BRANDISER STADTBOTE

BRANDISER STADTBOTE BRANDISER STADTBOTE

stadtbote.brandis.de
von stadtbote.brandis.de Mehr von diesem Publisher
26.07.2014 Aufrufe

Seite 2 BRANDISER STADTBOTE 1/2009 1/2009 BRANDISER STADTBOTE Seite 3 Der Stadtrat der Stadt Brandis fasste in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2008 folgende Beschlüsse: Beschluss-Nr. 1065-10/12/2008 Feststellung der Jahresrechnung 2007 der Stadt Brandis Beschluss-Nr. 1066-10/12/2008 Beschluss der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2008 Der Stadtrat der Stadt Brandis fasste in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 16.12.2008 folgenden Beschluss: Beschluss-Nr. 1067-10/12/2008 Feststellung des Jahresabschlusses 2007 der Brandiser Wohnstättengesellschaft mbH Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Lönsweg" Waldsteinberg Mit Beschluss Nr. 1034-06/06/2003 vom 24.06.2003 hat der Stadtrat der Stadt Brandis beschlossen, für die Flurstücke 332/2, 332/3, 332 a, 332/4, 332/5, 332/6, 332/7, 332/8, 332/9, 332/10, 332/11, 332/12, 332/13, 332/14, 332/15, 332/16, 332/17 und 330 der Gemarkung Cämmerei einen Bebauungsplan nach § 2 BauGB aufzustellen. Der Entwurf einschließlich der Begründung wurde in der Sitzung am 26.08.03 mit Beschluss Nr.: 1042-08/08/2003 bestätigt. Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanes gemäß § 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.09.2003 bis 24.10.2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.10.2003 um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Auf Grund der eingegangenen Hinweise wurde es erforderlich, den Bebauungsplanentwurf nochmals zu überarbeiten. Der geänderte Entwurf einschließlich der Begründung wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 25.05.04 mit Beschluss Nr.: 1034-05/05/2004 bestätigt. Die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.06.04 bis 23.07.04. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18.06.2004 erneut am Verfahren beteiligt. Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise wurden vom Stadtrat entsprechend dem Abwägungsbeschluss vom 31.05.2005 geprüft. In gleicher Sitzung wurde der BBP durch den Stadtrat als Satzung beschlossen. Auf Grund von Hinweisen des Landratsamtes wurde es erforderlich, den BBP ein weiteres Mal zu ändern. Der Änderungsbeschluss wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 28.11.06 gefasst. In gleicher Sitzung wurde mit Beschluss-Nr.: 1060- 13/11/2006 der Änderungsentwurf bestätigt und die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanes gemäß § 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 02.01.2007 bis 05.02.2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.12.2006 um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise wurden vom Stadtrat entsprechend dem Abwägungsbeschluss vom 30.10.2007 geprüft. Mit Beschluss- Nr.: 1069-09/10/2007 hat der Stadtrat der Stadt Brandis den Bebauungsplan "Lönsweg" Waldsteinberg als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan "Lönsweg" Brandis/OT Waldsteinberg wurde mit Schreiben vom 23.04.2008 unter dem Aktenzeichen 214/621.17/B 2008 – 0004 durch das Landratsamt Muldentalkreis genehmigt. Der genehmigte Plan liegt samt Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.9, Markt 1-3, 04821 Brandis während der Dienststunden öffentlich aus und kann eingesehen werden. Die Satzung zum Bebauungsplan tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brandis Wegweiser durch die Verwaltung www.stadt-brandis.de Stadtverwaltung Brandis, 04821 Brandis, Markt 1-3 Tel.: (034292) 655-0, Fax: (034292) 65528 Bürgertelefon 65557 Sprechzeiten: Dienstag 09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag 13.00 – 16.00 Uhr Freitag 09.00 – 11.30 Uhr Markt 1 Bürgermeisteramt 65512 Hauptamt Hauptamt/Personalverwaltung 65521, 22 und 26 Schulamt/Sportstätten 65525 und 24 Kindereinrichtungen 65519 und 29 Kultur 65519 und 16 Einwohnermeldeamt 65544 Sozialverwaltung/Wohngeldstelle 65548 Standesamt/Friedhofsamt 65543 Finanzverwaltung 65531 - 36 Bauamt Hoch- und Tiefbau 65551 – 52 und 65555-56 Gewerbeamt 65557 Ordnungsamt und Fundbüro 65554 Am Bahnhof 5 Bauhof 73192 Außenstelle Beucha aus techn. Gründen zur Zeit geschlossen Bibliothek Brandis Bahnhofstraße 20A, Tel. 034292 / 79698 Mo. 9.00 – 14.00 Uhr Di. 9.