Amtsblatt Nr. 21 vom 16.12.2013 - Delbrück
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A M T S B L A T T<br />
für die Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
39. Jahrgang – Nummer <strong>21</strong> – <strong>16.12.2013</strong><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
88/2013 Wahlbekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
für die Wahl der Vertretung und der Bürgermeisterin/des<br />
Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> am 25.05.2014<br />
89/2013 Bekanntmachung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
Hier: Öffentliche Auslegung<br />
90/2013 Bekanntmachung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
Hier: Änderungsbeschluss<br />
91/2013 Bekanntmachung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
92/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1 „Kirchenland“ in<br />
<strong>Delbrück</strong>-Westenholz, 2. Änderung<br />
Hier: Schlussbekanntmachung<br />
93/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im alten Hofe“ in<br />
<strong>Delbrück</strong>-Mitte, 2. Änderung<br />
Hier: Schlussbekanntmachung<br />
94/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße““<br />
in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 3. Änderung<br />
Hier: Öffentlich Auslegung<br />
95/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 „GE<br />
Osterloher Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling<br />
Hier: Änderungsbeschluss<br />
96/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 „GE Osterloher<br />
Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling, 6. Änderung<br />
Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
97/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“<br />
in <strong>Delbrück</strong>-Hagen<br />
Hier: Änderungsbeschluss<br />
3 - 7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11 - 12<br />
13 - 14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
Seite 2<br />
Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>, Postfach 14 63, 33122 <strong>Delbrück</strong> – Telefon 05250 / 9960<br />
Interessenten können das <strong>Amtsblatt</strong> kostenlos in der Stadtverwaltung abholen<br />
bzw. gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen.<br />
Sie finden das <strong>Amtsblatt</strong> auch im Internet unter www.stadt-delbrueck.de
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für die Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
39. Jahrgang – Nummer <strong>21</strong> – <strong>16.12.2013</strong><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Seite 2<br />
98/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“ in<br />
<strong>Delbrück</strong>-Hagen, 1. Änderung<br />
Hier: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung<br />
99/2013 Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE<br />
Kaunitzer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />
Hier: Änderungsbeschluss<br />
100/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer<br />
Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />
Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
101/2013 Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98<br />
„Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />
Hier: Änderungsbeschluss<br />
102/2013 Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98<br />
„Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />
Hier: Öffentliche Auslegung<br />
103/2013 Bekanntmachung der 10. Änderungssatzung <strong>vom</strong> 12.12.2013 der<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />
104/2013 Bekanntmachung der 11. Änderungssatzung <strong>vom</strong> 12.12.2013 der<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990<br />
105/2013 Bekanntmachung über die Einebnung von Reihengräbern auf dem<br />
Friedhof <strong>Delbrück</strong><br />
19<br />
20<br />
<strong>21</strong><br />
22<br />
23<br />
24 - 25<br />
26 - 27<br />
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Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl<br />
der Vertretung und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
der Stadt <strong>Delbrück</strong> am 25. Mai 2014<br />
Gemäß §§ 24 und 75b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) <strong>vom</strong> 31. August 1993 (GV.NRW. S. 592),<br />
zuletzt geändert durch Verordnung <strong>vom</strong> 27. Juni 2011 (GV.NRW. S. 300, ber. S. 394) –SGV.NRW 1112-,<br />
fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl der Vertretung<br />
der Stadt <strong>Delbrück</strong> in den 19 Wahlbezirken und aus der Reserveliste sowie der Bürgermeisterin/des<br />
Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> auf.<br />
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die <strong>vom</strong> Wahlleiter der Stadt <strong>Delbrück</strong>,<br />
Fachbereich Zentrale Dienste, Lange Straße 45, 33129 <strong>Delbrück</strong>, Zimmer 17, während der Dienststunden<br />
Mo.-Fr. von 8.30 bis 12.30 Uhr, Mo.-Mi. von 14.00 bis 16.30 Uhr und Do. von 14.00 bis 18.00<br />
Uhr kostenlos ausgegeben werden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des<br />
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 30. Juni 1998 (GV.NRW.<br />
S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 01. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 564) – SGV.NRW<br />
1112- und der §§ 25 und 26 sowie §§75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
A) Einreichung von Wahlvorschlägen für die Vertretung der Stadt<br />
1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels <strong>21</strong> des Grundgesetzes<br />
(Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und<br />
von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.<br />
2. Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt<br />
werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.<br />
Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre<br />
Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland<br />
wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />
Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die<br />
Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der<br />
Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des<br />
Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />
ist.<br />
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind frühestens ab dem 42. Monat nach<br />
Beginn der laufenden Wahlperiode – also ab dem <strong>21</strong>. März 2013 -, die Bewerber für die Wahlbezirke<br />
frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu<br />
wählen.<br />
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den<br />
Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen<br />
Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und<br />
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl<br />
des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />
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Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der<br />
Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder<br />
Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem<br />
Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt<br />
ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken,<br />
dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in<br />
geheimer Abstimmung erfolgt sind.<br />
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis<br />
zum Ablauf der Einreichungsfrist, 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, ist Voraussetzung für das<br />
Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.<br />
3. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode<br />
nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des Kreises Paderborn, im<br />
Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann<br />
sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen<br />
Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für<br />
auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 und 2,<br />
Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter<br />
ordnungsgemäß eingereicht haben.<br />
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />
KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem<br />
Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm<br />
von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird durch das Ministerium für Inneres<br />
und Kommunales NRW im Ministerialblatt NRW öffentlich bekannt gemacht,<br />
4. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk dieser Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mind. 5<br />
Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und<br />
handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die<br />
Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis<br />
der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.<br />
5. Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO<br />
eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag<br />
einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet<br />
werden;<br />
- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />
Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6<br />
KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung<br />
oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
- Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der<br />
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />
6. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen<br />
Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mind.<br />
ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.<br />
7. Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mind. 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks<br />
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur<br />
KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:<br />
- Die Formblätter werden auf Anforderung <strong>vom</strong> Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung<br />
sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei<br />
Einzelbewerbern das Kennwort sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des<br />
vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die<br />
Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu<br />
bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu<br />
vermerken.<br />
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- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem<br />
Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind<br />
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners<br />
sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.<br />
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Stadt<br />
<strong>Delbrück</strong> nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk<br />
wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind <strong>vom</strong> Träger des<br />
Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften<br />
zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss<br />
nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.<br />
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere<br />
Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterzeichnung auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die<br />
gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste<br />
bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.<br />
- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers<br />
durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete<br />
Unterschriften sind ungültig.<br />
8. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:<br />
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO,<br />
dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk<br />
des Wahlgebietes seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung<br />
kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden.<br />
Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der<br />
Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags,<br />
- eine Bescheinigung der Stadt <strong>Delbrück</strong> nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO, dass der<br />
Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />
Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden,<br />
- bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über<br />
die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Fall eines<br />
Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung,<br />
mit der nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; ihrer Beifügung<br />
bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt<br />
einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster<br />
der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage<br />
10a zur KWahlO abgegeben werden,<br />
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der<br />
Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet<br />
sein muss,<br />
- sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben, eine<br />
Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von<br />
Zweifeln für erforderlich hält.<br />
9. Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder eine<br />
Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />
unterzeichnet sein.<br />
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG)<br />
laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des<br />
Kreises Paderborn, im Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im<br />
Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 <strong>vom</strong> Tausend der Wahlberechtigten des<br />
Wahlgebietes, das sind 25 Wahlberechtigte, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
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10. Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss<br />
enthalten:<br />
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,<br />
- Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie<br />
Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />
nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder<br />
die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden<br />
Vertrauensperson enthalten.<br />
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im<br />
übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten<br />
Bewerber sein soll.<br />
11. Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der<br />
Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste<br />
ferner enthalten<br />
- den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,<br />
- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu<br />
ersetzende Bewerber aufgestellt ist.<br />
12. Muss die Reserveliste von mind. 1 <strong>vom</strong> Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebietes<br />
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage<br />
14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei<br />
oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt <strong>Nr</strong>. 7 entsprechend. Die<br />
Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b zur<br />
KWahlO oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung<br />
der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und<br />
die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.<br />
B) Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
Wahlvorschläge für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters können auch von Parteien und<br />
Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer<br />
gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den<br />
gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.<br />
