Anlagen - Stadt Butzbach
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<strong>Anlagen</strong><br />
zur 24. Sitzung<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
am Donnerstag, dem 25.04.2013<br />
Teil A (ohne Aussprache)<br />
TOP 1<br />
Eröffnung und Begrüßung<br />
TOP 2<br />
Verabschiedung der <strong>Stadt</strong>brandinspektorin und des stellv. <strong>Stadt</strong>brand-inspektors<br />
und Ernennung des neuen <strong>Stadt</strong>brandinspektors und seinen Stellvertretern<br />
TOP 3<br />
Mitteilungen und Anfragen
TOP 4<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 16.04.2013<br />
Diktatzeichen: Thiel, Achim<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0157<br />
Beratungsfolge<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Vorlage der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />
Beschluss:<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> mit ihren <strong>Anlagen</strong> für das<br />
Haushaltsjahr 2013 wird an den Haupt- und Finanzausschuss als den allein zuständigen<br />
Ausschuss zur weiteren Beratung überweisen.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren <strong>Anlagen</strong> für das Haushaltsjahr 2013 wird in der<br />
Sitzung am 25.04.2013 ausgehändigt.<br />
Der Magistrat hat den Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gem. § 97 Abs. 1<br />
HGO in seiner Sitzung am 12.04.2013 festgestellt.
Teil B (mit Aussprache)<br />
TOP 5<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 1-104 Rechtsamt <strong>Butzbach</strong>, 07.02.2013<br />
Diktatzeichen: Garthe-Hildebrand, Andrea<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0053<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
hier: Neufassung<br />
Beschluss:<br />
Die Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
(Feuerwehrsatzung) – gemäß Anlage – wird beschlossen.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 102 FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Die vorliegende Neufassung der Feuerwehrsatzung wurde auf der Grundlage der aktuellen<br />
Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) erarbeitet.<br />
Diese wurde an die aktuelle Gesetzgebung, EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie örtliche<br />
Gegebenheiten angepasst.<br />
Änderungen sind kursiv und unterstrichen markiert.
Neu hinzugekommen ist § 11 Kindergruppen, diese waren bisher in der Satzung nicht<br />
berücksichtigt. Die entsprechenden Änderungen finden sich in den jeweiligen<br />
Bestimmungen wieder.<br />
Ebenfalls verändert wurde die Regelung über die Stellvertretung, da sich gezeigt hat, dass<br />
immer nicht genügend Bewerber für eine zweite Stellvertretung vorhanden sind.<br />
Daher wurde in den entsprechenden Vorschriften eine „Kann“-Bestimmung eingearbeitet,<br />
die eine Wahl von bis zu zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen erlaubt. Einige strukturelle<br />
Veränderungen beruhen auf der Mustersatzung und sind lediglich redaktioneller Art und<br />
verändern den Inhalt der Satzung nicht.
TOP 6<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft <strong>Butzbach</strong>, 24.01.2013<br />
Diktatzeichen: Sinemli, Can<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0037<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2011 und die<br />
Behandlung des Jahresergebnisses 2011 des Eigenbetriebes Gebäudewirt-schaft der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> (EGB) gemäß § 27 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)<br />
Beschluss:<br />
Es wird folgender Beschluss gefasst:<br />
1. Der Jahresabschluss des Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
(EGB) zum 31.12.2011 wird gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes mit einem Jahresverlust<br />
von 437.273,59 EUR festgestellt.<br />
2. Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen.<br />
3. Der Betriebsleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung erteilt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
(Unterschrift)
Sachstandsbericht:<br />
Gemäß § 27 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) sind der Jahresabschluss und der<br />
Lagebericht von einem durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu bestimmenden<br />
Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat in ihrer Sitzung am 11.10.2012<br />
beschlossen, das Büro Strecker, Berger und Partner, Kassel mit der Prüfung des<br />
Jahresabschlusses zum 31.12.2011 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 zu<br />
beauftragen.<br />
Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 des<br />
Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> (EGB) wurden durch die<br />
Betriebsleitung aufgestellt und auftragsgemäß geprüft.<br />
Der vollständige Bericht ist der Beschlussvorlage beigefügt. Der Jahresabschluss, die<br />
Bilanz, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk sind Bestandteil dieses Berichts.<br />
Durch das Büro Strecker, Berger und Partner wurde am 30.11.2012 für den Jahresabschluss<br />
zum 31.12.2011 ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.<br />
Es wird vorgeschlagen, den Jahresverlust 2011 in Höhe von 437.273,59 EUR auf neue<br />
Rechnung vorzutragen.<br />
Die Betriebskommission des EGB hat sich in ihrer Sitzung am 21.01.2013 mit dieser<br />
Vorlage befasst.
TOP 7<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 102 Sicherheit und Ordnung <strong>Butzbach</strong>, 19.02.2013<br />
Diktatzeichen: Eheim, Jürgen<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0073<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Besetzung des Ortsgerichts <strong>Butzbach</strong> III<br />
(die <strong>Stadt</strong>teile Hoch-Weisel, Fauerbach v.d.H., Bodenrod, Maibach, Münster und<br />
Wiesental umfassend)<br />
hier: Wahl eines Ortsgerichtsschöffen<br />
Beschluss:<br />
Herr Ewald Reitz, wohnhaft in <strong>Butzbach</strong>, <strong>Stadt</strong>teil Fauerbach, Vordergasse 1, Technischer<br />
Angestellter, wird als Ortsgerichtsschöffe aus dem <strong>Stadt</strong>teil Fauerbach auf die Dauer von<br />
10 Jahren gewählt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Keine<br />
Zeichnungsleiste:<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Laut Mitteilung des Amtsgerichts Friedberg läuft die Amtszeit des bisherigen<br />
Ortsgerichtsschöffen des OG <strong>Butzbach</strong> III, Herrn Helmut Vogel, am 23.04.2013 ab. Daher<br />
ist es notwendig, nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes Neuwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des<br />
Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen<br />
hinzuweisen:<br />
(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines<br />
Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der<br />
Schätzung von Grundstücken vertraut sein.<br />
(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die<br />
a) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,<br />
b) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;<br />
c) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind,<br />
(3) Im Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/innen im Justizdienst, deren<br />
berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht,<br />
sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.<br />
(4) Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind,<br />
sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder<br />
sein.<br />
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf<br />
Vorschlag der <strong>Stadt</strong> von dem Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren<br />
ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die<br />
Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Den Vorschlägen ist eine<br />
schriftliche Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen beizufügen. Die<br />
Ortsgerichtsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neuen<br />
Ortsgerichtsmitglieder im Amt.<br />
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die <strong>Stadt</strong> die Personen vorzuschlagen, auf<br />
die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und<br />
geheim. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf oder Handaufheben<br />
abgestimmt werden.<br />
Bewerber können vom Gemeindevorstand oder aus der Mitte der Gemeindevertretung<br />
benannt werden.<br />
Im Vorfeld teilte Herr Vogel mit, dass er für dieses Amt nicht mehr kandidieren möchte.<br />
Mit Schreiben vom 16.11.2012 wurden die entsprechenden Ortsbeiräte informiert und<br />
gebeten, einen entsprechenden Vorschlag einzureichen.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Hoch-Weisel:<br />
Der Ortsbeirat Hoch-Weisel schließt sich dem Votum von Fauerbach an.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Fauerbach v.d.H.:<br />
Der Ortsbeirat Fauerbach schlägt einstimmig Herrn Ewald Reitz vor.<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Bodenrod:<br />
Der Ortsbeirat Bodenrod hat keinen Vorschlag. Er ist ebenfalls für Herrn Ewald Reitz.
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Maibach:<br />
Kein Vorschlag<br />
Ortsbeirat <strong>Stadt</strong>teil Wiesental:<br />
Kein Vorschlag
TOP 8<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 601 Allgem. Finanzwirtschaft, Beteiligungscontroll <strong>Butzbach</strong>, 21.03.2013<br />
Diktatzeichen: Leander, Sigmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0117<br />
Beratungsfolge<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Betriebskommission des Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> (EGB)<br />
hier: Wahl von zwei Mitgliedern des Personalrates sowie deren<br />
Stellvertreter/innen<br />
Beschluss:<br />
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebssatzung des EGB werden auf Vorschlag des<br />
Personalrates<br />
Herr Dieter Menk und Herr Michael Fritz<br />
für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates als Mitglieder in die Betriebskommission des<br />
EGB gewählt.<br />
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebssatzung des EGB werden auf Vorschlag des<br />
Personalrates<br />
Frau Birgit Lee als persönliche Vertreterin von Herrn Dieter Menk und<br />
Herr Volker Wagner als persönlicher Vertreter von Herrn Michael Fritz<br />
für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates als Stellvertreter/in die Betriebskommission<br />
des EGB gewählt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
(Unterschrift)
Sachstandsbericht:<br />
Der Personalrat hat mit Schreiben vom 12.07.2012 mitgeteilt, dass aufgrund einer vom<br />
Personalrat im Februar 2012 durchgeführten Abstimmung die im EGB eingesetzten<br />
Beschäftigten weiterhin vom Personalrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> vertreten werden wollen und<br />
dass gemäß § 7 Abs. 4 HPVG mehrere Dienststellen als eine Dienststelle gelten sollen.<br />
Daraus folgt, dass die Vertretung des Personalrates in der Betriebskommission des EGB<br />
gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 durch den Personalrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wahrgenommen wird.<br />
Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebssatzung<br />
durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf<br />
Vorschlag des Personalrates für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates. Die<br />
vorgeschlagenen Vertreter/innen und Stellvertreter/innen wurden vom Personalrat in dem<br />
o.g. Schreiben vorgeschlagen.
