Dezember - Stadt Altentreptow
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Amtskurier<br />
Amt<br />
Treptower Tollensewinkel<br />
Amtliches Mitteilungsblatt<br />
des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und die Gemeinden<br />
Altenhagen, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow,<br />
Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben,<br />
Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg und Wolde<br />
Jahrgang 9 Montag, den 23. <strong>Dezember</strong> 2013 Nummer 12<br />
Foto: Schmidt<br />
INHALT:<br />
Amtsinformationen S. 2<br />
Geburtstage S. 56<br />
Vereine & Verbände S. 61<br />
Amtliche Bekanntmachungen S. 3<br />
Kultur und Freizeit S. 57<br />
Kirchliche<br />
Amtliche Mitteilungen S. 53<br />
Schul- und Kitanachrichten S. 60<br />
Nachrichten S. 63
Treptower Tollensewinkel – 2 – Nr. 12/2013<br />
Bereitschaftsdienst für Notfälle<br />
In dringenden Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> sind folgende Telefonnummern anzuwählen:<br />
Bürgermeister Siedenbollentin 03969 510213<br />
1. Stellvertreterin <strong>Altentreptow</strong> 03961 210050<br />
des Bürgermeisters<br />
2. Stellvertreterin <strong>Altentreptow</strong> 03961 2299880<br />
des Bürgermeisters<br />
Bei Feuerausbruch und Gasgeruch sind sofort die Nummern<br />
110 und 112 anzuwählen.<br />
Bei Störungen in der Gasversorgung bitte den Entstörungsdienst<br />
der E.ON edis AG anrufen: 0180 4551111!<br />
Bei Störungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung<br />
bitte den Bereitschaftsdienst der GkU mbH anrufen:<br />
03961 257333!<br />
Ein frohes Weihnachtsfest<br />
und alles Gute für das Jahr 2014<br />
wünschen die Gemeindevertreter und der Bürgermeister<br />
allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Breesen.<br />
Ein ganz herzliches Dankeschön an die 1-Euro-Jobber,<br />
die Bürgerarbeiter, die Beschäftigten über den Bundesfreiwilligendienst<br />
und den vielen ehrenamtlichen Helfern,<br />
die in der Gemeinde Breesen tätig sind.<br />
Die Gemeindevertretung Breesen<br />
Noack<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
- Amt für zentrale Verwaltung und Finanzen -<br />
Grußworte<br />
Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
sowie des Amtsbereiches Treptower Tollensewinkel,<br />
„Es ist besser, das kleinste Licht anzuzünden,<br />
als über die allgemeine Dunkelheit zu schimpfen.“<br />
… was passt besser zu Weihnachten, als die Gedanken<br />
des weisen Albert Einstein? Wir sollten es uns das ganze<br />
Jahr über zur Angewohnheit machen, Lichter anzuzünden,<br />
statt zu schimpfen. Wieder ist ein Jahr vergangen<br />
und wieder viel zu schnell! In den Tagen bis zum Jahreswechsel<br />
heißt es Rückblick halten, Bilanz ziehen und<br />
Kraft für Neues schöpfen, zu entspannen und den Alltag<br />
hinter sich zu lassen.<br />
Wir haben 2013 das Machbare für unsere <strong>Stadt</strong> und den<br />
Amtsbereich erreicht. Gleiches muss uns auch im nächsten<br />
Jahr gelingen.<br />
Das Kommunalwahljahr 2014 wird uns wieder vor zahlreiche<br />
Herausforderungen stellen, wird ereignisreich, oft<br />
schwierig,<br />
aber hoffentlich erfolgreich sein.<br />
Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im zurückliegenden<br />
Jahr, ebenso wie für Ihre konstruktive Kritik und<br />
Ihr Verständnis in schwierigen Situationen möchte ich<br />
danken.<br />
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine ruhige besinnliche<br />
Weihnachtszeit, einen guten Rutsch ins Jahr<br />
2014, viel Glück, Zufriedenheit und Gesundheit.<br />
Mit den Worten des Schriftstellers und Zukunftforschers<br />
Robert Jungk<br />
„Die Welt kann verändert werden. Zukunft ist kein<br />
Schicksal“<br />
wird sich das gesamte Amt Treptower Tollensewinkel<br />
auch 2014 den Aufgaben und Herausforderungen stellen<br />
und mit guten Entscheidungen für unsere <strong>Stadt</strong> und Gemeinden<br />
die Zukunft mitgestalten.<br />
<strong>Altentreptow</strong>, <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Bartl<br />
Bürgermeister<br />
Sprechzeiten Bürgerbüro<br />
Montag<br />
09:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag<br />
07:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch<br />
geschlossen<br />
Donnerstag<br />
09:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
Freitag<br />
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
jeden ersten Sonnabend im Monat 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr<br />
Impressum<br />
„Amtskurier”<br />
Das amtliche Mitteilungsblatt des Amtes Treptower Tollensewinkel erscheint vierwöchentlich<br />
und ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
kostenlos erhältlich. Es wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt.<br />
Darüber hinaus kann das amtliche Mitteilungsblatt gegen Entrichtung<br />
der Portogebühren bezogen bzw. abonniert werden.<br />
Verlag + Satz:<br />
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG<br />
Röbeler Straße 9, 17209 Sietow<br />
Druck:<br />
Druckhaus WITTICH<br />
An den Steinenden 10, 04916 Herzberg/Elster<br />
Tel. 03535/489-0<br />
Telefon und Fax:<br />
Anzeigenannahme: Tel.: 039931/57 90<br />
Fax: 039931/5 79-30<br />
Redaktion: Tel.: 039931/57 9-16<br />
Fax: 039931/57 9-45<br />
Internet und E-Mail:<br />
www.wittich.de, E-Mail: info@wittich-sietow.de<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt<br />
oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Namentlich<br />
gekennzeichnete Artikel gebevn die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Vom<br />
Kunden vorgebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4C-Farben gemischt. Dabei<br />
können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb<br />
können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen<br />
verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier<br />
veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung<br />
nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers.<br />
Verantwortlich:<br />
Amtlicher Teil:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>/Der Bürgermeister<br />
Die weiteren Amtsangehörigen Gemeinden/<br />
Der Amtsvorsteher<br />
Außeramtlicher Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.)<br />
Anzeigenteil:<br />
Jan Gohlke<br />
Erscheinungsweise:<br />
monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte<br />
im Amtsbereich verteilt<br />
Auflage:<br />
7.000 Exemplare<br />
VERLAG + DRUCK<br />
LINUS WITTICH KG<br />
Heimat- und Bürgerzeitungen
Nr. 12/2013 – 3 – Treptower Tollensewinkel<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom<br />
18.12.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />
bisher um um auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. im Ergebnishaushalt<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 10.299.500 1.323.500 11.623.000<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 10.968.460 443.450 11.411.910<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -668.960 880.050 +211.090<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -668.960 880.050 211.090<br />
die Einstellung in Rücklagen auf 0 211.090 211.090<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf 40.600 40.600 0<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -628.360 668.960 40.600 0<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 10.373.800 1.323.500 11.697.300<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 10.599.110 525.900 11.125.010<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -225.310 797.600 +572.290<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.212.400 657.900 1.554.500<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.612.490 827.090 1.785.400<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -400.090 169.190 -230.900<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.034.600 966.790 67.810<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 409.200 409.200<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf +625.400 966.790 -341.390<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />
Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
wird festgesetzt von bisher 1.034.600 EUR<br />
auf 1.166.900 EUR<br />
§ 5<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />
(Grundsteuer A) von bisher 260 v. H.<br />
auf 260 v. H.<br />
b) für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) von bisher 350 v. H.<br />
auf 350 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer von bisher 310 v. H.<br />
auf 310 v. H.<br />
§ 6<br />
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />
Stellen beträgt bisher 84,90 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />
84,90 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />
§ 8<br />
Eigenkapital<br />
bisher nunmehr<br />
EUR EUR<br />
Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12.<br />
des Haushaltsvorvorjahres betrug ........... ...............<br />
Der voraussichtliche Stand des<br />
Eigenkapitales zum 31.12. des<br />
Haushaltsvorjahres beträgt ........... ...............<br />
und zum 31.12. des Haushaltsjahres ........... ...............<br />
<strong>Altentreptow</strong>, 19.12.2013<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />
2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1.<br />
Nachtragshaushaltssatzung wurde gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V<br />
der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.<br />
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />
Einsichtnahme ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />
10.01.2014 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, dienstags bis 18:00<br />
Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II) Zimmer<br />
10 öffentlich aus.<br />
<strong>Altentreptow</strong>, den 19.12.2013
Treptower Tollensewinkel – 4 – Nr. 12/2013<br />
Haushaltssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
für das städtebauliche Sondervermögen<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 45 ff. in Verbindung mit § 64 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach<br />
Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 27.11.2013 folgende Haushaltssatzung<br />
erlassen:<br />
§ 5<br />
Eigenkapital<br />
Der Stand des Eigenkapitales zum<br />
31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug ............ EUR<br />
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales<br />
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt .............. EUR<br />
und zum 31.12. des Haushaltsjahres<br />
.............. EUR<br />
<strong>Altentreptow</strong> d. 28.11.2013<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
1. im Ergebnishaushalt<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />
Erträge auf<br />
97.050 EUR<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen<br />
Aufwendungen auf<br />
97.050 EUR<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und<br />
Aufwendungen auf<br />
0 EUR<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen<br />
Erträge auf<br />
0 EUR<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen<br />
Aufwendungen auf<br />
0 EUR<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge<br />
und Aufwendungen auf<br />
0 EUR<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der<br />
Rücklagen auf<br />
0 EUR<br />
die Einstellung in Rücklagen auf<br />
0 EUR<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf<br />
0 EUR<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />
Rücklagen auf<br />
0 EUR<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 97.050 EUR<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 97.050 EUR<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und<br />
Auszahlungen auf<br />
0 EUR<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR<br />
der Saldo der außerordentlichen Einund<br />
Auszahlungen auf<br />
0 EUR<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf<br />
803.500 EUR<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
auf<br />
803.500 EUR<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit auf<br />
0 EUR<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
auf<br />
0 EUR<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
auf<br />
0 EUR<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />
aus Finanzierungstätigkeit auf<br />
0 EUR<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung<br />
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf<br />
9.700 EUR<br />
Hinweis:<br />
Die Haushaltssatzung wird gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der<br />
Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme<br />
ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von<br />
9:00 bis 16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude<br />
II) Zimmer 10 öffentlich aus.<br />
<strong>Altentreptow</strong>, den 28.11.2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der <strong>Stadt</strong>vertretung am 25.05.2014 in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
Nr. 12/2013 – 5 – Treptower Tollensewinkel<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe), 3. einzelne Personen, die sich selbst<br />
als Bewerberin bzw. als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087 <strong>Altentreptow</strong>,<br />
Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden <strong>Stadt</strong>vertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden <strong>Stadt</strong>vertretermandate in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> beträgt gesamt 17.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
für die <strong>Stadt</strong>vertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO<br />
M-V höchstens 22 Bewerber zu benennen.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Staatliches Amt für Landwirtschaft und<br />
Umwelt Mecklenburgische Seenplatte<br />
7. Wahlvorschläge <strong>Stadt</strong>vertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
Bodenordnungsverfahren Klein Helle<br />
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte<br />
Gemeinde: Mölln<br />
Aktenzeichen: 5433.31/71-102<br />
Nach den §§ 53 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />
(LwAnpG) vorn 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit<br />
den §§ 4, 6 und 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom<br />
16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils aktuellen Fassung<br />
ergeht folgender<br />
Beschluss<br />
Das Bodenordnungsverfahren Klein Helle, Landkreis Mecklenburgische<br />
Seenplatte wird hiermit angeordnet.<br />
Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von rd. 581 ha.<br />
Dem Bodenordnungsverfahren unterliegen die in der nachfolgenden<br />
Tabelle aufgeführten Flurstücke. Die Grenze des Verfahrensgebietes<br />
ist auf der zum Beschluss gehörenden Gebietskarte<br />
durch Umrandung dargestellt.<br />
I. Beteiligte<br />
Am Bodenordnungsverfahren sind gem. S 10 Nr. 1 FlurbG als<br />
Teilnehmer die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der o. g.<br />
Flurstücke beteiligt.<br />
Nebenbeteiligte gem. § 10 Nr. 2 FlurbG sowie § 56 Abs. 2<br />
LwAnpG sind insbesondere die Gemeinde, andere öffentlich<br />
rechtliche Körperschaften, Inhaber von Rechten an Grundstücken<br />
im Verfahrensgebiet, Pächter sowie Eigentümer von an<br />
das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken, die bei der<br />
Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze zu beteiligen sind.
Treptower Tollensewinkel – 6 – Nr. 12/2013<br />
II. Teilnehmergemeinschaft<br />
Die Eigentümer und ihnen gleichgestellte Erbbauberechtigte bilden<br />
gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss<br />
entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:<br />
„Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Klein<br />
Helle“ mit Sitz in Klein Helle, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />
III. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte sowie<br />
zur Benennung von Bevollmächtigten<br />
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur<br />
Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind innerhalb<br />
von 3 Monaten bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde,<br />
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt<br />
Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus<br />
G), 17033 Neubrandenburg, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).<br />
Die Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde<br />
innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.<br />
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende<br />
nicht mehr zu beteiligen.<br />
Im Ausland wohnende Beteiligte werden aufgefordert, innerhalb<br />
der o.g. Frist einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zu<br />
bestellen (§ 128 FlurbG).<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen<br />
angemeldet oder nachgewiesen bzw. wird erst nach Ablauf<br />
der Frist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Flurneuordnungsbehörde<br />
die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen<br />
gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).<br />
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts bzw. der im<br />
Ausland wohnende Beteiligte muss die Wirkung eines vor der<br />
Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten<br />
lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />
des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden<br />
ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).<br />
Beteiligte, die außerhalb der zum Verfahrensgebiet gehörenden<br />
bzw. der benachbarten Gemeinden wohnen, werden aufgefordert,<br />
innerhalb der o.g. Frist einen Empfangsbevollmächtigten<br />
zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen u.a. Mitteilungen<br />
zu benennen (§ 127 Abs. 1 FlurbG). Gleiches gilt für Bevollmächtigte<br />
im Ausland wohnender Beteiligter.<br />
So lange kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können<br />
Ladungen u.a. Mitteilungen durch Aufgabe zur Post (einfachen<br />
Brief) zugestellt werden. Die Zustellung wird nach Ablauf einer<br />
Woche als bewirkt angesehen, unabhängig davon, ob sie den<br />
Empfänger tatsächlich erreicht hat (§ 127 Abs. 2 FlurbG).<br />
IV. Einschränkungen<br />
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />
des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1<br />
FlurbG folgenden Einschränkungen:<br />
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />
der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen<br />
werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb<br />
gehören.<br />
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde<br />
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />
oder beseitigt werden.<br />
3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken,<br />
Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit<br />
landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit<br />
Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden.<br />
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen<br />
oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so<br />
kann dieses im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben.<br />
Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand<br />
gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der<br />
Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).<br />
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden,<br />
so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />
anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).<br />
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung<br />
bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer<br />
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung<br />
der Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der<br />
Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).<br />
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurneuordnungsbehörde<br />
anordnen, dass derjenige, der das Holz<br />
gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den<br />
Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß<br />
in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).<br />
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurneuordnungsbehörde<br />
berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung<br />
des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem<br />
Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />
Begründung<br />
Die Zielstellungen des Verfahrens sind in ihrer Gesamtheit weder<br />
durch ein Verfahren, das ausschließlich nach dem 8. Abschnitt<br />
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, noch durch<br />
ein Verfahren, das einzig nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet<br />
wird, zu erreichen.<br />
Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Hemmnissen, die auf<br />
die Kollektivierung der Landwirtschaft in der ehem. DDR sowie<br />
auf den damit verbundenen Vorrang der Nutzung vor dem Eigentum<br />
zurückzuführen sind. Im gesamten Verfahrensgebiet<br />
bestehen seit dem Ende der kollektiven Bewirtschaftung Probleme<br />
bei der Abgrenzung, Verfügbarkeit und Erschließung der<br />
Grundstücke, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden<br />
gemeindlichen Wegenetz sowie im Bereich der landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen.<br />
Die Eigentumsverhältnisse sollen festgestellt und die volle Verfügbarkeit<br />
über das Eigentum an Grund und Boden soll wieder<br />
hergestellt werden. Die zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben<br />
bestehenden Nutzungskonflikte bei der Bewirtschaftung,<br />
die ebenfalls auf die damals bestehenden Verhältnisse zurückzuführen<br />
sind, sind zu lösen.<br />
Ein besonderer Regelungsschwerpunkt liegt in der Ortslage.<br />
Durch die Vernachlässigung des Privateigentums ist eine umfangreiche<br />
Ortslagenregulierung notwendig. Insbesondere bedarf<br />
die Erschließung des Friedhofs und des Gutshofes einer<br />
Neuordnung.<br />
Für ans Verfahrensgebiet angrenzende Waldflächen ist die Erschließung<br />
ebenfalls zu schaffen.<br />
Zur Erreichung dieser Zielstellungen sollen geeignete Maßnahmen<br />
der Landentwicklung wie z. B. des ländlichen Wegebaus,<br />
der Dorferneuerung, der Wasserwirtschaft betrieben werden.<br />
Sollte im Verfahrensgebiet noch getrenntes Grund- und Gebäudeeigentum<br />
bestehen, sollen nach § 64 LwAnpG gesetzeskonforme<br />
Lösungen geschaffen werden.<br />
Eine Lösung auf Basis eines freiwilligen Landtausches ist dabei<br />
auf Grund der angedeuteten Vielzahl der Probleme nicht<br />
zweckdienlich, somit verbleibt die Anordnung eines Verfahrens<br />
nach § 56 LwAnpG.<br />
Es sollen aber neben den bereits genannten Zielen, die unter<br />
den Regelungsinhalt des LwAnpG fallen, in diesem Bodenordnungsverfahren<br />
weitere Ziele verfolgt werden, deren<br />
Regelung nur gern. § 86 Abs. 1 FlurbG möglich ist.<br />
Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde<br />
im Jahr 2000 ein umfassender Rechtsrahmen für den Gewässerschutz<br />
in Europa geschaffen. Ziel ist unter anderem die Verbesserung<br />
der Qualität von Gewässern, so dass diese einen<br />
chemisch und ökologisch guten Zustand erreichten. Die bestehenden<br />
Verhältnisse an den im Verfahrensgebiet befindlichen<br />
Gewässern „Lühmbach“ und „Möllner See“ erfordern die Durchführung<br />
bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. In<br />
diesem Zusammenhang kann eine Neuordnung von Eigentumsund<br />
Rechtsverhältnissen erforderlich werden.
Nr. 12/2013 – 7 – Treptower Tollensewinkel<br />
Eine Regelung der Flächenzuordnung an den klassifizierten Straßen<br />
entsprechend der jeweiligen Baulastenträgerschaft ist notwendig.<br />
Weitere öffentliche Maßnahmen wie z. B. der Grunderwerb für<br />
die Kreisstraße DM 23 sollen ermöglicht werden, Zerschneidungsschäden<br />
sind zu minimieren. Für derartige Maßnahmen<br />
kann Land in verhältnismäßig geringen Umfang gern. § 40 FlurbG<br />
breitgestellt werden.<br />
Aufgrund dieser Gesamtzielstellung sind die materiellen Voraussetzungen<br />
für ein kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG<br />
in Verbindung mit § 86 Abs. 1 FlurbG gegeben.<br />
Auch die formellen Voraussetzungen für die Durchführung<br />
eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
in Verbindung mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren<br />
nach § 86 FlurbG sind erfüllt:<br />
- Antrag der Gemeinde Mölln, des Landkreises sowie eines<br />
Landwirtschaftbetriebes auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens,<br />
- Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />
(§ 5 Abs. 2 und 3 FlurbG)<br />
- Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer<br />
über das Bodenordnungsverfahren und die zu erwartenden<br />
Kosten und deren Finanzierung (§ 5 Abs. 1 FlurbG).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift<br />
beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte,<br />
Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg,<br />
erhoben werden.<br />
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />
Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs<br />
des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt<br />
Mecklenburgische Seenplatte maßgebend.<br />
Neubrandenburg, den 25.11.2013<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
- Bürgerbüro -<br />
Melderegisterauskunft<br />
- Belehrung über Widerspruch -<br />
1. Elektronische Melderegisterauskunft<br />
Seit 2007 ist im Land Mecklenburg-Vorpommern über das<br />
Dienstleistungsportal der Landesregierung M-V (www.<br />
service.m-v.de) die elektronische Melderegisterauskunft möglich.<br />
Das bedeutet, dass jeder Bürger über das Internet kostenpflichtig<br />
Auskünfte über Namen, Doktorgrad und Anschriften<br />
einzelner bestimmter Anwohner erfragen kann.<br />
Konkret erhält ein Anfrager durch die elektronische Melderegisterauskunft<br />
folgende Auskünfte über einen Einwohner:<br />
1. Vor- und Familienname<br />
2. Doktorgrad<br />
3. Anschriften<br />
4. zuständiges Meldeamt<br />
Hierfür müssen folgende drei Daten über den gesuchten Einwohner<br />
bekannt sein:<br />
1. Name<br />
2. Vorname<br />
3. Geburtsdatum oder Anschrift oder Geschlecht<br />
Der Weitergabe dieser Daten kann nach § 34 Absatz 1 a Satz 2<br />
Landesmeldegesetz (LMG) widersprochen werden.<br />
2. Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen<br />
Fällen<br />
Gemäß § 32 und § 35 Abs. 1-3 des Landesmeldegesetzes M-V<br />
wird darauf hingewiesen, dass Betroffene das Recht haben in<br />
nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten ebenfalls zu<br />
widersprechen:<br />
1. der Weitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften;<br />
2. der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und<br />
anderen Trägern von<br />
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und<br />
Kommunalwahlen sowie<br />
verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehene Abstimmungen;<br />
3. der Weitergabe von Daten über Alters- und Ehejubiläen;<br />
4. dem Erteilen von Auskünften an Adressverlagen. Sollten<br />
Adressverlage entsprechende Auskünfte abverlangen, so<br />
wird gesondert spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung<br />
durch amtliche Bekanntmachung darauf hingewiesen<br />
5. Nach § 58 c Soldatengesetzes sind jährlich bis zum 31.03.<br />
Vorname, Familienname und gegenwärtige Anschrift von<br />
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten<br />
Jahr volljährig werden, zu übermitteln. Diese Regelung<br />
gilt auch für Frauen.<br />
3. Einlegung Widerspruch<br />
Der Widerspruch gegen die Weitergabe vorgenannter Daten<br />
kann beim Bürgerbüro der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße<br />
1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong>, postalisch oder zur Niederschrift vor<br />
Ort eingelegt werden. Bitte nutzen Sie auch die nachfolgende<br />
Erklärung bzw. fragen Sie die Erklärung unter der Internetseite<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> www.altentreptow.de ab.<br />
Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />
Montag 09:00 - 16:00 Uhr<br />
Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr<br />
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Sonnabend 09.00 - 11.00 Uhr<br />
jeden ersten Sonnabend im Monat
Treptower Tollensewinkel – 8 – Nr. 12/2013<br />
Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen am 25.05.2014/15.06.2014<br />
"<br />
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht.<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
Gemeindewahlbehörde<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Telefon: 03961 2551-334<br />
Email: info@altentreptow.de<br />
Fax: 03961 2551-181<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
am 25.05.2014 findet die Wahl zum Europäischen Parlament<br />
und zu den Kommunalwahlen und eventuell am 15.06.2014 eine<br />
Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer<br />
amtsangehörigen Gemeinde statt.<br />
Die Gemeindewahlbehörde trägt die Verantwortung zur ordnungsgemäßen<br />
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen im<br />
Amtsbereich des Amtes Treptower Tollensewinkel.<br />
Um alle Aufgaben am Wahltag zu sichern, werden im Amtsbereich<br />
ca. 170 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer<br />
in 25 Wahlvorständen benötigt, die jeweils aus bis zu 9 Mitgliedern<br />
bestehen und am Wahltag das 16. Lebensjahr erlangt<br />
haben. Der Wahlvorstand ist im jeweiligen Wahlbezirk für den<br />
ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung von 8:00 bis 18:00<br />
Uhr sowie für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses<br />
im Anschluss verantwortlich.<br />
Bitte stellen Sie sich am 25.05.2014 bzw. am 15.06.2014 als<br />
Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer zur Verfügung.<br />
Für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 21,00 EUR gewährt.<br />
Individuelle Wünsche und Vorstellungen, wie z.B. Funktionsübernahme,<br />
werden -soweit wie möglich- berücksichtigt.<br />
In Schulungen für die Wahlvorsteher und der Schriftführer erfolgen<br />
die Vorbereitungen auf die anstehenden Aufgaben. Am<br />
Wahltag steht die Gemeindewahlbehörde allen Wahlvorständen<br />
