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Asperger Nachrichten

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Woche 22 Mittwoch, 1. Juni Jahrgang 2011<br />

Einladung<br />

GemeindeFestzum<br />

Kirchenpatrozinium<br />

Sonntag<br />

5. Juni 2011<br />

10.15 Uhr Familiengottesdienst<br />

Ab 11.30 Uhr<br />

Mittagessen<br />

13.30 Uhr Auftritt Kirchenchor<br />

14.30 Uhr Zauberei und Clownerie<br />

mit »Kampino«<br />

15.00 Uhr <strong>Asperger</strong> Gitarrenensemble<br />

17.00 Uhr Jugendband St. Bonifatius<br />

Nachmittags<br />

Kaffee und Kuchen<br />

Grillangebote<br />

Der Erlös des Festes geht zweckgebunden an die Intiativgruppe<br />

Wegzeichen Untere Hurst.<br />

Katholische Kirchengemeinde<br />

St.Bonifatius<br />

Asperg


Nummer 22<br />

2 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

JAZZ<br />

Jam Session:<br />

DIE GLASPERLENSPIELER<br />

Freitag, 03.06. - ab 20.00 Uhr<br />

- Eintritt: E 5,-<br />

KOMÖDIE<br />

Geliebtes Scheusal<br />

Samstag, 04.06. - 20.00 Uhr<br />

- Eintritt: 13,-*<br />

MUSIK<br />

Sergio Vesely: "Traigo un cantar - Ich schenke Dir ein Lied"<br />

Sonntag, 05.06. - 19.00 Uhr<br />

- Eintritt: 13,-*<br />

Aus dem Gemeinderat<br />

Bericht aus der Sitzung<br />

des Gemeinderates vom 24.05.2011<br />

Gesplittete Abwassergebühr - Gebührenkalkulation<br />

und Neufassung der Abwassersatzung<br />

Mit Urteil vom 11.03.2010 beschloss der Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr<br />

nach dem Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz<br />

des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem Äquivalenzprinzip<br />

verstößt. Aufgrund dieses Urteils müssen alle Gemeinden in<br />

Baden-Württemberg ihre Abwassergebühr in eine Schmutz- und<br />

Niederschlagswassergebühr aufteilen.<br />

In der öffentlichen Sitzung am 26.10.2001 beschloss der Gemeinderat<br />

die Versiegelungsfaktoren und die Zisternenregelung sowie die<br />

Bemessung der Niederschlagswassergebühr nach der überbauten<br />

und der sonstigen versiegelten angeschlossenen Fläche. Gleichzeitig<br />

wurde die Verwaltung beauftragt, auf Grundlage dieser Regelungen<br />

die Ermittlung und Bewertung der versiegelten Flächen sowie<br />

die Gebührenkalkulation durchzuführen.<br />

Am 14.03.2011 fand daraufhin in der Stadthalle eine Bürgerinformationsveranstaltung<br />

bezüglich der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr<br />

statt.<br />

Ab dem 15.03.2011 wurden Flächenerhebungsbögen an ca. 3.500<br />

<strong>Asperger</strong> Haushalte versandt, die mittels Überfliegung und anschließender<br />

Luftbildauswertung erstellt wurden. Die durch die<br />

Befliegung erhobenen versiegelten Flächen jedes Grundstücks sind<br />

auf diesen Erhebungsbögen ersichtlich. Die angeschriebenen Haushalte<br />

haben die Erhebungsbögen auf ihre Richtigkeit überprüft, aktualisiert<br />

und an die Verwaltung zurückgesandt.<br />

Das im Rathaus eingerichtete Bürgerbüro unterstützte die Bürgerinnen<br />

und Bürger bei der Überprüfung und Aktualisierung der<br />

Flächenerhebungsbögen.<br />

Nach dem Rücklauf der Erhebungsbögen wurde nunmehr vom<br />

Büro Schmidt und Häuser die Kalkulation der Niederschlags- und<br />

Schmutzwassergebühr für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erstellt.<br />

Mehrheitlich stimmte der Gemeinderat mit den Stimmen von<br />

Bündnis 90/Die Grünen, der SPD und Teilen der Freien Wähler<br />

der von der Stadtverwaltung vorgelegten Gebührenkalkulation und<br />

der Neufassung der Abwassergebührensatzung zu. Die Abwassergebührensatzung<br />

ist in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"<br />

abgedruckt.<br />

Feuerwehrgebührenkalkulation und Neufassung der<br />

Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />

Aufgrund der Neufassung des Feuerwehrgesetzes vom 2. März<br />

2010 und dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-<br />

Württemberg vom 16.11.2010 zur Gebührenkalkulation von Kostenersätzen<br />

bei Feuerwehreinsätzen mussten die Gebühren für die<br />

Feuerwehr Asperg neu kalkuliert werden.<br />

Die größten Änderungen ergaben sich dabei bei den Vorhaltekosten<br />

für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge.<br />

Einstimmig stimmte der Gemeinderat der von der Stadtverwaltung<br />

vorgelegten Neukalkulation der Feuerwehrkostenersätze und der<br />

damit einhergehenden Neufassung der Satzung über den Kostenersatz<br />

bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Asperg zu.<br />

Die Neufassung der Satzung ist in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"<br />

abgedruckt.<br />

Neufestsetzung der Elternbeiträge in städtischen<br />

Kindergärten und Änderung der Kindergartenordnung<br />

Letztmalig wurden in Asperg die Beiträge am 01.09.2010 an die<br />

Empfehlungen der kommunalen Trägerverbände angepasst.<br />

Nachdem die landesweiten Empfehlungen für die Kindergartenjahre<br />

2011/2012 und 2012/2013 vorliegen, beschloss der Gemeinderat<br />

mit den Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU<br />

und Freie Wähler eine Erhöhung der Kindergartenbeiträge zum<br />

01.09.2011 und nochmals zum 01.09.2012 von durchschnittlich<br />

2,00 E/Monat.<br />

Die landesweiten Empfehlungen der Elternbeiträge für Kindergärten<br />

folgen seit 2009/10 dem so genannten württembergischen Erhebungs-System.<br />

Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt dabei<br />

nach der so genannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der<br />

alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres<br />

18. Lebensjahres berücksichtigt werden.<br />

Ausgangslage für die Erhebung der Elternbeiträge bleibt, dass landesweit<br />

weiterhin angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen<br />

Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken.<br />

Abweichend von den Empfehlungen der Kirchen und Kommunalen<br />

Landesverbände werden bei der Erhebung der Elternbeiträge in Asperg<br />

aber auch weiterhin alle Kinder die im Haushalt leben und für die<br />

Kindergeld gewährt wird berücksichtigt, unabhängig von deren Alter.<br />

Familien, die in Besitz eines städtischen Familienpasses sind, erhalten<br />

auch weiterhin 50% Ermäßigung auf den Elternbeitrag. Alleinerziehende<br />

im Besitz eines Landesfamilienpasses erhalten 30% Ermäßigung<br />

auf den Elternbeitrag.<br />

Die Neufestsetzung der Elternbeiträge und die damit einhergehende<br />

Änderung der Kindergartenordnung sind in der Rubrik "Amtliche<br />

Bekanntmachungen" abgedruckt.<br />

Satzung zur Begrenzung der Miethöhe<br />

bei öffentlich geförderten Wohnungen<br />

Bereits am 1. Januar 2008 ist das Landeswohnraumförderungsgesetz<br />

in der Fassung vom 11. Dezember 2007 in Kraft getreten.<br />

Dieses Gesetz regelt die sozial orientierte Förderung der Schaffung<br />

und Ertüchtigung sowie des Erwerbs von Wohnraum, der Gestaltung<br />

des Wohnumfeldes, der Verbreitung barrierefreien und barrierearmen<br />

Wohnraums sowie die Unterstützung der Stabilisierung<br />

und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.<br />

Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung von Familien, sonstigen<br />

