Anlagen - Stadt Butzbach
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Da jedoch im Bereich der Straße Am Schützenhaus eine Fläche von ca. 700 qm, die in der<br />
offengelegten Fassung als Baugrundstück festgesetzt war, zukünftig der Fläche für<br />
Gemeinbedarf (Kinderbetreuung) zugeordnet werden soll, ist eine nochmalige Offenlage<br />
durchzuführen.<br />
Diese Offenlage wird gemäß § 4a (3) BauGB auf zwei Wochen verkürzt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FDL 5<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat in ihrer Sitzung am 10.11.2011<br />
den Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die<br />
integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung<br />
beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Mit der Bekanntmachung am 02.03.2012<br />
trat der Bebauungsplan in Kraft.<br />
Mit dem Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ wurde die ehemalige US Wohnsiedlung<br />
„Roman-Way-Village“ für eine Folgenutzung vorbereitet. Zur Ausweisung gelangten im<br />
Wesentlichen ein Allgemeines Wohngebiet i.S. § 4 BauNVO, teilräumlich ergänzt durch<br />
Mischgebiete i.S. § 6 BauNVO sowie zur Erlangung des Bauplanungsrechts für einen<br />
Lebensmittelmarkt ein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO.<br />
Zwischenzeitlich befindet sich der Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ im Vollzug. Es<br />
wurden Gebäude niedergelegt und die Flächen für eine Bebauung mit Wohnhäusern<br />
vorbereitet, Verkehrswege wurden geschaffen und Straßennamen hierfür vergeben.<br />
Im Zuge der Baugenehmigungsplanungen und der Straßenplanung ergaben sich jedoch<br />
Diskrepanzen zum rechtskräftigen Bebauungsplan, welche mit der 1. Änderung<br />
entsprechend behoben werden sollen.<br />
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist damit die Anpassung der<br />
planungsrechtlichen Grundlagen an die sich im Vollzug des Bebauungsplanes „Wohnen am<br />
Limes“ ergebenen Rahmenbedingungen.<br />
Für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung<br />
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, hat der Gesetzgeber 2007 mit §<br />
13a BauGB ein sog. beschleunigtes Verfahren eingeführt. Die allgemeinen<br />
Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind vorliegend<br />
gegeben, da der räumliche Geltungsbereich innerhalb des Siedlungsgefüges der<br />
<strong>Butzbach</strong>er Kernstadt liegt und es sich um Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes<br />
handelt.