TOP 9<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 501 <strong>Stadt</strong>planung, <strong>Stadt</strong>entwicklung, Bauanträge <strong>Butzbach</strong>, 12.03.2013<br />
Diktatzeichen: Miller, Ralph/am<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0082<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Ausschuss für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Bebauungsplan "Wohnen am Limes - 1. Änderung"<br />
hier: a) Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren<br />
nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen<br />
(Einzelbeschlüsse)<br />
b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />
Beschluss:<br />
a) Einzelbeschlüsse<br />
1. HessenArchäologie<br />
1.1 Die Hinweise im Bebauungsplan sollen wie folgt ergänzt werden.<br />
„Auch im nördlichen Vicusbereich haben Grabungen, die die Kanalarbeiten im Jahr 2012<br />
begleiteten gezeigt, dass hier mit einer reichhaltigen und guten Befunderhaltung zwischen<br />
den Häusern zu rechnen ist. Da bei Bodeneingriffen zwischen dem derzeitigen<br />
Hausbestand Kulturdenkmäler i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 HDSchG (Bodendenkmäler)<br />
zerstört werden, sind nach § 18 Abs. 1 HDSchG alle weiteren Baumaßnahmen innerhalb<br />
des Bebauungsplanes „Wohnen Am Limes“ – auch außerhalb des UNESCO-Welterbes –<br />
genehmigungspflichtig“.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen und der Hinweis in die Plankarte aufgenommen.<br />
2. Hessen Mobil Gelnhausen<br />
2.1.Mit der Bebauungsplanänderung werde die Zielsetzung verfolgt, jeweils in<br />
unterschiedlichen Teilbereichen die überbaubaren Grundstücksflächen zu erweitern, die<br />
Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl anzuheben, die Anpassung der zulässigen<br />
Ausnutzung des Sondergebietes für Einzelhandel der konkreten Baugenehmigungsplanung<br />
sowie die gemeindlichen Straßenverkehrsflächen gemäß des sich ergebenden<br />
Erfordernisses bedarfsorientiert anzupassen.
Nach der Stellungnahme des damaligen Amtes für Straßenverkehrswesen vom 20.03.2012<br />
zur Verkehrsuntersuchung von der Durth-Roos Consulting GmbH sei gefordert worden,<br />
keine weitere Gebietserschließungen vorzunehmen die mittelbar oder unmittelbar Einfluss<br />
auf die Knotenpunkte A (B3 /Ebersgönser Weg /Wetzlarer Straße) und B (B3 /Tepler<br />
Straße /Lachenweg) besitzen.<br />
Mit der jetzt vorgenommenen Bebauungsplanänderung gingen weitere Nachverdichtungen<br />
und Erhöhungen zulässiger Nutzungen im Gesamtgebiet einher, was die verkehrlichen<br />
Auswirkungen auf die Knotenpunkte mit der Bundesstraße 3, der<br />
Leistungsfähigkeitsreserven gemäß dem Nachweis in der Verkehrsuntersuchung erschöpft<br />
seien, weiter verschärften. Bei Ausnutzungen der mit der Bebauungsplanänderung<br />
verbundenen zulässigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb<br />
des Plangebietes seien die Knotenpunkte mit der B 3 in den Verkehrsspitzenzeiten<br />
überlastet. Die Bedenken von Hessen Mobil bezüglich der Leistungsfähigkeit der<br />
Bundesstraße seien erheblich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verkehre auf der<br />
Bundesstraße 3 stets bevorrechtigt seien und somit die Gebietsverkehre ggf. nur sehr<br />
erschwert abgewickelt werden könnten.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> weise das Plangebiet in voller Kenntnis dieser Gesamtverkehrsproblematik<br />
aus. Weitere Änderungen des Bebauungsplanes sowie der angrenzenden<br />
Gebiete, die über die genannten Knotenpunkte A und B mit der Bundesstraße 3 verknüpft<br />
sind, und die eine Erhöhung der Verkehrsbelastung an diesen Knotenpunkt bedeuten,<br />
sollten unterbleiben, da eine gesicherte Verkehrserschließung über die B 3 nicht weiter<br />
bestätigt werden könne.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken zurückgewiesen.<br />
Auch wenn sich der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Wohnen Am Limes“ über den räumlichen Geltungsbereich des zugrunde liegenden<br />
Bebauungsplanes aus dem Jahr 2012 erstreckt, so sind die im Einzelnen vorgenommenen<br />
Änderungen, auch soweit sie die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung betreffen,<br />
doch nur geringfügig und werden zu keiner abwägungsbeachtlichen Zunahme des Ziel- und<br />
Quellverkehrs führen. Hessen Mobil anerkennt dies insoweit als sich die Empfehlungen vor<br />
allem auf „weitere Änderungen des Bebauungsplanes sowie der angrenzenden Gebiete“<br />
bezieht. In diesem Zusammenhang wird zugesagt, bei der Ausweisung weiterer<br />
Neubaugebiete im Bereich des Degerfeldes frühzeitig auch eine Fortschreibung der<br />
Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 zu beauftragen und ggf. erforderliche<br />
Maßnahmen, soweit sie den Regelungsbereich der verbindlichen Bauleitplanung betreffen,<br />
in den normativen Teil des jeweiligen Bebauungsplanes aufzunehmen.<br />
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Bauverbotszone der Bundesstraße<br />
keinerlei Nebenanlagen wie Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen zulässig seien. Dies<br />
stehe im Zusammenhang mit der gemäß den textlichen Festsetzungen zulässigen<br />
Überschreitung der Grundflächenzahl innerhalb des Sondergebietes für eine<br />
Gesamtgrundflächenzahl von GRZ=0,9. Angeregt wird eine entsprechende Ergänzung der<br />
getroffenen Festsetzungen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird nicht entsprochen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes dürfen bei Bundesstraßen<br />
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der<br />
Ortsdurchfahrten Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von bis zu 20 m zum äußeren<br />
Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Hierauf wird nachrichtlich in der<br />
Plankarte des Bebauungsplanes hingewiesen. Eine Begründung für eine weitergehende<br />
und diese unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung verschärfende Festsetzung ist<br />
nicht ersichtlich und geht auch aus der Stellungnahme nicht hervor. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
geht davon aus, dass die Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises bei der Genehmigung<br />
des Lebensmittelmarktes sowie dessen Stellplatzanlage auch die genannte gesetzliche<br />
Bestimmung berücksichtigt hat.<br />
2.3 Die Ausweisung des Baugebietes erfolgt in Kenntnis der von der Bundesstraße<br />
ausgehenden Emissionen und die Straßen- und Verkehrsverwaltung übernehme keinerlei<br />
Forderungen hinsichtlich Lärm-, Abgas- und Erschütterungsschutz, auch zu keinem<br />
späteren Zeitpunkt.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht vorliegend nicht, da gerade die Belange des<br />
Immissionsschutzes Anlass waren, das bisher entlang der B 3 ausgewiesene Reine<br />
Wohngebiet zurückzunehmen und alternativ ein Sondergebiet für einen Lebensmittelmarkt<br />
ohne besonderen Schutzstatus und eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auszuweisen. Der Bebauungsplan<br />
wird weder aktuell noch zu einem späteren Zeitpunkt Grundlage für entsprechende<br />
Forderungen gegenüber der Straßen- und Verkehrsverwaltung sein. Diese bereits im<br />
Zusammenhang mit der Stellungnahme des ASV Gelnhausen vom 13.10.2011 ergangene<br />
Abwägung hat auch weiterhin Bestand.<br />
3. Polizeipräsidium Mittelhessen<br />
3.1 Aus verkehrspolizeilicher Sicht wird angeregt, die Zahl der Stellplätze grundsätzlich pro<br />
Wohneinheit auf 2 zu erhöhen und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Wohneinheiten<br />
in den Gebäuden, da in den meisten Familien schon 2 PKW vorhanden sein.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Grundlage für den Nachweis der notwendigen Stellplätze ist die Satzung über die<br />
Schaffung von Stellplätzen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Diese Satzung gilt für das gesamte<br />
Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Die sich daraus ableitenden Anzahl von Stellplätzen wird für<br />
das Plangebiet als ausreichend beurteilt.<br />
4. Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen<br />
Der Kampfmittelräumdienst weist darauf hin, dass sich der räumliche Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen<br />
Flakstellungen befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen müsse grundsätzlich<br />
ausgegangen werden. Auf die Notwendigkeit der Sondierung vor Beginn<br />
bodeneingreifender Maßnahmen wird hingewiesen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht da unter Ziffer 4.8 der Hinweise auf der<br />
Plankarte bereits auf die gleichlautende Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes vom<br />
10.10.2011 hingewiesen wird.<br />
5. Burk, Reinhard, Oberer Lachenweg 86<br />
(1) Die Fläche rund um die ehemalige amerikanische Schule sei im ursprünglichen<br />
Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Der Investor und die <strong>Stadt</strong><br />
hätten sich im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplanes auf einen zweijährigen<br />
Vorhaltezeitraum verständigt um infrastrukturelle Vorratsflächen zu haben.<br />
Nun ist gerade einmal ein Jahr vergangen und das ehemalige Schulgelände werde bisher<br />
nur zum Teil einer Kindergartennutzung zugeführt. Für einen weiteren großen<br />
Gebäudekomplex sei die zukünftige Nutzung noch ungewiss. Gerade auch im westlichen<br />
Bereich zum Wald hin stehe noch ein kompletter Gebäudeflügel zur Verfügung. Im<br />
östlichen Bereich stehe die große ehemalige Mensahalle bzw. ein großer möglicher<br />
Multifunktionsraum leer.<br />
Trotz dieser Tatsache sollen Teile der Gemeinbedarfsfläche schon jetzt in Baugrundstücke<br />
umgewidmet werden. Dies werde als „überhasteter Schritt“ empfunden. Das Projekt<br />
„Wohnen am Limes“ sei mitten in der Umsetzungsphase, daher solle mit einer Umwidmung<br />
noch gewartet werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
(1) Teile des Geländes und voraussichtlich das komplette Gebäude werden zur<br />
Kindertagesstätte umgenutzt.<br />
Die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf hatte eine<br />
Größe von ca. 12.500 qm. Die 1. Änderung verkleinert diese Fläche durch die Ausweisung<br />
von fünf weiteren Bauplätzen auf ca. 9.000 qm, die inklusive Freianlagen für eine<br />
Kinderbetreuung gegebenenfalls im gesamten Gebäude ausreichend sind. Der Investor<br />
hat jedoch angeboten, den Bauplatz, der an die Straße Am Schützenhaus angrenzt noch<br />
der Fläche für den Gemeinbedarf zuzuordnen, um hier weitere Freiflächen gegebenenfalls<br />
für Pkw-Stellplätze für die U3-Einrichtungen schaffen zu können.<br />
Hinzu kommt, dass der Nachfrageüberhang deutlich größer war als noch 2011 vermutet.<br />
Das betrifft sowohl die Vermarktung der Mehrfamilienhäuser als auch der Baugrundstücke<br />
auf den freigestellten Flächen. Weitere Aspekte zusammengenommen begründen einen<br />
städtebaulichen Handlungsbedarf im Sinne der Grundnormen des Baugesetzbuches und<br />
die Umwidmung an Teilflächen des ehemaligen Schulgeländes zum jetzigen Zeitpunkt in<br />
Baugrundstücke für ein und zwei Familienhäuser.<br />
(2) Die New York Straße verfüge lediglich auf einer Straßenseite über einen 1,4 m breiten<br />
Bürgersteig. Der ehemalige Bürgersteig auf der Wohnblockseite sei entfernt worden. Die<br />
Praxis zeige, dass die New York Straße den Charakter einer stark befahrenen
Durchgangsstraße entwickelt und der schmale einseitige Bürgersteig zu<br />
Verkehrsgefährdung führen könne. In der Vergangenheit aber auch in der Zukunft erfolge<br />
die private Schülerbeförderung aus den nördlichen <strong>Stadt</strong>teilen über diesen Zubringer. Der<br />
erhebliche Verkehr zur Stoßzeit falle zusammen mit den Schülern aus dem Degerfeld, die<br />
fußläufig das Schulzentrum Am Schrenzer anstreben.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Straßenraumquerschnitt weist eine 6 m breite Fahrbahn und auf der Westseite einen<br />
1,4 m breiten Gehweg auf. Auf Seiten der Mehrfamilienhäuser grenzen Stellplätze in<br />
senkrechter Aufstellung an. Nach den Ergebnissen der Straßenplanung im Vollzug des<br />
Bebauungsplanes ist eine öffentlich passende Verkehrsfläche mit 7,5 m Querschnitt für den<br />
zu erwartenden Verkehr, das betrifft sowohl Kraftfahrzeuge als auch nichtmotorisierte<br />
Verkehrsteilnehmer, ausreichend bemessen. Wesentlich ist hierbei, dass gerade durch die<br />
Stellplätze auf der Ostseite der Straßenverkehrsfläche auch ein Signal an den Kraftfahrer<br />
gegeben wird: Es können jederzeit Fahrzeuge ein- und ausparken. Diese Information<br />
veranlasst auch den Kraftfahrer auf der Straße die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren,<br />
wodurch auch die Sicherheit für die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer einschließlich<br />
der Fußgänger auf dem westlich angeordneten Gehweg erhöht wird. Bezogen auf die<br />
vorliegende Abwägung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnen am Limes“ ist<br />
festzustellen, dass die Plankarte der 1. Änderung wie auch der zugrunde liegende<br />
Bebauungsplan nur eine Straßenverkehrsfläche ohne Aufteilung in Fahrbahn und Gehweg<br />
ausweist. So wird der Gestaltungsplanung im Vollzug nicht vorgegriffen und im Bedarfsfall<br />
können ohne Änderung des Bebauungsplanes Anpassungen und Aufteilungen der<br />
Straßenverkehrsfläche und des Straßenraumquerschnittes gemäß dem Bedarf und der<br />
Richtlinie für den Ausbau von <strong>Stadt</strong>straßen vorgenommen werden.<br />
6. Hofacker, Dr. Steffen, Aus dem Heidchen 31a, 51519 Odenthal<br />
Der festgesetzte Mindestbodenabstand bei Einfriedungen von 0,15 m solle gestrichen<br />
werden. Begründung: In den allgemeinen Wohngebieten sei davon auszugehen, dass auch<br />
eine Haustierhaltung erfolge. Um zu gewährleisten, dass diese Haustiere (z. B. Hunde)<br />
nicht unkontrolliert die Grundstückgrenzen verlassen, sei es notwendig, Einfriedungen z. B.<br />
mittels Drahtgeflechten etc. bis unmittelbar zur Bodenoberkante auszuführen, ein<br />
Durchkriechen zu vermeiden. Darüber hinaus gelte es gleichzeitig, das Eindringen von<br />
kleinen Wildtieren (z. B. Kaninchen) zum Schutze der Grün- und Gartenanlagen zu<br />
verhindern. Auch hierfür werde eine bodennahe Ausführung der Einfriedung notwendig.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Gestaltungsvorschrift dient der Sicherung der Wanderwege wildlebender Tierarten und<br />
ersetzt insofern Grundnormen des Naturschutzrechtes, an der Gestaltungsvorschrift ist<br />
insofern festzuhalten. Es steht den jeweiligen Grundstücksnutzern aber frei, die<br />
Außenspielflächen für Hunde, Kaninchen, für Kinder usw., die regelmäßig nicht das<br />
gesamte Baugrundstück umfassen, separat einzufrieden.<br />
7. I.W.E.S. GmbH & Co. KG
(1) Die I.W.E.S. GmbH & Co. KG ist Eigentümer von 5 Mehrfamilienhäusern in der Virginia<br />
Straße und der New-York-Straße. Derzeit werden die Häuser saniert und die Wohnungen<br />
als Eigentumswohnungen vermarktet, vorwiegend an Eigennutzer. I.W.E.S. sei bereits<br />
mehrfach auf zweite Parkplätze angesprochen worden. I.W.E.S. sieht zudem Engpässe im<br />
Bereich der Besucherparkplätze. Gebeten wird daher um Baugenehmigung zusätzlicher<br />
Parkplatzflächen auf den Grundstücken. Dies sei auch im Interesse der <strong>Stadt</strong> um eine<br />
eventuell zukünftige Problemsituation zu entschärfen. Die in der Parkplatzreihe geplanten<br />
Bäume würden lediglich umplatziert. Weiterhin würde I.W.E.S. gerne noch einen<br />
zusätzlichen Baum auf dem Grundstück Virginia-Straße 26, 28, 30 pflanzen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen.<br />
Die I.W.E.S GmbH spricht in ihrer Stellungnahme die im Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze an. Um der Anregung zu entsprechen, werden die<br />
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) erweitert.<br />
Der Standort der zur Anpflanzung vorgesehenen Bäume kann um bis zu 5 m verschoben<br />
werden; dies bietet ausreichend Spielraum zur Anordnung von Stellplätzen, ohne dass die<br />
städtebauliche Idee der Ausbildung einer Allee dabei verloren geht. Insofern besteht hier<br />
kein weiterer Handlungsbedarf.<br />
Das Anpflanzen eines zusätzlichen Baumes Grundstück Virginia-Straße 26, 28, 30 wird<br />
begrüßt und in diesem Zusammenhang auf 3.5 (Begrünungsmaßnamen der<br />
Grundstücksfreiflächen) der Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des<br />
Bebauungsplanes hingewiesen.<br />
8. Sonstiges<br />
Im Vollzug des Bebauungsplanes „Wohnen am Limes“ führte das Ein- und Ausfahrtsverbot<br />
bei den Grundstücken südlich der John-F.-Kennedy-Straße zwischen Ovid-Straße und New<br />
York Straße zu Schwierigkeiten bei der Anordnung der Lage der Zufahrten; dies zeigte sich<br />
im Rahmen der Bauantragsstellungen. Eine Änderung der Zufahrten für die Grundstücke<br />
wurde angeregt.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen.<br />
Um Zufahrten in den Bereichen der Eckausrundungen der Grundstücke und somit unnötig<br />
risikoreiche Zufahrtssituationen zu vermeiden, wird das Ein- und Ausfahrtsverbot erweitert,<br />
wobei Bereiche für Ein- und Ausfahrten an verkehrstechnisch unbedenklichere Lagen<br />
verortet werden.<br />
b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />
(1) Die Einzelbeschlüsse (a) zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3<br />
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong> beschlossen.<br />
(2) Die eingegangenen Anregungen und die dazu gemachten Abwägungen führen zu<br />
keiner Änderung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes.
