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Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des<br />
Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie am 21.02.2013,<br />
Kleiner Saal im Bürgerhaus <strong>Butzbach</strong>, Gutenbergstraße 35510 <strong>Butzbach</strong><br />
Tagesordnung<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Mitteilungen und Anfragen<br />
3. Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Entwicklung<br />
des Bebauungsplangebietes "Bahnhof-Arkaden"<br />
4. Bebauungsplanverfahren "Bahnhof-Arkaden" in <strong>Butzbach</strong><br />
hier:<br />
a) Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der<br />
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen<br />
(Einzelbeschlüsse)<br />
b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />
5. Bundesverkehrswegeplan 2015<br />
hier: Projektanmeldung B 3a - <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong><br />
6. Bebauungsplanverfahren "Landgrafenschloss - 5. Änderung"<br />
hier:<br />
a) Beratung und Beschlussfassung der während der<br />
Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen<br />
Stellungnahmen (Einzelbeschlüsse)<br />
b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />
7. Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.10.2012<br />
hier: Einsatz von Rückepferden und heimischen<br />
Unternehmen im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong><br />
2012/0508<br />
2012/0455<br />
2012/0526<br />
2013/0026<br />
2013/0033<br />
TOP 1<br />
Eröffnung und Begrüßung<br />
Der Ausschussvorsitzende Herr Schepp begrüßt die Anwesenden und stellt die<br />
Beschlussfähigkeit sowie die ordnungsgemäße Einladung fest.<br />
Wie in der Sitzung am 05.02.2013 sollen die Tagesordnungspunkte 3 und 4 zusammen<br />
beraten werden. Frau Schneider stellt den Antrag, den Tagesordnungspunkt 4 bis nach der<br />
Bürgerversammlung am 06.03.2013 zu vertagen.<br />
Unter der Leitung von Herrn Holger Görlach stimmt der Bauausschuss über diesen Antrag<br />
ab. Für die Absetzung stimmen 2 Ausschussmitglieder, dagegen 7 Ausschussmitglieder.<br />
Der Antrag ist damit abgelehnt.
TOP 2<br />
Mitteilungen und Anfragen<br />
Herr Merle teilt mit, dass in Kürze beim Wetteraukreis eine Besprechung zum städtischen<br />
Haushalt 2013 mit dem Landrat und der Kommunalaufsicht stattfinden wird. Er kündigt ein<br />
entsprechendes Schreiben an die Fraktionen an.<br />
Zum Industriegebiet Nord gibt Herr Merle zur Kenntnis, dass die Klage des Investors Weber<br />
auf Schadenersatz abgelehnt wurde.<br />
Frau Schneider bittet um Auskunft zum ungeregelten Parken im Schlossinnenhof. Herr<br />
Merle antwortet, dass am 27.02.2013 die Situation mit dem Kreisbauamt besprochen und<br />
evtl. eine Bebauungsplanänderung notwendig wird.<br />
Frau Schneider bittet um Auskunft zur Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<br />
nach der Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses im Bezug auf das Projekt<br />
Bahnhofsarkaden. Herr Merle stellt dazu fest, dass sich diese Anfrage im Geschäftsgang<br />
befindet.<br />
Auf Anfrage von Herrn Schmidt teilt Herr Merle mit, dass die Tempo-30-Schilder in der<br />
Kleeberger Straße kontrolliert werden.<br />
TOP 3<br />
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Entwicklung des<br />
Bebauungsplangebietes "Bahnhof-Arkaden"<br />
TOP 4<br />
Bebauungsplanverfahren "Bahnhof-Arkaden" in <strong>Butzbach</strong><br />
hier: a) Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen<br />
Anregungen (Einzelbeschlüsse)<br />
b) 2. Offenlegungsbeschluss<br />
Der Ausschussvorsitzende Herr Schepp leitet in das Thema ein und weist auf die<br />
Vorstellung des Projektes am 05.02.2013 hin. Frau Schneider fragt nach der<br />
Berücksichtigung des Artenschutzes im Bebauungsplanverfahren. Herr Fischer antwortet,<br />
dass eine Begehung stattgefunden hat, aus der sich kein Handlungsbedarf ergeben hat.<br />
Vor Baubeginn wird es eine weitere Begehung geben.<br />
Frau Stahl bittet um Aufklärung zur Finanzierung des Umbaus des Bahnhofvorplatzes und<br />
fragt außerdem, warum dieser nicht im städtebaulichen Vertrag enthalten ist. Herr RA<br />
Hauter antwortet, dass für diese Arbeiten später ggf. ein nicht öffentlicher<br />
Erschließungsvertrag notwendig wird. Herr Merle teilt in diesem Zusammenhang mit, dass<br />
die Kommunalaufsicht des Wetteraukreises keiner Kreditaufnahme für den Bau des<br />
Bahnhofsvorplatzes zustimmen wird.<br />
Auf die Frage von Herrn Schmidt nach dem Stand des Grundstücksvertrages zwischen<br />
<strong>Stadt</strong> und Schoofs-Immobilien, antwortet Herr Merle, dass dieser noch nicht endgültig<br />
ausgearbeitet ist und vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gesondert beraten<br />
werden wird.
Herr Tischler beantwortet weitere Fragen der Ausschussmitglieder zum Projekt.<br />
Danach fassen die Ausschüsse unter der Leitung von Herrn Görlach für den Bauausschuss<br />
bzw. Herrn Schepp für den Haupt-und Finanzausschuss den Beschluss zu TOP 3 wie folgt:<br />
Beschluss:<br />
Zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem Vertragspartner Schoofs-Immobilien GmbH<br />
Frankfurt wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen.<br />
Dieser städtebauliche Vertrag bildet die Grundlage für die Entwicklung und Sicherung der<br />
Maßnahmen zur Erreichung der Planziele des Bebauungsplans „Bahnhof-Arkaden“.<br />
Abstimmungsergebnis des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und<br />
Energie zu TOP 3:<br />
9 Anwesend<br />
7 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
1 Enthaltung<br />
Abstimmungsergebnis des Haupt- und Finanzausschusses zu TOP 3:<br />
9 Anwesend<br />
6 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
2 Enthaltungen<br />
Der Ausschuss für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie fasst daraufhin<br />
folgenden<br />
Beschluss:<br />
zu a) Einzelbeschlüsse:<br />
1. BUND Landesverband Hessen e.V.<br />
1.1 Bei der derzeitigen Bebauung handele es sich überwiegend um ältere Gebäude, die<br />
zum Teil seit längerer Zeit leer stünden. Durch die Vielzahl der Gebäude sei das Gelände<br />
zum Teil kleinräumig strukturiert. Durch die vorgesehene Bebauung mit einem einzelnen<br />
kompakten Gebäudeblock von 12 m Höhe und einer Grundfläche von mehreren tausend<br />
Quadratmetern ändere sich die Struktur in diesem Bereich völlig. Es müsse davon<br />
ausgegangen werden, dass es an den bisherigen Gebäuden an Fassaden und Dächern<br />
Schlupfwinkel gebe, die von Gebäudebrütern, Fledermäusen, Insekten usw. genutzt<br />
würden. Diese gingen durch die kompakte Neubebauung unweigerlich verloren. Ein<br />
Ausgleich hierfür sei bislang nicht vorgesehen. Es sei daher notwendig, festzulegen, dass<br />
bei der Fassadengestaltung Elemente verwendet werden (z.B. Gabionen, Verschalungen<br />
mit Öffnungen, Fassadenbegrünung), die diesen Tieren Nistmöglichkeiten böten.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die hier angesprochenen Belange des Artenschutzes wurden durch mehrfache<br />
Begehungen und eine intensive Begutachtung der vorhandenen Bebauung im<br />
Sommerhalbjahr 2012 Rechnung getragen. Hierbei wurden nicht nur die Fassaden mittels<br />
Fernglas auf mögliche Verstecke abgesucht sondern auch die Dachböden begangen, um z.<br />
B. an Hand von Kotresten Aufschluss über die Nutzung durch z.B. Fledermäuse zu<br />
erlangen. Im Ergebnis ist zu festzuhalten, dass trotz des teilweise mehrjährigen<br />
Leerstandes keine Lebensräume nachgewiesen werden konnten, die einem Fortgang des<br />
Bauleitplanverfahrens entgegenstehen würden. Die Ergebnisse werden in die Begründung<br />
zum Entwurf des Bebauungsplanes eingearbeitet bzw. diesen beigefügt, so dass sie im<br />
Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auch von den Naturschutzverbänden<br />
eingesehen werden können.<br />
Unabhängig davon wird der Vorhabenträger gebeten, auf der Bahnseite im oberen<br />
Fassadenbereich jeweils mind. 5 Kästen für Fledermäuse und Vögel anzubringen.<br />
1.2 Die in der Begründung beschriebenen klimatischen Auswirkungen und Auswirkungen<br />
auf den Wasserhaushalt durch die zusätzliche Versiegelung könne teilweise dadurch<br />
begegnet werden, dass eine Dachbegrünung vorgegeben wird. Je nachdem wie die<br />
Einleitung von Niederschlagswasser bei der Neufassung der Abwassersatzung künftig<br />
geregelt werde, könne dies bei langfristiger Betrachtung sogar unter<br />
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten interessant sein.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Eine Dachbegrünung kann zwar grundsätzlich festgesetzt werden. Allerdings verlangt § 9<br />
Abs. 1 BauGB für jede Festsetzung eine städtebauliche Begründung. Eine solche liegt hier<br />
aber nicht vor, da das zur Ausweisung als zukünftiges Kerngebiet vorgesehene Gelände<br />
auch derzeit bereits überdurchschnittlich versiegelt ist und keine städtebaulich relevante<br />
lufthygienische Bedeutung aufweist.<br />
Die in der Stellungnahme angesprochene Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ist für<br />
den vorliegenden Abwägungsprozess nicht beachtlich.<br />
Unabhängig des Fehlens der für eine verbindliche Festsetzung erforderlichen<br />
städtebaulichen Begründung begrüßt es die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und empfiehlt dem<br />
Vorhabenträger Dachbegrünungsmaßnahmen bei der Objektplanung vorzusehen.<br />
1.3 Eine Bebauung wie sie durch den Bebauungsplan im Bereich der ehemaligen<br />
<strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik und der anschließenden Grundstücke möglich werde, habe einen<br />
zu erwartenden hohen Energiebedarf. Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ihre mehrfach kund getane<br />
Absicht, die Energiewende zu unterstützen, ernst meine, sollten im Bebauungsplan<br />
Festsetzungen zur Nutzung von regenerativen Energien, Nutzung von<br />
Wärmerückgewinnung, Einbau von ressourcensparenden Heizanlagen usw. aufgenommen<br />
werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung kann nicht entsprochen werden.<br />
Der Inhalt eines Bebauungsplanes ist in dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abschließend<br />
geregelt. Hiernach können zwar Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung
von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien<br />
getroffen werden, ein Benutzungszwang kann hingegen nicht verfügt werden. Dies ist aber<br />
auch nicht erforderlich, da der Bundesgesetzgeber sich im Erneuerbaren-Energien-<br />
Wärmegesetz EEWärmeG bereits unmittelbar an die jeweilige Bauherrschaft wendet und<br />
die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien verlangt. Für die Installation einer<br />
Photovoltaikanlage zur anteiligen Selbstversorgung sprechen allein schon der hohe<br />
Energiebedarf und die hierdurch verursachten Kosten. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> geht deshalb<br />
davon aus, dass die Anregungen auch ohne Festsetzungen im Vollzug des<br />
Bebauungsplanes Berücksichtigung finden werden.<br />
1.4 Durch die Verlagerung der Pendlerparkplätze gehe der mit Pflaster, Schotter und altem<br />
Mauerwerk durchsetzte Grünstreifen entlang der Bahn verloren. Diese Flächen böten<br />
Lebensräume u.a. für Eidechsen. Bislang sei in der Planung als Ausgleich lediglich die<br />
Anpflanzung von Bäumen vorgesehen. Eine Eingriffsbilanzierung nach dem<br />
Biotopwertverfahren mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld<br />
sei an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />
Die „Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten,<br />
deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben<br />
(Kompensationsverordnung)“ ist bei Bebauungsplänen wie dem Vorliegenden nicht<br />
einschlägig. Das Biotopwertverfahren nach der Kompensationsverordnung ist im Rahmen<br />
der Bauleitplanung nicht anzuwenden, da es sich um eine Maßnahme der<br />
Innenentwicklung handelt, die der Gesetzgeber ausdrücklich von der Verpflichtung zur<br />
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für die im Vollzug des Bebauungsplanes zu<br />
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft freigestellt hat.<br />
1.5 Bislang soll pro neu zu pflanzendem Baum eine Baumscheibe von 5 qm freigehalten<br />
werden. Dies sei schon knapp bemessen, um ein ungestörtes Wachstum zu ermöglichen.<br />
Um zu vermeiden, dass die Baumscheibe in eine schmale rechteckige Fläche umgedeutet<br />
wird, müsse darüber hinaus festgesetzt werden, dass auch bei einer anderen als<br />
kreisförmigen Ausführung der freien Fläche unter dem Baum eine Mindestbreite von 2,25<br />
m, unabhängig von der Längsausdehnung, nicht unterschritten werde. Für die<br />
Baumscheiben selbst müsse festgesetzt werden, dass diese mit einheimischen,<br />
standardtypischen Pflanzen bepflanzt werden und eine Unterhaltung der Fläche erfolge.<br />
Die Baumscheiben müssten vor einer versehentlichen oder absichtlichen Befahrung<br />
wirksam geschützt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird als Hinweis zur Kenntnis genommen.<br />
Die angesprochene Festsetzung entfällt, da die Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hier<br />
eine ausreichende Grundlage abgibt. Hiernach ist je 5 Stellplätze ein standortgeeigneter<br />
Baum in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m² anzupflanzen und zu unterhalten.<br />
Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen vorzusehen. Die
Intension der Anregung ist insofern bereits zu beachtet, auch ohne dass hierfür besondere<br />
Festsetzungen getroffen werden.<br />
1.6 Bei der Betrachtung der Verkehrsentwicklung werde außer Acht gelassen, dass sich<br />
bislang im Bereich der Innenstadt die Ladenöffnungszeiten an den althergebrachten Zeiten<br />
orientierten (Montag bis Freitag Ladenschluss um 18 Uhr, Samstag um 14 Uhr). Es müsse<br />
davon ausgegangen werden, dass in dem neuen Center längere Öffnungszeiten, vor allem<br />
am Abend und am Samstag geplant seien. Damit werde der Verkehr zu Zeiten in die<br />
Innenstadt gezogen, in der dieser bisher davon weitgehend frei war. Darunter würden nicht<br />
nur die Anwohner im direkten Umfeld leiden, sondern auch die im weiteren Umfeld an den<br />
zuführenden Straßen Wohnenden, was bislang anscheinend überhaupt nicht betrachtet<br />
werde. Der Fahrzeugverkehr auf der B 3 könnte sich durchaus um bis zu ca. 60% erhöhen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht vorliegend nicht, da die Weiseler Straße und<br />
die Große Wendelstraße zwar formal noch als Bundesstraße gewidmet sind, die Funktion<br />
hat aber tatsächlich die Ostumfahrung zwischen Weiseler Straße und Griedeler Straße<br />
übernommen. Hierdurch hat sich das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen auf<br />
der B 3 deutlich reduziert, sodass umfangreiche Leistungsfähigkeitsreserven bestehen, die<br />
auch von dem planinduzierten zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des<br />
Bebauungsplanvorhabens „Bahnhofarkaden“ nur teilweise in Anspruch genommen werden.<br />
Nur der Vollständigkeit halber sei auf § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB verwiesen. Hiernach sollen<br />
sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf<br />
ihren Aufgabenbereich beschränken. Es wird insoweit für zulässig angesehen, das Thema<br />
der Verkehrserschließung ausschließlich im Zusammenhang mit den Stellungnahmen von<br />
Hessen Mobil eingehend zu erörtern.<br />
1.7 Der Ortsverband des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland bittet um<br />
Übersendung des Verkehrsgutachtens sowie der Auswirkungsanalyse und behält sich nach<br />
deren Durchsicht eine ergänzende Stellungnahme vor. Vorsorglich wird bereits auf die<br />
Notwendigkeit eines zusätzlichen Lärmgutachtens hingewiesen, das die Auswirkungen des<br />
zusätzlichen planinduzierten Ziel- und Quellverkehrsaufkommens auf die benachbarten<br />
Straßen und die dortige Wohnbebauung sowie den gesamten Innenstadtbereich detailliert<br />
untersuchen soll.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird aufgrund der in den vergangenen Monaten<br />
mehrfach fortgeschriebenen Konzeptionen des Vorhabenträgers überarbeitet und erneut zu<br />
jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt Die angesprochenen Untersuchungen wurden<br />
bereits aktualisiert und werden bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> dann ebenfalls zur Einsicht<br />
ausliegen. Dies betrifft auch die Verkehrsuntersuchung (hierfür zuständiger Träger<br />
öffentlicher Belange ist Hessen Mobil), die Auswirkungsanalyse (hierfür zuständiger Träger<br />
öffentlicher Belange sind der Regionalverband FrankfurtRheinMain und die Obere<br />
Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt) und die zwischenzeitlich
erstellten schalltechnischen Untersuchungen (zuständiger Träger öffentlicher Belange ist<br />
hierfür der Immissionsschutz im Wetteraukreis und das entsprechende Dezernat beim<br />
Regierungspräsidium Darmstadt).<br />
2. DB Services Immobilien GmbH Frankfurt<br />
2.1 Der Bebauungsplan „Bahnhofarkaden“ überplane planfestgestellte und gewidmete<br />
Bahnanlagen und -flächen. Bei den überplanten Bahnflächen handele es sich um<br />
gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die nicht der Planungsfreiheit der Kommune<br />
sondern des Fachplanungsvorbehaltes des Eisenbahnbundesamtes (EBA) unterliegen.<br />
Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem<br />
Genehmigungsvorbehalt des EBA. Der Bebauungsplan sei mit der Zweckbestimmung der<br />
Fläche, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht vereinbar und daher bis zu einer<br />
Freistellung der Fläche von Bahnbetriebszwecken durch das EBA nicht zulässig. Bis zu<br />
einer solchen Freistellung seien die Bahnflächen nachrichtlich als solche darzustellen.<br />
Für die überplante Fläche liege eine Kaufanfrage vor. Diese Anfrage werde derzeit<br />
plausibilisiert. Bahnbetriebsnotwendige Anlagen wie z.B. Kabel- und Telekommunikations-<br />
Anlagen und Oberleitungsmasten, die sich im unmittelbaren Grundstücksgrenzbereich der<br />
DB AG-Flächen befinden, seien aus der geplanten Veräußerungsfläche mit<br />
entsprechenden Schutzabständen herauszuparzellieren. Zur neuen Grundstücksgrenze<br />
bzw. Bebauungsplangrenze müsse bahnseitig ein Schutzabstand von 5,5 m zur<br />
Gleismittelachse des Gleises 1 eingehalten werden. Alle anderen Bahnanlagen die sich auf<br />
der Veräußerungsfläche befinden müssten entweder auf Kosten des Käufers verlegt oder<br />
dinglich gesichert werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Freistellung der nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen wird beantragt. Da die<br />
Entbehrlichkeitsprüfung offensichtlich im Zusammenhang mit der Kaufanfrage erfolgte und<br />
zwischenzeitlich abgeschlossen ist, dürfte auch die Freistellung zeitnah erreichbar sein. Die<br />
Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nach erfolgter<br />
Absprache mit DB Station und Service, Gießen, am 05.12.2012 so gelegt, dass ein 3,0 m<br />
breiter Bahnsteig bahnseitig verbleibt.<br />
Da ungewiss ist, ob die Freistellung durch das Eisenbahnbundesamt bis zum<br />
Satzungsbeschluss vorliegt, wird vorsorglich eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB<br />
aufgenommen, nach der die festgesetzte Nutzung erst ab der Bekanntmachung der<br />
Freistellung zulässig ist.<br />
2.2 Im Bereich des Empfangsgebäudes und angrenzender Freiflächen seien zwei<br />
Mitarbeiterstellplätze für Instandhaltungspersonal sowie eine Schaltschrankzuleitung und<br />
ein Signalkabel weiterhin betriebsnotwendig.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />
und in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes für die erneute Offenlage<br />
entsprechend vermerkt.
