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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer ...

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KZi.<br />

6.7<br />

===============================================================================<br />

1. Satzung / Ordnung : Abfallsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />

2. In <strong>der</strong> Fassung vom : 13. Oktober 2005<br />

3. Zuletzt geän<strong>der</strong>t am :<br />

Bekanntgemacht am : 20. Oktober 2005<br />

===============================================================================<br />

<strong>Die</strong> <strong><strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> <strong>hat</strong> <strong>in</strong> <strong>ihrer</strong> Sitzung am 13.10.2005<br />

diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> (Abfallsatzung -AbfS-)<br />

beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:<br />

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen Geme<strong>in</strong>deordnung (HGO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 01. April<br />

2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229),<br />

§ 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

(HAKA) vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I<br />

S. 659), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom<br />

17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54).<br />

TEIL I<br />

§ 1 - Aufgabe<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> betreibt die Abfallentsorgung <strong>in</strong> ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsund<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und des Hessischen<br />

Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche E<strong>in</strong>richtung.<br />

(2) <strong>Die</strong> Abfallentsorgung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> umfaßt das E<strong>in</strong>sammeln <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrem Gebiet angefallenen und<br />

überlassenen Abfälle im Hol- und Br<strong>in</strong>gsystem und die Abgabe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gesammelten Abfälle an den<br />

o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />

(3) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong>formiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung <strong>ihrer</strong> E<strong>in</strong>sammlungspflicht über die<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.<br />

(4) Zur Erfüllung <strong>ihrer</strong> Aufgaben kann sich die <strong>Stadt</strong> Dritter bedienen. Dritter kann auch <strong>der</strong> Landkreis<br />

se<strong>in</strong>.<br />

§ 2 - Ausschluß von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung<br />

(1) Der Abfalle<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgabe dieser<br />

Satzung von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d:<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und<br />

Bauschutt, so weit diese nicht <strong>in</strong> den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotconta<strong>in</strong>ern, durch die<br />

Abfuhr sperriger Abfälle o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>sammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die <strong>Stadt</strong><br />

e<strong>in</strong>gesammelt werden können.<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA („Schadstoff-Kle<strong>in</strong>mengen“),<br />

c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht aufgrund e<strong>in</strong>er nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />

Rechtsverordnung unterliegen, so weit entsprechende Rücknahmee<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung stehen.<br />

(3) <strong>Die</strong> von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossenen Abfälle s<strong>in</strong>d von den Erzeugern o<strong>der</strong> Besitzern dieser<br />

Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d<br />

beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung nach § 11 Abs. 1<br />

HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom Landkreis<br />

durchgeführten E<strong>in</strong>sammlung zuzuführen und zurückzunehmenden Abfälle dem<br />

Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.<br />

§ 3 - E<strong>in</strong>sammlungssysteme


2 KZi.<br />

6.7<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> führt die E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen im Hol- und im Br<strong>in</strong>gsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Br<strong>in</strong>gsystem <strong>hat</strong> <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen<br />

o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu br<strong>in</strong>gen.<br />

§ 4 - Getrennte E<strong>in</strong>sammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende verwertbare o<strong>der</strong> sperrige Abfälle e<strong>in</strong>:<br />

a) Papier und Kartonagen<br />

b) sperrige Abfälle (Sperrmüll)<br />

c) Weihnachtsbäume<br />

d) Elektrogroß- und Kühlgeräte<br />

e) kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle (Bioabfall)<br />

f) Heckenschnitt, Büsche und Astwerk bis zu e<strong>in</strong>em Stammdurchmesser von 120 mm<br />

(2) Zur E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 a) genannten Papierabfälle führt die <strong>Stadt</strong> 12mal jährlich e<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e Abfuhr durch. <strong>Die</strong> Papierabfälle s<strong>in</strong>d an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen -möglichst<br />

gebündelt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Kartonagen - vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong><br />

weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser Satzung.<br />

(3) Zur E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1b) genannten sperrigen Abfälle führt die <strong>Stadt</strong> je nach Bedarf e<strong>in</strong>e<br />

