wohnungsinhabern<br />

(1) Schuldner des Wasserentgeltes ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer.<br />

(2) Das Wasserentgelt kann, ausgenommen in den <strong>Stadt</strong>teilen Büchenbronn,<br />

Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld und Würm von den SWP im Auftrag und im<br />

Namen des Grundstückseigentümers bei den Wohnungsinhabern o<strong>der</strong> den<br />

Inhabern sonstiger Räume gegen Kostenersatz eingezogen werden. Der<br />

Grundstückseigentümer bleibt jedoch in jedem Fall Schuldner und wird in<br />

Anspruch genommen, wenn die Inhaber von Wohnungen o<strong>der</strong> von sonstigen<br />

Räumen trotz Mahnung nicht zahlen. Die Übernahme des Einzugsauftrages für<br />

den Anschlussinhaber setzt voraus:<br />

a) Grundstückseigentümer und Mieter müssen die Art <strong>der</strong> Aufschlüsselung unter sich<br />

vereinbaren und diese Vereinbarung den SWP rechtzeitig schriftlich mitteilen,<br />

b) die vereinbarte Regelung muss leicht anwendbar sein; eine komplizierte<br />

Aufschlüsselung, z. B. unter Verwendung von Verbrauchsziffern von<br />

Zwischenzählern o<strong>der</strong> zeitweiligem Ausgleich bei längerer Abwesenheit von<br />

Mietern, wird nicht übernommen,<br />

-5-


c) bei Neubauten müssen die Wohnungen und sonstigen Räume bezogen und die<br />

Bauarbeiten vollständig abgeschlossen sein.<br />

(3) Auch bei Erfüllung <strong>der</strong> im Absatz 2 genannten Bedingungen kann <strong>der</strong> Auftrag<br />

von den SWP abgelehnt werden, wenn durch häufige Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Regelung, durch den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit stark<br />

unterschiedlichem Verbrauch o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen <strong>der</strong> Einzug bei den<br />

Inhabern von Wohnungen o<strong>der</strong> sonstigen Räumen mit einem wirtschaftlich<br />

vertretbaren Aufwand nicht durchführbar ist, o<strong>der</strong> wenn vom mittleren Verbrauch<br />

wesentlich nach oben abweichende Verbrauchszahlen festgestellt werden.<br />

(4) Die Kosten für den Einzug des Wasserentgeltes im Auftrag und im Namen des<br />

Grundstückseigentümers bei den Inhabern von Wohnungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Räumen werden dem Grundstückseigentümer berechnet. Die Höhe ergibt sich aus<br />

Abschnitt C <strong>der</strong> Anlage.<br />

5. Inbetriebsetzung erfolgt gemäß § 13 AVB WasserV ´<br />

6. Zahlungsverzug gemäß § 27 AVB WasserV, Einstellung und<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung nach § 33 AVB WasserV<br />

Bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung werden die<br />

Kosten pauschal berechnet. Die Höhe <strong>der</strong> Beträge ergibt sich aus Abschnitt D <strong>der</strong><br />

Anlage.<br />

7. Sonstige Kostenberechnungen<br />

Soweit die SWP gemäß AVB WasserV berechtigt sind, weitere Kosten zu berechnen,<br />

werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.<br />

8. Steuern und Abgaben<br />

Die Berechnung von neu hinzukommenden Steuern und Abgaben bleibt den SWP<br />

vorbehalten. Den von den SWP gefor<strong>der</strong>ten Beträgen wird die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Hiervon<br />

ausgenommen sind die Kosten für Zahlungsverzug.<br />

9. Inkrafttreten:<br />

Diese Ergänzenden Bestimmungen mit Anlagen A - D treten mit Wirkung vom<br />

01.01.2002 in Kraft.<br />

-6-


Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> SWP <strong>Stadt</strong>werke <strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG zu <strong>der</strong> Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV);<br />