Haushalten mit Kindern, Alleinstehenden, Schwangeren, jungen<br />

kinderlosen Haushalten, Senioren, behinderten Menschen, Haushalten<br />

mit geringem Einkommen und Haushalten mit besonderen<br />

Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.<br />

Eine der wesentlichen Änderungen die das Landeswohnraumförderungsgesetz<br />

in der Fassung vom 11. Dezember 2007 mit sich<br />

brachte, war die Aufhebung der Kostenmiete. Unter Kostenmiete<br />

versteht man den Betrag, der vom Eigentümer des Wohnraums<br />

zur vollständigen Deckung seiner laufenden Aufwendungen und<br />

seiner Finanzierungskosten aufgebracht werden muss. Die Eigentümer<br />

öffentlich geförderten Wohnraums durften höchstens den auf<br />

diese Weise errechneten Betrag als Mietzins an ihre Mieter weitergeben.<br />

Anstelle der Kostenmiete wurde für öffentlich geförderten Wohnraum<br />

eine an die ortsübliche Vergleichsmiete gekoppelte Höchstmiete<br />

eingeführt.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

Die Umsetzung dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung<br />

muss durch den Erlass einer kommunalen Satzung erfolgen.<br />

Einstimmig stimmte der Gemeinderat dem von der Verwaltung<br />

vorgeschlagenen Satzungsbeschluss zu. Die Satzung ist in der Rubrik<br />

"Amtliche Bekanntmachungen" abgedruckt.<br />

Nach den von der Landeskreditbank Baden-Württemberg zur Verfügung<br />

gestellten Informationen gelten in der Stadt Asperg etwa<br />

100 Gebäude als öffentlich gefördert.<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

3<br />

Essenspreis<br />

Der Essenspreis in den Kindergärten wird auf 2,20 E (seit<br />

01.04.2007) festgelegt. Bei sozialen Härtefällen ist eine Ermäßigung<br />

von 50 % für Inhaber des städtischen Familienpasses auf Antrag<br />

möglich. Im Einzelfall kann im Rahmen der Gesamtdeckung der<br />

Essenspreiskalkulation auf eine Gebühr bei besonderen Härtefällen<br />

verzichtet werden.<br />

Die Änderungen treten am 01.06.2011 in Kraft<br />

Amtliche<br />

Bekanntmachungen<br />

Amtliche Bekanntmachung der Neufestsetzung<br />

der Elternbeiträge in städtischen Kindergärten<br />

und Änderung der Kindergartenordnung<br />

In seiner Sitzung am 24.05.2011 hat der Gemeinderat der Stadt<br />

Asperg der Neufestsetzung der Elternbeiträge und der damit verbundenen<br />

Änderung von Nr. 4.3 der Kindergartenordnung der<br />

Stadt Asperg wie folgt neu beschlossen:<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Regelgruppe<br />

besucht, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder im Haushalt<br />

für die Kindergeld gewährt wird:<br />

Kinder im<br />

Haushalt<br />

seit 01.09.2010<br />

monatl. in €<br />

(Landesrichtsatz<br />

09/2010)<br />

ab 01.09.2011<br />

monatl. in €<br />

(Landesrichtsatz<br />

09/2011)<br />

1 Kind 87.-- 89.-- 91.--<br />

2 Kinder 66.-- 68.-- 70.--<br />

3 Kinder 44.-- 45.-- 46.--<br />

4 und mehr<br />

Kinder<br />

15.-- 15.-- 15.--<br />

ab 01.09.2012<br />

monatl. in €<br />

(Landesrichtsatz<br />

09/2011)<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />

mit verlängerten Öffnungszeiten besucht, gestaffelt nach der<br />

Anzahl der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt wird:<br />

Kinder im<br />

Haushalt<br />

seit 01.09.2010<br />

monatl. in Euro<br />

ab 01.09.2011<br />

monatl. in €<br />

ab 01.09.2012<br />

monatl. in €<br />

1 Kind 92.-- 94.-- 96.--<br />

2 Kinder 70.-- 72.-- 74.--<br />

3 Kinder 47.-- 48.-- 49.--<br />

4 und mehr<br />

Kinder<br />

18.-- 18.-- 18.--<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />

mit verlängerter Regelöffnungszeit besucht, gestaffelt nach<br />

der Anzahl der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt<br />

wird:<br />

Kinder im<br />

Haushalt<br />

seit 01.09.2010<br />

monatl. in €<br />

ab 01.09.2011<br />

monatl. in €<br />

ab 01.09.2012<br />

monatl. in €<br />

1 Kind 105.-- 108.-- 110.--<br />

2 Kinder 84.-- 86.-- 88.--<br />

3 Kinder 62.-- 63.-- 64.--<br />

4 und mehr<br />

Kinder<br />

35.-- 36.-- 37.--<br />

Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />

mit Ganztagesbetreuung besucht, gestaffelt nach der Anzahl<br />

der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt wird:<br />

Der monatliche Elternbeitrag wird um 50 % erhöht wenn ein Kind<br />

eine Kindergartengruppe vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht.<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung<br />

der Stadt Asperg<br />

zur Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geförderten<br />

Wohnungen im Sinne des Landesgesetzes zur Förderung<br />

von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen<br />

(Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)<br />

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 24.05.2011 aufgrund<br />

von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24.<br />

Juli 2000 und § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum<br />

und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz<br />

- LWoFG) vom 11. Dezember 2007 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Satzung der Stadt Asperg<br />

zur Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geförderten<br />

Wohnungen im Sinne des Landesgesetzes zur Förderung<br />

von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen<br />

(Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)<br />

§1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung ist anzuwenden auf<br />

1. öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes<br />

(I. WoBau G) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

(II. WoBauG),<br />

2. Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein<br />

Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln<br />

des Landes nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt<br />

worden ist, und<br />

3. Wohnraum, für den bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse<br />

und Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. Wo-<br />

BauG bewilligt worden sind.<br />

(2) Für die unter Abs. 1 Ziffern 1. - 3. genannten Wohnräume<br />

werden nach § 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen<br />

über die Kostenmiete zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.<br />

Die am 31. Dezember 2008 geschuldete Miete wird ab<br />

dem 01. Januar 2009 zur vertraglich vereinbarten Miete.<br />

(3) Somit darf in der Stadt Asperg eine geförderte Wohnung für die<br />

Dauer der Bindung nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch<br />

überlassen werden, als in dieser Satzung festgesetzt ist.<br />

(4) Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden,<br />

wenn die geförderte Wohnung keiner Mietpreisbindung<br />

mehr unterliegt.<br />

§2<br />

Höchstbeträge<br />

Für geförderte Wohnungen im Sinne des § 1 auf dem Gebiet der<br />

Stadt Asperg darf die Miete einen Betrag nicht übersteigen, der zehn<br />

Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Vergleichsmiete<br />

errechnet sich aus dem jeweils anzuwendenden Mietspiegel.<br />

§3<br />

Höchstbeträge nach Modernisierung<br />

(1) Nach einer Modernisierung im Sinne des § 559 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB), die nach dem 31. Dezember 2008 durchgeführt<br />

wurde, kann der Vermieter die jährliche Miete grundsätzlich<br />

um bis zu elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten<br />

Kosten erhöhen.<br />

(2) Soweit die Modernisierung den mittleren Stand einer entsprechenden<br />

Neubauwohnung übersteigt, kann der Vermieter die<br />

jährliche Miete um 4 % der für die Wohnung aufgewendeten<br />

Kosten erhöhen.


Nummer 22<br />

4 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

(3) Darf nach § 2 dieser Satzung maßgebliche Betrag auch nach<br />

einer Modernisierung nicht überschritten werden.<br />

§4<br />

Übergangsregelung<br />

Liegt die Miete ab dem 01. Januar 2009 über dem in der Satzung<br />

bestimmten Höchstbetrag, aber niedriger als die ortsübliche Vergleichsmiete,<br />

so gilt der in § 2 dieser Satzung genannte Höchstbetrag.<br />

§5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.<br />

Asperg, den 01.06.2011<br />

gez.<br />

Ulrich Storer<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund<br />

der GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind.<br />

Satzung<br />

über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung - AbwS)<br />

der Stadt Asperg vom 24.05.2011<br />

Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg<br />

(WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat<br />

der Gemeinderat der Stadt Asperg am 24.05.2011 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die Stadt Asperg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet<br />

angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung<br />

für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

in die öffentliche Abwasseranlage gelangt<br />

oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht<br />

(angeliefert) wird.<br />

(2) Die Stadt Asperg kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise<br />

durch Dritte vornehmen lassen.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung<br />

der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.<br />

§2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen<br />

oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />

Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />

Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen<br />

aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt<br />

abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser<br />

gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern<br />

von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im<br />

Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />

zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen<br />

sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur<br />

Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken,<br />

Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke,<br />

Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen<br />

für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme,<br />

Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene<br />

Gräben, soweit sie von der Stadt Asperg zur öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im<br />

Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft<br />

(Grundstücksanschluss).<br />

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen,<br />

die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des<br />

Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören<br />

insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich<br />

verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss<br />

zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei<br />

einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs-und Rückhalteanlagen<br />

für Niederschlagswasser.<br />

(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige<br />

Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen<br />

der vergleichsmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung<br />

von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen,<br />

dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel<br />

Starkregen) erfolgt.<br />

II. Anschluss und Benutzung<br />

§3<br />

Berechtigung und Verpflichtung<br />

zum Anschluss und zur Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,<br />

sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet,<br />

ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />

anfallende Abwasser der Stadt Asperg im Rahmen des §<br />

45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte<br />

oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte<br />

tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch<br />

die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />

berechtigten Personen.<br />

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie<br />

bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt<br />

sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung<br />

einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung<br />

anzuschließen.<br />

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss<br />

im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs<br />

oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten<br />

ist.<br />

§4<br />

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche<br />

Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung<br />

des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage<br />

nachteilig wäre, kann die Stadt Asperg verlangen oder gestatten,<br />

dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />

noch nicht hergestellt, kann die Stadt Asperg den vorläufigen<br />

Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten<br />

oder verlangen.<br />

§ 5 Befreiungen<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die<br />

öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung<br />

deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der<br />

nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange<br />

zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines<br />

die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der<br />

eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />

und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

5<br />

§6<br />

Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe<br />

ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb<br />

der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung<br />

oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung<br />

behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den<br />

in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem<br />

Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase<br />

und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen<br />

oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen<br />

können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist,<br />

Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,<br />

Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,<br />

Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe<br />

(zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/<br />

Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln<br />

oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen,<br />

mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe)<br />

sowie Arzneimittel;<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und<br />

Molke;<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel<br />

milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe<br />

verbreiten kann;<br />

6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;<br />

7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den<br />

Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom<br />

Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theodor-Heuss-<br />

Allee 17, 53773 Hennef) liegen.<br />

(3) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />

einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />

stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

erforderlich ist.<br />

(4) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />

der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange<br />

nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall<br />

eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell<br />

entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />

§7<br />

Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />

(1) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />

a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf<br />

den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers<br />

unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;<br />

b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />

nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder<br />

behandelt werden kann.<br />

(2) Die Stadt Asperg kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />

und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />

die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene<br />

Sicherheit leistet.<br />

(3) Schließt die Stadt Asperg in Einzelfällen Abwasser von der<br />

Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde<br />

(§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />

§8<br />

Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />

von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen,<br />

wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick<br />

auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf<br />

sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur<br />

nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.<br />

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />

unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung<br />

der Stadt Asperg.<br />

§9<br />

Eigenkontrolle<br />

(1) Die Stadt Asperg kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />

(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und<br />

Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer<br />

sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf<br />

dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />

Zustand gehalten werden.<br />

(2) Die Stadt Asperg kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />

wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung<br />

des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist<br />

mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung<br />

oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der<br />

Stadt Asperg auf Verlangen vorzulegen.<br />

§10<br />

Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die Stadt Asperg kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />

vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben<br />

zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer<br />

sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt<br />

werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.<br />

(3) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete,<br />

wenn<br />

1.die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder<br />

2.wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung<br />

geboten ist.<br />

§11<br />

Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt<br />

Asperg verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />

das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör<br />

zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke<br />

zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den<br />

Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren<br />

Grundstücken zu dulden.<br />

III. Grundstücksanschlüsse,<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§12<br />

Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von<br />

der Stadt Asperg hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />

und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren<br />

Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />

und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt<br />

Asperg bestimmt. Die Stadt Asperg stellt die für den erstmaligen<br />

Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse<br />

bereit.<br />

(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss;<br />

werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die<br />

beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt Asperg<br />

kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie<br />

es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen<br />

(zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt Asperg<br />

den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen<br />

Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.<br />

(4) Die Stadt Asperg kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />

weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorüberge-


Nummer 22<br />

6 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

hende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse<br />

gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der<br />

Beitragspflicht (34) neu gebildet werden.<br />

§13<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der Stadt Asperg sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:<br />

a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />

und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse<br />

(§ 12 Abs. 3);<br />

b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />

und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden<br />

Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).<br />

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung<br />

des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten<br />

Flächen.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung<br />

des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung<br />

der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.<br />

§14<br />

Private Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />

auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und<br />

zu beseitigen.<br />

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und<br />

Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt Asperg, und<br />

verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte<br />

an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen<br />

von der Stadt Asperg zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen<br />

im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />

an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Stadt<br />

Asperg vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher<br />

anzuzeigen.<br />

§15<br />

Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt Asperg bedürfen<br />

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren<br />

Anschluss sowie deren Änderung;<br />

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die<br />

Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen<br />

Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet<br />

ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss<br />

(z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.<br />

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge<br />

der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer<br />

und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem<br />

sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:<br />

- Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem<br />

Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und<br />

Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden<br />

Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen,<br />

Brunnen, Gruben, usw.;<br />

- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen<br />

anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung<br />

der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung<br />

und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der<br />

lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />

- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab<br />

1: 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen<br />

und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse,<br />

der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals,<br />

bezogen auf Normalnull).<br />

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage<br />

des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte)<br />

sind bei der Stadt Asperg einzuholen. Dort sind auch Formulare<br />

für die Entwässerungsanträge erhältlich.<br />

§16<br />

Regeln der Technik<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />

betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere<br />

die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb<br />

und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards,<br />

die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />

einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen<br />

auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />

wird.<br />

§17<br />

Herstellung, Änderung und Unterhaltung<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer<br />

auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern,<br />

zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.<br />

(2) Die Stadt Asperg kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />

einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom<br />

Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen<br />

oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der<br />

Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm<br />

Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />

(Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche<br />

Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf<br />

Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.<br />

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend<br />

- außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt Asperg den Grundstücksanschluss<br />

verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der<br />

Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Stadt<br />

Asperg kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />

übertragen.<br />

§18<br />

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />

Zerkleinerungsgeräte<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie<br />

Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser<br />

gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe<br />

aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen)<br />

einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.<br />

Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom<br />

Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber<br />

hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei<br />

schuldhafter Säumnis ist er der Stadt Asperg gegenüber schadensersatzpflichtig.<br />

Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden<br />

Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.<br />

(2) Die Stadt Asperg kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />

den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen,<br />

wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist;<br />

dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />

angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.<br />

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen<br />

sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht<br />

an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.<br />

§19<br />

Toiletten mit Wasserspülung,<br />

Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen<br />

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur<br />

Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />

(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind<br />

unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über<br />

eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />

ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer<br />

selbst.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

7<br />

§20<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe,<br />

Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche<br />

an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene)<br />

liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine<br />

Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />

Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers<br />

zu sorgen.<br />

§21<br />

Abnahme und Prüfung<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />

(1) Vor der Abnahme durch die Stadt Asperg darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nicht in Betrieb genommen werden.<br />

Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den<br />

Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden<br />

Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige<br />

und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.<br />

(2) Die Stadt Asperg ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer<br />

(nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu<br />

dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des<br />

Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren<br />

und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die<br />

mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen<br />

Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />

betreten.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich<br />

zu beseitigen.<br />

(4) Die Stadt Asperg ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung<br />

mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe,<br />

von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher<br />

Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />

zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster<br />

zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt Asperg geführt und wird auf<br />

Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen<br />

dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt Asperg, auf deren Anforderung<br />

hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters<br />

erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende<br />

Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen,<br />

Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art<br />

der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.<br />

Die Stadt Asperg wird dabei die Geheimhaltungspflicht von<br />

Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes<br />

beachten.<br />

IV. Abwasserbeitrag<br />

§22<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die Stadt Asperg erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />

für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag<br />

wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.<br />

§23<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche<br />

oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut<br />

oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke,<br />

für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />

ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />

Bauland sind und nach der geordneten baulichen<br />

Entwicklung der Stadt Asperg zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich<br />

angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch<br />

dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />

§24<br />

Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer<br />

im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids<br />

Eigentümer des Grundstücks ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der<br />

Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere<br />

Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und<br />

Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer<br />

nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum<br />

im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist<br />

die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />

§25<br />

Beitragsmaßstab<br />

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese<br />

ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit<br />

einem Nutzungsfaktor (§ 27). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich<br />

0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet.<br />

§26<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche,<br />

die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;<br />

2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />

S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung<br />

nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe<br />

von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />

über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />

so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die<br />

hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen,<br />

bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die<br />

wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />

bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder<br />

gärtnerisch genutzte Flächen.<br />

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben<br />

unberührt.<br />

§27<br />

Nutzungsfaktor<br />

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />

(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:<br />

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00<br />

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50<br />

4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />

5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00<br />

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur<br />

eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung<br />

nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor<br />

von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder<br />

Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer<br />

Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten<br />

Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind<br />

(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).<br />

Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />

§28<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl<br />

genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse<br />

gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im<br />

Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden<br />

Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit<br />

unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der<br />

Vollgeschosse maßgebend.


