Zusätzliche Vertragsbedingungen - Stadtwerke Kiel
Zusätzliche Vertragsbedingungen - Stadtwerke Kiel
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Ausgabe November 2009<br />
<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong> der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG,<br />
nachstehend Auftraggeber genannt<br />
1. Vertragsgrundlage<br />
Für die Ausführung der Arbeiten und das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis<br />
gelten, soweit zutreffend:<br />
a) das Bestellschreiben,<br />
b) das beigefügte Leistungsverzeichnis,<br />
c) diese ”<strong>Zusätzliche</strong>n <strong>Vertragsbedingungen</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG”,<br />
d) die zusätzlichen technischen <strong>Vertragsbedingungen</strong> und Richtlinien der SW<strong>Kiel</strong> Netz<br />
GmbH welche Sie unter folgendem Link zu finden sind:<br />
http://www.stadtwerkekiel.de/pdf/unternehmen/zusaetzliche_technische_<strong>Vertragsbedingungen</strong>_Stand072010.<br />
pdf<br />
e) die Aufmaßrichtlinien der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG,<br />
f) die ”Richtlinien für den Schutz unterirdischer Versorgungsanlagen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong><br />
AG”,<br />
g) die Anordnungen sowie die entsprechenden technischen Vorschriften und Richtlinien<br />
der zuständigen Ämter der zuständigen Gebietskörperschaft,<br />
h) die ”Allgemeinen <strong>Vertragsbedingungen</strong> für die Ausführung von Bauleistungen” (VOB,<br />
Teil B),<br />
i) die ”Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen” (VOB, Teil C),<br />
j) das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften<br />
und –richtlinien sowie Anordnungen der Aufsichtsbehörde (Landesamt für<br />
Gesundheit und Arbeitssicherheit -LGA-),<br />
k) die relevanten Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften,<br />
Anordnungen des Staatlichen Umweltamtes, der Bauverwaltung, der Polizei usw. (evtl.<br />
erforderliche Sondergenehmigungen sind vom Auftragnehmer einzuholen),<br />
l) die arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen,<br />
m) die Verwaltungsvorschriften der Deutschen Telekom, der Deutschen Bahn AG und der<br />
Wasserstraßenverwaltung für Kreuzungen mit fremden Versorgungsleitungen,<br />
n) die Anweisungen zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Telekom,<br />
o) die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein,<br />
p) die ZTV A-StB, ZTV E-StB, ZTVT-StB, ZTV bits-StB, ZTV Beton-StB,<br />
q) die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (RSA<br />
1995 und ZTV SA 97) sowie verkehrsrechtliche Anordnungen,<br />
r) die ZTV Baumpflege sowie DIN 18920 und RAS-LG 4,<br />
s) die „Technischen Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW) für den Bau<br />
von Fernwärmenetzen (VWEW),“<br />
t) die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen, insbesondere die der<br />
Straßenverkehrsordnung und die der Straßenbaulastträger (evtl. erforderliche Sondergenehmigungen<br />
sind vom Auftragnehmer einzuholen),<br />
u) die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen vom 06.03.1972,<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
v) die Vorschriften der Lieferwerke für Rohr- und Kabelverlegungsarbeiten sowie für die<br />
Verwendung von Isoliermaterial,<br />
w) die Vorschriften über die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (§§ 9<br />
und 11 BDSG),<br />
x) die Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beim<br />
Umgang mit Gefahrstoffen,<br />
y) Die Biostoffverordnung sowie die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe<br />
(TRBA) beim Umgang mit Biostoffen,<br />
z) die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE/ADR) bei Transporten von<br />
Gefahrgütern.<br />
Es gelten als Mindeststandard:<br />
• die Betriebsanweisungen der SWK für gefährliche Arbeiten,<br />
• die Gefahrstoff-Betriebsanweisungen der SWK.<br />
Es gelten jeweils die neuesten Ausgaben der o. g. : Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien,<br />
Regeln sowie die derzeit gültigen DIN-VDE-Vorschriften und IEC-Normen. Der Bieter bzw.<br />
Auftragnehmer ist verpflichtet, sich diese zu beschaffen oder Einblick zu nehmen.<br />
2. Vertragsumfang<br />
Die Leistungen umfassen:<br />
Arbeiten und Lieferungen im Versorgungsgebiet der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG entsprechend dem<br />
beigefügten Leistungsverzeichnis.<br />
