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Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des<br />

Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie am 21.02.2013,<br />

Kleiner Saal im Bürgerhaus <strong>Butzbach</strong>, Gutenbergstraße 35510 <strong>Butzbach</strong><br />

Tagesordnung<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Mitteilungen und Anfragen<br />

3. Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Entwicklung<br />

des Bebauungsplangebietes "Bahnhof-Arkaden"<br />

4. Bebauungsplanverfahren "Bahnhof-Arkaden" in <strong>Butzbach</strong><br />

hier:<br />

a) Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der<br />

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen<br />

(Einzelbeschlüsse)<br />

b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />

5. Bundesverkehrswegeplan 2015<br />

hier: Projektanmeldung B 3a - <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong><br />

6. Bebauungsplanverfahren "Landgrafenschloss - 5. Änderung"<br />

hier:<br />

a) Beratung und Beschlussfassung der während der<br />

Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen<br />

Stellungnahmen (Einzelbeschlüsse)<br />

b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />

7. Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.10.2012<br />

hier: Einsatz von Rückepferden und heimischen<br />

Unternehmen im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong><br />

2012/0508<br />

2012/0455<br />

2012/0526<br />

2013/0026<br />

2013/0033<br />

TOP 1<br />

Eröffnung und Begrüßung<br />

Der Ausschussvorsitzende Herr Schepp begrüßt die Anwesenden und stellt die<br />

Beschlussfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung fest.<br />

Wie in der Sitzung am 05.02.2013 sollen die Tagesordnungspunkte 3 und 4 zusammen<br />

beraten werden. Frau Schneider stellt den Antrag, den Tagesordnungspunkt 4 bis nach der<br />

Bürgerversammlung am 06.03.2013 zu vertagen.<br />

Unter der Leitung von Herrn Holger Görlach stimmt der Bauausschuss über diesen Antrag<br />

ab. Für die Absetzung stimmen 2 Ausschussmitglieder, dagegen 7 Ausschussmitglieder.<br />

Der Antrag ist damit abgelehnt.


TOP 2<br />

Mitteilungen und Anfragen<br />

Herr Merle teilt mit, dass in Kürze beim Wetteraukreis eine Besprechung zum städtischen<br />

Haushalt 2013 mit dem Landrat und der Kommunalaufsicht stattfinden wird. Er kündigt ein<br />

entsprechendes Schreiben an die Fraktionen an.<br />

Zum Industriegebiet Nord gibt Herr Merle zur Kenntnis, dass die Klage des Investors Weber<br />

auf Schadenersatz abgelehnt wurde.<br />

Frau Schneider bittet um Auskunft zum ungeregelten Parken im Schlossinnenhof. Herr<br />

Merle antwortet, dass am 27.02.2013 die Situation mit dem Kreisbauamt besprochen und<br />

evtl. eine Bebauungsplanänderung notwendig wird.<br />

Frau Schneider bittet um Auskunft zur Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<br />

nach der Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses im Bezug auf das Projekt<br />

Bahnhofsarkaden. Herr Merle stellt dazu fest, dass sich diese Anfrage im Geschäftsgang<br />

befindet.<br />

Auf Anfrage von Herrn Schmidt teilt Herr Merle mit, dass die Tempo-30-Schilder in der<br />

Kleeberger Straße kontrolliert werden.<br />

TOP 3<br />

Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Entwicklung des<br />

Bebauungsplangebietes "Bahnhof-Arkaden"<br />

TOP 4<br />

Bebauungsplanverfahren "Bahnhof-Arkaden" in <strong>Butzbach</strong><br />

hier: a) Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der<br />

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen<br />

Anregungen (Einzelbeschlüsse)<br />

b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />

Der Ausschussvorsitzende Herr Schepp leitet in das Thema ein und weist auf die<br />

Vorstellung des Projektes am 05.02.2013 hin. Frau Schneider fragt nach der<br />

Berücksichtigung des Artenschutzes im Bebauungsplanverfahren. Herr Fischer antwortet,<br />

dass eine Begehung stattgefunden hat, aus der sich kein Handlungsbedarf ergeben hat.<br />

Vor Baubeginn wird es eine weitere Begehung geben.<br />

Frau Stahl bittet um Aufklärung zur Finanzierung des Umbaus des Bahnhofvorplatzes und<br />

fragt außerdem, warum dieser nicht im städtebaulichen Vertrag enthalten ist. Herr RA<br />

Hauter antwortet, dass für diese Arbeiten später ggf. ein nicht öffentlicher<br />

Erschließungsvertrag notwendig wird. Herr Merle teilt in diesem Zusammenhang mit, dass<br />

die Kommunalaufsicht des Wetteraukreises keiner Kreditaufnahme für den Bau des<br />

Bahnhofsvorplatzes zustimmen wird.<br />

Auf die Frage von Herrn Schmidt nach dem Stand des Grundstücksvertrages zwischen<br />

<strong>Stadt</strong> und Schoofs-Immobilien, antwortet Herr Merle, dass dieser noch nicht endgültig<br />

ausgearbeitet ist und vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gesondert beraten<br />

werden wird.


Herr Tischler beantwortet weitere Fragen der Ausschussmitglieder zum Projekt.<br />

Danach fassen die Ausschüsse unter der Leitung von Herrn Görlach für den Bauausschuss<br />

bzw. Herrn Schepp für den Haupt-und Finanzausschuss den Beschluss zu TOP 3 wie folgt:<br />

Beschluss:<br />

Zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem Vertragspartner Schoofs-Immobilien GmbH<br />

Frankfurt wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen.<br />

Dieser städtebauliche Vertrag bildet die Grundlage für die Entwicklung und Sicherung der<br />

Maßnahmen zur Erreichung der Planziele des Bebauungsplans „Bahnhof-Arkaden“.<br />

Abstimmungsergebnis des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und<br />

Energie zu TOP 3:<br />

9 Anwesend<br />

7 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

1 Enthaltung<br />

Abstimmungsergebnis des Haupt- und Finanzausschusses zu TOP 3:<br />

9 Anwesend<br />

6 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

2 Enthaltungen<br />

Der Ausschuss für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie fasst daraufhin<br />

folgenden<br />

Beschluss:<br />

zu a) Einzelbeschlüsse:<br />

1. BUND Landesverband Hessen e.V.<br />

1.1 Bei der derzeitigen Bebauung handele es sich überwiegend um ältere Gebäude, die<br />

zum Teil seit längerer Zeit leer stünden. Durch die Vielzahl der Gebäude sei das Gelände<br />

zum Teil kleinräumig strukturiert. Durch die vorgesehene Bebauung mit einem einzelnen<br />

kompakten Gebäudeblock von 12 m Höhe und einer Grundfläche von mehreren tausend<br />

Quadratmetern ändere sich die Struktur in diesem Bereich völlig. Es müsse davon<br />

ausgegangen werden, dass es an den bisherigen Gebäuden an Fassaden und Dächern<br />

Schlupfwinkel gebe, die von Gebäudebrütern, Fledermäusen, Insekten usw. genutzt<br />

würden. Diese gingen durch die kompakte Neubebauung unweigerlich verloren. Ein<br />

Ausgleich hierfür sei bislang nicht vorgesehen. Es sei daher notwendig, festzulegen, dass<br />

bei der Fassadengestaltung Elemente verwendet werden (z.B. Gabionen, Verschalungen<br />

mit Öffnungen, Fassadenbegrünung), die diesen Tieren Nistmöglichkeiten böten.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.


Die hier angesprochenen Belange des Artenschutzes wurden durch mehrfache<br />

Begehungen und eine intensive Begutachtung der vorhandenen Bebauung im<br />

Sommerhalbjahr 2012 Rechnung getragen. Hierbei wurden nicht nur die Fassaden mittels<br />

Fernglas auf mögliche Verstecke abgesucht sondern auch die Dachböden begangen, um z.<br />

B. an Hand von Kotresten Aufschluss über die Nutzung durch z.B. Fledermäuse zu<br />

erlangen. Im Ergebnis ist zu festzuhalten, dass trotz des teilweise mehrjährigen<br />

Leerstandes keine Lebensräume nachgewiesen werden konnten, die einem Fortgang des<br />

Bauleitplanverfahrens entgegenstehen würden. Die Ergebnisse werden in die Begründung<br />

zum Entwurf des Bebauungsplanes eingearbeitet bzw. diesen beigefügt, so dass sie im<br />

Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auch von den Naturschutzverbänden<br />

eingesehen werden können.<br />

Unabhängig davon wird der Vorhabenträger gebeten, auf der Bahnseite im oberen<br />

Fassadenbereich jeweils mind. 5 Kästen für Fledermäuse und Vögel anzubringen.<br />

1.2 Die in der Begründung beschriebenen klimatischen Auswirkungen und Auswirkungen<br />

auf den Wasserhaushalt durch die zusätzliche Versiegelung könne teilweise dadurch<br />

begegnet werden, dass eine Dachbegrünung vorgegeben wird. Je nachdem wie die<br />

Einleitung von Niederschlagswasser bei der Neufassung der Abwassersatzung künftig<br />

geregelt werde, könne dies bei langfristiger Betrachtung sogar unter<br />

betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten interessant sein.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Eine Dachbegrünung kann zwar grundsätzlich festgesetzt werden. Allerdings verlangt § 9<br />

Abs. 1 BauGB für jede Festsetzung eine städtebauliche Begründung. Eine solche liegt hier<br />

aber nicht vor, da das zur Ausweisung als zukünftiges Kerngebiet vorgesehene Gelände<br />

auch derzeit bereits überdurchschnittlich versiegelt ist und keine städtebaulich relevante<br />

lufthygienische Bedeutung aufweist.<br />

Die in der Stellungnahme angesprochene Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ist für<br />

den vorliegenden Abwägungsprozess nicht beachtlich.<br />

Unabhängig des Fehlens der für eine verbindliche Festsetzung erforderlichen<br />

städtebaulichen Begründung begrüßt es die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und empfiehlt dem<br />

Vorhabenträger Dachbegrünungsmaßnahmen bei der Objektplanung vorzusehen.<br />

1.3 Eine Bebauung wie sie durch den Bebauungsplan im Bereich der ehemaligen<br />

<strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik und der anschließenden Grundstücke möglich werde, habe einen<br />

zu erwartenden hohen Energiebedarf. Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ihre mehrfach kund getane<br />

Absicht, die Energiewende zu unterstützen, ernst meine, sollten im Bebauungsplan<br />

Festsetzungen zur Nutzung von regenerativen Energien, Nutzung von<br />

Wärmerückgewinnung, Einbau von ressourcensparenden Heizanlagen usw. aufgenommen<br />

werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung kann nicht entsprochen werden.<br />

Der Inhalt eines Bebauungsplanes ist in dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abschließend<br />

geregelt. Hiernach können zwar Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung


von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien<br />

getroffen werden, ein Benutzungszwang kann hingegen nicht verfügt werden. Dies ist aber<br />

auch nicht erforderlich, da der Bundesgesetzgeber sich im Erneuerbaren-Energien-<br />

Wärmegesetz EEWärmeG bereits unmittelbar an die jeweilige Bauherrschaft wendet und<br />

die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien verlangt. Für die Installation einer<br />

Photovoltaikanlage zur anteiligen Selbstversorgung sprechen allein schon der hohe<br />

Energiebedarf und die hierdurch verursachten Kosten. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> geht deshalb<br />

davon aus, dass die Anregungen auch ohne Festsetzungen im Vollzug des<br />

Bebauungsplanes Berücksichtigung finden werden.<br />

1.4 Durch die Verlagerung der Pendlerparkplätze gehe der mit Pflaster, Schotter und altem<br />

Mauerwerk durchsetzte Grünstreifen entlang der Bahn verloren. Diese Flächen böten<br />

Lebensräume u.a. für Eidechsen. Bislang sei in der Planung als Ausgleich lediglich die<br />

Anpflanzung von Bäumen vorgesehen. Eine Eingriffsbilanzierung nach dem<br />

Biotopwertverfahren mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld<br />

sei an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />

Die „Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten,<br />

deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben<br />

(Kompensationsverordnung)“ ist bei Bebauungsplänen wie dem Vorliegenden nicht<br />

einschlägig. Das Biotopwertverfahren nach der Kompensationsverordnung ist im Rahmen<br />

der Bauleitplanung nicht anzuwenden, da es sich um eine Maßnahme der<br />

Innenentwicklung handelt, die der Gesetzgeber ausdrücklich von der Verpflichtung zur<br />

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für die im Vollzug des Bebauungsplanes zu<br />

erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft freigestellt hat.<br />

1.5 Bislang soll pro neu zu pflanzendem Baum eine Baumscheibe von 5 qm freigehalten<br />

werden. Dies sei schon knapp bemessen, um ein ungestörtes Wachstum zu ermöglichen.<br />

Um zu vermeiden, dass die Baumscheibe in eine schmale rechteckige Fläche umgedeutet<br />

wird, müsse darüber hinaus festgesetzt werden, dass auch bei einer anderen als<br />

kreisförmigen Ausführung der freien Fläche unter dem Baum eine Mindestbreite von 2,25<br />

m, unabhängig von der Längsausdehnung, nicht unterschritten werde. Für die<br />

Baumscheiben selbst müsse festgesetzt werden, dass diese mit einheimischen,<br />

standardtypischen Pflanzen bepflanzt werden und eine Unterhaltung der Fläche erfolge.<br />

Die Baumscheiben müssten vor einer versehentlichen oder absichtlichen Befahrung<br />

wirksam geschützt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.<br />

Die angesprochene Festsetzung entfällt, da die Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hier<br />

eine ausreichende Grundlage abgibt. Hiernach ist je 5 Stellplätze ein standortgeeigneter<br />

Baum in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m² anzupflanzen und zu unterhalten.<br />

Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen vorzusehen. Die


Intension der Anregung ist insofern bereits zu beachtet, auch ohne dass hierfür besondere<br />

Festsetzungen getroffen werden.<br />

1.6 Bei der Betrachtung der Verkehrsentwicklung werde außer Acht gelassen, dass sich<br />

bislang im Bereich der Innenstadt die Ladenöffnungszeiten an den althergebrachten Zeiten<br />

orientierten (Montag bis Freitag Ladenschluss um 18 Uhr, Samstag um 14 Uhr). Es müsse<br />

davon ausgegangen werden, dass in dem neuen Center längere Öffnungszeiten, vor allem<br />

am Abend und am Samstag geplant seien. Damit werde der Verkehr zu Zeiten in die<br />

Innenstadt gezogen, in der dieser bisher davon weitgehend frei war. Darunter würden nicht<br />

nur die Anwohner im direkten Umfeld leiden, sondern auch die im weiteren Umfeld an den<br />

zuführenden Straßen Wohnenden, was bislang anscheinend überhaupt nicht betrachtet<br />

werde. Der Fahrzeugverkehr auf der B 3 könnte sich durchaus um bis zu ca. 60% erhöhen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht vorliegend nicht, da die Weiseler Straße und<br />

die Große Wendelstraße zwar formal noch als Bundesstraße gewidmet sind, die Funktion<br />

hat aber tatsächlich die Ostumfahrung zwischen Weiseler Straße und Griedeler Straße<br />

übernommen. Hierdurch hat sich das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen auf<br />

der B 3 deutlich reduziert, sodass umfangreiche Leistungsfähigkeitsreserven bestehen, die<br />

auch von dem planinduzierten zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des<br />

Bebauungsplanvorhabens „Bahnhofarkaden“ nur teilweise in Anspruch genommen werden.<br />

Nur der Vollständigkeit halber sei auf § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB verwiesen. Hiernach sollen<br />

sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf<br />

ihren Aufgabenbereich beschränken. Es wird insoweit für zulässig angesehen, das Thema<br />

der Verkehrserschließung ausschließlich im Zusammenhang mit den Stellungnahmen von<br />

Hessen Mobil eingehend zu erörtern.<br />

1.7 Der Ortsverband des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland bittet um<br />

Übersendung des Verkehrsgutachtens sowie der Auswirkungsanalyse und behält sich nach<br />

deren Durchsicht eine ergänzende Stellungnahme vor. Vorsorglich wird bereits auf die<br />