Sperrmüllabfuhr durch. Der Sperrmüll wird nur auf vorherige Anmeldung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beim<br />

Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen s<strong>in</strong>d die sperrigen<br />

Abfälle vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelung <strong>in</strong><br />

dieser Satzung.<br />

(4) Zur E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 c) genannten Weihnachtsbäume führt die <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong>mal jährlich<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Abfuhr durch. <strong>Die</strong> Weihnachtsbäume s<strong>in</strong>d an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen<br />

vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser<br />

Satzung.<br />

(5)Elektrogroß- und Kühlgeräte aus Haushaltungen werden außerhalb aller E<strong>in</strong>sammlungsaktionen<br />

geson<strong>der</strong>t abgeholt. <strong>Die</strong> Elektrogroß- und Kühlgeräte aus Haushaltungen s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur<br />

Entsorgung anzumelden.<br />

(6) <strong>Die</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 e) genannten verwertbaren Abfälle (Bioabfall) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem dazu bestimmten braunen<br />

120 l Behälter (Komposttonne) vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen <strong>in</strong> diesem<br />

Behälter zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser Satzung.<br />

Bei mehreren Wohne<strong>in</strong>heiten auf dem Grundstück ist auch die Zuteilung von braunen 240 l Behältern<br />

möglich.<br />

(7) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1f) genannten sperrigen kompostierbaren Grünabfälle<br />

(Heckenschnitt, Büsche und Astwerk bis zu e<strong>in</strong>em Stammdurchmesser von 120 mm) erfolgt 4 x<br />

jährlich (2 x im Herbst und 2 x im Frühjahr) durch Straßensammlungen.<br />

<strong>Die</strong>se Abfälle s<strong>in</strong>d an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen von den Abfallbesitzern zur Abfuhr, unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung, bereitzustellen. Das Material ist mit verrottbarer<br />

Kordel (ke<strong>in</strong> Draht, ke<strong>in</strong> Kunststoff) zu bündeln. Jedes Bündel darf nicht schwerer als 25 kg se<strong>in</strong>,<br />

E<strong>in</strong>zelteile dürfen e<strong>in</strong>e Länge von 1,20 m nicht überschreiten.<br />

Bioabfall gemäß Abs. 1e) ist über die Bioabfalltonne zu entsorgen. Von <strong>der</strong> beschriebenen<br />

Straßensammlung ist er ausgeschlossen.<br />

§ 5 - Getrennte E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Verwertung im Br<strong>in</strong>gsystem<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> sammelt im Br<strong>in</strong>gsystem folgende verwertbare Abfälle:<br />

a) Papier und Kartonage<br />

b) Glas<br />

c) Heckenschnitt, Büsche und Astwerk bis zu e<strong>in</strong>em Stammdurchmesser von 120 mm<br />

d) Bauschutt <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>mengen (bis 200 kg pro Anlieferung)<br />

e) Eisen und Metalle<br />

f) Korken<br />

g) Elektrogroß-, und Kle<strong>in</strong>geräte, Bildschirmgeräte und Kühlgeräte<br />

h) sperrige Abfälle (Hausspermüll <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>mengen bis 200 kg pro Anlieferung)<br />

(2) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> stellt zur E<strong>in</strong>sammlung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 a) und b) genannten Abfälle Sammelbehälter an<br />

allgeme<strong>in</strong> zugänglichen Plätzen auf.<br />

(3) Der Magistrat kann - um Belästigungen an<strong>der</strong>er zu vermeiden - E<strong>in</strong>füllzeiten festlegen, zu denen<br />

bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die E<strong>in</strong>füllzeiten auf den


3 KZi.<br />

6.7<br />

davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser E<strong>in</strong>füllzeiten dürfen die<br />

davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden.<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>in</strong> Abs. 1 c) genannten Abfälle können vom Abfallbesitzer zu <strong>der</strong> städtischen<br />