Der Auftraggeber behält sich vor, Arbeiten, die im Zusammenhang mit Neu- bzw. Umbauten<br />
oder mit Maßnahmen anderer Auftraggeber anfallen, an die diese Vorhaben ausführenden<br />
Unternehmen zu vergeben. Ferner behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG vor, Aufträge geteilt<br />
zu vergeben.<br />
Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren.<br />
Die Massenangaben und die Anzahl der Stunden im Leistungsverzeichnis sind aufgrund der<br />
Erfahrungen der letzten Jahre ermittelt. Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr dafür,<br />
dass die Arbeiten in dem ausgeschriebenen Umfang und in dem ausgeschriebenen Verhältnis<br />
der einzelnen Arbeiten zueinander ausgeführt werden. Der Auftragnehmer muss also bei<br />
der Ausführung mit Abweichungen rechnen und kann daraus keine Ansprüche herleiten.<br />
3. Vertragsdauer<br />
Bei Jahresverträgen erfolgt der Abschluss grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten. Der<br />
genaue Zeitraum wird im Bestellschreiben festgelegt.<br />
Sind nach Ablauf der Vertragsdauer die Aufträge für das folgende Vertragsjahr noch nicht<br />
erteilt, verlängert sich die Vertragsdauer um längstens 3 Monate, in denen der Auftragnehmer<br />
verpflichtet ist, die ihm übertragenen Arbeiten noch so lange zu den <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
auszuführen, bis die Arbeiten von dem neuen Vertragspartner übernommen werden.<br />
Bei allen anderen Verträgen wird die Vertragsdauer mit dem Bestellschreiben festgelegt.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
4. Ausschreibung<br />
Etwaige Unklarheiten in der Ausschreibung oder den vorliegenden Zeichnungen sind vor<br />
Abgabe des Angebotes zu klären. Spätere Forderungen aus mangelnder Kenntnis oder falscher<br />
Auffassung können nicht berücksichtigt werden. Zeichnungen, etwaige statische Berechnungen<br />
und dergl. stehen, soweit vorhanden, zur Einsicht zur Verfügung.<br />
Falls der Bieter Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis bzw. in den technischen Vorschriften<br />
vorgesehene Ausführung hat, sind alle Einwendungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe<br />
dem Auftraggeber mitzuteilen. Veränderungen der Ausschreibungsunterlagen<br />
sind nicht statthaft.<br />
Sondervorschläge, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, können gemacht<br />
werden. Sie sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorzulegen.<br />
5. Ausführung<br />
Auf die Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />
wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Einrichtungen,<br />
Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
relevanten Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien und Regeln entsprechen, insbesondere<br />
den Bestimmungen der BGV A1 („Grundsätze der Prävention“) und der Betriebssicherheitsverordnung.<br />
Insbesondere hat er zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung gemäß § 6 BGV A1<br />
den Anweisungen des örtlichen Baubeauftragten oder der Bauaufsicht des Auftraggebers<br />
und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Baustellenverordnung<br />
Folge zu leisten. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten zu informieren, wer der<br />
örtliche Baubeauftragte ist und hat diesen seinen Beschäftigten bekanntzugeben.<br />
Bei Bauvorhaben, auf die die Baustellenverordnung (BaustellV) anzuwenden ist, wird durch<br />
den Auftraggeber entsprechend den Vorgaben der BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator<br />
schriftlich bestellt. Pflichten des Auftraggebers zur Umsetzung der<br />
BaustellV (Ankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan etc.) können durch schriftliche<br />
Beauftragung auf den Auftragnehmer oder einen Dritten übertragen werden (siehe<br />
Leistungsverzeichnis).<br />
Anweisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer während der Ausführung der Leistungen<br />
erteilt ausschließlich der Baubeauftragte des Auftraggebers. Anweisungen anderer<br />
Stellen haben ohne Bestätigung durch den Baubeauftragten keine Gültigkeit. Weisungsrechte<br />
bei Gefahr im Verzug bleiben unberührt.<br />
Die Ausführung der Leistungen hat in Abstimmung mit dem Baubeauftragten des Auftraggebers<br />
zu erfolgen. Bei größeren Bauvorhaben sind Baubesprechungen mit Protokollführung<br />
durchzuführen, zu denen alle beteiligten Firmen, Ingenieurbüros usw. hinzuzuziehen sind.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Bei größeren Arbeiten wird der Beginn dem Auftragnehmer spätestens 5 Werktage vorher<br />
