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Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel

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(3) Zusammenhängende oder benachbarte Gr<strong>und</strong>stücke desselben Gebührenpflichtigen<br />

können zusammen veranlagt werden, wenn die Abfallbehälter für diese Gr<strong>und</strong>stücke an einem<br />

gemeinschaftlichen Standort aufgestellt werden.<br />

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluss des Gr<strong>und</strong>stückes<br />

(Aufstellen des oder der Abfallbehälter) folgenden Monates; entsprechendes gilt bei einem<br />

Aufstellen weiterer Behälter (vergleiche § 16 Abs. 12); in allen anderen Fällen entsteht die<br />

Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der Leistungen der <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong>.<br />

(5) Bei einem Wechsel des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem<br />

Beginn des auf den Übergang des Nutzens <strong>und</strong> der Lasten folgenden Monates auf den<br />

Rechtsnachfolger über.<br />

(6) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monates, in dem kein Abfall mehr auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück anfällt, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als 90 Tage. Sind auf<br />

einem Gr<strong>und</strong>stück mehr als ein Abfallbehälter aufgestellt, <strong>und</strong> verringert sich die Anzahl der<br />

Abfallbehälter später, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />

* § 21 geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung der Abfallwirtschaft im Gebiet der Stadt <strong>Kassel</strong><br />

(<strong>Abfallwirtschafts</strong>- <strong>und</strong> -<strong>gebührensatzung</strong>) vom 05.11.2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom<br />

13.12.2004 (Dritte Änderung vom 15.05.2006), in Kraft seit 13.07.2006, <strong>und</strong> Satzung zur Änderung der Satzung<br />

der Abfallwirtschaft im Gebiet der Stadt <strong>Kassel</strong> (<strong>Abfallwirtschafts</strong>- <strong>und</strong> –<strong>gebührensatzung</strong>) vom 05.11.2001 in<br />

der Fassung der Vierten Änderung vom 08.12.2008 (Fünfte Änderung), in Kraft seit 01.01.2010<br />

§ 22*<br />

Höhe des Gebührensatzes<br />

(1) Aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben sich die Gebühren für die<br />

Abfuhr <strong>und</strong> die Entsorgung des Abfalles. Die Gebühren werden<br />

a) in den Fällen des § 16 (Gestellung von Behältern der <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong>) einheitlich für<br />

die Abfuhr <strong>und</strong> die Entsorgung erhoben als<br />

aa) Jahresgebühren, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Anzahlen von Abfuhren<br />

handelt,<br />

bb) Gebühren pro Einzelfall, soweit es sich um unregelmäßig wiederkehrende<br />

Anzahlen von Abfuhren handelt;<br />

b) In den Fällen der Inanspruchnahme der <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong> ohne Gestellung von Behältern<br />

der <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong> gemäß § 16 Abs. 13 werden Gebühren pro Einzelfall erhoben.<br />

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) aa) kein volles Jahr hindurch regelmäßig<br />

wiederkehrend Abfall abgefahren, so wird die Gebühr nach Zwölfteln der Jahresgebühr<br />

berechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich während eines Jahres bei regelmäßig<br />

wiederkehrender Abfallentsorgung die Art oder Anzahl der Behälter oder die Anzahl der<br />

Abfuhren ändert.

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