Stand 01.01.2005<br />

A. Baukostenzuschuss gemäß 1.2 <strong>der</strong> Ergänzenden Bestimmungen<br />

Der einmalige Baukostenzuschuss bemisst sich nach <strong>der</strong> installierten Zählergröße.<br />

Er beträgt<br />

bis Zählergröße 5 m³/h 1.304 €<br />

12 m³/h 3.129 €<br />

20 m³/h 5.215 €<br />

30 m³/h 7.823 €<br />

bei größeren Zählern zusätzlich<br />

für jede hinzukommende 10 m³/h 2.608 €<br />

Auf die zuvor genannten Beträge kommt die gesetzliche MWSt (<strong>der</strong>zeit 16 %) hinzu.<br />

Bei einer Erhöhung <strong>der</strong> Zählerleistung in versorgten Grundstücken wird <strong>der</strong> jeweilige<br />

Unterschiedsbetrag nachberechnet.<br />

Bei Versorgung von mehreren bebauten Grundstücken über nur einen Anschluss wird für<br />

jedes versorgte Grundstück ein geson<strong>der</strong>ter Baukostenzuschuss, entsprechend dem auf<br />

jedem Grundstück benötigten Bedarf, berechnet.<br />

Die obigen BKZ-Beträge basieren auf den Kosten für die Verlegung einer<br />

Wasserhauptleitung mit NW 100 zum Stand 01.08.1991. Die Herstellungskosten werden<br />

von den SWP jeweils zum Jahresende neu ermittelt. Ergibt sich eine Abweichung von<br />

mehr als 5 % nach oben o<strong>der</strong> unten, werden die Beträge mit Beginn des Folgejahres neu<br />

festgesetzt.<br />

Gültig ab dem 01.01.2005<br />

-7-


B. Hausanschlusskosten nach Einheitssätzen gemäß 2.1 <strong>der</strong> Ergänzenden<br />

Bestimmungen<br />

Für die Herstellung von Wasserhausanschlussleitungen gelangen folgende<br />

Einheitssätze zur Anwendung:<br />

Nennweite DN 40+50 80 100 150 Zweitanschluss<br />

(1) bei Durchführung <strong>der</strong> Tiefbauarbeiten durch SWP bis 5 m ins Grundstück des Kunden<br />

614 €<br />

Grundpauschale 2.761 € 3.630 € 3.886 € 4.499 €<br />

(nur DN 40)<br />

Ergänzungsbetrag bei Leitungslänge von mehr als 5 m im Grundstück des Kunden<br />

je weiteren lfd. m 123 € 143 € 153 € 184 €<br />

Gartenanschluss<br />

(außerhalb von Baugebieten)<br />

1.738 €<br />

(2) bei Durchführung <strong>der</strong> Tiefbauarbeiten durch Kunden, und bis 5 m ins Grundstück des<br />

Kunden<br />

Grundpauschale 930 € 1.927 € 2.259 € 2.393 €<br />

531 €<br />

(nur DN 40)<br />

Ergänzungsbetrag je<br />

weiteren lfd. m<br />

10 € 31 € 41 € 61 €<br />

Gartenanschluss<br />

(außerhalb von Baugebieten)<br />

930 €<br />

(3) bei nachträglicher Herstellung zuzügl.<br />

je m Oberfläche 36 € 36 € 36 € 36 €<br />

Auf diese Beiträge kommt die gesetzliche MWSt (<strong>der</strong>zeit 16 %) hinzu. Die<br />

Einheitssätze werden von den SWP jeweils zu Beginn eines Kalen<strong>der</strong>jahres neu<br />

ermittelt. Ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5 % nach oben o<strong>der</strong> unten,<br />

werden die Beträge neu festgesetzt.<br />

Gültig ab dem 01.01.2005<br />

-8-


C. Einzug des Wasserentgeltes gemäß 4. <strong>der</strong> Ergänzenden Bestimmungen<br />

Für den Einzug des Wasserentgeltes wird ein jährlicher Betrag von 25 €<br />

je Umlageanteil berechnet<br />

Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe von<br />

z.Z. 16% in Rechnung gestellt.<br />

Gültig ab dem 01.01.2004<br />

D. Zahlungsverzug, Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Versorgung<br />

Zur Berechnung gelangen:<br />

(1) für die erste schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung 5,00 €<br />

für die zweite schriftliche Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung 5,00 €<br />