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gem. § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Wahlvorschlag<br />
gelten die Regelungen für einen Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG<br />
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mind. 190 in der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong> Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen;<br />
dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird.<br />
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle<br />
beteiligten Wahlvorschlagsträger in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG)<br />
laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des<br />
Kreises Paderborn, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag<br />
vertreten sind.<br />
Nach § 75b KWahlO soll der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO<br />
eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />
1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag<br />
einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers<br />
gekennzeichnet werden;<br />
2. Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />
Staatsangehörigkeit des Bewerbers.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 6
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen<br />
Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von<br />
den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlages im<br />
Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der<br />
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.<br />
§ 26 Abs. 3 KWahlO gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern<br />
nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung<br />
des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung,<br />
anzugeben.<br />
§ 26 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 1 bis 4 KWahlO gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung<br />
nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern<br />
hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann<br />
auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Für<br />
die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die Stadt <strong>Delbrück</strong> ist das Muster der Anlage 13b zur<br />
KWahlO zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />
Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder<br />
Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c zur KWahlO<br />
gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10c zur KWahlO abgegeben<br />
werden.<br />
C) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung und die Wahl der Bürgermeisterin/des<br />
Bürgermeisters der Stadt <strong>Delbrück</strong> sind<br />
spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 7. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),<br />
beim Wahlleiter der Stadt <strong>Delbrück</strong>, Lange Str. 45, 33129 <strong>Delbrück</strong>, Zimmer 17, einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit<br />
etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden<br />
können.<br />
Das Wahlgebiet „Stadt <strong>Delbrück</strong>“ ist <strong>vom</strong> Wahlausschuss für die Kommunalwahl im Jahr 2014 in der<br />
Sitzung am 25. September 2013 in 19 Wahlbezirke eingeteilt worden. Auf die Bekanntmachung über<br />
die Abgrenzung der Wahlbezirke <strong>vom</strong> 27. September 2013, veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt<br />
<strong>Delbrück</strong> am 30. September 2013, wird verwiesen.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den 13. Dezember 2013<br />
Der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters<br />
als Wahlleiter<br />
gez. Börnemeier<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 7
Öffentliche Bekanntmachung<br />
45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
hier: Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die öffentliche Auslegung des<br />
Entwurfes der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschlossen.<br />
Die Änderungsbereiche sind auf beigefügter Übersicht dargestellt.<br />
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />
in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der<br />
Informationswand vor dem Fachbereich Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden<br />
öffentlich aus.<br />
Die Erstellung umweltbezogener Gutachten ist nicht erforderlich.<br />
Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen<br />
abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über<br />
den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 8
Öffentliche Bekanntmachung<br />
46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />
Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Der gültige Flächennutzungsplan wird im nachfolgend aufgeführten Bereich, wie in beigefügtem<br />
Planausschnitt dargestellt, geändert:<br />
<strong>Delbrück</strong>-Lippling<br />
Bereich Osterloher Straße<br />
46.1. Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ (G)“<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />
gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />
Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 9
Öffentliche Bekanntmachung<br />
46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Delbrück</strong><br />
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur<br />
46. Änderung des Flächennutzungsplanes werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />
Der Änderungsbereich ist auf beigefügter Karte dargestellt.<br />
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung besteht während der Dienststunden im Fachbereich<br />
Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129<br />
<strong>Delbrück</strong>, 2. OG., Zimmer 301<br />
<strong>vom</strong> 02.01.2014 bis 03.02.2014 einschließlich.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 10
Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 1 "Kirchenland" in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz, 2. Änderung<br />
hier: Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Die 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1 „Kirchenland“ in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz wird gem. § 10<br />
BauGB i.V.m. § 7 GO NW als Satzung beschlossen.“<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />
12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Westenholz, Flur 7 und 8, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />
ersichtlich.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit<br />
Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />
Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt<br />
Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de<br />
unter der Rubrik „Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert wurde, wird von der zusammenfassenden<br />
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße<br />
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />
den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Ebenfalls hingewiesen wird gem. § <strong>21</strong>5 Abs. 2 BauGB darauf, dass<br />
1. eine nach § <strong>21</strong>4 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />
Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § <strong>21</strong>4 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § <strong>21</strong>4 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />
Fehler nach § <strong>21</strong>4 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 11
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
- dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt <strong>Delbrück</strong> zur 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 1<br />
„Kirchenland“ in <strong>Delbrück</strong>-Westenholz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 12
Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 34 "Im alten Hofe" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 2. Änderung<br />
hier: Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Die 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im alten Hofe“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird gem. § 10 BauGB<br />
i.V.m. § 7 GO NW als Satzung beschlossen.“<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />
12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Flur 4 und 12 in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong> und ist<br />
aus nachstehendem Lageplan ersichtlich:<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit<br />
Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />
Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt<br />
Auskunft erhalten. Zusätzlich können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadtdelbrueck.de<br />
unter der Rubrik „Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert wurde, wird von der zusammenfassenden<br />
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße<br />
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />
den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Ebenfalls hingewiesen wird gem. § <strong>21</strong>5 Abs. 2 BauGB darauf, dass<br />
1. eine nach § <strong>21</strong>4 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />
Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § <strong>21</strong>4 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § <strong>21</strong>4 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 13
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />
Fehler nach § <strong>21</strong>4 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
- dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt <strong>Delbrück</strong> zur 2. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 34 „Im<br />
alten Hofe“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 14
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 3. Änderung<br />
hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das<br />
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-<br />
Entwurfes <strong>Nr</strong>. 67 „Breslauer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte beschlossen.<br />
Es handelt sich um die 3. Änderung des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung<br />
<strong>Delbrück</strong>, Flur 12, und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />
in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der Informationswand vor dem<br />
Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus.<br />
Die Erstellung umweltbezogener Gutachten ist nicht erforderlich. Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen<br />
nicht vor.<br />
Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben. Nicht<br />
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />
bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend<br />
gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />
hätten geltend gemacht werden können.<br />
“<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 15
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Änderung eines Bebauungsplanes<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />
Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 81 „GE Osterloher Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Lippling wird geändert.<br />
Die Änderung resultiert aus der Erweiterung des bestehenden Bebauungsplangebietes in<br />
nördlicher Richtung.<br />
Das Plangebiet liegt in der Flur 25 in der Gemarkung Westerloh und stellt sich wie folgt dar:<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />
gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />
Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 16
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 81 "GE Osterloher Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Lippling, 6. Änderung<br />
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur 6. Änderung<br />
des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 81 "GE Osterloher Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Lippling werden im Rahmen<br />
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Westerloh, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />
ersichtlich.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann während der Dienststunden im Flur an<br />
der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />
Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 02.01.2014 bis 03.02.2014 einschließlich<br />
eingesehen werden. Während dieser Zeit besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 17
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Änderung eines Bebauungsplanes<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />
Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Der vorhabenbezogene Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 90 „Niermann“ in <strong>Delbrück</strong>-Hagen gem. § 12 BauGB<br />
wird im Wege des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer<br />
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.<br />
Die Überarbeitung resultiert aus Änderungen zur Ausweisung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche sowie der Verkehrsflächen im Bereich der „Fläche für Stellplätze“.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Hagen, Flur 9, und ist aus<br />
nachstehender Übersicht zu ersehen.<br />
“<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />
gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />
Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 18
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 90 "Niermann" in <strong>Delbrück</strong>-Hagen, 1. Änderung<br />
hier: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die<br />
wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. § 13 a Abs. 3 Zf. 2.2 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis zum 27.01.2014 einschließlich<br />
während der Dienststunden im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />
Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., im Flur an der Informationswand über<br />
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zur 1.<br />
Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 90 "Niermann“ in <strong>Delbrück</strong>-Hagen zu unterrichten. Während<br />
dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Hagen, Flur 9, und ist aus<br />
nachstehender Übersicht zu ersehen.<br />
“<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 19
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Änderung eines Bebauungsplanes<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1<br />
Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Zu a)<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschließt, den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer Straße“ zu<br />
ändern und die 1. Änderung des Bebauungsplans durchzuführen.<br />
Zu b)<br />
Die vorgestellte Planung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des<br />
Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 „GE Kaunitzer Straße“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird als Entwurf beschlossen.<br />
Zu c)<br />
Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs.1<br />
Baugesetzbuch bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1<br />
Baugesetzbuch beschlossen.<br />
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />
ersichtlich.<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande<br />
gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem<br />
Beschluss des Rates <strong>vom</strong> 12.12.2013 übereinstimmt.<br />
“<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 20
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 97 "GE Kaunitzer Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur 1. Änderung<br />