mit Rat und Tat bei der Erfüllung der Aufgaben zur Seite.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Gemeindewahlbehörde
Nr. 12/2013 – 9 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Zusammensetzung<br />
des gemeinsamen Wahlausschusses<br />
des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />
für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisters und der Gemeindevertretungen der jeweiligen<br />
amtsangehörigen Gemeinde und der <strong>Stadt</strong>vertretung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
Tag der Wahl am 25.05.2014 - Tag der eventuellen Stichwahl<br />
am 15.06.2014<br />
Der gemeinsame Wahlausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:<br />
Herr Volker Bartl - Wahlleiter<br />
Frau Heike Schulz - stellv. Wahlleiterin<br />
Frau Birgit Furth - Schriftführerin und Beisitzer<br />
Frau Heike Steltner - stellv. Schriftführerin und Beisitzer<br />
Frau Rosemunde Czernek - Beisitzer<br />
Frau Claudia Ellgoth - Beisitzer<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
"
Treptower Tollensewinkel – 10 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Die Gemeindewahlbehörde -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Wahlleitung für die Wahl<br />
Die Wahlleitung für die Wahl zum Europäischen Parlament und<br />
zu den Kommunalwahlen am 25.05.2014 und für eventuelle<br />
Stichwahlen am 15.06.2014 setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Wahlleiter:<br />
Herr Volker Bartl<br />
Stellvertreterin der Wahlleiterin:<br />
Frau Heike Schulz<br />
Postanschrift:<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Die Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Telefon: 03961 2551-334<br />
Telefax: 03961 2551 181<br />
E-Mail: altentreptow@t-online.de<br />
gez. Komesker<br />
Amtsvorsteher<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Gemeindewahlbehörde -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Aufforderung<br />
nach § 11 LKWO M-V an alle im Amtsbereich des Amtes Treptower<br />
Tollensewinkel vertretenen Parteien, Wählergruppen<br />
und Wahlberechtigten zur Mitarbeit in den Wahlvorständen der<br />
jeweiligen Gemeinden und im Wahlausschuss des Amtes anlässlich<br />
der am 25.05.2014 stattfindenden Kommunalwahlen<br />
und Wahl zum Europäischen Parlament und eventuell am<br />
15.06.2014 Stichwahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
Anlässlich der o.g. Wahlen werden Wahlberechtigte gesucht,<br />
die bereit sind in den jeweilig zu bildenden Wahlvorständen der<br />
Gemeinden mitzuarbeiten.<br />
Interessenten können sich bis zum 01.02.2014 beim Amt Treptower<br />
Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde, Rathausstraße<br />
1, 17087 <strong>Altentreptow</strong>, schriftlich, telefonisch oder mündlich<br />
melden.<br />
Ansprechpartner: Frau Schulz/Frau Walter 03961 2551360<br />
Es wird auf den § 7 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes<br />
M-V verwiesen, nach dem Wahlbewerber und<br />
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Mitglieder<br />
in einem Wahlorgan sein dürfen. Niemand darf mehr als<br />
ein Amt in der Wahlorganisation ausüben.<br />
Die Mitglieder von Wahlvorständen haben gemäß § 12 LKWG<br />
M-V Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.<br />
gez. Komesker<br />
Amtsvorsteher<br />
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte<br />
Der Landrat<br />
Förmliche Bekanntmachung nach §3 Abs.2<br />
Satz 2 des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in Mecklenburg-Vorpommern<br />
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte<br />
gibt bekannt:<br />
Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in der<br />
Lindenallee 2a in Leezen, vertreten durch ihre Aussenstelle<br />
Greifswald, Weißbuchenweg 1 in 17493 Greifswald, beabsichtigt,<br />
in der Gemarkung <strong>Altentreptow</strong> die „Wiedervernässung im<br />
Tal des Kleinen Landgrabens zwischen der Landstraße L 35<br />
und der Autobahn BAB A 20“ durchzufuhren. Diese Maßnahme<br />
wird im Rahmen der Realisierung des Moorschutzprogrammes<br />
in Mecklenburg- Vorpommern durchgeführt. Dazu werden insbesondere<br />
am Rand und innerhalb des Naturschutzgebietes<br />
Waldmannslust Verbaue hergestellt, um eine dauerhaft verbesserte<br />
Wasserversorgung zu erreichen.<br />
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines<br />
Planfeststellungs/Plangenehmigungsverfahrens bedarf.<br />
Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das<br />
Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern<br />
(LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBI. M-V S. 885)<br />
in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.<br />
Februar 2010 (BGBL. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen<br />
Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit<br />
der Niederschrift vom 14. November 2013 festgestellt, dass für<br />
das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3<br />
LUVP-M-V durchzuführen ist.<br />
Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik<br />
Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Hinweis: diese Feststellung ist gemäß § 3 Abvs2 LUVPG M-V<br />
nicht selbständig anfechtbar.<br />
Heiko Kärger<br />
Landrat<br />
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte<br />
als untere Wasserbehörde<br />
Förmliche Bekanntmachung<br />
Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, Lindenallee<br />
2a in 19067 Leezen, hat beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische<br />
Seenplatte als untere Wasserbehörde den Antrag<br />
auf wasserrechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Wiedervernässung<br />
im Tal des Kleinen Landgrabens zwischen der<br />
Landstraße L 35 und der Autobahn BAB 20“ gestellt.<br />
Im Zuge der Umsetzung ist vorgesehen, auf den Flächen in der<br />
Gemarkung <strong>Altentreptow</strong>, Flur 5 Flurstücke 88 - 136, Flur 6,<br />
Flurstücke 12 - 19 und 79 - 189; Gemarkung Neddemin, Flur 1,<br />
Flurstücke 22/65 und 22/66 durch Herstellung von Staueinrichtungen<br />
und die Verbesserung der Wasserzufuhrung einen dauerhaft<br />
höheren Wasserstand einzustellen.
Nr. 12/2013 – 11 – Treptower Tollensewinkel<br />
Die weitere Nutzung der angrenzenden Wiesenflächen ist in der<br />
Planung berücksichtigt worden.<br />
Diese vorgesehenen baulichen Maßnahmen stellen einen Gewässerausbau<br />
gemäß der §§ 67 und 68 des Gesetzes zur Ordnung<br />
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)<br />
vom 31. Juli 2009 ( BGBI.1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel<br />
24 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S.<br />
3154)<br />
Dieser Ausbau bedarf eines Planfeststellungsverfahrens,<br />
welches nach den Vorschriften der §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrens-,<br />
Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des<br />
Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz<br />
VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26. Februar 2004 (GVOBI. M-V S. 106), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. <strong>Dezember</strong> 2009 (GVOBI.<br />
M-V S 666) durchzufuhren ist.<br />
Von der Maßnahme sind insbesondere die Flur 5 der Gemarkung<br />
<strong>Altentreptow</strong>, die Flur 6 der Gemarkung <strong>Altentreptow</strong> und<br />
mit einigen wenigen Flächen die Flur 1 der Gemarkung Neddemin<br />
betroffen.<br />
Im Rahmen der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />
wird die eingereichte Genehmigungsplanung in der Zeit vom<br />
06 01.2014 bis 07.02.2014<br />
in folgenden Behörden zur ublichen Geschäftszeit ausgelegt:<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Altenhagen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Altenhagen<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,<br />
kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim Umweltamt des Landkreises<br />
Mecklenburgische Seenplatte, Regionalstandort Waren, Einwendungen<br />
gegen den Plan erheben.<br />
Gleichzeitig wird hiermit bekannt gegeben, dass die Erörterung<br />
der Einwendungen am<br />
Mittwoch, dem 25.02.2014 um 17:00 Uhr<br />
Im Rathaussaal <strong>Altentreptow</strong><br />
stattfindet.<br />
Verfahrenshinweise.<br />
1. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin<br />
wird ohne ihn verhandelt.<br />
2. Verspatete Einwendungen bleiben bei der Erörterung unberücksichtigt.<br />
3. Gemäß § 14 VwVfG M-V kann sich ein Beteiligter durch einen<br />
Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />
Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren<br />
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem<br />
Inhalt nichts anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf<br />
Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen<br />
4. Bereits im Zuge der vorzeitigen Anhörung der Eigentümer<br />
und Träger öffentlicher Belange getätigte Einwendungen<br />
brauchen nicht erneuert werden, wenn dies nicht neue Erkenntnisse<br />
aus der Auslegung notwendig macht Sie werden<br />
im weiteren Verfahren berücksichtigt und sind Bestandteil<br />
des Erörterungsverfahrens.<br />
gez. Heiko Kärger<br />
Landrat<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 12 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Altenhagen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Altenhagen auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Altenhagen beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Altenhagen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Nr. 12/2013 – 13 – Treptower Tollensewinkel<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Bartow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Bartow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagent<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 14 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Bartow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Bartow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />
de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Bartow beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Bartow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.
