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Anlagen - Stadt Butzbach

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Unter Punkt C/Hinweise/Niederschlagswasserversickerung ist der Bezug zum<br />

Hessischen Wassergesetz (HWG) von § 42 Abs. 3 auf § 37 Abs. 4 (HWG) zu<br />

aktualisieren.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Der Hinweis wird entsprechend geändert.<br />

2.2<br />

Werden die auf den oben genannten Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt,<br />

ist die Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/F 41.5 durchzuführen. Die Einbindung<br />

soll möglichst frühzeitig erfolgen. Alle Eingriffe in den Boden sind durch einen<br />

Fachgutachter umwelttechnisch zu begleiten. Die Untersuchung des Grundwassers<br />

darf durch die Baumaßnahme nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Müssen auf<br />

Grund der geplanten Baumaßnahmen Grundwassermessstellen zurückgebaut werden,<br />

sind diese durch neue zu ersetzen. Die Planung der neuen Grundwassermessstellen<br />

soll in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführt werden.<br />

Sollten bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />

einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planung einzubeziehen und mit<br />

dem Regierungspräsidium Darmstadt abzustimmen. Die auf dem geplanten Gelände<br />

vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des Entsorgungsweges<br />

umwelttechnisch (mindestens auf die Parameter Schwermetalle, PAK, MKW) zu<br />

untersuchen. Sofern bei den Arbeiten bisher unbekannte Auffälligkeiten oder<br />

Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden, sind diese dem<br />

Regierungspräsidium Darmstadt sofort mitzuteilen.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Auflagen werden im Bauantragsverfahren bzw. bei der Errichtung des Gebäudes<br />

berücksichtigt.<br />

3. Wetteraukreis, Untere Denkmalschutzbehörde<br />

3.1<br />

Bezüglich der Änderung des Baufensters und den entsprechenden Festsetzungen für<br />

das Mischgebiet MI 5b (Block 8b) bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht<br />

Bedenken. Das ausgewiesene Baufenster mit seiner organischen Form und der<br />

Festsetzung eines Flachdaches verfolgt gemäß Begründung das Ziel, eine neue<br />

städtebauliche Situation mit eigener Identität zu entwickeln. Aus<br />

denkmalschutzrechtlicher Hinsicht ist der Schlossbezirk ein historisch gewachsener<br />

Bereich, der ein markantes Element im <strong>Stadt</strong>bild <strong>Butzbach</strong>s darstellt. Das Solmser<br />

Schloss wurde in der Vergangenheit mit dem Verlust der restlichen Hofbebauung zu<br />

einem Solitär. Statt einer Bebauung, die historische Strukturen wieder aufnimmt und<br />

den städtebaulichen Zusammenhang wieder deutlich macht, wird nun ein weiterer<br />

Solitär ohne Rücksicht auf die siedlungsgeschichtliche Entwicklung errichtet. Dies wird<br />

aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bedauert. Positiv ist die Rücknahme des<br />

Baukörpers in seiner Höhe, 3 Geschosse hätten die abkoppelnde Wirkung des<br />

Neubaus noch verstärkt.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

An der modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines

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