Da jedoch im Bereich der Straße Am Schützenhaus eine Fläche von ca. 700 qm, die in der<br />
offengelegten Fassung als Baugrundstück festgesetzt war, zukünftig der Fläche für<br />
Gemeinbedarf (Kinderbetreuung) zugeordnet werden soll, ist eine nochmalige Offenlage<br />
durchzuführen.<br />
Diese Offenlage wird gemäß § 4a (3) BauGB auf zwei Wochen verkürzt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FDL 5<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat in ihrer Sitzung am 10.11.2011<br />
den Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die<br />
integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung<br />
beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Mit der Bekanntmachung am 02.03.2012<br />
trat der Bebauungsplan in Kraft.<br />
Mit dem Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ wurde die ehemalige US Wohnsiedlung<br />
„Roman-Way-Village“ für eine Folgenutzung vorbereitet. Zur Ausweisung gelangten im<br />
Wesentlichen ein Allgemeines Wohngebiet i.S. § 4 BauNVO, teilräumlich ergänzt durch<br />
Mischgebiete i.S. § 6 BauNVO sowie zur Erlangung des Bauplanungsrechts für einen<br />
Lebensmittelmarkt ein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO.<br />
Zwischenzeitlich befindet sich der Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ im Vollzug. Es<br />
wurden Gebäude niedergelegt und die Flächen für eine Bebauung mit Wohnhäusern<br />
vorbereitet, Verkehrswege wurden geschaffen und Straßennamen hierfür vergeben.<br />
Im Zuge der Baugenehmigungsplanungen und der Straßenplanung ergaben sich jedoch<br />
Diskrepanzen zum rechtskräftigen Bebauungsplan, welche mit der 1. Änderung<br />
entsprechend behoben werden sollen.<br />
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist damit die Anpassung der<br />
planungsrechtlichen Grundlagen an die sich im Vollzug des Bebauungsplanes „Wohnen am<br />
Limes“ ergebenen Rahmenbedingungen.<br />
Für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung<br />
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, hat der Gesetzgeber 2007 mit §<br />
13a BauGB ein sog. beschleunigtes Verfahren eingeführt. Die allgemeinen<br />
Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind vorliegend<br />
gegeben, da der räumliche Geltungsbereich innerhalb des Siedlungsgefüges der<br />
<strong>Butzbach</strong>er Kernstadt liegt und es sich um Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes<br />
handelt.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann damit im beschleunigten Verfahren nach § 13a<br />
des Baugesetzbuches mit einer einmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit und einer<br />
einmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.<br />
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch Auslegung des<br />
Bebauungsplan-Entwurfes nebst Begründung in der Zeit vom 30.11.2012 bis 04.01.2013.<br />
Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde zeitgleich zur<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />
Die eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange beziehen sich im<br />
Wesentlichen auf Fragen der Erschließung. Die Anregungen aus der Bürgerschaft<br />
beziehen sich im Wesentlichen auf Gestaltungsfragen bzw. die Aufteilung von<br />
Verkehrsflächen innerhalb des Gebiets.<br />
Zukünftig soll eine Fläche von ca. 700 qm, die im offengelegten Entwurf als Baugrundstück<br />
festgesetzt war, dem Grundstück der Kinderbetreuungseinrichtungen zugeordnet werden.<br />
Aufgrund der angedachten Erweiterung der U3-Betreuung im westlichen Bereich der<br />
ehemaligen amerikanischen Schule sind weitere Pkw-Stellplätze für Eltern, die ihre Kinder<br />
bringen bzw. abholen, notwendig. Auf dieser Fläche können ca. 20 Stellplätze eingerichtet<br />
werden. Es sind dann für die gesamte Kinderbetreuungseinrichtung zwei unabhängig<br />
voneinander anfahrbare Pkw-Stellplatzflächen vorhanden, was auch zu einer günstigeren<br />
Verteilung der Verkehrsströme im Gebiet führt.<br />
Da diese Änderung nicht in der offengelegten Fassung des Bebauungsplanes war, ist eine<br />
erneute Offenlage gemäß § 4a (3) BauGB, verkürzt auf zwei Wochen erforderlich.<br />
Die Anlage 1 zeigt die offengelegte Fassung und die Anlage 2 die Änderung der 2.<br />
Offenlage.<br />
Bauleitplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, Kernstadt: Bebauungsplan „Wohnen am Limes“ – 1.<br />
Änderung
Übersichtskarte, genordet, ohne Maßstab
TOP 10<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 501 <strong>Stadt</strong>planung, <strong>Stadt</strong>entwicklung, Bauanträge <strong>Butzbach</strong>, 04.03.2013<br />
Diktatzeichen: Miller/am<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0089<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Ausschuss für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Bebauungsplanverfahren „Neue Polizeistation <strong>Butzbach</strong>“<br />
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch<br />
Beschluss:<br />
1. Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschließt gemäß § 2 Absatz 1<br />
Baugesetzbuch die Aufstellung des nachfolgend genannten Bebauungsplans:<br />
der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:<br />
„Neue Polizeistation <strong>Butzbach</strong>“<br />
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung <strong>Butzbach</strong>, Flur 21, Flurstück 62 und<br />
umschließt eine Fläche von rund 0,7 ha.<br />
2. Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den<br />
geplanten Neubau einer gemeinsamen Polizeistation und Polizeiautobahnstation<br />
<strong>Butzbach</strong>.<br />
3. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“<br />
gemäß § 13a Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan wird dabei im sogenannten<br />
„beschleunigten Verfahren“ aufgestellt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung<br />
sowie einer frühzeitigen Unterrichtung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch wird<br />
abgesehen.<br />
4. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 + 3 Baugesetzbuch sind<br />
einzuleiten.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:
FDL 5<br />
(Unterschrift)<br />
Sachstandsbericht:<br />
Abbildung 1: Bestand<br />
Das Land Hessen plant auf dem Grundstück Nr.<br />
62, Flur 21, Gemarkung <strong>Butzbach</strong>, den Neubau<br />
einer gemeinsamen Polizeistation für die<br />
Autobahnpolizei sowie die Polizeistation<br />
<strong>Butzbach</strong>. Das Grundstück befindet sich<br />
zwischen dem Roten Lohweg und dem<br />
Rockenberger Weg in einem ungeplanten<br />
Innenbereich. Das Plangebiet ist im regionalen<br />
Flächennutzungsplan als „gewerbliche<br />
Baufläche“ (G) dargestellt.<br />
Die derzeitige Bebauungs- und Nutzungsstruktur<br />
wird geprägt durch zwei parallel entlang der<br />
seitlichen Grundstücksgrenzen verlaufenden<br />
Garagenzeilen die einen zentral dazwischen<br />
befindlichen versiegelten Hof flankieren. Entlang<br />
des Roten Lohweges befinden sich Parkplätze<br />
der Polizei in Senkrechtaufstellung.<br />
Das südliche Grundstücksdrittel stellt sich als<br />
Grünfläche dar, welche von einer dichten<br />
Koniferen-Baumhecke entlang der<br />
Grundstücksgrenze eingefasst ist.
Das Projekt wird vom Hessischen Baumanagement betreut. Aus Gründen der<br />
Rechtssicherheit muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden.<br />
Nach der aktuellen Planungsstudie soll das<br />
Grundstück mit einem in Nord-Süd-Richtung<br />
verlaufenden Dienstgebäuderiegel mit 2<br />
Vollgeschossen und Staffelgeschoss sowie<br />
einem Nebengebäude mit 1 Garagengeschoss<br />
bebaut werden. Darüber hinaus ist die Errichtung<br />
von Carports für mindestens 17 Dienstfahrzeuge<br />
geplant.<br />
Im südlichen Abschnitt des Grundstücks soll ein<br />
Sammelparkplatz sowohl für Dienstfahrzeuge,<br />
als auch für Mitarbeiterfahrzeuge sowie 1 Lkw-<br />
Stellplatz angelegt werden.<br />
Im Norden, entlang des Roten Lohweges sind<br />
insgesamt 8 Besucherstellplätze in<br />
Senkrechtaufstellung vorgesehen.<br />
Zur Erschließung des Geländes sind je eine Zu-<br />
/Ausfahrt im Norden, zum Roten Lohweg, und im<br />
Süden, zum Rockenberger Weg, geplant.<br />
Abbildung 2: Planung<br />
Zur Schaffung der planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen ist die Festsetzung des Areals<br />
im Bebauungsplan als „Gewerbegebiet“ (GE)<br />
gemäß § 8 Baunutzungsverordnung vorgesehen. Das Maß der baulichen Nutzung wird<br />
nach § 17 Baunutzungsverordnung mit der Grundflächenzahl für Gewerbegebiete auf 0,8<br />
begrenzt. Die Geschossflächenzahl wird, bei maximal 3 Vollgeschossen mit 1,6 festgelegt.<br />
Die zulässige Höhe baulicher <strong>Anlagen</strong> wird auf 13 m begrenzt.<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert, die sich im<br />
Westen und Osten am Rahmen der gesetzlichen Grenzabstände und im Norden und<br />
Süden am Bebauungskonzept orientieren.<br />
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a<br />
Baugesetzbuch mit einer einmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit und einer einmaligen<br />
Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange.
