Anlagen - Stadt Butzbach
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Durchgangsstraße entwickelt und der schmale einseitige Bürgersteig zu<br />
Verkehrsgefährdung führen könne. In der Vergangenheit aber auch in der Zukunft erfolge<br />
die private Schülerbeförderung aus den nördlichen <strong>Stadt</strong>teilen über diesen Zubringer. Der<br />
erhebliche Verkehr zur Stoßzeit falle zusammen mit den Schülern aus dem Degerfeld, die<br />
fußläufig das Schulzentrum Am Schrenzer anstreben.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Straßenraumquerschnitt weist eine 6 m breite Fahrbahn und auf der Westseite einen<br />
1,4 m breiten Gehweg auf. Auf Seiten der Mehrfamilienhäuser grenzen Stellplätze in<br />
senkrechter Aufstellung an. Nach den Ergebnissen der Straßenplanung im Vollzug des<br />
Bebauungsplanes ist eine öffentlich passende Verkehrsfläche mit 7,5 m Querschnitt für den<br />
zu erwartenden Verkehr, das betrifft sowohl Kraftfahrzeuge als auch nichtmotorisierte<br />
Verkehrsteilnehmer, ausreichend bemessen. Wesentlich ist hierbei, dass gerade durch die<br />
Stellplätze auf der Ostseite der Straßenverkehrsfläche auch ein Signal an den Kraftfahrer<br />
gegeben wird: Es können jederzeit Fahrzeuge ein- und ausparken. Diese Information<br />
veranlasst auch den Kraftfahrer auf der Straße die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren,<br />
wodurch auch die Sicherheit für die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer einschließlich<br />
der Fußgänger auf dem westlich angeordneten Gehweg erhöht wird. Bezogen auf die<br />
vorliegende Abwägung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnen am Limes“ ist<br />
festzustellen, dass die Plankarte der 1. Änderung wie auch der zugrunde liegende<br />
Bebauungsplan nur eine Straßenverkehrsfläche ohne Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg<br />
ausweist. So wird der Gestaltungsplanung im Vollzug nicht vorgegriffen und im Bedarfsfall<br />
können ohne Änderung des Bebauungsplanes Anpassungen und Aufteilungen der<br />
Straßenverkehrsfläche und des Straßenraumquerschnittes gemäß dem Bedarf und der<br />
Richtlinie für den Ausbau von <strong>Stadt</strong>straßen vorgenommen werden.<br />
6. Hofacker, Dr. Steffen, Aus dem Heidchen 31a, 51519 Odenthal<br />
Der festgesetzte Mindestbodenabstand bei Einfriedungen von 0,15 m solle gestrichen<br />
werden. Begründung: In den allgemeinen Wohngebieten sei davon auszugehen, dass auch<br />
eine Haustierhaltung erfolge. Um zu gewährleisten, dass diese Haustiere (z. B. Hunde)<br />
nicht unkontrolliert die Grundstückgrenzen verlassen, sei es notwendig, Einfriedungen z. B.<br />
mittels Drahtgeflechten etc. bis unmittelbar zur Bodenoberkante auszuführen, ein<br />
Durchkriechen zu vermeiden. Darüber hinaus gelte es gleichzeitig, das Eindringen von<br />
kleinen Wildtieren (z. B. Kaninchen) zum Schutze der Grün- und Gartenanlagen zu<br />
verhindern. Auch hierfür werde eine bodennahe Ausführung der Einfriedung notwendig.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Gestaltungsvorschrift dient der Sicherung der Wanderwege wildlebender Tierarten und<br />
ersetzt insofern Grundnormen des Naturschutzrechtes, an der Gestaltungsvorschrift ist<br />
insofern festzuhalten. Es steht den jeweiligen Grundstücksnutzern aber frei, die<br />
Außenspielflächen für Hunde, Kaninchen, für Kinder usw., die regelmäßig nicht das<br />
gesamte Baugrundstück umfassen, separat einzufrieden.<br />
7. I.W.E.S. GmbH & Co. KG