Entsorgungszentrale gebracht werden. Büsche und Astwerk bis zu e<strong>in</strong>em Stammdurchmesser von 120<br />

mm s<strong>in</strong>d grundsätzlich nur gebündelt anzuliefern und müssen vom Abfallbesitzer selbst <strong>in</strong> dem dafür<br />

aufgestellten Conta<strong>in</strong>er entsorgt werden. Das Astwerk ist mit verrottbarer Kordel (ke<strong>in</strong> Draht, ke<strong>in</strong><br />

Kunststoff) zu bündeln. Nicht bündelbarer Heckenschnitt kann lose <strong>in</strong> dem Conta<strong>in</strong>er entsorgt werden.<br />

§ 6 - E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)<br />

(1) Abfälle, die nicht <strong>der</strong> Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem<br />

e<strong>in</strong>gesammelt.<br />

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer <strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an den<br />

Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen <strong>in</strong> dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Als Restmüllbehälter zugelassen s<strong>in</strong>d (§ 8 Abs. 1) Gefäße mit folgenden Nenngrößen:<br />

a) 120 l<br />

b) 240 l<br />

c) 1.100 l<br />

(4) In den Restmüllbehälter dürfen ke<strong>in</strong>e Abfälle e<strong>in</strong>gegeben werden, die zur Verwertung nach §§ 4<br />

und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die<br />

von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese<br />

Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnommen worden s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Ahndungsmöglichkeit als<br />

Ordnungswidrigkeit bleibt <strong>in</strong> diesem Falle unberührt.<br />

§ 7 - E<strong>in</strong>sammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Für die Aufnahme von Abfällen, die anläßlich <strong>der</strong> Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und<br />

Plätzen anfallen, stellt die <strong>Stadt</strong> Behälter (Papierkörbe) auf. <strong>Die</strong> Besitzer dieser Abfälle s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. <strong>Die</strong>s gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Hundekot, Pferdeäpfel,<br />

Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen usw.<br />

§ 8 - Abfallbehälter<br />

(1) <strong>Die</strong> Behälter für den Restmüll und für an<strong>der</strong>e Abfälle, die im Holsystem e<strong>in</strong>gesammelt werden,<br />

stellt die <strong>Stadt</strong> den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. <strong>Die</strong> Anschlußpflichtigen gem. § 11 Abs.<br />

1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für<br />

Verluste.<br />

(2) <strong>Die</strong> Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dürfen sie nur so<br />

weit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen. E<strong>in</strong>schlämmen und E<strong>in</strong>stampfen des<br />

Inhalts ist nicht gestattet. <strong>Die</strong> Deckel s<strong>in</strong>d geschlossen zu halten.<br />

(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Behälter dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen/schwarzen<br />

Behälter ist <strong>der</strong> Restmüll e<strong>in</strong>zufüllen, <strong>in</strong> die braunen Behälter s<strong>in</strong>d die kompostierbaren Abfälle<br />

e<strong>in</strong>zufüllen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Abfallbehälter s<strong>in</strong>d an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut<br />

erreichbarer Stelle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Fahrbahn/an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges o<strong>der</strong><br />

-soweit ke<strong>in</strong>e Gehwege vorhanden s<strong>in</strong>d -am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung<br />

bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als notwendig und vertretbar<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Nach erfolgter Leerung <strong>der</strong> Behälter s<strong>in</strong>d diese unverzüglich durch den<br />

Anschlußpflichtigen o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(5) In beson<strong>der</strong>en Fällen -wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können -kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter zur<br />

Entleerung aufzustellen s<strong>in</strong>d bzw. wo zentrale Conta<strong>in</strong>er aufgestellt werden. Hierbei s<strong>in</strong>d die<br />

betrieblichen Notwendigkeiten <strong>der</strong> Abfalle<strong>in</strong>sammlung zu berücksichtigen.<br />

(6) Müllsäcke für den Restmüll können ausnahmsweise anstelle von o<strong>der</strong> zusätzlich zu<br />

Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf e<strong>in</strong>em anschlußpflichtigen Grundstück nur<br />

vorübergehend ger<strong>in</strong>ge Abfallmengen anfallen, o<strong>der</strong> wenn vorübergehend zusätzlich Abfallmengen<br />

anfallen, die <strong>in</strong> den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. <strong>Die</strong> Müllsäcke s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> zu beziehen.<br />

(7) <strong>Die</strong> Zuteilung <strong>der</strong> Abfallbehälter auf die anschlußpflichtigen Grundstücke erfolgt durch den<br />

Magistrat nach Bedarf, unter Beachtung <strong>der</strong> regelmäßig auf dem Grundstück anfallenden


4 KZi.<br />

6.7<br />

Abfallmenge. Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück muß m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> zugelassener Behälter<br />

für den Restmüll vorgesehen werden.<br />

(8) Für Betriebe und ähnliche E<strong>in</strong>richtungen wird das erfor<strong>der</strong>liche Behältervolumen für den Restmüll<br />

vom Magistrat unter Beachtung <strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen<br />

Grundstück festgesetzt.<br />

(9) Än<strong>der</strong>ungen im Behälterbedarf <strong>hat</strong> <strong>der</strong> Anschlußpflichtige unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen und<br />

auf Verlangen zu begründen.<br />

§ 9 - Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle s<strong>in</strong>d an dem von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Term<strong>in</strong><br />

an den Grundstücken zur E<strong>in</strong>sammlung so bereitzustellen, daß sie ohne Aufwand aufgenommen<br />

werden können. <strong>Die</strong> Regelungen des § 8 Abs. 4 (für Abfallbehälter) s<strong>in</strong>d zu beachten.<br />

(2) <strong>Die</strong> zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit <strong>der</strong> Bereitstellung Eigentum<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen o<strong>der</strong> umzulagern.<br />

(3) <strong>Die</strong> Absätze 1 und 2 gelten auch für an<strong>der</strong>e Abfälle, die <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> öffentlich<br />

bekannt gemachten E<strong>in</strong>sammlungsaktionen außerhalb von Abfallbehältern, zum Beispiel gebündelt<br />

o<strong>der</strong> versackt, zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellt werden.<br />

§ 10 - E<strong>in</strong>sammlungsterm<strong>in</strong>e/Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>sammlungsterm<strong>in</strong>e, mit Ausnahme <strong>der</strong> für sperrige Abfälle, werden regelmäßig <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Butzbach</strong>er Zeitung öffentlich bekannt gemacht.<br />

(2) Zweimal jährlich gibt die <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Butzbach</strong>er Zeitung bekannt, wo Abfallconta<strong>in</strong>er für die<br />

E<strong>in</strong>sammlung verwertbarer Abfälle im Br<strong>in</strong>gsystem aufgestellt s<strong>in</strong>d mit den gegebenenfalls<br />

festgesetzten Benutzungszeiten.<br />

(3) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> gibt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Butzbach</strong>er Zeitung auch die Term<strong>in</strong>e für die E<strong>in</strong>sammlung von<br />

Son<strong>der</strong>abfällen und an<strong>der</strong>en Stoffen bekannt, die nicht von ihr, son<strong>der</strong>n von Dritten<br />

(Landkreis, Verbänden, Vere<strong>in</strong>en, u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden.<br />

§ 11 - Anschluß- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

d<strong>in</strong>glich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene<br />

Abfalle<strong>in</strong>sammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird<br />

o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf<br />

ihm e<strong>in</strong> Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist.<br />

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlußpflichtigen Grundstück e<strong>in</strong> Gefäß zur Aufnahme<br />

kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann <strong>der</strong> Magistrat e<strong>in</strong>e Ausnahme zulassen, wenn<br />

<strong>der</strong> Anschlußpflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, daß ausnahmslos alle auf dem Grundstück<br />

anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn<br />

für die Ausbr<strong>in</strong>gung des Produkts e<strong>in</strong>e eigene gärtnerisch o<strong>der</strong> landwirtschaftlich genutzte Fläche von<br />