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Do. 13.00 – 18.00 Uhr Fr. 9.00 – 13.00 Uhr Bibliothek Beucha Kleinsteinberger Str. 20, Tel. 034292 / 66844 Di. 10.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr Do. 12.00 – 15.00 Uhr Fr. 12.00 – 15.00 Uhr geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Das gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist: a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Brandis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. gez. Dietze Bürgermeister Information der Finanzverwaltung Wir möchten noch einmal alle Steuer- und Gebührenzahler über die Servicemöglichkeiten der Stadtkasse informieren. Besonders im Bereich der Grundsteuern, aber auch der nur einmal im Jahr fällig werdenden Hundesteuern und Friedhofsgebühren passiert es, dass die Einzahlungen der Bürger nicht rechtzeitig auf dem Konto der Stadt eingehen. Nach einer kurzen Kulanzfrist, die abhängig von technologischen Abläufen zwischen 3 und 5 Tagen liegt, werden die säumigen Zahler mit einer gebührenpflichtigen Mahnung an die Einzahlung erinnert. In den meisten Fällen liegen die Versäumnisse nicht in der Absicht der Zahlungspflichtigen. Abwesenheit wegen Urlaub, technische Probleme bei den jeweiligen Hausbanken, Eingabefehler bei den Überweisungsaufträgen u. a. sind oft genannte Gründe, die zum unbeabsichtigten Verzug führen. Unverständnis seitens der angemahnten Bürger gibt es dann, wenn es sich nur um wenige Tage Verzug oder eine geringe Schuldsumme handelt. Die Stadt muss jedoch, um alle Bürger gesetzlich gleich zu behandeln, für die einheitliche Zahlung sorgen und eine vom Landesgesetz geregelte Mahngebühr erheben, die in Sachsen mindestens 5 Euro beträgt. Eine Staffelung der Mahngebühren gibt es erst ab einer Schuldsumme von 1000 € - wobei maximal 25 € zu erheben sind. Alle Mahnungen enthalten auf der Rückseite eine Einzugsermächtigung. Die Erteilung der Einzugsermächtigung an die Stadt ist die für den Bürger einfachste und wohl auch kostengünstigste Methode, zukünftigen Mahnungen vorzubeugen. Diese Ermächtigungen können jederzeit widerrufen werden. Eine weitere Möglichkeit bietet sich in der Senkung der Anzahl der Grundsteuerfälligkeiten, die im Normalfall am 15.02., dem 15. Mai, dem 15. August und dem 15. November eintreten. Auf schriftlichen Antrag hin, kann die Steuerverwaltung jeweils ab 01. Januar die Steuerpflicht auf Jahreszahlermodus umstellen. Das bedeutet, dass der gesamte Jahresbetrag immer am 01. Juli fällig wird. Der Antrag muss jedoch bis November des Vorjahres in der Stadtverwaltung eingehen, darauf hin wird ein neuer Steuerbescheid erstellt. Die Anzahl der Steuer- und Gebührenzahler die diesen Service der Stadt nutzen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Hierdurch konnte der Verwaltungsaufwand im Bereich Mahnung und Vollstreckung, welcher auch durch die Gebührenerhebung finanziert wird, schon vermindert werden. Im Sinne der Gerechtigkeit ist es gesetzlich verankert, diesen Aufwand nur durch die Verursacher und nicht von der Allgemeinheit tragen zu lassen. Wer kann Hinweis geben? In der Nacht vom 31.12.2008 zum 01.01.2009 gegen 3.00 Uhr wurde das Eigentum der Stadt auf dem Markt massiv geschädigt. Eine für das Neujahrstreffen aufgebaute Markthütte wurde zerstört. Beim Versuch, den Weihnachtsbaum auf dem Markt zu entzünden, wurden die darauf befestigten Lichterketten zerstört. Der Briefkasten der Freiwilligen Feuerwehr Brandis wurde "gesprengt". Die Stadt Brandis sucht deshalb nach Zeugen. Für sachdienliche Hinweise, die zum Ergreifen des oder der Täter führen, wird eine Belohnung in Höhe von 200,00 € ausgesetzt. Die Zeugen melden sich bitte beim Polizeiposten Brandis, Tel.-Nr.: 6580 oder bei der Stadtverwaltung Brandis, Tel.: 6550. Dietze Bürgermeister Aufruf zur Kommunal- und Europawahl, Landtags- und Bundestagswahl 2009 Am 07.06.2009 finden die Kommunal- und Europawahlen, am 30.08.2009 die Landtagswahl und am 27.09.2009 die Bundestagwahl im Freistaat Sachsen statt. Ich möchte alle interessierten Bürger aufrufen, bei der Durchführung der Wahlen in den Wahllokalen mitzuhelfen.