2.3 Auch auf den Flächen, die verkauft werden, sind betriebsnotwendige Anlagen<br />
vorhanden, die entweder dinglich zu sichern oder auf Kosten des Käufers zu verlegen<br />
seien. Es handele sich um Kabelanlagen, Wegerechte und Stellplätze für<br />
Rettungsfahrzeuge. Die erforderlichen Maßnahmen würden im Rahmen der<br />
Kaufvertragsabstimmungen abschließend festgelegt. Bei der Variante „dingliche Sicherung“<br />
sei zu beachten, dass für den unmittelbaren Bereich der eisenbahnbetriebsnotwendigen<br />
Anlagen separate Flurstücke herausparzelliert würden. Diese gingen zwar ins Eigentum<br />
des Käufers über, blieben aber planungsrechtlich als Fläche für Eisenbahnbetriebszwecke<br />
planfestgestellt und seien im Bebauungsplan nachrichtlich als solche darzustellen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Den Anregungen wird entsprochen,<br />
ein entsprechender Hinweis wird aber nur in die Begründung zum Entwurf des<br />
Bebauungsplanes aufgenommen, da die Sicherung unabhängig von dem vorliegenden<br />
Aufstellungsverfahren erfolgt.<br />
2.4 Im Bereich südlich der Ladestraße werde der Neubau eines elektronischen Stellwerkes<br />
geplant. Aus den zugesandten Unterlagen sei ersichtlich, dass die geplante<br />
Bebauungsplanfläche genau an die geplante Fläche des ESTW-Modulgebäudes angrenze.<br />
Dieses müsse uneingeschränkt zugänglich und bebaubar bleiben. Die Bauaktivitäten<br />
dürften nicht behindert werden, die Zufahrt müsse auch nach Fertigstellung des ESTW<br />
(südlich) weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Eine geeignete Einfriedung müsse als<br />
Abgrenzung errichtet werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Auflagen und Hinweise. Sie werden zudem, soweit<br />
sie den Vollzug des Bebauungsplanes betreffen, in die Begründung aufgenommen bzw.<br />
dieser als Anlage beigefügt.<br />
Die Belange der Bahn führen auch zu einer Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches<br />
nach Süden, da das hier von der Bahn geplante Betriebsgebäude (Stellwerkneubau) zum<br />
Wegfall von P&R-Stellplätzen führt, für die Ersatz geschaffen werden soll.<br />
2.5 Der Bauherr müsse das Grundstück im Sinne der öffentlichen Sicherheit derart<br />
einfrieden, dass ein Betreten der Bahnanlagen verhindert werde. Das Bahngelände dürfe<br />
weder unterhalb noch oberhalb des Terrains in Anspruch genommen werden. Die<br />
Einfriedung sei vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend Instand zu halten<br />
ggf. zu erneuern. Der Abstand der zulässigen Bebauung zum Gleis 1 sollte in einer Flucht<br />
hinter dem Bahnsteig 1 liegen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten,<br />
in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben.<br />
2.6 Vor Beginn von Bauarbeiten sei eine Ortsbegehung hinsichtlich der geplanten<br />
Veränderung zwingend erforderlich. Hierbei seien in Abstimmung mit der DB Netz AG die<br />
neuen Grenzen festzulegen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen,<br />
der Termin wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen vereinbart.<br />
2.7 Abschließend wird auf die regelmäßig erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber<br />
Bahnanlagen usw. hingewiesen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen<br />
Und zur Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten,<br />
als Hinweis in die Plankarte aufgenommen.<br />
3. Energie und Versorgung <strong>Butzbach</strong> GmbH<br />
3.1 Seitens der EVB wird auf die in öffentlichen Flächen liegende Leitungsinfrastruktur<br />
hingewiesen die bei einer Veräußerung durch Grunddienstbarkeiten zu sichern sei.<br />
Hingewiesen wird zudem auf die vorhandene Löschwassermenge.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />
unter Berücksichtigung im Vollzug des Bebauungsplanes, dem eigentlichen Adressaten, in<br />
der Begründung vermerkt.<br />
3.2 Von Seiten der Abwasserbeseitigung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es sei<br />
aber darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung von Zisternen innerhalb der Sondergebiete<br />
aufgrund fehlender Möglichkeiten der Regenwasserverwertung keinen Sinn mache. Geprüft<br />
werden solle aber bei der Bebauungsplanung die Möglichkeit einer Teilversickerung und<br />
Anordnung von Rigolen. Die Befestigung von Verkehrsflächen, insbesondere von<br />
Parkplätzen usw. solle in wasserdurchlässiger Form erfolgen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt keine Zisternen fest. Es bleibt aber hiervon unabhängig der<br />
Prüfauftrag, welcher sich unmittelbar aus den Wassergesetzen ergibt. Adressat ist die<br />
jeweilige Bauherrschaft.<br />
Hinsichtlich der Befestigung von Verkehrsflächen und insbesondere Stellplätzen sei auf die<br />
entsprechenden Vorgaben der Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> verwiesen.<br />
4. Hessen Mobil Gelnhausen<br />
4.1 Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur<br />
Folgenutzung des ehemaligen Fabrikgeländes der <strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik sowie dem<br />
vorhandenen städtischen Parkdeck in der Alten Weinstraße geschaffen werden.<br />
Beabsichtigt sei hier die Entwicklung eines Fachmarktzentrums unter Einbeziehung des<br />
Bahnhofsvorplatzes mit dem zentralen Omnibusbahnhof. Die Verkehrsuntersuchung sei<br />
erstmals Anfang Mai mit Hessen Mobil erörtert worden, die Ergebnisse des Gespräches<br />
wurden eingearbeitet. Zu der endgültigen Fassung wird vorgetragen:<br />
a) Die signalgeregelte Kreuzung B3 (Große Wendelstraße-Weiseler Straße) / Weiseler<br />
Straße / Zum Bahnhof behalte auch künftig mit der derzeitigen Freigabezeit<br />
außerordentliche Leistungsfähigkeitsreserven. Die grüne Welle werde an diesem<br />
Knotenpunkt zukünftig somit erhalten bleiben.<br />
b) Die nordöstliche benachbarte signalgeregelte Kreuzung B 3 Bismarckstraße / In der<br />
Alböhn werde in der Verkehrsuntersuchung nicht mehr explizit berechnet. Über die<br />
signaltechnischen Unterlagen seien Verkehrsbelastung und Leistungsreserven<br />
dokumentiert, die den zusätzlichen Richtungsverkehr von ein bis zwei Fahrzeugen in jedem<br />
Umlauf mit den derzeitigen Freigaben auch zukünftig bewältigen wird. Die<br />
Verkehrsuntersuchung leitet daraus entsprechend ab, dass auch an diesem Knotenpunkt<br />
die grüne Welle künftig erhalten bleibe.<br />
c) An der Einmündung B 3 /Alte Weinstraße schlage die VU aufgrund der einschließlich des<br />
derzeitigen Parkraums zur Verfügung stehenden Querschnittsbreite von 7,5 m einen<br />
Aufstellbereich von 4,25 m vor.<br />
d) Die Fußgängerfreigabezeit werde an den beiden signalgeregelten Knotenpunkten nicht<br />
mehr hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben für ungehinderte Mobilität überprüft, da das<br />
Signalprogramm unverändert bleibt.<br />
Hierzu nimmt Hessen Mobil wie folgt Stellung: Von Amtseite bestünden für die<br />
beschriebenen Knotenpunkte der B 3 hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit keine<br />
Bedenken.<br />
Der Planungsvorschlag für die Weiseler Straße von 4,25 m für den Aufstellbereich<br />
stadteinwärts werde jedoch der Klassifizierung als Bundesstraße nicht gerecht und sei nicht<br />
genehmigungsfähig. Hier sei eine Fahrstreifenbreite von 5,5 m erforderlich.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen.<br />
Die richtlinienkonforme Ausbildung mit einer Fahrstreifenbreite von 5,50 m wird in der<br />
Fortschreibung der Planungen berücksichtigt.