25 m 2 je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. <strong>Die</strong> Ausnahme wird nur unter dem Vorbehalt des<br />

je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen.<br />

(3) Als Grundstück im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die E<strong>in</strong>tragung im<br />

Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz (auch<br />

Teilgrundstück) desselben Eigentümers, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e selbständige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit bildet.<br />

(4) Der Anschlußpflichtige nach Abs. 1 <strong>hat</strong> jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung <strong>hat</strong> auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />

(5) Darüber h<strong>in</strong>aus <strong>hat</strong> <strong>der</strong> Anschlußpflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle für die Abfallentsorgung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

(6) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> -besitzer ist verpflichtet, se<strong>in</strong>e Abfälle, so weit sie nicht von <strong>der</strong><br />

städtischen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei <strong>der</strong> angebotenen Systeme (Hol- und Br<strong>in</strong>gsystem) zu<br />

bedienen. <strong>Die</strong>s gilt nicht für:<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer selbst zu e<strong>in</strong>er Verwertung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d und diese beabsichtigen,


5 KZi.<br />

6.7<br />

b) Abfälle, die durch geme<strong>in</strong>nützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlungen e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen und<br />

schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so weit ihre<br />

Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer diese <strong>in</strong> eigenen Anlagen beseitigen und ke<strong>in</strong>e überwiegenden öffentlichen<br />

Interessen e<strong>in</strong>e Überlassung erfor<strong>der</strong>n,<br />

e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die Beseitigung von<br />

pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174)<br />

zugelassen ist.<br />

§ 12 - Allgeme<strong>in</strong>e Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt<br />

werden, ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige<br />

Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen s<strong>in</strong>d zu befolgen. Sie haben sich durch e<strong>in</strong>en von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

ausgestellten <strong>Die</strong>nstausweis auszuweisen.<br />

(2) Abfälle, die nicht <strong>in</strong> den satzungsgemäßen Gefäßen o<strong>der</strong> sonst satzungswidrig zur Abholung<br />

bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sammlung ausgeschlossen. Sie s<strong>in</strong>d zum nächsten<br />

Abfuhrterm<strong>in</strong> unter Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben dieser Satzung zur E<strong>in</strong>sammlung bereit zu stellen.<br />

(3) Verunre<strong>in</strong>igungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle o<strong>der</strong> sonstige<br />

Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abfallentsorgung <strong>hat</strong> <strong>der</strong> zur Straßenre<strong>in</strong>igung Verpflichtete zu<br />

beseitigen.<br />

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> ist nicht<br />

verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />

§ 13 - Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalle<strong>in</strong>sammlung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />

Abfalle<strong>in</strong>sammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen<br />

mitgeteilt werden können.<br />

TEIL II<br />

§ 14 - Gebühren<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> erhebt für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen<br />

die Kosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gedeckt werden, zu denen auch die an die Entsorgungspflichtigen zu leistenden<br />

Gesamtkosten im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 2 Satz 4 HAbfAG gehören.<br />

(2) Gebührenmaßstab für den Restmüll im S<strong>in</strong>ne des § 6 ist das jedem anschlußpflichtigen Grundstück<br />

gem. § 8 Abs. 7 zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll und das bei <strong>der</strong> Entleerung <strong>der</strong><br />

Restmüllgefäße von <strong>der</strong> Wiegee<strong>in</strong>richtung des e<strong>in</strong>sammelnden Müllfahrzeuges registrierte Gewicht<br />

<strong>der</strong> entsorgten Restmüllmenge.<br />

(3) <strong>Die</strong> Entsorgungsgebühr nach Abs. 2 setzt sich aus e<strong>in</strong>er Grundgebühr und e<strong>in</strong>er Gewichtsgebühr<br />

zusammen.<br />

(4) a) Als monatliche Grundgebühr wird für e<strong>in</strong>e/e<strong>in</strong>en<br />

