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Anlagen - Stadt Butzbach

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Großteil parallel zur Schlossstraße angeordnet und sind daher dort auf Grund der nach<br />

Norden und Süden angrenzenden PKW-Stellplätze städtebaulich begründet.<br />

3.4<br />

Die Aktualisierung der Stellplatzordnung für den gesamten Geltungsbereich (Baugebiet<br />

MI1 bis MI 5b) wird zwar textlich erwähnt, ist aber nicht für den gesamten Bereich<br />

dargestellt und daher nicht nachvollziehbar.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Nach dem Satzungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Landgrafenschloss“ wird diese in den Gesamtplan integriert und ist daher im<br />

Gesamtplan dargestellt und aktualisiert dadurch auch die Stellplatzzuordnungen<br />

eindeutig.<br />

3.5<br />

Eine Regelung der Stellplätze für den gesamten Schlossbereich ist aus<br />

denkmalschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich notwendig. Dies vor allem vor dem<br />

Hintergrund, dass inzwischen auch zahlreiche ungenehmigte Parkflächen entstanden<br />

sind. Die Anordnung von Stellplätzen im direkten Umfeld der Schlossgebäude (Solmser<br />

Schloss und Landgrafenschloss inkl. Marstall) kann zu einer nicht unerheblichen<br />

Beeinträchtigung im historischen Erscheinungsbild der historischen Gebäude führen.<br />

Gerade der besondere Bautyp des Schlosses bedarf für eine historisch stimmige<br />

Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese Fläche sollte den<br />

Repräsentationswillen der Schlossarchitektur unterstreichen. Daher ist aus<br />

denkmalschutzrechtlicher Sicht das direkte Umfeld der historischen Gebäude von<br />

Stellplätzen weitgehend freizuhalten.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Wie bereits hier erwähnt, wird das Grundstück des Solmser Schlosses von PKW-<br />

Stellplätzen freigehalten. Die in der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

hier weiter angeführten Stellplätze auch im Bereich des Marstalls und des<br />

Landgrafenschlosses betreffen nicht den Geltungsbereich der 5. Änderung. Es wird<br />

jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit Gespräche mit den Nutzern der historischen<br />

Gebäude, insbesondere des Marstalls, stattfinden mit dem Ziel, einen Plan der<br />

Stellplatzflächen zu entwickeln, der dann mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmt<br />

werden wird.<br />

4. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />

4.1<br />

Die Anregungen unseres Hauses zur ersten Vorlage der 5. Änderung sowie aus dem<br />

gemeinsamen Gespräch am 16.11.2012 sind in die Neuvorlage eingeflossen. Die<br />

seitens der Denkmalpflege präferierte Variante der Aufnahme von historischen Formen<br />

und Grundrissen im Sinne einer <strong>Stadt</strong>reparatur ist zugunsten einer Neuinterpretation<br />

des öffentlichen Raumes aufgegeben worden. Das Ziel der Kommune, die<br />

städtebauliche Neuordnung unter Öffnung von Sichtbeziehungen zum Solmser<br />

Schloss, wird insoweit denkmalfachlich getragen, als der Neubau sich nicht negativ auf<br />

die umgebende historische Bebauung auswirken darf. Mit der Höhenbegrenzung auf<br />

max. 8 m, die unter der Trauflinie der historischen Nachbarbebauung liegt und dem<br />

vom Solmser Schloss angemessen abgerückten, gestaffelten Baukörper, fügt sich der

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