Nr. 12/2013 – 15 – Treptower Tollensewinkel<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Breesen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Breesen<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 16 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Breesen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Breesen auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Breesen beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breesen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.
Nr. 12/2013 – 17 – Treptower Tollensewinkel<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Breest<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Breest<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 18 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Breest<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Breest auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung,<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Breest beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Breest ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Nr. 12/2013 – 19 – Treptower Tollensewinkel<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Burow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Burow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 20 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach Beamtenstatusgesetz<br />
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Burow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Burow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />
de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Burow beträgt gesamt 10.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Burow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen.
Nr. 12/2013 – 21 – Treptower Tollensewinkel<br />
Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen für<br />
die Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V<br />
höchstens 15 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Gnevkow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Gnevkow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe<br />
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese<br />
enthalten.
Treptower Tollensewinkel – 22 – Nr. 12/2013<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf<br />
nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />
6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Gnevkow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Gnevkow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Gnevkow beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gnevkow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen.
Nr. 12/2013 – 23 – Treptower Tollensewinkel<br />
Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen für<br />
die Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V<br />
höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Golchen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Golchen<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Treptower Tollensewinkel – 24 – Nr. 12/2013<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />
6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Golchen<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Golchen auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />
de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Golchen beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Golchen ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Nr. 12/2013 – 25 – Treptower Tollensewinkel<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern<br />
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen<br />
nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer<br />
die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt<br />
hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei<br />
bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden<br />
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der<br />
Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf<br />
Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014<br />
(23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit<br />
dem 18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Bekanntmachung Nachtragshaushaltssatzung<br />
der Gemeinde Grapzow für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
vom 13.11.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />
bisher um um auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. im Ergebnishaushalt<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 532.985 0 4.045 528.940<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 532.985 0 170 532.815<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 -3.875<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0 0 0<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 -3.875<br />
die Einstellung in Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 0 0 3.875<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 478.250 0 28.775 449.475<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 541.310 0 190 541.120<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -63.060 0 24.710 -91.645<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0 0 0<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 670.200 423.180 0 1.093.380<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.142.700 80.150 0 1.222.850<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -472.500 343.030 0 -129.470<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 564.310 0 314.445 249.865<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 28.750 0 0 28.750<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus<br />
Finanzierungstätigkeit auf 535.560 0 314.445 221.115<br />
festgesetzt.
Treptower Tollensewinkel – 26 – Nr. 12/2013<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht veranschlagt<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />
Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
wird festgesetzt von bisher 47.500 EUR<br />
auf 44.600 EUR<br />
§ 5<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />
(Grundsteuer A) von bisher 250 v. H.<br />
auf 250 v. H.<br />
b) für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) von bisher 300 v. H.<br />
auf 300 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer von bisher 300 v. H.<br />
auf 300 v. H.<br />
§ 6<br />
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />
Stellen beträgt bisher 2,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />
2,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />
Grapzow, 14.11.2013<br />
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />
2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V<br />
der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische<br />
Seenplatte angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen<br />
Teile.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />
Einsichtnahme vom Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />
10.01.2014 von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, (dienstags bis 18:00<br />
Uhr) im Verwaltungsgebäude in Tützpatz, Waldstraße 11, Zimmer<br />
6 öffentlich aus.<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Grapzow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Grapzow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Nr. 12/2013 – 27 – Treptower Tollensewinkel<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Grapzow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Grapzow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Grapzow beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grapzow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Treptower Tollensewinkel – 28 – Nr. 12/2013<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Grischow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Grischow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.
Nr. 12/2013 – 29 – Treptower Tollensewinkel<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Grischow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Grischow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Grischow beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Grischow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Treptower Tollensewinkel – 30 – Nr. 12/2013<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze<br />
für Realsteuern der Gemeinde Groß Teetzleben<br />
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalfassung für das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), des §<br />
25 des Grundsteuergesetzes (GrSTG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />
(GewSTG) in der jeweils gültigen Fassung<br />
wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom<br />
folgende Hebesatz-Satzung erlassen.<br />
§ 1<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Gemeinde Groß Teetzleben erhebt<br />
1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern<br />
nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und<br />
2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.<br />
3.<br />
§ 2<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer A<br />
(für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) 300 v. H.<br />
2. Grundsteuer B (für Grundstücke/Gebäude) 350 v. H.<br />
3. Gewerbesteuer 320 v. H.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Hebesatz-Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />
Gemeinde Groß Teetzleben, den 27.11. 2013<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2014<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Hebesatz-Satzung<br />
wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />
Die Hebesatz-Satzung liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, dem<br />
27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von 09:00 Uhr bis<br />
16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II)<br />
Zimmer 10 öffentlich aus.<br />
Groß Teetzleben, den 28.11.2013<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung<br />
der Gemeinde Groß Teetzleben<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
Groß Teetzleben vom 27.11.2013 und mit Genehmigung<br />
der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische<br />
Seenplatte folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Nr. 12/2013 – 31 – Treptower Tollensewinkel<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />
bisher um um auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. im Ergebnishaushalt<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 681.675 17.725 - 699.400<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 721.345 - 21.945 699.400<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -39.670 17.725 21.945 0<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf - - - -<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf - - - -<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf - - - -<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf - - - -<br />
die Einstellung in Rücklagen auf - - - -<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf - - - -<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf - - - -<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 681.375 15.775 - 697.150<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 717.595 - 21.945 695.650<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -36.220 15.775 21.945 1.500<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf - - - -<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf - - - -<br />
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - - - -<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 37.650 1.000 - 38.650<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 40.500 - 7.400 33.100<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -2.850 1.000 7.400 5.550<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 67.470 - 46.120 21.350<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 28.400 - - 28.400<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 39.070 - 46.120 -7.050<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite zur<br />
Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
wird festgesetzt von bisher 67.600 EUR<br />
auf 160.000 EUR<br />
§ 8<br />
Eigenkapital<br />
bisher nunmehr<br />
EUR EUR<br />
Der Stand des Eigenkapitales<br />
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres<br />
betrug ............. ...............<br />
Der voraussichtliche Stand des<br />
Eigenkapitales zum 31.12. des<br />
Haushaltsvorjahres beträgt ............. ...............<br />
und zum 31.12. des Haushaltsjahres ............. ...............<br />
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 10.12.2013 erteilt.<br />
Groß Teetzleben, den 10.12.2013<br />
§ 5<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen<br />
(Grundsteuer A) von bisher 300 v. H.<br />
auf 300 v. H.<br />
b) für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) von bisher 300 v. H.<br />
auf 300 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer von bisher 300 v. H.<br />
auf 300 v. H.<br />
§ 6<br />
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan<br />
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen<br />
Stellen beträgt bisher 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr<br />
0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />
2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach<br />
§ 47 Abs. 3 KV M-V erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
wurde am 10.12.2013 erteilt.<br />
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />
Einsichtnahme ab Freitag, dem 27.12.2013 bis Freitag, dem<br />
10.01.2014 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, dienstags bis 18:00<br />
Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II) Zimmer<br />
10 öffentlich aus.<br />
Groß Teetzleben, den 10.12.2013
Treptower Tollensewinkel – 32 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Groß Teetzleben<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Groß Teetzleben<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Nr. 12/2013 – 33 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Groß Teetzleben<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Groß Teetzleben auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Groß Teetzleben beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Groß Teetzleben ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 34 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Gültz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Gültz<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage<br />
6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Nr. 12/2013 – 35 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Gültz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Gültz auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse www.wahlen.m-v.<br />