schriftlich mitgeteilt.<br />
Anlagen, bei denen besondere Sicherheitsvorschriften gelten (z. B. Kraftwerke) dürfen nur<br />
nach vorheriger Genehmigung des Anlagenverantwortlichen und nach entsprechender Unterweisung<br />
betreten werden (siehe Begleitschein für Arbeiten durch Fremdfirmen).<br />
Bei dringenden Arbeiten sind die erforderlichen Arbeitskräfte zu jeder Tageszeit sofort zu<br />
stellen. Das Freigabeverfahren gilt in jedem Fall uneingeschränkt.<br />
Ein kontinuierlicher Einsatz der Arbeitskräfte und Geräte kann seitens des Auftraggebers<br />
nicht gewährleistet werden.<br />
Tagesberichte mit allen wichtigen Einzelheiten und besonderen Vorkommnissen sind der<br />
Bauleitung auf Verlangen vorzulegen.<br />
Selbstständige Teile der Leistung können vom Auftragnehmer unbeschadet der bei ihm<br />
verbleibenden Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesamtleistung nach Zustimmung<br />
durch den Auftraggeber an Subunternehmer vergeben werden bzw. er kann mit<br />
anderen Unternehmen zum Zwecke der Durchführung eines Bauvorhabens eine Arbeitsgemeinschaft<br />
bilden.<br />
Die Weitergabe eines Teiles seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung bei<br />
Schlechterfüllung zu widerrufen.<br />
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eingebauten Anlagenteile bei der endgültigen Außerbetriebnahme<br />
zurückzunehmen und entsprechend zu entsorgen.<br />
6. Einrichtung und Räumung der Baustelle<br />
Die gesamte Baustelleneinrichtung einschl. deren Vorhaltung, betriebsfähige Unterhaltung<br />
und Räumung ist mit den Einheitspreisen erfasst und abgegolten, wenn sie nicht ausdrücklich<br />
gesondert ausgeschrieben ist.<br />
Die Baustelleneinrichtung ist vor dem Einrichten mit dem Baubeauftragten des Auftraggebers<br />
abzusprechen und festzulegen.<br />
Das Anbringen von Bauschildern bedarf stets der Zustimmung des Bauherrn. In den Fällen,<br />
in denen ein gemeinsames Bauschild auf Wunsch des Bauherrn errichtet wird, muss der<br />
Auftragnehmer die anteiligen Kosten tragen. Sie werden von der Schlussrechnung abgesetzt.<br />
Während der Arbeitsausführung ist vom Auftragnehmer für den Bereich, in dem er tätig ist,<br />
auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Er ist dafür verantwortlich, dass anderen am Bau<br />
Beteiligten und Besuchern ein sauberer und gefahrloser Zugang zur Baustelle und zu allen<br />
Räumen des Bauwerks möglich ist. Dies gilt insbesondere auch aus Gründen des Brandschutzes.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Die Werksicherheit betreffende Anordnungen sind zu befolgen. Arbeiten auf Werksgelände<br />
des Auftraggebers außerhalb der Dienstzeit sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.<br />
Die vom Auftragnehmer herzustellenden Straßen und Transportwege auf der Baustelle müssen<br />
so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig und unfallsicher benutzbar bleiben.<br />
Das Sauberhalten, Unterhalten, Ausbessern von Beschädigungen sämtlicher Bau- und Zufahrtsstraßen,<br />
die im Zuge des Bauvorhabens vom Auftragnehmer benutzt oder erstellt werden<br />
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Baustellengeländes obliegt dem Auftragnehmer<br />
bis zum Abschluss der Bauarbeiten.<br />
Lagerplätze für die Lagerung von größeren Mengen an Baustoffen können nur in Übereinstimmung<br />
mit dem Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Kann der Auftraggeber<br />
keine geeigneten Lagerplätze zur Verfügung stellen, obliegt es dem Auftragnehmer, diese<br />
zu beschaffen.<br />
Auf der Baustelle dürfen lediglich Bürobaracken, Umkleideräume, Geräteschuppen u. ä.<br />
aufgestellt werden. Die Aufstellung von Wohnbaracken ist nicht zulässig.<br />
Das Räumen der Baustelle, die Wiederherstellung der benutzten Lagerplätze und sonstiger<br />
Einrichtungen sowie das Herstellen des ursprünglichen Zustandes des Baugeländes sind<br />
vom Auftragnehmer nach Beendigung aller ihm übertragenen Arbeiten unverzüglich vorzunehmen.<br />
Sollte trotz Aufforderung zum Räumen der Baustelle das Gelände durch die ausführende<br />
Firma nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt sein, so behält der Auftraggeber sich die<br />
Entsorgung aller noch vorhandenen Geräte, Materialien, Abfälle etc. sowie die oben aufgeführte<br />
Wiederherstellung durch eine andere Firma zu Lasten des Auftragnehmers vor. Der<br />
