Mai - Stadt Altentreptow

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Treptower Tollensewinkel – 4 – Nr. 05/2013 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin Nach Beschlussfassung durch die Gemeinde Siedenbollentin am 12.12.2012 wird folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin (beschlossen am 29.08.2012) erlassen: 1. § 3 (Benutzungsentgelt) wird unter der Rubrik - Saal mit Küche, Flur und Toiletten - um folgenden Punkt ergänzt: - Nutzung anlässlich Beerdigungen: 40,00 € 2. Die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Siedenbollentin, 13.12.2012 das Zweite Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 17.07.08 (GVOBI. S. 295) und das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI S. 396 ff.) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Siedenbollentin vom 10.04.2013 nachfolgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siedenbollentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin (Satzung der Gemeinde Siedenbollentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin vom 16.12.2004 in der Fassung der 7. Änderung vom 29.12.2012) beschlossen. Artikel 1 Die Anlage zu § 5 „Gebühren“ wird folgendermaßen neu gefasst: Anlage Elternbeiträge Alter ganztags Teilzeit halbtags 0 - 3 222,82 € 133,69 € 89,12 € 3 - 6/7 119,69 € 71,81€ 47,87 € Hort 79,35 € 47,61€ 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin Nach Beschlussfassung durch die Gemeinde Siedenbollentin am 10.04.2013 wird folgende 2. Änderung der Benutzungsund Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin (Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin vorn 29.08.2012, 1. Änderung der Benutzungsund Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin vom 12.12.2012) erlassen: 1. § 3 (Benutzungsentgelt) wird um folgenden Punkt ergänzt: - Nutzung des Rentnerraums (Klubraum 3) mit Küche, Flur und Toiletten für Einwohner der Gemeinde Siedenbollentin: 40,00 €/Nutzung für Einwohner von außerhalb: 46,51 €/Nutzung 2. Die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenboilentin tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Siedenbolientin, 10.04.13 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siedenbollentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin Präambel Aufgrund der §§ 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13:07.2011 (GVOBI. M-V S. 777 ff.), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146) und § 21 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 02. Dezember 2004 (GVOBI.M-V S. 536), Artikel 2 Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde SiedenbolIentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siedenboilentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin vom 29.12.2011 außer Kraft. Zusatz zur öffentlichen Bekanntmachung der 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siedenbollentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte Siedenbollentin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Haushaltssatzung der Gemeinde Röckwitz für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 277.560 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 288.855 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -11.295 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR

Nr. 05/2013 – 5 – Treptower Tollensewinkel c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 EUR Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme ab Dienstag, dem 21.05.2013 bis Freitag, dem 31.05.2013 die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR von 9:00 bis 16:00 Uhr, die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 EUR in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II) Zimmer 10 öffentlich das Jahresergebnis nach Veränderung aus. der Rücklagen auf 0 EUR 2. im Finanzhaushalt Röckwitz, den 10.04.2013 a) die ordentlichen Einzahlungen auf 274.730 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 281.675 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -6.945 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR Haushaltssatzung der Gemeinde Kriesow für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Meck- auf 3.190 EUR lenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertre- die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.300 EUR tung vom 25.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt auf -11.110 EUR Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 23.285 EUR 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 358.840 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.230 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 361.340 EUR der Saldo der Ein- und der Saldo der ordentlichen Erträge Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 18.055 EUR und Aufwendungen auf - 2.500 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 2.500 festgesetzt. EUR § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 27.200 EUR § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 275 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 347 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 307 v. H. Röckwitz, d.10.04.2013 Ort, Datum der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 2.500 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf EUR die Einstellung in Rücklagen auf EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 358.090 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 355.560 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 2.530 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.750 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 16.500 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -8.750 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 8.520 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkelt auf 2.300 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 6.220 EUR festgesetzt. Hinweis: Die Haushaltssatzung wird gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

Treptower Tollensewinkel – 4 – Nr. 05/2013<br />

1. Änderung der Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung für das<br />

Gemeindezentrum Siedenbollentin<br />

Nach Beschlussfassung durch die Gemeinde Siedenbollentin<br />

am 12.12.2012 wird folgende 1. Änderung der Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin<br />