de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Gültz beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Gültz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 36 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Kriesow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Kriesow<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Nr. 12/2013 – 37 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Kriesow<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Kriesow auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Kriesow beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Kriesow ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 38 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Pripsleben<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Pripsleben<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Nr. 12/2013 – 39 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Pripsleben<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Pripsleben auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Pripsleben beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Pripsleben ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 40 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Röckwitz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Röckwitz<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Nr. 12/2013 – 41 – Treptower Tollensewinkel<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Röckwitz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Röckwitz auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Röckwitz beträgt gesamt 6.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Röckwitz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 11 Bewerber zu benennen.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 42 – Nr. 12/2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Siedenbollentin<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Siedenbollentin<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -
Nr. 12/2013 – 43 – Treptower Tollensewinkel<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Siedenbollentin<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Siedenbollentin auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Siedenbollentin beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Siedenbollentin ist in einen<br />
Wahlbereich eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter
Treptower Tollensewinkel – 44 – Nr. 12/2013<br />
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze<br />
für Realsteuern der Gemeinde Tützpatz<br />
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalfassung für das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), des §<br />
25 des Grundsteuergesetzes (GrSTG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />
(GewSTG) in der jeweils gültigen Fassung<br />
wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom<br />
10.12.2013 folgende Hebesatz-Satzung erlassen.<br />
§ 1<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Gemeinde Tützpatz erhebt<br />
1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern<br />
nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und<br />
2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.<br />
§ 2<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer A<br />
(für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) 300 v. H.<br />
Grundsteuer B (für Grundstücke/Gebäude) 350 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 300 v. H.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Hebesatz-Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Tützpatz<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
Gemeinde Tützpatz, den 11.12. 2013<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2014<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Hebesatz-Satzung<br />
wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.<br />
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.<br />
Die Hebesatz-Satzung liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, dem<br />
27.12.2013 bis Freitag, dem 10.01.2014 von 09:00 Uhr bis<br />
16:00 Uhr, in Tützpatz, Waldstr. 11 (Verwaltungsgebäude II)<br />
Zimmer 10 öffentlich aus.<br />
Tützpatz, den 11.12.2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Tützpatz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.
Nr. 12/2013 – 45 – Treptower Tollensewinkel<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Tützpatz<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Tützpatz auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Tützpatz beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Tützpatz ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.
Treptower Tollensewinkel – 46 – Nr. 12/2013<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.<br />
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.<br />
Eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion<br />
der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson<br />
für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt<br />
werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Werder für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
vom 14.11.2013 und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom<br />
28.11.2013 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Ergebnis- und Finanzhaushalt<br />
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird<br />
gegenüber erhöht vermindert nunmehr<br />
bisher um um auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
1. im Ergebnishaushal<br />
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 498.530 31.320 0 529.850<br />
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 498.530 7.190 505.720<br />
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 24.130 0 24.130<br />
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 0 0 0<br />
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 0 0 0<br />
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />
die Einstellung in Rücklagen auf 0 24.130 0 24.130<br />
die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 0 0 0 0<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 517.020 31.250 0 548.270<br />
die ordentlichen Auszahlungen auf 513.460 6.990 0 520.450<br />
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 3.560 24.260 0 27.820<br />
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 0 0 0<br />
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 0 0 0<br />
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.300 246.740 0 253.040<br />
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 52.700 309.000 0 361.700<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -46.400 -62.260 0 -108.660<br />
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 77.300 34.000 0 115.300<br />
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 34.460 0 0 34.460<br />
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 42.840 34.000 0 80.840<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />
Kreditaufnahme ohne<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
Der Höchstbetrag der Kredite<br />
Umschuldungen (Kreditermächtigung)<br />
zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />
wird festgesetzt von bisher 0 EUR wird festgesetzt von bisher 51.100 EUR<br />
auf 63.450 EUR<br />
auf 54.200 EUR
Nr. 12/2013 – 47 – Treptower Tollensewinkel<br />
§ 5<br />
Hebesätze<br />
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Flächen<br />
(Grundsteuer A) von bisher 250 v. H.<br />
auf 250 v. H.<br />
b) für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) von bisher 330 v. H.<br />
auf 330 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer von bisher 350 v. H.<br />
auf 350 v. H.<br />
§ 6<br />
Eigenkapital<br />
bisher nunmehr<br />
EUR EUR<br />
Der Stand des Eigenkapitales<br />
zum 31.12. des Flaushaltsvorvorjahres<br />
betrug ............. .................<br />
Der voraussichtliche Stand des<br />
Eigenkapitales zum 31.12. des<br />
Haushaltsvorjahres beträgt ............. .................<br />
und zum 31.12. des Haushaltsjahres ............. .................<br />
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 28.11.2013 erteilt.<br />
Werder, den 04.12.2013<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Werder<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
Hinweis:<br />
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />
2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §<br />
47 Abs 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am<br />
28.11.2013 durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />
Mecklenburgische Seenplatte erteilt.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur<br />
Einsichtnahme vom Freitag, dem 27.12.13bis Freitag, dem<br />
10.01.2014 von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude<br />
II in Tützpatz, Zimmer 6, öffentlich aus.<br />
Werder, den 04.12.2013<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Werder<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer<br />
die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt.<br />
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei<br />
bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Treptower Tollensewinkel – 48 – Nr. 12/2013<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach Beamtenstatusgesetz<br />
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7, erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Werder<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Werder auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Werder beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Werder ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.
Nr. 12/2013 – 49 – Treptower Tollensewinkel<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Wildberg<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Wildberg<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.
Treptower Tollensewinkel – 50 – Nr. 12/2013<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Wildberg<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Wildberg auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Wildberg beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wildberg ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.
Nr. 12/2013 – 51 – Treptower Tollensewinkel<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
am 25.05.2014 und einer eventuellen Stichwahl am<br />
15.06.2014 in der Gemeinde Wolde<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
der Gemeinde Wolde<br />
auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen<br />
ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Altentreptow</strong> oder nach Absprache möglich.<br />
4. Wahlvorschläge Bürgermeister<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge werden für das Wahlgebiet aufgestellt und<br />
dürfen jeweils nur die Bewerbung einer Person enthalten. Dabei<br />
können Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall muss die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien bzw. parteilos<br />
sein. Jede Partei und Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen<br />
Wahlvorschlag beteiligen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe<br />
darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien<br />
enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die<br />
Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familienname.<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten<br />
Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz<br />
verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder<br />
parteilos sein.
Treptower Tollensewinkel – 52 – Nr. 12/2013<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und das Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung an die<br />
Wahlbehörde) dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3<br />
Monate sein.<br />
(9) Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern<br />
5.1.1. bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.<br />
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister ist nur, wer am<br />
Tag der Ernennung die Voraussetzungen zur Ernennung zur<br />
Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten nach<br />
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), § 7,<br />
erfüllt.<br />
5. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
- Wahlleitung -<br />
Rathausstraße 1<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Öffentliche Wahlbekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
für die Wahl der Gemeindevertretung am 25.05.2014<br />
in der Gemeinde Wolde<br />
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG<br />
M-V) vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich die nach<br />
§ 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien,<br />
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur<br />
möglichst frühzeitigen<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Wolde auf.<br />
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei<br />
durch das<br />
Amt Treptower Tollensewinkel, Gemeindewahlbehörde,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
zur Verfügung gestellt oder können von der Internetseite der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong><br />
www.altentreptow.de oder unter der Adresse<br />
www.wahlen.m-v.de heruntergeladen werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und<br />
der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
2. Wahlvorschlagsrecht<br />
Wahlvorschläge können einreichen:<br />
1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen<br />
(Wählergruppe),<br />
3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als<br />
Bewerber vorschlagen<br />
(Einzelbewerbung).<br />
3. Einreichungsfrist<br />
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl,<br />
am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr,<br />
schriftlich unter Nutzung der vorgesehenen Formulare<br />
beim Amt Treptower Tollensewinkel, Wahlleitung, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Rathausstraße 1 einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor<br />
diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die<br />
Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben<br />
werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist<br />
jederzeit zu den Öffnungszeiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
oder nach Absprache möglich.<br />
4. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate<br />
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der<br />
Gemeinde Wolde beträgt gesamt 8.<br />
5. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche<br />
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wolde ist in einen Wahlbereich<br />
eingeteilt.<br />
6. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber<br />
Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf<br />
nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung<br />
einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw.<br />
Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24<br />
Abs. 4 LKWO M-V höchstens 13 Bewerber zu benennen.<br />
7. Wahlvorschläge Gemeindevertreter<br />
Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen<br />
unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen können<br />
verbundene Wahlvorschläge einreichen.<br />
(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen<br />
Wahlvorschlag einreichen.<br />
(2) Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der<br />
Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.<br />
(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen<br />
Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.<br />
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung<br />
„Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Familiennamen.