Notwendigkeit eines zusätzlichen Lärmgutachtens hingewiesen, das die Auswirkungen des<br />

zusätzlichen planinduzierten Ziel- und Quellverkehrsaufkommens auf die benachbarten<br />

Straßen und die dortige Wohnbebauung sowie den gesamten Innenstadtbereich detailliert<br />

untersuchen soll.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird aufgrund der in den vergangenen Monaten<br />

mehrfach fortgeschriebenen Konzeptionen des Vorhabenträgers überarbeitet und erneut zu<br />

jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt Die angesprochenen Untersuchungen wurden<br />

bereits aktualisiert und werden bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> dann ebenfalls zur Einsicht<br />

ausliegen. Dies betrifft auch die Verkehrsuntersuchung (hierfür zuständiger Träger<br />

öffentlicher Belange ist Hessen Mobil), die Auswirkungsanalyse (hierfür zuständiger Träger<br />

öffentlicher Belange sind der Regionalverband FrankfurtRheinMain und die Obere<br />

Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt) und die zwischenzeitlich


erstellten schalltechnischen Untersuchungen (zuständiger Träger öffentlicher Belange ist<br />

hierfür der Immissionsschutz im Wetteraukreis und das entsprechende Dezernat beim<br />

Regierungspräsidium Darmstadt).<br />

2. DB Services Immobilien GmbH Frankfurt<br />

2.1 Der Bebauungsplan „Bahnhofarkaden“ überplane planfestgestellte und gewidmete<br />

Bahnanlagen und -flächen. Bei den überplanten Bahnflächen handele es sich um<br />

gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die nicht der Planungsfreiheit der Kommune<br />

sondern des Fachplanungsvorbehaltes des Eisenbahnbundesamtes (EBA) unterliegen.<br />

Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem<br />

Genehmigungsvorbehalt des EBA. Der Bebauungsplan sei mit der Zweckbestimmung der<br />

Fläche, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht vereinbar und daher bis zu einer<br />

Freistellung der Fläche von Bahnbetriebszwecken durch das EBA nicht zulässig. Bis zu<br />

einer solchen Freistellung seien die Bahnflächen nachrichtlich als solche darzustellen.<br />

Für die überplante Fläche liege eine Kaufanfrage vor. Diese Anfrage werde derzeit<br />

plausibilisiert. Bahnbetriebsnotwendige Anlagen wie z.B. Kabel- und Telekommunikations-<br />

Anlagen und Oberleitungsmasten, die sich im unmittelbaren Grundstücksgrenzbereich der<br />

DB AG-Flächen befinden, seien aus der geplanten Veräußerungsfläche mit<br />

entsprechenden Schutzabständen herauszuparzellieren. Zur neuen Grundstücksgrenze<br />

bzw. Bebauungsplangrenze müsse bahnseitig ein Schutzabstand von 5,5 m zur<br />

Gleismittelachse des Gleises 1 eingehalten werden. Alle anderen Bahnanlagen die sich auf<br />

der Veräußerungsfläche befinden müssten entweder auf Kosten des Käufers verlegt oder<br />

dinglich gesichert werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Freistellung der nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen wird beantragt. Da die<br />

Entbehrlichkeitsprüfung offensichtlich im Zusammenhang mit der Kaufanfrage erfolgte und<br />

zwischenzeitlich abgeschlossen ist, dürfte auch die Freistellung zeitnah erreichbar sein. Die<br />

Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nach erfolgter<br />

Absprache mit DB Station und Service, Gießen, am 05.12.2012 so gelegt, dass ein 3,0 m<br />

breiter Bahnsteig bahnseitig verbleibt.<br />

Da ungewiss ist, ob die Freistellung durch das Eisenbahnbundesamt bis zum<br />

Satzungsbeschluss vorliegt, wird vorsorglich eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB<br />

aufgenommen, nach der die festgesetzte Nutzung erst ab der Bekanntmachung der<br />

Freistellung zulässig ist.<br />

2.2 Im Bereich des Empfangsgebäudes und angrenzender Freiflächen seien zwei<br />

Mitarbeiterstellplätze für Instandhaltungspersonal sowie eine Schaltschrankzuleitung und<br />

ein Signalkabel weiterhin betriebsnotwendig.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />

und in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes für die erneute Offenlage<br />

entsprechend vermerkt.


2.3 Auch auf den Flächen, die verkauft werden, sind betriebsnotwendige Anlagen<br />

vorhanden, die entweder dinglich zu sichern oder auf Kosten des Käufers zu verlegen<br />

seien. Es handele sich um Kabelanlagen, Wegerechte und Stellplätze für<br />

Rettungsfahrzeuge. Die erforderlichen Maßnahmen würden im Rahmen der<br />

Kaufvertragsabstimmungen abschließend festgelegt. Bei der Variante „dingliche Sicherung“<br />

sei zu beachten, dass für den unmittelbaren Bereich der eisenbahnbetriebsnotwendigen<br />

Anlagen separate Flurstücke herausparzelliert würden. Diese gingen zwar ins Eigentum<br />

des Käufers über, blieben aber planungsrechtlich als Fläche für Eisenbahnbetriebszwecke<br />

planfestgestellt und seien im Bebauungsplan nachrichtlich als solche darzustellen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Den Anregungen wird entsprochen,<br />

ein entsprechender Hinweis wird aber nur in die Begründung zum Entwurf des<br />

Bebauungsplanes aufgenommen, da die Sicherung unabhängig von dem vorliegenden<br />

Aufstellungsverfahren erfolgt.<br />

2.4 Im Bereich südlich der Ladestraße werde der Neubau eines elektronischen Stellwerkes<br />

geplant. Aus den zugesandten Unterlagen sei ersichtlich, dass die geplante<br />

Bebauungsplanfläche genau an die geplante Fläche des ESTW-Modulgebäudes angrenze.<br />

Dieses müsse uneingeschränkt zugänglich und bebaubar bleiben. Die Bauaktivitäten<br />

dürften nicht behindert werden, die Zufahrt müsse auch nach Fertigstellung des ESTW<br />

(südlich) weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Eine geeignete Einfriedung müsse als<br />

Abgrenzung errichtet werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Der Bebauungsplan berücksichtigt die Auflagen und Hinweise. Sie werden zudem, soweit<br />

sie den Vollzug des Bebauungsplanes betreffen, in die Begründung aufgenommen bzw.<br />

dieser als Anlage beigefügt.<br />

Die Belange der Bahn führen auch zu einer Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches<br />

nach Süden, da das hier von der Bahn geplante Betriebsgebäude (Stellwerkneubau) zum<br />

Wegfall von P&R-Stellplätzen führt, für die Ersatz geschaffen werden soll.<br />

2.5 Der Bauherr müsse das Grundstück im Sinne der öffentlichen Sicherheit derart<br />

einfrieden, dass ein Betreten der Bahnanlagen verhindert werde. Das Bahngelände dürfe<br />

weder unterhalb noch oberhalb des Terrains in Anspruch genommen werden. Die<br />

Einfriedung sei vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend Instand zu halten<br />

ggf. zu erneuern. Der Abstand der zulässigen Bebauung zum Gleis 1 sollte in einer Flucht<br />

hinter dem Bahnsteig 1 liegen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen


und zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten,<br />

in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben.<br />

2.6 Vor Beginn von Bauarbeiten sei eine Ortsbegehung hinsichtlich der geplanten<br />

Veränderung zwingend erforderlich. Hierbei seien in Abstimmung mit der DB Netz AG die<br />

neuen Grenzen festzulegen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen,<br />

der Termin wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen vereinbart.<br />

2.7 Abschließend wird auf die regelmäßig erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber<br />

Bahnanlagen usw. hingewiesen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen<br />

Und zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten,<br />

als Hinweis in die Plankarte aufgenommen.<br />

3. Energie und Versorgung <strong>Butzbach</strong> GmbH<br />

3.1 Seitens der EVB wird auf die in öffentlichen Flächen liegende Leitungsinfrastruktur<br />

hingewiesen die bei einer Veräußerung durch Grunddienstbarkeiten zu sichern sei.<br />

Hingewiesen wird zudem auf die vorhandene Löschwassermenge.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />

unter Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten, in<br />

der Begründung vermerkt.<br />

3.2 Von Seiten der Abwasserbeseitigung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es sei<br />

aber darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung von Zisternen innerhalb der Sondergebiete<br />

aufgrund fehlender Möglichkeiten der Regenwasserverwertung keinen Sinn mache. Geprüft<br />

werden solle aber bei der Bebauungsplanung die Möglichkeit einer Teilversickerung und<br />

Anordnung von Rigolen. Die Befestigung von Verkehrsflächen, insbesondere von<br />

Parkplätzen usw. solle in wasserdurchlässiger Form erfolgen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


Der Bebauungsplan setzt keine Zisternen fest. Es bleibt aber hiervon unabhängig der<br />

Prüfauftrag, welcher sich unmittelbar aus den Wassergesetzen ergibt. Adressat ist die<br />

jeweilige Bauherrschaft.<br />

Hinsichtlich der Befestigung von Verkehrsflächen und insbesondere Stellplätzen sei auf die<br />

entsprechenden Vorgaben der Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> verwiesen.<br />

4. Hessen Mobil Gelnhausen<br />

4.1 Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur<br />

Folgenutzung des ehemaligen Fabrikgeländes der <strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik sowie dem<br />

vorhandenen städtischen Parkdeck in der Alten Weinstraße geschaffen werden.<br />

Beabsichtigt sei hier die Entwicklung eines Fachmarktzentrums unter Einbeziehung des<br />

Bahnhofsvorplatzes mit dem zentralen Omnibusbahnhof. Die Verkehrsuntersuchung sei<br />

erstmals Anfang Mai mit Hessen Mobil erörtert worden, die Ergebnisse des Gespräches<br />

wurden eingearbeitet. Zu der endgültigen Fassung wird vorgetragen:<br />

a) Die signalgeregelte Kreuzung B3 (Große Wendelstraße-Weiseler Straße) / Weiseler<br />

Straße / Zum Bahnhof behalte auch künftig mit der derzeitigen Freigabezeit<br />

außerordentliche Leistungsfähigkeitsreserven. Die grüne Welle werde an diesem<br />

Knotenpunkt zukünftig somit erhalten bleiben.<br />

b) Die nordöstliche benachbarte signalgeregelte Kreuzung B 3 Bismarckstraße / In der<br />

Alböhn werde in der Verkehrsuntersuchung nicht mehr explizit berechnet. Über die<br />

signaltechnischen Unterlagen seien Verkehrsbelastung und Leistungsreserven<br />

dokumentiert, die den zusätzlichen Richtungsverkehr von ein bis zwei Fahrzeugen in jedem<br />

Umlauf mit den derzeitigen Freigaben auch zukünftig bewältigen wird. Die<br />

Verkehrsuntersuchung leitet daraus entsprechend ab, dass auch an diesem Knotenpunkt<br />

die grüne Welle künftig erhalten bleibe.<br />

c) An der Einmündung B 3 /Alte Weinstraße schlage die VU aufgrund der einschließlich des<br />

derzeitigen Parkraums zur Verfügung stehenden Querschnittsbreite von 7,5 m einen<br />

Aufstellbereich von 4,25 m vor.<br />

d) Die Fußgängerfreigabezeit werde an den beiden signalgeregelten Knotenpunkten nicht<br />

mehr hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben für ungehinderte Mobilität überprüft, da das<br />

Signalprogramm unverändert bleibt.<br />

Hierzu nimmt Hessen Mobil wie folgt Stellung: Von Amtseite bestünden für die<br />

beschriebenen Knotenpunkte der B 3 hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit keine<br />

Bedenken.<br />

Der Planungsvorschlag für die Weiseler Straße von 4,25 m für den Aufstellbereich<br />

stadteinwärts werde jedoch der Klassifizierung als Bundesstraße nicht gerecht und sei nicht<br />

genehmigungsfähig. Hier sei eine Fahrstreifenbreite von 5,5 m erforderlich.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

Die richtlinienkonforme Ausbildung mit einer Fahrstreifenbreite von 5,50 m wird in der<br />

Fortschreibung der Planungen berücksichtigt.


4.2 Zur Regelung der Rechtsverhältnisse sei zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und Hessen<br />

Mobil eine Verwaltungsvereinbarung über den erschließungsbedingt erforderlichen Ausbau<br />

des Knotenpunktes B3 / Alte Weinstraße auf der Grundlage eines straßenbautechnischen<br />

Entwurfes abzuschließen. Die Entwurfsunterlagen seien Hessen Mobil zur Abstimmung,<br />

Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Kosten der Maßnahme trage die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Butzbach</strong>. Der Ausbau der B3 mit Aufstellbereich müsse mit Inbetriebnahme von Gebäuden<br />

und baulichen Anlagen innerhalb des Plangebietes fertig gestellt und für den öffentlichen<br />

Verkehr freigegeben sein.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Für die vorliegende Abwägung beachtlich ist die Erarbeitung eines straßenbautechnischen<br />

Entwurfes. Der Vorhabenträger wird gebeten diesen in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> und in<br />

Ausführung des städtebaulichen Vertrages zeitnah zu beauftragen.<br />

4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem straßenbautechnischen<br />

Entwurf auch das Parken am Fahrbahnrand neu zu ordnen ist.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen<br />

und im Rahmen des straßenbautechnischen Entwurfes entsprechende Berücksichtigung<br />

finden und sodann im Rahmen von Anordnungen der örtlichen Verkehrsbehörde zur<br />

Ausführung kommen.<br />

4.4 Die Verkehrsuntersuchung weise darauf hin, dass die Bahnhofstraße so aufgeweitet<br />

werden solle, dass der geplante Busbahnhof fahrgeometrisch optimal anfahrbar sei. Sollten<br />

diesbezüglich auch am Knotenpunkt B3 (Große Wendelstraße-Weiseler Straße) / Weiseler<br />

Straße / Zum Bahnhof Maßnahmen erforderlich werden, müssten die entsprechenden<br />

planerischen Nachweise Hessen Mobil noch zur Prüfung vorgelegt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die notwendigen Aufweitungen betreffen ausschließlich die Straße "Am Bahnhof" und<br />

führen nicht zu baulichen Veränderungen des Knotenpunktes. Der Nachweis wird im<br />

Rahmen der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung erbracht.<br />

4.5 Die Ausweisung des Planungsgebietes erfolge in Kenntnis der von der B 3<br />

ausgehenden Emissionen. Hessen Mobil übernehme keinerlei Forderungen hinsichtlich<br />

Lärm-, Abgas- und Erschütterungsschutz, auch zu keinem späteren Zeitpunkt. Es wird<br />

darum gebeten, dies in die Festlegungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.<br />

Stellungnahme und Beschluss


Der Anregung wird entsprochen,<br />

ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes<br />

aufgenommen.<br />

5. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie, Wiesbaden<br />

Das Landesamt spricht in seiner Stellungnahme die gleichen Forderungen wie die<br />

Archäologische Denkmalpflege des Wetteraukreises aus, s.u..<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />

und in die Plankarte zum Entwurf des Bebauungsplanes für die erneute<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung aufgenommen.<br />

6. Magistrat der <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim<br />

Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim spricht in seiner Stellungnahme die<br />

„Auswirkungsanalyse über die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes in Verbindung mit<br />

weiteren ergänzenden Fachmärkten in <strong>Butzbach</strong>“ vom 15. Mai 2012 an. Die <strong>Stadt</strong> Bad<br />

Nauheim wird in diesem Gutachten der Zone 2 zugeordnet. Die Auswirkungen innerhalb<br />

dieser Zone werden für die einzelnen Sortimente jeweils in einer einzigen<br />

Umsatzumlenkungsquote dargestellt. Die individuell auf Bad Nauheim bezogenen<br />

Auswirkungen sind aus dieser Quote nicht ablesbar. Es sei denkbar, dass insbesondere für<br />

die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Elektroartikel in Bad Nauheim höhere<br />

Umsatzumlenkungsquoten als die für Zone 2 dargestellten Quoten erreicht werden und<br />

diese auch städtebaulich relevant sein könnten. Um eine Ergänzung der<br />

Auswirkungsanalyse wird gebeten.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