4.2 Zur Regelung der Rechtsverhältnisse sei zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und Hessen<br />
Mobil eine Verwaltungsvereinbarung über den erschließungsbedingt erforderlichen Ausbau<br />
des Knotenpunktes B3 / Alte Weinstraße auf der Grundlage eines straßenbautechnischen<br />
Entwurfes abzuschließen. Die Entwurfsunterlagen seien Hessen Mobil zur Abstimmung,<br />
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Kosten der Maßnahme trage die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong>. Der Ausbau der B3 mit Aufstellbereich müsse mit Inbetriebnahme von Gebäuden<br />
und baulichen Anlagen innerhalb des Plangebietes fertig gestellt und für den öffentlichen<br />
Verkehr freigegeben sein.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Für die vorliegende Abwägung beachtlich ist die Erarbeitung eines straßenbautechnischen<br />
Entwurfes. Der Vorhabenträger wird gebeten diesen in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> und in<br />
Ausführung des städtebaulichen Vertrages zeitnah zu beauftragen.<br />
4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem straßenbautechnischen<br />
Entwurf auch das Parken am Fahrbahnrand neu zu ordnen ist.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen<br />
und im Rahmen des straßenbautechnischen Entwurfes entsprechende Berücksichtigung<br />
finden und sodann im Rahmen von Anordnungen der örtlichen Verkehrsbehörde zur<br />
Ausführung kommen.<br />
4.4 Die Verkehrsuntersuchung weise darauf hin, dass die Bahnhofstraße so aufgeweitet<br />
werden solle, dass der geplante Busbahnhof fahrgeometrisch optimal anfahrbar sei. Sollten<br />
diesbezüglich auch am Knotenpunkt B3 (Große Wendelstraße-Weiseler Straße) / Weiseler<br />
Straße / Zum Bahnhof Maßnahmen erforderlich werden, müssten die entsprechenden<br />
planerischen Nachweise Hessen Mobil noch zur Prüfung vorgelegt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die notwendigen Aufweitungen betreffen ausschließlich die Straße "Am Bahnhof" und<br />
führen nicht zu baulichen Veränderungen des Knotenpunktes. Der Nachweis wird im<br />
Rahmen der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung erbracht.<br />
4.5 Die Ausweisung des Planungsgebietes erfolge in Kenntnis der von der B 3<br />
ausgehenden Emissionen. Hessen Mobil übernehme keinerlei Forderungen hinsichtlich<br />
Lärm-, Abgas- und Erschütterungsschutz, auch zu keinem späteren Zeitpunkt. Es wird<br />
darum gebeten, dies in die Festlegungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.<br />
Stellungnahme und Beschluss
Der Anregung wird entsprochen,<br />
ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes<br />
aufgenommen.<br />
5. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie, Wiesbaden<br />
Das Landesamt spricht in seiner Stellungnahme die gleichen Forderungen wie die<br />
Archäologische Denkmalpflege des Wetteraukreises aus, s.u..<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />
und in die Plankarte zum Entwurf des Bebauungsplanes für die erneute<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgenommen.<br />
6. Magistrat der <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim<br />
Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim spricht in seiner Stellungnahme die<br />
„Auswirkungsanalyse über die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes in Verbindung mit<br />
weiteren ergänzenden Fachmärkten in <strong>Butzbach</strong>“ vom 15. Mai 2012 an. Die <strong>Stadt</strong> Bad<br />
Nauheim wird in diesem Gutachten der Zone 2 zugeordnet. Die Auswirkungen innerhalb<br />
dieser Zone werden für die einzelnen Sortimente jeweils in einer einzigen<br />
Umsatzumlenkungsquote dargestellt. Die individuell auf Bad Nauheim bezogenen<br />
Auswirkungen sind aus dieser Quote nicht ablesbar. Es sei denkbar, dass insbesondere für<br />
die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Elektroartikel in Bad Nauheim höhere<br />
Umsatzumlenkungsquoten als die für Zone 2 dargestellten Quoten erreicht werden und<br />
diese auch städtebaulich relevant sein könnten. Um eine Ergänzung der<br />
Auswirkungsanalyse wird gebeten.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen.<br />
Die Auswirkungsanalyse wurde zwischenzeitlich fortgeschrieben. In der Fassung vom<br />
30.11.2012 kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:<br />
„Der Abwägungsschwellenwert für die Bewertung von Einzelhandelsansiedlungen wird<br />
nicht überschritten (Ausnahme Sortimentsgruppe Schuhe). Dabei sind keine städtebaulich<br />
schädlichen Umsatzumlenkungen von bestehenden Magnetbetrieben zu erwarten. Daher<br />
wird durch die geplante Ansiedlung das Beeinträchtigungsverbot nicht unterlaufen“<br />
Die <strong>Stadt</strong> Bad Nauheim erhält im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die<br />
Möglichkeit der Einsichtnahme.<br />
7. Regierungspräsidium Darmstadt<br />
7.1 Aus regionalplanerischer Sicht wird unter Bezugnahme auf die in der<br />
Planvorbereitungsphase bereits erfolgten Gespräche festgestellt, dass in der Planung eines
SO-Fachmarktzentrums mit insgesamt 6.250 qm Verkaufsfläche keine Abweichung von<br />
den Zielvorgaben des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010<br />
gesehen wird. Zwar sei der überwiegende Teil des Planbereiches im RPS/RegFNP 2010<br />
als gewerbliche Baufläche dargestellt, doch werde diese - die ehemalige<br />
Farbenfabriknutzung aufgreifende - Darstellung gemäß der Beikarte 2, Regionaler<br />
Einzelhandel, von der Darstellung des zentralen Versorgungsbereiches <strong>Butzbach</strong><br />
überlagert. Der zentrale Versorgungsbereich erstrecke sich in südlicher Richtung noch über<br />
die gesamte konzipierte Planfläche. Hinsichtlich des formalen Widerspruchs der beiden<br />
Planaussagen werde die konzeptionell abgestimmte Darstellung des zentralen<br />
Versorgungsbereiches als vorgreifliche Zielaussage gewertet. Im zentralen<br />
Versorgungsbereich sei Einzelhandel grundsätzlich möglich. Negative städtebauliche<br />
Auswirkungen seien von der geplanten Ansiedelung eines maximal 2.000 qm<br />
Verkaufsfläche umfassenden Lebensmittelmarktes in Verbindung mit weiteren<br />
ergänzenden Fachmärkten (Bekleidung max. 2.200 qm Verkaufsfläche, Elektronik mit max.<br />
1.200 qm Verkaufsfläche, Drogerie mit max. 800 qm Verkaufsfläche sowie Schuhe mit max.<br />
400 qm Verkaufsfläche) gemäß der von der Markt- und Standortberatungsgesellschaft mbH<br />
erstellten Auswirkungsanalyse vom 15. Mai 2012 nicht zu erwarten. Die Planung könne<br />
daher als an die regionalplanerischen Ziele angepasst angesehen werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die positive Bewertung des Planvorhabens durch die Obere Landesplanungsbehörde beim<br />
Regierungspräsidium Darmstadt wird ausdrücklich begrüßt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> geht nach erneuter Besprechung mit dem Regionalverband und dem<br />
Regierungspräsidium davon aus, dass die positive Beurteilung auch für die nunmehr<br />
angestrebten rd. 8.200 qm Verkaufsfläche Bestand haben wird. Zur Ausweisung gelangen<br />
soll zudem kein Sondergebiet i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO mehr, sondern ein Kerngebiet i.S. §<br />
7 BauNVO. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben<br />
sowie der zentralen Einrichtung der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die<br />
Begrenzung von Verkaufsflächen und Sortimenten ist in einem Kerngebiet unzulässig.<br />
Ergänzend zu dem Bebauungsplan wird daher ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet, in<br />
dem die Verkaufsflächen nach Sortimenten bzw. Bedarfsgruppen differenziert und begrenzt<br />
werden; der Vertrag wird dem Regierungspräsidium und dem Regionalverband mit<br />
Bekanntgabe der erneuten Offenlage zur Stellungnahme vorgelegt.<br />
7.2 Die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt weist darauf hin, dass sich allein schon aus<br />
der früheren Nutzung als Farbenfabrik, Bahnhof, Ladestraße und Metallveredelung ein<br />
Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen ergebe. Das Grundstück sei langjährig<br />
industriell genutzt worden. Es handele sich um einen Altstandort. Auf dem Gelände seien<br />
lösungsmittelhaltige Produkte wie Grundierungen, Lacke, Lasuren, Verdünnung und<br />
Dispersionsfarbe, Styropor und Fliesenkleber hergestellt worden. Weiterhin sei eine<br />
Tankstelle für den hauseigenen Fuhrpark betrieben worden. Reststoffe wie Farbmittel,<br />
Anstrichmittel, Kühlwasser, Metallfasern, Farb- und Lackschlamm seien angefallen. Bei<br />
Betriebsbegehungen sei unter anderem die unsachgemäße Lagerung von Fässern mit<br />
Restmengen auf unbefestigten Flächen (Hof und neben Parkdeck) über die Lagerung von<br />
Testbenzin ohne ausreichende Bodenbefestigung, das Fehlen einer ordnungsgemäßen<br />
Entwässerung und Abscheiders an der DK-Zapfsäule festgestellt worden. Die Gründung sei<br />
vor rund 150 Jahren erfolgt, die Stilllegung 2004.
Zum Bahnhof mit ehemaliger Ladestraße und der Metallveredelung liegen der Abteilung<br />
Arbeitsschutz und Umwelt keine Informationen vor.<br />
Eine historische Recherche und darauf basierende umwelttechnische Untersuchungen<br />
seien aufgrund des geschilderten Sachverhalts (insbesondere vor Beginn von<br />
Baumaßnahmen und den damit einhergehenden Eingriffen in den Boden) erforderlich. Ob<br />
und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, ließe sich<br />
aufgrund des bisherigen Kenntnisstandes nicht ermitteln. Zuerst müssten die historische<br />
Recherche und darauf basierende umwelttechnische Untersuchungen durchgeführt<br />
werden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht könne der Bauleitplanung bisher nicht<br />
zugestimmt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die historische Erkundung vom Gutachter Prof. Dr. Knoblich, Umwelt- und<br />
Baugrundberatung GmbH Wettenberg, liegt zwischenzeitlich vor. Untersucht wurden die<br />
folgenden Grundstücke:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Weiseler Straße 61 Fahrschule<br />
Weiseler Straße 51 Wohnhaus<br />
Weiseler Straße 53 Wohnhaus (1993 zurückgebaut)<br />
Weiseler Straße 55 Wohnhaus (ehemals Frisör im Erdgeschoss)<br />
Weiseler Straße 57 ehem. <strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik<br />
Weiseler Straße 59 (Wohnhaus, Galvanikbetrieb, Wäscherei, ehem.<br />
Tankstelle)<br />
Alte Weinstraße Parkdeck<br />
Bahnhofsvorplatz, Parkplatz, Busbahnhof als ehem. Standort der Farbenfabrik<br />
Die Ergebnisse, einschließlich der durchgeführten Probebohrungen, werden unmittelbar mit<br />
der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt abgestimmt und die erforderlichen<br />
Sanierungsmaßnahmen festgelegt. Die Ergebnisse werden in den Entwurf des<br />
Bebauungsplanes bei der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang finden.<br />
7.3 Seitens des Immissionsschutzes wird das in der Begründung zum Entwurf des<br />
Bebauungsplanes angekündigte Schallgutachten thematisiert und auf dessen Bedeutung<br />
hingewiesen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Auch wenn im Mittelpunkt des Bebauungsplanes ein konkretes Einzelhandelsvorhaben<br />
steht, hält dieser die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zu den<br />
überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend offen, um bei der Objektplanung ein<br />
vertretbares Maß an architektonischer Gestaltung zuzulassen. Der Vorhabenträger wurde<br />
aber gebeten zu der aktuellen Entwurfsplanung eine schalltechnische Untersuchung zu<br />
beauftragen. Die Untersuchung des TÜV Nord Planstand 03.12.2012 - es handelt sich<br />
hierbei um ein bereits überarbeitetes Konzept, in das die seitens der <strong>Stadt</strong> formulierten<br />
Empfehlungen z.B. zum Verzicht auf die Anordnung von Ladezonen zur Alten Weinstraße
hin - bereits eingeflossen sind. Vereinbarungsgemäß wurden die Wohnhäuser südlich der<br />
alten Weinstraße in ihrem Schutzanspruch analog der Bebauung in einem Allgemeinen<br />
Wohngebiet in die Berechnungen eingestellt. Neben dem Andienverkehr, dem<br />
Kundenverkehr, der technischen Ausrüstung wurde auch der anlagenbezogene Verkehr auf<br />
den öffentlichen Straßen betrachtet. Der Gutachter fasst die Ergebnisse seiner<br />
Untersuchung wie folgt zusammen:<br />
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde untersucht, welche Geräuschimmissionen<br />
in der Nachbarschaft des geplanten Fachmarktzentrums zu erwarten sind. Die<br />
Geräuschimmissionen wurden auf der Grundlage des in der DIN ISO 9613-2<br />
beschriebenen Rechenverfahrens ermittelt.<br />
Für die getroffenen Annahmen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA<br />
Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.<br />
Mit Spitzenpegeln5, die die Richtwerte nach TA Lärm um mehr als 30 dB(A) am Tage bzw.<br />
20 dB(A) in der Nacht (durch vereinzelte Kunden/Mitarbeiter vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00<br />
Uhr) überschreiten, ist nicht zu rechnen.<br />
Eine Bewertung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen<br />
Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nach Punkt 7.4<br />
TA Lärm zeigt, dass zusätzliche organisatorische Maßnahmen nicht erforderlich sind.<br />
Die Geräuschimmissionsprognose wird in der dann aktuellen Fassung der Abteilung<br />
Arbeitsschutz mit Bekanntgabe der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Stellungnahme<br />
vorgelegt.<br />
8. Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst<br />
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder habe<br />
ergeben, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem<br />
Bombenabwurfgebiet befinde. Vom Vorhandensein von Kampfmittel auf solchen Flächen<br />
müsse grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch<br />
Nachkriegsbebauung bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von<br />
mindestens 4 Metern durchgeführt worden seien sowie bei Abbrucharbeiten seien keine<br />
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Vorhaben sei eine<br />
systematische Überprüfung vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen und<br />
Baugrunduntersuchungen erforderlich, sofern in den Boden eingegriffen wird.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen<br />
und in der Plankarte vermerkt. Die allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung<br />
werden der Begründung als Anlage beigefügt, um im Vollzug des Bebauungsplanes, dem<br />
eigentlichen Adressaten, entsprechend Berücksichtigung zu finden.<br />
9. Regionalverband FrankfurtRheinMain<br />
9.1 Der Bebauungsplan setze im Wesentlichen ein „Sondergebiet Fachmarktzentrum“ fest.<br />
Der Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 stelle diesen Bereich<br />
in der Hauptkarte überwiegend als gewerblich gemischte Baufläche sowie als Fläche für<br />
den Schienenverkehr dar. Der Bebauungsplan werde im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt. Nach Abschluss des Verfahrens könne der RPS/RegFNP 2010 im<br />
Wege der Berichtigung angepasst werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
9.2 Lt. Beikarte 2 des RPS/RegFNP 2010 befindet sich der Bereich des Vorhabens im<br />
zentralen Versorgungsbereich von <strong>Butzbach</strong>. Im zentralen Versorgungsbereich seien nach<br />
den Bestimmungen des Regionalen Einzelhandelkonzeptes alle Arten von<br />
Einzelhandelsvorhaben zulässig. Die vorliegende Auswirkungsanalyse belege weiterhin,<br />
dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale<br />
Versorgungsbereiche anderer Kommunen im Einzugsbereich zu erwarten seien. Das<br />
Vorhaben entspreche daher den Zielsetzungen des REHK.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
9.3 Der Bebauungsplan begrenze im Sondergebiet SO 2 die Verkaufsfläche auf „in der<br />
Summe maximal 6.250 qm“ und liste einzelne zulässige Vorhaben mit ihren jeweiligen<br />
Maximalverkaufsflächen und ggf. ihren Verkaufsflächen für Warensortimente auf. Die<br />
Summe der Maximalverkaufsflächen der Einzelvorhaben überschreite die zulässige<br />
Maximalverkaufsfläche. Der Regionalverband geht davon aus, dass diese Festsetzung als<br />
baugebietsbezogene Verkaufsflächenkontigentierung eingeschätzt werden könne, die<br />
gemäß in den in der Begründung zum Bebauungsplan zitierten Urteilen und Beschlüssen<br />
des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sein könnte. Angeregt wird, die Festsetzung in<br />
einer Form umzuformulieren, dass unstreitig nur ein einzelnes Vorhaben etwa „ein<br />
Fachmarktzentrum“ im Sondergebiet zulässig werde. Es wird weiterhin angeregt, die<br />
Bestimmungen zu den zulässigen Sortimenten mit ihren jeweiligen Maximalverkaufsflächen<br />
auch außerhalb des Bebauungsplanes etwa durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln,<br />
damit keine Steuerungslücke durch die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes entstehen kann.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil von 03.04.2008 (4 CN 3.07) festgestellt,<br />
dass die durch den Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen,<br />
vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in<br />
einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig sei. Zu Grunde lag ein<br />
Bebauungsplan mit einer einheitlichen Festsetzung für unterschiedliche Grundstücke<br />
unterschiedlicher Eigentümer, die es ermöglicht hätte, dass der Eigentümer, der den<br />
Bauantrag zuerst stellt, die gesamt für das Gebiet zulässige Verkaufsfläche auf seinem<br />
Grundstück hätte konzentrieren können und die Eigentümer der weiteren Grundstücke leer<br />
ausgegangen wären. In der Begründung zu dem Beschluss vom 11.11.2009 (4 BN 63.9)<br />
wird das Thema nochmals aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass der Senat eine<br />
Ausnahme von dem Verbot der gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung im Hinblick<br />
auf ein früheres Urteil lediglich für den Fall erwogen habe, dass in dem in Frage stehenden
Sondergebiet ein einziger Handelsbetrieb zulässig sei. Die baugebietsbezogene muss also<br />
mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch sein.<br />
Hieraus leitet sich die Notwendigkeit ab, die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen<br />
