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Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Ratingen zur ...

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Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung ÖSuOVR 300<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

<strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> (ÖSuOVR)<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 25. Mai 2005<br />

Ordnungsbehördliche<br />

<strong>Verordnung</strong><br />

Datum Fundstelle In Kraft getreten<br />

vom 27.12.2004 Amtsblatt <strong>Ratingen</strong> 2005, S. 1 01.01.2005<br />

I. Nachtrag vom 25.05.2005 Amtsblatt <strong>Ratingen</strong> 2005, S. 14 26.05.2005<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abschnitt I: Inhaltsübersicht - Begriffsbestimmungen 2<br />

§ 1 Straßen 2<br />

§ 2 Anlagen 2<br />

Abschnitt II: Allgemeine Ordnung auf Straßen und in den Anlagen 2<br />

§ 3 Bau- und Unterhaltungsarbeiten 2<br />

§ 4 Lagerung von Materialien 2<br />

§ 5 Renovierungsarbeiten 3<br />

§ 6 Sicherung des Verkehrsraumes 3<br />

§ 7 Tierhaltung 3<br />

§ 8 Schutz <strong>der</strong> Anlagen 4<br />

§ 9 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen 5<br />

§ 10 Nummerierung <strong>der</strong> Gebäude, Anbringen von Schil<strong>der</strong>n 5<br />

§ 11 Verunreinigungsverbot 5<br />

§ 12 Beson<strong>der</strong>e Verunreinigungen 6<br />

§ 13 Verschmutzung durch landwirtschaftliche Arbeiten 6<br />

§ 14 Reinigung und Instandsetzung von Fahrzeugen und an<strong>der</strong>en Gegenständen 7<br />

Abschnitt III: Bußgeld- und Schlussvorschriften 7<br />

§ 15 Ausnahmen, Zuständigkeiten 7<br />

§ 16 Zuwi<strong>der</strong>handlungen 7<br />

§ 17 Inkrafttreten 8<br />

Mai 2005 1


300 ÖSuOVR Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

Abschnitt I: Inhaltsübersicht - Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Straßen<br />

Als Straßen im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> gelten alle für den Straßenverkehr o<strong>der</strong> für die einzelnen<br />

Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen im Sinne <strong>der</strong> §§ 2 und 60 des Straßenund<br />

Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. September 1995<br />

(GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355;) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 2 Anlagen<br />

(1) Anlagen im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind - mit Ausnahme <strong>der</strong> Straßen im Sinne des<br />

§ 1 - alle <strong>der</strong> Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen wie Gärten, Friedhöfe,<br />

Grünanlagen und sonstige Anpflanzungen, Kin<strong>der</strong>spiel-, Tummel-, Bolz-, Sport- und Grillplätze,<br />

Rollschuhbahnen, Verkehrslehrgärten u.Ä. Einrichtungen sowie Gewässer einschließlich<br />

<strong>der</strong> Ufer.<br />

(2) Zu den Anlagen gehören auch solche Flächen, die sich in <strong>der</strong> Herrichtung befinden.<br />

Abschnitt II: Allgemeine Ordnung auf Straßen und in den Anlagen<br />

§ 3 Bau- und Unterhaltungsarbeiten<br />

(1) Bei Bauarbeiten sind Beschädigungen <strong>der</strong> Straßen und Anlagen zu vermeiden. Die in<br />

diesem Zusammenhang entstehenden Schäden an Fahrbahnen, Bürgersteigen und Anlagen<br />

sind nach Arbeitsbeendigung, bei Gefahr im Verzuge sofort durch den Bauherren zu beheben.<br />

(2) Sofern Gehwege mit Fahrzeugen befahren werden müssen, sind die Wegdecken durch<br />

druckverteilende Unterlagen und die Bordsteinkanten mit Kanthölzern o<strong>der</strong> Rampen in <strong>der</strong><br />

Breite <strong>der</strong> Auffahrt gegen Beschädigungen zu schützen.<br />

(3) Staub- und schmutzerzeugende Arbeiten sind so vorzunehmen, dass eine Gefährdung<br />

o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung des Straßenbenutzers vermieden wird, erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist die Staubentwicklung<br />

durch Anfeuchten des Materials zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(4) Dachrinnen und Abflussrohre an den Straßenfronten <strong>der</strong> Gebäude sind so instandzuhalten,<br />

dass das Wasser bei Regen und Tauwetter ungehin<strong>der</strong>t abfließen und sich nicht auf die<br />

