Anlagen - Stadt Butzbach
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Nach der Stellungnahme des damaligen Amtes für Straßenverkehrswesen vom 20.03.2012<br />
zur Verkehrsuntersuchung von der Durth-Roos Consulting GmbH sei gefordert worden,<br />
keine weitere Gebietserschließungen vorzunehmen die mittelbar oder unmittelbar Einfluss<br />
auf die Knotenpunkte A (B3 /Ebersgönser Weg /Wetzlarer Straße) und B (B3 /Tepler<br />
Straße /Lachenweg) besitzen.<br />
Mit der jetzt vorgenommenen Bebauungsplanänderung gingen weitere Nachverdichtungen<br />
und Erhöhungen zulässiger Nutzungen im Gesamtgebiet einher, was die verkehrlichen<br />
Auswirkungen auf die Knotenpunkte mit der Bundesstraße 3, der<br />
Leistungsfähigkeitsreserven gemäß dem Nachweis in der Verkehrsuntersuchung erschöpft<br />
seien, weiter verschärften. Bei Ausnutzungen der mit der Bebauungsplanänderung<br />
verbundenen zulässigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb<br />
des Plangebietes seien die Knotenpunkte mit der B 3 in den Verkehrsspitzenzeiten<br />
überlastet. Die Bedenken von Hessen Mobil bezüglich der Leistungsfähigkeit der<br />
Bundesstraße seien erheblich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verkehre auf der<br />
Bundesstraße 3 stets bevorrechtigt seien und somit die Gebietsverkehre ggf. nur sehr<br />
erschwert abgewickelt werden könnten.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> weise das Plangebiet in voller Kenntnis dieser Gesamtverkehrsproblematik<br />
aus. Weitere Änderungen des Bebauungsplanes sowie der angrenzenden<br />
Gebiete, die über die genannten Knotenpunkte A und B mit der Bundesstraße 3 verknüpft<br />
sind, und die eine Erhöhung der Verkehrsbelastung an diesen Knotenpunkt bedeuten,<br />
sollten unterbleiben, da eine gesicherte Verkehrserschließung über die B 3 nicht weiter<br />
bestätigt werden könne.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken zurückgewiesen.<br />
Auch wenn sich der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Wohnen Am Limes“ über den räumlichen Geltungsbereich des zugrunde liegenden<br />
Bebauungsplanes aus dem Jahr 2012 erstreckt, so sind die im Einzelnen vorgenommenen<br />
Änderungen, auch soweit sie die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung betreffen,<br />
doch nur geringfügig und werden zu keiner abwägungsbeachtlichen Zunahme des Ziel- und<br />
Quellverkehrs führen. Hessen Mobil anerkennt dies insoweit als sich die Empfehlungen vor<br />
allem auf „weitere Änderungen des Bebauungsplanes sowie der angrenzenden Gebiete“<br />
bezieht. In diesem Zusammenhang wird zugesagt, bei der Ausweisung weiterer<br />
Neubaugebiete im Bereich des Degerfeldes frühzeitig auch eine Fortschreibung der<br />
Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 zu beauftragen und ggf. erforderliche<br />
Maßnahmen, soweit sie den Regelungsbereich der verbindlichen Bauleitplanung betreffen,<br />
in den normativen Teil des jeweiligen Bebauungsplanes aufzunehmen.<br />
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Bauverbotszone der Bundesstraße<br />
keinerlei Nebenanlagen wie Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen zulässig seien. Dies<br />
stehe im Zusammenhang mit der gemäß den textlichen Festsetzungen zulässigen<br />
Überschreitung der Grundflächenzahl innerhalb des Sondergebietes für eine<br />
Gesamtgrundflächenzahl von GRZ=0,9. Angeregt wird eine entsprechende Ergänzung der<br />
getroffenen Festsetzungen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird nicht entsprochen.