Anlagen - Stadt Butzbach
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Unter Punkt C/Hinweise/Niederschlagswasserversickerung ist der Bezug zum<br />
Hessischen Wassergesetz (HWG) von § 42 Abs. 3 auf § 37 Abs. 4 (HWG) zu<br />
aktualisieren.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Der Hinweis wird entsprechend geändert.<br />
2.2<br />
Werden die auf den oben genannten Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt,<br />
ist die Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/F 41.5 durchzuführen. Die Einbindung<br />
soll möglichst frühzeitig erfolgen. Alle Eingriffe in den Boden sind durch einen<br />
Fachgutachter umwelttechnisch zu begleiten. Die Untersuchung des Grundwassers<br />
darf durch die Baumaßnahme nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Müssen auf<br />
Grund der geplanten Baumaßnahmen Grundwassermessstellen zurückgebaut werden,<br />
sind diese durch neue zu ersetzen. Die Planung der neuen Grundwassermessstellen<br />
soll in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführt werden.<br />
Sollten bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />
einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planung einzubeziehen und mit<br />
dem Regierungspräsidium Darmstadt abzustimmen. Die auf dem geplanten Gelände<br />
vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des Entsorgungsweges<br />
umwelttechnisch (mindestens auf die Parameter Schwermetalle, PAK, MKW) zu<br />
untersuchen. Sofern bei den Arbeiten bisher unbekannte Auffälligkeiten oder<br />
Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden, sind diese dem<br />
Regierungspräsidium Darmstadt sofort mitzuteilen.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Auflagen werden im Bauantragsverfahren bzw. bei der Errichtung des Gebäudes<br />
berücksichtigt.<br />
3. Wetteraukreis, Untere Denkmalschutzbehörde<br />
3.1<br />
Bezüglich der Änderung des Baufensters und den entsprechenden Festsetzungen für<br />
das Mischgebiet MI 5b (Block 8b) bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht<br />
Bedenken. Das ausgewiesene Baufenster mit seiner organischen Form und der<br />
Festsetzung eines Flachdaches verfolgt gemäß Begründung das Ziel, eine neue<br />
städtebauliche Situation mit eigener Identität zu entwickeln. Aus<br />
denkmalschutzrechtlicher Hinsicht ist der Schlossbezirk ein historisch gewachsener<br />
Bereich, der ein markantes Element im <strong>Stadt</strong>bild <strong>Butzbach</strong>s darstellt. Das Solmser<br />
Schloss wurde in der Vergangenheit mit dem Verlust der restlichen Hofbebauung zu<br />
einem Solitär. Statt einer Bebauung, die historische Strukturen wieder aufnimmt und<br />
den städtebaulichen Zusammenhang wieder deutlich macht, wird nun ein weiterer<br />
Solitär ohne Rücksicht auf die siedlungsgeschichtliche Entwicklung errichtet. Dies wird<br />
aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bedauert. Positiv ist die Rücknahme des<br />
Baukörpers in seiner Höhe, 3 Geschosse hätten die abkoppelnde Wirkung des<br />
Neubaus noch verstärkt.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
An der modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines