Asperger Nachrichten
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Woche 22 Mittwoch, 1. Juni Jahrgang 2011<br />
Einladung<br />
GemeindeFestzum<br />
Kirchenpatrozinium<br />
Sonntag<br />
5. Juni 2011<br />
10.15 Uhr Familiengottesdienst<br />
Ab 11.30 Uhr<br />
Mittagessen<br />
13.30 Uhr Auftritt Kirchenchor<br />
14.30 Uhr Zauberei und Clownerie<br />
mit »Kampino«<br />
15.00 Uhr <strong>Asperger</strong> Gitarrenensemble<br />
17.00 Uhr Jugendband St. Bonifatius<br />
Nachmittags<br />
Kaffee und Kuchen<br />
Grillangebote<br />
Der Erlös des Festes geht zweckgebunden an die Intiativgruppe<br />
Wegzeichen Untere Hurst.<br />
Katholische Kirchengemeinde<br />
St.Bonifatius<br />
Asperg
Nummer 22<br />
2 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
JAZZ<br />
Jam Session:<br />
DIE GLASPERLENSPIELER<br />
Freitag, 03.06. - ab 20.00 Uhr<br />
- Eintritt: E 5,-<br />
KOMÖDIE<br />
Geliebtes Scheusal<br />
Samstag, 04.06. - 20.00 Uhr<br />
- Eintritt: 13,-*<br />
MUSIK<br />
Sergio Vesely: "Traigo un cantar - Ich schenke Dir ein Lied"<br />
Sonntag, 05.06. - 19.00 Uhr<br />
- Eintritt: 13,-*<br />
Aus dem Gemeinderat<br />
Bericht aus der Sitzung<br />
des Gemeinderates vom 24.05.2011<br />
Gesplittete Abwassergebühr - Gebührenkalkulation<br />
und Neufassung der Abwassersatzung<br />
Mit Urteil vom 11.03.2010 beschloss der Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr<br />
nach dem Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz<br />
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem Äquivalenzprinzip<br />
verstößt. Aufgrund dieses Urteils müssen alle Gemeinden in<br />
Baden-Württemberg ihre Abwassergebühr in eine Schmutz- und<br />
Niederschlagswassergebühr aufteilen.<br />
In der öffentlichen Sitzung am 26.10.2001 beschloss der Gemeinderat<br />
die Versiegelungsfaktoren und die Zisternenregelung sowie die<br />
Bemessung der Niederschlagswassergebühr nach der überbauten<br />
und der sonstigen versiegelten angeschlossenen Fläche. Gleichzeitig<br />
wurde die Verwaltung beauftragt, auf Grundlage dieser Regelungen<br />
die Ermittlung und Bewertung der versiegelten Flächen sowie<br />
die Gebührenkalkulation durchzuführen.<br />
Am 14.03.2011 fand daraufhin in der Stadthalle eine Bürgerinformationsveranstaltung<br />
bezüglich der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr<br />
statt.<br />
Ab dem 15.03.2011 wurden Flächenerhebungsbögen an ca. 3.500<br />
<strong>Asperger</strong> Haushalte versandt, die mittels Überfliegung und anschließender<br />
Luftbildauswertung erstellt wurden. Die durch die<br />
Befliegung erhobenen versiegelten Flächen jedes Grundstücks sind<br />
auf diesen Erhebungsbögen ersichtlich. Die angeschriebenen Haushalte<br />
haben die Erhebungsbögen auf ihre Richtigkeit überprüft, aktualisiert<br />
und an die Verwaltung zurückgesandt.<br />
Das im Rathaus eingerichtete Bürgerbüro unterstützte die Bürgerinnen<br />
und Bürger bei der Überprüfung und Aktualisierung der<br />
Flächenerhebungsbögen.<br />
Nach dem Rücklauf der Erhebungsbögen wurde nunmehr vom<br />
Büro Schmidt und Häuser die Kalkulation der Niederschlags- und<br />
Schmutzwassergebühr für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erstellt.<br />
Mehrheitlich stimmte der Gemeinderat mit den Stimmen von<br />
Bündnis 90/Die Grünen, der SPD und Teilen der Freien Wähler<br />
der von der Stadtverwaltung vorgelegten Gebührenkalkulation und<br />
der Neufassung der Abwassergebührensatzung zu. Die Abwassergebührensatzung<br />
ist in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"<br />
abgedruckt.<br />
Feuerwehrgebührenkalkulation und Neufassung der<br />
Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />
Aufgrund der Neufassung des Feuerwehrgesetzes vom 2. März<br />
2010 und dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-<br />
Württemberg vom 16.11.2010 zur Gebührenkalkulation von Kostenersätzen<br />
bei Feuerwehreinsätzen mussten die Gebühren für die<br />
Feuerwehr Asperg neu kalkuliert werden.<br />
Die größten Änderungen ergaben sich dabei bei den Vorhaltekosten<br />
für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge.<br />
Einstimmig stimmte der Gemeinderat der von der Stadtverwaltung<br />
vorgelegten Neukalkulation der Feuerwehrkostenersätze und der<br />
damit einhergehenden Neufassung der Satzung über den Kostenersatz<br />
bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Asperg zu.<br />
Die Neufassung der Satzung ist in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen"<br />
abgedruckt.<br />
Neufestsetzung der Elternbeiträge in städtischen<br />
Kindergärten und Änderung der Kindergartenordnung<br />
Letztmalig wurden in Asperg die Beiträge am 01.09.2010 an die<br />
Empfehlungen der kommunalen Trägerverbände angepasst.<br />
Nachdem die landesweiten Empfehlungen für die Kindergartenjahre<br />
2011/2012 und 2012/2013 vorliegen, beschloss der Gemeinderat<br />
mit den Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU<br />
und Freie Wähler eine Erhöhung der Kindergartenbeiträge zum<br />
01.09.2011 und nochmals zum 01.09.2012 von durchschnittlich<br />
2,00 E/Monat.<br />
Die landesweiten Empfehlungen der Elternbeiträge für Kindergärten<br />
folgen seit 2009/10 dem so genannten württembergischen Erhebungs-System.<br />
Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt dabei<br />
nach der so genannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der<br />
alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres<br />
18. Lebensjahres berücksichtigt werden.<br />
Ausgangslage für die Erhebung der Elternbeiträge bleibt, dass landesweit<br />
weiterhin angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen<br />
Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken.<br />
Abweichend von den Empfehlungen der Kirchen und Kommunalen<br />
Landesverbände werden bei der Erhebung der Elternbeiträge in Asperg<br />
aber auch weiterhin alle Kinder die im Haushalt leben und für die<br />
Kindergeld gewährt wird berücksichtigt, unabhängig von deren Alter.<br />
Familien, die in Besitz eines städtischen Familienpasses sind, erhalten<br />
auch weiterhin 50% Ermäßigung auf den Elternbeitrag. Alleinerziehende<br />
im Besitz eines Landesfamilienpasses erhalten 30% Ermäßigung<br />
auf den Elternbeitrag.<br />
Die Neufestsetzung der Elternbeiträge und die damit einhergehende<br />
Änderung der Kindergartenordnung sind in der Rubrik "Amtliche<br />
Bekanntmachungen" abgedruckt.<br />
Satzung zur Begrenzung der Miethöhe<br />
bei öffentlich geförderten Wohnungen<br />
Bereits am 1. Januar 2008 ist das Landeswohnraumförderungsgesetz<br />
in der Fassung vom 11. Dezember 2007 in Kraft getreten.<br />
Dieses Gesetz regelt die sozial orientierte Förderung der Schaffung<br />
und Ertüchtigung sowie des Erwerbs von Wohnraum, der Gestaltung<br />
des Wohnumfeldes, der Verbreitung barrierefreien und barrierearmen<br />
Wohnraums sowie die Unterstützung der Stabilisierung<br />
und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.<br />
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung von Familien, sonstigen<br />
Haushalten mit Kindern, Alleinstehenden, Schwangeren, jungen<br />
kinderlosen Haushalten, Senioren, behinderten Menschen, Haushalten<br />
mit geringem Einkommen und Haushalten mit besonderen<br />
Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.<br />