Nummer 22<br />

8 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

§29<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine<br />

Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl<br />

geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />

wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf<br />

die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl<br />

zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl<br />

aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche<br />

und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />

Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />

volle Zahl abgerundet werden.<br />

§30<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan<br />

die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung<br />

nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,<br />

sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen<br />

Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das<br />

festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />

durch<br />

1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),<br />

reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />

Wochenendhausgebiete und besondere<br />

Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete<br />

(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />

(GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />

auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung<br />

nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,<br />

sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen<br />

Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />

mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />

Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />

1. 2,75 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),<br />

reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />

Wochenendhausgebiete und besondere<br />

Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete<br />

(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />

(GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />

auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs.<br />

1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch<br />

die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe<br />

gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />

§31<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die keine Planfestsetzung<br />

im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen<br />

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten<br />

Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach<br />

den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Geschosse,<br />

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der<br />

auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend<br />

vorhandenen Geschosse.<br />

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Geschosse;<br />

2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt<br />

ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />

der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />

mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die<br />

höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />

i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />

des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />

und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch<br />

die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis<br />

wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die<br />

vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

§32<br />

Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht<br />

(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld<br />

bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei<br />

angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,<br />

1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl<br />

bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten<br />

oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen<br />

wird;<br />

2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere<br />

Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />

3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird,<br />

für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;<br />

4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die<br />

eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.<br />

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem.<br />

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG<br />

unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht,<br />

soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />

entfallen.<br />

§33<br />

Beitragssatz<br />

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />

Teilbeiträge je m 2 Nutzungsfläche<br />

(§ 25) Euro<br />

1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,90<br />

2. für den mechanischen und biologischen 2,20<br />

Teil des Klärwerks<br />

§34<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />

1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den<br />

öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.<br />

2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens<br />

jedoch mit dessen Genehmigung.<br />

3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der<br />

Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.<br />

4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der<br />

Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans<br />

oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und<br />

3 BauGB.<br />

5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />

des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />

6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete<br />

Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

9<br />

7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2<br />

dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit<br />

dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung<br />

gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen<br />

Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten<br />

Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer<br />

Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.<br />

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche<br />

Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch<br />

noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld<br />

mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />

§35<br />

Vorauszahlungen, Fälligkeit<br />

(1) Die Stadt Asperg erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge<br />

nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von 90 v.H. der voraussichtlichen<br />

Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen begonnen wird.<br />

(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen<br />

werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids<br />

fällig.<br />

§36<br />

Ablösung<br />

(1) Die Stadt Asperg kann, solange die Beitragsschuld noch nicht<br />

entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags<br />

(Teilbeitrags) vereinbaren.<br />

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der<br />

voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld);<br />

die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

V. Abwassergebühren<br />

§37<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die Stadt Asperg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

Abwassergebühren.<br />

§38<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf<br />

den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge<br />

(Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge<br />

(Niederschlagswassergebühr, §<br />

40 a) erhoben.<br />

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr<br />

nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.<br />

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />

gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge<br />

des angelieferten Abwassers.<br />

§39<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />

Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />

Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners<br />

geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden<br />

Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.<br />

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 3 ist<br />

derjenige, der das Abwasser anliefert.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§40<br />

Bemessung der Schmutzwassergebühr<br />

(1)Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr<br />

im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:<br />

1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />

zugeführte Wassermenge;<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />

die dieser entnommenen Wassermenge;<br />

3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende<br />

Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im<br />

Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.<br />

Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage<br />

die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.<br />

(2) Auf Verlangen der Stadt Asperg hat der Gebührenschuldner<br />

bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie<br />

bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und<br />

bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />

(Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine<br />

Kosten anzubringen und zu unterhalten.<br />

§ 40a<br />

Bemessung der Niederschlagswassergebühr<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr<br />

(§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)<br />

Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser<br />

unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen<br />

Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die<br />

Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes;<br />

bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht,<br />

der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns<br />

des Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor<br />

multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der<br />

Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen<br />

Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:<br />

a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen,<br />

Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Platten,<br />

Fliesen und sonstige wasserundurchlässige<br />

Befestigungen mit Fugenverguss oder auf<br />

Beton erlegt 0,9<br />

b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten,<br />

Fliesen, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster<br />

und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen<br />

ohne Fugenverguss auf sickerfähigem<br />

Untergrund verlegt, Kiesschüttdächer 0,6<br />

c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter,<br />

Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster,<br />

Gründächer 0,3<br />

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen<br />

Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der<br />

vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad<br />

am nächsten kommt.<br />

(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />

über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder<br />

eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder<br />

mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />

wird, werden mit dem Faktor 10 vom Hundert berücksichtigt.<br />

(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind,<br />

bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.<br />

Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen<br />

sind gilt Folgendes:<br />

a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur<br />

Gartenbewässerung, werden die Flächen um<br />

8m 2 je m 3 Fassungsvolumen reduziert;<br />

b) bei Regenwassernutzung im Haushalt, Betrieb<br />

und Gartenbewässerung werden die Flächen<br />

um 15 m 2 je m 3 Fassungsvolumen reduziert.<br />

Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert<br />

und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen<br />

von 2 m 2 aufweisen.


Nummer 22<br />

10 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

§41<br />

Absetzungen<br />

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners<br />

bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§<br />

40) abgesetzt.<br />

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll<br />

durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)<br />

erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht<br />

und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler<br />

dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen<br />

eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers<br />

und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen<br />

und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />

eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2<br />

Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.<br />

(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht<br />

durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von<br />

der Absetzung eine Wassermenge von 10 m 3 /Jahr ausgenommen.<br />

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2<br />

festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal<br />

ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne<br />

von Absatz 1<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und<br />

Schweinen 15 m 3 /Jahr,<br />

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m 3 /Jahr.<br />

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird<br />

um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommenen Wassermenge<br />

gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge<br />

abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für<br />

jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich<br />

dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend<br />

aufhält, mindestens 40 m 3 /Jahr für die erste Person und für jede<br />

weitere Person mindestens 35 m 3 /Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel<br />

für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes<br />

ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />

ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der<br />

Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.<br />

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind<br />

bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu<br />

stellen.<br />

§42<br />

Höhe der Abwassergebühren<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je<br />

m 3 Abwasser: 1,75<br />

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt<br />

je m 2 versiegelte Fläche pro Jahr: 0,58<br />

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.<br />

3) beträgt je m 3 Abwasser oder Wasser: 1,75<br />

(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer<br />

öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />

gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m 3 Abwasser:<br />

1,75<br />

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung<br />

in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes,<br />

wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht<br />

besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr<br />

angesetzt.<br />

§43<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für<br />

ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum).<br />

Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes,<br />

entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />

für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des<br />

auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen<br />

Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />

bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im<br />

Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.<br />

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit<br />

der Anlieferung des Abwassers.<br />

§44<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind<br />

vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen<br />

entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt<br />

die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />

die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.<br />

(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />

Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten<br />

versiegelten Grundstücksfläche zugrunde zulegen. Bei erstmaligem<br />

Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch<br />

und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr<br />

geschätzt.<br />

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />

werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.<br />

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht<br />

zur Vorauszahlung.<br />

§45<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen<br />

(§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die<br />

Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die<br />

Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird<br />

der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden zum 31. März, 30.<br />

Juni, 30. September und 01. Dezember zur Zahlung fällig.<br />

VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§46<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Asperg der Erwerb oder<br />

die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim<br />

Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.<br />

Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />

hat der Gebührenschuldner der Stadt Asperg anzuzeigen:<br />

a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage;<br />

b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />

genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);<br />

c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung<br />

(§ 8 Abs. 3).<br />

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss<br />

des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />

hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe<br />

der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />

den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a<br />

Abs. 1) der Stadt Asperg in prüffähiger Form mitzuteilen.<br />

Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten<br />

nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen<br />

für die Niederschlagswassergebühr von der<br />

Stadt Asperg geschätzt.<br />

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab<br />

1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer.<br />

Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs.<br />

2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung<br />

der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des<br />

Grundstücks, ist die Änderung innerhalb eines Monats der<br />

Stadt Asperg anzuzeigen.<br />

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst<br />

zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten<br />

Personen der Stadt Asperg mitzuteilen:<br />

a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen<br />

Anfalls des Abwassers;<br />

b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangen oder damit zu rechnen ist.<br />