TOP 11<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 501 <strong>Stadt</strong>planung, <strong>Stadt</strong>entwicklung, Bauanträge <strong>Butzbach</strong>, 03.04.2013<br />
Diktatzeichen: Miller, Ralph<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2013/0127<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Ausschuss für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Bebauungsplanverfahren "Landgrafenschloss - 5. Änderung"<br />
hier: a) Beratung und Beschlussfassung der während der erneuten<br />
Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen<br />
(Einzelbeschlüsse)<br />
b) Satzungsbeschluss<br />
Beschluss:<br />
a) Einzelbeschlüsse:<br />
1. Jörg Grünthaler, Am Solmser Schloss 6<br />
Die Schlossstraße hat mit ihrem Pflastersteinbelag, mit ihrer geringen Breite und auf<br />
Grund des fehlenden Bürgersteiges eher Weg- als Straßencharakter. Gerade den<br />
Kindergartenkindern und Schulkindern, die die Schlossstraße frequentieren, fehlt also<br />
eine klare Abgrenzung zum Autoverkehr. Mit dem geplanten Neubau und mit der neuen<br />
Nutzung des Ballhauses wird der Verkehr zunehmen und damit auch das Risiko, dass<br />
es zwischen Autos und Fußgängern zu Missverständnissen kommen könnte. Damit<br />
erst gar nichts passiert, möchten wir anregen, dass die Schlossstraße von vorne bis<br />
hinten zur Spielstraße umgestaltet wird.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Schlossstraße ist im Bereich der historischen Gebäude (Ballhaus, Marstall und<br />
Landgrafenschloss) nur in einer Breite von 5,5 m vorhanden und aus<br />
denkmalpflegerischen Gründen mit Basaltpflaster befestigt. Eine Umgestaltung zur<br />
Spielstraße ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Da jedoch die Buslinie aus<br />
der Schlossstraße herausgenommen werden wird, und durch die Prüfung weiterer<br />
ordnungsrechtlicher Maßnahmen, z. B. Durchfahrtsverbot, wird infolge der 5. Änderung<br />
des Bebauungsplans eine bedarfsangemessene Verkehrssituation geregelt werden<br />
können.<br />
2. Regierungspräsidium Darmstadt<br />
2.1
Unter Punkt C/Hinweise/Niederschlagswasserversickerung ist der Bezug zum<br />
Hessischen Wassergesetz (HWG) von § 42 Abs. 3 auf § 37 Abs. 4 (HWG) zu<br />
aktualisieren.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Der Hinweis wird entsprechend geändert.<br />
2.2<br />
Werden die auf den oben genannten Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt,<br />
ist die Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/F 41.5 durchzuführen. Die Einbindung<br />
soll möglichst frühzeitig erfolgen. Alle Eingriffe in den Boden sind durch einen<br />
Fachgutachter umwelttechnisch zu begleiten. Die Untersuchung des Grundwassers<br />
darf durch die Baumaßnahme nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Müssen auf<br />
Grund der geplanten Baumaßnahmen Grundwassermessstellen zurückgebaut werden,<br />
sind diese durch neue zu ersetzen. Die Planung der neuen Grundwassermessstellen<br />
soll in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführt werden.<br />
Sollten bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />
einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planung einzubeziehen und mit<br />
dem Regierungspräsidium Darmstadt abzustimmen. Die auf dem geplanten Gelände<br />
vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des Entsorgungsweges<br />
umwelttechnisch (mindestens auf die Parameter Schwermetalle, PAK, MKW) zu<br />
untersuchen. Sofern bei den Arbeiten bisher unbekannte Auffälligkeiten oder<br />
Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden, sind diese dem<br />
Regierungspräsidium Darmstadt sofort mitzuteilen.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Auflagen werden im Bauantragsverfahren bzw. bei der Errichtung des Gebäudes<br />
berücksichtigt.<br />
3. Wetteraukreis, Untere Denkmalschutzbehörde<br />
3.1<br />
Bezüglich der Änderung des Baufensters und den entsprechenden Festsetzungen für<br />
das Mischgebiet MI 5b (Block 8b) bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht<br />
Bedenken. Das ausgewiesene Baufenster mit seiner organischen Form und der<br />
Festsetzung eines Flachdaches verfolgt gemäß Begründung das Ziel, eine neue<br />
städtebauliche Situation mit eigener Identität zu entwickeln. Aus<br />
denkmalschutzrechtlicher Hinsicht ist der Schlossbezirk ein historisch gewachsener<br />
Bereich, der ein markantes Element im <strong>Stadt</strong>bild <strong>Butzbach</strong>s darstellt. Das Solmser<br />
Schloss wurde in der Vergangenheit mit dem Verlust der restlichen Hofbebauung zu<br />
einem Solitär. Statt einer Bebauung, die historische Strukturen wieder aufnimmt und<br />
den städtebaulichen Zusammenhang wieder deutlich macht, wird nun ein weiterer<br />
Solitär ohne Rücksicht auf die siedlungsgeschichtliche Entwicklung errichtet. Dies wird<br />
aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bedauert. Positiv ist die Rücknahme des<br />
Baukörpers in seiner Höhe, 3 Geschosse hätten die abkoppelnde Wirkung des<br />
Neubaus noch verstärkt.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
An der modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines
historischen Gebäudes, sondern die Entwicklung einer neuen städtebaulichen Situation<br />
mit eigener Identität. Der Neubau wird sich gegenüber dem Solmser Schloss und dem<br />
Hochzeitshaus in Folge der Reduktion der Höhe und somit dem Maß der baulichen<br />
Nutzung unterordnen und die Sichtbeziehungen durch die ovale Form zwischen den<br />
einzelnen historischen Gebäuden nicht beeinträchtigen.<br />
3.2<br />
Die Festlegung der Stellplatzfläche entlang der Schlossstraße (GSt 9) und damit eine<br />
Betonung der Schlossstraße kann hier zu einer Beeinträchtigung führen. Dies<br />
verwundert umso mehr, als in der Begründung für die Änderung der zulässigen<br />
Bebauung erläutert wird, dass ein städtebauliches Hervorheben der Schlossstraße in<br />
diesem Bereich nicht gewünscht ist. Die ehemals zum Solmser Hof gehörende Fläche<br />
im östlichen Bereich, die im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen ist, wird durch<br />
die Errichtung von einem Stellplatzriegel entlang der Schlossstraße noch stärker<br />
optisch vom Schlossgebäude abgekoppelt. Diese Wirkung wird durch die Ausweisung<br />
einer Stellplatzfläche auch auf der anderen Straßenseite noch verschärft.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die PKW-Stellplätze werden entlang der Schlossstraße angeordnet, weil dies eine<br />
Fortsetzung der Stellplatzanlage, die nach Norden und Süden bereits vorhanden ist,<br />
darstellt. Sie sind daher dort städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehende<br />
Anzahl von Stellplätzen wird auf dem Grundstück des Neubaus nachgewiesen, nicht<br />
auf dem Grundstück des Solmser Schlosses, obwohl hier 16 PKW-Stellplätze<br />
bauordnungsrechtlich genehmigt sind. Die Stellplätze entlang der Schlossstraße sind<br />
für die medizinische Nutzung im Neubau, aber auch im Solmser Schloss notwendig, da<br />
die 16 PKW-Stellplätze im direkten Umfeld des Solmser Schlosses nicht mehr errichtet<br />
werden sollen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die rechtskräftige 4.<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Landgrafenschloss“ nördlich an das Solmser Schloss<br />
angrenzend bereits eine Fläche als Parkplatz für PKWs vorsieht.<br />
3.3<br />
Bezüglich der Ausweisung weiterer Stellplatzflächen entlang des Fußweges zur<br />
Färbgasse und südlich des neuen Baufensters zum Solmser Schloss hin werden<br />
ebenfalls erhebliche Bedenken geltend gemacht. Zu dem eigenständigen, die<br />
historischen Strukturen nicht beachtenden, Neubau wird die für die Auswirkung eines<br />
Schlosses notwendige Freifläche dann auch noch zusätzlich mit Autos verstellt.<br />
Darüber hinaus soll generell die Errichtung von Stellplätzen auch außerhalb der<br />
überbaubaren Flächen zulässig sein. Dem wird die Freifläche in der Umgebung des<br />
Solmser Schlosses und des ehemaligen Hochzeitshauses in keinster Weise gerecht.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Wie bereits zu 3.2 angeführt, sind direkt nördlich vor dem Solmser Schloss in der<br />
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung 16 PKW-Stellplätze bauordnungsrechtlich<br />
genehmigt. Außerdem sah die 4. Änderung des Bebauungsplans „Landgrafenschloss“<br />
auf dem nun zur Bebauung anstehenden Grundstück eine größere PKW-<br />
Stellplatzanlage vor. Die für die medizinischen Nutzungen im Solmser Schloss wie<br />
auch im Neubau notwendigen PKW-Stellplätze werden nun auf der Ostseite der<br />
Schlossstraße angeordnet. Das Grundstück des Solmser Schlosses wird von PKW-<br />
Stellplätzen freigehalten. Im Bereich des Neubaus sind jedoch weitere PKW-Stellplätze<br />