Die Auswirkungsanalyse wurde zwischenzeitlich fortgeschrieben. In der Fassung vom<br />

30.11.2012 kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:<br />

„Der Abwägungsschwellenwert für die Bewertung von Einzelhandelsansiedlungen wird<br />

nicht überschritten (Ausnahme Sortimentsgruppe Schuhe). Dabei sind keine städtebaulich<br />

schädlichen Umsatzumlenkungen von bestehenden Magnetbetrieben zu erwarten. Daher<br />

wird durch die geplante Ansiedlung das Beeinträchtigungsverbot nicht unterlaufen“<br />

Die <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim erhält im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die<br />

Möglichkeit der Einsichtnahme.<br />

7. Regierungspräsidium Darmstadt<br />

7.1 Aus regionalplanerischer Sicht wird unter Bezugnahme auf die in der<br />

Planvorbereitungsphase bereits erfolgten Gespräche festgestellt, dass in der Planung eines


SO-Fachmarktzentrums mit insgesamt 6.250 qm Verkaufsfläche keine Abweichung von<br />

den Zielvorgaben des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010<br />

gesehen wird. Zwar sei der überwiegende Teil des Planbereiches im RPS/RegFNP 2010<br />

als gewerbliche Baufläche dargestellt, doch werde diese - die ehemalige<br />

Farbenfabriknutzung aufgreifende - Darstellung gemäß der Beikarte 2, Regionaler<br />

Einzelhandel, von der Darstellung des zentralen Versorgungsbereiches <strong>Butzbach</strong><br />

überlagert. Der zentrale Versorgungsbereich erstrecke sich in südlicher Richtung noch über<br />

die gesamte konzipierte Planfläche. Hinsichtlich des formalen Widerspruchs der beiden<br />

Planaussagen werde die konzeptionell abgestimmte Darstellung des zentralen<br />

Versorgungsbereiches als vorgreifliche Zielaussage gewertet. Im zentralen<br />

Versorgungsbereich sei Einzelhandel grundsätzlich möglich. Negative städtebauliche<br />

Auswirkungen seien von der geplanten Ansiedelung eines maximal 2.000 qm<br />

Verkaufsfläche umfassenden Lebensmittelmarktes in Verbindung mit weiteren<br />

ergänzenden Fachmärkten (Bekleidung max. 2.200 qm Verkaufsfläche, Elektronik mit max.<br />

1.200 qm Verkaufsfläche, Drogerie mit max. 800 qm Verkaufsfläche sowie Schuhe mit max.<br />

400 qm Verkaufsfläche) gemäß der von der Markt- und Standortberatungsgesellschaft mbH<br />

erstellten Auswirkungsanalyse vom 15. Mai 2012 nicht zu erwarten. Die Planung könne<br />

daher als an die regionalplanerischen Ziele angepasst angesehen werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die positive Bewertung des Planvorhabens durch die Obere Landesplanungsbehörde beim<br />

Regierungspräsidium Darmstadt wird ausdrücklich begrüßt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> geht nach erneuter Besprechung mit dem Regionalverband und dem<br />

Regierungspräsidium davon aus, dass die positive Beurteilung auch für die nunmehr<br />

angestrebten rd. 8.200 qm Verkaufsfläche Bestand haben wird. Zur Ausweisung gelangen<br />

soll zudem kein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO mehr, sondern ein Kerngebiet i.S. §<br />

7 BauNVO. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben<br />

sowie der zentralen Einrichtung der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die<br />

Begrenzung von Verkaufsflächen und Sortimenten ist in einem Kerngebiet unzulässig.<br />

Ergänzend zu dem Bebauungsplan wird daher ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet, in<br />

dem die Verkaufsflächen nach Sortimenten bzw. Bedarfsgruppen differenziert und begrenzt<br />

werden; der Vertrag wird dem Regierungspräsidium und dem Regionalverband mit<br />

Bekanntgabe der erneuten Offenlage zur Stellungnahme vorgelegt.<br />

7.2 Die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt weist darauf hin, dass sich allein schon aus<br />

der früheren Nutzung als Farbenfabrik, Bahnhof, Ladestraße und Metallveredelung ein<br />

Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen ergebe. Das Grundstück sei langjährig<br />

industriell genutzt worden. Es handele sich um einen Altstandort. Auf dem Gelände seien<br />

lösungsmittelhaltige Produkte wie Grundierungen, Lacke, Lasuren, Verdünnung und<br />

Dispersionsfarbe, Styropor und Fliesenkleber hergestellt worden. Weiterhin sei eine<br />

Tankstelle für den hauseigenen Fuhrpark betrieben worden. Reststoffe wie Farbmittel,<br />

Anstrichmittel, Kühlwasser, Metallfasern, Farb- und Lackschlamm seien angefallen. Bei<br />

Betriebsbegehungen sei unter anderem die unsachgemäße Lagerung von Fässern mit<br />

Restmengen auf unbefestigten Flächen (Hof und neben Parkdeck) über die Lagerung von<br />

Testbenzin ohne ausreichende Bodenbefestigung, das Fehlen einer ordnungsgemäßen<br />

Entwässerung und Abscheiders an der DK-Zapfsäule festgestellt worden. Die Gründung sei<br />

vor rund 150 Jahren erfolgt, die Stilllegung 2004.


Zum Bahnhof mit ehemaliger Ladestraße und der Metallveredelung liegen der Abteilung<br />

Arbeitsschutz und Umwelt keine Informationen vor.<br />

Eine historische Recherche und darauf basierende umwelttechnische Untersuchungen<br />

seien aufgrund des geschilderten Sachverhalts (insbesondere vor Beginn von<br />

Baumaßnahmen und den damit einhergehenden Eingriffen in den Boden) erforderlich. Ob<br />

und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, ließe sich<br />

aufgrund des bisherigen Kenntnisstandes nicht ermitteln. Zuerst müssten die historische<br />

Recherche und darauf basierende umwelttechnische Untersuchungen durchgeführt<br />

werden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht könne der Bauleitplanung bisher nicht<br />

zugestimmt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die historische Erkundung vom Gutachter Prof. Dr. Knoblich, Umwelt- und<br />

Baugrundberatung GmbH Wettenberg, liegt zwischenzeitlich vor. Untersucht wurden die<br />

folgenden Grundstücke:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Weiseler Straße 61 Fahrschule<br />

Weiseler Straße 51 Wohnhaus<br />

Weiseler Straße 53 Wohnhaus (1993 zurückgebaut)<br />

Weiseler Straße 55 Wohnhaus (ehemals Frisör im Erdgeschoss)<br />

Weiseler Straße 57 ehem. <strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik<br />

Weiseler Straße 59 (Wohnhaus, Galvanikbetrieb, Wäscherei, ehem.<br />

Tankstelle)<br />

Alte Weinstraße Parkdeck<br />

Bahnhofsvorplatz, Parkplatz, Busbahnhof als ehem. Standort der Farbenfabrik<br />

Die Ergebnisse, einschließlich der durchgeführten Probebohrungen, werden unmittelbar mit<br />

der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt abgestimmt und die erforderlichen<br />

Sanierungsmaßnahmen festgelegt. Die Ergebnisse werden in den Entwurf des<br />

Bebauungsplanes bei der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang finden.<br />

7.3 Seitens des Immissionsschutzes wird das in der Begründung zum Entwurf des<br />

Bebauungsplanes angekündigte Schallgutachten thematisiert und auf dessen Bedeutung<br />

hingewiesen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Auch wenn im Mittelpunkt des Bebauungsplanes ein konkretes Einzelhandelsvorhaben<br />

steht, hält dieser die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zu den<br />

überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend offen, um bei der Objektplanung ein<br />

vertretbares Maß an architektonischer Gestaltung zuzulassen. Der Vorhabenträger wurde<br />

aber gebeten zu der aktuellen Entwurfsplanung eine schalltechnische Untersuchung zu<br />

beauftragen. Die Untersuchung des TÜV Nord Planstand 03.12.2012 - es handelt sich<br />

hierbei um ein bereits überarbeitetes Konzept, in das die seitens der <strong>Stadt</strong> formulierten<br />

Empfehlungen z.B. zum Verzicht auf die Anordnung von Ladezonen zur Alten Weinstraße


hin - bereits eingeflossen sind. Vereinbarungsgemäß wurden die Wohnhäuser südlich der<br />

alten Weinstraße in ihrem Schutzanspruch analog der Bebauung in einem Allgemeinen<br />

Wohngebiet in die Berechnungen eingestellt. Neben dem Andienverkehr, dem<br />

Kundenverkehr, der technischen Ausrüstung wurde auch der anlagenbezogene Verkehr auf<br />

den öffentlichen Straßen betrachtet. Der Gutachter fasst die Ergebnisse seiner<br />

Untersuchung wie folgt zusammen:<br />

Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde untersucht, welche Geräuschimmissionen<br />

in der Nachbarschaft des geplanten Fachmarktzentrums zu erwarten sind. Die<br />

Geräuschimmissionen wurden auf der Grundlage des in der DIN ISO 9613-2<br />

beschriebenen Rechenverfahrens ermittelt.<br />

Für die getroffenen Annahmen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA<br />

Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.<br />

Mit Spitzenpegeln5, die die Richtwerte nach TA Lärm um mehr als 30 dB(A) am Tage bzw.<br />

20 dB(A) in der Nacht (durch vereinzelte Kunden/Mitarbeiter vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00<br />

Uhr) überschreiten, ist nicht zu rechnen.<br />

Eine Bewertung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen<br />

Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nach Punkt 7.4<br />

TA Lärm zeigt, dass zusätzliche organisatorische Maßnahmen nicht erforderlich sind.<br />

Die Geräuschimmissionsprognose wird in der dann aktuellen Fassung der Abteilung<br />

Arbeitsschutz mit Bekanntgabe der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Stellungnahme<br />

vorgelegt.<br />

8. Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst<br />

Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder habe<br />

ergeben, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem<br />

Bombenabwurfgebiet befinde. Vom Vorhandensein von Kampfmittel auf solchen Flächen<br />

müsse grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch<br />

Nachkriegsbebauung bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von<br />

mindestens 4 Metern durchgeführt worden seien sowie bei Abbrucharbeiten seien keine<br />

Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Vorhaben sei eine<br />

systematische Überprüfung vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen und<br />

Baugrunduntersuchungen erforderlich, sofern in den Boden eingegriffen wird.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />

und in der Plankarte vermerkt. Die allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung<br />

werden der Begründung als Anlage beigefügt, um im Vollzug des Bebauungsplanes, dem<br />

eigentlichen Adressaten, entsprechend Berücksichtigung zu finden.<br />

9. Regionalverband FrankfurtRheinMain<br />

9.1 Der Bebauungsplan setze im Wesentlichen ein „Sondergebiet Fachmarktzentrum“ fest.<br />

Der Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 stelle diesen Bereich<br />

in der Hauptkarte überwiegend als gewerblich gemischte Baufläche sowie als Fläche für<br />

den Schienenverkehr dar. Der Bebauungsplan werde im beschleunigten Verfahren nach §


13a BauGB aufgestellt. Nach Abschluss des Verfahrens könne der RPS/RegFNP 2010 im<br />

Wege der Berichtigung angepasst werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

9.2 Lt. Beikarte 2 des RPS/RegFNP 2010 befindet sich der Bereich des Vorhabens im<br />

zentralen Versorgungsbereich von <strong>Butzbach</strong>. Im zentralen Versorgungsbereich seien nach<br />

den Bestimmungen des Regionalen Einzelhandelkonzeptes alle Arten von<br />

Einzelhandelsvorhaben zulässig. Die vorliegende Auswirkungsanalyse belege weiterhin,<br />

dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale<br />

Versorgungsbereiche anderer Kommunen im Einzugsbereich zu erwarten seien. Das<br />

Vorhaben entspreche daher den Zielsetzungen des REHK.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

9.3 Der Bebauungsplan begrenze im Sondergebiet SO 2 die Verkaufsfläche auf „in der<br />

Summe maximal 6.250 qm“ und liste einzelne zulässige Vorhaben mit ihren jeweiligen<br />

Maximalverkaufsflächen und ggf. ihren Verkaufsflächen für Warensortimente auf. Die<br />

Summe der Maximalverkaufsflächen der Einzelvorhaben überschreite die zulässige<br />

Maximalverkaufsfläche. Der Regionalverband geht davon aus, dass diese Festsetzung als<br />

baugebietsbezogene Verkaufsflächenkontigentierung eingeschätzt werden könne, die<br />

gemäß in den in der Begründung zum Bebauungsplan zitierten Urteilen und Beschlüssen<br />

des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sein könnte. Angeregt wird, die Festsetzung in<br />

einer Form umzuformulieren, dass unstreitig nur ein einzelnes Vorhaben etwa „ein<br />

Fachmarktzentrum“ im Sondergebiet zulässig werde. Es wird weiterhin angeregt, die<br />

Bestimmungen zu den zulässigen Sortimenten mit ihren jeweiligen Maximalverkaufsflächen<br />

auch außerhalb des Bebauungsplanes etwa durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln,<br />

damit keine Steuerungslücke durch die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes entstehen kann.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil von 03.04.2008 (4 CN 3.07) festgestellt,<br />

dass die durch den Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen,<br />

vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in<br />

einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig sei. Zu Grunde lag ein<br />

Bebauungsplan mit einer einheitlichen Festsetzung für unterschiedliche Grundstücke<br />

unterschiedlicher Eigentümer, die es ermöglicht hätte, dass der Eigentümer, der den<br />

Bauantrag zuerst stellt, die gesamt für das Gebiet zulässige Verkaufsfläche auf seinem<br />

Grundstück hätte konzentrieren können und die Eigentümer der weiteren Grundstücke leer<br />

ausgegangen wären. In der Begründung zu dem Beschluss vom 11.11.2009 (4 BN 63.9)<br />

wird das Thema nochmals aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass der Senat eine<br />

Ausnahme von dem Verbot der gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung im Hinblick<br />

auf ein früheres Urteil lediglich für den Fall erwogen habe, dass in dem in Frage stehenden


Sondergebiet ein einziger Handelsbetrieb zulässig sei. Die baugebietsbezogene muss also<br />

mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch sein.<br />

Hieraus leitet sich die Notwendigkeit ab, die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen<br />

im Entwurf zur erneuten Offenlage soweit zu konkretisieren, dass tatsächlich nur ein<br />

Fachmarktzentrum möglich wird. Diese Vorgehensweise war bisher vorgesehen.<br />

Alternativ besteht aber auch die seitens des Vorhabenträgers angeregte Option, anstelle<br />

eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel ein Kerngebiet auszuweisen und<br />

durch einen städtebaulichen Vertrag die Begrenzung der Verkaufsflächen und Sortimente<br />

vorzunehmen. Diese Vorgehensweise hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil<br />

vom 22.09.2011 (2 A 8.11) ausdrücklich für zulässig erklärt. Voraussetzung sei aber, dass<br />

der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wird<br />

und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Vor dem<br />

Hintergrund dieser Rechtsprechung wird der Bitte des Vorhabenträgers gefolgt und die<br />

bisherige Ausweisung als Sondergebiet nicht weiter verfolgt. Zur Ausweisung gelangt ein<br />

Kerngebiet im Sinne § 7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten. Ergänzend<br />

wird ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet, in dem die Verkaufsflächen nach Sortimenten<br />

bzw. Bedarfsgruppen differenziert und begrenzt werden. Zudem wird eine Sicherung mittels<br />

Baulast respektive Grundbucheintrag angestrebt<br />

10. Wetteraukreis, Strukturförderung und Umwelt<br />

10.1 Der regionale Verkehrsdienst Wetterau macht für seinen Zuständigkeitsbereich keine<br />

Bedenken geltend und verweist wegen der geplanten Aufweitung im Bereich des<br />

Knotenpunktes Weiseler Straße/Große Wendelstraße auf die Zuständigkeit von Hessen<br />

Mobil.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen ist in seiner Funktion als<br />