Straße o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Benutzer ergießen kann.<br />

(5) Bei allen Arbeiten, bei denen Gegenstände auf die Straße herabfallen und Personen<br />

o<strong>der</strong> Sachen gefährden können, sind - unbeschadet von Son<strong>der</strong>bestimmungen - Schutzanlagen<br />

anzubringen.<br />

§ 4 Lagerung von Materialien<br />

(1) Durch vorübergehende Lagerung von Erde, Sand, Steinen usw. auf Wegen und Plätzen<br />

darf <strong>der</strong> Wasserabfluss nicht behin<strong>der</strong>t werden.<br />

2 Mai 2005


Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung ÖSuOVR 300<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

(2) Zement und Kalk u.Ä. dürfen nicht unmittelbar auf <strong>der</strong> Straßendecke son<strong>der</strong>n nur auf<br />

entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Mörtelpfannen, gelagert o<strong>der</strong> aufbereitet werden.<br />

(3) Baumaterial und Bauschutt sind unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> Bauarbeiten von<br />

den Straßen und Anlagen zu entfernen.<br />

§ 5 Renovierungsarbeiten<br />

Arbeiten an Gegenständen, insbeson<strong>der</strong>e Wänden, Einfriedigungen und Bänken im Straßenbereich<br />

und an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglichen Orten, müssen - solange ein Abfärben<br />

o<strong>der</strong> Verschmutzen möglich ist - durch einen geeigneten Hinweis mit auffallen<strong>der</strong> und gut<br />

lesbarer Aufschrift kenntlich gemacht werden. Die Pflicht <strong>zur</strong> Kenntlichmachung liegt bei<br />

demjenigen, <strong>der</strong> die Arbeiten ausgeführt hat.<br />

§ 6 Sicherung des Verkehrsraumes<br />

(1) Gegenstände dürfen in Straßen und Anlagen nur so angebracht, aufgestellt und ausgehängt<br />

werden, dass durch sie we<strong>der</strong> Personen behin<strong>der</strong>t noch Sachen beschädigt werden.<br />

(2) Einfriedigungen von Grundstücken an <strong>der</strong> Straßenfront müssen so hergestellt und unterhalten<br />

werden, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e dürfen Stacheldraht, Nägel o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e scharfe o<strong>der</strong> spitze Gegenstände an den<br />

Einfriedigungen nicht so verwendet werden, dass sie Personen verletzen o<strong>der</strong> Sachen beschädigen<br />

können. Stacheldraht darf nur an <strong>der</strong> Innenseite <strong>der</strong> Pfosten angeschlagen werden; an<br />

<strong>der</strong> Außenseite ist außerdem in gleicher Höhe ein glatter Draht anzubringen. Elektrozäune an<br />

Straßen und Wegen müssen deutlich gekennzeichnet und wie Stacheldraht installiert werden.<br />

(3) Fahnen, Antennen und ähnliche Gegenstände, die an <strong>der</strong> Straßenseite von Gebäuden<br />

angebracht sind, dürfen mit Leitungsdrähten und Straßenbeleuchtungskörper nicht in Berührung<br />

kommen.<br />

(4) Straßenwärts gelegene Kellerluken, Brunnen, Gruben, Kellerschächte und ähnliche<br />

Öffnungen müssen mit festen Deckeln o<strong>der</strong> Türen verschlossen sein, die so beschaffen und<br />

befestigt sind, dass sie von Unbefugten nicht geöffnet werden können.<br />

(5) Bäume und Sträucher, die über die Baufluchtlinie hinaus in den Verkehrsraum hineinragen,<br />

müssen über Gehwegen eine lichte Höhe von 3 Meter, über Fahrbahnen von 4 Meter,<br />

freilassen. Straßenlaternen müssen vom Pflanzenwuchs freigehalten werden, um eine ungehin<strong>der</strong>te<br />

Ausleuchtung des Verkehrsbereiches zu ermöglichen.<br />

(6) Hecken müssen so beschnitten werden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen.<br />

§ 7 Tierhaltung<br />

(1) Wer auf Straßen und in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese<br />

Tiere Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und Straßen - ausgenommen <strong>der</strong><br />

Rinnsteine - sowie Anlagen nicht verschmutzen. Verunreinigungen sind durch den Halter des<br />

Mai 2005 3


300 ÖSuOVR Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

Tieres o<strong>der</strong> die für das Tier sonst verantwortlichen Personen unverzüglich zu beseitigen. Bissige<br />

