25.07.2014 Aufrufe

Amtsblatt Nr. 21 vom 16.12.2013 - Delbrück

Amtsblatt Nr. 21 vom 16.12.2013 - Delbrück

Amtsblatt Nr. 21 vom 16.12.2013 - Delbrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A M T S B L A T T<br />

für die Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

39. Jahrgang – Nummer <strong>21</strong> – <strong>16.12.2013</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

88/2013 Wahlbekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

für die Wahl der Vertretung und der Bürgermeisterin/des<br />

Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> am 25.05.2014<br />

89/2013 Bekanntmachung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

Hier: Öffentliche Auslegung<br />

90/2013 Bekanntmachung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

Hier: Änderungsbeschluss<br />

91/2013 Bekanntmachung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

92/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1 „Kirchenland“ in<br />

<strong>Delbrück</strong>-Westenholz, 2. Änderung<br />

Hier: Schlussbekanntmachung<br />

93/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im alten Hofe“ in<br />

<strong>Delbrück</strong>-Mitte, 2. Änderung<br />

Hier: Schlussbekanntmachung<br />

94/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße““<br />

in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 3. Änderung<br />

Hier: Öffentlich Auslegung<br />

95/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 „GE<br />

Osterloher Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling<br />

Hier: Änderungsbeschluss<br />

96/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 „GE Osterloher<br />

Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling, 6. Änderung<br />

Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

97/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“<br />

in <strong>Delbrück</strong>-Hagen<br />

Hier: Änderungsbeschluss<br />

3 - 7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11 - 12<br />

13 - 14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

Seite 2<br />

Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>, Postfach 14 63, 33122 <strong>Delbrück</strong> – Telefon 05250 / 9960<br />

Interessenten können das <strong>Amtsblatt</strong> kostenlos in der Stadtverwaltung abholen<br />

bzw. gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen.<br />

Sie finden das <strong>Amtsblatt</strong> auch im Internet unter www.stadt-delbrueck.de


A M T S B L A T T<br />

für die Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

39. Jahrgang – Nummer <strong>21</strong> – <strong>16.12.2013</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite 2<br />

98/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“ in<br />

<strong>Delbrück</strong>-Hagen, 1. Änderung<br />

Hier: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />

Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung<br />

99/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE<br />

Kaunitzer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />

Hier: Änderungsbeschluss<br />

100/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer<br />

Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />

Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

101/2013 Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98<br />

„Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />

Hier: Änderungsbeschluss<br />

102/2013 Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98<br />

„Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />

Hier: Öffentliche Auslegung<br />

103/2013 Bekanntmachung der 10. Änderungssatzung <strong>vom</strong> 12.12.2013 der<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />

104/2013 Bekanntmachung der 11. Änderungssatzung <strong>vom</strong> 12.12.2013 der<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990<br />

105/2013 Bekanntmachung über die Einebnung von Reihengräbern auf dem<br />

Friedhof <strong>Delbrück</strong><br />

19<br />

20<br />

<strong>21</strong><br />

22<br />

23<br />

24 - 25<br />

26 - 27<br />

28<br />

Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>, Postfach 14 63, 33122 <strong>Delbrück</strong> – Telefon 05250 / 9960<br />

Interessenten können das <strong>Amtsblatt</strong> kostenlos in der Stadtverwaltung abholen<br />

bzw. gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen.<br />

Sie finden das <strong>Amtsblatt</strong> auch im Internet unter www.stadt-delbrueck.de


Wahlbekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl<br />

der Vertretung und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

der Stadt <strong>Delbrück</strong> am 25. Mai 2014<br />

Gemäß §§ 24 und 75b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) <strong>vom</strong> 31. August 1993 (GV.NRW. S. 592),<br />

zuletzt geändert durch Verordnung <strong>vom</strong> 27. Juni 2011 (GV.NRW. S. 300, ber. S. 394) –SGV.NRW 1112-,<br />

fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl der Vertretung<br />

der Stadt <strong>Delbrück</strong> in den 19 Wahlbezirken und aus der Reserveliste sowie der Bürgermeisterin/des<br />

Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> auf.<br />

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die <strong>vom</strong> Wahlleiter der Stadt <strong>Delbrück</strong>,<br />