Träger öffentlicher Belange ebenfalls an dem vorliegenden Bauleitplanverfahren beteiligt.<br />

10.2 Aus Sicht der Kommunalhygiene werden keine Bedenken vorgetragen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

10.3 Die archäologische Denkmalpflege weist darauf hin, dass im Gebiet des<br />

Bebauungsplanes vorgeschichtliche und mittelalterliche Siedlungsreste bekannt seien. So<br />

seien in die Plankarte folgende Festsetzungen aufzunehmen:<br />

a) Die archäologische Denkmalpflege beim Wetteraukreises sei mindestens zwei Wochen<br />

vor Beginn der Erschließungsarbeiten zu benachrichtigen, da im Bebauungsbereich mit<br />

dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen sei. Seitens der archäologischen<br />

Denkmalpflege des Wetteraukreises werde dann eine kostenfreie Baubeobachtung<br />

vorgenommen.<br />

b) Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so sei dies dem Landesamt für<br />

Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege oder der Archäologischen Denkmalpflege


zw. Untere Denkmalschutzbehörde des Wetteraukreises zu melden. In diesen Fällen<br />

könne für die weitere Fortführung des Vorhabens eine denkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung erforderlich werden.<br />

c) Sollten umfangreiche Siedlungsreste auftreten, könnten durch die weitere Bebauung<br />

Kulturdenkmäler zerstört werden. Daher müsse dann vor weiteren Bodeneingriffen eine<br />

Grabungsmaßnahme vorgeschaltet werden, um das Kulturgut zu dokumentieren und zu<br />

sichern. Diese Kosten seien vom Planbetreiber/Verursacher zu tragen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen,<br />

die Hinweise werden mit Quellenangabe in die Plankarte zum Entwurf des<br />

Bebauungsplanes Eingang finden.<br />

10.4 Seitens des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz werden keine Anregungen oder<br />

Bedenken vorgetragen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

10.5 Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken vorgetragen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

10.6 Der Fachdienst Bauordnung trägt keine grundsätzlichen Bedenken vor, weist aber<br />

darauf hin, dass für die Umsetzung der Höhenbegrenzung noch untere Bezugspunkte zu<br />

definieren bzw. in NN-Höhen anzugeben sind. Zudem sei aufgrund der Festsetzung einer<br />

Eingeschossigkeit im Sondergebiet 1 die Höhe der dort zulässigen Gebäude nicht<br />

begrenzt.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Bauhöhenbeschränkung wird, wie bereits angekündigt, im Entwurf des<br />

Bebauungsplanes zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung in m über NN angegeben.<br />

Geplant ist eine Höhe von rd. 10 m bei der bahnbegleitenden Bebauung bzw. rd. 14 m beim<br />

Fachmarktzentrum, jeweils bezogen auf die zum Bahnhofsvorplatz zeigenden Fassaden.<br />

10.7 Belange der Baudenkmalpflege werden nicht berührt.<br />

Stellungnahme und Beschluss.<br />

Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen.


10.8 Seitens der Brandschutzdienststelle werden die Themen Löschwasserversorgung,<br />

Hydranten und sonstige Maßnahmen wie die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen mit<br />

Feuerwehrfahrzeugen angesprochen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Soweit sie die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung betreffen, wurden sie bei der<br />

Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes bereits berücksichtigt. Soweit sie die Ebene der<br />

Baugenehmigungsverfahren betreffen, sei auf den Vollzug des Bebauungsplanes<br />

verwiesen.<br />

11. Ortsbeirat <strong>Butzbach</strong>-Kernstadt<br />

11.1 Die sich aus den Planungen ergebende Verkehrssituation wird als unbefriedigend<br />

angesehen. Eine fehlende Linksabbiegespur aus Richtung Nieder-Weisel sowie ein<br />

fehlender Kreisel an der Kreuzung in der Nähe der ehemaligen Post werden kritisiert. Es<br />

wird von einer zu hohen Verkehrsbelastung durch die geplante Streckenführung<br />

ausgegangen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />

Das der Stellungnahme zugrundeliegende Konzept mit einer Anbindung über die Alte<br />

Weinstraße wurde überprüft und differenziert. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage bleibt<br />

zwar am Anfang der Alten Weinstraße. Die Andienung der Märkte erfolgt aber von der<br />

Bahnseite aus und die P&R-Stellplätze werden über die Moritz-Kuhl-Straße erschlossen.<br />

Das Verkehrsgutachten wurde entsprechend überarbeitet und, da es sich bei der Weiseler<br />

Straße um die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 3 handelt, auch im Hinblick auf die hier vom<br />

Ortsbeirat angesprochenen Themen der Leistungsfähigkeit überprüft, sie ist gewährleistet.<br />

Das Gutachten wird Bestandteil der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes für die<br />

erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Ortsbeirat zur Stellungnahme vorgelegt.<br />

11.2 Es wird gefragt, ob die Ludwigstraße einen Richtungsverkehr erhalten soll und wenn ja<br />

in welche Richtung zukünftig gefahren werden darf.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Frage wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die Ludwigstraße liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Sie<br />

wurde aber im Rahmen der Verkehrsuntersuchung, Stand November 2012 gewürdigt. Der<br />

Gutachter stellt fest:<br />

„Eine geplante Baumaßnahme zur Einrichtung einer Lärmschutzmauer an der Westseite<br />

der Ludwigstraße zwischen der Fahrbahn und den Bahngleisen wird eine<br />

Einbahnstraßenführung der Ludwigstraße mit sich bringen, da die Fahrbahnbreite<br />

eingeschränkt sein wird. Bei der Einrichtung der Einbahnstraße in Fahrtrichtung Süd wird


der Verkehr von Süden kommend zur Ludwigstraße großräumig über den Knotenpunkt B 3<br />

Große Wendelstraße / B 3 Weiseler Straße / Zum Bahnhof, über die B 3 Große<br />

Wendelstraße, die Griedeler Straße, den Küchengartenweg, die August-Storch-Straße und<br />

die Straße Am Lahntor geführt (...). Eine umgekehrte Fahrtrichtung in der einbahnig<br />

geführten Ludwigstraße nach Norden würde den von Norden kommenden Verkehr über die<br />

B 3 Große Wendelstraße bzw. über die Färbgasse zur Bismarckstraße und in die<br />

Ludwigstraße führen. Unmittelbare Auswirkungen auf den Verkehr des Fachmarktzentrums<br />

sind nicht zu erwarten.“<br />

Für die vorliegende Abwägung wesentlich ist die Feststellung des letzten Satzes. Hinzu<br />

kommt, dass es sich bei der Einrichtung eines Richtungsverkehrs um eine<br />

verkehrslenkende Maßnahme handelt, die von der zuständigen Behörde jeweils<br />

angeordnet wird. Im Bebauungsplan kann zu solchen verkehrslenkenden Maßnahmen<br />

keine Aussagen gemacht werden. Insofern ist hier auf die Verkehrsplanung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Butzbach</strong> im Vollzug des Bebauungsplanes zu verweisen.<br />

11.3 Der Ortsbeirat sieht keinen weiteren Bedarf an Lebensmittel- und Drogeriemärkten.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Der Planstandort liegt im zentralen Versorgungsbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, wie ihn das<br />

regionale Einzelhandelskonzept als Bestandteil des Regionalen Flächennutzungsplanes<br />

abgrenzt. Die Ansiedlung von Einzelhandelsverkaufsflächen im Bereich der ehemaligen<br />

Farbenfabrik und der angrenzenden Flächen ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.<br />

Im Vorfeld der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde die Beauftragung einer<br />

Auswirkungsanalyse erbeten. Deren Ergebnisse erachten auch die Ansiedlung eines<br />

weiteren Lebensmittelmarktes und eines Drogeriefachmarktes für zulässig; dies gilt<br />

insbesondere vor dem Hintergrund der Frage der nachhaltigen Existenz des Penny-<br />

Marktes in der Limesgalerie.<br />

Bei Drogerieartikeln war insbesondere der Frequenzbringer der Altstadt, die Drogerie<br />

Müller zu würdigen. Da die drei großen Drogeriefachmärkte Müller, Rossmann und dm in<br />

den vergangenen Jahren ihre Sortimente individuell modifiziert haben und so einander<br />

zunehmend ergänzen kann auch hier von einer die Zulassung des Planvorhabens<br />

befürwortenden Koexistenz mit dem Ergebnis einer Stärkung des Standortes zentraler<br />

Versorgungsbereich ausgegangen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der<br />

Auswirkungsanalyse sei verwiesen.<br />

12. Pro Bahn & Bus e.V.<br />

12.1 Der Fahrgastverband Pro Bahn & Bus begrüßt grundsätzlich die Planung und den Bau<br />

des Fachmarktzentrums, hält jedoch die Aussagen zum Nachfolgebau des<br />

Bahnhofsgebäudes und dem Bahnhofsvorplatz für zu wage und trägt hierzu vor: Eines der<br />

größten Probleme auf dem <strong>Butzbach</strong>er Bahnhofsvorplatz sei die ungenügende Trennung<br />

des Individualverkehrs und des Fußgängerverkehrs/Fahrgastverkehrs, weil die Anbindung<br />

von Teilen der Innenstadt über den Bahnhofsvorplatz/Ludwigstraße führe. Aber auch<br />

Richtung Süden am Bahnhof vorbei könne der Individualverkehr ungehindert fahren, so<br />

dass der Zu-/Abgang zu den Bahnsteigen immer mit Gefahren verbunden sei. Da es auch<br />

im neuen Entwurf Bahnsteige geben wird, die nur mit dem Überqueren der Straße vor dem


Bahnhof zu erreichen sein, trete hier leider keine Verbesserung gegenüber den aktuellen<br />

Bestand ein. Verschärft werde die Situation durch die Planung einer Straße entlang der<br />

Park & Ride Anlage, welche in die Weinstraße einmünde. Damit entstehe ein neuer<br />

schneller Schleichweg für Autofahrer, die von Norden kommend an der Bahnunterführung<br />

B 3 rechts abbiegen, über den Eilenburgkreisel auf die Ludwigstraße gelangen, über den<br />

Bahnhofsvorplatz in die neue Straße auf die Weinstraße einbiegen und dann über die<br />

Weiseler Straße Richtung Nieder-Weisel weiter fahren. In der neuen Straße würde dann<br />

noch mehr Individualverkehr auf den Bahnhofsvorplatz gezogen, dieses wird abgelehnt. Im<br />

Rahmen der Verkehrsuntersuchung sei ausschließlich das geplante Fachmarktzentrum<br />

thematisiert worden. Weder werde die Möglichkeit des genannten Schleichverkehrs<br />

berücksichtigt noch die komplexe Verkehrsführung in der Kernstadt. Gefordert werden:<br />

a) Keine Durchgehende Straße vom Bahnhofsvorplatz parallel zur Bahn Richtung Alte<br />

Weinstraße,<br />

b) bessere Entmischung Individualverkehr - Fußgängerverkehr/Fahrgastverkehr auf dem<br />

Bahnhofsvorplatz und<br />

c) Entschleunigung des Individualverkehrs auf dem Bahnhofsvorplatz.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Planungen sehen vor, dass die westlich des Fachmarktzentrums geplante private<br />

Durchfahrt Straße ausschließlich von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen im<br />

Einbahnrichtungsverkehr (Fahrtrichtung Süd-Nord) genutzt wird. Dies bedeutet, dass der<br />

Lieferverkehr über die Alte Weinstraße zufährt und über die Straße "Zum Bahnhof" abfährt.<br />

Entsprechende Zufahrtsbeschränkungen der neuen Straße (z.B.: Schranken, versenkbare<br />

Poller o.ä.) sind vorgesehen. Ein Schleichverkehr über diese neue Straße über den<br />

Bahnhofsvorplatz kann somit ausgeschlossen werden. Mittelfristig wird durch den<br />

geplanten Umbau des Bahnhofvorplatzes zum neuen geordneten Busbahnhof die<br />

Befahrung des Vorplatzbereiches durch Pkw gänzlich entfallen. In der Fortschreibung der<br />

Verkehrsuntersuchung werden diese Bedenken aufgegriffen und die sich ergebende<br />

Verkehrsführung dokumentiert.<br />

12.2 Am jetzigen Standort des Bahnhofsgebäudes solle ein neues Gebäude entstehen,<br />

welches rund doppelt so lang werden soll wie das Bisherige. Da es durch seinen Standort<br />

teilweise Funktion eines Bahnhofgebäudes haben soll, sollte das neue Gebäude auch<br />

Grundbedürfnisse der Fahrgäste erfüllen. Durch die große Länge des neuen Gebäudes<br />

entstehe eine Riegelwirkung zwischen den Bahnsteig Gleis 1 und dem Busbahnhof auf der<br />

anderen Seite des Gebäudes. Der Bahnsteig Gleis 1 habe heute den Vorteil, dass er an<br />

vier Stellen Zu-/Abgänge besitze: Zugang Bahnhofsunterführung/nördlicher<br />

Bahnhofsvorplatz, südlich des Bahnhofsgebäudes Höhe Toilettenhäuschen und Höhe<br />

Große Wendelstraße. Werde der Entwurf umgesetzt bliebe nur der erste und der letzte<br />

Zugang übrig. Außerdem gehe durch den Riegel die Sichtverbindung von einfahrenden<br />

Zügen zu den Bussen verloren. Die Verlagerung des Fahrkartenverkaufs und die Weiseler<br />

Straße seien aus Fahrgastsicht ungünstig. Wer mit Bus und Bahn fährt möchte seine<br />

Fahrkarte dort kaufen, wo er ein- und aussteigt und nicht in der benachbarten<br />

Einkaufsstraße. Gefordert wird im Interesse der Sicherheit von Fahrgästen auf Gleis 1 die<br />

Voraussetzung schaffen, einen transparenten Durchlass ungefähr in der Gebäudemitte<br />

einzuplanen. Auf eine Sichtverbindung Zug-Bus sei zu achten, eine ausreichend große


Bahnsteigüberdachung beim Bau des neuen Gebäudes wieder zu errichten und im<br />

Gebäude wieder eine Fahrkartenausgabe unterzubringen ebenso wie einen geschützten<br />

Warteraum für die Bus- und Bahnfahrgäste.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Klargestellt sei, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche<br />

nur die Fläche widerspiegelt, innerhalb dessen sich der Vorhabenträger mit seinem<br />

Gebäude bewegen kann. Die überbaubare Grundstücksfläche impliziert keine<br />

durchgehende Riegelbebauung. Ein Bebauungsplan regelt im Übrigen nur die Art der<br />

Bodennutzung, was die Bedeutung der vorgetragenen Anregung nicht schmälert aber den<br />

begrenzten Regelungsbereich der verbindlichen Bauleitplanung dokumentiert.<br />

Unabhängig davon wird sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> im Rahmen der vertraglichen<br />

Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger dafür einsetzen, dass ein dritter Durchlass geprüft<br />

und soweit wie möglich realisiert wird und die Sichtverbindung Zug/Bus erhalten bleibt.<br />

Die Bahnsteigüberdachung befindet sich innerhalb des planfestgestellten Bahngeländes<br />

und ist damit der Planung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> entzogen. Allerdings lässt der<br />

Bebauungsplan im Bereich der jetzigen bahnseitigen Außenwand des früheren<br />

Bahnhofsgebäudes eine Neubebauung zu, damit auch an das neue Gebäude eine<br />

Überdachung angebracht werden kann (sofern die Bahn keine selbsttragende Konstruktion<br />

als Ersatz für die jetzige Überdachung realisiert). So obliegt es auch der Bahn, den<br />

Standort für den Fahrkartenautomat zu bestimmen, er wird aber im Bereich der<br />

Gleisanlagen bleiben. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> nur dafür<br />

Sorge tragen, dass in dem neuen Gebäude eine Verkaufsstelle für Reisebedarf mit<br />

Backwarenverkauf usw. eingerichtet wird, der von den Fahrgästen auch zum Unterstellen<br />

genutzt werden kann. Die Sicherstellung obliegt dem städtebaulichen Vertrag zwischen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem Vorhabenträger.<br />

12.3 Die heutige Fußgängerunterführung sei stark renovierungsbedürftig. Sowohl der<br />

Bodenbelag als auch die Wandfliesen bedürfen einer Erneuerung. Zudem sei der<br />

Bahnsteig Gleis 2/3 für mobilitätseingeschränkte Personen nicht ohne fremde Hilfe<br />

erreichbar. Weder ein Aufzug noch eine Rampe seien vorhanden und können auch nicht<br />

nachgerüstet werden. Die bestehenden Rampen an den Zugängen seien zu steil, als dass<br />

ein Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe wieder aus der Unterführung gelangen könne. Mit<br />

dem Fachmarktzentrum werde sich der Fußgängerverkehr weiter Richtung Süden<br />

entwickeln. Schon heute bestehe ein Bedarf an einer zusätzlichen Fußgängerquerung der<br />

Main-Weser-Bahn auf Höhe Hoch-Weiseler Straße/Große Wendelstraße. Immer wieder<br />

müsse man feststellen, dass Personen verbotenerweise die Gleise queren. So bestehe<br />

insbesondere morgens der Bedarf, von der Hoch-Weiseler Straße kommend ohne Umwege<br />

auf den Bahnsteig Gleis 2/3 zu gelangen. Ebenso liefen von der P & R Anlage (Ladestraße<br />

an Gleis 1) Personen über die beiden Strecken der Gleise zum Bahnsteig Gleis 2/3 und<br />

dieser illegale Fußgängerverkehr werde mit dem Bau des Fachmarktzentrums weiter<br />

zunehmen. Es wird gefordert eine neue Fußgängerunterführung unter der Main-Weser-<br />

Bahn in Höhe der Hoch-Weiseler Straße/Große Wendelstraße zu bauen. Sollte die<br />

Unterführung aufgrund fehlender Finanzmittel nicht zeitgleich mit dem Fachmarktzentrum<br />

gebaut werden können, so sollte zumindest der Platz für einen späteren Bau mit eingeplant<br />

bzw. freigehalten werden.


Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wird die Möglichkeiten verbesserter Infrastruktureinrichtungen mit den<br />

betroffenen Stellen der Bahn und dem RMV in Bezug auf Planung, Förderung und<br />

Modernisierung weiter vorantreiben.<br />

13. Herr Frank, Moritz-Kuhl-Straße 3<br />

13.1 Die Festsetzungen und Ausführungen in der Bebauungsplan-Begründung zum Maß<br />

der baulichen Nutzung seien zu präzisieren. Es müsse eine Festsetzung getroffen werden,<br />

die sicherstellt, dass die Gebäudeoberkante des Fachmarktzentrums keinesfalls höher als<br />

die bestehende Gebäudeoberkante Alte Weinstraße 4 werde. Der Bebauungsplanentwurf<br />

lasse ein Gebäude zu, dass sich nicht in die städtebauliche Gestalt und das baukulturell zu<br />

erhaltende Ortsbild einfügt. Vorgeschlagen wird auf das Obergeschoss zu verzichten oder<br />

das Gebäude samt Tiefgarage etwas mehr in den Boden einzulassen, damit die<br />

Gebäudeoberkante des Fachmarktzentrums nicht höher wird als die Gebäudeoberkante<br />

vom Gebäudebestand Alte Weinstraße 4. Alternativ könne auch ein unterbrochenes,<br />

zweiteiliges Pultdach für das Fachmarktzentrum festgesetzt werden. Für die Südseite über<br />

der Tiefgarage plus 1 Geschoss und auf der Nordseite über der Tiefgarage plus 2<br />

Geschosse, da dort am Bahnhofsvorplatz wegen dem vorhandenen Höhenunterschied die<br />

Tiefgarage sowieso vollständig unter dem Niveau des Bahnhofsvorplatzes liege und nur die<br />

zwei oberirdischen Geschosse sichtbar sein würden. Die durch das Gebäude überbaubare<br />

Fläche soll mindestens um die Fläche eines Lebensmittelmarktes samt Nebenräumen<br />

verkleinert werden. Auf der gewonnenen Freifläche könnten entlang der Weiseler Straße<br />

nichtüberdachte Parkplätze entstehen. Das käme auch der Kundschaft entgegen, die nur<br />

ungern oder grundsätzlich nicht in Tiefgaragenstellplätze fahren wolle. Weiterhin könne<br />

über diese ebenerdige Fläche die Zu- oder Ausfahrt über die Stellplätze inklusive<br />

Tiefgarage und der Warenanlieferung zur Weiseler Straße/B 3 geregelt werden. Damit<br />

könne auch die neu geplante Straßenverkehrsfläche westlich des Fachmarktzentrums<br />

entfallen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Auf entsprechende Bitte der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat der Vorhabenträger seine Konzeption<br />

bereits überprüft. Die von der Alten Weinstraße / Weiseler Straße aus nahezu ebenerdig<br />

anzufahrende Tiefgarage bildet das Kellergeschoss, so dass vom Bahnhofsplatz aus<br />

gesehen nur 2 Geschosse über das derzeitige Geländeniveau hinaus aufsteigen. Das<br />

veränderte Konzept wird in den Entwurf des Bebauungsplanes zur erneuten<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang finden. Auf die westlich vorgesehene Verkehrsfläche<br />

wird verzichtet, hier gibt es nur eine private Durchfahrt für den Andienverkehr.<br />

Schleichverkehre, die zu einer zusätzlichen Belastung Alte Weinstraße/Moritz-Kuhl-Straße<br />

und Ostheimer Weg führen könnten, werden hierdurch vermieden. Um die Verkehre<br />

effizient trennen zu können, ist allerdings vorgesehen, die P&R-Anlage mit nach den<br />

derzeitigen Überlegungen rd. 140 Stellplätzen über die Moritz-Kuhl-Straße zu erschließen.


13.2 In dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt seien auch ohne den nicht<br />

einbezogenen Edeka-Markt dreimal Obst- und Gemüse, fünfmal Backwaren, zweimal<br />

Metzger und der Penny-Markt vorhanden. Von den angesprochenen<br />

Bürgern/Privatpersonen sehe niemand die Notwendigkeit für einen weiteren<br />

Lebensmittelmarkt mit 2.000 qm Verkaufsfläche in der Innenstadt. Im Gegenteil werde von<br />

diesen Bürgern dadurch mittelfristig die große Wahrscheinlichkeit für weiteren<br />

Leerstand/Geschäftsaufgaben bei Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt durch die<br />

Umsatzumverteilung nachvollziehbar befürchtet. Der Facheinzelhandel<br />

Lebensmittel/Nahrungs- und Genussmittel in der Innenstadt werde von der Ansiedlung<br />

eines weiteren Lebensmittelmarktes nicht profitieren, sondern er sei davor zu schützen.<br />

Gegen die Aussage in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf und in der<br />

Auswirkungsanalyse, das keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den zentralen<br />

Versorgungsbereich und der bestehenden Nahversorgungsstrukturen bei der geplanten<br />

Entwicklung des Standortes zu erwarten seien, wird bezüglich der bestehenden<br />

Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe widersprochen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />

Der Planstandort befindet sich im Zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Regionalen<br />

Einzelhandelskonzept, auf Beikarte 2 zum Regionalen Flächennutzungsplan sei verwiesen.<br />

Die Begründung für die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches über den Rand<br />

der eigentlichen Altstadt hinaus liegt in der Erkenntnis, dass durch die Ansiedlung eines<br />

Frequenzbringers, der Begriff ist selbsterklärend, auch der stationäre Facheinzelhandel<br />

einschließlich dem Lebensmittelhandwerk profitieren kann. Als Frequenzbringer dient<br />

üblicherweise ein Lebensmittelanbieter, da dieser regelmäßig auch mehrfach in der Woche<br />

aufgesucht wird. Dass der Lebensmitteleinkauf auch genutzt wird, um Güter des mittel- und<br />

langfristigen Bedarfs in benachbarten Fachgeschäften zu erwerben, ist belegt.<br />

13.3 Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung sei ausschließlich das geplante<br />

Fachmarktzentrum thematisiert worden. Dies werde dadurch begründet, dass im Bereich<br />

Busbahnhof und Park & Ride Anlage keine abwägungsbeachtlichen Veränderungen des<br />

Status quo zu erwarten seien und im Vergleich zur heutigen Situation keine neuen<br />

Verkehre entstünden. Diese Aussage sei so nicht richtig, weil sich nach Sperrung des<br />

Parkdecks Weinstraße Anfang Mai 2011 der Status quo sowieso schon für die Anlieger vor<br />

allem in der Alten Weinstraße, der Moritz-Kuhl-Straße und der Ludwigstraße deutlich<br />

negativ verändert habe und durch das Fachmarktzentrum und die neu geplante Straße<br />

westlich des Fachmarktzentrums eine weitere Verkehrs- und damit Immissionszunahme für<br />

die Anlieger dieser Straßen erfolgen werde. Dies könne von den Anliegern so nicht klaglos<br />

hingenommen werden. Im Weiteren werden Einzelpunkte aus dem angesprochenen<br />

Themenbereich aufgeführt, auf deren Wiedergabe vorliegend verzichtet.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Verkehrsuntersuchung wurde erweitert. Die in der Stellungnahme aufgeführten<br />

Einzelpunkte wurden dem Verkehrsgutachter mit der Bitte um Prüfung übermittelt. Er stellt<br />

hierzu fest:


Zur Verkehrsentwicklung in der Moritz-Kuhl-Straße: Das Verkehrskonzept sieht die Zu- und<br />

Abfahrt der P+R-Stellplätze sowie der Tiefgarage des Fachmarktzentrums über die<br />

Anbindung Weiseler Straße / Alte Weinstraße vor. Hierzu soll die Weiseler Straße durch<br />

einen Linksabbiegestreifen ausgebaut und somit leistungsfähig betrieben werden.<br />

Schleichverkehr soll somit verhindert werden. Betriebliche Maßnahmen (z.B.: Verbot des<br />

Linksabbiegens in die Moritz-Kuhl-Straße oder Einbahnstraße der Moritz-Kuhl-Straße im<br />

unmittelbaren Anbindungsbereich der Weiseler Straße) könnten darüber hinaus<br />

eingerichtet werden.<br />

Zu Schleichverkehren über die Planstraße zwischen Bahn und Fachmarktzentrum: Die<br />

Planungen sehen vor, dass die westlich des Fachmarktzentrums geplante neue Straße als<br />

Privatstraße des FMZ ausschließlich von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen im<br />

Einbahnrichtungsverkehr (Fahrtrichtung Süd-Nord) genutzt wird. Dies bedeutet, dass der<br />

Lieferverkehr über die Alte Weinstraße zufährt und über die Straße "Zum Bahnhof" abfährt.<br />

Entsprechende Zufahrtsbeschränkungen der neuen Straße (z.B.: Schranken, versenkbare<br />

Poller o.ä.) sind vorgesehen. Ein Schleichverkehr über diese neue Straße über den<br />

Bahnhofsvorplatz kann somit ausgeschlossen werden. Mittelfristig wird durch den<br />

geplanten Umbau des Bahnhofvorplatzes zum neuen geordneten Busbahnhof die<br />

Befahrung des Vorplatzbereiches durch Pkw gänzlich entfallen. In der Fortschreibung der<br />

Verkehrsuntersuchung werden diese Bedenken aufgegriffen und die sich ergebende<br />

Verkehrsführung dokumentiert.<br />

13.4 Unter der Überschrift Bodenversiegelung und Eingriffsregelung werden die<br />

vorhandenen Freiflächen und Brachflächen im räumlichen Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes angesprochen, diese könnten im Vollzug des Bebauungsplanes<br />

versiegelt werden. Weiterhin würden im Bereich der geplanten P & R Anlage an der<br />

südwestlichen Geltungsbereichsgrenze maximal 9 Bäume und nochmals 4 oder 5 Bäume<br />

im Randbereich des jetzt gesperrten Parkplatzes gefällt werden müssen. Wie werde im<br />

Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsregelung umgegangen? Weiterhin wird gefragt, wie<br />

der Walnussbaum im Hausgarten des Anwesens Weiseler Straße 61 erhalten werden<br />

könne, wenn gleichzeitig eine Überbauung zugelassen werde.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Es handelt sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S. § 13 a des<br />

Baugesetzbuches, der vom Gesetzgeber 2007 unter anderem für die<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen eingeführt wurde und für den die Eingriffsregelung<br />

ausdrücklich keine Anwendung findet. Die Anpflanzung von standortgeeigneten Bäumen im<br />

Bereich der zukünftigen P&R-Anlage regelt bereits die Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Butzbach</strong>. hiernach sind bei 140 Stellplätzen mind. 28 Bäume anzupflanzen und<br />

fachgerecht zu unterhalten.<br />

Der Walnussbaum kann leider nicht erhalten werden, da er im Bereich des geplanten<br />

Baukörpers steht.<br />

14. Frau Doris Keil u.a., Alte Weinstraße 8


14.1 Aus immissionsschutzrechtlichen Bedenken wurde die geplante Ladezone von der<br />

Alten Weinstraße an die Bahnseite des Bebauungsplanareals verlegt. Diese Maßnahme<br />

wird als nicht ausreichend erachtet, da nicht klar ersichtlich sei, wo genau sich die<br />

Ladezone im Bahnbereich befinden solle. Solle diese am südlichen Ende liegen, so wäre<br />

die Lärmbelastung bei der Andienung immer noch unerträglich hoch vor allem bei<br />

nächtlichen Anlieferungen. Vorgeschlagen wird, die Anlieferung auf bestimmte Zeiten zu<br />

begrenzen und die Ladezone so weit entfernt wie möglich von der vorhandenen<br />

Wohnbebauung anzusiedeln. Auch wäre eine Ansiedlung der Ladezone von der Weiseler<br />

Straße her möglich. Gar nicht berücksichtigt würden die Auswirkungen des Verkehrsflusses<br />

durch die Alte Weinstraße, wenn der bisherige Fußweg als Straße ausgebaut werde und<br />

hierüber die Andienung zum Zentrum und die Zufahrt zu den Pendlerparkplätzen erfolge.<br />

Von einer massiven Vermehrung des Verkehrs und einer damit immens erhöhten<br />

zusätzlichen Lärmbelastung sei hier und gerade nachts definitiv auszugehen. Des Weiteren<br />

erscheine es nicht notwendig, die neu geplante Straße durchgehend anzulegen. Die<br />

Zufahrt zu den Pendlerparkplätzen sei auch auf der bisherigen Straße möglich und die<br />

Andienung könne problemlos vom Bahnhof her durch eine Stichstraße/Sackgasse mit<br />

ausreichendem Platz zum Wenden auf dem Gelände des Zentrums erfolgen.<br />

Vorgeschlagen wird, die geplante Straße an der Bahn nicht durchgehend zu bauen bzw.<br />

zumindest baulich abzugrenzen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Wohnhäuser in der Alten Weinstraße werden, unberücksichtigt in der bereits vormals<br />

geplanten Ausweisung als Mischgebiet, dem Schutzanspruch eines Allgemeinen<br />

Wohngebietes gleichgestellt und im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen<br />

Untersuchung auch entsprechend gewürdigt. Die Richtwerte der TA Lärm von tags 55<br />

dB(A) können, wie die zu dem aktuellen Entwurf des Vorhabenträgers erstellte<br />

Schalltechnische Untersuchung zeigt, eingehalten werden.<br />

Eine Öffnung des Fachmarktzentrums während der Nachtzeit ist nicht vorgesehen, ebenso<br />

wenig sollte eine Andienung in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr erfolgen. Der<br />

Bebauungsplan kann dies allerdings nicht festsetzen, da sein Inhalt abschließend in § 9<br />

Abs. 1 des Baugesetzbuches geregelt ist und der dortige Katalog für zeitliche<br />

Festsetzungen keine Anlaufstelle bietet. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, da die<br />

detaillierte Prüfung hier erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt und die<br />

Bauaufsicht die Öffnungszeit auf z.B. 21.30 Uhr begrenzen kann, so dass die letzte Kunden<br />

und Angestellten bis zum Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr den Betrieb verlassen haben.<br />

Ebenso kann verfügt werden, dass vor 06.00 Uhr nicht angedient wird.<br />

In den Aufgabenbereich des Bebauungsplanes fällt aber die Ausweisung von<br />

Verkehrsflächen. Die vormals vorgesehene Straßenverbindung vom Bahnhofsvorplatz zur<br />

Alten Weinstraße entfällt. Die Durchfahrt für den Andienverkehr muss allerdings erhalten<br />

bleiben, deren detaillierte Ausgestaltung obliegt dem Vorhabenträger.<br />

Bei den Märkten handelt sich hierbei überwiegend um Anbieter aus dem mittel- und<br />

langfristigen Bedarf, bei denen die Andienung üblicherweise während der Tageszeit erfolgt.<br />

Der besonderen Betrachtung bedürfen die Lebensmittelmärkte, da hier regelmäßig<br />

frühmorgens Frischeprodukte angeliefert werden müssen. Der Handel hat sich aber auf die<br />

bundesweit beachtlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die hierzu<br />

ergangenen Ausführungsbestimmungen eingestellt und dient integrierte Standorte wie den<br />

Vorliegenden in der Regel erst nach 06.00 Uhr an.