im Entwurf zur erneuten Offenlage soweit zu konkretisieren, dass tatsächlich nur ein<br />
Fachmarktzentrum möglich wird. Diese Vorgehensweise war bisher vorgesehen.<br />
Alternativ besteht aber auch die seitens des Vorhabenträgers angeregte Option, anstelle<br />
eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel ein Kerngebiet auszuweisen und<br />
durch einen städtebaulichen Vertrag die Begrenzung der Verkaufsflächen und Sortimente<br />
vorzunehmen. Diese Vorgehensweise hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil<br />
vom 22.09.2011 (2 A 8.11) ausdrücklich für zulässig erklärt. Voraussetzung sei aber, dass<br />
der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wird<br />
und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Vor dem<br />
Hintergrund dieser Rechtsprechung wird der Bitte des Vorhabenträgers gefolgt und die<br />
bisherige Ausweisung als Sondergebiet nicht weiter verfolgt. Zur Ausweisung gelangt ein<br />
Kerngebiet im Sinne § 7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten. Ergänzend<br />
wird ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet, in dem die Verkaufsflächen nach Sortimenten<br />
bzw. Bedarfsgruppen differenziert und begrenzt werden. Zudem wird eine Sicherung mittels<br />
Baulast respektive Grundbucheintrag angestrebt<br />
10. Wetteraukreis, Strukturförderung und Umwelt<br />
10.1 Der regionale Verkehrsdienst Wetterau macht für seinen Zuständigkeitsbereich keine<br />
Bedenken geltend und verweist wegen der geplanten Aufweitung im Bereich des<br />
Knotenpunktes Weiseler Straße/Große Wendelstraße auf die Zuständigkeit von Hessen<br />
Mobil.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen ist in seiner Funktion als<br />
Träger öffentlicher Belange ebenfalls an dem vorliegenden Bauleitplanverfahren beteiligt.<br />
10.2 Aus Sicht der Kommunalhygiene werden keine Bedenken vorgetragen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
10.3 Die archäologische Denkmalpflege weist darauf hin, dass im Gebiet des<br />
Bebauungsplanes vorgeschichtliche und mittelalterliche Siedlungsreste bekannt seien. So<br />
seien in die Plankarte folgende Festsetzungen aufzunehmen:<br />
a) Die archäologische Denkmalpflege beim Wetteraukreises sei mindestens zwei Wochen<br />
vor Beginn der Erschließungsarbeiten zu benachrichtigen, da im Bebauungsbereich mit<br />
dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen sei. Seitens der archäologischen<br />
Denkmalpflege des Wetteraukreises werde dann eine kostenfreie Baubeobachtung<br />
vorgenommen.<br />
b) Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so sei dies dem Landesamt für<br />
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege oder der Archäologischen Denkmalpflege
zw. Untere Denkmalschutzbehörde des Wetteraukreises zu melden. In diesen Fällen<br />
könne für die weitere Fortführung des Vorhabens eine denkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung erforderlich werden.<br />
c) Sollten umfangreiche Siedlungsreste auftreten, könnten durch die weitere Bebauung<br />
Kulturdenkmäler zerstört werden. Daher müsse dann vor weiteren Bodeneingriffen eine<br />
Grabungsmaßnahme vorgeschaltet werden, um das Kulturgut zu dokumentieren und zu<br />
sichern. Diese Kosten seien vom Planbetreiber/Verursacher zu tragen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Anregung wird entsprochen,<br />
die Hinweise werden mit Quellenangabe in die Plankarte zum Entwurf des<br />
Bebauungsplanes Eingang finden.<br />
10.4 Seitens des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz werden keine Anregungen oder<br />
Bedenken vorgetragen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
10.5 Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken vorgetragen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
10.6 Der Fachdienst Bauordnung trägt keine grundsätzlichen Bedenken vor, weist aber<br />
darauf hin, dass für die Umsetzung der Höhenbegrenzung noch untere Bezugspunkte zu<br />
definieren bzw. in NN-Höhen anzugeben sind. Zudem sei aufgrund der Festsetzung einer<br />
Eingeschossigkeit im Sondergebiet 1 die Höhe der dort zulässigen Gebäude nicht<br />
begrenzt.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Bauhöhenbeschränkung wird, wie bereits angekündigt, im Entwurf des<br />
Bebauungsplanes zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung in m über NN angegeben.<br />
Geplant ist eine Höhe von rd. 10 m bei der bahnbegleitenden Bebauung bzw. rd. 14 m beim<br />
Fachmarktzentrum, jeweils bezogen auf die zum Bahnhofsvorplatz zeigenden Fassaden.<br />
10.7 Belange der Baudenkmalpflege werden nicht berührt.<br />
Stellungnahme und Beschluss.<br />
Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
10.8 Seitens der Brandschutzdienststelle werden die Themen Löschwasserversorgung,<br />
Hydranten und sonstige Maßnahmen wie die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen mit<br />
Feuerwehrfahrzeugen angesprochen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Soweit sie die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung betreffen, wurden sie bei der<br />
Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes bereits berücksichtigt. Soweit sie die Ebene der<br />
Baugenehmigungsverfahren betreffen, sei auf den Vollzug des Bebauungsplanes<br />
verwiesen.<br />
11. Ortsbeirat <strong>Butzbach</strong>-Kernstadt<br />
11.1 Die sich aus den Planungen ergebende Verkehrssituation wird als unbefriedigend<br />
angesehen. Eine fehlende Linksabbiegespur aus Richtung Nieder-Weisel sowie ein<br />
fehlender Kreisel an der Kreuzung in der Nähe der ehemaligen Post werden kritisiert. Es<br />
wird von einer zu hohen Verkehrsbelastung durch die geplante Streckenführung<br />
ausgegangen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />
Das der Stellungnahme zugrundeliegende Konzept mit einer Anbindung über die Alte<br />
Weinstraße wurde überprüft und differenziert. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage bleibt<br />
zwar am Anfang der Alten Weinstraße. Die Andienung der Märkte erfolgt aber von der<br />
Bahnseite aus und die P&R-Stellplätze werden über die Moritz-Kuhl-Straße erschlossen.<br />
Das Verkehrsgutachten wurde entsprechend überarbeitet und, da es sich bei der Weiseler<br />
Straße um die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 3 handelt, auch im Hinblick auf die hier vom<br />
Ortsbeirat angesprochenen Themen der Leistungsfähigkeit überprüft, sie ist gewährleistet.<br />
Das Gutachten wird Bestandteil der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes für die<br />
erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Ortsbeirat zur Stellungnahme vorgelegt.<br />
11.2 Es wird gefragt, ob die Ludwigstraße einen Richtungsverkehr erhalten soll und wenn ja<br />
in welche Richtung zukünftig gefahren werden darf.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Frage wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die Ludwigstraße liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Sie<br />
wurde aber im Rahmen der Verkehrsuntersuchung, Stand November 2012 gewürdigt. Der<br />
Gutachter stellt fest:<br />
„Eine geplante Baumaßnahme zur Einrichtung einer Lärmschutzmauer an der Westseite<br />
der Ludwigstraße zwischen der Fahrbahn und den Bahngleisen wird eine<br />
Einbahnstraßenführung der Ludwigstraße mit sich bringen, da die Fahrbahnbreite<br />
eingeschränkt sein wird. Bei der Einrichtung der Einbahnstraße in Fahrtrichtung Süd wird
der Verkehr von Süden kommend zur Ludwigstraße großräumig über den Knotenpunkt B 3<br />
Große Wendelstraße / B 3 Weiseler Straße / Zum Bahnhof, über die B 3 Große<br />
Wendelstraße, die Griedeler Straße, den Küchengartenweg, die August-Storch-Straße und<br />
die Straße Am Lahntor geführt (...). Eine umgekehrte Fahrtrichtung in der einbahnig<br />
geführten Ludwigstraße nach Norden würde den von Norden kommenden Verkehr über die<br />
B 3 Große Wendelstraße bzw. über die Färbgasse zur Bismarckstraße und in die<br />
Ludwigstraße führen. Unmittelbare Auswirkungen auf den Verkehr des Fachmarktzentrums<br />
sind nicht zu erwarten.“<br />
Für die vorliegende Abwägung wesentlich ist die Feststellung des letzten Satzes. Hinzu<br />
kommt, dass es sich bei der Einrichtung eines Richtungsverkehrs um eine<br />
verkehrslenkende Maßnahme handelt, die von der zuständigen Behörde jeweils<br />
angeordnet wird. Im Bebauungsplan kann zu solchen verkehrslenkenden Maßnahmen<br />
keine Aussagen gemacht werden. Insofern ist hier auf die Verkehrsplanung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong> im Vollzug des Bebauungsplanes zu verweisen.<br />
11.3 Der Ortsbeirat sieht keinen weiteren Bedarf an Lebensmittel- und Drogeriemärkten.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Planstandort liegt im zentralen Versorgungsbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, wie ihn das<br />
regionale Einzelhandelskonzept als Bestandteil des Regionalen Flächennutzungsplanes<br />
abgrenzt. Die Ansiedlung von Einzelhandelsverkaufsflächen im Bereich der ehemaligen<br />
Farbenfabrik und der angrenzenden Flächen ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.<br />
Im Vorfeld der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde die Beauftragung einer<br />
Auswirkungsanalyse erbeten. Deren Ergebnisse erachten auch die Ansiedlung eines<br />
weiteren Lebensmittelmarktes und eines Drogeriefachmarktes für zulässig; dies gilt<br />
insbesondere vor dem Hintergrund der Frage der nachhaltigen Existenz des Penny-<br />
Marktes in der Limesgalerie.<br />
Bei Drogerieartikeln war insbesondere der Frequenzbringer der Altstadt, die Drogerie<br />
Müller zu würdigen. Da die drei großen Drogeriefachmärkte Müller, Rossmann und dm in<br />
den vergangenen Jahren ihre Sortimente individuell modifiziert haben und so einander<br />
zunehmend ergänzen kann auch hier von einer die Zulassung des Planvorhabens<br />
befürwortenden Koexistenz mit dem Ergebnis einer Stärkung des Standortes zentraler<br />
Versorgungsbereich ausgegangen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der<br />
Auswirkungsanalyse sei verwiesen.<br />
12. Pro Bahn & Bus e.V.<br />
12.1 Der Fahrgastverband Pro Bahn & Bus begrüßt grundsätzlich die Planung und den Bau<br />
des Fachmarktzentrums, hält jedoch die Aussagen zum Nachfolgebau des<br />
Bahnhofsgebäudes und dem Bahnhofsvorplatz für zu wage und trägt hierzu vor: Eines der<br />
größten Probleme auf dem <strong>Butzbach</strong>er Bahnhofsvorplatz sei die ungenügende Trennung<br />
des Individualverkehrs und des Fußgängerverkehrs/Fahrgastverkehrs, weil die Anbindung<br />
von Teilen der Innenstadt über den Bahnhofsvorplatz/Ludwigstraße führe. Aber auch<br />
Richtung Süden am Bahnhof vorbei könne der Individualverkehr ungehindert fahren, so<br />
dass der Zu-/Abgang zu den Bahnsteigen immer mit Gefahren verbunden sei. Da es auch<br />
im neuen Entwurf Bahnsteige geben wird, die nur mit dem Überqueren der Straße vor dem
Bahnhof zu erreichen sein, trete hier leider keine Verbesserung gegenüber den aktuellen<br />
Bestand ein. Verschärft werde die Situation durch die Planung einer Straße entlang der<br />
Park & Ride Anlage, welche in die Weinstraße einmünde. Damit entstehe ein neuer<br />
schneller Schleichweg für Autofahrer, die von Norden kommend an der Bahnunterführung<br />
B 3 rechts abbiegen, über den Eilenburgkreisel auf die Ludwigstraße gelangen, über den<br />
Bahnhofsvorplatz in die neue Straße auf die Weinstraße einbiegen und dann über die<br />
Weiseler Straße Richtung Nieder-Weisel weiter fahren. In der neuen Straße würde dann<br />
noch mehr Individualverkehr auf den Bahnhofsvorplatz gezogen, dieses wird abgelehnt. Im<br />
Rahmen der Verkehrsuntersuchung sei ausschließlich das geplante Fachmarktzentrum<br />
thematisiert worden. Weder werde die Möglichkeit des genannten Schleichverkehrs<br />
berücksichtigt noch die komplexe Verkehrsführung in der Kernstadt. Gefordert werden:<br />
a) Keine Durchgehende Straße vom Bahnhofsvorplatz parallel zur Bahn Richtung Alte<br />
Weinstraße,<br />
b) bessere Entmischung Individualverkehr - Fußgängerverkehr/Fahrgastverkehr auf dem<br />
Bahnhofsvorplatz und<br />
c) Entschleunigung des Individualverkehrs auf dem Bahnhofsvorplatz.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Planungen sehen vor, dass die westlich des Fachmarktzentrums geplante private<br />
Durchfahrt Straße ausschließlich von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen im<br />
Einbahnrichtungsverkehr (Fahrtrichtung Süd-Nord) genutzt wird. Dies bedeutet, dass der<br />
Lieferverkehr über die Alte Weinstraße zufährt und über die Straße "Zum Bahnhof" abfährt.<br />
Entsprechende Zufahrtsbeschränkungen der neuen Straße (z.B.: Schranken, versenkbare<br />
Poller o.ä.) sind vorgesehen. Ein Schleichverkehr über diese neue Straße über den<br />
Bahnhofsvorplatz kann somit ausgeschlossen werden. Mittelfristig wird durch den<br />
geplanten Umbau des Bahnhofvorplatzes zum neuen geordneten Busbahnhof die<br />
Befahrung des Vorplatzbereiches durch Pkw gänzlich entfallen. In der Fortschreibung der<br />
Verkehrsuntersuchung werden diese Bedenken aufgegriffen und die sich ergebende<br />
Verkehrsführung dokumentiert.<br />
12.2 Am jetzigen Standort des Bahnhofsgebäudes solle ein neues Gebäude entstehen,<br />
welches rund doppelt so lang werden soll wie das Bisherige. Da es durch seinen Standort<br />
teilweise Funktion eines Bahnhofgebäudes haben soll, sollte das neue Gebäude auch<br />
Grundbedürfnisse der Fahrgäste erfüllen. Durch die große Länge des neuen Gebäudes<br />
entstehe eine Riegelwirkung zwischen den Bahnsteig Gleis 1 und dem Busbahnhof auf der<br />
anderen Seite des Gebäudes. Der Bahnsteig Gleis 1 habe heute den Vorteil, dass er an<br />
vier Stellen Zu-/Abgänge besitze: Zugang Bahnhofsunterführung/nördlicher<br />
Bahnhofsvorplatz, südlich des Bahnhofsgebäudes Höhe Toilettenhäuschen und Höhe<br />
Große Wendelstraße. Werde der Entwurf umgesetzt bliebe nur der erste und der letzte<br />
Zugang übrig. Außerdem gehe durch den Riegel die Sichtverbindung von einfahrenden<br />
Zügen zu den Bussen verloren. Die Verlagerung des Fahrkartenverkaufs und die Weiseler<br />
Straße seien aus Fahrgastsicht ungünstig. Wer mit Bus und Bahn fährt möchte seine<br />
Fahrkarte dort kaufen, wo er ein- und aussteigt und nicht in der benachbarten<br />
Einkaufsstraße. Gefordert wird im Interesse der Sicherheit von Fahrgästen auf Gleis 1 die<br />
Voraussetzung schaffen, einen transparenten Durchlass ungefähr in der Gebäudemitte<br />
einzuplanen. Auf eine Sichtverbindung Zug-Bus sei zu achten, eine ausreichend große
Bahnsteigüberdachung beim Bau des neuen Gebäudes wieder zu errichten und im<br />
Gebäude wieder eine Fahrkartenausgabe unterzubringen ebenso wie einen geschützten<br />
Warteraum für die Bus- und Bahnfahrgäste.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Klargestellt sei, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche<br />
nur die Fläche widerspiegelt, innerhalb dessen sich der Vorhabenträger mit seinem<br />
Gebäude bewegen kann. Die überbaubare Grundstücksfläche impliziert keine<br />
durchgehende Riegelbebauung. Ein Bebauungsplan regelt im Übrigen nur die Art der<br />
Bodennutzung, was die Bedeutung der vorgetragenen Anregung nicht schmälert aber den<br />
begrenzten Regelungsbereich der verbindlichen Bauleitplanung dokumentiert.<br />
Unabhängig davon wird sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> im Rahmen der vertraglichen<br />
Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger dafür einsetzen, dass ein dritter Durchlass geprüft<br />
und soweit wie möglich realisiert wird und die Sichtverbindung Zug/Bus erhalten bleibt.<br />
Die Bahnsteigüberdachung befindet sich innerhalb des planfestgestellten Bahngeländes<br />
und ist damit der Planung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> entzogen. Allerdings lässt der<br />
Bebauungsplan im Bereich der jetzigen bahnseitigen Außenwand des früheren<br />
Bahnhofsgebäudes eine Neubebauung zu, damit auch an das neue Gebäude eine<br />
Überdachung angebracht werden kann (sofern die Bahn keine selbsttragende Konstruktion<br />
als Ersatz für die jetzige Überdachung realisiert). So obliegt es auch der Bahn, den<br />
Standort für den Fahrkartenautomat zu bestimmen, er wird aber im Bereich der<br />
Gleisanlagen bleiben. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> nur dafür<br />
Sorge tragen, dass in dem neuen Gebäude eine Verkaufsstelle für Reisebedarf mit<br />
Backwarenverkauf usw. eingerichtet wird, der von den Fahrgästen auch zum Unterstellen<br />
genutzt werden kann. Die Sicherstellung obliegt dem städtebaulichen Vertrag zwischen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem Vorhabenträger.<br />
12.3 Die heutige Fußgängerunterführung sei stark renovierungsbedürftig. Sowohl der<br />
Bodenbelag als auch die Wandfliesen bedürfen einer Erneuerung. Zudem sei der<br />
Bahnsteig Gleis 2/3 für mobilitätseingeschränkte Personen nicht ohne fremde Hilfe<br />
erreichbar. Weder ein Aufzug noch eine Rampe seien vorhanden und können auch nicht<br />
nachgerüstet werden. Die bestehenden Rampen an den Zugängen seien zu steil, als dass<br />
ein Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe wieder aus der Unterführung gelangen könne. Mit<br />
dem Fachmarktzentrum werde sich der Fußgängerverkehr weiter Richtung Süden<br />
entwickeln. Schon heute bestehe ein Bedarf an einer zusätzlichen Fußgängerquerung der<br />
Main-Weser-Bahn auf Höhe Hoch-Weiseler Straße/Große Wendelstraße. Immer wieder<br />
müsse man feststellen, dass Personen verbotenerweise die Gleise queren. So bestehe<br />
insbesondere morgens der Bedarf, von der Hoch-Weiseler Straße kommend ohne Umwege<br />
auf den Bahnsteig Gleis 2/3 zu gelangen. Ebenso liefen von der P & R Anlage (Ladestraße<br />
an Gleis 1) Personen über die beiden Strecken der Gleise zum Bahnsteig Gleis 2/3 und<br />
dieser illegale Fußgängerverkehr werde mit dem Bau des Fachmarktzentrums weiter<br />
zunehmen. Es wird gefordert eine neue Fußgängerunterführung unter der Main-Weser-<br />
Bahn in Höhe der Hoch-Weiseler Straße/Große Wendelstraße zu bauen. Sollte die<br />
Unterführung aufgrund fehlender Finanzmittel nicht zeitgleich mit dem Fachmarktzentrum<br />
gebaut werden können, so sollte zumindest der Platz für einen späteren Bau mit eingeplant<br />
bzw. freigehalten werden.
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> wird die Möglichkeiten verbesserter Infrastruktureinrichtungen mit den<br />
betroffenen Stellen der Bahn und dem RMV in Bezug auf Planung, Förderung und<br />
Modernisierung weiter vorantreiben.<br />
13. Herr Frank, Moritz-Kuhl-Straße 3<br />
13.1 Die Festsetzungen und Ausführungen in der Bebauungsplan-Begründung zum Maß<br />
der baulichen Nutzung seien zu präzisieren. Es müsse eine Festsetzung getroffen werden,<br />
die sicherstellt, dass die Gebäudeoberkante des Fachmarktzentrums keinesfalls höher als<br />
die bestehende Gebäudeoberkante Alte Weinstraße 4 werde. Der Bebauungsplanentwurf<br />
lasse ein Gebäude zu, dass sich nicht in die städtebauliche Gestalt und das baukulturell zu<br />
erhaltende Ortsbild einfügt. Vorgeschlagen wird auf das Obergeschoss zu verzichten oder<br />
das Gebäude samt Tiefgarage etwas mehr in den Boden einzulassen, damit die<br />
Gebäudeoberkante des Fachmarktzentrums nicht höher wird als die Gebäudeoberkante<br />
vom Gebäudebestand Alte Weinstraße 4. Alternativ könne auch ein unterbrochenes,<br />
zweiteiliges Pultdach für das Fachmarktzentrum festgesetzt werden. Für die Südseite über<br />
der Tiefgarage plus 1 Geschoss und auf der Nordseite über der Tiefgarage plus 2<br />
Geschosse, da dort am Bahnhofsvorplatz wegen dem vorhandenen Höhenunterschied die<br />
Tiefgarage sowieso vollständig unter dem Niveau des Bahnhofsvorplatzes liege und nur die<br />
zwei oberirdischen Geschosse sichtbar sein würden. Die durch das Gebäude überbaubare<br />
Fläche soll mindestens um die Fläche eines Lebensmittelmarktes samt Nebenräumen<br />
verkleinert werden. Auf der gewonnenen Freifläche könnten entlang der Weiseler Straße<br />
nichtüberdachte Parkplätze entstehen. Das käme auch der Kundschaft entgegen, die nur<br />
ungern oder grundsätzlich nicht in Tiefgaragenstellplätze fahren wolle. Weiterhin könne<br />
über diese ebenerdige Fläche die Zu- oder Ausfahrt über die Stellplätze inklusive<br />
Tiefgarage und der Warenanlieferung zur Weiseler Straße/B 3 geregelt werden. Damit<br />
könne auch die neu geplante Straßenverkehrsfläche westlich des Fachmarktzentrums<br />
entfallen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.<br />
Auf entsprechende Bitte der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat der Vorhabenträger seine Konzeption<br />
bereits überprüft. Die von der Alten Weinstraße / Weiseler Straße aus nahezu ebenerdig<br />
anzufahrende Tiefgarage bildet das Kellergeschoss, so dass vom Bahnhofsplatz aus<br />
gesehen nur 2 Geschosse über das derzeitige Geländeniveau hinaus aufsteigen. Das<br />
veränderte Konzept wird in den Entwurf des Bebauungsplanes zur erneuten<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung Eingang finden. Auf die westlich vorgesehene Verkehrsfläche<br />
wird verzichtet, hier gibt es nur eine private Durchfahrt für den Andienverkehr.<br />
Schleichverkehre, die zu einer zusätzlichen Belastung Alte Weinstraße/Moritz-Kuhl-Straße<br />
und Ostheimer Weg führen könnten, werden hierdurch vermieden. Um die Verkehre<br />
effizient trennen zu können, ist allerdings vorgesehen, die P&R-Anlage mit nach den<br />
derzeitigen Überlegungen rd. 140 Stellplätzen über die Moritz-Kuhl-Straße zu erschließen.
13.2 In dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt seien auch ohne den nicht<br />
einbezogenen Edeka-Markt dreimal Obst- und Gemüse, fünfmal Backwaren, zweimal<br />
Metzger und der Penny-Markt vorhanden. Von den angesprochenen<br />
Bürgern/Privatpersonen sehe niemand die Notwendigkeit für einen weiteren<br />
Lebensmittelmarkt mit 2.000 qm Verkaufsfläche in der Innenstadt. Im Gegenteil werde von<br />
diesen Bürgern dadurch mittelfristig die große Wahrscheinlichkeit für weiteren<br />
Leerstand/Geschäftsaufgaben bei Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt durch die<br />
Umsatzumverteilung nachvollziehbar befürchtet. Der Facheinzelhandel<br />
Lebensmittel/Nahrungs- und Genussmittel in der Innenstadt werde von der Ansiedlung<br />
eines weiteren Lebensmittelmarktes nicht profitieren, sondern er sei davor zu schützen.<br />
Gegen die Aussage in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf und in der<br />
Auswirkungsanalyse, das keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den zentralen<br />
Versorgungsbereich und der bestehenden Nahversorgungsstrukturen bei der geplanten<br />
Entwicklung des Standortes zu erwarten seien, wird bezüglich der bestehenden<br />
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe widersprochen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />
Der Planstandort befindet sich im Zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Regionalen<br />
Einzelhandelskonzept, auf Beikarte 2 zum Regionalen Flächennutzungsplan sei verwiesen.<br />
Die Begründung für die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches über den Rand<br />
der eigentlichen Altstadt hinaus liegt in der Erkenntnis, dass durch die Ansiedlung eines<br />
Frequenzbringers, der Begriff ist selbsterklärend, auch der stationäre Facheinzelhandel<br />
einschließlich dem Lebensmittelhandwerk profitieren kann. Als Frequenzbringer dient<br />
üblicherweise ein Lebensmittelanbieter, da dieser regelmäßig auch mehrfach in der Woche<br />
aufgesucht wird. Dass der Lebensmitteleinkauf auch genutzt wird, um Güter des mittel- und<br />
langfristigen Bedarfs in benachbarten Fachgeschäften zu erwerben, ist belegt.<br />
13.3 Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung sei ausschließlich das geplante<br />
Fachmarktzentrum thematisiert worden. Dies werde dadurch begründet, dass im Bereich<br />
Busbahnhof und Park & Ride Anlage keine abwägungsbeachtlichen Veränderungen des<br />
Status quo zu erwarten seien und im Vergleich zur heutigen Situation keine neuen<br />
Verkehre entstünden. Diese Aussage sei so nicht richtig, weil sich nach Sperrung des<br />
Parkdecks Weinstraße Anfang Mai 2011 der Status quo sowieso schon für die Anlieger vor<br />
allem in der Alten Weinstraße, der Moritz-Kuhl-Straße und der Ludwigstraße deutlich<br />
negativ verändert habe und durch das Fachmarktzentrum und die neu geplante Straße<br />
westlich des Fachmarktzentrums eine weitere Verkehrs- und damit Immissionszunahme für<br />
die Anlieger dieser Straßen erfolgen werde. Dies könne von den Anliegern so nicht klaglos<br />
hingenommen werden. Im Weiteren werden Einzelpunkte aus dem angesprochenen<br />
Themenbereich aufgeführt, auf deren Wiedergabe vorliegend verzichtet.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Verkehrsuntersuchung wurde erweitert. Die in der Stellungnahme aufgeführten<br />
Einzelpunkte wurden dem Verkehrsgutachter mit der Bitte um Prüfung übermittelt. Er stellt<br />
hierzu fest:
Zur Verkehrsentwicklung in der Moritz-Kuhl-Straße: Das Verkehrskonzept sieht die Zu- und<br />
Abfahrt der P+R-Stellplätze sowie der Tiefgarage des Fachmarktzentrums über die<br />
Anbindung Weiseler Straße / Alte Weinstraße vor. Hierzu soll die Weiseler Straße durch<br />
einen Linksabbiegestreifen ausgebaut und somit leistungsfähig betrieben werden.<br />
Schleichverkehr soll somit verhindert werden. Betriebliche Maßnahmen (z.B.: Verbot des<br />
Linksabbiegens in die Moritz-Kuhl-Straße oder Einbahnstraße der Moritz-Kuhl-Straße im<br />
unmittelbaren Anbindungsbereich der Weiseler Straße) könnten darüber hinaus<br />
eingerichtet werden.<br />
Zu Schleichverkehren über die Planstraße zwischen Bahn und Fachmarktzentrum: Die<br />
Planungen sehen vor, dass die westlich des Fachmarktzentrums geplante neue Straße als<br />
Privatstraße des FMZ ausschließlich von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen im<br />
Einbahnrichtungsverkehr (Fahrtrichtung Süd-Nord) genutzt wird. Dies bedeutet, dass der<br />
Lieferverkehr über die Alte Weinstraße zufährt und über die Straße "Zum Bahnhof" abfährt.<br />
Entsprechende Zufahrtsbeschränkungen der neuen Straße (z.B.: Schranken, versenkbare<br />
Poller o.ä.) sind vorgesehen. Ein Schleichverkehr über diese neue Straße über den<br />
Bahnhofsvorplatz kann somit ausgeschlossen werden. Mittelfristig wird durch den<br />
geplanten Umbau des Bahnhofvorplatzes zum neuen geordneten Busbahnhof die<br />
Befahrung des Vorplatzbereiches durch Pkw gänzlich entfallen. In der Fortschreibung der<br />
Verkehrsuntersuchung werden diese Bedenken aufgegriffen und die sich ergebende<br />
Verkehrsführung dokumentiert.<br />
13.4 Unter der Überschrift Bodenversiegelung und Eingriffsregelung werden die<br />
vorhandenen Freiflächen und Brachflächen im räumlichen Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes angesprochen, diese könnten im Vollzug des Bebauungsplanes<br />
versiegelt werden. Weiterhin würden im Bereich der geplanten P & R Anlage an der<br />
südwestlichen Geltungsbereichsgrenze maximal 9 Bäume und nochmals 4 oder 5 Bäume<br />
im Randbereich des jetzt gesperrten Parkplatzes gefällt werden müssen. Wie werde im<br />
Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsregelung umgegangen? Weiterhin wird gefragt, wie<br />
der Walnussbaum im Hausgarten des Anwesens Weiseler Straße 61 erhalten werden<br />
könne, wenn gleichzeitig eine Überbauung zugelassen werde.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Es handelt sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S. § 13 a des<br />
Baugesetzbuches, der vom Gesetzgeber 2007 unter anderem für die<br />
Wiedernutzbarmachung von Flächen eingeführt wurde und für den die Eingriffsregelung<br />
ausdrücklich keine Anwendung findet. Die Anpflanzung von standortgeeigneten Bäumen im<br />
Bereich der zukünftigen P&R-Anlage regelt bereits die Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Butzbach</strong>. hiernach sind bei 140 Stellplätzen mind. 28 Bäume anzupflanzen und<br />
fachgerecht zu unterhalten.<br />
Der Walnussbaum kann leider nicht erhalten werden, da er im Bereich des geplanten<br />
Baukörpers steht.<br />
14. Frau Doris Keil u.a., Alte Weinstraße 8
14.1 Aus immissionsschutzrechtlichen Bedenken wurde die geplante Ladezone von der<br />
Alten Weinstraße an die Bahnseite des Bebauungsplanareals verlegt. Diese Maßnahme<br />
wird als nicht ausreichend erachtet, da nicht klar ersichtlich sei, wo genau sich die<br />
Ladezone im Bahnbereich befinden solle. Solle diese am südlichen Ende liegen, so wäre<br />
die Lärmbelastung bei der Andienung immer noch unerträglich hoch vor allem bei<br />
nächtlichen Anlieferungen. Vorgeschlagen wird, die Anlieferung auf bestimmte Zeiten zu<br />
begrenzen und die Ladezone so weit entfernt wie möglich von der vorhandenen<br />
Wohnbebauung anzusiedeln. Auch wäre eine Ansiedlung der Ladezone von der Weiseler<br />
Straße her möglich. Gar nicht berücksichtigt würden die Auswirkungen des Verkehrsflusses<br />
durch die Alte Weinstraße, wenn der bisherige Fußweg als Straße ausgebaut werde und<br />
hierüber die Andienung zum Zentrum und die Zufahrt zu den Pendlerparkplätzen erfolge.<br />
Von einer massiven Vermehrung des Verkehrs und einer damit immens erhöhten<br />
zusätzlichen Lärmbelastung sei hier und gerade nachts definitiv auszugehen. Des Weiteren<br />
erscheine es nicht notwendig, die neu geplante Straße durchgehend anzulegen. Die<br />
Zufahrt zu den Pendlerparkplätzen sei auch auf der bisherigen Straße möglich und die<br />
Andienung könne problemlos vom Bahnhof her durch eine Stichstraße/Sackgasse mit<br />
ausreichendem Platz zum Wenden auf dem Gelände des Zentrums erfolgen.<br />
Vorgeschlagen wird, die geplante Straße an der Bahn nicht durchgehend zu bauen bzw.<br />
zumindest baulich abzugrenzen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Wohnhäuser in der Alten Weinstraße werden, unberücksichtigt in der bereits vormals<br />
geplanten Ausweisung als Mischgebiet, dem Schutzanspruch eines Allgemeinen<br />
Wohngebietes gleichgestellt und im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen<br />
Untersuchung auch entsprechend gewürdigt. Die Richtwerte der TA Lärm von tags 55<br />
dB(A) können, wie die zu dem aktuellen Entwurf des Vorhabenträgers erstellte<br />
Schalltechnische Untersuchung zeigt, eingehalten werden.<br />
Eine Öffnung des Fachmarktzentrums während der Nachtzeit ist nicht vorgesehen, ebenso<br />
wenig sollte eine Andienung in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr erfolgen. Der<br />
Bebauungsplan kann dies allerdings nicht festsetzen, da sein Inhalt abschließend in § 9<br />
Abs. 1 des Baugesetzbuches geregelt ist und der dortige Katalog für zeitliche<br />
Festsetzungen keine Anlaufstelle bietet. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, da die<br />
detaillierte Prüfung hier erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt und die<br />
Bauaufsicht die Öffnungszeit auf z.B. 21.30 Uhr begrenzen kann, so dass die letzte Kunden<br />
und Angestellten bis zum Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr den Betrieb verlassen haben.<br />
Ebenso kann verfügt werden, dass vor 06.00 Uhr nicht angedient wird.<br />
In den Aufgabenbereich des Bebauungsplanes fällt aber die Ausweisung von<br />
Verkehrsflächen. Die vormals vorgesehene Straßenverbindung vom Bahnhofsvorplatz zur<br />
Alten Weinstraße entfällt. Die Durchfahrt für den Andienverkehr muss allerdings erhalten<br />
bleiben, deren detaillierte Ausgestaltung obliegt dem Vorhabenträger.<br />
Bei den Märkten handelt sich hierbei überwiegend um Anbieter aus dem mittel- und<br />
langfristigen Bedarf, bei denen die Andienung üblicherweise während der Tageszeit erfolgt.<br />
Der besonderen Betrachtung bedürfen die Lebensmittelmärkte, da hier regelmäßig<br />
frühmorgens Frischeprodukte angeliefert werden müssen. Der Handel hat sich aber auf die<br />
bundesweit beachtlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die hierzu<br />
ergangenen Ausführungsbestimmungen eingestellt und dient integrierte Standorte wie den<br />
Vorliegenden in der Regel erst nach 06.00 Uhr an.