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer<br />

der Stadt Asperg mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen<br />

für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser<br />

Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere<br />

abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als<br />

Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie<br />

bauliche Anlagen errichtet werden.<br />

(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />

außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />

diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss<br />

rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet<br />

im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die<br />

Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der<br />

Anzeige bei der Stadt Asperg entfallen.<br />

§47<br />

Haftung der Stadt Asperg<br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />

die die Stadt Asperg nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />

ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder<br />

Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie<br />

Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen<br />

im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein<br />

Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf<br />

Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />

gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt<br />

Asperg nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />

§48<br />

Haftung der Grundstückseigentümer<br />

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft<br />

verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder<br />

den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung<br />

oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entstehen. Sie haben die Stadt Asperg von Ersatzansprüchen<br />

Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend<br />

gemacht werden.<br />

§49<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;<br />

2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />

Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen<br />

Richtwerte überschreitet;<br />

3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder<br />

Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende<br />

Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />

die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />

sind;<br />

5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das<br />

der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung<br />

der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet;<br />

6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich<br />

von der Stadt Asperg herstellen, unterhalten, erneuern,<br />

ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />

11<br />

7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der<br />

Stadt Asperg eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt,<br />

anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage<br />

benutzt oder die Benutzung ändert;<br />

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften<br />

des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt,<br />

unterhält oder betreibt;<br />

9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung<br />

der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />

10.entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,<br />

Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit<br />

Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

anschließt;<br />

11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG<br />

handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />

nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />

nachkommt.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld belegt<br />

werden.<br />

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§50<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />

bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,<br />

die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld<br />

gegolten haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom17.11.1998 außer Kraft.<br />

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />

oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungsänderungen<br />

werden nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn<br />

sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist;<br />

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />

der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind.<br />

Asperg, 01.06.2011<br />

gez.<br />

Ulrich Storer<br />

Bürgermeister<br />

Neufassung der Satzung zur Regelung<br />

der Kostenerstattung für Leistungen<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />

Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner Sitzung vom<br />

24.05.2011 folgende Neufassung der Satzung zur Regelung der<br />

Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />

beschlossen:<br />

§1<br />

Leistungen gegen Kostenersatz<br />

(1) Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird Kostenersatz<br />

verlangt.<br />

(2) Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere<br />

2.1Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig verursacht wurden,<br />

2.2Leistungen bei Gefahr oder Schaden, wenn der Einsatz<br />

durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen,<br />

Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht<br />

wurde,<br />

2.3Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem<br />

Brand in einem Gewerbe- oder Industriegebiet anfallen,<br />

2.4Leistungen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang<br />

mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen<br />

für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,


Nummer 22<br />

12 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

2.5Leistungen, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer<br />

Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer<br />

vorlag,<br />

2.6Leistungen ohne Vorliegen eines Schadensereignisses, wenn<br />

die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger<br />

Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde<br />

2.7alle anderen Leistungen der Feuerwehr, soweit sie nicht in<br />

den Fällen § 2 erforderlich sind,<br />

2.8die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten,<br />

2.9der Feuerwehrsicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen,<br />

Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen<br />

sowie auf Märkten.<br />

(3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

§2<br />

Leistungen ohne Kostenersatz<br />

(1) Keine Kostenersatzpflicht besteht für Leistungen der Feuerwehr<br />

im Stadtgebiet bei<br />

1.1Schadenfeuern (Bränden)<br />

1.2Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens;<br />

1.3Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen<br />

Lagen (im Sinne nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 FWG)<br />

1.4Öffentliche Notstände,<br />

1.5Auspumpen von Wohnungen und Kellern nach Unwetter,<br />

1.6Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden<br />

Brandschutzes, ausgenommen Feuerwehrsicherheitsdienst<br />

nach § 1 Absatz 2 Ziffer 2.9.<br />

(2) Kostenersatzfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein<br />

öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursacht wurden.<br />

(3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung<br />

oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen,<br />

sind kostenersatzpflichtig.<br />

§3<br />

Überlandhilfe<br />

(1) Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach § 26 FWG gelten die jeweils<br />

vom Land Baden-Württemberg in den "Zuwendungsrichtlinien<br />

Feuerwehrwesen" bestimmten Richtsätze. Soweit höhere Auslagen<br />

entstehen, können diese in Rechnung gestellt werden.<br />

(2) Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat,<br />

werden nach dieser Kostensatzung berechnet.<br />

(3) Für Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehr zu Überlandhilfen<br />

im Landkreis Ludwigsburg können von den Absätzen 1 und<br />

2 abweichende Regelungen getroffen werden.<br />

§4<br />

Kostenersatzpflichtiger<br />

(1) Zur Leistung des Kostenersatzes ist verpflichtet:<br />

1.1derjenige, durch dessen Verhalten die Leistung erforderlich<br />

wurde;<br />

1.2der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich<br />

gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche<br />

Gewalt über solch eine Sache ausübt;<br />

1.3derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde;<br />

1.4der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch<br />

die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird.<br />

(2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§5<br />

Berechnung des Kostenersatzes<br />

(1) Der Kostenersatz wird nach den Sätzen des in der Anlage beigefügten<br />

Verzeichnisses und, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen<br />

Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet.<br />

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste<br />

halbe Stunde aufgerundet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand<br />

für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände. Bei Tagessätzen<br />

wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.<br />

(3) Für die Leistungen der Feuerwehr nach § 34 FWG setzt sich<br />

der Kostenersatz wie folgt zusammen:<br />

3.1den Personalkosten für die eingesetzten Angehörige der<br />

Feuerwehr<br />

3.2den Fahrzeug- bzw. Gerätekosten pro Einsatzstunde, darin<br />

sind Grundkosten, Betriebskosten und Kilometergebühren<br />

enthalten;<br />

(4) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom<br />

Standort gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes<br />

der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort.<br />

(5) Dem Kostenersatzpflichtigen werden zusätzlich die Auslagen<br />

für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis<br />

(Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich 10 % Verwaltungskosten<br />

berechnet.<br />

(6) Unbrauchbar gewordenes Gerät und persönliche Gegenstände<br />

werden zum Zeitwert bzw. zum Wiederbeschaffungswert in<br />

Rechnung gestellt.<br />

(7) Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit<br />

nicht im Kostenersatzverzeichnis enthalten sind, so werden<br />

diese vergleichbar berechnet.<br />

(8) Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellen würde,<br />

kann von der Erhebung abgesehen werden.<br />

(9) Konnte bei der Anforderung der Feuerwehr der tatsächliche<br />

Bedarf an Personal, Fahrzeugen und Geräten nicht übersehen<br />

werden, so erfolgt die Berechnung nach dem tatsächlich geleisteten<br />

Einsatz.<br />

§6<br />

Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht<br />

(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der Leistung<br />

der Feuerwehr.<br />

(2) Der Kostenersatz wird mit Bekanntgabe des Bescheides an den<br />

Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig.<br />

§7<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.<br />

Neufassung der Anlage zur Satzung<br />

über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />

Auf Grund von § 5 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz<br />

bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr wird die Anlage<br />

zur Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Asperg wie folgt beschlossen (gültig<br />

rückwirkend ab 01.01.2011):<br />

1. Personal<br />

1.10 Je Person und Stunde<br />

1.11 Feuersicherheitsdienst, je Person und Stunde<br />

(bei Bedarf können auch Fahrzeugkosten in Rechnung gestellt<br />

werden)<br />

2. Fahrzeuge<br />

2.10 Kommandowagen ELF<br />

2.11 Kleineinsatzfahrzeug KEF<br />

2.12 Mannschaftstransportwagen MTW 19/1<br />

2.13 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />

2.14 Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16<br />

2.15 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />

11,00 €<br />

10,00 €<br />

€/Einsatzstunde<br />

12,00 €<br />

12,00 €<br />

12,00 €<br />

41,00 €<br />

57,00 €<br />

48,00 €<br />

11,00 €<br />

2.16 Gerätewagen Logistik GW-L<br />

3. Materialkosten<br />

wie z.B. Verbrauchsmaterial werden zu den Selbstkosten und<br />

einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % in Rechnung<br />

gestellt. Angefangene Packungen werden voll berechnet.<br />

4. Leistungsgebühr für die Erstellung des Bescheides 30,00 €<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf<br />

Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungsänderung<br />

wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der<br />

Bekanntmachung dieser Satzungsänderung gegenüber der Stadt<br />

Asperg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

begründet, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.<br />

Asperg, den 01.06.2011<br />

gez. Ulrich Storer<br />

Bürgermeister


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

Das Bürgermeisteramt<br />

informiert<br />

Öffnungszeiten des <strong>Asperger</strong> Rathauses<br />

Montag 8.00 - 12.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr<br />

Dienstag<br />

8.00 - 12.30 Uhr<br />

Mittwoch<br />

8.00 - 12.30 Uhr<br />

Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />

Freitag<br />

7.00 - 12.00 Uhr<br />

Bürgertelefon 269 - 244<br />

Sommerzeit - Reisezeit!?<br />

In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien<br />

in Baden-Württemberg. Viele Familien verreisen<br />

in dieser Zeit.<br />

Bitte beachten Sie für Ihre Urlaubsplanung folgende<br />

Hinweise Ihres Bürgeramtes:<br />

Prüfen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt (etwa 6<br />

Wochen vorher) Ihr Personalausweis- bzw. Passdokument sowie<br />

die Kinderpässe oder Kinderausweise Ihrer Kinder auf deren Gültigkeit.<br />

Einreisebestimmungen allgemein<br />

Für alle Länder gelten verschiedene Einreisebestimmungen. So ist<br />

in vielen beliebten Ferienzielen z.B. ein Reisepass oder sogar eine<br />

Restgültigkeit des Reisepasses erforderlich. Die alten Kinderausweise<br />

sind nur bis zum Ablauf gültig. Kinderausweise sind in manchen<br />

Ländern nur eingeschränkt ( z.B. schon unter 10 Jahren mit<br />

Lichtbild) oder gar nicht anerkannt. Fragen Sie bei Unklarheiten<br />

bitte in Ihrem Reisebüro bzw. im Bürgeramt nach.<br />

Einreise in die USA<br />

Dort gelten für die visafreie Einreise nur noch EU-Reisepässe. Vorläufige<br />

Reisepässe, Kinderausweise und Kindereinträge in den Pässen<br />

der Eltern werden nicht mehr anerkannt.<br />

Für die Einreise in die USA benötigen Sie<br />

außerdem eine Einreisegenehmigung, welche<br />

Sie im Internet unter www.usa-esta.de spätestens<br />

72 Stunden vor der Einreise in die<br />

USA beantragen müssen.<br />

Nach dem 26.10.2006 ausgestellte Kinderreisepässe<br />

berechtigen nicht mehr zur Teilnahme<br />

am Visa-Waiver-Programm. Das heißt es<br />

muss entweder ein Visum für den Kinderreisepass beantragt werden,<br />

oder dem Kind ein "richtiger" Reisepass ausgestellt werden.<br />

Außerdem finden Sie Länderinformationen und Einreisebestimmungen<br />

auch im Internet unter der Adresse www.auswaertigesamt.de.<br />

Und um Geld zu sparen und Stress zu vermeiden, besuchen Sie<br />

rechtzeitig Ihr Bürgeramt während der üblichen Öffnungszeiten.<br />

Tel. 269-233/-234/ -235<br />

Der Fachbereich Landwirtschaft<br />

des Landratsamtes Ludwigsburg teilt mit:<br />

Informationen zum Nitratinformationsdienst<br />

Die Probenahmen zu Mais im Dienstbezirk Ludwigsburg sind nahezu<br />

abgeschlossen.<br />

Alle Probenahmegeräte müssen bis Mittwoch, den 8. Juni 2011 an<br />

den Sammelstellen abgegeben werden. Am Mittwoch, den 8. Juni<br />

2011 werden ebenfalls das letzte Mal Bodenproben am Landratsamt<br />

Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft, abgeholt. Die Bodenproben<br />

müssen dort bis 8 Uhr in den Kühltruhen bereit stehen.<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

13<br />

Landwirte, die danach noch Proben ziehen möchten, können die<br />

Probenahmegeräte direkt beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich<br />

Landwirtschaft, Auf dem Wasen 9, Ludwigsburg, abholen,<br />

müssen aber den Transport der Proben zum Labor selbst organisieren.<br />

Bei Fragenstehen am Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft,<br />

folgende AnsprechpartnerInnen zur Verfügung:<br />

Frau Hildebrandt, 07141/144-4919, Herr Mayer, 07141/144-4917<br />

Tiefbauarbeiten in der Eglosheimer Straße<br />

Die Bauarbeiten in der Eglosheimer Straße kommen, auch dank<br />

des außerordentlich guten Wetters der vergangenen Wochen, zügig<br />

voran.<br />

Derzeit wird der bestehende, in die Jahre gekommene Stahlbetonkanal<br />

mit Durchmesser 1400 mm gegen ein glasfaserverstärktes<br />

Kunststoffrohr mit 2 m Durchmesser ausgetauscht.<br />

Durch die Aufdimensionierung<br />

des Kanals wird man der gestiegenen<br />

hydraulischen Belastung<br />

gerecht. Im Zuge der Kanalbauarbeiten<br />

werden die inzwischen<br />

ebenfalls gealterten Gas- und<br />

Wasserleitungen erneuert. Voraussichtlich<br />

Ende Juli werden<br />

diese Arbeiten erledigt sein, so<br />

dass im Anschluss mit dem<br />

Straßenbau begonnen werden<br />

kann. Es werden die Gehwege<br />

neu angelegt und die Straße erhält<br />

einen LOA-Belag, also eine<br />

Asphaltdeckschicht, die Rollgeräusche<br />

der Kraftfahrzeuge absorbiert<br />

und somit zu einer geringeren<br />

Lärmbelästigung beiträgt.<br />

Westlich der Bahnunterführung wird ein dreiarmiger Kreisverkehr<br />

erstellt. Hier bindet die zukünftige Ostumfahrung an. Die weiterführenden<br />

Arbeiten in der Ostumfahrung sind für Ende 2011, Anfang<br />

2012 vorgesehen.<br />

Typisierungsaktion der Deutschen Knochenmarksspenderdatei<br />

am 05. Juni in der Rundsporthalle<br />

in Asperg<br />

Bereits in der letzten Woche haben wir in den <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

über das Schicksal des 42 -jährigen Muhdat Copur aus Asperg<br />

berichtet. Mudhat Copur ist an Leukämie erkrankt. Um ihm und<br />

anderen Patienten zu helfen, engagieren sich seine Familie mit<br />

Freunden und Bekannten gemeinsam mit der DKMS Deutsche<br />

Knochenmarkspenderdatei für eine Typisierungsaktion zur Gewinnung<br />

neuer potenzieller Stammzellspender.<br />

Bislang war die weltweite Suche nach einem passenden Stammzellspender<br />

für Muhdat erfolglos. Um ihm zu helfen, organisieren<br />

Freunde und Familie gemeinsam mit der DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei<br />

eine Typisierungsaktion und hoffen, dass<br />

möglichst viele Menschen aus der Region die Gewebemerkmale<br />

ihres Blutes bestimmen (typisieren) lassen.<br />

Bürgermeister Ulrich Storer unterstützt die Aktion mit seiner<br />

Schirmherrschaft. Auch das Friedrich-List-Gymnasium hat seine<br />

Unterstützung zugesagt.<br />

Jeder, der sich als potenzieller Stammzellspender in die DKMS<br />

aufnehmen lässt, ist eine weitere Chance für Patienten weltweit<br />

und kann vielleicht schon morgen zum Lebensspender werden.<br />

Jeder Einzelne zählt! Die Aktion findet statt am:<br />

Sonntag, den 5. Juni 2011 von 10:00 bis 16:00 Uhr, in der<br />

Rundsporthalle, Paul-Klee-Straße 11 in Asperg.<br />

Mitmachen kann grundsätzlich jeder zwischen 18 und 55 Jahren,<br />

der in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Nach dem Ausfüllen<br />