Fachbereich Zentrale Dienste, Lange Straße 45, 33129 <strong>Delbrück</strong>, Zimmer 17, während der Dienststunden<br />

Mo.-Fr. von 8.30 bis 12.30 Uhr, Mo.-Mi. von 14.00 bis 16.30 Uhr und Do. von 14.00 bis 18.00<br />

Uhr kostenlos ausgegeben werden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des<br />

Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 30. Juni 1998 (GV.NRW.<br />

S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 01. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 564) – SGV.NRW<br />

1112- und der §§ 25 und 26 sowie §§75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

A) Einreichung von Wahlvorschlägen für die Vertretung der Stadt<br />

1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels <strong>21</strong> des Grundgesetzes<br />

(Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und<br />

von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.<br />

2. Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt<br />

werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.<br />

Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre<br />

Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland<br />

wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />

Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die<br />

Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der<br />

Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des<br />

Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />

ist.<br />

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind frühestens ab dem 42. Monat nach<br />

Beginn der laufenden Wahlperiode – also ab dem <strong>21</strong>. März 2013 -, die Bewerber für die Wahlbezirke<br />

frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu<br />

wählen.<br />

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den<br />

Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen<br />

Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und<br />

Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl<br />

des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 3


Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der<br />

Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder<br />

Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />

haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem<br />

Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt<br />

ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken,<br />

dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in<br />

geheimer Abstimmung erfolgt sind.<br />

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis<br />

zum Ablauf der Einreichungsfrist, 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, ist Voraussetzung für das<br />

Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.<br />

3. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode<br />

nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des Kreises Paderborn, im<br />

Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann<br />

sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen<br />

Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für<br />

auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 und 2,<br />

Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter<br />

ordnungsgemäß eingereicht haben.<br />

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem<br />

Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm<br />

von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird durch das Ministerium für Inneres<br />

und Kommunales NRW im Ministerialblatt NRW öffentlich bekannt gemacht,<br />

4. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk dieser Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mind. 5<br />

Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und<br />

handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die<br />

Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis<br />

der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />

Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.<br />

5. Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO<br />

eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag<br />

einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet<br />

werden;<br />

- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />

Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6<br />

KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung<br />

oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

- Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der<br />

stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />

6. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen<br />

Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mind.<br />

ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.<br />

7. Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mind. 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks<br />

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur<br />

KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:<br />

- Die Formblätter werden auf Anforderung <strong>vom</strong> Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung<br />

sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei<br />

Einzelbewerbern das Kennwort sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des<br />

vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die<br />

Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu<br />

bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu<br />

vermerken.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 4


- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem<br />

Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind<br />

Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners<br />

sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.<br />

- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Stadt<br />

<strong>Delbrück</strong> nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk<br />

wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind <strong>vom</strong> Träger des<br />

Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften<br />

zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss<br />

nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.<br />

- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere<br />

Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterzeichnung auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die<br />

gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste<br />

bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.<br />

- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers<br />

durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete<br />

Unterschriften sind ungültig.<br />

8. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:<br />

- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO,<br />

dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk<br />

des Wahlgebietes seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung<br />

kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden.<br />

Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der<br />

Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags,<br />

- eine Bescheinigung der Stadt <strong>Delbrück</strong> nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO, dass der<br />

Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />

Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden,<br />

- bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über<br />

die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Fall eines<br />

Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung,<br />

mit der nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; ihrer Beifügung<br />

bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt<br />

einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster<br />

der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage<br />

10a zur KWahlO abgegeben werden,<br />

- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der<br />

Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet<br />

sein muss,<br />

- sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben, eine<br />

Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von<br />

Zweifeln für erforderlich hält.<br />

9. Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder eine<br />

Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />

unterzeichnet sein.<br />

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG)<br />

laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des<br />

Kreises Paderborn, im Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im<br />

Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 <strong>vom</strong> Tausend der Wahlberechtigten des<br />

Wahlgebietes, das sind 25 Wahlberechtigte, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 5


10. Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss<br />

enthalten:<br />

- den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,<br />

- Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie<br />

Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />

nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder<br />

die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden<br />

Vertrauensperson enthalten.<br />

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im<br />

übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten<br />

Bewerber sein soll.<br />

11. Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der<br />

Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste<br />

ferner enthalten<br />

- den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,<br />

- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu<br />

ersetzende Bewerber aufgestellt ist.<br />

12. Muss die Reserveliste von mind. 1 <strong>vom</strong> Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebietes<br />

