Anlagen - Stadt Butzbach
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Fehler sind jedoch leider weiterhin enthalten. Wir lehnen die vorliegende Planung aus<br />
den folgenden Gründen ab und bitten dringend um eine angemessene Neuplanung:<br />
1. Der Sinn eines Bebauungsplans ist, einen abgestimmten planungsrechtlichen<br />
Rahmen zu schaffen, dem sich eine Neubebauung unterzuordnen hat. Bei der<br />
vorliegenden 5. Änderung des Bebauungsplanes „Landgrafenschloss“ wird<br />
jedoch die Bebauungsplanung einem bereits konzipierten Neubau angepasst.<br />
Das ist eine Pervertierung des ganzen Verfahrens!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 5. Änderung wurden eine Vielzahl von<br />
Gesprächen, insbesondere mit den Denkmalfachbehörden, geführt. So konnte ein<br />
städtebaulicher Kompromiss erreicht werden, der sowohl die Vorstellungen für eine<br />
Neubebauung als auch die Belange der Denkmalfachbehörden berücksichtigt. Es ist<br />
durchaus sinnvoll, Bebauungsplanung und Projektplanung zeitlich aufeinander<br />
abgestimmt zu entwickeln. Das ist für den Abwägungsprozess und die städtebaulichen<br />
Gesamtziele gerade im vorliegenden Fall von Vorteil. Der Bebauungsplan gibt letztlich<br />
den planungsrechtlichen verbindlichen Rahmen für die dann folgenden<br />
Bauantragsverfahren.<br />
5.2<br />
Form und Kubatur des geplanten Neubaus entsprechen in keinster Weise der<br />
umgebenden Bebauung. Dabei wäre gerade in unmittelbarer Nähe zum<br />
Landgrafenschloss, Solmser Schloss und Solmser Hof (Museum) eine angepasste<br />
Bauweise oberstes Gebot. Eine gerundete Grundfläche wie die geplante und ein<br />
Flachdach verbieten sich in dieser Umgebung völlig!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
An der modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines<br />
historischen Gebäudes, sondern die Entwicklung einer neuen städtebaulichen Situation<br />
mit eigener Identität. Der Neubau wird sich jedoch gegenüber dem Solmser Schloss<br />
und dem Hochzeitshaus infolge der Reduktion der Höhe und somit dem Maß der<br />
baulichen Nutzung unterordnen. Die gerundete Grundfläche führt dazu, dass die<br />
Sichtflächen zwischen den einzelnen historischen Gebäuden möglichst freigehalten<br />
werden. Die Ausführung mit einem Flachdach führt dazu, dass sich der geplante<br />
Neubau den benachbarten historischen Gebäuden unterordnet. Es entsteht so eine<br />
bewusste Zäsur zwischen historischer Bausubstanz und moderner Architektur.<br />
5.3<br />
Ein Teil der Fläche des Bebauungsplans und des Neubaus liegt im Geltungsbereich der<br />
Gestaltungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Sie legt u. a. fest, dass bei Neubauten die<br />
Fassaden entsprechend den straßenüblichen Gebäudebreiten zu gliedern sind und<br />
dass als Dachvorhaben nur geneigte Dächer zulässig sind. Da es sich bei der<br />
Gestaltungssatzung um geltendes Recht handelt, erwarten wir unbedingt, dass Sie<br />
auch und gerade im vorliegenden Fall eingehalten wird!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Das Grundstück befindet sich nur zu einem Drittel im Geltungsbereich der<br />
Gestaltungssatzung von 1983 und weder in der Schutzzone A noch in der Schutzzone<br />
B. Die Gestaltungssatzung beinhaltet unter § 2 Abs. 2, dass „weitergehende oder von