Eine der wesentlichen Änderungen die das Landeswohnraumförderungsgesetz<br />
in der Fassung vom 11. Dezember 2007 mit sich<br />
brachte, war die Aufhebung der Kostenmiete. Unter Kostenmiete<br />
versteht man den Betrag, der vom Eigentümer des Wohnraums<br />
zur vollständigen Deckung seiner laufenden Aufwendungen und<br />
seiner Finanzierungskosten aufgebracht werden muss. Die Eigentümer<br />
öffentlich geförderten Wohnraums durften höchstens den auf<br />
diese Weise errechneten Betrag als Mietzins an ihre Mieter weitergeben.<br />
Anstelle der Kostenmiete wurde für öffentlich geförderten Wohnraum<br />
eine an die ortsübliche Vergleichsmiete gekoppelte Höchstmiete<br />
eingeführt.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
Die Umsetzung dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung<br />
muss durch den Erlass einer kommunalen Satzung erfolgen.<br />
Einstimmig stimmte der Gemeinderat dem von der Verwaltung<br />
vorgeschlagenen Satzungsbeschluss zu. Die Satzung ist in der Rubrik<br />
"Amtliche Bekanntmachungen" abgedruckt.<br />
Nach den von der Landeskreditbank Baden-Württemberg zur Verfügung<br />
gestellten Informationen gelten in der Stadt Asperg etwa<br />
100 Gebäude als öffentlich gefördert.<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
3<br />
Essenspreis<br />
Der Essenspreis in den Kindergärten wird auf 2,20 E (seit<br />
01.04.2007) festgelegt. Bei sozialen Härtefällen ist eine Ermäßigung<br />
von 50 % für Inhaber des städtischen Familienpasses auf Antrag<br />
möglich. Im Einzelfall kann im Rahmen der Gesamtdeckung der<br />
Essenspreiskalkulation auf eine Gebühr bei besonderen Härtefällen<br />
verzichtet werden.<br />
Die Änderungen treten am 01.06.2011 in Kraft<br />
Amtliche<br />
Bekanntmachungen<br />
Amtliche Bekanntmachung der Neufestsetzung<br />
der Elternbeiträge in städtischen Kindergärten<br />
und Änderung der Kindergartenordnung<br />
In seiner Sitzung am 24.05.2011 hat der Gemeinderat der Stadt<br />
Asperg der Neufestsetzung der Elternbeiträge und der damit verbundenen<br />
Änderung von Nr. 4.3 der Kindergartenordnung der<br />
Stadt Asperg wie folgt neu beschlossen:<br />
Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Regelgruppe<br />
besucht, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder im Haushalt<br />
für die Kindergeld gewährt wird:<br />
Kinder im<br />
Haushalt<br />
seit 01.09.2010<br />
monatl. in €<br />
(Landesrichtsatz<br />
09/2010)<br />
ab 01.09.2011<br />
monatl. in €<br />
(Landesrichtsatz<br />
09/2011)<br />
1 Kind 87.-- 89.-- 91.--<br />
2 Kinder 66.-- 68.-- 70.--<br />
3 Kinder 44.-- 45.-- 46.--<br />
4 und mehr<br />
Kinder<br />
15.-- 15.-- 15.--<br />
ab 01.09.2012<br />
monatl. in €<br />
(Landesrichtsatz<br />
09/2011)<br />
Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />
mit verlängerten Öffnungszeiten besucht, gestaffelt nach der<br />
Anzahl der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt wird:<br />
Kinder im<br />
Haushalt<br />
seit 01.09.2010<br />
monatl. in Euro<br />
ab 01.09.2011<br />
monatl. in €<br />
ab 01.09.2012<br />
monatl. in €<br />
1 Kind 92.-- 94.-- 96.--<br />
2 Kinder 70.-- 72.-- 74.--<br />
3 Kinder 47.-- 48.-- 49.--<br />
4 und mehr<br />
Kinder<br />
18.-- 18.-- 18.--<br />
Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />
mit verlängerter Regelöffnungszeit besucht, gestaffelt nach<br />
der Anzahl der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt<br />
wird:<br />
Kinder im<br />
Haushalt<br />
seit 01.09.2010<br />
monatl. in €<br />
ab 01.09.2011<br />
monatl. in €<br />
ab 01.09.2012<br />
monatl. in €<br />
1 Kind 105.-- 108.-- 110.--<br />
2 Kinder 84.-- 86.-- 88.--<br />
3 Kinder 62.-- 63.-- 64.--<br />
4 und mehr<br />
Kinder<br />
35.-- 36.-- 37.--<br />
Der monatliche Elternbeitrag beträgt für ein Kind, das eine Gruppe<br />
mit Ganztagesbetreuung besucht, gestaffelt nach der Anzahl<br />
der Kinder im Haushalt für die Kindergeld gewährt wird:<br />
Der monatliche Elternbeitrag wird um 50 % erhöht wenn ein Kind<br />
eine Kindergartengruppe vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht.<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung<br />
der Stadt Asperg<br />
zur Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geförderten<br />
Wohnungen im Sinne des Landesgesetzes zur Förderung<br />
von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen<br />
(Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)<br />
Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat am 24.05.2011 aufgrund<br />
von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24.<br />
Juli 2000 und § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum<br />
und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz<br />
- LWoFG) vom 11. Dezember 2007 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
Satzung der Stadt Asperg<br />
zur Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geförderten<br />
Wohnungen im Sinne des Landesgesetzes zur Förderung<br />
von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen<br />
(Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)<br />
§1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung ist anzuwenden auf<br />
1. öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes<br />
(I. WoBau G) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />
(II. WoBauG),<br />
2. Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein<br />
Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln<br />
des Landes nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt<br />
worden ist, und<br />
3. Wohnraum, für den bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse<br />
und Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. Wo-<br />
BauG bewilligt worden sind.<br />
(2) Für die unter Abs. 1 Ziffern 1. - 3. genannten Wohnräume<br />
werden nach § 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen<br />
über die Kostenmiete zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.<br />
Die am 31. Dezember 2008 geschuldete Miete wird ab<br />
dem 01. Januar 2009 zur vertraglich vereinbarten Miete.<br />
(3) Somit darf in der Stadt Asperg eine geförderte Wohnung für die<br />
Dauer der Bindung nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch<br />
überlassen werden, als in dieser Satzung festgesetzt ist.<br />
(4) Die Höchstbeträge nach dieser Satzung sind nicht mehr anzuwenden,<br />
wenn die geförderte Wohnung keiner Mietpreisbindung<br />
mehr unterliegt.<br />
§2<br />
Höchstbeträge<br />
Für geförderte Wohnungen im Sinne des § 1 auf dem Gebiet der<br />
Stadt Asperg darf die Miete einen Betrag nicht übersteigen, der zehn<br />
Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Vergleichsmiete<br />
errechnet sich aus dem jeweils anzuwendenden Mietspiegel.<br />
§3<br />
Höchstbeträge nach Modernisierung<br />
(1) Nach einer Modernisierung im Sinne des § 559 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB), die nach dem 31. Dezember 2008 durchgeführt<br />
wurde, kann der Vermieter die jährliche Miete grundsätzlich<br />
um bis zu elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten<br />
Kosten erhöhen.<br />
(2) Soweit die Modernisierung den mittleren Stand einer entsprechenden<br />
Neubauwohnung übersteigt, kann der Vermieter die<br />
jährliche Miete um 4 % der für die Wohnung aufgewendeten<br />
Kosten erhöhen.