Seite 2 <strong>BRANDISER</strong> <strong>STADTBOTE</strong> 1/2009<br />

1/2009 <strong>BRANDISER</strong> <strong>STADTBOTE</strong> Seite 3<br />

Der Stadtrat der Stadt Brandis fasste in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 16.12.2008 folgende Beschlüsse:<br />

Beschluss-Nr. 1065-10/12/2008<br />

Feststellung der Jahresrechnung 2007 der Stadt Brandis<br />

Beschluss-Nr. 1066-10/12/2008<br />

Beschluss der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2008<br />

Der Stadtrat der Stadt Brandis fasste in seiner nicht öffentlichen<br />

Sitzung am 16.12.2008 folgenden Beschluss:<br />

Beschluss-Nr. 1067-10/12/2008<br />

Feststellung des Jahresabschlusses 2007 der Brandiser<br />

Wohnstättengesellschaft mbH<br />

Bekanntmachung der Genehmigung des<br />

Bebauungsplanes "Lönsweg" Waldsteinberg<br />

Mit Beschluss Nr. 1034-06/06/2003 vom 24.06.2003 hat der<br />

Stadtrat der Stadt Brandis beschlossen, für die Flurstücke<br />

332/2, 332/3, 332 a, 332/4, 332/5, 332/6, 332/7, 332/8,<br />

332/9, 332/10, 332/11, 332/12, 332/13, 332/14, 332/15,<br />

332/16, 332/17 und 330 der Gemarkung Cämmerei einen<br />

Bebauungsplan nach § 2 BauGB aufzustellen.<br />

Der Entwurf einschließlich der Begründung wurde in der<br />

Sitzung am 26.08.03 mit Beschluss Nr.: 1042-08/08/2003<br />

bestätigt. Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanes<br />

gemäß § 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.09.2003 bis<br />

24.10.2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit<br />

Schreiben vom 13.10.2003 um die Abgabe einer<br />

Stellungnahme gebeten.<br />

Auf Grund der eingegangenen Hinweise wurde es erforderlich,<br />

den Bebauungsplanentwurf nochmals zu überarbeiten.<br />

Der geänderte Entwurf einschließlich der Begründung<br />

wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 25.05.04 mit<br />

Beschluss Nr.: 1034-05/05/2004 bestätigt. Die erneute öffentliche<br />

Auslegung nach § 3 BauGB erfolgte in der Zeit<br />

vom 21.06.04 bis 23.07.04. Die Träger öffentlicher Belange<br />

wurden mit Schreiben vom 18.06.2004 erneut am Verfahren<br />

beteiligt.<br />

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten<br />

Hinweise wurden vom Stadtrat entsprechend dem Abwägungsbeschluss<br />

vom 31.05.2005 geprüft. In gleicher Sitzung<br />

wurde der BBP durch den Stadtrat als Satzung beschlossen.<br />

Auf Grund von Hinweisen des Landratsamtes wurde es erforderlich,<br />

den BBP ein weiteres Mal zu ändern. Der Änderungsbeschluss<br />

wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am<br />

28.11.06 gefasst.<br />

In gleicher Sitzung wurde mit Beschluss-Nr.: 1060-<br />

13/11/2006 der Änderungsentwurf bestätigt und die öffentliche<br />

Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher<br />

Belange beschlossen.<br />

Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanes gemäß § 3<br />

BauGB erfolgte in der Zeit vom 02.01.2007 bis 05.02.2007.<br />

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom<br />

19.12.2006 um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.<br />