Auftraggeber entscheidet im Zweifelsfall, wer die Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen<br />
zu tragen hat.<br />
Gegebenenfalls erforderlich werdende Entsorgungen haben den geltenden Bestimmungen<br />
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bzw. der untergesetzlichen Regelwerke zu entsprechen.<br />
7. Sicherung der Baustelle und Haftung<br />
Zur Sicherung der Baustelle hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen unter<br />
voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher<br />
Maßnahmen oder mangelhafter Sicherung dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren<br />
und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen<br />
etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange freizustellen. Die Verantwortlichkeiten<br />
werden insbesondere in den ZTV SA 97 Nrn. 7, 8 und 10 geregelt. Für die Verpflichtungen<br />
aus den ZTV SA 97 Nr. 8 gelten die Vereinbarungen im Leistungsverzeichnis.<br />
Auch bei Ausführung von Stundenlohnarbeiten, die im Rahmen einer vom Auftraggeber<br />
selbst durchgeführten Baumaßnahme geleistet werden, übernimmt der Auftragnehmer die<br />
volle Haftung für die von ihm erbrachten Leistungen. Ausgeschlossen sind Leistungen, die<br />
für den Betrieb des Auftragnehmers artfremd sind.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Der Auftragnehmer haftet für die durch seine Arbeitnehmer oder Subunternehmer angerichteten<br />
Schäden auf Baustellen, beim Transport, an Gebäuden und Betriebseinrichtungen des<br />
Auftraggebers oder Dritter. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle Schadenersatzansprüche<br />
Dritter von der Hand zu halten. Bauseitig geliefertes wie auch aufgefundenes Material<br />
und Altmaterial ist Eigentum des Auftraggebers.<br />
Die Versicherung der Baustelle, der Baustoffe, Gerüste, Geräte, Werkzeuge, Baubaracken<br />
sowie aller auf der Baustelle befindlichen Sachwerte der ausführenden Firma gegen Diebstahl,<br />
Brand-, Explosions- und Hochwasserschäden bzw. jedem sonstigen Untergang ist Sache<br />
des Auftragnehmers, der diesbezügliche Ansprüche an den Auftraggeber nicht stellen<br />
kann.<br />
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm im Rahmen von Anschlussarbeiten hergestellten<br />
Mauerdurchführungen ordnungsgemäß, d. h. in einem dem Stand der Technik entsprechenden<br />
Verfahren brandschutztechnisch und gegen das Eindringen von Wasser abzudichten<br />
und nach Beendigung der Arbeiten dem Auftraggeber hierüber eine schriftliche Bestätigung<br />
abzugeben.<br />
Der Auftragnehmer muss gegen die vorstehend aufgeführten etwaigen Ansprüche in jedem<br />
Falle ausreichend versichert sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor der Erteilung des<br />
Zuschlages, das Bestehen einer derartigen Versicherung nachweisen zu lassen.<br />
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Haftungsansprüche, die der Auftragnehmer<br />
oder seine Versicherung nicht oder nur teilweise regulieren, aus dem Sicherheitseinbehalt<br />
oder unbezahlten Rechnungen durch Aufrechnung zu befriedigen.<br />
8. Aufsichtspersonal des Auftragnehmers<br />
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen verantwortlichen Bauleiter/Koordinator<br />
schriftlich zu benennen, der über ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügt. Ein<br />
Wechsel des Bauleiters/Koordinators ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.<br />
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur fachlich geeignetes Personal einzusetzen und dessen<br />
sicherheitstechnische Unterweisung schriftlich zu bestätigen.<br />
Es ist die Aufgabe des verantwortlichen Bauleiters/Koordinators, für die ordnungsgemäße<br />
und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen,<br />
insbesondere aber die vorschriftsmäßige Einrichtung und den sicheren Betrieb der<br />
Baustelle zu überwachen. Seine Aufgabe besteht weiterhin darin, dafür zu sorgen, dass die<br />
von den verschiedenen Unternehmen durchzuführenden Arbeiten ohne gegenseitige Gefährdung<br />
und Behinderung verrichtet werden können.<br />
Die Aufträge werden in deutscher Sprache abgewickelt.<br />
In Bezug auf die Gesamtorganisation sowie eine fachtechnisch einwandfreie und sichere<br />
Arbeitsdurchführung auf der Baustelle hat der verantwortliche Bauleiter des Auftragnehmers<br />
den Anweisungen des Baubeauftragten des Auftraggebers, ggf. der örtlichen Bauleitung,<br />