Tiere sind außerhalb eingefriedeter Grundstücke mit einem Maulkorb zu versehen.<br />

(2) Tierhalter haben sicherzustellen, dass ihre Tiere von einer Person beaufsichtigt werden,<br />

<strong>der</strong> sie zuverlässig gehorchen.<br />

(3) Auf Kin<strong>der</strong>spielplätzen und als solche ausgewiesenen Liegewiesen dürfen Tiere mit<br />

Ausnahme von Blindenführhunden nicht mitgeführt werden.<br />

In an<strong>der</strong>en Anlagen sind Tiere an <strong>der</strong> Leine zu führen.<br />

§ 8 Schutz <strong>der</strong> Anlagen<br />

(1) Anlagen dürfen außerhalb <strong>der</strong> Wege nicht betreten werden; Rasen- und Wiesenflächen<br />

nur dort nicht, wo dies durch Ausschil<strong>der</strong>ung verboten ist.<br />

(2) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ist in Anlagen verboten. Ausnahmen bedürfen<br />

einer beson<strong>der</strong>en Erlaubnis. Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen sind erlaubnispflichtig.<br />

Die Erlaubnis muss 7 Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung beantragt werden.<br />

(3) In Anlagen dürfen Pflanzen und Einrichtungsgegenstände, wie Bänke und Spielgeräte,<br />

nicht unbefugt von ihrem bestimmungsgemäßen Platz entfernt werden.<br />

(4) Es ist verboten, die in den Anlagen befindlichen Tiere zu jagen, zu fangen, mutwillig<br />

zu beunruhigen o<strong>der</strong> mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu füttern.<br />

(5) In Anlagen sind, soweit sie nicht für Spiel und Sport bestimmt sind, solche Spiele verboten,<br />

die Personen behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden können. Fußballspielen ist nur auf solchen Rasenflächen<br />

erlaubt, die dafür freigegeben sind.<br />

(6) Kleinkin<strong>der</strong>spielplätze dürfen nur von Kin<strong>der</strong>n bis 6 Jahren, Kin<strong>der</strong>spiel- und Tummelplätze<br />

von Kin<strong>der</strong>n bis zu 12 Jahren und Jugendspielplätze von Jugendlichen bis 18 Jahren<br />

benutzt werden.<br />

(7) Das Befahren <strong>der</strong> Anlagen mit Kraftfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen das Befahren<br />

mit Rollstühlen. Das Einbringen und Betreiben von lärmverursachenden und umweltbeeinträchtigenden<br />

Geräten (z.B. Generatoren, Beschallungsanlagen) ist verboten.<br />

Das Radfahren auf städtischen Friedhöfen, Spielplätzen, Sportanlagen, Rasenflächen und beson<strong>der</strong>s<br />

ausgeschil<strong>der</strong>ten Wegen und Anlagen ist verboten.<br />

Verboten ist es, Fußgänger durch Radfahren zu belästigen.<br />

(8) Auf Friedhöfen sind Spiele jeglicher Art verboten.<br />

(9) Das Baden in Fließ- und Stillgewässern ist nur an den dafür freigegebenen Stellen erlaubt.<br />

(10) Das Betreten <strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Eisflächen ist nur dann gestattet, wenn diese<br />

hierfür freigegeben werden.<br />

(11) Verboten ist das Zelten und Nächtigen in Anlagen einschließlich <strong>der</strong> Erholungsparks.<br />

4 Mai 2005


Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung ÖSuOVR 300<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

§ 9 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen<br />

(1) Die <strong>der</strong> öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienenden Anlagen dürfen von Unbefugten<br />

nicht betreten werden.<br />

(2) Das Besteigen von Laternen, Leitungsmasten, Signalanlagen ist Unbefugten untersagt.<br />

(3) Hydrantenschieberkappen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Kanälen, Leitungen<br />

und Schächten dürfen nicht verdeckt o<strong>der</strong> verstopft werden. Die dazugehörigen Hinweisschil<strong>der</strong><br />

müssen je<strong>der</strong>zeit sichtbar bleiben.<br />

(4) In <strong>der</strong> Nähe von Freileitungen dürfen Windvögel nicht aufgelassen werden.<br />

§ 10 Nummerierung <strong>der</strong> Gebäude, Anbringen von Schil<strong>der</strong>n<br />