Nummer 22<br />
4 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
(3) Darf nach § 2 dieser Satzung maßgebliche Betrag auch nach<br />
einer Modernisierung nicht überschritten werden.<br />
§4<br />
Übergangsregelung<br />
Liegt die Miete ab dem 01. Januar 2009 über dem in der Satzung<br />
bestimmten Höchstbetrag, aber niedriger als die ortsübliche Vergleichsmiete,<br />
so gilt der in § 2 dieser Satzung genannte Höchstbetrag.<br />
§5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.<br />
Asperg, den 01.06.2011<br />
gez.<br />
Ulrich Storer<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund<br />
der GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber<br />
der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind.<br />
Satzung<br />
über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung - AbwS)<br />
der Stadt Asperg vom 24.05.2011<br />
Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg<br />
(WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat<br />
der Gemeinderat der Stadt Asperg am 24.05.2011 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die Stadt Asperg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet<br />
angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung<br />
für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt<br />
oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht<br />
(angeliefert) wird.<br />
(2) Die Stadt Asperg kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise<br />
durch Dritte vornehmen lassen.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung<br />
der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.<br />
§2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen<br />
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />
Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />
Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen<br />
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt<br />
abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser<br />
gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern<br />
von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im<br />
Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />
zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen<br />
sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur<br />
Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken,<br />
Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke,<br />
Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen<br />
für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme,<br />
Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene<br />
Gräben, soweit sie von der Stadt Asperg zur öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im<br />
Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft<br />
(Grundstücksanschluss).<br />
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen,<br />
die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des<br />
Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören<br />
insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich<br />
verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss<br />
zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei<br />
einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs-und Rückhalteanlagen<br />
für Niederschlagswasser.<br />
(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige<br />
Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen<br />
der vergleichsmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung<br />
von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen,<br />
dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel<br />
Starkregen) erfolgt.<br />
II. Anschluss und Benutzung<br />
§3<br />
Berechtigung und Verpflichtung<br />
zum Anschluss und zur Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,<br />
sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet,<br />
ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />
anfallende Abwasser der Stadt Asperg im Rahmen des §<br />
45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte<br />
oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte<br />
tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch<br />
die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />
berechtigten Personen.<br />
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie<br />
bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt<br />
sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung<br />
einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb<br />
von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung<br />
anzuschließen.<br />
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss<br />
im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs<br />
oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten<br />
ist.<br />
§4<br />
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche<br />
Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung<br />
des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage<br />
nachteilig wäre, kann die Stadt Asperg verlangen oder gestatten,<br />
dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />
noch nicht hergestellt, kann die Stadt Asperg den vorläufigen<br />
Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten<br />
oder verlangen.<br />
§ 5 Befreiungen<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die<br />
öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung<br />
deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der<br />
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange<br />
zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines<br />
die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der<br />
eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />
und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
5<br />
§6<br />
Allgemeine Ausschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe<br />
ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb<br />
der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung<br />
oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung<br />
behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den<br />
in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem<br />
Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase<br />
und Dämpfe.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen<br />
oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen<br />
können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist,<br />
Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,<br />
Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,<br />
Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);<br />
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe<br />
(zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/<br />
Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln<br />
oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen,<br />
mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe)<br />
sowie Arzneimittel;<br />
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und<br />
Molke;<br />
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel<br />
milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe<br />
verbreiten kann;<br />
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;<br />
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den<br />
Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom<br />
Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />
Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theodor-Heuss-<br />
Allee 17, 53773 Hennef) liegen.<br />
(3) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />
einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />
stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
erforderlich ist.<br />
(4) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />
der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange<br />
nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall<br />
eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell<br />
entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />
§7<br />
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />
(1) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf<br />
den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers<br />
unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;<br />
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />
nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder<br />
behandelt werden kann.<br />
(2) Die Stadt Asperg kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />
und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />
die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene<br />
Sicherheit leistet.<br />
(3) Schließt die Stadt Asperg in Einzelfällen Abwasser von der<br />
Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde<br />
(§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />
§8<br />
Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die Stadt Asperg kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />
von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen,<br />
wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick<br />
auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf<br />
sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur<br />
nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.<br />
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />
unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung<br />
der Stadt Asperg.<br />
§9<br />
Eigenkontrolle<br />
(1) Die Stadt Asperg kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />
(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und<br />
Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer<br />
sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf<br />
dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />
Zustand gehalten werden.<br />
(2) Die Stadt Asperg kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />
wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung<br />
des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist<br />
mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung<br />
oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der<br />
Stadt Asperg auf Verlangen vorzulegen.<br />
§10<br />
Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die Stadt Asperg kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />
vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben<br />
zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer<br />
sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt<br />
werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.<br />
(3) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete,<br />
wenn<br />
1.die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte<br />
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder<br />
2.wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung<br />
geboten ist.<br />
§11<br />
Grundstücksbenutzung<br />
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt<br />
Asperg verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />
das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör<br />
zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke<br />
zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den<br />
Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren<br />
Grundstücken zu dulden.<br />
III. Grundstücksanschlüsse,<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§12<br />
Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von<br />
der Stadt Asperg hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />
und beseitigt.<br />
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren<br />
Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt<br />
Asperg bestimmt. Die Stadt Asperg stellt die für den erstmaligen<br />
Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse<br />
bereit.<br />
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss;<br />
werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die<br />
beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt Asperg<br />
kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie<br />
es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen<br />
(zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt Asperg<br />
den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen<br />
Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.<br />
(4) Die Stadt Asperg kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />
weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorüberge-
Nummer 22<br />
6 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
hende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse<br />
gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der<br />
Beitragspflicht (34) neu gebildet werden.<br />
§13<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der Stadt Asperg sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:<br />
a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />
und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse<br />
(§ 12 Abs. 3);<br />
b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />
und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden<br />
Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).<br />
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung<br />
des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten<br />
Flächen.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung<br />
des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung<br />
der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.<br />
§14<br />
Private Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />
auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und<br />
zu beseitigen.<br />
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und<br />
Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt Asperg, und<br />
verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte<br />
an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen<br />
von der Stadt Asperg zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen<br />
im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />
an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Stadt<br />
Asperg vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher<br />
anzuzeigen.<br />
§15<br />
Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt Asperg bedürfen<br />
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren<br />
Anschluss sowie deren Änderung;<br />
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die<br />
Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen<br />
Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet<br />
ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss<br />
(z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.<br />
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge<br />
der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer<br />
und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem<br />
sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:<br />
- Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem<br />
Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und<br />
Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden<br />
Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen,<br />
Brunnen, Gruben, usw.;<br />
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen<br />
anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung<br />
der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung<br />
und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der<br />
lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab<br />
1: 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen<br />
und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse,<br />
der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals,<br />
bezogen auf Normalnull).<br />
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage<br />
des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte)<br />
sind bei der Stadt Asperg einzuholen. Dort sind auch Formulare<br />
für die Entwässerungsanträge erhältlich.<br />
§16<br />
Regeln der Technik<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />
betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere<br />
die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb<br />
und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards,<br />
die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />
einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen<br />
auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />
wird.<br />
§17<br />
Herstellung, Änderung und Unterhaltung<br />
der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer<br />
auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern,<br />
zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.<br />
(2) Die Stadt Asperg kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />
einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom<br />
Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen<br />
oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der<br />
Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm<br />
Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />
(Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche<br />
Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf<br />
Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.<br />
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend<br />
- außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt Asperg den Grundstücksanschluss<br />
verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der<br />
Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Stadt<br />
Asperg kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />
übertragen.<br />
§18<br />
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />
Zerkleinerungsgeräte<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie<br />
Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser<br />
gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe<br />
aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen)<br />
einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.<br />
Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom<br />
Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber<br />
hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei<br />
schuldhafter Säumnis ist er der Stadt Asperg gegenüber schadensersatzpflichtig.<br />
Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden<br />
Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.<br />
(2) Die Stadt Asperg kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />
den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen,<br />
wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist;<br />
dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />
angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.<br />
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen<br />
sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht<br />
an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.<br />
§19<br />
Toiletten mit Wasserspülung,<br />
Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen<br />
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur<br />
Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind<br />
unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über<br />
eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />
ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer<br />
selbst.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
7<br />
§20<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe,<br />
Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche<br />
an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene)<br />
liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine<br />
Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />
Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers<br />
zu sorgen.<br />
§21<br />
Abnahme und Prüfung<br />
der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />
(1) Vor der Abnahme durch die Stadt Asperg darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nicht in Betrieb genommen werden.<br />
Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den<br />
Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden<br />
Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige<br />
und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.<br />
(2) Die Stadt Asperg ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer<br />
(nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu<br />
dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des<br />
Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren<br />
und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die<br />
mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen<br />
Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />
betreten.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich<br />
zu beseitigen.<br />
(4) Die Stadt Asperg ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung<br />
mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe,<br />
von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher<br />
Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />
zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster<br />
zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt Asperg geführt und wird auf<br />
Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen<br />
dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt Asperg, auf deren Anforderung<br />
hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters<br />
erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende<br />
Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen,<br />
Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art<br />
der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.<br />
Die Stadt Asperg wird dabei die Geheimhaltungspflicht von<br />
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes<br />
beachten.<br />
IV. Abwasserbeitrag<br />
§22<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Stadt Asperg erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />
für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag<br />
wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.<br />
§23<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut<br />
oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke,<br />
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt<br />
ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />
Bauland sind und nach der geordneten baulichen<br />
Entwicklung der Stadt Asperg zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich<br />
angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch<br />
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />
§24<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer<br />
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der<br />
Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere<br />
Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und<br />
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer<br />
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum<br />
im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist<br />
die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />
§25<br />
Beitragsmaßstab<br />
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese<br />
ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit<br />
einem Nutzungsfaktor (§ 27). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich<br />
0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende<br />
volle Zahl aufgerundet.<br />
§26<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche,<br />
die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;<br />
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />
S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung<br />
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe<br />
von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />
über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />
so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die<br />
hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen,<br />
bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die<br />
wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />
Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder<br />
gärtnerisch genutzte Flächen.<br />
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben<br />
unberührt.<br />
§27<br />
Nutzungsfaktor<br />
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />
(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:<br />
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00<br />
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50<br />
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75<br />
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00<br />
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur<br />
eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung<br />
nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor<br />
von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder<br />
Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer<br />
Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten<br />
Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind<br />
(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).<br />
Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />
§28<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />
Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl<br />
genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse<br />
gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im<br />
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden<br />
Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit<br />
unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der<br />
Vollgeschosse maßgebend.