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage<br />

14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei<br />

oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt <strong>Nr</strong>. 7 entsprechend. Die<br />

Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b zur<br />

KWahlO oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung<br />

der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und<br />

die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.<br />

B) Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

Wahlvorschläge für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters können auch von Parteien und<br />

Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer<br />

gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />

zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den<br />

gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.<br />

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gem. § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Wahlvorschlag<br />

gelten die Regelungen für einen Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG<br />

findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mind. 190 in der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong> Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen;<br />

dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird.<br />

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle<br />

beteiligten Wahlvorschlagsträger in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG)<br />

laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des<br />

Kreises Paderborn, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag<br />

vertreten sind.<br />

Nach § 75b KWahlO soll der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO<br />

eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />

1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag<br />

einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers<br />

gekennzeichnet werden;<br />

2. Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />

Staatsangehörigkeit des Bewerbers.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 6


Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen<br />

Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von<br />

den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />

unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlages im<br />

Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der<br />

Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.<br />

§ 26 Abs. 3 KWahlO gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern<br />

nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung<br />

des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung,<br />

anzugeben.<br />

§ 26 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 4 KWahlO gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung<br />

nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern<br />

hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann<br />

auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Für<br />

die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die Stadt <strong>Delbrück</strong> ist das Muster der Anlage 13b zur<br />

KWahlO zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />

Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder<br />

Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c zur KWahlO<br />

gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10c zur KWahlO abgegeben<br />

werden.<br />

C) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung und die Wahl der Bürgermeisterin/des<br />

Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> sind<br />

spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 7. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),<br />

beim Wahlleiter der Stadt <strong>Delbrück</strong>, Lange Str. 45, 33129 <strong>Delbrück</strong>, Zimmer 17, einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit<br />

etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden<br />

können.<br />

Das Wahlgebiet „Stadt <strong>Delbrück</strong>“ ist <strong>vom</strong> Wahlausschuss für die Kommunalwahl im Jahr 2014 in der<br />

Sitzung am 25. September 2013 in 19 Wahlbezirke eingeteilt worden. Auf die Bekanntmachung über<br />

die Abgrenzung der Wahlbezirke <strong>vom</strong> 27. September 2013, veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt<br />

<strong>Delbrück</strong> am 30. September 2013, wird verwiesen.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den 13. Dezember 2013<br />

Der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters<br />

als Wahlleiter<br />

gez. Börnemeier<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 7


Öffentliche Bekanntmachung<br />

45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

hier: Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die öffentliche Auslegung des<br />

Entwurfes der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschlossen.<br />

Die Änderungsbereiche sind auf beigefügter Übersicht dargestellt.<br />

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />

in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der<br />

Informationswand vor dem Fachbereich Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden<br />

öffentlich aus.<br />

Die Erstellung umweltbezogener Gutachten ist nicht erforderlich.<br />

Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen<br />

abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über<br />

den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 8


Öffentliche Bekanntmachung<br />

46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />

Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Der gültige Flächennutzungsplan wird im nachfolgend aufgeführten Bereich, wie in beigefügtem<br />

Planausschnitt dargestellt, geändert:<br />

<strong>Delbrück</strong>-Lippling<br />

Bereich Osterloher Straße<br />

46.1. Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ (G)“<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />

gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />

Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 9


Öffentliche Bekanntmachung<br />

46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />

hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur<br />

46. Änderung des Flächennutzungsplanes werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />

Der Änderungsbereich ist auf beigefügter Karte dargestellt.<br />

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht während der Dienststunden im Fachbereich<br />

Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129<br />

<strong>Delbrück</strong>, 2. OG., Zimmer 301<br />

<strong>vom</strong> 02.01.2014 bis 03.02.2014 einschließlich.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 10


Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 1 "Kirchenland" in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz, 2. Änderung<br />

hier: Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Die 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1 „Kirchenland“ in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz wird gem. § 10<br />

BauGB i.V.m. § 7 GO NW als Satzung beschlossen.“<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />

12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Westenholz, Flur 7 und 8, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />

ersichtlich.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit<br />

Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />

Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt<br />

Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de<br />

unter der Rubrik „Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />

Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert wurde, wird von der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße<br />

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />

den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Ebenfalls hingewiesen wird gem. § <strong>21</strong>5 Abs. 2 BauGB darauf, dass<br />

1. eine nach § <strong>21</strong>4 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />

Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § <strong>21</strong>4 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />

Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § <strong>21</strong>4 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />

Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

Fehler nach § <strong>21</strong>4 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 11


Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

- dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt <strong>Delbrück</strong> zur 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1<br />

„Kirchenland“ in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 12


Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 34 "Im alten Hofe" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 2. Änderung<br />

hier: Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Die 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im alten Hofe“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird gem. § 10 BauGB<br />

i.V.m. § 7 GO NW als Satzung beschlossen.“<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />

12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Flur 4 und 12 in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong> und ist<br />

aus nachstehendem Lageplan ersichtlich:<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit<br />

Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />

Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt<br />

Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de<br />

unter der Rubrik „Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />

Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert wurde, wird von der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße<br />

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />

den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Ebenfalls hingewiesen wird gem. § <strong>21</strong>5 Abs. 2 BauGB darauf, dass<br />

1. eine nach § <strong>21</strong>4 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />

Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § <strong>21</strong>4 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />

Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § <strong>21</strong>4 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 13


unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />

Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

Fehler nach § <strong>21</strong>4 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

- dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt <strong>Delbrück</strong> zur 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im<br />

alten Hofe“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 14


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 3. Änderung<br />

hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das<br />

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-<br />

Entwurfes <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte beschlossen.<br />

Es handelt sich um die 3. Änderung des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung<br />

<strong>Delbrück</strong>, Flur 12, und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />

in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der Informationswand vor dem<br />

Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus.<br />

Die Erstellung umweltbezogener Gutachten ist nicht erforderlich. Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen<br />

nicht vor.<br />

Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben. Nicht<br />

fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />

bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend<br />

gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />

hätten geltend gemacht werden können.<br />

“<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 15


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Änderung eines Bebauungsplanes<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />

Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 81 „GE Osterloher Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling wird geändert.<br />

Die Änderung resultiert aus der Erweiterung des bestehenden Bebauungsplangebietes in<br />

nördlicher Richtung.<br />

Das Plangebiet liegt in der Flur 25 in der Gemarkung Westerloh und stellt sich wie folgt dar:<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />

gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />

Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 16


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 81 "GE Osterloher Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Lippling, 6. Änderung<br />

hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur 6. Änderung<br />

des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 "GE Osterloher Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Lippling werden im Rahmen<br />

der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Westerloh, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />

ersichtlich.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann während der Dienststunden im Flur an<br />

der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />

Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 02.01.2014 bis 03.02.2014 einschließlich<br />

eingesehen werden. Während dieser Zeit besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 17


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Änderung eines Bebauungsplanes<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />

Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Der vorhabenbezogene Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“ in <strong>Delbrück</strong>-Hagen gem. § 12 BauGB<br />

wird im Wege des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer<br />

Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.<br />

Die Überarbeitung resultiert aus Änderungen zur Ausweisung der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche sowie der Verkehrsflächen im Bereich der „Fläche für Stellplätze“.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Hagen, Flur 9, und ist aus<br />

nachstehender Übersicht zu ersehen.<br />

“<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />

gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />

Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 18


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 90 "Niermann" in <strong>Delbrück</strong>-Hagen, 1. Änderung<br />

hier: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die<br />

wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. § 13 a Abs. 3 Zf. 2.2 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis zum 27.01.2014 einschließlich<br />

während der Dienststunden im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />

Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., im Flur an der Informationswand über<br />

die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zur 1.<br />

Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 "Niermann“ in <strong>Delbrück</strong>-Hagen zu unterrichten. Während<br />

dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Hagen, Flur 9, und ist aus<br />

nachstehender Übersicht zu ersehen.<br />

“<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 19


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Änderung eines Bebauungsplanes<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />

Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Zu a)<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschließt, den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer Straße“ zu<br />

ändern und die 1. Änderung des Bebauungsplans durchzuführen.<br />

Zu b)<br />

Die vorgestellte Planung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird als Entwurf beschlossen.<br />