notwendig, deren Standorte in der 5. Änderung festgesetzt werden. Sie werden zum
Großteil parallel zur Schlossstraße angeordnet und sind daher dort auf Grund der nach<br />
Norden und Süden angrenzenden PKW-Stellplätze städtebaulich begründet.<br />
3.4<br />
Die Aktualisierung der Stellplatzordnung für den gesamten Geltungsbereich (Baugebiet<br />
MI1 bis MI 5b) wird zwar textlich erwähnt, ist aber nicht für den gesamten Bereich<br />
dargestellt und daher nicht nachvollziehbar.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Nach dem Satzungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Landgrafenschloss“ wird diese in den Gesamtplan integriert und ist daher im<br />
Gesamtplan dargestellt und aktualisiert dadurch auch die Stellplatzzuordnungen<br />
eindeutig.<br />
3.5<br />
Eine Regelung der Stellplätze für den gesamten Schlossbereich ist aus<br />
denkmalschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich notwendig. Dies vor allem vor dem<br />
Hintergrund, dass inzwischen auch zahlreiche ungenehmigte Parkflächen entstanden<br />
sind. Die Anordnung von Stellplätzen im direkten Umfeld der Schlossgebäude (Solmser<br />
Schloss und Landgrafenschloss inkl. Marstall) kann zu einer nicht unerheblichen<br />
Beeinträchtigung im historischen Erscheinungsbild der historischen Gebäude führen.<br />
Gerade der besondere Bautyp des Schlosses bedarf für eine historisch stimmige<br />
Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese Fläche sollte den<br />
Repräsentationswillen der Schlossarchitektur unterstreichen. Daher ist aus<br />
denkmalschutzrechtlicher Sicht das direkte Umfeld der historischen Gebäude von<br />
Stellplätzen weitgehend freizuhalten.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Wie bereits hier erwähnt, wird das Grundstück des Solmser Schlosses von PKW-<br />
Stellplätzen freigehalten. Die in der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
hier weiter angeführten Stellplätze auch im Bereich des Marstalls und des<br />
Landgrafenschlosses betreffen nicht den Geltungsbereich der 5. Änderung. Es wird<br />
jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit Gespräche mit den Nutzern der historischen<br />
Gebäude, insbesondere des Marstalls, stattfinden mit dem Ziel, einen Plan der<br />
Stellplatzflächen zu entwickeln, der dann mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmt<br />
werden wird.<br />
4. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />
4.1<br />
Die Anregungen unseres Hauses zur ersten Vorlage der 5. Änderung sowie aus dem<br />
gemeinsamen Gespräch am 16.11.2012 sind in die Neuvorlage eingeflossen. Die<br />
seitens der Denkmalpflege präferierte Variante der Aufnahme von historischen Formen<br />
und Grundrissen im Sinne einer <strong>Stadt</strong>reparatur ist zugunsten einer Neuinterpretation<br />
des öffentlichen Raumes aufgegeben worden. Das Ziel der Kommune, die<br />
städtebauliche Neuordnung unter Öffnung von Sichtbeziehungen zum Solmser<br />
Schloss, wird insoweit denkmalfachlich getragen, als der Neubau sich nicht negativ auf<br />
die umgebende historische Bebauung auswirken darf. Mit der Höhenbegrenzung auf<br />
max. 8 m, die unter der Trauflinie der historischen Nachbarbebauung liegt und dem<br />
vom Solmser Schloss angemessen abgerückten, gestaffelten Baukörper, fügt sich der
Neubau in das Ensemble ein. Eine besondere Herausforderung in diesem<br />
Spannungsfeld wird die Zusammenführung der unterschiedlichen Gebäudetypen durch<br />
eine entsprechende Freiflächengestaltung sein, der eine generelle Ermöglichung von<br />
Stellplätzen im unmittelbaren Umfeld nicht zuträglich sein kann. Zudem wäre zu prüfen,<br />
ob eine Anordnung von Parkplätzen entlang der Schlossstraße nicht dem in der<br />
Begründung als nicht gewünschte Hervorhebung der Straße aufgeführten Punkt<br />
entgegenwirkt.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Wie bereits zu 3. angeführt, wird die Freiflächenplanung das Grundstück des Solmser<br />
Schlosses von PKW-Stellplätzen freihalten. Außerdem werden die PKW-Stellplätze in<br />
den Bereich der Schlossstraße verschoben, da hier bereits nach Norden und Süden<br />
angrenzend links und rechts der Straßenparzelle PKW-Stellplätze vorhanden sind. Die<br />
PKW-Stellplätze sind für die medizinischen Nutzungen im Solmser Schloss, aber auch<br />
im geplanten Neubau in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude notwendig. Die Anordnung<br />
entlang der Schlossstraße stellt somit einen städtebaulichen Kompromiss dar. Durch<br />
die Eigentumsverhältnisse (Solmser Schloss und geplanter Neubau) besteht die<br />
Möglichkeit einer zusammenhängenden attraktiven Freiflächengestaltung, die das<br />
Nebeneinander der historischen Bebauung und der Neubebauung berücksichtigen<br />
wird.<br />
4.2<br />
Aus den vorliegenden Unterlagen ist das Gesamtkonzept der Parkplatzverteilung<br />
innerhalb des gesamten Bebauungsplanes „Landgrafenschloss“ nicht erkennbar und<br />
daher auch keine abschließende denkmalfachliche Stellungnahme insbesondere zur<br />
Neuanordnung im Bereich MI 5b möglich. Grundsätzlich sollte das direkte Umfeld der<br />
historischen Gebäude freigehalten werden. Vereinzelte Ausnahmelösungen können<br />
von unserer Seite aus nur abgewogen werden, wenn die Gesamtbetrachtung des<br />
Bedarfs an Parkplätzen für die einzelnen Nutzungseinheiten ermittelt und eine<br />
entsprechende Verteilung auf dem Gelände, wie schon mehrmals angeregt,<br />
gemeinsam mit den Denkmalbehörden diskutiert, wird.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die PKW-Stellplätze im Bereich des Mischgebietes MI 5b sind im Bebauungsplan 5.<br />
Änderung eindeutig dargestellt. Sie werden zum Großteil, wie bereits oben erwähnt,<br />
östlich und westlich der Schlossstraße angeordnet. Außerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplans „Landgrafenschloss - 5. Änderung“, insbesondere die Stellplätze<br />
im Bereich des Marstalles, Ballhauses und Landgrafenschlosses betreffend, finden<br />
derzeit Gespräche mit den Nutzern statt mit dem Ziel, einen Plan der notwendigen<br />
PKW-Stellplätze abzustimmen. Danach wird dieser Plan den Denkmalfachbehörden<br />
vorgelegt und soll dann als Grundlage für eine Genehmigungsplanung dienen. Dies ist<br />
jedoch nicht Bestandteil der hier zur Beschlussfassung anstehenden 5. Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Landgrafenschloss“.<br />
5. Altstadtfreunde <strong>Butzbach</strong> e. V.<br />
5.1<br />
Die vorliegende 5. Änderung des Bebauungsplans „Landgrafenschloss“ Ausgabe März<br />
2013 enthält bezüglich der Fläche zwischen Färbgasse und Schlossstraße gegenüber<br />
der Vorgängerversion Ende 2012 marginale Verbesserungen, die grundsätzlichen
Fehler sind jedoch leider weiterhin enthalten. Wir lehnen die vorliegende Planung aus<br />
den folgenden Gründen ab und bitten dringend um eine angemessene Neuplanung:<br />
1. Der Sinn eines Bebauungsplans ist, einen abgestimmten planungsrechtlichen<br />
Rahmen zu schaffen, dem sich eine Neubebauung unterzuordnen hat. Bei der<br />
vorliegenden 5. Änderung des Bebauungsplanes „Landgrafenschloss“ wird<br />
jedoch die Bebauungsplanung einem bereits konzipierten Neubau angepasst.<br />
Das ist eine Pervertierung des ganzen Verfahrens!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 5. Änderung wurden eine Vielzahl von<br />
Gesprächen, insbesondere mit den Denkmalfachbehörden, geführt. So konnte ein<br />
städtebaulicher Kompromiss erreicht werden, der sowohl die Vorstellungen für eine<br />
Neubebauung als auch die Belange der Denkmalfachbehörden berücksichtigt. Es ist<br />
durchaus sinnvoll, Bebauungsplanung und Projektplanung zeitlich aufeinander<br />
abgestimmt zu entwickeln. Das ist für den Abwägungsprozess und die städtebaulichen<br />
Gesamtziele gerade im vorliegenden Fall von Vorteil. Der Bebauungsplan gibt letztlich<br />
den planungsrechtlichen verbindlichen Rahmen für die dann folgenden<br />
Bauantragsverfahren.<br />
5.2<br />
Form und Kubatur des geplanten Neubaus entsprechen in keinster Weise der<br />
umgebenden Bebauung. Dabei wäre gerade in unmittelbarer Nähe zum<br />
Landgrafenschloss, Solmser Schloss und Solmser Hof (Museum) eine angepasste<br />
Bauweise oberstes Gebot. Eine gerundete Grundfläche wie die geplante und ein<br />
Flachdach verbieten sich in dieser Umgebung völlig!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
An der modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines<br />
historischen Gebäudes, sondern die Entwicklung einer neuen städtebaulichen Situation<br />
mit eigener Identität. Der Neubau wird sich jedoch gegenüber dem Solmser Schloss<br />
und dem Hochzeitshaus infolge der Reduktion der Höhe und somit dem Maß der<br />
baulichen Nutzung unterordnen. Die gerundete Grundfläche führt dazu, dass die<br />