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten<br />

Hinweise wurden vom Stadtrat entsprechend dem Abwägungsbeschluss<br />

vom 30.10.2007 geprüft. Mit Beschluss-<br />

Nr.: 1069-09/10/2007 hat der Stadtrat der Stadt Brandis den<br />

Bebauungsplan "Lönsweg" Waldsteinberg als Satzung beschlossen.<br />

Der Bebauungsplan "Lönsweg" Brandis/OT Waldsteinberg<br />

wurde mit Schreiben vom 23.04.2008 unter dem<br />

Aktenzeichen 214/621.17/B 2008 – 0004 durch das Landratsamt<br />

Muldentalkreis genehmigt.<br />

Der genehmigte Plan liegt samt Begründung und der zusammenfassenden<br />

Erklärung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung<br />

im Bauamt der Stadtverwaltung Brandis,<br />

Zimmer 2.9, Markt 1-3, 04821 Brandis während der Dienststunden<br />

öffentlich aus und kann eingesehen werden.<br />

Die Satzung zum Bebauungsplan tritt am Tage nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brandis<br />

Wegweiser durch die Verwaltung<br />

www.stadt-brandis.de<br />

Stadtverwaltung Brandis, 04821 Brandis, Markt 1-3<br />

Tel.: (034292) 655-0, Fax: (034292) 65528<br />

Bürgertelefon 65557<br />

Sprechzeiten:<br />

Dienstag<br />

09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr<br />

Donnerstag 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag<br />

09.00 – 11.30 Uhr<br />

Markt 1<br />

Bürgermeisteramt 65512<br />

Hauptamt<br />

Hauptamt/Personalverwaltung 65521, 22 und 26<br />

Schulamt/Sportstätten 65525 und 24<br />

Kindereinrichtungen 65519 und 29<br />

Kultur 65519 und 16<br />

Einwohnermeldeamt 65544<br />

Sozialverwaltung/Wohngeldstelle 65548<br />

Standesamt/Friedhofsamt 65543<br />

Finanzverwaltung 65531 - 36<br />

Bauamt<br />

Hoch- und Tiefbau 65551 – 52 und 65555-56<br />

Gewerbeamt 65557<br />

Ordnungsamt und Fundbüro 65554<br />

Am Bahnhof 5<br />

Bauhof 73192<br />

Außenstelle Beucha aus techn. Gründen zur Zeit geschlossen<br />

Bibliothek Brandis Bahnhofstraße 20A, Tel. 034292 / 79698<br />

Mo. 9.00 – 14.00 Uhr Di. 9.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr<br />

Do. 13.00 – 18.00 Uhr Fr. 9.00 – 13.00 Uhr<br />

Bibliothek Beucha Kleinsteinberger Str. 20, Tel. 034292 / 66844<br />

Di. 10.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr<br />

Do. 12.00 – 15.00 Uhr Fr. 12.00 – 15.00 Uhr<br />

geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren<br />

seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt<br />

geltend gemacht worden sind.<br />

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />

begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB).<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die<br />

unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustandegekommen.<br />

Das gilt nicht, wenn:<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />

ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2<br />

SächGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist:<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften<br />

gegenüber der Stadt Brandis unter Bezeichnung des Sachverhaltes,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht<br />

worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4<br />

Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />

zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und<br />

über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird<br />

hingewiesen.<br />

gez. Dietze<br />

Bürgermeister<br />

Information der Finanzverwaltung<br />

Wir möchten noch einmal alle Steuer- und Gebührenzahler<br />

über die Servicemöglichkeiten der Stadtkasse informieren.<br />

Besonders im Bereich der Grundsteuern, aber auch der nur<br />

einmal im Jahr fällig werdenden Hundesteuern und<br />

Friedhofsgebühren passiert es, dass die Einzahlungen der<br />

Bürger nicht rechtzeitig auf dem Konto der Stadt eingehen.<br />

Nach einer kurzen Kulanzfrist, die abhängig von technologischen<br />

Abläufen zwischen 3 und 5 Tagen liegt, werden die<br />

säumigen Zahler mit einer gebührenpflichtigen Mahnung an<br />

die Einzahlung erinnert.<br />

In den meisten Fällen liegen die Versäumnisse nicht in der<br />

Absicht der Zahlungspflichtigen. Abwesenheit wegen Urlaub,<br />

technische Probleme bei den jeweiligen Hausbanken,<br />

Eingabefehler bei den Überweisungsaufträgen u. a. sind oft<br />

genannte Gründe, die zum unbeabsichtigten Verzug führen.<br />

Unverständnis seitens der angemahnten Bürger gibt es<br />

dann, wenn es sich nur um wenige Tage Verzug oder eine<br />

geringe Schuldsumme handelt.<br />

Die Stadt muss jedoch, um alle Bürger gesetzlich gleich zu<br />

behandeln, für die einheitliche Zahlung sorgen und eine<br />

vom Landesgesetz geregelte Mahngebühr erheben, die in<br />

Sachsen mindestens 5 Euro beträgt. Eine Staffelung der<br />

Mahngebühren gibt es erst ab einer Schuldsumme von<br />

1000 € - wobei maximal 25 € zu erheben sind.<br />

Alle Mahnungen enthalten auf der Rückseite eine Einzugsermächtigung.<br />

Die Erteilung der Einzugsermächtigung an die Stadt ist<br />

die für den Bürger einfachste und wohl auch kostengünstigste<br />

Methode, zukünftigen Mahnungen vorzubeugen.<br />

Diese Ermächtigungen können jederzeit widerrufen werden.<br />

Eine weitere Möglichkeit bietet sich in der Senkung der<br />

Anzahl der Grundsteuerfälligkeiten, die im Normalfall am<br />

15.02., dem 15. Mai, dem 15. August und dem 15. November<br />

eintreten.<br />

Auf schriftlichen Antrag hin, kann die Steuerverwaltung<br />

jeweils ab 01. Januar die Steuerpflicht auf Jahreszahlermodus<br />

umstellen. Das bedeutet, dass der gesamte Jahresbetrag<br />

immer am 01. Juli fällig wird. Der Antrag muss<br />

jedoch bis November des Vorjahres in der Stadtverwaltung<br />

eingehen, darauf hin wird ein neuer Steuerbescheid erstellt.<br />

Die Anzahl der Steuer- und Gebührenzahler die diesen<br />

Service der Stadt nutzen ist in den letzten Jahren stetig<br />

angestiegen. Hierdurch konnte der Verwaltungsaufwand im<br />

Bereich Mahnung und Vollstreckung, welcher auch durch<br />

die Gebührenerhebung finanziert wird, schon vermindert<br />

werden. Im Sinne der Gerechtigkeit ist es gesetzlich verankert,<br />

diesen Aufwand nur durch die Verursacher und nicht<br />

von der Allgemeinheit tragen zu lassen.<br />

Wer kann Hinweis geben?<br />

In der Nacht vom 31.12.2008 zum 01.01.2009 gegen 3.00<br />

Uhr wurde das Eigentum der Stadt auf dem Markt massiv<br />

geschädigt. Eine für das Neujahrstreffen aufgebaute<br />

Markthütte wurde zerstört. Beim Versuch, den Weihnachtsbaum<br />

auf dem Markt zu entzünden, wurden die darauf<br />

befestigten Lichterketten zerstört. Der Briefkasten der<br />

Freiwilligen Feuerwehr Brandis wurde "gesprengt".<br />

Die Stadt Brandis sucht deshalb nach Zeugen.<br />

Für sachdienliche Hinweise, die zum Ergreifen des oder der<br />

Täter führen, wird eine Belohnung in Höhe von 200,00 €<br />

ausgesetzt.<br />

Die Zeugen melden sich bitte beim Polizeiposten Brandis,<br />

Tel.-Nr.: 6580 oder bei der Stadtverwaltung Brandis, Tel.:<br />

6550.<br />

Dietze<br />

Bürgermeister<br />

Aufruf zur Kommunal- und Europawahl,<br />

Landtags- und Bundestagswahl<br />

2009<br />

Am 07.06.2009 finden die Kommunal- und Europawahlen,<br />

am 30.08.2009 die Landtagswahl und am 27.09.2009 die<br />

Bundestagwahl im Freistaat Sachsen statt.<br />

Ich möchte alle interessierten Bürger aufrufen, bei der<br />

Durchführung der Wahlen in den Wahllokalen mitzuhelfen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!