Dies gilt allerdings nicht für die nach der aktuellen Planung über die Moritz-Kuhl-Straße<br />

anzufahrenden Park & Ride Parkplätze. Diese werden aber im Vergleich zu den<br />

Kundenparkplätzen eines Einzelhandelsbetriebes nur 1- bis 2mal am Tag angefahren und<br />

erzeugen auch entsprechend wenig zusätzlichen Verkehr und Verkehrsimmissionen.<br />

Ob es im Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich wird, verkehrslenkende Maßnahmen<br />

zu ergreifen, wird das Monitoring im Vollzug zeigen. Sofern erforderlich, wird die zuständige<br />

Verkehrsbehörde die Maßnahmen unverzüglich anordnen, um die auch stadtseits nicht<br />

gewollten Schleichverkehre zu unterbinden.<br />

15. Frau Ina Geißinger und Herr Gernot Krämer, An der Prinzenmauer 44<br />

15.1 Es sei nicht nachvollziehbar, dass in <strong>Butzbach</strong> ein Bedarf für ein Einkaufszentrum<br />

dieser Größenordnung existieren solle. Seit Jahren stagniere die Binnennachfrage in<br />

Deutschland und in Anbetracht einer älter werdenden und schrumpfenden Bevölkerung sei<br />

eine Steigerung nicht zu erwarten. Die Gewinnspanne im Einzelhandel sei gering, ein<br />

Gewinn sei im Wesentlichen nur durch Verdrängung zu erzielen. Der Bau des Centers<br />

könne gravierende Auswirkungen auf die Einzelhandelsgeschäfte in der <strong>Butzbach</strong>er<br />

Innenstadt haben mit der Folge, dass der sowieso vorhandene Leerstand steige.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />

Der Planstandort befindet sich im Zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Regionalen<br />

Einzelhandelskonzept, auf Beikarte 2 zum Regionalen Flächennutzungsplan sei verwiesen.<br />

Die Begründung für die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches über den Rand<br />

der eigentlichen Altstadt hinaus liegt in der Erkenntnis, dass durch die Ansiedlung eines<br />

Frequenzbringers, der Begriff ist selbsterklärend, auch der stationäre Facheinzelhandel<br />

einschließlich dem Lebensmittelhandwerk profitieren kann. Als Frequenzbringer dient<br />

üblicherweise ein Lebensmittelanbieter, da dieser regelmäßig auch mehrfach in der Woche<br />

aufgesucht wird. Dass der Lebensmitteleinkauf auch genutzt wird, um Güter des mittel- und<br />

langfristigen Bedarfs in benachbarten Fachgeschäften zu erwerben, ist belegt.<br />

Das Fachmarktzentrum und die sonstigen kerngebietsrelevanten Nutzungen werden die<br />

Einzelhandelszentralität der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und insbesondere der Innenstadt erhöhen und<br />

dem aktuellen Kaufkraftabfluss entgegenwirken. Hiervon können auch die ortsansässigen<br />

Fachgeschäfte und Dienstleistungsanbieter profitieren, um gerade in Zeiten rückläufiger<br />

Einzelhandelskaufkraft die Kundenfrequenz und -bindung zu erhöhen und den Umsatz zu<br />

stabilisieren.<br />

15.2 Die Planung lasse dem Investor viel Freiraum. Die vielen Annahmen bei den<br />

Festlegungen legten den Verdacht nahe, dass schließlich doch ein ganz normales<br />

Einkaufszentrum gebaut werde, so wie es in ähnlicher Größenordnung in den<br />

Nachbarstädten bereits existiere und zumeist mit Auslastungsproblemen kämpfe. Wenn<br />

dieser Fall eintrete, werde auch die Zulassung von anderen als den bislang im<br />

Bebauungsplan genannten Sortimenten diskutiert und über kurz oder lang durch eine<br />

Änderung ermöglicht. Spätestens dann würden die befürchteten Auswirkungen auf die<br />

Geschäfte der Innenstadt eintreten. Damit falle auch das Argument der Schaffung neuer<br />

Arbeitsplätze weg. Aus der Berichterstattung in den Medien sei hinlänglich bekannt, dass<br />

insbesondere im Einzelhandel die Zahl an 400 €-Jobs steige und die Zahl der<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten abnehme. Bei der zu erwartenden


Verdrängung von Innenstadtfachgeschäften sei zu befürchten, dass genau dieser Prozess<br />

ablaufe und am Ende die Zahl der sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse abnehme. Dies könne nicht Ziel der Lokalpolitik sein.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen/zurückgewiesen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat wie alle anderen Städte und Gemeinden einen Versorgungsauftrag<br />

ihrer Bevölkerung gegenüber. Bei einem Mittelzentrum wie <strong>Butzbach</strong> erstreckt sich dieser<br />

nicht nur auf die Grundversorgung, d.h. Lebensmittel, Drogerieartikel und Getränke,<br />

sondern auch auf die Versorgung mit Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs. Mit der<br />

Schaffung des Bauplanungsrechtes für das Fachmarktzentrum trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />

diesem Auftrag Rechnung. Unbestritten ist, dass es in Teilsortimenten auch zu einer<br />

zusätzlichen Wettbewerbssituation mit bereits ortsansässigen Anbietern kommen wird. Da<br />

Wettbewerb aber bekanntlich das Geschäft belebt und Bauleitplanung kein Instrument der<br />

Wettbewerbssteuerung ist, bewegt sich die Planung durchaus im Bereich des<br />

Abwägespielraumes, der den Städten und Gemeinden durch das Baugesetzbuch<br />

eingeräumt worden ist.<br />

Bekannt ist zudem, dass der Handel einem ständigen Wandel unterliegt und einem<br />

Vermieter/Centermanagement die Möglichkeit gegeben sein muss, freiwerdende<br />

Mietflächen als bald wieder neu zu belegen, um Leerstände und die daraus entstehenden<br />

städtebaulich relevanten „Trading down Effekte“ zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> behält<br />

sich aber durch eine den Bebauungsplan ergänzende vertragliche Regelung die Mitsprache<br />

an dem Besatz vor, um über den Wettbewerb hinausgehende Ausreißer, die zu einer<br />

Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches führen<br />

können, zu verhindern.<br />

Das Thema „Schaffen von Arbeitsplätzen“ steht vorliegend nicht im Focus. Unbestritten ist<br />

aber, dass auch das hier geplante Fachmarktzentrum zusätzliche Arbeitsplätze schaffen<br />

wird. Ob diese im Teilzeitbereich liegen oder ob es sich um sozialversicherungspflichtige<br />

Vollzeitarbeitsplätze handelt, ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen einer<br />

Bauleitplanung. Aber auch hier wird sich die <strong>Stadt</strong> im Rahmen ihrer Abstimmung mit dem<br />

Vorhabenträger darum bemühen, dass der Focus auf der Schaffung von<br />

Vollzeitarbeitsplätzen liegt.<br />

15.3 Es werde ein kompakter Gebäudeblock errichtet, wie er in <strong>Butzbach</strong> bislang nicht<br />

existiere. Dadurch, dass die Garage im Erdgeschoss nicht auf die Geschossflächenzahl<br />

angerechnet werden soll und die vielen Ausnahmen, die bei der Ermittlung der<br />

Geschossflächenzahl benutzt würden, entstehe ein viel größeres Gebäude, als dies beim<br />

ersten Blick auf die Planungsunterlagen zu erwarten sei. Es sei wohl davon auszugehen,<br />

dass das Sondergebiet SO 2 fast komplett mit einem einzigen Gebäude von bis zu 12 m<br />

Höhe überbaut werde. Ein solches Gebäude passe einfach nicht in die Umgebung, die mit<br />

deutlich kleineren älteren Gebäuden bebaut sei.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.


Der Vorhabenträger hat die Architektur zwischenzeitlich überarbeitet. Das Gebäude wird<br />

sich feingliedriger darstellen. Die dann aktuelle Konzeptskizze wird in die Begründung zum<br />

Entwurf für die erneute Offenlage aufgenommen.<br />

15.4 Die Verkehrsbelastung auf der B 3 im Bereich der Kernstadt werde durch das<br />

Einkaufszentrum erheblich steigen. Anscheinend seien die Auswirkungen des Verkehrs<br />

außer im unmittelbaren Umfeld nicht untersucht worden. In der Regel werde von Montag<br />

bis Samstag bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Hier steige die Lärmbelastung insbesondere nach<br />

19.00 Uhr bzw. am Samstag ab ca. 14.00 Uhr in dieser bislang eher ruhigen Zeit erheblich<br />

an, die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm und der damit einhergehende<br />

volkswirtschaftliche Schaden sei aber enorm, auch wenn die Diskussion darum erst<br />

eingesetzt habe.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Gemeinden haben ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Eines<br />

der wesentlichen Ziele der Raumordnung besteht in dem Verbot sogenannter „Grüne<br />

Wiese Standorte“. Die Einzelhandelsvorhaben sind im Innenbereich zu platzieren.<br />

Vorliegend wird dies sogar noch unterstrichen durch die Zuordnung des Plangebietes zu<br />

dem Zentralen Versorgungsbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> gemäß dem Regionalen<br />

Einzelhandelskonzept auf Ebene des Regionalen Flächennutzungsplanes.<br />

Unbestritten ist, dass die Belange des Verkehrs und des Immissionsschutzes bei<br />

Neubauvorhaben im Innenbereich der besonderen Würdigung bedürfen. Gerade deshalb<br />

wurden im Vorfeld sowohl ein Verkehrsgutachten als auch eine Schalltechnische<br />

Untersuchung beauftragt. Diese werden insbesondere auch unter Einbeziehung der<br />

benachbarten Straßen überarbeitet, die Ergebnisse werden in den Entwurf des<br />

Bebauungsplanes Eingang finden und mit öffentlich ausgelegt.<br />

15.5 Die vorgesehene Planung lasse es zu, dass im Bereich des derzeitigen Bahnhofs und<br />

der südlich anschließenden Fläche ein Bauwerk von fast 100 m Länge errichtet werden<br />

könne, dass hier ein Riegel den Zugang zu den Gleisen versperre. Es sollte zumindest in<br />

der Mitte des Gebäudes ein Durchgang vorgesehen werden, der zu allen Tageszeiten<br />

ungehindert genutzt werden kann.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen,<br />

der Vorhabenträger wurde gebeten, einen entsprechenden Durchgang bei der<br />

Gebäudeplanung vorzusehen.<br />

15.6 In Anbetracht der Tatsache, dass die Kosten für den Individualverkehr ständig steigen,<br />

werde der ÖPNV insbesondere die Bahnanbindung nach Frankfurt und Gießen in den<br />

nächsten Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen. Schon jetzt pendelten viele<br />

<strong>Butzbach</strong>er täglich in diese Städte, denn es sei nicht damit zu rechnen, dass in <strong>Butzbach</strong><br />

tatsächlich neue Arbeitsplätze entstehen. Die Zahl der Pendler werde unweigerlich. Leider<br />

werde mit der vorgesehenen Neubebauung des Bahnhofs auf lange Sicht die Chance<br />

vertan, den Umstieg von Bahn auf Busse attraktiver zu gestalten. Die Zahl der Parkplätze


für Pendler werde durch die Planung nicht steigen, zumindest wenn man die Flächen auf<br />

denen das Parken bislang toleriert wurde, mit berücksichtigt. Wenn man den Wegfall des<br />

Parkdecks in Betracht ziehe, werde sie sogar sinken. Ein ausdrückliches Ziel der Planung<br />

werde damit verfehlt. Dadurch, dass den Belangen der Pendler bei der Planung nicht<br />

Rechnung getragen werde, werde die Attraktivität <strong>Butzbach</strong>s als Wohnort sinken.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan wie den Vorliegenden kann eine<br />

grundsätzliche Erörterung der Veränderung des Model-Split in den kommenden Jahren und<br />

Jahrzehnten nicht geführt werden. Für <strong>Butzbach</strong> relevant ist aber, dass durch die<br />

Erweiterung des Industriegebietes Ost, die Neubeplanung des Industriegebietes Nord, die<br />

Reaktivierung der ehemaligen US Housing Area und die auch vom Bahnhofsvorplatz<br />

einsichtige Neubebauung des ehemaligen Tröster-Geländes in umfangreicher Weise die<br />

Voraussetzungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und auch für die Attraktivität des<br />

Wohnstandortes <strong>Butzbach</strong> ergriffen worden sind.<br />

In diesem Kontext zu sehen ist auch die Revitalisierung des Geländes der ehemaligen<br />

<strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik, um die Einzelhandelsattraktivität und Einzelhandelszentralität von<br />

<strong>Butzbach</strong> zu erhöhen und so auch der Zunahme des überörtlichen motorisierten<br />

Individualverkehrs entgegenzuwirken.<br />

Die Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes und des ehemaligen Bahnhofsgebäudes in den<br />

räumlichen Geltungsbereich schafft im Übrigen auch die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen, um die dortigen Missstände beseitigen zu können, d.h. der<br />

Bebauungsplan dient gerade auch dazu die hier vorgetragenen Bedenken zu entkräften.<br />

b) Offenlegungsbeschluss<br />

(1) Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und<br />

sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen<br />

werden als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossen.<br />

(2) In Fortführung des Beschlusses der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 29.03.2012<br />

wird bzgl. der städtebaulichen Ziele und Zwecke beschlossen, die Art der Nutzung als<br />

Kerngebiet i.S. § 7 BauNVO festzusetzen. Die Verkaufsfläche im Kerngebietsbereich<br />

zwischen Alter Weinstraße und Bahnhofsvorplatz darf max. 8.200 m² betragen. Die<br />

Beschränkung der Sortimente zum täglichen/kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen<br />

Bedarf wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem<br />

Vorhabenträger geregelt.<br />

(3) Der Bebauungsplan wird in der gemäß (1) geänderten Fassung als Entwurf zur<br />

erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.<br />

(4) Der Entwurf des Bebauungsplanes ist erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns<br />

Einsicht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Offenlage zu benachrichtigen.