Dies gilt allerdings nicht für die nach der aktuellen Planung über die Moritz-Kuhl-Straße<br />
anzufahrenden Park & Ride Parkplätze. Diese werden aber im Vergleich zu den<br />
Kundenparkplätzen eines Einzelhandelsbetriebes nur 1- bis 2mal am Tag angefahren und<br />
erzeugen auch entsprechend wenig zusätzlichen Verkehr und Verkehrsimmissionen.<br />
Ob es im Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich wird, verkehrslenkende Maßnahmen<br />
zu ergreifen, wird das Monitoring im Vollzug zeigen. Sofern erforderlich, wird die zuständige<br />
Verkehrsbehörde die Maßnahmen unverzüglich anordnen, um die auch stadtseits nicht<br />
gewollten Schleichverkehre zu unterbinden.<br />
15. Frau Ina Geißinger und Herr Gernot Krämer, An der Prinzenmauer 44<br />
15.1 Es sei nicht nachvollziehbar, dass in <strong>Butzbach</strong> ein Bedarf für ein Einkaufszentrum<br />
dieser Größenordnung existieren solle. Seit Jahren stagniere die Binnennachfrage in<br />
Deutschland und in Anbetracht einer älter werdenden und schrumpfenden Bevölkerung sei<br />
eine Steigerung nicht zu erwarten. Die Gewinnspanne im Einzelhandel sei gering, ein<br />
Gewinn sei im Wesentlichen nur durch Verdrängung zu erzielen. Der Bau des Centers<br />
könne gravierende Auswirkungen auf die Einzelhandelsgeschäfte in der <strong>Butzbach</strong>er<br />
Innenstadt haben mit der Folge, dass der sowieso vorhandene Leerstand steige.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />
Der Planstandort befindet sich im Zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Regionalen<br />
Einzelhandelskonzept, auf Beikarte 2 zum Regionalen Flächennutzungsplan sei verwiesen.<br />
Die Begründung für die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches über den Rand<br />
der eigentlichen Altstadt hinaus liegt in der Erkenntnis, dass durch die Ansiedlung eines<br />
Frequenzbringers, der Begriff ist selbsterklärend, auch der stationäre Facheinzelhandel<br />
einschließlich dem Lebensmittelhandwerk profitieren kann. Als Frequenzbringer dient<br />
üblicherweise ein Lebensmittelanbieter, da dieser regelmäßig auch mehrfach in der Woche<br />
aufgesucht wird. Dass der Lebensmitteleinkauf auch genutzt wird, um Güter des mittel- und<br />
langfristigen Bedarfs in benachbarten Fachgeschäften zu erwerben, ist belegt.<br />
Das Fachmarktzentrum und die sonstigen kerngebietsrelevanten Nutzungen werden die<br />
Einzelhandelszentralität der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und insbesondere der Innenstadt erhöhen und<br />
dem aktuellen Kaufkraftabfluss entgegenwirken. Hiervon können auch die ortsansässigen<br />
Fachgeschäfte und Dienstleistungsanbieter profitieren, um gerade in Zeiten rückläufiger<br />
Einzelhandelskaufkraft die Kundenfrequenz und -bindung zu erhöhen und den Umsatz zu<br />
stabilisieren.<br />
15.2 Die Planung lasse dem Investor viel Freiraum. Die vielen Annahmen bei den<br />
Festlegungen legten den Verdacht nahe, dass schließlich doch ein ganz normales<br />
Einkaufszentrum gebaut werde, so wie es in ähnlicher Größenordnung in den<br />
Nachbarstädten bereits existiere und zumeist mit Auslastungsproblemen kämpfe. Wenn<br />
dieser Fall eintrete, werde auch die Zulassung von anderen als den bislang im<br />
Bebauungsplan genannten Sortimenten diskutiert und über kurz oder lang durch eine<br />
Änderung ermöglicht. Spätestens dann würden die befürchteten Auswirkungen auf die<br />
Geschäfte der Innenstadt eintreten. Damit falle auch das Argument der Schaffung neuer<br />
Arbeitsplätze weg. Aus der Berichterstattung in den Medien sei hinlänglich bekannt, dass<br />
insbesondere im Einzelhandel die Zahl an 400 €-Jobs steige und die Zahl der<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten abnehme. Bei der zu erwartenden
Verdrängung von Innenstadtfachgeschäften sei zu befürchten, dass genau dieser Prozess<br />
ablaufe und am Ende die Zahl der sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse abnehme. Dies könne nicht Ziel der Lokalpolitik sein.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen/zurückgewiesen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat wie alle anderen Städte und Gemeinden einen Versorgungsauftrag<br />
ihrer Bevölkerung gegenüber. Bei einem Mittelzentrum wie <strong>Butzbach</strong> erstreckt sich dieser<br />
nicht nur auf die Grundversorgung, d.h. Lebensmittel, Drogerieartikel und Getränke,<br />
sondern auch auf die Versorgung mit Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs. Mit der<br />
Schaffung des Bauplanungsrechtes für das Fachmarktzentrum trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />
diesem Auftrag Rechnung. Unbestritten ist, dass es in Teilsortimenten auch zu einer<br />
zusätzlichen Wettbewerbssituation mit bereits ortsansässigen Anbietern kommen wird. Da<br />
Wettbewerb aber bekanntlich das Geschäft belebt und Bauleitplanung kein Instrument der<br />
Wettbewerbssteuerung ist, bewegt sich die Planung durchaus im Bereich des<br />
Abwägespielraumes, der den Städten und Gemeinden durch das Baugesetzbuch<br />
eingeräumt worden ist.<br />
Bekannt ist zudem, dass der Handel einem ständigen Wandel unterliegt und einem<br />
Vermieter/Centermanagement die Möglichkeit gegeben sein muss, freiwerdende<br />
Mietflächen als bald wieder neu zu belegen, um Leerstände und die daraus entstehenden<br />
städtebaulich relevanten „Trading down Effekte“ zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> behält<br />
sich aber durch eine den Bebauungsplan ergänzende vertragliche Regelung die Mitsprache<br />
an dem Besatz vor, um über den Wettbewerb hinausgehende Ausreißer, die zu einer<br />
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches führen<br />
können, zu verhindern.<br />
Das Thema „Schaffen von Arbeitsplätzen“ steht vorliegend nicht im Focus. Unbestritten ist<br />
aber, dass auch das hier geplante Fachmarktzentrum zusätzliche Arbeitsplätze schaffen<br />
wird. Ob diese im Teilzeitbereich liegen oder ob es sich um sozialversicherungspflichtige<br />
Vollzeitarbeitsplätze handelt, ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen einer<br />
Bauleitplanung. Aber auch hier wird sich die <strong>Stadt</strong> im Rahmen ihrer Abstimmung mit dem<br />
Vorhabenträger darum bemühen, dass der Focus auf der Schaffung von<br />
Vollzeitarbeitsplätzen liegt.<br />
15.3 Es werde ein kompakter Gebäudeblock errichtet, wie er in <strong>Butzbach</strong> bislang nicht<br />
existiere. Dadurch, dass die Garage im Erdgeschoss nicht auf die Geschossflächenzahl<br />
angerechnet werden soll und die vielen Ausnahmen, die bei der Ermittlung der<br />
Geschossflächenzahl benutzt würden, entstehe ein viel größeres Gebäude, als dies beim<br />
ersten Blick auf die Planungsunterlagen zu erwarten sei. Es sei wohl davon auszugehen,<br />
dass das Sondergebiet SO 2 fast komplett mit einem einzigen Gebäude von bis zu 12 m<br />
Höhe überbaut werde. Ein solches Gebäude passe einfach nicht in die Umgebung, die mit<br />
deutlich kleineren älteren Gebäuden bebaut sei.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Der Vorhabenträger hat die Architektur zwischenzeitlich überarbeitet. Das Gebäude wird<br />
sich feingliedriger darstellen. Die dann aktuelle Konzeptskizze wird in die Begründung zum<br />
Entwurf für die erneute Offenlage aufgenommen.<br />
15.4 Die Verkehrsbelastung auf der B 3 im Bereich der Kernstadt werde durch das<br />
Einkaufszentrum erheblich steigen. Anscheinend seien die Auswirkungen des Verkehrs<br />
außer im unmittelbaren Umfeld nicht untersucht worden. In der Regel werde von Montag<br />
bis Samstag bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Hier steige die Lärmbelastung insbesondere nach<br />
19.00 Uhr bzw. am Samstag ab ca. 14.00 Uhr in dieser bislang eher ruhigen Zeit erheblich<br />
an, die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm und der damit einhergehende<br />
volkswirtschaftliche Schaden sei aber enorm, auch wenn die Diskussion darum erst<br />
eingesetzt habe.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Gemeinden haben ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Eines<br />
der wesentlichen Ziele der Raumordnung besteht in dem Verbot sogenannter „Grüne<br />
Wiese Standorte“. Die Einzelhandelsvorhaben sind im Innenbereich zu platzieren.<br />
Vorliegend wird dies sogar noch unterstrichen durch die Zuordnung des Plangebietes zu<br />
dem Zentralen Versorgungsbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> gemäß dem Regionalen<br />
Einzelhandelskonzept auf Ebene des Regionalen Flächennutzungsplanes.<br />
Unbestritten ist, dass die Belange des Verkehrs und des Immissionsschutzes bei<br />
Neubauvorhaben im Innenbereich der besonderen Würdigung bedürfen. Gerade deshalb<br />
wurden im Vorfeld sowohl ein Verkehrsgutachten als auch eine Schalltechnische<br />
Untersuchung beauftragt. Diese werden insbesondere auch unter Einbeziehung der<br />
benachbarten Straßen überarbeitet, die Ergebnisse werden in den Entwurf des<br />
Bebauungsplanes Eingang finden und mit öffentlich ausgelegt.<br />
15.5 Die vorgesehene Planung lasse es zu, dass im Bereich des derzeitigen Bahnhofs und<br />
der südlich anschließenden Fläche ein Bauwerk von fast 100 m Länge errichtet werden<br />
könne, dass hier ein Riegel den Zugang zu den Gleisen versperre. Es sollte zumindest in<br />
der Mitte des Gebäudes ein Durchgang vorgesehen werden, der zu allen Tageszeiten<br />
ungehindert genutzt werden kann.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen,<br />
der Vorhabenträger wurde gebeten, einen entsprechenden Durchgang bei der<br />
Gebäudeplanung vorzusehen.<br />
15.6 In Anbetracht der Tatsache, dass die Kosten für den Individualverkehr ständig steigen,<br />
werde der ÖPNV insbesondere die Bahnanbindung nach Frankfurt und Gießen in den<br />
nächsten Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen. Schon jetzt pendelten viele<br />
<strong>Butzbach</strong>er täglich in diese Städte, denn es sei nicht damit zu rechnen, dass in <strong>Butzbach</strong><br />
tatsächlich neue Arbeitsplätze entstehen. Die Zahl der Pendler werde unweigerlich. Leider<br />
werde mit der vorgesehenen Neubebauung des Bahnhofs auf lange Sicht die Chance<br />
vertan, den Umstieg von Bahn auf Busse attraktiver zu gestalten. Die Zahl der Parkplätze
für Pendler werde durch die Planung nicht steigen, zumindest wenn man die Flächen auf<br />
denen das Parken bislang toleriert wurde, mit berücksichtigt. Wenn man den Wegfall des<br />
Parkdecks in Betracht ziehe, werde sie sogar sinken. Ein ausdrückliches Ziel der Planung<br />
werde damit verfehlt. Dadurch, dass den Belangen der Pendler bei der Planung nicht<br />
Rechnung getragen werde, werde die Attraktivität <strong>Butzbach</strong>s als Wohnort sinken.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan wie den Vorliegenden kann eine<br />
grundsätzliche Erörterung der Veränderung des Model-Split in den kommenden Jahren und<br />
Jahrzehnten nicht geführt werden. Für <strong>Butzbach</strong> relevant ist aber, dass durch die<br />
Erweiterung des Industriegebietes Ost, die Neubeplanung des Industriegebietes Nord, die<br />
Reaktivierung der ehemaligen US Housing Area und die auch vom Bahnhofsvorplatz<br />
einsichtige Neubebauung des ehemaligen Tröster-Geländes in umfangreicher Weise die<br />
Voraussetzungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und auch für die Attraktivität des<br />
Wohnstandortes <strong>Butzbach</strong> ergriffen worden sind.<br />
In diesem Kontext zu sehen ist auch die Revitalisierung des Geländes der ehemaligen<br />
<strong>Butzbach</strong>er Farbenfabrik, um die Einzelhandelsattraktivität und Einzelhandelszentralität von<br />
<strong>Butzbach</strong> zu erhöhen und so auch der Zunahme des überörtlichen motorisierten<br />
Individualverkehrs entgegenzuwirken.<br />
Die Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes und des ehemaligen Bahnhofsgebäudes in den<br />
räumlichen Geltungsbereich schafft im Übrigen auch die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen, um die dortigen Missstände beseitigen zu können, d.h. der<br />
Bebauungsplan dient gerade auch dazu die hier vorgetragenen Bedenken zu entkräften.<br />
b) Offenlegungsbeschluss<br />
(1) Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen<br />
werden als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossen.<br />
(2) In Fortführung des Beschlusses der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 29.03.2012<br />
wird bzgl. der städtebaulichen Ziele und Zwecke beschlossen, die Art der Nutzung als<br />
Kerngebiet i.S. § 7 BauNVO festzusetzen. Die Verkaufsfläche im Kerngebietsbereich<br />
zwischen Alter Weinstraße und Bahnhofsvorplatz darf max. 8.200 m² betragen. Die<br />
Beschränkung der Sortimente zum täglichen/kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen<br />
Bedarf wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und dem<br />
Vorhabenträger geregelt.<br />
(3) Der Bebauungsplan wird in der gemäß (1) geänderten Fassung als Entwurf zur<br />
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.<br />
(4) Der Entwurf des Bebauungsplanes ist erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns<br />
Einsicht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Offenlage zu benachrichtigen.