Nummer 22<br />
8 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
§29<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine<br />
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl<br />
geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf<br />
die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl<br />
zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl<br />
aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche<br />
und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />
Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />
volle Zahl abgerundet werden.<br />
§30<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan<br />
die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung<br />
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,<br />
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen<br />
Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das<br />
festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />
durch<br />
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),<br />
reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />
Wochenendhausgebiete und besondere<br />
Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete<br />
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />
(GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung<br />
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,<br />
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen<br />
Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />
mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />
1. 2,75 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),<br />
reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />
Wochenendhausgebiete und besondere<br />
Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete<br />
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />
(GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte<br />
Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs.<br />
1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch<br />
die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe<br />
gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
§31<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die keine Planfestsetzung<br />
im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen<br />
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten<br />
Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach<br />
den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der<br />
auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend<br />
vorhandenen Geschosse.<br />
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Geschosse;<br />
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt<br />
ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />
der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />
mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die<br />
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />
i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />
des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />
und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch<br />
die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis<br />
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die<br />
vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
§32<br />
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht<br />
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld<br />
bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei<br />
angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,<br />
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl<br />
bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten<br />
oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen<br />
wird;<br />
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere<br />
Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird,<br />
für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;<br />
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die<br />
eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.<br />
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem.<br />
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG<br />
unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht,<br />
soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />
entfallen.<br />
§33<br />
Beitragssatz<br />
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />
Teilbeiträge je m 2 Nutzungsfläche<br />
(§ 25) Euro<br />
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,90<br />
2. für den mechanischen und biologischen 2,20<br />
Teil des Klärwerks<br />
§34<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den<br />
öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.<br />
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens<br />
jedoch mit dessen Genehmigung.<br />
3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der<br />
Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.<br />
4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der<br />
Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans<br />
oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und<br />
3 BauGB.<br />
5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />
6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete<br />
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
9<br />
7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2<br />
dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit<br />
dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung<br />
gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen<br />
Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten<br />
Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer<br />
Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.<br />
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche<br />
Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch<br />
noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld<br />
mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />
§35<br />
Vorauszahlungen, Fälligkeit<br />
(1) Die Stadt Asperg erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge<br />
nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von 90 v.H. der voraussichtlichen<br />
Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen begonnen wird.<br />
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen<br />
werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids<br />
fällig.<br />
§36<br />
Ablösung<br />
(1) Die Stadt Asperg kann, solange die Beitragsschuld noch nicht<br />
entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags<br />
(Teilbeitrags) vereinbaren.<br />
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der<br />
voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld);<br />
die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
V. Abwassergebühren<br />
§37<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Stadt Asperg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
Abwassergebühren.<br />
§38<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf<br />
den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge<br />
(Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge<br />
(Niederschlagswassergebühr, §<br />
40 a) erhoben.<br />
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr<br />
nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.<br />
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />
gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge<br />
des angelieferten Abwassers.<br />
§39<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />
Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />
Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners<br />
geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden<br />
Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.<br />
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 3 ist<br />
derjenige, der das Abwasser anliefert.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§40<br />
Bemessung der Schmutzwassergebühr<br />
(1)Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr<br />
im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:<br />
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />
zugeführte Wassermenge;<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />
die dieser entnommenen Wassermenge;<br />
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende<br />
Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im<br />
Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.<br />
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage<br />
die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.<br />
(2) Auf Verlangen der Stadt Asperg hat der Gebührenschuldner<br />
bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie<br />
bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und<br />
bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />
(Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine<br />
Kosten anzubringen und zu unterhalten.<br />
§ 40a<br />
Bemessung der Niederschlagswassergebühr<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr<br />
(§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)<br />
Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser<br />
unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen<br />
Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die<br />
Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes;<br />
bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht,<br />
der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns<br />
des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor<br />
multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der<br />
Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen<br />
Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:<br />
a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen,<br />
Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Platten,<br />
Fliesen und sonstige wasserundurchlässige<br />
Befestigungen mit Fugenverguss oder auf<br />
Beton erlegt 0,9<br />
b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten,<br />
Fliesen, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster<br />
und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen<br />
ohne Fugenverguss auf sickerfähigem<br />
Untergrund verlegt, Kiesschüttdächer 0,6<br />
c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter,<br />
Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster,<br />
Gründächer 0,3<br />