(1) Der Eigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ihm gleichgestellte Rechtsinhaber hat dafür zu sorgen, dass an<br />

jedem bebauten Grundstück entsprechend den Bestimmungen des § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches<br />

die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> festgesetzte Hausnummer angebracht wird. Das Hausnummernschild<br />

ist stets sichtbar und einwandfrei lesbar zu halten.<br />

(2) Die Hausnummern sind am Hauptgebäude neben dem Hauseingang in einer Höhe von<br />

1,50 Meter bis 2,50 Meter anzubringen. Bei mehreren Eingängen ist je<strong>der</strong> Eingang mit <strong>der</strong><br />

Hausnummer zu versehen. Liegt <strong>der</strong> Haupteingang auf <strong>der</strong> Rückseite o<strong>der</strong> seitlich des Hauses,<br />

muss die Hausnummer an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an <strong>der</strong> dem<br />

Haupteingang zunächst liegenden Gebäudeecke angebracht werden. Ist die Sicht auf die<br />

Hausnummer durch eine Einfriedung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen verwehrt, so ist die Hausnummer auch<br />

rechts vom Eingang zum Grundstück anzubringen.<br />

(3) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Umnummerierung von Grundstücken darf die alte Hausnummer vor Ablauf<br />

eines Jahres nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass sie noch lesbar bleibt.<br />

(5) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer hat das Anbringen und die Verän<strong>der</strong>ung von Verkehrszeichen<br />

und Hinweisschil<strong>der</strong>n, die im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, auf seinem Grundstück zu dulden, soweit eine an<strong>der</strong>weitige Anbringung nicht<br />

möglich ist.<br />

§ 11 Verunreinigungsverbot<br />

(1) Jede Verunreinigung <strong>der</strong> Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.<br />

Unzulässig ist insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen<br />

o<strong>der</strong> sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig gefährlichen Gegenständen;<br />

b) jedes Verunreinigen, Beschmieren o<strong>der</strong> Beschriften von Straßen, Anlagen, Denkmälern,<br />

öffentlichen Anschlagtafeln, Straßen- und Hinweisschil<strong>der</strong>n, Einfriedigungen, Hauswänden,<br />

Masten, Stromverteilerkästen, Wartehallen und <strong>der</strong>gleichen;<br />

Mai 2005 5


300 ÖSuOVR Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

c) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser<br />

auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;<br />

d) das Durchsuchen <strong>der</strong> auf Straßen und in Anlagen aufgestellten Müllbehälter, des <strong>zur</strong> Abholung<br />

bereitgestellten Sperrgutes sowie das Öffnen von Müllsäcken;<br />

e) das Einsammeln von Altwaren durch Altwarenhändler in den Straßen des <strong>Stadt</strong>gebietes an<br />

den Tagen, an denen Sperrgutabfuhr durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> o<strong>der</strong> den von ihr beauftragten<br />

Unternehmer dort durchgeführt wird. Dies gilt nicht, soweit ein Unternehmer im Einzelfall<br />

mit <strong>der</strong> Abfuhr von Altmaterial beauftragt ist;<br />

f) das Hineinwerfen von Küchen- und sonstigen Haus- und Geschäftsabfällen in Papierkörbe,<br />

die auf Straßen und in Anlagen aufgestellt sind;<br />

g) das Abladen von Schutt, Asche, Müll und Kehricht sowie von Abfallstoffen in fester o<strong>der</strong><br />

flüssiger Form an nicht durch öffentliche Bekanntmachung o<strong>der</strong> durch aufgestellte Tafeln<br />

bestimmten Stellen (Müllkippen/Container);<br />

h) das Ausklopfen, Ausschütteln o<strong>der</strong> Entleeren von Gegenständen aus Fenstern und von<br />

Balkonen;<br />

i) das Füttern von Tauben.<br />

(2) Die Folgen einer Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. a, b, c, d,<br />

f, g, h und i sind von dem Verursacher sofort zu beseitigen.<br />

§ 12 Beson<strong>der</strong>e Verunreinigungen<br />

(1) Wer auf o<strong>der</strong> unmittelbar an Straßen außerhalb <strong>der</strong> Märkte, Handel, Werbung o<strong>der</strong><br />

Information betreibt, muss täglich seine Ware und Geräte unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Tätigkeit entfernen sowie seinen Standplatz und dessen Umgebung von allen Abfällen säubern,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Tätigkeit entstanden sind.<br />

(2) Ist mit <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit die Gefahr <strong>der</strong> Verunreinigung <strong>der</strong> Straßen durch<br />

