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Anlagen - Stadt Butzbach

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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes dürfen bei Bundesstraßen<br />

außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der<br />

Ortsdurchfahrten Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 m zum äußeren<br />

Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Hierauf wird nachrichtlich in der<br />

Plankarte des Bebauungsplanes hingewiesen. Eine Begründung für eine weitergehende<br />

und diese unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung verschärfende Festsetzung ist<br />

nicht ersichtlich und geht auch aus der Stellungnahme nicht hervor. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />

geht davon aus, dass die Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises bei der Genehmigung<br />

des Lebensmittelmarktes sowie dessen Stellplatzanlage auch die genannte gesetzliche<br />

Bestimmung berücksichtigt hat.<br />

2.3 Die Ausweisung des Baugebietes erfolgt in Kenntnis der von der Bundesstraße<br />

ausgehenden Emissionen und die Straßen- und Verkehrsverwaltung übernehme keinerlei<br />

Forderungen hinsichtlich Lärm-, Abgas- und Erschütterungsschutz, auch zu keinem<br />

späteren Zeitpunkt.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht vorliegend nicht, da gerade die Belange des<br />

Immissionsschutzes Anlass waren, das bisher entlang der B 3 ausgewiesene Reine<br />

Wohngebiet zurückzunehmen und alternativ ein Sondergebiet für einen Lebensmittelmarkt<br />

ohne besonderen Schutzstatus und eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auszuweisen. Der Bebauungsplan<br />

wird weder aktuell noch zu einem späteren Zeitpunkt Grundlage für entsprechende<br />

Forderungen gegenüber der Straßen- und Verkehrsverwaltung sein. Diese bereits im<br />

Zusammenhang mit der Stellungnahme des ASV Gelnhausen vom 13.10.2011 ergangene<br />

Abwägung hat auch weiterhin Bestand.<br />

3. Polizeipräsidium Mittelhessen<br />

3.1 Aus verkehrspolizeilicher Sicht wird angeregt, die Zahl der Stellplätze grundsätzlich pro<br />

Wohneinheit auf 2 zu erhöhen und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Wohneinheiten<br />

in den Gebäuden, da in den meisten Familien schon 2 PKW vorhanden sein.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Grundlage für den Nachweis der notwendigen Stellplätze ist die Satzung über die<br />

Schaffung von Stellplätzen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Diese Satzung gilt für das gesamte<br />

Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Die sich daraus ableitenden Anzahl von Stellplätzen wird für<br />

das Plangebiet als ausreichend beurteilt.<br />

4. Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen<br />

Der Kampfmittelräumdienst weist darauf hin, dass sich der räumliche Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen<br />

Flakstellungen befindet.

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