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen<br />
Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der<br />
vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad<br />
am nächsten kommt.<br />
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />
über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder<br />
eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder<br />
mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />
wird, werden mit dem Faktor 10 vom Hundert berücksichtigt.<br />
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind,<br />
bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.<br />
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen<br />
sind gilt Folgendes:<br />
a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur<br />
Gartenbewässerung, werden die Flächen um<br />
8m 2 je m 3 Fassungsvolumen reduziert;<br />
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt, Betrieb<br />
und Gartenbewässerung werden die Flächen<br />
um 15 m 2 je m 3 Fassungsvolumen reduziert.<br />
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert<br />
und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen<br />
von 2 m 2 aufweisen.
Nummer 22<br />
10 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
§41<br />
Absetzungen<br />
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners<br />
bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§<br />
40) abgesetzt.<br />
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll<br />
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers)<br />
erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht<br />
und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler<br />
dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen<br />
eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers<br />
und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen<br />
und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />
eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2<br />
Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.<br />
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht<br />
durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von<br />
der Absetzung eine Wassermenge von 10 m 3 /Jahr ausgenommen.<br />
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2<br />
festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal<br />
ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne<br />
von Absatz 1<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und<br />
Schweinen 15 m 3 /Jahr,<br />
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m 3 /Jahr.<br />
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird<br />
um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommenen Wassermenge<br />
gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge<br />
abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für<br />
jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich<br />
dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend<br />
aufhält, mindestens 40 m 3 /Jahr für die erste Person und für jede<br />
weitere Person mindestens 35 m 3 /Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel<br />
für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes<br />
ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />
ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der<br />
Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.<br />
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind<br />
bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu<br />
stellen.<br />
§42<br />
Höhe der Abwassergebühren<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je<br />
m 3 Abwasser: 1,75<br />
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt<br />
je m 2 versiegelte Fläche pro Jahr: 0,58<br />
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.<br />
3) beträgt je m 3 Abwasser oder Wasser: 1,75<br />
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer<br />
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />
gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m 3 Abwasser:<br />
1,75<br />
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung<br />
in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes,<br />
wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht<br />
besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr<br />
angesetzt.<br />
§43<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für<br />
ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum).<br />
Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes,<br />
entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />
für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des<br />
auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen<br />
Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />
bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im<br />
Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.<br />
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit<br />
der Anlieferung des Abwassers.<br />
§44<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind<br />
vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen<br />
entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt<br />
die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />
die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />
Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten<br />
versiegelten Grundstücksfläche zugrunde zulegen. Bei erstmaligem<br />
Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch<br />
und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr<br />
geschätzt.<br />
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />
werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.<br />
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht<br />
zur Vorauszahlung.<br />
§45<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen<br />
(§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die<br />
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die<br />
Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird<br />
der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden zum 31. März, 30.<br />
Juni, 30. September und 01. Dezember zur Zahlung fällig.<br />
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§46<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Asperg der Erwerb oder<br />
die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />
Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim<br />
Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.<br />
Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.<br />
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />
hat der Gebührenschuldner der Stadt Asperg anzuzeigen:<br />
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage;<br />
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />
genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);<br />
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung<br />
(§ 8 Abs. 3).<br />
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss<br />
des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />
hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe<br />
der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />
den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a<br />
Abs. 1) der Stadt Asperg in prüffähiger Form mitzuteilen.<br />
Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten<br />
nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen<br />
für die Niederschlagswassergebühr von der<br />
Stadt Asperg geschätzt.<br />
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab<br />
1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer.<br />
Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />
Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs.<br />
2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung<br />
der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des<br />
Grundstücks, ist die Änderung innerhalb eines Monats der<br />
Stadt Asperg anzuzeigen.<br />
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst<br />
zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten<br />
Personen der Stadt Asperg mitzuteilen:<br />
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen<br />
Anfalls des Abwassers;<br />
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gelangen oder damit zu rechnen ist.<br />
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer<br />
der Stadt Asperg mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen<br />
für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser<br />
Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere<br />
abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als<br />
Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie<br />
bauliche Anlagen errichtet werden.<br />
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />
außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss<br />
rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet<br />
im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die<br />
Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der<br />
Anzeige bei der Stadt Asperg entfallen.<br />
§47<br />
Haftung der Stadt Asperg<br />
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />
die die Stadt Asperg nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />
ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder<br />
Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie<br />
Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen<br />
im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein<br />
Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf<br />
Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />
gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt<br />
Asperg nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />
§48<br />
Haftung der Grundstückseigentümer<br />
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft<br />
verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder<br />
den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung<br />
oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entstehen. Sie haben die Stadt Asperg von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend<br />
gemacht werden.<br />
§49<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;<br />
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />
Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen<br />
Richtwerte überschreitet;<br />
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder<br />
Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;<br />
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende<br />
Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />
die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />
sind;<br />
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das<br />
der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung<br />
der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet;<br />
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich<br />
von der Stadt Asperg herstellen, unterhalten, erneuern,<br />
ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />
11<br />
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der<br />
Stadt Asperg eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt,<br />
anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage<br />
benutzt oder die Benutzung ändert;<br />
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften<br />
des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt,<br />
unterhält oder betreibt;<br />
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung<br />
der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />
10.entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,<br />
Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit<br />
Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
anschließt;<br />
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG<br />
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />
nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />
nachkommt.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld belegt<br />
werden.<br />
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§50<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />
bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,<br />
die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld<br />
gegolten haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom17.11.1998 außer Kraft.<br />
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />
oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungsänderungen<br />
werden nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn<br />
sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist;<br />
der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind.<br />
Asperg, 01.06.2011<br />
gez.<br />
Ulrich Storer<br />
Bürgermeister<br />
Neufassung der Satzung zur Regelung<br />
der Kostenerstattung für Leistungen<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />
Der Gemeinderat der Stadt Asperg hat in seiner Sitzung vom<br />
24.05.2011 folgende Neufassung der Satzung zur Regelung der<br />
Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />
beschlossen:<br />
§1<br />
Leistungen gegen Kostenersatz<br />
(1) Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird Kostenersatz<br />
verlangt.<br />
(2) Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere<br />
2.1Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig verursacht wurden,<br />
2.2Leistungen bei Gefahr oder Schaden, wenn der Einsatz<br />
durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen,<br />
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht<br />
wurde,<br />
2.3Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem<br />
Brand in einem Gewerbe- oder Industriegebiet anfallen,<br />
2.4Leistungen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang<br />
mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen<br />
für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,
Nummer 22<br />
12 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
2.5Leistungen, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer<br />
Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer<br />
vorlag,<br />
2.6Leistungen ohne Vorliegen eines Schadensereignisses, wenn<br />
die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger<br />
Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde<br />
2.7alle anderen Leistungen der Feuerwehr, soweit sie nicht in<br />
den Fällen § 2 erforderlich sind,<br />
2.8die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten,<br />
2.9der Feuerwehrsicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen,<br />
Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen<br />
sowie auf Märkten.<br />
(3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
§2<br />
Leistungen ohne Kostenersatz<br />
(1) Keine Kostenersatzpflicht besteht für Leistungen der Feuerwehr<br />
im Stadtgebiet bei<br />
1.1Schadenfeuern (Bränden)<br />
1.2Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens;<br />
1.3Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen<br />
Lagen (im Sinne nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 FWG)<br />
1.4Öffentliche Notstände,<br />
1.5Auspumpen von Wohnungen und Kellern nach Unwetter,<br />
1.6Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden<br />
Brandschutzes, ausgenommen Feuerwehrsicherheitsdienst<br />
nach § 1 Absatz 2 Ziffer 2.9.<br />
(2) Kostenersatzfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein<br />
öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig verursacht wurden.<br />
(3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung<br />
oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen,<br />
sind kostenersatzpflichtig.<br />
§3<br />
Überlandhilfe<br />
(1) Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach § 26 FWG gelten die jeweils<br />
vom Land Baden-Württemberg in den "Zuwendungsrichtlinien<br />
Feuerwehrwesen" bestimmten Richtsätze. Soweit höhere Auslagen<br />
entstehen, können diese in Rechnung gestellt werden.<br />
(2) Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat,<br />
werden nach dieser Kostensatzung berechnet.<br />
(3) Für Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehr zu Überlandhilfen<br />
im Landkreis Ludwigsburg können von den Absätzen 1 und<br />
2 abweichende Regelungen getroffen werden.<br />
§4<br />
Kostenersatzpflichtiger<br />
(1) Zur Leistung des Kostenersatzes ist verpflichtet:<br />
1.1derjenige, durch dessen Verhalten die Leistung erforderlich<br />
wurde;<br />
1.2der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich<br />
gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche<br />
Gewalt über solch eine Sache ausübt;<br />
1.3derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde;<br />
1.4der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch<br />
die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird.<br />
(2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§5<br />
Berechnung des Kostenersatzes<br />
(1) Der Kostenersatz wird nach den Sätzen des in der Anlage beigefügten<br />
Verzeichnisses und, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen<br />
Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet.<br />
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste<br />
halbe Stunde aufgerundet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand<br />
für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände. Bei Tagessätzen<br />
wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.<br />
(3) Für die Leistungen der Feuerwehr nach § 34 FWG setzt sich<br />
der Kostenersatz wie folgt zusammen:<br />
3.1den Personalkosten für die eingesetzten Angehörige der<br />
Feuerwehr<br />
3.2den Fahrzeug- bzw. Gerätekosten pro Einsatzstunde, darin<br />
sind Grundkosten, Betriebskosten und Kilometergebühren<br />
enthalten;<br />
(4) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom<br />
Standort gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes<br />
der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort.<br />
(5) Dem Kostenersatzpflichtigen werden zusätzlich die Auslagen<br />
für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis<br />
(Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich 10 % Verwaltungskosten<br />
berechnet.<br />
(6) Unbrauchbar gewordenes Gerät und persönliche Gegenstände<br />
werden zum Zeitwert bzw. zum Wiederbeschaffungswert in<br />
Rechnung gestellt.<br />
(7) Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit<br />
nicht im Kostenersatzverzeichnis enthalten sind, so werden<br />
diese vergleichbar berechnet.<br />
(8) Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellen würde,<br />
kann von der Erhebung abgesehen werden.<br />
(9) Konnte bei der Anforderung der Feuerwehr der tatsächliche<br />
Bedarf an Personal, Fahrzeugen und Geräten nicht übersehen<br />
werden, so erfolgt die Berechnung nach dem tatsächlich geleisteten<br />
Einsatz.<br />
§6<br />
Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht<br />
(1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der Leistung<br />
der Feuerwehr.<br />
(2) Der Kostenersatz wird mit Bekanntgabe des Bescheides an den<br />
Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig.<br />
§7<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.<br />
Neufassung der Anlage zur Satzung<br />
über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Asperg<br />
Auf Grund von § 5 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz<br />
bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr wird die Anlage<br />
zur Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme<br />
der Freiwilligen Feuerwehr Asperg wie folgt beschlossen (gültig<br />
rückwirkend ab 01.01.2011):<br />
1. Personal<br />
1.10 Je Person und Stunde<br />
1.11 Feuersicherheitsdienst, je Person und Stunde<br />
(bei Bedarf können auch Fahrzeugkosten in Rechnung gestellt<br />
werden)<br />
2. Fahrzeuge<br />
2.10 Kommandowagen ELF<br />
2.11 Kleineinsatzfahrzeug KEF<br />
2.12 Mannschaftstransportwagen MTW 19/1<br />
2.13 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />
2.14 Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16<br />
2.15 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />
11,00 €<br />
10,00 €<br />
€/Einsatzstunde<br />
12,00 €<br />
12,00 €<br />
12,00 €<br />
41,00 €<br />
57,00 €<br />
48,00 €<br />
11,00 €<br />
2.16 Gerätewagen Logistik GW-L<br />
3. Materialkosten<br />
wie z.B. Verbrauchsmaterial werden zu den Selbstkosten und<br />
einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % in Rechnung<br />
gestellt. Angefangene Packungen werden voll berechnet.<br />
4. Leistungsgebühr für die Erstellung des Bescheides 30,00 €<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf<br />
Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungsänderung<br />
wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der<br />
Bekanntmachung dieser Satzungsänderung gegenüber der Stadt<br />
Asperg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