Sichtflächen zwischen den einzelnen historischen Gebäuden möglichst freigehalten<br />
werden. Die Ausführung mit einem Flachdach führt dazu, dass sich der geplante<br />
Neubau den benachbarten historischen Gebäuden unterordnet. Es entsteht so eine<br />
bewusste Zäsur zwischen historischer Bausubstanz und moderner Architektur.<br />
5.3<br />
Ein Teil der Fläche des Bebauungsplans und des Neubaus liegt im Geltungsbereich der<br />
Gestaltungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>. Sie legt u. a. fest, dass bei Neubauten die<br />
Fassaden entsprechend den straßenüblichen Gebäudebreiten zu gliedern sind und<br />
dass als Dachvorhaben nur geneigte Dächer zulässig sind. Da es sich bei der<br />
Gestaltungssatzung um geltendes Recht handelt, erwarten wir unbedingt, dass Sie<br />
auch und gerade im vorliegenden Fall eingehalten wird!<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Das Grundstück befindet sich nur zu einem Drittel im Geltungsbereich der<br />
Gestaltungssatzung von 1983 und weder in der Schutzzone A noch in der Schutzzone<br />
B. Die Gestaltungssatzung beinhaltet unter § 2 Abs. 2, dass „weitergehende oder von
der Satzung abweichende Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen<br />
werden können“. Dadurch sind die Festsetzungen der 5. Änderung aber auch der<br />
geplante Neubau auch in Bezug auf die Gestaltungssatzung zulässig. Im Rahmen des<br />
Bebauungsplanverfahrens wurde nun eine Gebäudeplanung erreicht, die sowohl die<br />
Vorstellungen für eine Neugestaltung als auch die Belange der Denkmalpflege und der<br />
umgebenden historischen Gebäudetypologie berücksichtigt.<br />
6. Wetteraukreis, Kreisbauamt<br />
In der Begründung wird inzwischen zwar erwähnt, dass mit der 5. Änderung die<br />
Stellplatzzuordnungen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geändert<br />
werden, nachvollziehbar in einer Plandarstellung wurde dies jedoch nicht gemacht.<br />
Ebenso fehlt eine Begründung für die Änderung der Zuordnungen. Wir bitten dies<br />
nachzuholen.<br />
Weiterhin ist die textliche Festsetzung unter Punkt 4.3 „In dem Baugebiet MI 5b sind<br />
Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig“ widersprüchlich mit<br />
den im Plan festgesetzten Stellplätzen auf dem Grundstück. Entweder werden Flächen<br />
für Stellplätze festgesetzt oder die Gesamtfläche wird für Stellplatznutzungen<br />
freigegeben, beide Festsetzungen aber zusammen zu verwenden, macht keinen Sinn.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Nach dem Satzungsbeschluss wird die 5. Änderung in den Gesamtplan integriert. Die<br />
Stellplatzzuordnungen sind dann nachvollziehbar. Die Aktualisierung ist auf Grund<br />
neuer Lagebezeichnungen notwendig. Dies wird in die Begründung eingearbeitet.<br />
Im Bereich der 5. Änderung werden Freiflächen für Stellplätze festgesetzt, so dass die<br />
Freigabe der Gesamtfläche für Stellplätze entfällt.<br />
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB:<br />
Die Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der erneuten Offenlage gem. § 2<br />
Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Anregungen (a) Einzelbeschlüsse) werden<br />
als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossen. Durch diese Einzelbeschlüsse<br />
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.<br />
Der entsprechend dieser Einzelbeschlüsse angepasste Bebauungsplan<br />
„Landgrafenschloss - 5. Änderung“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.<br />
Der Bebauungsplan wird gem. § 10 BauGB in Kraft gesetzt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
(Unterschrift)
Sachstandsbericht:<br />
Im o.g. Bebauungsplanverfahren wurde vom 17.09.2012 bis zum 23.10.2012 die Offenlage<br />
gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im<br />
Rahmen der Einzelbeschlüsse behandelt. Das Solmser Schloss und das Grundstück<br />
Solmser Schloss wurde 2009 von der Entwicklungsgesellschaft Solmser Schloss erworben.<br />
Die Entwicklungsgesellschaft hat dann ein Bebauungskonzept vorgelegt, das am<br />
23.02.2012 von der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zur Einarbeitung in die 5. Änderung<br />
zum Bebauungsplan Landgrafenschloss beschlossen wurde. Mit diesem<br />
Bebauungsplanentwurf wurde die Offenlage durchgeführt. Die ablehnenden<br />
Stellungnahmen, insbesondere der Denkmalfachbehörden, waren Anlass für eine<br />
Besprechung beim Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden am 16.11.2012.<br />
Es konnte ein Kompromiss erarbeitet werden, der folgende Punkte unter Beibehaltung der<br />
ovalen Grundform des Gebäudes mit Flachdach betrifft:<br />
• Rücknahme von III auf I Vollgeschoss bzw. in einem Teilbereich auf II Vollgeschosse<br />
• Rücknahme der Gebäudehöhe von 11,50 m auf max. 8 m<br />
• Verkleinerung/Anpassung der Baugrenzen<br />
Diese Änderungen betrafen die Grundzüge der Planung, so dass im weiteren<br />
Bebauungsplanverfahren eine erneute Offenlage durchgeführt werden musste, die vom<br />
11.03.2013 bis zum 26.03.2013 stattfand.<br />
Die eingegangenen Stellungnahmen sind abwägungsfähig, so dass der Satzungsbeschluss<br />
gefasst werden kann. Die Änderungen, die aus den Einzelbeschlüssen hervorgehen,<br />
berühren nicht die Grundzüge der Planung.
TOP 12<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 4 Allgemeine Bauverwaltung/<strong>Stadt</strong>bildpflege <strong>Butzbach</strong>, 07.11.2012<br />
Diktatzeichen: Christ, Otmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2012/0414<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales, Demografischer Wandel, Bürgeranfragen<br />
und Sport<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Sanierung der Kriegsgräberstätte <strong>Butzbach</strong>/Nieder Weisel<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
Beschluss:<br />
Der vorliegenden Entwurfsplanung K12501 vom Volksbund Deutscher<br />
Kriegsgräberfürsorge e.V. wird zugestimmt.<br />
Sobald die Finanzierung der Maßnahme vom RP Darmstadt verbindlich zugesagt wird,<br />
kann die Ausführung der Maßnahme vom Magistrat in Auftrag gegeben werden.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in vollem Umfang über Zuschüsse des<br />
Landes Hessen finanziert werden.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 4 FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
Die Kriegsgräberstätte in <strong>Butzbach</strong>/Nieder Weisel ist in ihrer Gesamtanlage<br />
sanierungsbedürftig.
In Abstimmung mit dem Landesverband des Volksbundes der Deutschen<br />
Kriegsgräberfürsorge e.V, der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und der Bundesgeschäftsstelle wurde ein<br />
Sanierungsentwurf mit Erläuterungsbericht und Kostenschätzung erstellt, der folgende<br />
Maßnahmen vorsieht:<br />
Erläuterungsbericht<br />
Kriegsgräberstätte<br />
<strong>Butzbach</strong> / Nieder-Weisel<br />
Lage- und Zustandsbeschreibung<br />
Auf der Kriegsgräberstätte <strong>Butzbach</strong>-Nieder-Weisel, die durch einen von einer<br />
Bestattungseinheit der U.S.-amerikanischen Armee im April 1945 angelegten Militärfriedhof<br />
entstanden ist, ruhen 534 Opfer des Zweiten Weltkrieges - 435 deutsche Soldaten und<br />
Zivilisten sowie 99 Ausländer. Bei der Mehrheit der ausländischen Kriegstoten handelt es<br />
sich um in deutscher Kriegsgefangenschaft oder bei Luftangriffen ums Leben gekommene<br />
sowjetische und polnische Staatsangehörige.<br />
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. hat 1952 den Friedhof würdevoll<br />
gestaltet und 1957 bzw. 1969 mit finanzieller Unterstützung der Bundesregierung und der<br />
hessischen Landesregierung die endgültige Gesamtanlage vorgenommen.<br />
Da die ca. 530 aus Michelnauer Basaltlavatuff hergestellten Unterlagsteine, auf denen die<br />
Bronzenamentafeln befestigt sind, aufgrund von Witterungseinflüssen starke Schäden<br />
aufweisen, sollen diese durch Unterlagsteine aus rotem Sandstein ersetzt werden.<br />
Die ursprüngliche Gestaltung der Anlage soll bei den Instandsetzungsarbeiten möglichst<br />
erhalten bleiben.<br />
Bewertung und Zielsetzung<br />
Die Anlage ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, der Würde des Ortes sowie<br />
aus heutiger Sicht im Hinblick auf die Wertvorstellungen zu überarbeiten und wieder<br />
herzurichten. Hierbei soll auch der Gedanke „Versöhnung über den Gräbern“ aufgegriffen<br />
und diesem Rechnung getragen werden.<br />
Darüber hinaus wird der Anlage eine große geschichtliche sowie politische Bedeutung<br />
beigemessen. Die Besucher sollen mit den Schrecken von Krieg und Gewaltherrschaft<br />
konfrontiert und zum Gedenken an die Opfer angehalten werden.<br />
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten sowie ökonomischer Gesichtspunkte empfehlen<br />
wir nachfolgende Gestaltungsvariante.