Abstimmungsergebnis zu TOP 4a:<br />

9 Anwesend<br />

7 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

1 Enthaltung<br />

Abstimmungsergebnis zu TOP 4b:<br />

9 Anwesend<br />

7 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

1 Enthaltung<br />

Tagesordnungspunkte des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und<br />

Energie:<br />

TOP 5<br />

Bundesverkehrswegeplan 2015<br />

hier: Projektanmeldung B 3a - <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong><br />

Herr Görlach erläutert die Vorlage. Danach fasst der Ausschuss folgenden<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> meldet für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes das<br />

Straßenprojekt B 3a – <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong> – für die Einstufung in den vordringlichen<br />

Bedarf an. Grundlage dieser erneuten – formalen – Anmeldung ist der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenbeschluss vom 06.09.2010 zur Machbarkeitsstudie zur Einstufung der B<br />

3a in den vordringlichen Bedarf.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

9 Anwesend<br />

8 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

TOP 6<br />

Bebauungsplanverfahren "Landgrafenschloss - 5. Änderung"<br />

hier: a) Beratung und Beschlussfassung der während der Offenlegung gemäß<br />

§ 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Einzelbeschlüsse)<br />

b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />

Herr Görlach leitet in den Tagesordnungspunkt ein und übergibt dann an die Architekten<br />

des Projektes Frau Dollega und Herrn Gronych, die das Projekt mit einem<br />

maßstabsgerechten Modell und mit einem Power-Point Vortrag erläutern. Der Baukörper ist<br />

nun optimiert und ordnet sich den historischen Gebäuden unter.<br />

Danach fasst der Ausschuss folgenden:


Beschluss:<br />

a) Einzelbeschlüsse<br />

1. Monika und Volker Baier, Färbgasse 15<br />

Baiers sind direkte Anwohner des neu geplanten Areals und befürchten weitgehend<br />

Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft.<br />

Als Eigentümer eines historischen Gebäudes mögen sie vor allem die Kleinteiligkeit der<br />

historischen Altstadtbebauung. Auch die Mietinteressenten sowie die jetzigen Mieter<br />

bevorzugen die Altstadtlage aus vorgenannten Gründen. Die Wohnqualität würde durch<br />

eine bis zu 11,50 m hohe Wand beeinträchtigt. Eine extreme Wertminderung ihrer<br />

Immobilie und Beeinträchtigung der Vermietbarkeit wäre vorprogrammiert.<br />

Die Errichtung einer bis zu 11,50 m hohen Wand ließe das schmucke Anwesen als<br />

Hinterhof – Objekt erscheinen (keine Sonne mehr, Schatten, keine Aussicht). Einen Anreiz<br />

zur Erhaltung und Verschönerung wäre dann wohl nicht mehr gegeben.<br />

Es sei unverständlich, dass ein Gebäude dieser Art ausgerechnet an einem markanten<br />

Platz der Altstadt (Hochzeitshaus, Solmser Schloss, Landgrafenschloss und ehemaliges<br />

Gefängnis, Färbgasse 15) errichtet werden soll.<br />

Als Besitzer mehrerer Altstadtimmobilien seien sie sehr verwundert, dass man Auflagen die<br />

man ihnen macht hier keine Gültigkeit haben.<br />

Es wird gefragt, ob die Ausmaße der 4. Änderung nicht ausreichen. Bei der 5. Änderung<br />

übersteige die Traufhöhe erheblich die der umgebenen Bebauung in der Färbgasse. Der<br />

Bebauungsplan sei ohne Rücksicht auf die Umgebung gemacht worden.<br />

Die Entscheidungsträger werden dringlichst gebeten, noch einmal über die schöne Qualität<br />

der Altstadt nachzudenken.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Da auch insbesondere von den Altstadtfreunden und von den Denkmalschutzbehörden die<br />

angedachte Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von<br />

max. 11,50 m abgelehnt wird, plant der Investor nur noch ein Gebäude mit einem<br />

Erdgeschoss und einem Obergeschoss auf einem Teil dieses Erdgeschosses. Die<br />

Gebäudehöhe beträgt im Bereich des Erdgeschosses ca. 4,20 m und für den Bereich des<br />

Obergeschosses ca. 7,80 m. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die<br />

Festsetzungen diesem neuen Konzept angepasst und die Zahl der Vollgeschosse mit I<br />

bzw. in einem Teilbereich mit II und die max. Gebäudehöhe mit 8,0 m festgesetzt. Die<br />

bauliche Ausnutzung bleibt damit hinter den Ausnutzungsfestsetzungen des rechtskräftigen<br />

Bebauungsplans „Landgrafenschloss – 4. Änderung“ zurück, die im gesamten Baufenster<br />

zwei Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 11,00 m zulässt. Der geplante Neubau<br />

ordnet sich damit dem Solmser Schloss und dem Hochzeitshaus mit Traufhöhen von ca.<br />

11,50 m unter. Im weiteren Verfahren wird außerdem die Baugrenze diesem Neubau<br />

angepasst und damit deutlich gemacht, dass die Sichtbeziehungen zwischen und auf die<br />

historischen Gebäude in der Planung berücksichtigt sind. An der modernen Architektur, die


von der umgebenden historischen Architektur objektspezifisch abweicht, wird festgehalten.<br />

Es entsteht so eine Zäsur zwischen historischer Bausubstanz und moderner Architektur.<br />

Den Anregungen wird teilweise entsprochen.<br />

2. Altstadtfreunde <strong>Butzbach</strong> e.V.<br />

„Das Gebäude soll sich außerdem in seiner Form und Kubatur nicht an der umgebenden<br />

historischen Bebauung orientieren.“ Dieser Satz aus der Begründung der 5. Änderung des<br />

Bebauungsplanes gäbe Anlass zu folgenden Anregungen:<br />

Ein Bebauungsplan würde aufgestellt, um einen auf breiter Basis abgestimmten<br />

planungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, dem sich eine Neubebauung unterzuordnen<br />

hätte. Üblicherweise würden hierzu bestehende Gebäudehöhen, Dachformen, Baumassen<br />

und Fluchten aus der umgebenden Bebauung herangezogen. Dies solle dazu führen, dass<br />

sich ein harmonisches Gesamtbild ergibt.<br />

Die 5. Änderung des Bebauungsplans bewirke allerdings das Gegenteil. Die umgebende<br />

Bebauung zeichne sich aus durch:<br />

- Zweigeschossigkeit<br />

- Sattel- und Walmdach<br />

- einer GRZ von maximal 0,6<br />

Die Kriterien würden hier konterkariert, während sich alle anderen Bauherren den allgemein<br />

anerkannten Grundsätzen unterordnen müssten.<br />

Es wird für dringend erforderlich gehalten, dass auch und gerade im besonders wertvollen<br />

Bereich des Bebauungsplans „Landgrafenschloss“ diese Kriterien eingehalten werden.<br />

Ein weiterer, mittels Ortsbausatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossener Gestaltungsgrundsatz,<br />

fordere die folgenden Punkte im Altstadtbereich:<br />

1.1. Bei Neubauten sind die Fassaden entsprechend den straßenüblichen Gebäudebreiten<br />

zu gliedern.<br />

2.1. Als Dachform sind geneigte Dächer aller Art zulässig – Flachdächer nur bei<br />

Nebengebäude oder Anbauten<br />

Die Gestaltungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, die schon seit längerem vielfach außer Acht<br />

gelassen worden sei, müsste gerade in diesem sensiblen Bereich besondere Beachtung<br />

finden.<br />

Als Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans würde eine nicht<br />

vermarktungsfähige „hofartige Bebauung“ angeführt. Eine Bebauung solcher Art sei in der<br />

4. Änderung aber nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Wie seien daher die geplante Erhöhung von Geschosszahl, Baumasse und Traufhöhe<br />

sowie die Änderung der Dachform zu begründen.<br />

Im Text der 4. Änderung sei unter Punkt B.8. als besondere Anforderung eine maximale<br />

Bebauungstiefe der Schmalseite von 14 Meter zulässig, die sich somit an der umgebenden<br />

Bebauung orientiert und damit gestaltungssatzungskonform sei. Es dürfte auch unter<br />

Berücksichtigung dieser Forderungen möglich sein, einen eigenständigen Solitär zu<br />

entwickeln, der die Sichtlinien auf das Solmser Schloss und das Landgrafenschloss<br />

berücksichtige.


Letzteres würde noch unterstützt durch die Beibehaltung der ursprünglich festgesetzten<br />

Zweigeschossigkeit.<br />

Der Punkt B.8. sei in der 5. Änderung komplett entfallen.<br />

Dieser Punkt müsse in der 5. Änderung wieder aufgenommen werden.<br />

Eine weitere Auffälligkeit in der 5. Änderung beziehe sich auf die Erweiterung des<br />

Geltungsbereiches und der Freiflächenplanung: Es dränge sich der Gedanke auf, dass hier<br />

die normalerweise von jedem Grundstückseigentümer zu erfüllende Stellplatzpflicht auf<br />

dem eigenen Areal durch Erweiterung des Geltungsbereiches aufgehoben würde.<br />

Wieso werden in diesem Fall erforderliche Stellplätze auf Kosten öffentlicher Grünflächen<br />

nachgewiesen?<br />

Alle notwendigen Stellplätze müssten auf dem betreffenden Baugrundstück ausgewiesen<br />

werden.<br />

Es gäbe Neubauten, die sich der Altstadtstruktur anpassen und hervorragend einfügen, wie<br />

zum Beispiel der Museumsneubau in unmittelbarer Nachbarschaft des hier geplanten<br />

Gebäudes. Ebenso gäbe es modernere Baukörper, die den vorgenannten<br />

Gestaltungsgrundsätzen folgen. Die wirtschaftliche Planung einer Baumaßnahme würde<br />

wohl in der Regel immer im Fokus stehen, bedenkenswert solle aber auch immer eine<br />

nachhaltige und gestalterisch qualitätvolle Planung sein, die von einer breiten Masse<br />

getragen wird.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Wie bereits im Beschluss zu 1. dargelegt, werden die Festsetzungen zurückgenommen und<br />

nur noch I – II Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von max. 8 m zugelassen. An der<br />

modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines historischen<br />

Gebäudes, sondern die Entwicklung einer neuen städtebaulichen Situation mit eigener<br />

Identität. Der Neubau wird sich jedoch gegenüber dem Solmser Schloss und dem<br />

Hochzeitshaus infolge der Reduktion der Höhe unterordnen.<br />

Das Grundstück befindet sich nur zu einem Drittel im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung<br />

von 1983 und weder in der Schutzzone A noch in der Schutzzone B. Die<br />

Gestaltungssatzung beinhaltet unter § 2 (2), dass „weitergehende oder von der Satzung<br />

abweichende Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen werden können“.<br />

Die maximale Gebäudetiefe an der Schmalseite (Punkt B.8.) entfällt, weil ein Neubau mit<br />

einem eingeschossigen ovalen Erdgeschoss und einem ebenfalls ovalen Obergeschoss auf<br />

einem Teil des Erdgeschosses vorgesehen ist. Eine Schmalseite lässt sich nicht definieren.<br />

Die Pkw-Stellplätze auf der Ostseite der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />

Nutzungen im Solmser Schloss und im geplanten Neubau notwendig. Sie sollen in erster<br />

Linie den aus diesen Nutzungen abgeleiteten Bedarfen dienen. Auf Grund der schon<br />

bestehenden Stellplätze entlang der Schlossstraße ist die Planung von Stellplätzen auch<br />

städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehenden nachzuweisenden Stellplätze<br />

werden auf dem Baugrundstück des Neubaus geschaffen.<br />

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.<br />

3. Ortsbeirat <strong>Butzbach</strong><br />

Die anwesenden Vertreter der Altstadtfreunde kritisieren die Höhe des geplanten<br />

Gebäudes sowie die Dachform (Flachdach). Das Gebäude würde nicht zu den anderen


Gebäuden passen. Seitens des Ortsbeirates wird die Auffassung vertreten, dass sich das<br />

Gebäude nicht „anpassen“ müsse.<br />

Seitens des Ortsbeirates wird die Auffassung vertreten, dass Parkplätze an der<br />

vorgesehenen Stelle nicht erforderlich sind. Der Bebauungsplan wird an diesem Punkt nicht<br />

befürwortet.<br />

Im Übrigen bestehen keine Einwände.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Pkw-Stellplätze auf der Ostseite der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />

Nutzungen im Solmser Schloss und im geplanten Neubau notwendig. Sie sollen in erster<br />

Linie den aus diesen Nutzungen abgeleiteten Bedarfen dienen. Auf Grund der schon<br />

bestehenden Stellplätze entlang der Schlossstraße ist die Planung von Stellplätzen auch<br />

städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehenden nachzuweisenden Stellplätze<br />

werden auf dem Baugrundstück des Neubaus geschaffen.<br />

Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />

4. Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege, Hessen<br />

Da die Planänderung 5 vor allem auch das Baufenster des Planbereiches 8b betrifft, ist<br />

unbedingt die Auflage nach einer archäologischen Ausgrabung im Vorfeld der Bebauung im<br />

Bebauungsplan aufzunehmen. Es geht hier nicht um „mögliche Ausgrabungen“, sondern<br />

die Auflage, dass im Baufeld 8b eine archäologische Ausgrabung vor jeglichen<br />

Bodeneingriffen, die zu Lasten des Bauträgers geht, durchzuführen ist.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die geforderte Auflage wird als Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen.<br />

5. Regierungspräsidium Darmstadt (Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen)<br />

Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben,<br />

dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet<br />

befindet.<br />

Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des<br />

Oberbodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf<br />

den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen<br />

stattfinden.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Der Hinweis wird der Baudurchführung berücksichtigt und in den Textteil des<br />

Bebauungsplans aufgenommen.<br />

6. Wetteraukreis (Strukturförderung und Umwelt)<br />

6.1 Kommunalhygiene


Hinsichtlich der Auswirkungen auf die AWO Seniorenresidenz am Landgrafenschloss,<br />

Griedeler Straße 39, 35510 <strong>Butzbach</strong>, insbesondere durch Änderung der Verhältnisse für<br />

Lärm und Licht durch die mögliche Erweiterung des Parkhauses in der Höhe auf eine max.<br />

Traufhöhe von 13,00 m, ist die Heimaufsicht beim Hessischen Amt für Versorgung und<br />

Soziales Gießen anzuhören.<br />

Ansonsten bestehen hinsichtlich des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken,<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Traufhöhe von 13,00 m im Bereich des Parkhauses war schon in der rechtskräftigen<br />

4. Änderung zulässig. Eine Anhörung der Heimaufsicht ist daher nicht notwendig.<br />

6.2 Archäologische Denkmalpflege<br />

Im Planbereich 8b sind durch einen schmalen Suchschnitt mittelalterliche Befunde<br />

dokumentiert, deren genaue Ausdehnung nicht bekannt ist. Es ist daher belegt, dass durch<br />

die Bebauung Kulturdenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 (Bodendenkmäler) HDSchG<br />

zerstört werden.<br />

Um Qualität und Quantität dieser archäologischen Befunde zu überprüfen und um später zu<br />

fundierten Stellungnahmen im Rahmen von bauordnungsrechtlichen oder<br />

denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, ist als Ergänzung zum<br />

o.g. Flächennutzungsplan/Bebauungsplan eine archäologische Grabung im Planbereich<br />

8b, gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom Planbetreiber/Verursacher<br />

zu tragen sind.<br />

Die Grabung sollte sobald wie möglich vor weiteren Planungsschritten durchgeführt<br />

werden, da von ihrem Ergebnis abhängig ist, inwieweit weitere archäologische<br />

Untersuchungen (keine Ausgrabung/weitere Teilausgrabung/Totalausgrabung) erforderlich<br />

sind.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Eine entsprechende Auflage wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die<br />

Auflage wird weitergeleitet, so dass sie im Rahmen der Baudurchführung berücksichtigt<br />

wird.<br />

6.3 Bauordnung<br />

Die 5. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf 2 zeichnerisch dargestellte<br />

Teilbereiche (Teilbereich 4 und 8b). In der Begründung ist aber erwähnt, dass außerdem<br />

die Stellplatzzuordnung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans aktualisiert<br />

wird (siehe textliche Festsetzung unter Punkt 4 A 4.2). Das ist so nicht möglich. Entweder<br />

werden Änderungen in bestimmten Teilbereichen vorgenommen oder der gesamte Plan<br />

wird geändert. Eine Kombination ist nicht möglich.<br />

Stellungnahme und Beschluss:


Der Bebauungsplan wird in Teilbereichen geändert, aber die Stellplatzzuordnung im<br />

Gesamtplan aktualisiert. Im weiteren Verfahren wird dies verdeutlicht.<br />

Der Anregung wird entsprochen<br />

6.4 Untere Denkmalschutzbehörde<br />

6.4.1 Bezüglich der Änderung des Baufensters und den entsprechenden Festsetzungen<br />

für das Mischgebiet MI 5b (Block 8b) bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht<br />

erhebliche Bedenken.<br />

Die Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle, in dieser Größe und mit den<br />

Festsetzungen (wie die geschlossene Bauweise, die Höhe und das Flachdach) ermöglicht<br />

einen Neubau, der zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der historischen<br />