Nr. 12/2013 – 53 – Treptower Tollensewinkel<br />
Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen<br />
nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz verlangen.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe<br />
werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung<br />
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber<br />
einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt<br />
werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />
schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag<br />
einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei<br />
oder parteilos sein.<br />
(5) In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen<br />
sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin<br />
bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />
selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für<br />
die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.<br />
(6) Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen<br />
Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin<br />
bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
(7) Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der<br />
Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische<br />
Wahl des Vorstands vorzulegen.<br />
(8) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der<br />
Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.<br />
Rund um den Golchener Wald<br />
Am 16.11.2013 fand eine Aufforstungsaktion im Golchener<br />
Wald statt. Die Herren Delies (Revierförster) und Leier (Jugendbetreuer)<br />
luden dazu ein. Etwa 40 Personen aus den Jugendwehren<br />
Letzin, Sternfeld und andere Interessierte im Alter von 4<br />
- 75 Jahren folgten der Einladung. Es war die vierte Veranstaltung<br />
zum Thema - Unser Wald.<br />
Im September 2012 fand die erste Wanderung durch den Golchener<br />
Wald statt. Wir lernten viel über heimische Pflanzen<br />
und Tiere. Herr Delies zeigte uns, wie man mit einem einfachen<br />
Stock, die Höhe eines Baumes ermitteln kann.<br />
8. Unionsbürger<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der<br />
Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche<br />
geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen<br />
darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund<br />
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung<br />
(Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder<br />
ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. oder<br />
5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre<br />
Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen<br />
(Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).<br />
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche<br />
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger,<br />
die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht<br />
befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag<br />
eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 (23.<br />
Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem<br />
18.04.2014 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung,<br />
bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />
Im Januar 2013 folgte eine zweite Wanderung. Auf dem gefrorenen<br />
Boden lag eine dünne Schneeschicht. Herr Delies berichtete<br />
uns vom Winterschlaf einiger Waldbewohner. Die Tierspuren,<br />
die wir im Schnee sahen, führten wie ein verzweigtes<br />
Straßennetz durch den Winterwald.<br />
gez. Bartl<br />
Wahlleiter<br />
Die nächste Ausgabe<br />
erscheint am 27. Januar 2014.<br />
Redaktionsschluss<br />
ist am 16. Januar 2014.<br />
Wir durften zusehen, wie Traktoren die gefällten Holzstämme<br />
auf den Waldweg zogen.<br />
Uns wurde auch erklärt: Das man S-förmige Haken in Stämme<br />
schlägt, um ein Aufplatzen zu verhindern. Anfang April 2013<br />
folgten ca. 25 Kinder und Betreuer der Einladung, an 2 Tagen<br />
in einer Blockhütte am Rande des Golchener Waldes, Nistkästen,<br />
Fledermauskästen und ein Insektenhotel zu bauen. Das<br />
Insektenhotel hat inzwischen viele interessante Bewohner. An<br />
beiden Tagen wurden wir mit warmen Speisen und Getränken<br />
durch Frau Leier versorgt.
Treptower Tollensewinkel – 54 – Nr. 12/2013<br />
Montag und Freitag<br />
13.00 bis 17.00 Uhr<br />
Sonnabend<br />
08.00 bis 12.00 Uhr<br />
Auf diesem Wege wünschen wir allen Bürgern ein frohes Weihnachtsfest<br />
und ein gesundes neues Jahr.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Mitteldeutsche Logistik GmbH<br />
Entsorgung der Weihnachtsbäume<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und Gemeinden<br />
Nach den Weihnachtsfeiertagen 2013 Jahr wird eine gesonderte<br />
Entsorgung der Weihnachtsbäume durchgeführt.<br />
Am 16. November trafen wir uns zu der oben genannten Aufforstungsaktion<br />
um 9:00 Uhr an der Blockhütte. Mit Eimer, Lappen<br />
und Spaten bewaffnet fuhr man uns in den Wald, in der Nähe<br />
vom Peeseliner Damm. Herr Delies gab eine kurze Einweisung:<br />
Wie die Bäumchen (Roterlen) am besten behandelt werden<br />
und worauf beim Pflanzen geachtet werden muss. Das Wurzelwerk<br />
der Pflanzlinge ist teilweise sehr fein und empfindlich.<br />
Daher mussten sie mit einem nassen Lappen vor Austrocknung<br />
geschützt werden. In zweier- oder dreier Gruppen aufgeteilt,<br />
machten wir aus einer gerodeten Lichtung, ein neues Wäldchen.<br />
So wurden bis zum frühen Nachmittag etwa 1500 Bäumchen<br />
in die Erde gepflanzt. Nach vollendeter Arbeit gab es in<br />
der aufgeheizten Blockhütte, zur Stärkung einen Kesselgulasch.<br />
Es sind folgende Stellplätze vorgesehen:<br />
Südstadt<br />
Parkplatz Teetzlebener Straße/<br />
Pestalozzistraße<br />
Stralsunder Straße Parkplatz am Sportplatz<br />
Karl-Havermann-Straße Containerstandort oder in der<br />
Wendeschleife<br />
Westphalstraße<br />
Parkfläche vor der Kindertagesstätte<br />
Breest,<br />
am Neubau<br />
Burow,<br />
rechts neben der Feuerwehr<br />
Gnevkow<br />
Betonplatte/Neubauten<br />
Gültz<br />
Freiplatz am Friedhof<br />
Siedenbollentin am Neubau, Lange Straße 25<br />
Groß Teetzleben<br />
am Friedhof<br />
OT/Lebbin<br />
Wildberg<br />
alte Molkerei<br />
Die genannten Stellplätze können vom 27.12.2013 bis zum<br />
06.01.2014 von den Bürgern genutzt werden. Der Abfuhrtermin<br />
für die Weihnachtsbaumentsorgung ist am 07.01.2014<br />
Die Bürgermeister der nicht genannten Gemeinden meldeten<br />
keinen Bedarf für die Entsorgung der Weihnachtsbäume.<br />
Bau-, Ordnungs- und Sozialamt<br />
Ausschreibung<br />
Wir möchten uns auf diesem Weg, nochmals bei Herrn Revierförster<br />
Delies bedanken. Die Veranstaltungsreihe war interessant<br />
und lehrreich.<br />
Die Gemeinde Pripsleben bietet zum Verkauf das Wohngebäude<br />
in 17091 Pripsleben, Miltitzwalde 10, Landkreis Mecklenburgische<br />