(2) für jeden Einsatz eines Beauftragten<br />

zum Einzug einer For<strong>der</strong>ung 40,00 €<br />

zur Einstellung <strong>der</strong> Versorgung 40,00 €<br />

zur Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme 40,00 €<br />

zum Zählerwie<strong>der</strong>einbau 50,00 €<br />

beim Einsatz außerhalb <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeit<br />

auf Veranlassung des Kunden, jeweils 100,00 €<br />

Diese Beträge unterliegen mit Ausnahme des Zählerwie<strong>der</strong>einbaus nicht <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer.<br />

Gültig ab dem 01.01.2002<br />

-9-


Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Wasser<br />

gültig ab 1. Januar 2005<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />

(AVB WasserV) vom 20. Juli 1980 (BGBl. 1980 S. 750) stellen die SWP <strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Pforzheim</strong> GmbH & Co. KG ihren Kunden Wasser zu den nachstehenden Preisen zur<br />

Verfügung:<br />

Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Grundpreis für die Bereithaltung des Anschlusses<br />

und einem Arbeitspreis für die entnommene Wassermenge.<br />

Allgemeiner Tarif<br />

für die<br />

Versorgung mit<br />

Wasser<br />

Zählerleistung bis<br />

m³/h<br />

netto<br />

brutto<br />

5 EUR/Monat 1,94 2,08<br />

12 EUR/Monat 6,29 6,73<br />

20 EUR/Monat 17,64 18,87<br />

Grundpreis<br />

30 EUR/Monat 26,48 28,33<br />

60 EUR/Monat 51,13 54,71<br />

90 EUR/Monat 76,18 81,51<br />

150 EUR/Monat 125,78 134,58<br />

> 150<br />

€/Monat je<br />

m³/h<br />

0,92 0,98<br />

Standrohr mit Zähler EUR/Monat 48,00 51,36<br />

Zapfstellenbenutzung EUR/Jahr 46,73 50,00<br />

Arbeitspreis EUR/m³ 2,08 2,23<br />

„Das Entgelt für die Benutzung öffentlicher Zapfstellen wird pauschal erhoben und<br />

beträgt 46,73 Euro/Jahr netto bzw. 50,00 Euro/Jahr brutto (inkl. 7 % Umsatzsteuer).<br />

Das Entgelt ist für jedes volle Kalen<strong>der</strong>jahr, indem <strong>der</strong> von SWP ausgehändigte<br />

Zapfstellenschlüssel benutzt werden kann, zu zahlen. Eine unterjährige Aufteilung des<br />

Entgelts findet nicht statt.<br />

Für die Aushändigung des Zapfstellenschlüssels durch SWP ist eine einmalige,<br />

unverzinsliche Barkaution von 50,00 Euro zu hinterlegen. Die Kaution wird bei Rückgabe<br />

des Zapfstellenschlüssels von SWP zurückgezahlt.“<br />

Für den Einzug des Wasserentgelts bei den Wohnungsinhabern durch die SWP im Auftrag<br />

und im Namen des Grundstückseigentümers wird ein jährlicher Betrag von 25,00 €/Jahr<br />

netto (29,00 €/Jahr brutto inkl. 16 % MwSt.) je Umlageanteil berechnet.<br />

Für die entnommene Wassermenge werden von <strong>der</strong> SWP aufgrund <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Satzung im Auftrag und für Rechnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pforzheim</strong> die Abwassergebühren<br />

erhoben und eingezogen.<br />

Abwassergebühr EUR/m³ 2,56<br />

-10-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!