Folge zu leisten. Für alle aus der Nichtbefolgung von Weisungen auftretenden Schäden ist<br />
der Auftragnehmer allein verantwortlich.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Der Auftragnehmer hat auf jeder Baustelle stets eine zuverlässige und geeignete Aufsichtsperson<br />
zu halten, die dem Auftraggeber gegenüber als sein verantwortlicher Vertreter gilt.<br />
Auf Verlangen muss der Auftragnehmer, sofern ein zufriedenstellendes Zusammenarbeiten<br />
mit seinen Beauftragten nicht möglich ist, diese umgehend ablösen und ersetzen.<br />
9. Gewährleistung und Abnahme<br />
Über Güte und Zustand der geleisteten Arbeiten und Lieferungen des Auftragnehmers ist<br />
das Urteil des Auftraggebers und der von ihm mit der Prüfung beauftragten Personen maßgebend.<br />
Auf Anordnung des Auftraggebers müssen alle als unbrauchbar oder fehlerhaft<br />
festgestellten Materialien bzw. Leistungen beseitigt und durch vorschriftsmäßige ersetzt<br />
werden.<br />
Für Güte und Haltbarkeit der von ihm gelieferten Baustoffe und geleisteten Arbeiten, auch<br />
der der Unterlieferanten und Subunternehmer, einschließlich der Stundenlohnarbeiten sowie<br />
dafür, dass diese den Vorschriften entsprechend ausgeführt sind, leistet der Auftragnehmer<br />
vom Tag der Abnahme der jeweils fertigen Arbeiten an 5 Jahre Gewähr, sofern sich aus anderen<br />
Vorschriften keine längeren Fristen ergeben oder ausdrücklich vereinbart sind.<br />
Das Gleiche gilt auch für Stundenlohnarbeiten, die im Rahmen einer vom Auftraggeber<br />
selbst durchgeführten Baumaßnahme geleistet werden. Alle während dieser Zeit sich zeigenden<br />
Schäden und Mängel sind binnen einer vom Auftraggeber festgesetzten angemessenen<br />
Frist nach Aufforderung zu beseitigen.<br />
Geschieht dies nicht fristgemäß, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, die erforderlichen<br />
Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen.<br />
Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Kiel</strong> AG berechtigt, auftretende<br />
Mängel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen<br />
Aufwendungen zu verlangen, ohne zuvor dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nacherfüllung<br />
eingeräumt zu haben. Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt entsprechend<br />
§ 634 a BGB.<br />
10. Sicherheitsleistung<br />
a) Für Jahresverträge<br />
Der Auftraggeber behält zur Sicherung der übernommenen Verpflichtungen und zur<br />
Befriedigung etwaiger Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers<br />
einen einmaligen Betrag in Höhe von 5 %, höchstens jedoch € 25.000,00, der geprüften<br />
Netto-Schlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der<br />
Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer unwiderruflichen, unbedingten,<br />
unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von einmalig<br />
5 %, höchstens jedoch € 25.000,00 der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme zur<br />
Sicherung der Mängelansprüche (Vertragserfüllungs- / Gewährleistungsbürgschaft) gemäß<br />
der unten aufgeführten und durch den Auftragnehmer oder den Bürgen um die<br />
Einzelheiten des Auftragsverhältnisses entsprechend zu vervollständigenden Textvorgabe<br />
abgelöst werden. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche<br />
nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurück<br />
zu geben. Im Übrigen gilt § 17 Nr. 8.<br />
Der Auftragnehmer hat diese Bürgschaft binnen 2 Wochen nach Auftragserteilung zu<br />
stellen.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
b) Für alle Aufträge über 75.000,00 EUR (ausgenommen Jahresverträge)<br />
1. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber zur Sicherung der sich aus diesem<br />
Vertrag ergebenden Verpflichtungen eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und<br />
selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der vereinbarten<br />
Bruttoabrechnungssumme gemäß der als Anlage/Teil 1 beigefügten und durch den Auftragnehmer<br />
oder den Bürgen um die Einzelheiten des Auftragsverhältnisses entsprechend<br />
zu vervollständigenden Textvorgabe. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
ist der Auftraggeber berechtigt, von der jeweils fälligen Abschlagszahlung<br />
(bzw. Schlussrechnung) einen Betrag in Höhe von 10 %, zusammen jedoch nie mehr<br />
als 10 % der insgesamt abgerechneten Summe, einzubehalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
ist entsprechend § 17 Nr. 8) Absatz 1 VOB/B nach der Abnahme der Leistung<br />
und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche entsprechend dieser Vereinbarung<br />
zurückzugeben.<br />
Der Auftragnehmer hat diese Bürgschaft binnen 2 Wochen nach Auftragserteilung zu<br />
stellen.<br />
2. Der Auftraggeber behält zur Sicherung der Mängelansprüche einen Betrag in Höhe<br />
von 5 % der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt kann frühestens<br />
mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer unwiderruflichen,<br />
unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe<br />
von 5 % der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme zur Sicherung der Mängelansprüche<br />
(Gewährleistungsbürgschaft) gemäß der als Anlage/Teil 2 beigefügten und<br />
durch den Auftragnehmer oder den Bürgen um die Einzelheiten des Auftragsverhältnisses<br />
entsprechend zu vervollständigenden Textvorgabe abgelöst werden. Der Auftraggeber<br />
hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten<br />
Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurück zu geben. Im Übrigen gilt § 17 Nr.<br />
8) Absatz 2 Satz 2 VOB/B.<br />
Für die Bürgschaften sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Vordrucke des Auftraggebers<br />
zu verwenden. Die Vordrucke finden Sie unter folgenden Links:<br />
http://www.stadtwerke-kiel.de/pdf/unternehmen/Buergschaftsurkunde_Ziffer10a.pdf<br />
http://www.stadtwerke-kiel.de/pdf/unternehmen/Buergschaftsurkunde_Ziffer10b_Teil1.pdf<br />
http://www.stadtwerke-kiel.de/pdf/unternehmen/Buergschaftsurkunde_Ziffer10b_Teil2.pdf<br />
Änderungen oder Ergänzungen sind nicht zulässig.<br />
Der Auftraggeber behält sich vor, andere Regelungen zu treffen. Abweichungen bedürfen<br />
einer schriftlichen Vereinbarung.<br />
11. Abrechnung und Bezahlung der Arbeiten, Gleitklausel<br />
Einheitspreise<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen werden zu den angebotenen Einheitspreisen<br />
vergütet. Sie sind Festpreise und gelten für die Dauer des Vertrages, sofern nicht<br />
ausdrücklich eine Gleitklausel vereinbart ist.<br />
Grundlage für die Abrechnung der Mengen und Massen sind die Ausführungszeichnungen<br />
und Listen des Auftraggebers. Weichen die Leistungen von den Unterlagen ab, sind sie aufzumessen<br />
und durch Aufmaße und Aufmaßzeichnungen nachzuweisen.<br />
Die Unterlagen müssen durch Dritte prüfbar sein, d. h. alle in der Abrechnung vorkommenden<br />
Abmessungen und Angaben enthalten. Unübersichtlich aufgestellte Abrechnungen werden<br />
zurückgewiesen.<br />
Aufmaße werden von Beauftragten des Auftragnehmers und des Auftraggebers gemeinsam<br />
vorgenommen und gelten als Grundlage für die Bezahlung der Arbeiten, soweit sie nicht von<br />
den vorgegebenen Werten abweichen.<br />
Sämtliche Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Übertragung von<br />
Forderungen gegen den Auftraggeber auf Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers<br />
zulässig.<br />
Sofern der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Ansprüche hat, kann er diese aus noch<br />
unbezahlten Rechnungen durch Aufrechnungen befriedigen. Sämtliche Zahlungen erfolgen<br />
bargeldlos.<br />
Besondere Kosten für die Verkehrsregelung, für die Gestellung von Bauwagen, für<br />
Schlechtwetterregelung, für Auslösung, für den Transport von Arbeitskräften und Geräten<br />
usw. werden, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt, nicht erstattet, sie sind<br />
in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.<br />
Für evtl. eintretende Unterbrechungen und Behinderungen bei der Ausführung der Arbeiten,<br />
auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat und die abzuwenden er nicht in der Lage ist,<br />
kann der Auftragnehmer keine Entschädigung beanspruchen. Er hat jedoch dem Auftraggeber<br />
Unterbrechungen und Behinderungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung<br />
nicht zulassen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Alle Aufwendungen des Auftragnehmers, die die Bewachung und Beschilderung, Absperrung<br />
der Baustelle einschließlich erforderlicher Beleuchtung usw. sowie alle Maßnahmen,<br />
die die Einhaltung der staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder der<br />
Anordnungen der Aufsichtsbehörden betreffen, sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten.<br />
Sämtliche Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Baustrom, Bauwasser, Treib- und Schmierstoffe, Gerüste,<br />
