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Anlagen - Stadt Butzbach

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Da jedoch im Bereich der Straße Am Schützenhaus eine Fläche von ca. 700 qm, die in der<br />

offengelegten Fassung als Baugrundstück festgesetzt war, zukünftig der Fläche für<br />

Gemeinbedarf (Kinderbetreuung) zugeordnet werden soll, ist eine nochmalige Offenlage<br />

durchzuführen.<br />

Diese Offenlage wird gemäß § 4a (3) BauGB auf zwei Wochen verkürzt.<br />

Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />

Zeichnungsleiste:<br />

FDL 5<br />

Sachstandsbericht:<br />

(Unterschrift)<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat in ihrer Sitzung am 10.11.2011<br />

den Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die<br />

integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung<br />

beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Mit der Bekanntmachung am 02.03.2012<br />

trat der Bebauungsplan in Kraft.<br />

Mit dem Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ wurde die ehemalige US Wohnsiedlung<br />

„Roman-Way-Village“ für eine Folgenutzung vorbereitet. Zur Ausweisung gelangten im<br />

Wesentlichen ein Allgemeines Wohngebiet i.S. § 4 BauNVO, teilräumlich ergänzt durch<br />

Mischgebiete i.S. § 6 BauNVO sowie zur Erlangung des Bauplanungsrechts für einen<br />

Lebensmittelmarkt ein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO.<br />

Zwischenzeitlich befindet sich der Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ im Vollzug. Es<br />

wurden Gebäude niedergelegt und die Flächen für eine Bebauung mit Wohnhäusern<br />

vorbereitet, Verkehrswege wurden geschaffen und Straßennamen hierfür vergeben.<br />

Im Zuge der Baugenehmigungsplanungen und der Straßenplanung ergaben sich jedoch<br />

Diskrepanzen zum rechtskräftigen Bebauungsplan, welche mit der 1. Änderung<br />

entsprechend behoben werden sollen.<br />

Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist damit die Anpassung der<br />

planungsrechtlichen Grundlagen an die sich im Vollzug des Bebauungsplanes „Wohnen am<br />

Limes“ ergebenen Rahmenbedingungen.<br />

Für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung<br />

oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, hat der Gesetzgeber 2007 mit §<br />

13a BauGB ein sog. beschleunigtes Verfahren eingeführt. Die allgemeinen<br />

Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind vorliegend<br />

gegeben, da der räumliche Geltungsbereich innerhalb des Siedlungsgefüges der<br />

<strong>Butzbach</strong>er Kernstadt liegt und es sich um Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes<br />

handelt.

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