des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 97 "GE Kaunitzer Straße" in <strong>Delbrück</strong>-Mitte werden im Rahmen der<br />
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich dargelegt.<br />
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 25, und ist aus nachstehendem Lageplan<br />
ersichtlich.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kann während der Dienststunden im Flur an<br />
der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung <strong>Delbrück</strong>,<br />
Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, 2. OG., in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />
eingesehen werden. Während dieser Zeit besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> <strong>21</strong>
Öffentliche Bekanntmachung<br />
1. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8<br />
Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 folgenden Beschluss gefasst:<br />
„Zu a)<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> beschließt, den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ zu ändern und die 1.<br />
Änderung des Bebauungsplans durchzuführen.<br />
Zu b)<br />
Die vorgestellte Planung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des<br />
Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte wird als Entwurf beschlossen.<br />
Zu c)<br />
Der Bebauungsplan wird im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB geändert. Die<br />
Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch bzw. der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch wird beschlossen.<br />
Der Geltungsbereich der Änderung ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Er befindet sich in der<br />
Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 12.<br />
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen.<br />
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates <strong>vom</strong><br />
12.12.2013 übereinstimmt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 22
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte, 1. Änderung<br />
hier: Öffentliche Auslegung gem. § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
geändert worden ist<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
<strong>Nr</strong>. 98 „Speits Kamp“ in <strong>Delbrück</strong>-Mitte unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB<br />
beschlossen.<br />
Der Geltungsbereich der Änderung ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Er befindet sich in der<br />
Gemarkung <strong>Delbrück</strong>, Flur 12.<br />
Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4<br />
Abs. 1 BauGB abgesehen und direkt die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung nach §<br />
4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 13.01.2014 bis 13.02.2014 einschließlich<br />
in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, 33129 <strong>Delbrück</strong>, im Flur an der Informationswand<br />
vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus. Zusätzlich<br />
können die Bebauungsplanunterlagen auf der Internetseite www.stadt-delbrueck.de unter der Rubrik<br />
„Bürgerservice/Bauen und Wohnen/Bauleitpläne“ eingesehen werden.<br />
Es wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.<br />
Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den<br />
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist<br />
unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die <strong>vom</strong> Antragsteller im Rahmen der<br />
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den <strong>16.12.2013</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 23
10. Ä N D E R U N G S S A T Z U N G V O M 12. 12. 2 0 1 3<br />
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
1. §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
<strong>vom</strong> 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)<br />
2. §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <strong>vom</strong><br />
<strong>21</strong>.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 (GV. NRW.<br />
2011 S. 687)<br />
3. Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes <strong>vom</strong> 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes <strong>vom</strong> 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)<br />
4. §§ 53c und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung <strong>vom</strong> 25.06.1995 (GV. NW. S. 926) ), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März<br />
2013 (GV. NRW. S. 133)<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die folgende 10. Änderungssatzung der<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999<br />
beschlossen:<br />
1.) Der § 7a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
Artikel 1<br />
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten<br />
und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen<br />
Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 8a).<br />
2.) Im § 8 Abs. 7 wird die Zahl 2,00 € durch die Zahl 1,98 € ersetzt.<br />
3.) Der § 8a wird wie folgt geändert:<br />
Der Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />
(4) Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,25<br />
€.<br />
Die Absätze 5 bis 6 werden gestrichen.<br />
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5 und die Zahl 0,23 € wird durch die Zahl 0,25 € ersetzt.<br />
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und der Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:<br />
(6) Buchst. (e) 78 % für Flächen auf Grundstücken, die Niederschlagswasser in durch Bebauungsplan<br />
festgesetzte Entwässerungsmulden einzuleiten haben und deren Eigentümern die<br />
Unterhaltungspflicht dieser Entwässerungsmulden obliegt.<br />
Im neuen Abs. 6 (bisher Abs. 8) wird der letzte Satz „Die Grundgebühr für Grundstücke im Baugebiet „Auf<br />
den Teichen“ mit Anschluss an die Entwässerungsmulden ermäßigt sich um 60%.“ gestrichen.<br />
Als Abs. 7 wird neu eingefügt:<br />
(7) Die Gebührensätze werden kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.<br />
Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden Abs. 8 und 9.<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Artikel 2<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 24
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende 10. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 17.12.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den 12.12.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 25
Rechtsgrundlagen:<br />
1 1 . Ä N D E R U N G S S A T Z U N G V O M 1 2 . 1 2 . 2 0 1 3<br />
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990<br />
1. §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)<br />
2. §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
<strong>vom</strong> <strong>21</strong>.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011<br />
(GV. NRW. 2011 S. 687)<br />
Der Rat der Stadt <strong>Delbrück</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 die folgende<br />
11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />
Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Der § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 0,80 €.<br />
Artikel 2<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 26
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende 11. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Wasserversorgungssatzung der Stadt <strong>Delbrück</strong> <strong>vom</strong> 14.12.1990 wird hiermit öffentlich<br />
bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Delbrück</strong> vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
<strong>Delbrück</strong>, den 12.12.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Peitz<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.12.2013</strong> 27