Schalungen, Hilfsbrücken, Rüstungen aller Art usw. sind, wenn im Leistungsverzeichnis<br />
nicht anders vermerkt ist, vom Auftragnehmer zu beschaffen bzw. vorzuhalten, frei Verwendungsstelle<br />
zu liefern, zu transportieren, auf- und abzubauen und zwischenzulagern. Die<br />
Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.<br />
Es dürfen grundsätzlich vom Auftragnehmer nur die jeweils nach Prüfung entsprechend der<br />
TRGS 440 und der Gefahrstoffverordnung Produkte geringsten Gefährdungspotentials eingesetzt<br />
werden.<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
In den Einheitspreisen sind sämtliche Leistungen, die für die fertige, funktionsfähige und<br />
fristgemäße Ausführung der Bauarbeiten notwendig sind, erfasst. Leistungen, die der Auftragnehmer<br />
ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt,<br />
werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen<br />
Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten durch den Auftraggeber geschehen.<br />
Er haftet außerdem auch für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, wenn<br />
die Vorschriften des BGB für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes<br />
ergeben.<br />
Im Einheitspreis inbegriffen sind auch alle während der Bauzeit erforderlichen Umsetzungen<br />
und Versetzungen von Geräten, Maschinen, Baracken, Einrichtungen usw.<br />
Stundenlohnarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Stundenlohnzetteln mit Berufs- und vollständiger<br />
Namensangabe der Beschäftigten sowie der ausgeführten Arbeiten nachzuweisen<br />
und dem Auftraggeber täglich in doppelter Ausfertigung einzureichen. Stundenlohnarbeiten,<br />
die im Zuge von Arbeiten zu Einheitspreisen anfallen, sind auf gesonderten Stundenlohnzetteln<br />
einzureichen. Der Auftragnehmer erhält eine Ausfertigung nach Prüfung der Richtigkeit<br />
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt zurück. Sie ist mit der Rechnung einzureichen. Der<br />
Auftraggeber behält sich vor, für verspätet eingereichte Stundenlohnzettel sowie für sonstige<br />
Nachforderungen keine Vergütung zu gewähren.<br />
Bei der Ausführung von Stundenlohnarbeiten sind die hierfür erforderlichen Kleingeräte<br />
(Werkzeuge) vom Auftragnehmer auf seine Kosten an der Baustelle zur Verfügung zu stellen.<br />
Nachträgliche Preisvereinbarungen<br />
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber gefordert, so hat der<br />
Auftragnehmer Anspruch auf entsprechend angemessene Vergütung. Er muss jedoch den<br />
Anspruch dem Auftraggeber grundsätzlich schriftlich ankündigen und darf mit der Ausführung<br />
der Arbeiten erst nach Zustimmung durch diesen beginnen.<br />
Die Zusatzforderung muß in angemessenem Verhältnis zu den Preisen des Hauptangebotes<br />
liegen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Preise entsprechend zu korrigieren bzw. bei<br />
nicht rechtzeitiger Vorlage der Zusatzangebote die Preise, falls notwendig, durch Konkurrenzangebote<br />
zu prüfen. Vorlage der Kalkulation kann vom Auftraggeber gefordert werden.<br />
Der Auftrag zur Ausführung dieser Arbeiten sowie Anerkennung der angebotenen Preise erfolgt<br />
grundsätzlich schriftlich. Werden keine Einheitspreise vereinbart, gilt für die Abrechnung<br />
der Leistungen der entsprechende Stundensatz. Für Lieferungen wird auf den Einkaufspreis,<br />
der nachzuweisen ist, ein angemessener Materialgemeinkostenzuschlag anerkannt.<br />
12. Vertragsstrafen<br />
Bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen sind vom Auftragnehmer ohne<br />
Schadensnachweis als Vertragsstrafe je Woche Überschreitung 0,5 %, jedoch max.<br />
5 % der Auftragssumme zu zahlen.<br />
13. Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
a) Dem Auftragnehmer ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur<br />
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) und anderer datenschutzrechtlicher<br />
Vorschriften gestattet.<br />
b) Der Auftragnehmer hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen<br />
(§ 9 BDSG) zu treffen, die die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer<br />
datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleisten.<br />
c) Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages eingesetzte Mitarbeiter auf<br />
das Datengeheimnis gemäß § 5 DBSG zu verpflichten.<br />
d) Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen,<br />