einer Einverständniserklärung werden dem Spender fünf Milliliter<br />

Blut abgenommen, welches dann auf seine Gewebemerkmale untersucht<br />

wird. Spender, die sich bereits in der Vergangenheit bei


Nummer 22<br />

14 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

einer Aktion typisieren ließen, brauchen nicht erneut an der Registrierung<br />

teilnehmen. Ihre Daten stehen weiterhin für alle Patienten<br />

zur Verfügung.<br />

Unser Aufruf an alle <strong>Asperger</strong> Bürgerinnen und Bürger:<br />

Lassen auch Sie sich typisieren und tragen Sie damit dazu bei, ein<br />

Menschenleben zu retten!<br />

Erika Pluhar: Spätes Tagebuch<br />

Paulina Neblo kann auf ein bewegtes Leben zurückblicken. Als<br />

Choreografin gründete sie eine erfolgreiche Tanz-Company, hatte<br />

zahlreiche Affären, eine Tochter, die sie über alles liebte, und endlich,<br />

als reife Frau, eine erfüllte Ehe. Doch nach einer Reihe von<br />

Schicksalsschlägen und Verlusten zieht Paulina sich aus dem aktiven<br />

Leben zurück. Aber ihr Umfeld lässt diese selbstgewählte Einsamkeit<br />

nicht zu. Paulina erkennt, dass sie sich dem Leben nicht verschließen<br />

kann...<br />

Douglas Preston: Mission<br />

Der geniale Stratege und Gelegenheitsgauner Gideon Crew hat<br />

ein Aneurysma im Gehirn, das ihn jederzeit töten kann. Doch<br />

gerade das macht ihn zum idealen Agenten für eine Geheimorganisation,<br />

die immer dann zu ermitteln beginnt, wenn ein Fall für die<br />

US-Behörden zu brenzlig wird, denn Gideon hat nichts zu verlieren<br />

und setzt sich bereitwillig auch der größten Gefahr aus. Sein erster<br />

Auftrag: Er soll herausfinden, was ein chinesischer Wissenschaftler<br />

soeben ins Land geschmuggelt hat.<br />

Lionel Shriver: Dieses Leben, das wir haben<br />

Mit Präzision und Anteilnahme beschreibt Lionel Shriver den tiefgreifenden<br />

Wandel einer Ehe, in der eine lebensbedrohliche<br />

Krankheit auch eine Chance für neue Zärtlichkeit, Nähe und sogar<br />

funkelnden Humor bietet. Ein literarischer Pageturner, dessen<br />

Kern nicht zuletzt die tragische Frage ist: Wie viel ist uns ein<br />

Menschenleben wert?<br />

Kindergärten / Schulen<br />

Stadtbücherei<br />

Marktplatz 2, 71679 Asperg<br />

Telefonnummer: 07141 3898300<br />

www.stadtbuecherei-asperg.de<br />

Unsere Öffnungszeiten<br />

Dienstag 10 - 19 Uhr<br />

Mittwoch 14 - 18 Uhr<br />

Donnerstag 12 - 18 Uhr<br />

Freitag 14 - 18 Uhr<br />

Samstag 10 - 13 Uhr<br />

Kinderprogramm<br />

Am 1. Juni, Vorlesestunde, 15.30 Uhr<br />

Taucht ein in die spannenden, fantastischen und lustigen Geschichten,<br />

die wir euch vorlesen.<br />

Für Kinder ab 5 Jahren, es ist keine Voranmeldung nötig.<br />

Unsere Romanempfehlungen<br />

Iris Johansen: Blutspiele<br />

Seit Jahren quält FBI-Ermittlerin Eve Duncan das ungeklärte Verschwinden<br />

ihrer Tochter Bonnie. Wie besessen hält sie an ihrer<br />

Arbeit fest. Fürs FBI rekonstruiert sie Gesichter von Toten. Da<br />

fordert sie einer der Verdächtigen im Fall Bonnie zu einem grausamen<br />

Spiel heraus. Er richtet ein Mädchen brutal hin und hinterlässt<br />

das aufgefangene Blut in Eves Wohnung. Und er kündigt weitere<br />

Morde an. Nur mit Hilfe eines ungewöhnlichen Mediums glaubt<br />

Eve, den Serienkiller stoppen zu können. Doch wird sie dadurch<br />

etwas über den Tod ihrer Tochter erfahren?<br />

Kindergarten Badstraße<br />

Muttertag im Kindergarten Badstraße<br />

Am 09.Mai 2011 fand im Kindergarten Badstraße unser jährlicher<br />

Muttertagskaffee statt. Zuerst folgte die Begrüßung durch die Erzieherinnen<br />

und unserer Leitung. Im Anschluss wurde unser Buffet<br />

eröffnet. Es gab reichlich zu Essen, unter anderem belegte Brote<br />

mit Wurst und Käse, Fleischküchle, Miniwürstchen und die verschiedensten<br />

Gemüsevariationen wie z.B. Gurken, Tomaten, Karotten,<br />

Radieschen, etc. So konnten sich die Mamas richtig verwöhnen<br />

lassen. Nach unserem gemütlichen Essen hatten die Mütter<br />

die Möglichkeit mit ihren Kindern im Gruppenraum zu spielen,<br />

die Portfolio-Ordner anzuschauen oder mit ihnen in den Garten<br />

hinauszugehen. 90 Minuten später wurde dann gemeinsam aufgeräumt<br />

und die Kinder versammelten sich, um ihren Mamas ein<br />

Muttertagslied vorzutragen und ihr Muttertagsgeschenk zu überreichen.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

15<br />

Zuguter letzt versammelten wir uns alle im Garten in einem Kreis<br />

und sangen mehrere Heimgehlieder. Wir verabschiedeten uns von<br />

allen Mamas und Kindern und hoffen dass ihnen unser Muttertagskaffee<br />

so viel Freude bereitet hat wie uns.<br />

Bei dieser Gelegenheit möchten wir nochmals unsere neue Kindergartenleitung<br />

Sylwia Klump im Kindergarten Badstraße herzlich<br />

Willkommen heißen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit<br />

mit ihr, unseren Kindergarteneltern und Kindern. Ihre Erzieherinnen<br />

des Kindergartens Badstraße<br />

Kinderhaus Hölderlinstraße<br />

Wir Krippenkinder auf Tour<br />

Am Mittwoch, den 25. Mai, brachen alle 3 Krippengruppen des<br />

Kinderhauses Hölderlinstraße gemeinsam zu einer großen Wanderung<br />

auf. Ziel war der Waldspielplatz am Osterholz.<br />

Kindergarten Wilhelmstraße<br />

Sommerfest<br />

Am Samstag, den 14. Mai 2011 waren die Familien der Schmetterlingsgruppe<br />

aus dem Kindergarten Wilhelmstraße zum Sommerfest<br />

geladen.<br />

Aufgeregt warteten die Kinder im Gruppenraum bis sie nach einer<br />

kurzen Begrüßung die Geschichte von Plitschi und Platschi aufführen<br />

konnten. Da in den letzten Wochen in der Gruppe ausgiebig<br />

über das Thema Wasser gesprochen und auch experimentiert<br />

wurde, zeigten die Kinder den Wasserkreislauf als Singspiel auf.<br />

Die Kinder spielten und sangen sehr engagiert, was mit viel Applaus<br />

belohnt wurde.<br />

Die Sonne strahlte freundlich am Himmel und wir machten uns<br />

mit vielen Kinderwägen, allen Erzieherinnen und drei Bollerwägen<br />

auf den Weg. Wir Kinder waren so motiviert, dass die Großen<br />

von uns sogar die ganze Strecke hin- und zurückgelaufen, bzw.<br />

gerannt, sind.<br />

Auf dem Weg über die Felder gab es viel Interessantes wie Steine,<br />

Blumen, Käfer und Traktoren zu sehen, sodass die Zeit wie im<br />

Fluge verging.<br />

Als wir schließlich am Spielplatz ankamen, gab es für uns erst einmal<br />

eine Stärkung. Unsere Eltern hatten uns ein leckeres Buffet zum<br />

Mitnehmen gerichtet. Es gab Würstchen, Käsewürfel, geschnittenes<br />

Gemüse und Obst, Brezeln und vieles mehr.<br />

Da zum Zeitpunkt des Sommerfestes das Kindergartenjahr zwar<br />

noch nicht vorüber war, wurde es trotzdem zum Anlass genommen,<br />

sich im Anschluss an die Aufführung bei den Erzieherinnen<br />

Silvia und Nicole für ihren liebevollen Einsatz in allen Dingen, zu bedanken.<br />