Bebauungsstruktur und des historischen Erscheinungsbildes des Schlosses führen kann.<br />

Begründung:<br />

Das Solmser Schloss war in eine hofartige Bebauung städtebaulich eingebunden.<br />

Die Gebäude standen im Anschluss an das Schlossgebäude entlang der <strong>Stadt</strong>mauer in<br />

Richtung Osten. Die südlich des Schlossgebäudes liegende Fläche war historisch nicht<br />

bebaut und lies als Freifläche der „Schaufassade“ des Schlosses den notwendigen<br />

optischen Wirkungsraum.<br />

Das im Bebauungsplan vorgesehene Baufenster befindet sich anstelle der<br />

bisherigen Freifläche vor der Schaufassade des Schlosses. Mit der geplanten<br />

Vergrößerung des Baufensters kann der mögliche Neubau noch näher an das<br />

Schlossgebäude heranrücken. Dies würde die Wirkung des Schlosses nach außen noch<br />

stärker beeinträchtigen und die mit dem repräsentativen Anspruch eines Schlosses<br />

notwendig einhergehende Freifläche auf ein Minimum einschränken. Die historisch<br />

gewachsenen Strukturen als wichtiges siedlungsgeschichtliches Zeugnis würden für diesen<br />

Bereich negiert.<br />

Das Schloss wurde mit Verlust der restlichen Hofbebauung zum Solitär, der aus<br />

denkmalschutzrechtlicher Sicht einer erneuten städtebaulichen Einbindung bedurft hätte.<br />

Stattdessen soll ihm ein moderner Solitär entgegengesetzt werden – das Schloss wird<br />

somit städtebaulich vom restlichen Schlossgelände abgekoppelt.<br />

Durch die Möglichkeit innerhalb des Baufensters ein dreigeschossiges Gebäude mit<br />

einer Höhe von 11,50 m zu errichten, wird die abkoppelnde Wirkung für das historische<br />

Gebäude noch verstärkt. Die Traufe des Solmser Schlosses ist niedriger als 11,50 m. Somit<br />

würden die historischen Proportionen im Umfeld des Solmser Schlosses gesprengt und das<br />

Repräsentationsgebäude in seiner Wirkung erheblich geschmälert.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Festsetzungen werden zurückgenommen, so dass nur noch I bis II Vollgeschosse und<br />

eine Gebäudehöhe von max. 8 m zulässig ist. Durch die Anpassung der Baugrenzen<br />

ergeben sich größere Freiflächen für Solmser Schloss und Hochzeitshaus. Grundsätzlich<br />

ist das Grundstück nach den Festsetzungen der rechtskräftigen 4. Änderung mit einem 2-<br />

geschossigen Gebäude mit einer Grundfläche von 14 m x 40 m und einer Gebäudehöhe


von max. 11 m bebaubar. Das neue Planungskonzept stellt einen Kompromiss dar, der am<br />

16.11.2012 in einer Besprechung mit der Oberen Denkmalschutzbehörde in Wiesbaden<br />

erarbeitet wurde. Dort wurde nach eingehender Projektdiskussion unter Berücksichtigung<br />

der Raumanforderungen möglicher Nutzer sowie des stadthistorischen Ensembles an der<br />

modernen Architektur festgehalten. Voraussetzung hierfür war, dass auf ein Vollgeschoss<br />

komplett verzichtet wird.<br />

Die Anregungen werden berücksichtigt.<br />

6.4.2 Die Festlegung der Stellplatzfläche entlang der Schlossstraße kann zu einer nicht<br />

unerheblichen Beeinträchtigung der historischen Bebauungsstruktur führen. Darüber hinaus<br />

soll generell die Errichtung von Stellplätzen auf 50% der nicht überbaubaren Flächen<br />

zulässig sein. Dies würde das Erscheinungsbild des Schlosses erheblich beeinträchtigen.<br />

Begründung:<br />

Die ehemals zum Solmser Hof gehörende (historisch z. T. bebaute) Fläche im<br />

östlichen Bereich, die inzwischen als Grünfläche ausgewiesen ist, wird durch die Errichtung<br />

von Stellplätzen entlang der Schlossstraße noch stärker optisch vom Schlossgebäude<br />

abgekoppelt. Mit der optisch noch stärkeren Trennung der Parzelle wird die Ablesbarkeit<br />

der historischen markanten städtebaulichen Entwicklung des Schlossbereiches von<br />

<strong>Butzbach</strong> erheblich minimiert.<br />

Die mit der Vergrößerung des Baufensters ohnehin schon stark reduzierte Freifläche<br />

im Umfeld des Solmser Schlosses könnte gemäß Festsetzung bis zu 50% für Stellplätze<br />

genutzt werden. Gerade ein Schlossgebäude bedarf für seine historisch stimmige<br />

Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese Fläche sollte den<br />

Repräsentationswillen der Schlossarchitektur unterstreichen. Daher ist das direkte Umfeld<br />

der Schlossgebäude von Stellplätzen freizuhalten.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Pkw-Stellplätze werden entlang der Schlossstraße angeordnet, weil dies eine<br />

Fortsetzung der Stellplatzanlage, die nach Norden bereits vorhanden ist, darstellt. Sie sind<br />

daher dort städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehende Anzahl von Stellplätzen<br />

werden auf dem Grundstück des Neubaus nachgewiesen, nicht auf dem Grundstück des<br />

Solmser Schlosses. Die Stellplätze entlang der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />

Nutzungen im Neubau aber auch im Solmser Schloss notwendig. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass die rechtskräftige 4. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Landgrafenschloss“ nordöstlich an das Solmser Schloss angrenzend bereits eine Fläche<br />

als Parkplatz für Pkw’s vorsieht.<br />

Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />

6.4.3 Bezüglich der Festlegung der Ausnahme, dass auch außerhalb der überbaubaren<br />

Fläche Stellplätze zulässig sein sollen und zwar bis zu 50% der Fläche, weisen wir darauf<br />

hin, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht im Regelfall im direkten Umfeld der<br />

Schlossgebäude Stellplätze nicht genehmigt werden können.<br />

Begründung:


Die Anordnung von Stellplätzen im direkten Umfeld der Schlossgebäude (Solmser<br />

Schloss und Landgrafenschloss inklusive Marstall) kann zu einer nicht unerheblichen<br />

Beeinträchtigung im historischen Erscheinungsbild der historischen Gebäude führen.<br />

Wie bereits ausgeführt, bedürfen die Schlossgebäude für ihre historische stimmige<br />

Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese ist so weit als möglich von<br />

Stellplätzen freizuhalten.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die hier angesprochene Festsetzung war bereits in der ersten Fassung Bebauungsplan<br />

Landgrafenschloss enthalten. Es ist nicht beabsichtigt diese Festsetzung, die für den<br />

Gesamtplan gilt, im Rahmen der 5. Änderung herauszunehmen. Es ist andererseits auch<br />

nicht vorgesehen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude Stellplätze über ein<br />

notwendig abgewogenes Maß hinaus zuzulassen, um das historische Erscheinungsbild<br />

nicht zu beeinträchtigen.<br />

Die geänderten Nutzungsansprüche in den historischen Gebäuden, insbesondere für<br />

medizinische Zwecke, führen jedoch dazu, dass die Steuerungsmöglichkeiten dieser<br />

Ausnahme ggf. in Anspruch genommen werden müssen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Den Anregungen ist teilweise entsprochen.<br />

7. Regierungspräsidium Darmstadt, Bauleitplanung<br />

7.1 Kommunales Abwasser<br />

Unter Punkt „C-Hinweise- Niederschlagswasserversickerung“ ist der Bezug zum<br />

Hessischen Wassergesetz (HWG) von § 42 (3) auf § 37 (4) (HWG) zu aktualisieren.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Der Hinweis wird aktualisiert.<br />

7.2 Altlasten/Grundwasserschadensfälle<br />

7.2.1 Zu Fläche 4/4a wird auf die Stellungnahme vom 14.10.2008 verwiesen und hier auf<br />

die Auflagen, die nachstehend kursiv wiedergegeben sind.<br />

Aufgrund des Sachstandes sind nachfolgend aufgeführte Maßnahmen erforderlich.<br />

Auflagen<br />

1. Werden die auf den o.g. Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt, ist die<br />

Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem Dezernat IV/F 41.5<br />

durchzuführen. Die Einbindung soll möglichst frühzeitig erfolgen.<br />

2. Die durch die Baumaßnahmen wegfallenden Grundwassermessstellen sind durch<br />

neue zu ersetzen. Die Planung der neuen Grundwassermessstellen soll in Absprache mit<br />

dem Dezernat IV/F 41.5 durchgeführt werden.


3. Sollte bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />

einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planungen einzubeziehen und mit<br />

dem Dezernat IV/F 41.5 abzustimmen.<br />

4. Die auf dem gesamten Gelände vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des<br />

Entsorgungsweges umwelttechnisch zu untersuchen.<br />

Zu Fläche 8b erfolgt der Verweis auf eine fachliche Stellungnahme vom Februar 2010 und<br />

hier auf die Auflagen, die nachstehend kursiv wiedergegeben sind.<br />

Aufgrund des Sachstandes wird einer Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich 8b<br />

zugestimmt, wenn die nachfolgend aufgeführten Auflagen eingehalten werden:<br />

Auflagen<br />

1. Werden die auf den o.g. Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt, ist die<br />

Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem Dezernat IV/F 41.5<br />

durchzuführen. Die Einbindung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Alle Eingriffe in den Boden<br />

sind durch einen Fachgutachter umwelttechnisch zu begleiten.<br />

2. Die Untersuchung des Grundwassers darf durch die Baumaßnahmen nicht behindert<br />

oder beeinträchtigt werden.<br />

3. Müssen aufgrund der geplanten Baumaßnahmen Grundwassermessstellen<br />

rückgebaut werden, sind diese durch neue zu ersetzen. Die Planung der neuen<br />

Grundwassermessstellen soll in Absprache mit dem Dezernat IV/F 41.5 durchgeführt<br />

werden.<br />

4. Sollte bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />

einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planungen einzubeziehen und mit<br />

dem Dezernat IV/F 41.5 abzustimmen.<br />

5. Die auf dem gesamten Gelände vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des<br />

Entsorgungsweges umwelttechnisch (mindestens auf die Parameter Schwermetalle, PAK,<br />

;MKW) zu untersuchen.<br />

6. Sofern bei den Arbeiten bisher unbekannte Auffälligkeiten oder Verunreinigungen<br />

des Bodens festgestellt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung<br />

Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt (Dezernat 41.5), sofort mitzuteilen.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Auflagen werden als Hinweise in den Text zum Bebauungsplan aufgenommen.<br />

Außerdem werden sie weitergeleitet, damit sie in dem jeweiligen Bauantragsverfahren<br />

berücksichtigt werden.<br />

Der Stellungnahme wird entsprochen.


8. Anerkannte Verbände nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz, BUND Landesverband<br />

Hessen<br />

8.1 Die Schlossstraße verbindet Solmser Schloss, Landgräfliches Schloss und<br />

<strong>Stadt</strong>kirche, von daher ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Straße nicht städtebaulich<br />

hervorgehoben werden sollte. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, warum in unmittelbarer<br />

Nähe zur Altstadt, zwischen den o.g. historischen Gebäuden, ein eigenständiger Solitärbau<br />

ermöglicht werden soll, der sich nicht an der umgebenden historischen Bebauung orientiert.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die Schlossstraße ist vorhanden und soll durch Pkw-Stellplätze auf der Ostseite verbreitert<br />

werden. Ansonsten wird sie nicht verändert. Die Festsetzungen der 5. Änderung werden,<br />

was die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe betrifft, auf max. II bzw. 8 m<br />

zurückgenommen. Der Neubau wird sich dadurch der historischen Bebauung unterordnen.<br />

Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />

8.2 Im Bereich 8b kann nun eine wesentliche größere Fläche überbaut werden, als<br />

ursprünglich vorgesehen. Zum Ausgleich und um die Belastung des Kanalnetzes bei<br />

Schlagregen zu vermindern, sollte das Flachdach als Gründach ausgeführt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Die überbaubare Fläche wird dem geplanten Neubau angepasst und damit verkleinert. Eine<br />

Dachbegrünung ist bei dem Neubauvorhaben auf der unteren eingeschossigen Ebene<br />

vorgesehen.<br />

Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />

8.3 Als Ausgleich für die durch Parkplätze zusätzlich in Anspruch genommene Fläche<br />

Gst 9 sollte eine entsprechende Anzahl an Bäumen gepflanzt werden (in etwa ein Baum für<br />

drei Stellplätze, Baumscheibe min. 5 m², Mindestbreite 2 m, Be- und Anfahrschutz,<br />

heimische Gehölze) und die Parkplätze gegen die Grünflächen durch einen Gehölzstreifen<br />

abgegrenzt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss:<br />

Nach den Vorschriften der Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ist pro 5 Pkw-Stellplätzen<br />

ein Baum in einer min. 5 m² großen unbefestigten Baumscheibe zu pflanzen. Auf einen<br />

unterhaltungsintensiven Gehölzstreifen wird verzichtet.<br />

Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />

8.4 Die Schlossstraße muss mittlerweile wesentlich mehr Verkehr aufnehmen, als in der<br />

ursprünglichen Planung vorgesehen. Der Verkehr wird nach Bebauung des Bereichs 8b<br />

weiter zunehmen. Da kein Fußgängerweg vorhanden ist, kommt es immer wieder zu<br />

Konflikten zwischen Fahrzeugverkehr und Fußgängern. Eine weitergehende<br />

Geschwindigkeitsbegrenzung als die derzeitige ist daher unverzichtbar. Alternativ bietet es<br />

sich an, durch bauliche Maßnahmen eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu erzwingen.


Stellungnahme und Beschluss:<br />

Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung in der Schlossstraße sind nicht<br />

vorgesehen. Straßenverkehrs- bzw. ordnungsrechtliche Maßnahmen werden nach<br />

Erfordernis geprüft. Bereits heute besteht ein Durchfahrtsverbot.<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />

Die Änderungen aus den Einzelbeschlüssen (a) berühren die Grundzüge der Planung.<br />

Insofern ist gem. § 4a (3) BauGB eine erneute öffentliche Auslegung und eine erneute<br />

Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Diese<br />

erneute Offenlegung wird mit dem gemäß der Einzelbeschlüsse (a) geänderten<br />

Bebauungsplanentwurf durchgeführt.<br />

Abstimmungsergebnis zu 6a:<br />

9 Anwesend<br />

8 Ja-Stimmen<br />

1 Enthaltung<br />

Abstimmungsergebnis zu 6b:<br />

9 Anwesend<br />

8 Ja-Stimmen<br />

1 Enthaltung<br />

TOP 7<br />

Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.10.2012<br />

hier: Einsatz von Rückepferden und heimischen Unternehmen im <strong>Stadt</strong>wald<br />

<strong>Butzbach</strong><br />

Herr Michel erläutert den Antrag ausführlich und bittet um Zustimmung.<br />

Herr Merle sagt zu, dass die Zahlen zu der Auftragsvergabe für Arbeiten im Wald an<br />

heimische Firmen aufbereitet und unter Berücksichtigung des Datenschutzes zu Verfügung<br />

gestellt werden. Nach der anschließenden Diskussion fasst der Ausschuss den folgenden:<br />

Beschluss:<br />

Der Einsatz von Rückepferden im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> ist aus wirtschaftlicher Sicht<br />

unrentabel. Die Holzrückung im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> erfolgt überwiegend maschinell.<br />

Die Holzrückearbeiten im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> werden nach vorheriger Angebotseinholung<br />

unter Beachtung der Vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Zu den<br />

Auftragserteilungen wird im Rahmen der Wirtschaftsplanung allgemein unter Beachtung der<br />

Vergabe- und Vertragsrechtlichen Bestimmungen berichtet.<br />

Der Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen wird abgelehnt.


Abstimmungsergebnis:<br />

9 Anwesend<br />

7 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

1 Enthaltung<br />

gez. Stefan Schepp, Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses<br />

gez. Holger Görlach, Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr<br />

und Energie

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