die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Auftrages betraut sind, die gesetzlichen<br />
Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des<br />
Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.<br />
Dies gilt ohne zeitliche Beschränkung.<br />
e) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich gemäß<br />
den Weisungen des Auftraggebers zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Weisungen sollen<br />
schriftlich erfolgen. Auskünfte an Betroffene über gespeicherte Daten erteilt ausschließlich<br />
der Auftraggeber.<br />
f) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei begründetem Verdacht<br />
auf Datenschutzverletzungen und bei Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde für<br />
den Datenschutz, wenn diese sich auf Daten des Auftraggebers beziehen.<br />
g) Der Auftragnehmer räumt dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers und der<br />
Aufsichtsbehörde für Datenschutz ein Auskunfts- und Besichtigungsrecht in Bezug auf<br />
getroffene Datensicherungsvorkehrungen und weisungsgemäße Tätigkeit des Auftragnehmers<br />
ein.<br />
h) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit anzumelden (§ 32 BDSG) und im Rahmen der<br />
gesetzlichen Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 36 BDSG).<br />
i) Ist es dem Auftragnehmer gestattet, Unteraufträge zu erteilen, so hat er dabei solche<br />
Vereinbarungen zugrunde zu legen, die den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen<br />
zwischen ihm und dem Auftraggeber entsprechen. Ferner hat er dem Auftraggeber und<br />
insbesondere den Datenschutzbeauftragten ein Auskunfts- und Besichtigungsrecht in<br />
Bezug auf getroffene Datensicherungsvorkehrungen und weisungsgemäße Tätigkeit<br />
des Unterauftragnehmers einzuräumen.<br />
j) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens nach Beendigung des Vertrages innerhalb<br />
einer angemessenen Frist alle ihm übergebenen Unterlagen zurückzugeben bzw.<br />
den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung bzw. Löschung zu führen. Das Erstellen<br />
von Kopien, mit Ausnahme von notwendigen Sicherungskopien, bedarf der Genehmigung<br />
des Auftraggebers. Die Erfüllung der Rückgabe bzw. ordnungsgemäßen<br />
Vernichtung ist dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.<br />
14. Gerichtsstand<br />
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<strong>Zusätzliche</strong> <strong>Vertragsbedingungen</strong><br />
für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist <strong>Kiel</strong>.<br />
Vorstehende Bedingungen und Vorschriften erkenne ich an.<br />
Gleichzeitig gebe ich nachstehende Erklärungen ab:<br />
a) Ich erkläre, dass ich gegen die unter 7. aufgeführten Ansprüche ausreichend versichert<br />
bin und führe den Nachweis vor der Auftragserteilung.<br />
Versicherungsgesellschaft(en):..................................................................................<br />
Versicherungssumme je Schadeneinzelfall:………………………………………………<br />
b) Ich erkläre, dass ich meinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt<br />
erhobenen Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachkomme.<br />
c) Ich erkläre, dass ich meine tariflichen Verpflichtungen gegenüber meinen Arbeitnehmern<br />
erfülle und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachte.<br />
d) Ich erkläre, dass ich mich nicht an einer unzulässigen Preisabsprache beteiligt habe.<br />
e) Ich erkläre, dass ich Beiträge an eine Berufsgenossenschaft abführe.<br />
Berufsgenossenschaft(en) ..................................................................................<br />
f) Bei Angeboten/Aufträgen > 250.000,00 EUR (netto) ist als Anlage eine Auskunftsbescheinigung<br />
aus dem Gewerbezentralregister vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,<br />
Dienststelle Bundeszentralregister, Postfach, 53169 Bonn, beizufügen.<br />
Ich bin mir bewusst, dass bei einer wissentlich falschen Angabe vorstehender Erklärungen<br />
mir der Auftraggeber den Auftrag entziehen und ich bei weiteren Aufträgen ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
Firma .................................................. Ort und Datum ...........................................................<br />
(Stempel)<br />
..........................................................................<br />
(rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
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