Damit keine Langeweile aufkam, ging es gleich weiter mit einer<br />

von den Kindern gewünschten Spielstraße. Da das Sommerfest im<br />

Zeichen des Wassers stand, gab es Spielstationen wie Wasser<br />

tragen, Gummibärchen angeln, Boot falten usw.<br />

Nachdem sich die Kinder mit Feuereifer alle Stempel auf ihrer<br />

Spielstationen-Karte erspielt hatten, konnte man sich mit Grillwürstchen,<br />

selbst gemachten Salaten und anderen Leckereien<br />

stärken.<br />

Nach gemütlichem Beisammensein gab es nach vier Stunden Spiel<br />

und Spaß zum Abschluss, und zur großen Freude der Kinder, für<br />

jeden noch ein Überraschungsgeschenk von den Erzieherinnen in<br />

Form eines Keschers.<br />

Anschließend beendeten Kinder, Eltern und Erzieherinnen mit einem<br />

gemeinsamen Abschiedslied das schöne Fest.<br />

Ein herzliches Dankeschön an die Erzieherinnen Silvia und Nicole<br />

und an alle, die mit ihren kulinarischen Beiträgen, beim Helfen von<br />

Auf- und Abbau, beim Unterstützen der Spielstationen und Feuer<br />

machen den Kindern ein tolles Sommerfest ermöglicht haben.<br />

Impressum<br />

Amtsblatt der<br />

erscheint<br />

wöchentlich donnerstags<br />

- Herausgeber: Stadt Asperg<br />

- Druck und Verlag:<br />

Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG,<br />

Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt,<br />

Telefon 07033 525-0, Telefax-Nr. 07033 2048, www.nussbaumwds.de.<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen<br />

und Mitteilungen: Bürgermeister Ulrich Storer, Marktplatz 1, 71679<br />

Asperg. Redaktion: Marktplatz 1, Asperg, Tel. 07141 269-215. Verantwortlich<br />

für "Was sonst noch interessiert" und den Anzeigenteil: Brigitte<br />

Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt.<br />

Anzeigenannahme: anzeigen@nussbaum-wds.de.<br />

Kontakt: info@nussbaum-wds.de. Einzelversand nur gegen Bezahlung der<br />

vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement<br />

und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße<br />

2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0 oder 6924-13.<br />

E-Mail: abonnenten@wdspressevertrieb.de<br />

Internet: www.wdspressevertrieb.de


Nummer 22<br />

16 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

Nachdem wir ausgiebig gegessen hatten, erkundeten wir den Spielplatz.<br />

Wir kletterten, schaukelten, rutschten, sandelten und hatten<br />

einfach unseren Spaß!<br />

Schließlich ging es wieder zurück zum Kinderhaus, wo uns ein<br />

leckeres Mittagessen erwartete. Danach fielen wir müde aber<br />

glücklich in unsere Betten.<br />

Wir Kinder und die Erzieherinnen haben den Ausflug sehr genossen<br />

und sind schon gespannt auf das nächste Mal.<br />

Ausflug zum Blühenden Barock<br />

Am 25. Mai machte sich der Kindergarten auf den Weg nach Ludwigsburg<br />

ins Blühende Barock. Mit dem Bus ging es los. Während<br />

der Fahrt gab es viel zu sehen und die Spannung wurde immer<br />

größer. Nach einer kleinen Stärkung ging es in kleinen Gruppen<br />

durch den Märchengarten. Nachdem wir viele Märchen gesehen<br />

hatten trafen sich alle zum Essen. Auf dem Heimweg erzählten<br />

immer noch alle von dem tollen Tag und manche schliefen vor<br />

Erschöpfung ein.<br />

Kindergarten Osterholz<br />

Natur Pur Woche der Igel - Kinder vom Osterholz<br />

Eine Woche raus in die Natur,<br />

so hieß es wieder für die Igel<br />

Kinder im Osterholz. Der Leiterwagen<br />

war vom 16. - 20. Mai<br />

11 für 22 Kinder bepackt und<br />

startbereit.<br />

Die Wettervorhersage strahlender<br />

Sonnenschein, und wir<br />

suchten den Schatten unter den<br />

Bäumen. Das Kleine Aspergle<br />

lud uns zum Runterkullern, zur<br />

Schmetterlingsjagd und zum<br />

Wiesenstrauß pflücken ein. Im<br />

Kindi steckten wir die Blumen<br />

in kleine Vasen und schauten in<br />

unserem Naturführer nach, wie<br />

die Wiesenblumen heißen.<br />

Friedrich-Hölderlin-Schule<br />

Asperg<br />

Pausenhof Verschönerung<br />

in der Friedrich- Hölderlin- Schule Asperg<br />

Am Samstag, den 14.05.2011 von 10 Uhr bis 16 Uhr haben einige<br />

Schüler angefangen, fleißig mit der Firma Fichtel den Pausenhof zu<br />

verschönern. Wir wollen einen Teil des Schulhofes neu pflastern<br />

und mit neuen Bänken versehen. Das Geld hat die Firma Fichtel<br />

schon letztes Jahr durch Weihnachtsbaumverkauf auf dem <strong>Asperger</strong><br />

Weihnachtsmarkt verdient. Die Firma Fichtel hat uns sehr<br />

gut beraten und ein Teil der Materialien wurde gespendet. Die<br />

Schreinerei Bäcker in Oberstenfeld unterstützt uns durch kostenlose<br />

Arbeitszeit bei der Herstellung der Bänke. Da wir den halben<br />

Tag mit Arbeiten verbracht haben, hat uns die Bäckerei Katz mit<br />

50 Brezeln versorgt, weil wir auch Durst hatten haben wir auch<br />

von der Firma Automaten Müller Getränke bekommen.<br />

8 Schüler und Schülerinnen waren schon am ersten Tag bereit zu<br />

helfen natürlich kamen auch Lehrer und Lehrerinnen. Zuerst haben<br />

wir den Kreis aufgesprüht um die neue Sitzmöglichkeit zu platzieren.<br />

Danach haben wir den Pausenhofboden mit einem von Herr<br />

Fichtel mitgebrachten Bagger aufgerissen. Als nächstes haben wir<br />

die schweren Steine aufgestapelt und die restlichen Steine gesäubert.<br />

Herr Fichtel hat zwischendurch immer wieder knifflige Matheaufgaben<br />

eingebaut damit unser Kopf auch was zu tun hat zum<br />

Beispiel: Ein Gefälle von 2% ausrechnen. Mit dem Rüttler haben<br />

wir den Boden verdichtet. Nun haben wir mit Metallstangen einen<br />

Viertelkreis abgesteckt und mit Schnüren die Position und die Höhe<br />

markiert. Jetzt mussten wir die Lücke zwischen den alten Steinen<br />

und den neuen flicken, dabei musstenwir viele Steine zuschneiden,<br />

es war sehr schwer und anstrengend. Unsere Konrektorin<br />

Frau Kirste kam mit einem erfrischendem Eis am Stiel. Zuletzt<br />

haben wir dann die Steine gepflastert, einige Schüler haben gelegt<br />

und die anderen betoniert.Ganz am Schluss haben wir alles geputzt<br />

und die Baustelle gesichert.<br />

Das Wetter machte wunderbar bis Punkt 16 Uhr mit, denn da hat<br />

es angefangen zu regnen!!!<br />

Friedrich-List-Gymnasium<br />

Asperg<br />

Unsere Lupengläser zeigten uns die kleinsten Tiere ganz genau und<br />

sowas, weiß man, macht uns schlau. Die Kaulquappen im Tümpel<br />

waren dieses Mal nicht zu sehen, denn der Tümpel war von der<br />

vielen Sonne ausgetrocknet. Erst im Möglinger Weiher wurden<br />

wir fündig und alle Kinder waren beruhigt - es gibt noch Kaulquappen,<br />

also auch demnächst Frösche!<br />

Wir haben viel in der Natur entdeckt, was die Neugier hat geweckt.<br />

Bald wird es wieder eine Naturwoche geben, vielleicht mal<br />

im Herbst oder Winter, wir wollen mal sehen.


Nummer 22<br />

Mittwoch, 1. Juni 2011<br />

Realschule Tamm<br />

Zwei Welten - eine Familie<br />

Das Musicalteam der Realschule Tamm führt<br />

"Tarzan und Jane" auf.<br />

<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

17<br />

Am 1., 2. und 3.06.2011 führt das Musical-Team der Realschule<br />

Tamm, bestehend aus den Chören und der Tanz-AG der Schule,<br />

eine eigene Version der deutschsprachigen Fassung des Erfolgsmusicals<br />

Tarzan unter dem Titel "Tarzan und Jane" auf. Die Vorstellungen<br />

beginnen jeweils um 19.30 Uhr im Bürgersaal in Tamm.<br />

Karten zum Preis von 8,-- Euro (ermäßigt 6,-- Euro) gibt es ab<br />

Mittwoch, 11.05.2011 in den Büchereien in Asperg und Tamm<br />

sowie in den großen Pausen in der Realschule.<br />

Wir laden herzlich zu den Aufführungen ein.

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