Abstimmungsergebnis zu TOP 4a:<br />
9 Anwesend<br />
7 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
1 Enthaltung<br />
Abstimmungsergebnis zu TOP 4b:<br />
9 Anwesend<br />
7 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
1 Enthaltung<br />
Tagesordnungspunkte des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und<br />
Energie:<br />
TOP 5<br />
Bundesverkehrswegeplan 2015<br />
hier: Projektanmeldung B 3a - <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong><br />
Herr Görlach erläutert die Vorlage. Danach fasst der Ausschuss folgenden<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> meldet für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes das<br />
Straßenprojekt B 3a – <strong>Stadt</strong>umgehung <strong>Butzbach</strong> – für die Einstufung in den vordringlichen<br />
Bedarf an. Grundlage dieser erneuten – formalen – Anmeldung ist der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenbeschluss vom 06.09.2010 zur Machbarkeitsstudie zur Einstufung der B<br />
3a in den vordringlichen Bedarf.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
9 Anwesend<br />
8 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
TOP 6<br />
Bebauungsplanverfahren "Landgrafenschloss - 5. Änderung"<br />
hier: a) Beratung und Beschlussfassung der während der Offenlegung gemäß<br />
§ 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Einzelbeschlüsse)<br />
b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />
Herr Görlach leitet in den Tagesordnungspunkt ein und übergibt dann an die Architekten<br />
des Projektes Frau Dollega und Herrn Gronych, die das Projekt mit einem<br />
maßstabsgerechten Modell und mit einem Power-Point Vortrag erläutern. Der Baukörper ist<br />
nun optimiert und ordnet sich den historischen Gebäuden unter.<br />
Danach fasst der Ausschuss folgenden:
Beschluss:<br />
a) Einzelbeschlüsse<br />
1. Monika und Volker Baier, Färbgasse 15<br />
Baiers sind direkte Anwohner des neu geplanten Areals und befürchten weitgehend<br />
Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft.<br />
Als Eigentümer eines historischen Gebäudes mögen sie vor allem die Kleinteiligkeit der<br />
historischen Altstadtbebauung. Auch die Mietinteressenten sowie die jetzigen Mieter<br />
bevorzugen die Altstadtlage aus vorgenannten Gründen. Die Wohnqualität würde durch<br />
eine bis zu 11,50 m hohe Wand beeinträchtigt. Eine extreme Wertminderung ihrer<br />
Immobilie und Beeinträchtigung der Vermietbarkeit wäre vorprogrammiert.<br />
Die Errichtung einer bis zu 11,50 m hohen Wand ließe das schmucke Anwesen als<br />
Hinterhof – Objekt erscheinen (keine Sonne mehr, Schatten, keine Aussicht). Einen Anreiz<br />
zur Erhaltung und Verschönerung wäre dann wohl nicht mehr gegeben.<br />
Es sei unverständlich, dass ein Gebäude dieser Art ausgerechnet an einem markanten<br />
Platz der Altstadt (Hochzeitshaus, Solmser Schloss, Landgrafenschloss und ehemaliges<br />
Gefängnis, Färbgasse 15) errichtet werden soll.<br />
Als Besitzer mehrerer Altstadtimmobilien seien sie sehr verwundert, dass man Auflagen die<br />
man ihnen macht hier keine Gültigkeit haben.<br />
Es wird gefragt, ob die Ausmaße der 4. Änderung nicht ausreichen. Bei der 5. Änderung<br />
übersteige die Traufhöhe erheblich die der umgebenen Bebauung in der Färbgasse. Der<br />
Bebauungsplan sei ohne Rücksicht auf die Umgebung gemacht worden.<br />
Die Entscheidungsträger werden dringlichst gebeten, noch einmal über die schöne Qualität<br />
der Altstadt nachzudenken.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Da auch insbesondere von den Altstadtfreunden und von den Denkmalschutzbehörden die<br />
angedachte Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von<br />
max. 11,50 m abgelehnt wird, plant der Investor nur noch ein Gebäude mit einem<br />
Erdgeschoss und einem Obergeschoss auf einem Teil dieses Erdgeschosses. Die<br />
Gebäudehöhe beträgt im Bereich des Erdgeschosses ca. 4,20 m und für den Bereich des<br />
Obergeschosses ca. 7,80 m. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die<br />
Festsetzungen diesem neuen Konzept angepasst und die Zahl der Vollgeschosse mit I<br />
bzw. in einem Teilbereich mit II und die max. Gebäudehöhe mit 8,0 m festgesetzt. Die<br />
bauliche Ausnutzung bleibt damit hinter den Ausnutzungsfestsetzungen des rechtskräftigen<br />
Bebauungsplans „Landgrafenschloss – 4. Änderung“ zurück, die im gesamten Baufenster<br />
zwei Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 11,00 m zulässt. Der geplante Neubau<br />
ordnet sich damit dem Solmser Schloss und dem Hochzeitshaus mit Traufhöhen von ca.<br />
11,50 m unter. Im weiteren Verfahren wird außerdem die Baugrenze diesem Neubau<br />
angepasst und damit deutlich gemacht, dass die Sichtbeziehungen zwischen und auf die<br />
historischen Gebäude in der Planung berücksichtigt sind. An der modernen Architektur, die
von der umgebenden historischen Architektur objektspezifisch abweicht, wird festgehalten.<br />
Es entsteht so eine Zäsur zwischen historischer Bausubstanz und moderner Architektur.<br />
Den Anregungen wird teilweise entsprochen.<br />
2. Altstadtfreunde <strong>Butzbach</strong> e.V.<br />
„Das Gebäude soll sich außerdem in seiner Form und Kubatur nicht an der umgebenden<br />
historischen Bebauung orientieren.“ Dieser Satz aus der Begründung der 5. Änderung des<br />
Bebauungsplanes gäbe Anlass zu folgenden Anregungen:<br />
Ein Bebauungsplan würde aufgestellt, um einen auf breiter Basis abgestimmten<br />
planungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, dem sich eine Neubebauung unterzuordnen<br />
hätte. Üblicherweise würden hierzu bestehende Gebäudehöhen, Dachformen, Baumassen<br />
und Fluchten aus der umgebenden Bebauung herangezogen. Dies solle dazu führen, dass<br />
sich ein harmonisches Gesamtbild ergibt.<br />
Die 5. Änderung des Bebauungsplans bewirke allerdings das Gegenteil. Die umgebende<br />
Bebauung zeichne sich aus durch:<br />
- Zweigeschossigkeit<br />
- Sattel- und Walmdach<br />
- einer GRZ von maximal 0,6<br />
Die Kriterien würden hier konterkariert, während sich alle anderen Bauherren den allgemein<br />
anerkannten Grundsätzen unterordnen müssten.<br />
Es wird für dringend erforderlich gehalten, dass auch und gerade im besonders wertvollen<br />
Bereich des Bebauungsplans „Landgrafenschloss“ diese Kriterien eingehalten werden.<br />
Ein weiterer, mittels Ortsbausatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossener Gestaltungsgrundsatz,<br />
fordere die folgenden Punkte im Altstadtbereich:<br />
1.1. Bei Neubauten sind die Fassaden entsprechend den straßenüblichen Gebäudebreiten<br />
zu gliedern.<br />
2.1. Als Dachform sind geneigte Dächer aller Art zulässig – Flachdächer nur bei<br />
Nebengebäude oder Anbauten<br />
Die Gestaltungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, die schon seit längerem vielfach außer Acht<br />
gelassen worden sei, müsste gerade in diesem sensiblen Bereich besondere Beachtung<br />
finden.<br />
Als Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans würde eine nicht<br />
vermarktungsfähige „hofartige Bebauung“ angeführt. Eine Bebauung solcher Art sei in der<br />
4. Änderung aber nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Wie seien daher die geplante Erhöhung von Geschosszahl, Baumasse und Traufhöhe<br />
sowie die Änderung der Dachform zu begründen.<br />
Im Text der 4. Änderung sei unter Punkt B.8. als besondere Anforderung eine maximale<br />
Bebauungstiefe der Schmalseite von 14 Meter zulässig, die sich somit an der umgebenden<br />
Bebauung orientiert und damit gestaltungssatzungskonform sei. Es dürfte auch unter<br />
Berücksichtigung dieser Forderungen möglich sein, einen eigenständigen Solitär zu<br />
entwickeln, der die Sichtlinien auf das Solmser Schloss und das Landgrafenschloss<br />
berücksichtige.
Letzteres würde noch unterstützt durch die Beibehaltung der ursprünglich festgesetzten<br />
Zweigeschossigkeit.<br />
Der Punkt B.8. sei in der 5. Änderung komplett entfallen.<br />
Dieser Punkt müsse in der 5. Änderung wieder aufgenommen werden.<br />
Eine weitere Auffälligkeit in der 5. Änderung beziehe sich auf die Erweiterung des<br />
Geltungsbereiches und der Freiflächenplanung: Es dränge sich der Gedanke auf, dass hier<br />
die normalerweise von jedem Grundstückseigentümer zu erfüllende Stellplatzpflicht auf<br />
dem eigenen Areal durch Erweiterung des Geltungsbereiches aufgehoben würde.<br />
Wieso werden in diesem Fall erforderliche Stellplätze auf Kosten öffentlicher Grünflächen<br />
nachgewiesen?<br />
Alle notwendigen Stellplätze müssten auf dem betreffenden Baugrundstück ausgewiesen<br />
werden.<br />
Es gäbe Neubauten, die sich der Altstadtstruktur anpassen und hervorragend einfügen, wie<br />
zum Beispiel der Museumsneubau in unmittelbarer Nachbarschaft des hier geplanten<br />
Gebäudes. Ebenso gäbe es modernere Baukörper, die den vorgenannten<br />
Gestaltungsgrundsätzen folgen. Die wirtschaftliche Planung einer Baumaßnahme würde<br />
wohl in der Regel immer im Fokus stehen, bedenkenswert solle aber auch immer eine<br />
nachhaltige und gestalterisch qualitätvolle Planung sein, die von einer breiten Masse<br />
getragen wird.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Wie bereits im Beschluss zu 1. dargelegt, werden die Festsetzungen zurückgenommen und<br />
nur noch I – II Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von max. 8 m zugelassen. An der<br />
modernen Architektur wird festgehalten. Ziel ist nicht die Rekonstruktion eines historischen<br />
Gebäudes, sondern die Entwicklung einer neuen städtebaulichen Situation mit eigener<br />
Identität. Der Neubau wird sich jedoch gegenüber dem Solmser Schloss und dem<br />
Hochzeitshaus infolge der Reduktion der Höhe unterordnen.<br />
Das Grundstück befindet sich nur zu einem Drittel im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung<br />
von 1983 und weder in der Schutzzone A noch in der Schutzzone B. Die<br />
Gestaltungssatzung beinhaltet unter § 2 (2), dass „weitergehende oder von der Satzung<br />
abweichende Festsetzungen in die Bebauungspläne aufgenommen werden können“.<br />
Die maximale Gebäudetiefe an der Schmalseite (Punkt B.8.) entfällt, weil ein Neubau mit<br />
einem eingeschossigen ovalen Erdgeschoss und einem ebenfalls ovalen Obergeschoss auf<br />
einem Teil des Erdgeschosses vorgesehen ist. Eine Schmalseite lässt sich nicht definieren.<br />
Die Pkw-Stellplätze auf der Ostseite der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />
Nutzungen im Solmser Schloss und im geplanten Neubau notwendig. Sie sollen in erster<br />
Linie den aus diesen Nutzungen abgeleiteten Bedarfen dienen. Auf Grund der schon<br />
bestehenden Stellplätze entlang der Schlossstraße ist die Planung von Stellplätzen auch<br />
städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehenden nachzuweisenden Stellplätze<br />
werden auf dem Baugrundstück des Neubaus geschaffen.<br />
Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.<br />
3. Ortsbeirat <strong>Butzbach</strong><br />
Die anwesenden Vertreter der Altstadtfreunde kritisieren die Höhe des geplanten<br />
Gebäudes sowie die Dachform (Flachdach). Das Gebäude würde nicht zu den anderen
Gebäuden passen. Seitens des Ortsbeirates wird die Auffassung vertreten, dass sich das<br />
Gebäude nicht „anpassen“ müsse.<br />
Seitens des Ortsbeirates wird die Auffassung vertreten, dass Parkplätze an der<br />
vorgesehenen Stelle nicht erforderlich sind. Der Bebauungsplan wird an diesem Punkt nicht<br />
befürwortet.<br />
Im Übrigen bestehen keine Einwände.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Pkw-Stellplätze auf der Ostseite der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />
Nutzungen im Solmser Schloss und im geplanten Neubau notwendig. Sie sollen in erster<br />
Linie den aus diesen Nutzungen abgeleiteten Bedarfen dienen. Auf Grund der schon<br />
bestehenden Stellplätze entlang der Schlossstraße ist die Planung von Stellplätzen auch<br />
städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehenden nachzuweisenden Stellplätze<br />
werden auf dem Baugrundstück des Neubaus geschaffen.<br />
Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />
4. Archäologische und Paläontologische Denkmalpflege, Hessen<br />
Da die Planänderung 5 vor allem auch das Baufenster des Planbereiches 8b betrifft, ist<br />
unbedingt die Auflage nach einer archäologischen Ausgrabung im Vorfeld der Bebauung im<br />
Bebauungsplan aufzunehmen. Es geht hier nicht um „mögliche Ausgrabungen“, sondern<br />
die Auflage, dass im Baufeld 8b eine archäologische Ausgrabung vor jeglichen<br />
Bodeneingriffen, die zu Lasten des Bauträgers geht, durchzuführen ist.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die geforderte Auflage wird als Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen.<br />
5. Regierungspräsidium Darmstadt (Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen)<br />
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben,<br />
dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet<br />
befindet.<br />
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des<br />
Oberbodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf<br />
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen<br />
stattfinden.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Der Hinweis wird der Baudurchführung berücksichtigt und in den Textteil des<br />
Bebauungsplans aufgenommen.<br />
6. Wetteraukreis (Strukturförderung und Umwelt)<br />
6.1 Kommunalhygiene
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die AWO Seniorenresidenz am Landgrafenschloss,<br />
Griedeler Straße 39, 35510 <strong>Butzbach</strong>, insbesondere durch Änderung der Verhältnisse für<br />
Lärm und Licht durch die mögliche Erweiterung des Parkhauses in der Höhe auf eine max.<br />
Traufhöhe von 13,00 m, ist die Heimaufsicht beim Hessischen Amt für Versorgung und<br />
Soziales Gießen anzuhören.<br />
Ansonsten bestehen hinsichtlich des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken,<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Traufhöhe von 13,00 m im Bereich des Parkhauses war schon in der rechtskräftigen<br />
4. Änderung zulässig. Eine Anhörung der Heimaufsicht ist daher nicht notwendig.<br />
6.2 Archäologische Denkmalpflege<br />
Im Planbereich 8b sind durch einen schmalen Suchschnitt mittelalterliche Befunde<br />
dokumentiert, deren genaue Ausdehnung nicht bekannt ist. Es ist daher belegt, dass durch<br />
die Bebauung Kulturdenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 (Bodendenkmäler) HDSchG<br />
zerstört werden.<br />
Um Qualität und Quantität dieser archäologischen Befunde zu überprüfen und um später zu<br />
fundierten Stellungnahmen im Rahmen von bauordnungsrechtlichen oder<br />
denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, ist als Ergänzung zum<br />
o.g. Flächennutzungsplan/Bebauungsplan eine archäologische Grabung im Planbereich<br />
8b, gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom Planbetreiber/Verursacher<br />
zu tragen sind.<br />
Die Grabung sollte sobald wie möglich vor weiteren Planungsschritten durchgeführt<br />
werden, da von ihrem Ergebnis abhängig ist, inwieweit weitere archäologische<br />
Untersuchungen (keine Ausgrabung/weitere Teilausgrabung/Totalausgrabung) erforderlich<br />
sind.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Eine entsprechende Auflage wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die<br />
Auflage wird weitergeleitet, so dass sie im Rahmen der Baudurchführung berücksichtigt<br />
wird.<br />
6.3 Bauordnung<br />
Die 5. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf 2 zeichnerisch dargestellte<br />
Teilbereiche (Teilbereich 4 und 8b). In der Begründung ist aber erwähnt, dass außerdem<br />
die Stellplatzzuordnung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans aktualisiert<br />
wird (siehe textliche Festsetzung unter Punkt 4 A 4.2). Das ist so nicht möglich. Entweder<br />
werden Änderungen in bestimmten Teilbereichen vorgenommen oder der gesamte Plan<br />
wird geändert. Eine Kombination ist nicht möglich.<br />
Stellungnahme und Beschluss:
Der Bebauungsplan wird in Teilbereichen geändert, aber die Stellplatzzuordnung im<br />