begründet, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.<br />
Asperg, den 01.06.2011<br />
gez. Ulrich Storer<br />
Bürgermeister
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
Das Bürgermeisteramt<br />
informiert<br />
Öffnungszeiten des <strong>Asperger</strong> Rathauses<br />
Montag 8.00 - 12.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr<br />
Dienstag<br />
8.00 - 12.30 Uhr<br />
Mittwoch<br />
8.00 - 12.30 Uhr<br />
Donnerstag 8.00 - 12.30 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />
Freitag<br />
7.00 - 12.00 Uhr<br />
Bürgertelefon 269 - 244<br />
Sommerzeit - Reisezeit!?<br />
In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien<br />
in Baden-Württemberg. Viele Familien verreisen<br />
in dieser Zeit.<br />
Bitte beachten Sie für Ihre Urlaubsplanung folgende<br />
Hinweise Ihres Bürgeramtes:<br />
Prüfen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt (etwa 6<br />
Wochen vorher) Ihr Personalausweis- bzw. Passdokument sowie<br />
die Kinderpässe oder Kinderausweise Ihrer Kinder auf deren Gültigkeit.<br />
Einreisebestimmungen allgemein<br />
Für alle Länder gelten verschiedene Einreisebestimmungen. So ist<br />
in vielen beliebten Ferienzielen z.B. ein Reisepass oder sogar eine<br />
Restgültigkeit des Reisepasses erforderlich. Die alten Kinderausweise<br />
sind nur bis zum Ablauf gültig. Kinderausweise sind in manchen<br />
Ländern nur eingeschränkt ( z.B. schon unter 10 Jahren mit<br />
Lichtbild) oder gar nicht anerkannt. Fragen Sie bei Unklarheiten<br />
bitte in Ihrem Reisebüro bzw. im Bürgeramt nach.<br />
Einreise in die USA<br />
Dort gelten für die visafreie Einreise nur noch EU-Reisepässe. Vorläufige<br />
Reisepässe, Kinderausweise und Kindereinträge in den Pässen<br />
der Eltern werden nicht mehr anerkannt.<br />
Für die Einreise in die USA benötigen Sie<br />
außerdem eine Einreisegenehmigung, welche<br />
Sie im Internet unter www.usa-esta.de spätestens<br />
72 Stunden vor der Einreise in die<br />
USA beantragen müssen.<br />
Nach dem 26.10.2006 ausgestellte Kinderreisepässe<br />
berechtigen nicht mehr zur Teilnahme<br />
am Visa-Waiver-Programm. Das heißt es<br />
muss entweder ein Visum für den Kinderreisepass beantragt werden,<br />
oder dem Kind ein "richtiger" Reisepass ausgestellt werden.<br />
Außerdem finden Sie Länderinformationen und Einreisebestimmungen<br />
auch im Internet unter der Adresse www.auswaertigesamt.de.<br />
Und um Geld zu sparen und Stress zu vermeiden, besuchen Sie<br />
rechtzeitig Ihr Bürgeramt während der üblichen Öffnungszeiten.<br />
Tel. 269-233/-234/ -235<br />
Der Fachbereich Landwirtschaft<br />
des Landratsamtes Ludwigsburg teilt mit:<br />
Informationen zum Nitratinformationsdienst<br />
Die Probenahmen zu Mais im Dienstbezirk Ludwigsburg sind nahezu<br />
abgeschlossen.<br />
Alle Probenahmegeräte müssen bis Mittwoch, den 8. Juni 2011 an<br />
den Sammelstellen abgegeben werden. Am Mittwoch, den 8. Juni<br />
2011 werden ebenfalls das letzte Mal Bodenproben am Landratsamt<br />
Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft, abgeholt. Die Bodenproben<br />
müssen dort bis 8 Uhr in den Kühltruhen bereit stehen.<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
13<br />
Landwirte, die danach noch Proben ziehen möchten, können die<br />
Probenahmegeräte direkt beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich<br />
Landwirtschaft, Auf dem Wasen 9, Ludwigsburg, abholen,<br />
müssen aber den Transport der Proben zum Labor selbst organisieren.<br />
Bei Fragenstehen am Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft,<br />
folgende AnsprechpartnerInnen zur Verfügung:<br />
Frau Hildebrandt, 07141/144-4919, Herr Mayer, 07141/144-4917<br />
Tiefbauarbeiten in der Eglosheimer Straße<br />
Die Bauarbeiten in der Eglosheimer Straße kommen, auch dank<br />
des außerordentlich guten Wetters der vergangenen Wochen, zügig<br />
voran.<br />
Derzeit wird der bestehende, in die Jahre gekommene Stahlbetonkanal<br />
mit Durchmesser 1400 mm gegen ein glasfaserverstärktes<br />
Kunststoffrohr mit 2 m Durchmesser ausgetauscht.<br />
Durch die Aufdimensionierung<br />
des Kanals wird man der gestiegenen<br />
hydraulischen Belastung<br />
gerecht. Im Zuge der Kanalbauarbeiten<br />
werden die inzwischen<br />
ebenfalls gealterten Gas- und<br />
Wasserleitungen erneuert. Voraussichtlich<br />
Ende Juli werden<br />
diese Arbeiten erledigt sein, so<br />
dass im Anschluss mit dem<br />
Straßenbau begonnen werden<br />
kann. Es werden die Gehwege<br />
neu angelegt und die Straße erhält<br />
einen LOA-Belag, also eine<br />
Asphaltdeckschicht, die Rollgeräusche<br />
der Kraftfahrzeuge absorbiert<br />
und somit zu einer geringeren<br />
Lärmbelästigung beiträgt.<br />
Westlich der Bahnunterführung wird ein dreiarmiger Kreisverkehr<br />
erstellt. Hier bindet die zukünftige Ostumfahrung an. Die weiterführenden<br />
Arbeiten in der Ostumfahrung sind für Ende 2011, Anfang<br />
2012 vorgesehen.<br />
Typisierungsaktion der Deutschen Knochenmarksspenderdatei<br />
am 05. Juni in der Rundsporthalle<br />
in Asperg<br />
Bereits in der letzten Woche haben wir in den <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
über das Schicksal des 42 -jährigen Muhdat Copur aus Asperg<br />
berichtet. Mudhat Copur ist an Leukämie erkrankt. Um ihm und<br />
anderen Patienten zu helfen, engagieren sich seine Familie mit<br />
Freunden und Bekannten gemeinsam mit der DKMS Deutsche<br />
Knochenmarkspenderdatei für eine Typisierungsaktion zur Gewinnung<br />
neuer potenzieller Stammzellspender.<br />
Bislang war die weltweite Suche nach einem passenden Stammzellspender<br />
für Muhdat erfolglos. Um ihm zu helfen, organisieren<br />
Freunde und Familie gemeinsam mit der DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei<br />
eine Typisierungsaktion und hoffen, dass<br />
möglichst viele Menschen aus der Region die Gewebemerkmale<br />
ihres Blutes bestimmen (typisieren) lassen.<br />
Bürgermeister Ulrich Storer unterstützt die Aktion mit seiner<br />
Schirmherrschaft. Auch das Friedrich-List-Gymnasium hat seine<br />
Unterstützung zugesagt.<br />
Jeder, der sich als potenzieller Stammzellspender in die DKMS<br />
aufnehmen lässt, ist eine weitere Chance für Patienten weltweit<br />
und kann vielleicht schon morgen zum Lebensspender werden.<br />
Jeder Einzelne zählt! Die Aktion findet statt am:<br />
Sonntag, den 5. Juni 2011 von 10:00 bis 16:00 Uhr, in der<br />
Rundsporthalle, Paul-Klee-Straße 11 in Asperg.<br />
Mitmachen kann grundsätzlich jeder zwischen 18 und 55 Jahren,<br />
der in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Nach dem Ausfüllen<br />
einer Einverständniserklärung werden dem Spender fünf Milliliter<br />
Blut abgenommen, welches dann auf seine Gewebemerkmale untersucht<br />
wird. Spender, die sich bereits in der Vergangenheit bei
Nummer 22<br />
14 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
einer Aktion typisieren ließen, brauchen nicht erneut an der Registrierung<br />
teilnehmen. Ihre Daten stehen weiterhin für alle Patienten<br />
zur Verfügung.<br />
Unser Aufruf an alle <strong>Asperger</strong> Bürgerinnen und Bürger:<br />
Lassen auch Sie sich typisieren und tragen Sie damit dazu bei, ein<br />
Menschenleben zu retten!<br />
Erika Pluhar: Spätes Tagebuch<br />
Paulina Neblo kann auf ein bewegtes Leben zurückblicken. Als<br />
Choreografin gründete sie eine erfolgreiche Tanz-Company, hatte<br />
zahlreiche Affären, eine Tochter, die sie über alles liebte, und endlich,<br />
als reife Frau, eine erfüllte Ehe. Doch nach einer Reihe von<br />
Schicksalsschlägen und Verlusten zieht Paulina sich aus dem aktiven<br />
Leben zurück. Aber ihr Umfeld lässt diese selbstgewählte Einsamkeit<br />
nicht zu. Paulina erkennt, dass sie sich dem Leben nicht verschließen<br />
kann...<br />
Douglas Preston: Mission<br />
Der geniale Stratege und Gelegenheitsgauner Gideon Crew hat<br />
ein Aneurysma im Gehirn, das ihn jederzeit töten kann. Doch<br />
gerade das macht ihn zum idealen Agenten für eine Geheimorganisation,<br />
die immer dann zu ermitteln beginnt, wenn ein Fall für die<br />
US-Behörden zu brenzlig wird, denn Gideon hat nichts zu verlieren<br />
und setzt sich bereitwillig auch der größten Gefahr aus. Sein erster<br />
Auftrag: Er soll herausfinden, was ein chinesischer Wissenschaftler<br />
soeben ins Land geschmuggelt hat.<br />
Lionel Shriver: Dieses Leben, das wir haben<br />
Mit Präzision und Anteilnahme beschreibt Lionel Shriver den tiefgreifenden<br />
Wandel einer Ehe, in der eine lebensbedrohliche<br />
Krankheit auch eine Chance für neue Zärtlichkeit, Nähe und sogar<br />
funkelnden Humor bietet. Ein literarischer Pageturner, dessen<br />
Kern nicht zuletzt die tragische Frage ist: Wie viel ist uns ein<br />
Menschenleben wert?<br />
Kindergärten / Schulen<br />
Stadtbücherei<br />
Marktplatz 2, 71679 Asperg<br />
Telefonnummer: 07141 3898300<br />
www.stadtbuecherei-asperg.de<br />
Unsere Öffnungszeiten<br />
Dienstag 10 - 19 Uhr<br />
Mittwoch 14 - 18 Uhr<br />
Donnerstag 12 - 18 Uhr<br />
Freitag 14 - 18 Uhr<br />
Samstag 10 - 13 Uhr<br />
Kinderprogramm<br />
Am 1. Juni, Vorlesestunde, 15.30 Uhr<br />
Taucht ein in die spannenden, fantastischen und lustigen Geschichten,<br />
die wir euch vorlesen.<br />
Für Kinder ab 5 Jahren, es ist keine Voranmeldung nötig.<br />
Unsere Romanempfehlungen<br />
Iris Johansen: Blutspiele<br />
Seit Jahren quält FBI-Ermittlerin Eve Duncan das ungeklärte Verschwinden<br />
ihrer Tochter Bonnie. Wie besessen hält sie an ihrer<br />
Arbeit fest. Fürs FBI rekonstruiert sie Gesichter von Toten. Da<br />
fordert sie einer der Verdächtigen im Fall Bonnie zu einem grausamen<br />
Spiel heraus. Er richtet ein Mädchen brutal hin und hinterlässt<br />
das aufgefangene Blut in Eves Wohnung. Und er kündigt weitere<br />
Morde an. Nur mit Hilfe eines ungewöhnlichen Mediums glaubt<br />
Eve, den Serienkiller stoppen zu können. Doch wird sie dadurch<br />
etwas über den Tod ihrer Tochter erfahren?<br />
Kindergarten Badstraße<br />
Muttertag im Kindergarten Badstraße<br />
Am 09.Mai 2011 fand im Kindergarten Badstraße unser jährlicher<br />
Muttertagskaffee statt. Zuerst folgte die Begrüßung durch die Erzieherinnen<br />
und unserer Leitung. Im Anschluss wurde unser Buffet<br />
eröffnet. Es gab reichlich zu Essen, unter anderem belegte Brote<br />
mit Wurst und Käse, Fleischküchle, Miniwürstchen und die verschiedensten<br />
Gemüsevariationen wie z.B. Gurken, Tomaten, Karotten,<br />
