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Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel

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(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung regeln sich nach den<br />

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 27*<br />

Ordnungswidrigkeiten *<br />

(1) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 16 Abs. 8 Abfälle nicht in die eigene, sondern in fremde Abfallbehälter einfüllt,<br />

b) entgegen § 16 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse nicht<br />

sachgerecht <strong>und</strong> pfleglich behandelt, Abfälle einbringt, die nicht als Abfälle im Sinne der<br />

Satzung gelten,<br />

c) entgegen § 16 Abs. 10 Abfallbehälter soweit befüllt, dass ihre Deckel nicht schließen,<br />

Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, Abfälle darin verbrennt oder verpresst, brennende,<br />

glühende oder heiße Abfälle oder sperrige Gegenstände, Schnee <strong>und</strong> Eis oder Abfälle, die die<br />

Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen<br />

oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt,<br />

d) entgegen § 16 Abs. 9 Abfallbehälter nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung bereithält,<br />

e) entgegen § 18 Abs. 2 Abfallbehältnisse nicht an den dafür bestimmten Standplätzen duldet<br />

oder die Standplätze <strong>und</strong> ihre Zugänge nicht in verkehrssicherem Zustand hält sowie im<br />

Winter seiner Streu- <strong>und</strong> Räumpflicht nicht nachkommt,<br />

f) entgegen § 16 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der Stadt nicht<br />

unverzüglich mitteilt,<br />

g) entgegen § 11 Abs. 3 eigene Abfälle rechtswidrigerweise zu zur Einsammlung<br />

bereitgestellten Abfällen hinzufügt,<br />

h) entgegen § 7 Abs. 1 sein Gr<strong>und</strong>stück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung<br />

anschließt,<br />

i ) entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfalleinsammlung<br />

überläßt,<br />

j) entgegen § 7 Abs. 3 den Wechsel im Gr<strong>und</strong>eigentum der Stadt nicht mitteilt,<br />

k) entgegen § 12 Abs. 3 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt,<br />

l) entgegen § 7 Abs. 4 erstmalige Abfälle nicht schriftlich zur Abfuhr anmeldet,<br />

m) entgegen § 12 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 sowie § 26 den Beauftragten der Stadt bzw. der <strong>Stadtreiniger</strong><br />

<strong>Kassel</strong> den Zutritt zum Gr<strong>und</strong>stück verwehrt,

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