Zu c)<br />

Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs.1<br />

Baugesetzbuch bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1<br />

Baugesetzbuch beschlossen.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />

ersichtlich.<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />

gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />

Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />

“<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 20


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 97 "GE Kaunitzer Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />

hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur 1. Änderung<br />

des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 "GE Kaunitzer Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte werden im Rahmen der<br />

frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />

ersichtlich.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann während der Dienststunden im Flur an<br />

der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />

Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />

eingesehen werden. Während dieser Zeit besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> <strong>21</strong>


Öffentliche Bekanntmachung<br />

1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8<br />

Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />

„Zu a)<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschließt, den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ zu ändern und die 1.<br />

Änderung des Bebauungsplans durchzuführen.<br />

Zu b)<br />

Die vorgestellte Planung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird als Entwurf beschlossen.<br />

Zu c)<br />

Der Bebauungsplan wird im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB geändert. Die<br />

Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch bzw. der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch wird beschlossen.<br />

Der Geltungsbereich der Änderung ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Er befindet sich in der<br />

Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 12.<br />

Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />

12.12.2013 übereinstimmt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 22


Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />

hier: Öffentliche Auslegung gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

geändert worden ist<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB<br />

beschlossen.<br />

Der Geltungsbereich der Änderung ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Er befindet sich in der<br />

Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 12.<br />

Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4<br />

Abs. 1 BauGB abgesehen und direkt die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung nach §<br />

4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />

in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der Informationswand<br />

vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus. Zusätzlich<br />

können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadt-delbrueck.de unter der Rubrik<br />

„Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />

Es wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.<br />

Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den<br />

Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist<br />

unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller im Rahmen der<br />

Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 23


10. Ä N D E R U N G S S A T Z U N G V O M 12. 12. 2 0 1 3<br />

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

1. §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

<strong>vom</strong> 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)<br />

2. §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong><br />

<strong>21</strong>.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 (GV. NRW.<br />

2011 S. 687)<br />

3. Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes <strong>vom</strong> 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes <strong>vom</strong> 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)<br />

4. §§ 53c und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 25.06.1995 (GV. NW. S. 926) ), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März<br />

2013 (GV. NRW. S. 133)<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die folgende 10. Änderungssatzung der<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />

beschlossen:<br />

1.) Der § 7a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

Artikel 1<br />

(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten<br />

und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen<br />

Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 8a).<br />

2.) Im § 8 Abs. 7 wird die Zahl 2,00 € durch die Zahl 1,98 € ersetzt.<br />

3.) Der § 8a wird wie folgt geändert:<br />

Der Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />

(4) Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,25<br />

€.<br />

Die Absätze 5 bis 6 werden gestrichen.<br />

Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5 und die Zahl 0,23 € wird durch die Zahl 0,25 € ersetzt.<br />

Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und der Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:<br />

(6) Buchst. (e) 78 % für Flächen auf Grundstücken, die Niederschlagswasser in durch Bebauungsplan<br />

festgesetzte Entwässerungsmulden einzuleiten haben und deren Eigentümern die<br />

Unterhaltungspflicht dieser Entwässerungsmulden obliegt.<br />

Im neuen Abs. 6 (bisher Abs. 8) wird der letzte Satz „Die Grundgebühr für Grundstücke im Baugebiet „Auf<br />

den Teichen“ mit Anschluss an die Entwässerungsmulden ermäßigt sich um 60%.“ gestrichen.<br />

Als Abs. 7 wird neu eingefügt:<br />

(7) Die Gebührensätze werden kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.<br />

Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden Abs. 8 und 9.<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Artikel 2<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 24


Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende 10. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den 12.12.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 25


Rechtsgrundlagen:<br />

1 1 . Ä N D E R U N G S S A T Z U N G V O M 1 2 . 1 2 . 2 0 1 3<br />

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990<br />

1. §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)<br />

2. §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

<strong>vom</strong> <strong>21</strong>.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011<br />

(GV. NRW. 2011 S. 687)<br />

Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die folgende<br />

11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />

Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Der § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 0,80 €.<br />

Artikel 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 26


Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende 11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserversorgungssatzung der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990 wird hiermit öffentlich<br />

bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

<strong>Delbrück</strong>, den 12.12.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Peitz<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!