120 l Restmülltonne - 5,35 €<br />

240 l Restmülltonne - 7,35 €<br />

1.100 l Restmülltonne - 36,50 €<br />

erhoben.<br />

b) Gebührenmaßstab für die Gewichtsgebühr ist das von <strong>der</strong> Sammelwaage registrierte<br />

Gewicht. <strong>Die</strong> Restmüllgebühr beträgt je Kilogramm 0,26 €<br />

(5) Gebührenmaßstab für die kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle ist das bei <strong>der</strong> Entleerung<br />

<strong>der</strong> Komposttonnen von <strong>der</strong> Wiegee<strong>in</strong>richtung des e<strong>in</strong>sammelnden Müllfahrzeuges registrierte<br />

Gewicht <strong>der</strong> entsorgten Abfallmenge. <strong>Die</strong> Gebühr für kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle<br />

beträgt je Kilogramm 0,18 €<br />

(6) Zur Zuordnung <strong>der</strong> Abfallgewichte werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die <strong>in</strong> § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 3<br />

genannten Abfallbehälter mit e<strong>in</strong>em Microchip ausgestattet, welche die elektronische Identifikation<br />

und Zuordnung des jeweiligen Abfallgewichts gewährleisten.<br />

(7) <strong>Die</strong> Leerung <strong>der</strong> Restmüllbehälter und <strong>der</strong> Komposttonnen erfolgt im Abstand von zwei Wochen.<br />

In den Monaten Juni, Juli und August kann e<strong>in</strong>e Entleerung <strong>der</strong> Kompostgefäße wöchentlich erfolgen.


6 KZi.<br />

6.7<br />

(8) Hat die Fahrzeugwaage für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sammlung offenbar nicht richtig o<strong>der</strong> überhaupt nicht<br />

angezeigt, so wird für diese E<strong>in</strong>sammlung das Durchschnittsgewicht <strong>der</strong> letzten drei E<strong>in</strong>sammlungen<br />

bei dem betreffenden Gebührenpflichtigen als Grundlage für die Gebühr nach Abs. 4 b) und 5<br />

festgesetzt. S<strong>in</strong>d für den betreffenden Abfallbehälter drei E<strong>in</strong>sammlungen noch nicht registriert, so<br />

wird das Durchschnittsgewicht <strong>der</strong> nachfolgenden drei E<strong>in</strong>sammlungen zugrundegelegt. Steht für<br />

e<strong>in</strong>en Abrechnungszeitraum ke<strong>in</strong> Vergleichswert zur Ermittlung e<strong>in</strong>es Durchschnittsgewichts zur<br />

Verfügung, wird für alle Restmülltonnen und Komposttonnen e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Durchschnittsgewicht<br />

von 10 kg und für den Restmüllconta<strong>in</strong>er e<strong>in</strong> Durchschnittsgewicht von 50 kg für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Gewichtsgebühren zugrundegelegt.<br />

(9) Der Kaufpreis beträgt für e<strong>in</strong>en 50 l Restmüllsack 7,50 €. <strong>Die</strong> Entsorgungskosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> s<strong>in</strong>d im<br />

Kaufpreis enthalten.<br />

(10) <strong>Die</strong> Gebühr für die Anlieferung von Bauschutt <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>mengen (bis 100 kg) auf <strong>der</strong><br />

Entsorgungszentrale <strong>in</strong> <strong>der</strong> St. Florian-Straße beträgt:<br />

bei Anlieferung bis zu 25 kg = 1,50 €<br />

bei Anlieferung bis zu 50 kg = 3,00 €<br />

bei Anlieferung bis zu 75 kg = 4,50 €<br />

bei Anlieferung bis zu 100 kg = 6,00 €<br />

Das Gewicht wird vom Personal geschätzt. <strong>Die</strong> Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Anlieferung und ist sofort bar<br />

zu zahlen.<br />

(11) <strong>Die</strong> Gebühr je entsorgtem Kühlgerät beträgt 15,00 €<br />

(12) <strong>Die</strong> Gebühr je entsorgtem Elektrogroßgerät beträgt 5,00 €<br />

