26.07.2014 Aufrufe

Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel

Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel

Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 17<br />

Schadenshaftung<br />

(1) Schäden, die der Stadt/den <strong>Stadtreiniger</strong>n <strong>Kassel</strong><br />

a) durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verlust der Behälter oder<br />

b) an den Fahrzeugen bei Entleerung der Behälter, die einen gemäß dieser Satzung<br />

unzulässigen Inhalt haben oder<br />

c) durch unsachgemäßes Füllen der Gefäße<br />

entstehen, hat der Anschlusspflichtige zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der<br />

Anschlusspflichtige glaubhaft macht, dass das schadensstiftende Ereignis nicht durch ihn oder<br />

eine Person, für welche er haftungspflichtig ist, verschuldet worden ist oder der Schaden auch<br />

bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.<br />

(2) Die <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong> können Abfallerzeuger <strong>und</strong> -besitzer befristet von der Benutzung<br />

städtischer Entsorgungseinrichtungen ausschließen bzw. Sondergebühren erheben, wenn sie<br />

wiederholt trotz Abmahnung in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.<br />

Die Vorschriften des § 27 der Satzung bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 18<br />

Standorte von Abfallbehältern<br />

(1) Der Standplatz der Abfallgefäße wird -insbesondere im Rahmen von<br />

Gr<strong>und</strong>stücksneuerschließungen- nach Anhörung des Anschlusspflichtigen von den<br />

<strong>Stadtreiniger</strong>n <strong>Kassel</strong> im Einvernehmen mit dem Amt für Bauordnung <strong>und</strong> Denkmalpflege<br />

(Bauaufsicht) <strong>und</strong> dem Anschlusspflichtigen festgelegt. Die <strong>Stadtreiniger</strong> <strong>Kassel</strong> können die<br />

Abholung der Abfallbehälter vom Gr<strong>und</strong>stück des Anschlusspflichtigen verweigern oder<br />

zusätzliche Gebühren erheben, wenn die Anfahrtsmöglichkeit zum Gr<strong>und</strong>stück dauernd oder<br />

vorübergehend gesperrt oder geändert ist <strong>und</strong> dadurch der Transport der Abfallgefäße in<br />

erheblicher Weise erschwert wird oder die Abholung aufgr<strong>und</strong> anderer Erschwernisse<br />

unzumutbar ist.<br />

(2) Für Standplätze von Abfallgefäßen gilt - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften -<br />

folgendes:<br />

a) Der Abstellplatz für Abfallgefäße darf nicht mehr als 15 m von der Fahrbahn entfernt sein.<br />

b) Standplätze in Höfen <strong>und</strong> Gärten sowie Transportwege müssen mit einem dauerhaften,<br />

festen Belag (Platten, Beton) versehen sein. Die Standfläche soll auf gleicher Höhe mit dem<br />

Transportweg liegen <strong>und</strong> nicht durch Schwellen, Einfassungen, Rinnen <strong>und</strong> dergleichen<br />

unterbrochen sein. Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer maximalen Steigung von<br />

1:20 auszugleichen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!