Grabzeichen<br />
Entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz sind die Gräber<br />
einheitlich zu kennzeichnen. Die vorhandene grablagebezogene Kennzeichnung mit<br />
Bronzenamentafeln auf Pultsteinen sollte erhalten bleiben. Die Namentafeln befinden sich<br />
in einem guten Zustand und müssten lediglich gereinigt werden.<br />
Die vorhandenen brüchigen Pultsteine aus Michelnauer Basalttuff empfehlen wir durch<br />
Pultsteine aus rötlichem Sandstein zu ersetzen. Auf den Pultsteinen sollen die<br />
vorhandenen Bronzetafeln mit Namen und Daten der Kriegstoten angebracht werden.<br />
Fehlende Namentafeln sind zu ergänzen.<br />
Als vorbereitende Maßnahmen und um Verwechslungen beim Versetzen der neuen<br />
Grabzeichen zu vermeiden, sind diese zu kennzeichnen und in einem maßstäblichen Plan<br />
aufzunehmen. Die Eckpunkte der Grabreihen sind abzustecken. Anschließend sind die<br />
Grabzeichen aufzunehmen und die neuen Grabzeichen flucht- und höhengerecht auf einer<br />
ca. 10 cm starken Kiestragschicht 0/16 über fertigem Niveau zu versetzen.<br />
Um die spätere Pflege zu erleichtern und ein Einwachsen der Rasendecke zu vermeiden,<br />
sollen die Grabzeichen mittig in einem Band aus den vorhandenen bodenbündig verlegten<br />
Platten versetzt werden, die vorher zu reinigen sind (lt. beigefügter Zeichnung K 12503).<br />
Im hinteren Bereich der Belegungsfläche empfehlen wir die Pultsteine enger zu versetzen,<br />
um den Wurzelbereich der dort stehenden Eiche auszusparen. Der dort liegende<br />
Gedenkstein sollte aus dem gleichen Grund weiter nach vorne gezogen werden.<br />
Auch die teilweise unleserlichen Reihensteine sollten durch neue Steine aus Sandstein<br />
ersetzt werden.<br />
Kreuzgruppen<br />
Die unbeschrifteten Kreuze aus Michelnauer Basalttuff, welche die Belegungsfläche optisch<br />
hervorheben, sollten vorsichtig gereinigt, ausgerichtet und ggf. neu auf Betonfundamente<br />
versetzt werden.<br />
Wege- und Platzbereich<br />
Der vorhandene Weg vom Eingangsbereich zum Hochkreuz und die Platzfläche um das<br />
Hochkreuz herum sollten mit den alten Steinen neu gepflastert werden, um Unebenheiten,<br />
die eine Unfallgefahr für Besucher der Anlage darstellen, zu beseitigen.<br />
Vegetationstechnische Arbeiten<br />
Im Zuge der Instandsetzungsarbeiten ist die stellenweise stark verunkrautete und unebene<br />
Rasenfläche umzubrechen. Bodenunebenheiten sind mit Oberboden auszugleichen.<br />
Die Fläche ist höhengerecht zu planieren und mit einer standortgerechten<br />
Grassamenmischung einzusäen.<br />
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und eine Schädigung der Grabzeichen zu<br />
vermeiden, empfehlen wir, die vier großen Birken auf der Anlage zu roden. Stattdessen<br />
schlagen wir die Pflanzung von 6 bis 8 Säuleneichen im Randbereich der<br />
Kriegsgräberstätte vor.
Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen belaufen sich auf der Grundlage der<br />
überarbeiteten Kostenschätzung auf ca. 160.000 € brutto. Wir gehen davon aus, dass die<br />
Maßnahme in vollem Umfang über Landesmittel finanziert wird.<br />
Eine Aussage vom Regierungspräsidium Darmstadt, in welchem Zeitraum und in welcher<br />
Höhe die Zuschüsse für die Maßnahme zu erwarten sind, liegt derzeit noch nicht vor.
TOP 13<br />
STADT BUTZBACH<br />
FD: 602 Steuern, Abfallbeseitigung <strong>Butzbach</strong>, 15.02.2013<br />
Diktatzeichen: Wagner, Otmar<br />
Bezugsnummer:<br />
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2012/0348<br />
Beratungsfolge<br />
Der Magistrat<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
TOP<br />
Antrag Nr. 19 der UWG-Fraktion vom 16.08.2012<br />
hier: Änderung des Abfuhrintervalls für den "Gelben Sack"<br />
Beschluss:<br />
Der Antrag der UWG-Fraktion vom 16.08.2012 bzgl. der Änderung des Abfuhrintervalls für<br />
den „Gelben Sack“ wird aus Kostengründen abgelehnt.<br />
Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />
Zeichnungsleiste:<br />
FD 6<br />
Sachstandsbericht:<br />
(Unterschrift)<br />
In 1992 wurde der gelbe Sack vom Dualen System Deutschland (DSD) im Wetteraukreis<br />
eingeführt. Seit dieser Zeit organisiert ausschließlich das Duale System die Einsammlung<br />
und die Verwertung der gelben Säcke.<br />
Die vom DSD mit der Einsammlung der gelben Säcke beauftragten Firmen müssen den<br />
Kommunen bis spätestens 15.10. die Abfuhrtermine für das kommende Jahr bekannt<br />
geben. Des Weiteren müssen die Abfuhrunternehmen jeweils im Januar zwei Rollen gelbe<br />
Säcke an jeden Haushalt austeilen und den Kommunen jederzeit gelbe Säcke zur<br />
Verteilung kostenlos zur Verfügung stellen.
Eine Mitwirkung der Kommunen bei der Auswahl der Abfuhrunternehmen, Festlegung der<br />
Abfuhrintervalle/Abfuhrtermine und evtl. Zusammensetzung von Abfuhrbezirken innerhalb<br />
der <strong>Stadt</strong> ist nicht möglich. Im Gegenzug entstehen den Kommunen durch die Abfuhr der<br />
gelben Säcke keinerlei Ausgaben.<br />
In der Regel wird der gelbe Sack/gelbe Tonne in ganz Deutschland einmal im Monat,<br />
entspricht 12 Abfuhren im Jahr, abgefahren bzw. geleert.<br />
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises hat nach langjährigen mühevollen und<br />
zähen Verhandlungen mit dem DSD erreicht, dass im Wetteraukreis der gelbe Sack ab<br />
01.01.2011 jährlich 16 Mal abgefahren wird. Hierdurch ist sichergestellt, dass in den<br />
Sommermonaten Juni bis einschl. September eine 14-tägige Abfuhr erfolgt. Zusätzliche,<br />
durch das DSD finanzierte, Abfuhren sind derzeit ausgeschlossen. Trotz des 14-tägigen<br />
Abfuhrintervalls hat sich in der Kernstadt die unzureichende Situation hinsichtlich des<br />
sauberen <strong>Stadt</strong>bildes nicht wesentlich verbessert.<br />
Einige Bürger, insbesondere in der Innenstadt, ignorieren grundsätzlich die im<br />
Abfallkalender vorgegebenen Abfuhrtermine. Eine Kontrolle der zu früh herausgestellten<br />
Säcke hat ergeben, dass diese mit Restmüll, Biomüll, verdorbenen Lebensmitteln, Windeln<br />
und Kleidung befüllt waren. Hier wird der gelbe Sack missbraucht, um Entsorgungskosten<br />
für Restmüll zu sparen.<br />
Für die gemäß Antrag der UWG-Fraktion beantragte ganzjährige 14-tägige Abfuhr des<br />
gelben Sackes müsste die <strong>Stadt</strong> noch 10 zusätzliche Abfuhren organisieren und auch<br />
bezahlen.<br />
Die Kosten hierfür würden gemäß einem Angebot des derzeit vom DSD beauftragten<br />
Unternehmens (Fa. Fehr, Bad Nauheim) 65.000 € betragen.<br />
Zur Finanzierung dieser zusätzliche Ausgabe müsste die monatliche Grundgebühr für 6965<br />
Restmüllgefäße um jeweils 0,77 € erhöht werden. Dies entspricht bei der Grundgebühr der<br />
120 ltr. Restmülltonne einer Erhöhung von ca. 15 %.<br />
Da bei der 14-tägigen Abfuhr des gelben Sackes in den Sommermonaten keine<br />
wesentlichen Verbesserungen hinsichtlich Sauberkeit in der Kernstadt festgestellt wurden<br />
wird empfohlen, ein ganzjähriges 14-tägiges Abfuhrintervall aus Kostengründen<br />
abzulehnen.<br />
TOP 14<br />
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.04.2013;<br />
hier: Haushaltsberatungen in allen Ausschüssen