(beschlossen am 29.08.2012) erlassen:<br />

1. § 3 (Benutzungsentgelt) wird unter der Rubrik - Saal mit Küche,<br />

Flur und Toiletten - um folgenden Punkt ergänzt:<br />

- Nutzung anlässlich Beerdigungen: 40,00 €<br />

2. Die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für<br />

das Gemeindezentrum Siedenbollentin tritt am Tage nach<br />

der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Siedenbollentin, 13.12.2012<br />

das Zweite Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes<br />

vom 17.07.08 (GVOBI. S. 295) und das Dritte Gesetz<br />

zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Juli<br />

2010 (GVOBI S. 396 ff.) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

Siedenbollentin vom 10.04.2013 nachfolgende 8. Satzung<br />

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siedenbollentin<br />

über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte<br />

Siedenbollentin (Satzung der Gemeinde Siedenbollentin<br />

über die Benutzung und die Gebührenerhebung für die<br />

Kindertagesstätte Siedenbollentin vom 16.12.2004 in der Fassung<br />

der 7. Änderung vom 29.12.2012) beschlossen.<br />

Artikel 1<br />

Die Anlage zu § 5 „Gebühren“ wird folgendermaßen neu gefasst:<br />

Anlage Elternbeiträge<br />

Alter ganztags Teilzeit halbtags<br />

0 - 3 222,82 € 133,69 € 89,12 €<br />

3 - 6/7 119,69 € 71,81€ 47,87 €<br />

Hort 79,35 € 47,61€<br />

2. Änderung der Benutzungs- und<br />

Entgeltordnung für das<br />

Gemeindezentrum Siedenbollentin<br />

Nach Beschlussfassung durch die Gemeinde Siedenbollentin<br />

am 10.04.2013 wird folgende 2. Änderung der Benutzungsund<br />

Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin<br />

(Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindezentrum<br />

Siedenbollentin vorn 29.08.2012, 1. Änderung der Benutzungsund<br />

Entgeltordnung für das Gemeindezentrum Siedenbollentin<br />

vom 12.12.2012) erlassen:<br />

1. § 3 (Benutzungsentgelt) wird um folgenden Punkt ergänzt:<br />

- Nutzung des Rentnerraums (Klubraum 3) mit Küche,<br />

Flur und Toiletten<br />

für Einwohner der<br />

Gemeinde Siedenbollentin:<br />

40,00 €/Nutzung<br />

für Einwohner von außerhalb:<br />

46,51 €/Nutzung<br />

2. Die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für<br />

das Gemeindezentrum Siedenboilentin tritt am Tage nach<br />

der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Siedenbolientin, 10.04.13<br />

8. Satzung zur Änderung der Satzung<br />

der Gemeinde Siedenbollentin über die<br />

Benutzung und die Gebührenerhebung<br />

für die Kindertagesstätte Siedenbollentin<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des<br />

Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13:07.2011 (GVOBI.<br />

M-V S. 777 ff.), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom<br />

12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146) und § 21 des Gesetzes zur<br />

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege<br />

(KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVOBI. M-V S. 146),<br />

geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes<br />

zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und<br />

in Tagespflege vom 02. Dezember 2004 (GVOBI.M-V S. 536),<br />

Artikel 2<br />

Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde<br />

SiedenbolIentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung<br />

für die Kindertagesstätte Siedenbollentin tritt am<br />

01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 7. Satzung zur Änderung<br />

der Satzung der Gemeinde Siedenboilentin über die Benutzung<br />

und die Gebührenerhebung für die Kindertagesstätte<br />

Siedenbollentin vom 29.12.2011 außer Kraft.<br />

Zusatz zur öffentlichen Bekanntmachung der<br />

8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde<br />

Siedenbollentin über die Benutzung und die Gebührenerhebung<br />

für die Kindertagesstätte Siedenbollentin<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und<br />

Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs.<br />

5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.<br />

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde Röckwitz<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

vom 09.04.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />

Erträge auf<br />

277.560 EUR<br />

der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />

Aufwendungen auf<br />

288.855 EUR<br />

der Saldo der ordentlichen<br />

Erträge und Aufwendungen auf<br />

-11.295 EUR<br />

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen<br />

Erträge auf<br />

0 EUR<br />

der Gesamtbetrag der<br />

außerordentlichen Aufwendungen auf<br />

0 EUR<br />

der Saldo der außerordentlichen<br />

Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR

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