Gesamtplan aktualisiert. Im weiteren Verfahren wird dies verdeutlicht.<br />
Der Anregung wird entsprochen<br />
6.4 Untere Denkmalschutzbehörde<br />
6.4.1 Bezüglich der Änderung des Baufensters und den entsprechenden Festsetzungen<br />
für das Mischgebiet MI 5b (Block 8b) bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht<br />
erhebliche Bedenken.<br />
Die Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle, in dieser Größe und mit den<br />
Festsetzungen (wie die geschlossene Bauweise, die Höhe und das Flachdach) ermöglicht<br />
einen Neubau, der zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der historischen<br />
Bebauungsstruktur und des historischen Erscheinungsbildes des Schlosses führen kann.<br />
Begründung:<br />
Das Solmser Schloss war in eine hofartige Bebauung städtebaulich eingebunden.<br />
Die Gebäude standen im Anschluss an das Schlossgebäude entlang der <strong>Stadt</strong>mauer in<br />
Richtung Osten. Die südlich des Schlossgebäudes liegende Fläche war historisch nicht<br />
bebaut und lies als Freifläche der „Schaufassade“ des Schlosses den notwendigen<br />
optischen Wirkungsraum.<br />
Das im Bebauungsplan vorgesehene Baufenster befindet sich anstelle der<br />
bisherigen Freifläche vor der Schaufassade des Schlosses. Mit der geplanten<br />
Vergrößerung des Baufensters kann der mögliche Neubau noch näher an das<br />
Schlossgebäude heranrücken. Dies würde die Wirkung des Schlosses nach außen noch<br />
stärker beeinträchtigen und die mit dem repräsentativen Anspruch eines Schlosses<br />
notwendig einhergehende Freifläche auf ein Minimum einschränken. Die historisch<br />
gewachsenen Strukturen als wichtiges siedlungsgeschichtliches Zeugnis würden für diesen<br />
Bereich negiert.<br />
Das Schloss wurde mit Verlust der restlichen Hofbebauung zum Solitär, der aus<br />
denkmalschutzrechtlicher Sicht einer erneuten städtebaulichen Einbindung bedurft hätte.<br />
Stattdessen soll ihm ein moderner Solitär entgegengesetzt werden – das Schloss wird<br />
somit städtebaulich vom restlichen Schlossgelände abgekoppelt.<br />
Durch die Möglichkeit innerhalb des Baufensters ein dreigeschossiges Gebäude mit<br />
einer Höhe von 11,50 m zu errichten, wird die abkoppelnde Wirkung für das historische<br />
Gebäude noch verstärkt. Die Traufe des Solmser Schlosses ist niedriger als 11,50 m. Somit<br />
würden die historischen Proportionen im Umfeld des Solmser Schlosses gesprengt und das<br />
Repräsentationsgebäude in seiner Wirkung erheblich geschmälert.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Festsetzungen werden zurückgenommen, so dass nur noch I bis II Vollgeschosse und<br />
eine Gebäudehöhe von max. 8 m zulässig ist. Durch die Anpassung der Baugrenzen<br />
ergeben sich größere Freiflächen für Solmser Schloss und Hochzeitshaus. Grundsätzlich<br />
ist das Grundstück nach den Festsetzungen der rechtskräftigen 4. Änderung mit einem 2-<br />
geschossigen Gebäude mit einer Grundfläche von 14 m x 40 m und einer Gebäudehöhe
von max. 11 m bebaubar. Das neue Planungskonzept stellt einen Kompromiss dar, der am<br />
16.11.2012 in einer Besprechung mit der Oberen Denkmalschutzbehörde in Wiesbaden<br />
erarbeitet wurde. Dort wurde nach eingehender Projektdiskussion unter Berücksichtigung<br />
der Raumanforderungen möglicher Nutzer sowie des stadthistorischen Ensembles an der<br />
modernen Architektur festgehalten. Voraussetzung hierfür war, dass auf ein Vollgeschoss<br />
komplett verzichtet wird.<br />
Die Anregungen werden berücksichtigt.<br />
6.4.2 Die Festlegung der Stellplatzfläche entlang der Schlossstraße kann zu einer nicht<br />
unerheblichen Beeinträchtigung der historischen Bebauungsstruktur führen. Darüber hinaus<br />
soll generell die Errichtung von Stellplätzen auf 50% der nicht überbaubaren Flächen<br />
zulässig sein. Dies würde das Erscheinungsbild des Schlosses erheblich beeinträchtigen.<br />
Begründung:<br />
Die ehemals zum Solmser Hof gehörende (historisch z. T. bebaute) Fläche im<br />
östlichen Bereich, die inzwischen als Grünfläche ausgewiesen ist, wird durch die Errichtung<br />
von Stellplätzen entlang der Schlossstraße noch stärker optisch vom Schlossgebäude<br />
abgekoppelt. Mit der optisch noch stärkeren Trennung der Parzelle wird die Ablesbarkeit<br />
der historischen markanten städtebaulichen Entwicklung des Schlossbereiches von<br />
<strong>Butzbach</strong> erheblich minimiert.<br />
Die mit der Vergrößerung des Baufensters ohnehin schon stark reduzierte Freifläche<br />
im Umfeld des Solmser Schlosses könnte gemäß Festsetzung bis zu 50% für Stellplätze<br />
genutzt werden. Gerade ein Schlossgebäude bedarf für seine historisch stimmige<br />
Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese Fläche sollte den<br />
Repräsentationswillen der Schlossarchitektur unterstreichen. Daher ist das direkte Umfeld<br />
der Schlossgebäude von Stellplätzen freizuhalten.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Pkw-Stellplätze werden entlang der Schlossstraße angeordnet, weil dies eine<br />
Fortsetzung der Stellplatzanlage, die nach Norden bereits vorhanden ist, darstellt. Sie sind<br />
daher dort städtebaulich begründet. Die darüber hinausgehende Anzahl von Stellplätzen<br />
werden auf dem Grundstück des Neubaus nachgewiesen, nicht auf dem Grundstück des<br />
Solmser Schlosses. Die Stellplätze entlang der Schlossstraße sind für die medizinischen<br />
Nutzungen im Neubau aber auch im Solmser Schloss notwendig. Es wird darauf<br />
hingewiesen, dass die rechtskräftige 4. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Landgrafenschloss“ nordöstlich an das Solmser Schloss angrenzend bereits eine Fläche<br />
als Parkplatz für Pkw’s vorsieht.<br />
Der Anregung wird nicht entsprochen.<br />
6.4.3 Bezüglich der Festlegung der Ausnahme, dass auch außerhalb der überbaubaren<br />
Fläche Stellplätze zulässig sein sollen und zwar bis zu 50% der Fläche, weisen wir darauf<br />
hin, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht im Regelfall im direkten Umfeld der<br />
Schlossgebäude Stellplätze nicht genehmigt werden können.<br />
Begründung:
Die Anordnung von Stellplätzen im direkten Umfeld der Schlossgebäude (Solmser<br />
Schloss und Landgrafenschloss inklusive Marstall) kann zu einer nicht unerheblichen<br />
Beeinträchtigung im historischen Erscheinungsbild der historischen Gebäude führen.<br />
Wie bereits ausgeführt, bedürfen die Schlossgebäude für ihre historische stimmige<br />
Gesamtwirkung auch einer adäquat gestalteten Freifläche. Diese ist so weit als möglich von<br />
Stellplätzen freizuhalten.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die hier angesprochene Festsetzung war bereits in der ersten Fassung Bebauungsplan<br />
Landgrafenschloss enthalten. Es ist nicht beabsichtigt diese Festsetzung, die für den<br />
Gesamtplan gilt, im Rahmen der 5. Änderung herauszunehmen. Es ist andererseits auch<br />
nicht vorgesehen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude Stellplätze über ein<br />
notwendig abgewogenes Maß hinaus zuzulassen, um das historische Erscheinungsbild<br />
nicht zu beeinträchtigen.<br />
Die geänderten Nutzungsansprüche in den historischen Gebäuden, insbesondere für<br />
medizinische Zwecke, führen jedoch dazu, dass die Steuerungsmöglichkeiten dieser<br />
Ausnahme ggf. in Anspruch genommen werden müssen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Den Anregungen ist teilweise entsprochen.<br />
7. Regierungspräsidium Darmstadt, Bauleitplanung<br />
7.1 Kommunales Abwasser<br />
Unter Punkt „C-Hinweise- Niederschlagswasserversickerung“ ist der Bezug zum<br />
Hessischen Wassergesetz (HWG) von § 42 (3) auf § 37 (4) (HWG) zu aktualisieren.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Der Hinweis wird aktualisiert.<br />
7.2 Altlasten/Grundwasserschadensfälle<br />
7.2.1 Zu Fläche 4/4a wird auf die Stellungnahme vom 14.10.2008 verwiesen und hier auf<br />
die Auflagen, die nachstehend kursiv wiedergegeben sind.<br />
Aufgrund des Sachstandes sind nachfolgend aufgeführte Maßnahmen erforderlich.<br />
Auflagen<br />
1. Werden die auf den o.g. Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt, ist die<br />
Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem Dezernat IV/F 41.5<br />
durchzuführen. Die Einbindung soll möglichst frühzeitig erfolgen.<br />
2. Die durch die Baumaßnahmen wegfallenden Grundwassermessstellen sind durch<br />
neue zu ersetzen. Die Planung der neuen Grundwassermessstellen soll in Absprache mit<br />
dem Dezernat IV/F 41.5 durchgeführt werden.
3. Sollte bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />
einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planungen einzubeziehen und mit<br />
dem Dezernat IV/F 41.5 abzustimmen.<br />
4. Die auf dem gesamten Gelände vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des<br />
Entsorgungsweges umwelttechnisch zu untersuchen.<br />
Zu Fläche 8b erfolgt der Verweis auf eine fachliche Stellungnahme vom Februar 2010 und<br />
hier auf die Auflagen, die nachstehend kursiv wiedergegeben sind.<br />
Aufgrund des Sachstandes wird einer Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich 8b<br />
zugestimmt, wenn die nachfolgend aufgeführten Auflagen eingehalten werden:<br />
Auflagen<br />
1. Werden die auf den o.g. Flächen geplanten Baumaßnahmen durchgeführt, ist die<br />
Planung und Durchführung in enger Zusammenarbeit mit dem Dezernat IV/F 41.5<br />
durchzuführen. Die Einbindung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Alle Eingriffe in den Boden<br />
sind durch einen Fachgutachter umwelttechnisch zu begleiten.<br />
2. Die Untersuchung des Grundwassers darf durch die Baumaßnahmen nicht behindert<br />
oder beeinträchtigt werden.<br />
3. Müssen aufgrund der geplanten Baumaßnahmen Grundwassermessstellen<br />
rückgebaut werden, sind diese durch neue zu ersetzen. Die Planung der neuen<br />
Grundwassermessstellen soll in Absprache mit dem Dezernat IV/F 41.5 durchgeführt<br />
werden.<br />
4. Sollte bei den Baumaßnahmen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, ist mit<br />
einer Grundwasserhaltung zu rechnen. Diese ist in die Planungen einzubeziehen und mit<br />
dem Dezernat IV/F 41.5 abzustimmen.<br />
5. Die auf dem gesamten Gelände vorhandenen Auffüllungen sind zur Festlegung des<br />
Entsorgungsweges umwelttechnisch (mindestens auf die Parameter Schwermetalle, PAK,<br />
;MKW) zu untersuchen.<br />
6. Sofern bei den Arbeiten bisher unbekannte Auffälligkeiten oder Verunreinigungen<br />
des Bodens festgestellt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung<br />
Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt (Dezernat 41.5), sofort mitzuteilen.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Auflagen werden als Hinweise in den Text zum Bebauungsplan aufgenommen.<br />
Außerdem werden sie weitergeleitet, damit sie in dem jeweiligen Bauantragsverfahren<br />
berücksichtigt werden.<br />
Der Stellungnahme wird entsprochen.
8. Anerkannte Verbände nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz, BUND Landesverband<br />
Hessen<br />
8.1 Die Schlossstraße verbindet Solmser Schloss, Landgräfliches Schloss und<br />
<strong>Stadt</strong>kirche, von daher ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Straße nicht städtebaulich<br />
hervorgehoben werden sollte. Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, warum in unmittelbarer<br />
Nähe zur Altstadt, zwischen den o.g. historischen Gebäuden, ein eigenständiger Solitärbau<br />
ermöglicht werden soll, der sich nicht an der umgebenden historischen Bebauung orientiert.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die Schlossstraße ist vorhanden und soll durch Pkw-Stellplätze auf der Ostseite verbreitert<br />
werden. Ansonsten wird sie nicht verändert. Die Festsetzungen der 5. Änderung werden,<br />
was die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe betrifft, auf max. II bzw. 8 m<br />
zurückgenommen. Der Neubau wird sich dadurch der historischen Bebauung unterordnen.<br />
Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />
8.2 Im Bereich 8b kann nun eine wesentliche größere Fläche überbaut werden, als<br />
ursprünglich vorgesehen. Zum Ausgleich und um die Belastung des Kanalnetzes bei<br />
Schlagregen zu vermindern, sollte das Flachdach als Gründach ausgeführt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Die überbaubare Fläche wird dem geplanten Neubau angepasst und damit verkleinert. Eine<br />
Dachbegrünung ist bei dem Neubauvorhaben auf der unteren eingeschossigen Ebene<br />
vorgesehen.<br />
Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />
8.3 Als Ausgleich für die durch Parkplätze zusätzlich in Anspruch genommene Fläche<br />
Gst 9 sollte eine entsprechende Anzahl an Bäumen gepflanzt werden (in etwa ein Baum für<br />
drei Stellplätze, Baumscheibe min. 5 m², Mindestbreite 2 m, Be- und Anfahrschutz,<br />
heimische Gehölze) und die Parkplätze gegen die Grünflächen durch einen Gehölzstreifen<br />
abgegrenzt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Nach den Vorschriften der Stellplatzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> ist pro 5 Pkw-Stellplätzen<br />
ein Baum in einer min. 5 m² großen unbefestigten Baumscheibe zu pflanzen. Auf einen<br />
unterhaltungsintensiven Gehölzstreifen wird verzichtet.<br />
Der Anregung wird teilweise entsprochen.<br />
8.4 Die Schlossstraße muss mittlerweile wesentlich mehr Verkehr aufnehmen, als in der<br />
ursprünglichen Planung vorgesehen. Der Verkehr wird nach Bebauung des Bereichs 8b<br />
weiter zunehmen. Da kein Fußgängerweg vorhanden ist, kommt es immer wieder zu<br />
Konflikten zwischen Fahrzeugverkehr und Fußgängern. Eine weitergehende<br />
Geschwindigkeitsbegrenzung als die derzeitige ist daher unverzichtbar. Alternativ bietet es<br />
sich an, durch bauliche Maßnahmen eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu erzwingen.
Stellungnahme und Beschluss:<br />
Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung in der Schlossstraße sind nicht<br />
vorgesehen. Straßenverkehrs- bzw. ordnungsrechtliche Maßnahmen werden nach<br />
Erfordernis geprüft. Bereits heute besteht ein Durchfahrtsverbot.<br />
Der Anregung wird entsprochen.<br />
b) Erneuter Offenlegungsbeschluss<br />
Die Änderungen aus den Einzelbeschlüssen (a) berühren die Grundzüge der Planung.<br />
Insofern ist gem. § 4a (3) BauGB eine erneute öffentliche Auslegung und eine erneute<br />
Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Diese<br />
erneute Offenlegung wird mit dem gemäß der Einzelbeschlüsse (a) geänderten<br />
Bebauungsplanentwurf durchgeführt.<br />
Abstimmungsergebnis zu 6a:<br />
9 Anwesend<br />
8 Ja-Stimmen<br />
1 Enthaltung<br />
Abstimmungsergebnis zu 6b:<br />
9 Anwesend<br />
8 Ja-Stimmen<br />
1 Enthaltung<br />
TOP 7<br />
Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.10.2012<br />
hier: Einsatz von Rückepferden und heimischen Unternehmen im <strong>Stadt</strong>wald<br />
<strong>Butzbach</strong><br />
Herr Michel erläutert den Antrag ausführlich und bittet um Zustimmung.<br />
Herr Merle sagt zu, dass die Zahlen zu der Auftragsvergabe für Arbeiten im Wald an<br />
heimische Firmen aufbereitet und unter Berücksichtigung des Datenschutzes zu Verfügung<br />
gestellt werden. Nach der anschließenden Diskussion fasst der Ausschuss den folgenden:<br />
Beschluss:<br />
Der Einsatz von Rückepferden im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> ist aus wirtschaftlicher Sicht<br />
unrentabel. Die Holzrückung im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> erfolgt überwiegend maschinell.<br />
Die Holzrückearbeiten im <strong>Stadt</strong>wald <strong>Butzbach</strong> werden nach vorheriger Angebotseinholung<br />
unter Beachtung der Vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Zu den<br />
Auftragserteilungen wird im Rahmen der Wirtschaftsplanung allgemein unter Beachtung der<br />
Vergabe- und Vertragsrechtlichen Bestimmungen berichtet.<br />
Der Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:<br />
9 Anwesend<br />
7 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
1 Enthaltung<br />
gez. Stefan Schepp, Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses<br />
gez. Holger Görlach, Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr<br />
und Energie