(13) a) <strong>Die</strong> Gebühr für die Entsorgung von sperrigen Abfällen (Haussperrmüll) beträgt je angefangene<br />

10 kg Gewicht des von <strong>der</strong> Wiegevorrichtung des Sperrmüllfahrzeuges ermittelten Gewichts 2,82 €<br />

(13) b) <strong>Die</strong> Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten sperrigen Abfällen (Haussperrmüll)<br />

beträgt je angefangenem 1 kg des von <strong>der</strong> Wiegevorrichtung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entsorgungszentrale ermittelten<br />

Gewichtes 0,23 €<br />

(14) Mit diesen Gebühren s<strong>in</strong>d auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> für die Entsorgung stofflich<br />

verwertbarer Abfälle abgegolten.<br />

§ 15 - Gebührenpflichtige/Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle e<strong>in</strong>es Erbbaurechts <strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigte. Für die Abholung sperriger Abfälle ist daneben auch <strong>der</strong>jenige gebührenpflichtig,<br />

<strong>der</strong> die Abholung bestellt <strong>hat</strong>. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Mitteilung nach §<br />

11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) <strong>Die</strong> Gebührenpflicht entsteht mit Beg<strong>in</strong>n des Monats <strong>der</strong> Anmeldung bzw. <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong><br />

Sammelbehälter und sie endet mit Ende des Monats <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Sammelbehälter bzw. <strong>der</strong><br />

Abmeldung.<br />

(3) <strong>Die</strong> Gebühr ist e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. <strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

erhebt die Gebühr jährlich, sie kann monatliche / vierteljährliche / halbjährliche Vorauszahlungen auf<br />

<strong>der</strong> Basis des Vorjahresergebnisses, und falls e<strong>in</strong> solches nicht vorliegt, aufgrund e<strong>in</strong>er Schätzung<br />

anhand vergleichbarer Daten ähnlicher Haushalte verlangen.<br />

TEIL III<br />

§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 6, 7 o<strong>der</strong> § 5 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle <strong>in</strong> den Gelben<br />

Sack, <strong>in</strong> die Sammelgefäße o<strong>der</strong> -behälter e<strong>in</strong>gibt o<strong>der</strong> zur Abfuhr bereitstellt,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 5 Elektrogroß- und Kühlgeräte nicht zur Entsorgung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Butzbach</strong> anmeldet,<br />

3. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle neben den dafür zugelassenen Behältern ablagert.<br />

4. entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht <strong>in</strong> die dafür vorgesehenen<br />

Sammelgefäße nach §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> das Restmüllgefäß e<strong>in</strong>gibt,<br />

5. entgegen § 7 Abfälle, die anläßlich <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen<br />

anfallen, nicht <strong>in</strong> die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) e<strong>in</strong>gibt,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,


7 KZi.<br />

6.7<br />

7. entgegen § 8 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf se<strong>in</strong> Grundstück<br />

zurückstellt,<br />

8. entgegen § 8 Abs. 9 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllgefäßen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich<br />

mitteilt,<br />

9. entgegen § 9 Abs. 2 zur E<strong>in</strong>sammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt,<br />

durchsucht o<strong>der</strong> umlagert,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 1 se<strong>in</strong> Grundstück nicht an die öffentliche Abfalle<strong>in</strong>sammlung<br />

anschließt,<br />

11. entgegen § 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitteilt,<br />

12. entgegen § 11 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abfallentsorgung überläßt,<br />

13. entgegen § 12 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zum Grundstück verwehrt,<br />

14. entgegen § 12 Abs. 3 Verunre<strong>in</strong>igungen nicht beseitigt,<br />

(2) <strong>Die</strong> Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. <strong>Die</strong><br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit gezogen <strong>hat</strong>,<br />

übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung f<strong>in</strong>det Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ 17 - Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se Abfallsatzung tritt am 01.01.2006 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 11.02.1998<br />

und <strong>der</strong>en Nachträge 1 – 6 außer Kraft.

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