Anlagen - Stadt Butzbach
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der Satzung abweichende Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen<br />
werden können“. Dadurch sind die Festsetzungen der 5. Änderung aber auch der<br />
geplante Neubau auch in Bezug auf die Gestaltungssatzung zulässig. Im Rahmen des<br />
Bebauungsplanverfahrens wurde nun eine Gebäudeplanung erreicht, die sowohl die<br />
Vorstellungen für eine Neugestaltung als auch die Belange der Denkmalpflege und der<br />
umgebenden historischen Gebäudetypologie berücksichtigt.<br />
6. Wetteraukreis, Kreisbauamt<br />
In der Begründung wird inzwischen zwar erwähnt, dass mit der 5. Änderung die<br />
Stellplatzzuordnungen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geändert<br />
werden, nachvollziehbar in einer Plandarstellung wurde dies jedoch nicht gemacht.<br />
Ebenso fehlt eine Begründung für die Änderung der Zuordnungen. Wir bitten dies<br />
nachzuholen.<br />
Weiterhin ist die textliche Festsetzung unter Punkt 4.3 „In dem Baugebiet MI 5b sind<br />
Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig“ widersprüchlich mit<br />
den im Plan festgesetzten Stellplätzen auf dem Grundstück. Entweder werden Flächen<br />
für Stellplätze festgesetzt oder die Gesamtfläche wird für Stellplatznutzungen<br />
freigegeben, beide Festsetzungen aber zusammen zu verwenden, macht keinen Sinn.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Nach dem Satzungsbeschluss wird die 5. Änderung in den Gesamtplan integriert. Die<br />
Stellplatzzuordnungen sind dann nachvollziehbar. Die Aktualisierung ist auf Grund<br />
neuer Lagebezeichnungen notwendig. Dies wird in die Begründung eingearbeitet.<br />
Im Bereich der 5. Änderung werden Freiflächen für Stellplätze festgesetzt, so dass die<br />
Freigabe der Gesamtfläche für Stellplätze entfällt.<br />
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:<br />
Die Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der erneuten Offenlage gem. § 2<br />
Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen (a) Einzelbeschlüsse) werden<br />
als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossen. Durch diese Einzelbeschlüsse<br />
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.<br />
Der entsprechend dieser Einzelbeschlüsse angepasste Bebauungsplan<br />
„Landgrafenschloss - 5. Änderung“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.<br />
Der Bebauungsplan wird gem. § 10 BauGB in Kraft gesetzt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
(Unterschrift)