Papier und Abfälle verbunden, sind Abfallbehälter in ausreichen<strong>der</strong> Anzahl deutlich sichtbar<br />

und leicht zugänglich aufzustellen. Die Behälter sind je nach Bedarf - jedoch mindestens einmal<br />

täglich - zu entleeren.<br />

§ 13 Verschmutzung durch landwirtschaftliche Arbeiten<br />

(1) Vor <strong>der</strong> Auffahrt auf eine Straße sind landwirtschaftliche Fahrzeuge so zu reinigen,<br />

dass die Straße nicht mehr als unvermeidbar verschmutzt werden kann.<br />

(2) Verboten ist das Wenden von Pflügen, Pferdegespannen und Traktoren auf öffentlichen<br />

Straßen, Wegen und Plätzen bei <strong>der</strong> Feldbestellung.<br />

(3) Asphaltierte Wirtschaftswege, die durch Feldarbeit verschmutzt werden, sind täglich<br />

- spätestens nach Beendigung <strong>der</strong> Arbeit - vom Verursacher zu reinigen.<br />

(4) Die zum Transport von Jauche und Dünger verwendeten Geräte müssen so beschaffen<br />

und verschlossen werden, dass eine Verunreinigung <strong>der</strong> Straßen und Wege ausgeschlossen ist.<br />

6 Mai 2005


Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung ÖSuOVR 300<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

§ 14 Reinigung und Instandsetzung von Fahrzeugen und an<strong>der</strong>en Gegenständen<br />

(1) An Wasserläufen, stehenden Gewässern und in Anlagen dürfen Kraftfahrzeuge, öl- und<br />

gifthaltige Gegenstände nicht gesäubert werden.<br />

(2) Auf Straßen ist das Waschen und Reinigen von Kraftfahrzeugen mit chemischen Mitteln<br />

verboten.<br />

(3) Das Ablassen von Öl, Altöl, Benzin o<strong>der</strong> sonstigen feuergefährlichen, explosiven, giftigen<br />

o<strong>der</strong> ätzenden Stoffen ist auf Straßen und in Anlagen verboten.<br />

(4) Reparaturen an Kraftfahrzeugen auf Straßen und in Anlagen sind nicht gestattet. Dies<br />

gilt nicht für die Beseitigung von Pannen, die kurzfristig behoben werden können, ohne den<br />

Verkehr zu gefährden.<br />

Abschnitt III: Bußgeld- und Schlussvorschriften<br />

§ 15 Ausnahmen, Zuständigkeiten<br />

(1) Von den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> können in begründeten Fällen Ausnahmen<br />

zugelassen werden.<br />

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sowie für die Erteilung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

ordnungsbehördlichen Erlaubnisse ist <strong>der</strong> Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.<br />

§ 16 Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) gegen die Vorschriften in § 3 über die Bau- und Unterhaltungsarbeiten verstößt,<br />

b) gegen die Vorschriften in § 4 über das Lagern von Materialien verstößt,<br />

c) die nach § 5 erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen nicht trifft,<br />

d) entgegen § 6 die Sicherung des Verkehrsraumes gefährdet,<br />

e) gegen die Vorschriften des § 7 über die Tierhaltung verstößt,<br />

f) entgegen § 8 Abs. 1 bis 8 den Schutz <strong>der</strong> Anlagen missachtet o<strong>der</strong> gegen die in den Absätzen<br />

9 bis 11 ausgesprochenen Verbote verstößt,<br />

g) die Bestimmungen des § 9 nicht beachtet,<br />

h) gegen § 10 über die Nummerierung <strong>der</strong> Gebäude und die Anbringung von Schil<strong>der</strong>n verstößt,<br />

i) gegen die Verunreinigungsverbote gemäß § 11 verstößt,<br />

j) gegen § 12 über beson<strong>der</strong>e Verunreinigungen verstößt,<br />

k) gegen die Bestimmungen in § 13 über die Verschmutzung durch landwirtschaftliche Arbeiten<br />

verstößt,<br />

Mai 2005 7


300 ÖSuOVR Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong><br />

l) gegen die Bestimmungen in § 14 über die Reinigung und Instandsetzung von Fahrzeugen<br />

und an<strong>der</strong>en Gegenständen verstößt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet<br />

werden, soweit sie nicht nach Bundes- o<strong>der</strong> Landesrecht mit Strafe o<strong>der</strong> Geldbuße bedroht<br />

sind.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 01. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.<br />

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche <strong>Verordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ratingen</strong> vom 30. Mai 1986 außer<br />

Kraft.<br />

8 Mai 2005

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