Radieschen, etc. So konnten sich die Mamas richtig verwöhnen<br />
lassen. Nach unserem gemütlichen Essen hatten die Mütter<br />
die Möglichkeit mit ihren Kindern im Gruppenraum zu spielen,<br />
die Portfolio-Ordner anzuschauen oder mit ihnen in den Garten<br />
hinauszugehen. 90 Minuten später wurde dann gemeinsam aufgeräumt<br />
und die Kinder versammelten sich, um ihren Mamas ein<br />
Muttertagslied vorzutragen und ihr Muttertagsgeschenk zu überreichen.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
15<br />
Zuguter letzt versammelten wir uns alle im Garten in einem Kreis<br />
und sangen mehrere Heimgehlieder. Wir verabschiedeten uns von<br />
allen Mamas und Kindern und hoffen dass ihnen unser Muttertagskaffee<br />
so viel Freude bereitet hat wie uns.<br />
Bei dieser Gelegenheit möchten wir nochmals unsere neue Kindergartenleitung<br />
Sylwia Klump im Kindergarten Badstraße herzlich<br />
Willkommen heißen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit<br />
mit ihr, unseren Kindergarteneltern und Kindern. Ihre Erzieherinnen<br />
des Kindergartens Badstraße<br />
Kinderhaus Hölderlinstraße<br />
Wir Krippenkinder auf Tour<br />
Am Mittwoch, den 25. Mai, brachen alle 3 Krippengruppen des<br />
Kinderhauses Hölderlinstraße gemeinsam zu einer großen Wanderung<br />
auf. Ziel war der Waldspielplatz am Osterholz.<br />
Kindergarten Wilhelmstraße<br />
Sommerfest<br />
Am Samstag, den 14. Mai 2011 waren die Familien der Schmetterlingsgruppe<br />
aus dem Kindergarten Wilhelmstraße zum Sommerfest<br />
geladen.<br />
Aufgeregt warteten die Kinder im Gruppenraum bis sie nach einer<br />
kurzen Begrüßung die Geschichte von Plitschi und Platschi aufführen<br />
konnten. Da in den letzten Wochen in der Gruppe ausgiebig<br />
über das Thema Wasser gesprochen und auch experimentiert<br />
wurde, zeigten die Kinder den Wasserkreislauf als Singspiel auf.<br />
Die Kinder spielten und sangen sehr engagiert, was mit viel Applaus<br />
belohnt wurde.<br />
Die Sonne strahlte freundlich am Himmel und wir machten uns<br />
mit vielen Kinderwägen, allen Erzieherinnen und drei Bollerwägen<br />
auf den Weg. Wir Kinder waren so motiviert, dass die Großen<br />
von uns sogar die ganze Strecke hin- und zurückgelaufen, bzw.<br />
gerannt, sind.<br />
Auf dem Weg über die Felder gab es viel Interessantes wie Steine,<br />
Blumen, Käfer und Traktoren zu sehen, sodass die Zeit wie im<br />
Fluge verging.<br />
Als wir schließlich am Spielplatz ankamen, gab es für uns erst einmal<br />
eine Stärkung. Unsere Eltern hatten uns ein leckeres Buffet zum<br />
Mitnehmen gerichtet. Es gab Würstchen, Käsewürfel, geschnittenes<br />
Gemüse und Obst, Brezeln und vieles mehr.<br />
Da zum Zeitpunkt des Sommerfestes das Kindergartenjahr zwar<br />
noch nicht vorüber war, wurde es trotzdem zum Anlass genommen,<br />
sich im Anschluss an die Aufführung bei den Erzieherinnen<br />
Silvia und Nicole für ihren liebevollen Einsatz in allen Dingen, zu bedanken.<br />
Damit keine Langeweile aufkam, ging es gleich weiter mit einer<br />
von den Kindern gewünschten Spielstraße. Da das Sommerfest im<br />
Zeichen des Wassers stand, gab es Spielstationen wie Wasser<br />
tragen, Gummibärchen angeln, Boot falten usw.<br />
Nachdem sich die Kinder mit Feuereifer alle Stempel auf ihrer<br />
Spielstationen-Karte erspielt hatten, konnte man sich mit Grillwürstchen,<br />
selbst gemachten Salaten und anderen Leckereien<br />
stärken.<br />
Nach gemütlichem Beisammensein gab es nach vier Stunden Spiel<br />
und Spaß zum Abschluss, und zur großen Freude der Kinder, für<br />
jeden noch ein Überraschungsgeschenk von den Erzieherinnen in<br />
Form eines Keschers.<br />
Anschließend beendeten Kinder, Eltern und Erzieherinnen mit einem<br />
gemeinsamen Abschiedslied das schöne Fest.<br />
Ein herzliches Dankeschön an die Erzieherinnen Silvia und Nicole<br />
und an alle, die mit ihren kulinarischen Beiträgen, beim Helfen von<br />
Auf- und Abbau, beim Unterstützen der Spielstationen und Feuer<br />
machen den Kindern ein tolles Sommerfest ermöglicht haben.<br />
Impressum<br />
Amtsblatt der<br />
erscheint<br />
wöchentlich donnerstags<br />
- Herausgeber: Stadt Asperg<br />
- Druck und Verlag:<br />
Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG,<br />
Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt,<br />
Telefon 07033 525-0, Telefax-Nr. 07033 2048, www.nussbaumwds.de.<br />
Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen<br />
und Mitteilungen: Bürgermeister Ulrich Storer, Marktplatz 1, 71679<br />
Asperg. Redaktion: Marktplatz 1, Asperg, Tel. 07141 269-215. Verantwortlich<br />
für "Was sonst noch interessiert" und den Anzeigenteil: Brigitte<br />
Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt.<br />
Anzeigenannahme: anzeigen@nussbaum-wds.de.<br />
Kontakt: info@nussbaum-wds.de. Einzelversand nur gegen Bezahlung der<br />
vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement<br />
und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße<br />
2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0 oder 6924-13.<br />
E-Mail: abonnenten@wdspressevertrieb.de<br />
Internet: www.wdspressevertrieb.de
Nummer 22<br />
16 <strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
Nachdem wir ausgiebig gegessen hatten, erkundeten wir den Spielplatz.<br />
Wir kletterten, schaukelten, rutschten, sandelten und hatten<br />
einfach unseren Spaß!<br />
Schließlich ging es wieder zurück zum Kinderhaus, wo uns ein<br />
leckeres Mittagessen erwartete. Danach fielen wir müde aber<br />
glücklich in unsere Betten.<br />
Wir Kinder und die Erzieherinnen haben den Ausflug sehr genossen<br />
und sind schon gespannt auf das nächste Mal.<br />
Ausflug zum Blühenden Barock<br />
Am 25. Mai machte sich der Kindergarten auf den Weg nach Ludwigsburg<br />
ins Blühende Barock. Mit dem Bus ging es los. Während<br />
der Fahrt gab es viel zu sehen und die Spannung wurde immer<br />
größer. Nach einer kleinen Stärkung ging es in kleinen Gruppen<br />
durch den Märchengarten. Nachdem wir viele Märchen gesehen<br />
hatten trafen sich alle zum Essen. Auf dem Heimweg erzählten<br />
immer noch alle von dem tollen Tag und manche schliefen vor<br />
Erschöpfung ein.<br />
Kindergarten Osterholz<br />
Natur Pur Woche der Igel - Kinder vom Osterholz<br />
Eine Woche raus in die Natur,<br />
so hieß es wieder für die Igel<br />
Kinder im Osterholz. Der Leiterwagen<br />
war vom 16. - 20. Mai<br />
11 für 22 Kinder bepackt und<br />
startbereit.<br />
Die Wettervorhersage strahlender<br />
Sonnenschein, und wir<br />
suchten den Schatten unter den<br />
Bäumen. Das Kleine Aspergle<br />
lud uns zum Runterkullern, zur<br />
Schmetterlingsjagd und zum<br />
Wiesenstrauß pflücken ein. Im<br />
Kindi steckten wir die Blumen<br />
in kleine Vasen und schauten in<br />
unserem Naturführer nach, wie<br />
die Wiesenblumen heißen.<br />
Friedrich-Hölderlin-Schule<br />
Asperg<br />
Pausenhof Verschönerung<br />
in der Friedrich- Hölderlin- Schule Asperg<br />
Am Samstag, den 14.05.2011 von 10 Uhr bis 16 Uhr haben einige<br />
Schüler angefangen, fleißig mit der Firma Fichtel den Pausenhof zu<br />
verschönern. Wir wollen einen Teil des Schulhofes neu pflastern<br />
und mit neuen Bänken versehen. Das Geld hat die Firma Fichtel<br />
schon letztes Jahr durch Weihnachtsbaumverkauf auf dem <strong>Asperger</strong><br />
Weihnachtsmarkt verdient. Die Firma Fichtel hat uns sehr<br />
gut beraten und ein Teil der Materialien wurde gespendet. Die<br />
Schreinerei Bäcker in Oberstenfeld unterstützt uns durch kostenlose<br />
Arbeitszeit bei der Herstellung der Bänke. Da wir den halben<br />
Tag mit Arbeiten verbracht haben, hat uns die Bäckerei Katz mit<br />
50 Brezeln versorgt, weil wir auch Durst hatten haben wir auch<br />
von der Firma Automaten Müller Getränke bekommen.<br />
8 Schüler und Schülerinnen waren schon am ersten Tag bereit zu<br />
helfen natürlich kamen auch Lehrer und Lehrerinnen. Zuerst haben<br />
wir den Kreis aufgesprüht um die neue Sitzmöglichkeit zu platzieren.<br />
Danach haben wir den Pausenhofboden mit einem von Herr<br />
Fichtel mitgebrachten Bagger aufgerissen. Als nächstes haben wir<br />
die schweren Steine aufgestapelt und die restlichen Steine gesäubert.<br />
Herr Fichtel hat zwischendurch immer wieder knifflige Matheaufgaben<br />
eingebaut damit unser Kopf auch was zu tun hat zum<br />
Beispiel: Ein Gefälle von 2% ausrechnen. Mit dem Rüttler haben<br />
wir den Boden verdichtet. Nun haben wir mit Metallstangen einen<br />
Viertelkreis abgesteckt und mit Schnüren die Position und die Höhe<br />
markiert. Jetzt mussten wir die Lücke zwischen den alten Steinen<br />
und den neuen flicken, dabei musstenwir viele Steine zuschneiden,<br />
es war sehr schwer und anstrengend. Unsere Konrektorin<br />
Frau Kirste kam mit einem erfrischendem Eis am Stiel. Zuletzt<br />
haben wir dann die Steine gepflastert, einige Schüler haben gelegt<br />
und die anderen betoniert.Ganz am Schluss haben wir alles geputzt<br />
und die Baustelle gesichert.<br />
Das Wetter machte wunderbar bis Punkt 16 Uhr mit, denn da hat<br />
es angefangen zu regnen!!!<br />
Friedrich-List-Gymnasium<br />
Asperg<br />
Unsere Lupengläser zeigten uns die kleinsten Tiere ganz genau und<br />
sowas, weiß man, macht uns schlau. Die Kaulquappen im Tümpel<br />
waren dieses Mal nicht zu sehen, denn der Tümpel war von der<br />
vielen Sonne ausgetrocknet. Erst im Möglinger Weiher wurden<br />
wir fündig und alle Kinder waren beruhigt - es gibt noch Kaulquappen,<br />
also auch demnächst Frösche!<br />
Wir haben viel in der Natur entdeckt, was die Neugier hat geweckt.<br />
Bald wird es wieder eine Naturwoche geben, vielleicht mal<br />
im Herbst oder Winter, wir wollen mal sehen.
Nummer 22<br />
Mittwoch, 1. Juni 2011<br />
Realschule Tamm<br />
Zwei Welten - eine Familie<br />
Das Musicalteam der Realschule Tamm führt<br />
"Tarzan und Jane" auf.<br />
<strong>Asperger</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
17<br />
Am 1., 2. und 3.06.2011 führt das Musical-Team der Realschule<br />
Tamm, bestehend aus den Chören und der Tanz-AG der Schule,<br />
eine eigene Version der deutschsprachigen Fassung des Erfolgsmusicals<br />
Tarzan unter dem Titel "Tarzan und Jane" auf. Die Vorstellungen<br />
beginnen jeweils um 19.30 Uhr im Bürgersaal in Tamm.<br />
Karten zum Preis von 8,-- Euro (ermäßigt 6,-- Euro) gibt es ab<br />
Mittwoch, 11.05.2011 in den Büchereien in Asperg und Tamm<br />
sowie in den großen Pausen in der Realschule.<br />
Wir laden herzlich zu den Aufführungen ein.