Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung - Stadtreiniger Kassel
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Abfälle gemäß § 4 dieser Satzung sind getrennt zu halten <strong>und</strong> zu überlassen, soweit das für<br />
ihre Verwertung oder Beseitigung erforderlich ist oder das in einer Rechtsverordnung gem. §<br />
24 Abs. 2 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz vorgeschrieben ist. Bei der<br />
Getrenntsammlung haben die Abfallerzeuger dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen<br />
durch Sonderabfall oder Störstoffe, welche eine spätere Verwertung beeinträchtigen können,<br />
ausgeschlossen sind.<br />
§ 7<br />
Anschluß- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Überlassungspflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />
Abfallgesetz (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,<br />
Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stückes im<br />
Satzungsgebiet dinglich Berechtigte) ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der<br />
öffentlichen Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung ausgeschlossen sind, der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zu überlassen <strong>und</strong> sich mit seinem Gr<strong>und</strong>stück an die im Holsystem<br />
betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Gr<strong>und</strong>stück bewohnt oder<br />
gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Soweit kein<br />
Benutzungszwang für das Hol-<strong>und</strong> Bringsystem besteht (vgl. Anlage 1), hat der<br />
Überlassungspflichtige seine Abfälle einer von der Stadt <strong>Kassel</strong> bestimmten<br />
Entsorgungsanlage anzudienen.<br />
(2) Gr<strong>und</strong>stückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass<br />
neben ihnen andere Berechtigte verpflichtet sind.<br />
(3) Jeder Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ist den <strong>Stadtreiniger</strong>n <strong>Kassel</strong> von<br />
dem bisherigen <strong>und</strong> von dem neuen Pflichtigen unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen oder auf denen erstmalig wieder<br />
Abfälle anfallen, nachdem sie von der Abfuhr befreit waren, weil auf ihnen länger als 90 Tage<br />
lang kein Abfall angefallen war, sind zwei Wochen vorher zur Abfuhr anzumelden.<br />
(5) Auf Antrag werden Abfallbehälter auch für vorübergehende Zwecke zur Verfügung<br />
gestellt, soweit der Betriebsablauf bei den <strong>Stadtreiniger</strong>n <strong>Kassel</strong> dies gestattet.<br />
Ein Benutzungszwang besteht nicht für:<br />
§ 8<br />
Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />
a) Anschlusspflichtige, bei denen die Abfuhr des Abfalls wegen der Lage der Gr<strong>und</strong>stücke<br />
oder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten<br />
bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Die entsprechenden Gr<strong>und</strong>stücke des<br />
Satzungsgebietes sind in Anlage 1 aufgeführt, die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
b) Abfälle, die nach § 5 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind.