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Anlagen - Stadt Butzbach

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Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des<br />

Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen<br />

hinzuweisen:<br />

(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines<br />

Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der<br />

Schätzung von Grundstücken vertraut sein.<br />

(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die<br />

a) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,<br />

b) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;<br />

c) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind,<br />

(3) Im Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/innen im Justizdienst, deren<br />

berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht,<br />

sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.<br />

(4) Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind,<br />

sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder<br />

sein.<br />

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf<br />

Vorschlag der <strong>Stadt</strong> von dem Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren<br />

ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die<br />

Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Den Vorschlägen ist eine<br />

schriftliche Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen beizufügen. Die<br />

Ortsgerichtsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neuen<br />

Ortsgerichtsmitglieder im Amt.<br />

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die <strong>Stadt</strong> die Personen vorzuschlagen, auf<br />

die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und<br />

geheim. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf oder Handaufheben<br />

abgestimmt werden.<br />

Bewerber können vom Gemeindevorstand oder aus der Mitte der Gemeindevertretung<br />

benannt werden.<br />

Im Vorfeld teilte Herr Vogel mit, dass er für dieses Amt nicht mehr kandidieren möchte.<br />

Mit Schreiben vom 16.11.2012 wurden die entsprechenden Ortsbeiräte informiert und<br />

gebeten, einen entsprechenden Vorschlag einzureichen.<br />

Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Hoch-Weisel:<br />

Der Ortsbeirat Hoch-Weisel schließt sich dem Votum von Fauerbach an.<br />

Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Fauerbach v.d.H.:<br />

Der Ortsbeirat Fauerbach schlägt einstimmig Herrn Ewald Reitz vor.<br />

Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Bodenrod:<br />

Der Ortsbeirat Bodenrod hat keinen Vorschlag. Er ist ebenfalls für Herrn Ewald Reitz.

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