Seenplatte, an.<br />
Das Wohngebäude ist vermietet. Der bestehende Mietvertrag<br />
ist vom Käufer zu übernehmen.<br />
Text: Tony Benda, Mitglied der Jugendfeuerwehr Letzin<br />
Veränderte Öffnungszeiten<br />
des Annahmehofes <strong>Altentreptow</strong><br />
der Mitteldeutschen Logistik GmbH<br />
Sehr geehrte Bürger,<br />
ab Januar 2014 verändern sich die Öffnungszeiten unseres Annahmehofes<br />
in <strong>Altentreptow</strong><br />
wie folgt:<br />
Januar bis März und Oktober bis <strong>Dezember</strong><br />
Montag und Freitag<br />
12.00 bis 16.00 Uhr<br />
Sonnabend<br />
08.00 bis 12.00 Uhr<br />
In den Monaten April bis September sind wir zu den gewohnten<br />
Öffnungszeiten für Sie da.<br />
- Baujahr ca. 1900<br />
- Grundfläche ca. 375 qm<br />
- Grundstücksgröße 1674 qm<br />
- tlw. Einzelöfen und elektr. Speicherheizung<br />
- stark sanierungsbedürftig<br />
Mindestgebot: 10.000,00 EUR
Nr. 12/2013 – 55 – Treptower Tollensewinkel<br />
Das Angebot ist schriftlich bis zum 20.01.2014 an das Amt<br />
Treptower Tollensewinkel,<br />
Gebäudemanagement/Liegenschaften, Rathausstraße 1, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, einzusenden.<br />
Bei Nachfragen bitte an das Gebäudemanagement/Liegenschaften,<br />
Frau Knappe, Tel.: 03961 2551663, wenden.<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong><br />
- Fundbüro -<br />
Bekanntmachung<br />
Das Angebot ist schriftlich bis zum 20.01.2014 an das Amt<br />
Treptower Tollensewinkel,<br />
Gebäudemanagement/Liegenschaften, Rathausstraße 1, 17087<br />
<strong>Altentreptow</strong>, einzusenden.<br />
Bei Nachfragen bitte an das Gebäudemanagement/Liegenschaften,<br />
Frau Knappe, Tel.: 03961 2551663, wenden.<br />
Ausschreibung<br />
Die Gemeinde Pripsleben bietet zum Verkauf das Gebäude in<br />
17091 Pripsleben, Dorfstraße 16, Landkreis Mecklenburgische<br />
Seenplatte, an.<br />
- Baujahr ca. 1900<br />
- Grundfläche ca. 347 qm<br />
- Grundstücksgröße ca. 1000 qm<br />
- tlw. Einzelöfen und elektr. Speicherheizung<br />
- stark sanierungsbedürftig<br />
Mindestgebot: 17.000,00 EUR<br />
Zum Zwecke der Ermittlung des Empfangsberechtigten wird folgendes<br />
bekannt gegeben.<br />
In der Zeit vom 05.11.2013 bis 05.12.2013<br />
sind folgende Fundgegenstände im Fundbüro abgegeben worden:<br />
1 Fahrrad<br />
Die Empfangsberechtigen sind aufgefordert ihre Rechte bis<br />
zum 27.01.2014 im Fundbüro der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Altentreptow</strong>,<br />
Rathausstraße 1 in 17087 <strong>Altentreptow</strong>, Zimmer 008, anzumelden.<br />
Wichtige Mitteilung des Amtes für Finanzen<br />
* betrifft alle Abbucher<br />
Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,<br />
sehr geehrte Steuerzahler,<br />
bereits in unserem Amtskurier vom 23.09.2013, Nr.09/2013, haben<br />
wir auf das Thema SEPA, Single Euro Payments Area =<br />
einheitlicher Euro-Zahlungsverkehr, hingewiesen.<br />
Das bisherige Lastschriftverfahren wird am 01. Februar 2014<br />
durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Eine<br />
Genehmigung zum Lastschrifteinzug setzt dann ein SEPA-Lastschriftmandat<br />
voraus. Alle uns schriftlich vorliegenden und gültigen<br />
Einzugsermächtigungen werden ohne neue Unterschrift des Bürgers<br />
demnächst in SEPA-Lastschriftmandate umgewandelt.<br />
Diese Umwandlung erfolgt unsererseits über die Abgaben-Jahreshauptveranlagung<br />
2014.<br />
Da uns nicht in jedem Fall schriftliche Einzugsermächtigungen<br />
vorlagen, haben wir im September viele Bürger/-innen angeschrieben,<br />
uns das sog. „Kombimandat“ zu erteilen.<br />
Nach jetziger Prüfung wurde festgestellt, dass noch nicht Alle<br />
auf unsere Schreiben reagiert und uns die beigelegten „Mandate“<br />
zurückgegeben haben. Wir bitten Sie um Prüfung und um<br />
schnellstmögliche Zusendung dieser Mandate, wenn Sie weiterhin<br />
am gewohnten Lastschriftverfahren teilnehmen möchten!<br />
Bei Nichtrückgabe werden ab 2014 keine Lastschriften (z.B. für<br />
Grundsteuern, Hundesteuern, etc.), entsprechend der Fälligkeiten<br />
der Abgaben-Jahresbescheide, mehr ausgeführt.<br />
gez. Gutglück<br />
Fachbereichsleiterin<br />
Amt für zentrale Verwaltung und Finanzen<br />
Mitteilung<br />
Ab dem 01. Januar 2014 wird sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und<br />
das Amt Treptower Tollensewinkel auf einer neu gestalteten Internetseite<br />
präsentieren. Den Unternehmen, Vereinen, Museen<br />
etc. der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und des Amtes Treptower Tollensewinkel<br />
wird die Möglichkeit eingeräumt, sich mit einem Kurzporträt,<br />
Kontakt, Ansprechpartner und einem Link zur eigenen<br />
Homepage auf der Internetseite der <strong>Stadt</strong> <strong>Altentreptow</strong> und des<br />
Amtes Treptower Tollensewinkel zu präsentieren. Wer diese<br />
Möglichkeit nutzen möchte sendet bitte eine E-Mail an:<br />
g.schmidt@altentreptow.de<br />
Telefonische Rücksprachen sind unter der nachfolgenden Rufnummer<br />
möglich: 03961 2551120<br />
Ansprechpartner: Frau Knebler<br />
Der Bürgermeister<br />
Der Amtsvorsteher
Treptower Tollensewinkel – 56 – Nr. 12/2013
Nr. 12/2013 – 57 – Treptower Tollensewinkel
Treptower Tollensewinkel – 58 – Nr. 12/2013<br />
„725 Jahre Siedenbollentin“ -<br />
Das ganze Festprogramm<br />
Datum<br />
Veranstaltung<br />
11. Januar 2014 Der Baum „brennt“<br />
16.00-22.00 Uhr Gemeinsames Weihnachtsbaumverbrennen<br />
für alle<br />
Dorfbewohner<br />
22. Februar 2014 Bollentin snackt Platt<br />
15.00-18.00 Uhr Veranstaltung für Freunde der Plattdeutschen<br />
Sprache<br />
Ein Abend mit Herrn Blumhagen<br />
22. März 2014 Siedenbollentin putzt sich raus!<br />
14.00-18.00 Uhr „725+X-Meter Wimpelkette“ - gemeinsam<br />
zum Endspurt<br />
17. April 2014 Vom Eise befreit…<br />
17.00- 0.00 Uhr Traditionelles Osterfeuer neu aufgelegt<br />
26. April 2014 Siedenbollentin auf Tour in die schöne<br />
Umgebung<br />
10.00-17.00 Uhr „9. Siedenbollentiner Radtour“ - Auf<br />
nach Zinzow -<br />
Auch für Fans ohne Rad - bitte anmelden!!!<br />
30. April 2014 Der Mai ist im Kommen …<br />
17.00 Uhr Siedenbollentiner und Gäste treffen<br />
sich zum Aufstellen des Maibaumes.<br />
Anschließend geht es zum …<br />
20.00 Uhr Tanz in den Mai<br />
05. Juli 2014 Siedenbollentin bewegt sich! Auf die<br />
Plätze-Fertig-Los!<br />
Sportfest für Jung und Alt, zum Mitmachen<br />
oder Anfeuern<br />
Festwoche zur 725 Jahrfeier in Siedenbollentin<br />
06. Juli 2014 Feierlicher Gottesdienst<br />
10. Juli 2014 Festliche Gemeindevertretersitzung<br />
11. Juli 2014 Seeparty<br />
Skatturnier<br />
12. Juli 2014 Festumzug<br />
Markttreiben<br />
50. Parkfest<br />
Ein ausführlicher Programmablauf erfolgt rechtzeitig vor<br />
den jeweiligen Veranstaltungen!<br />
Feuerwerk der Melodien<br />
„Die Berliner kommen wieder,<br />
neue Texte, neue Lieder!“<br />
Mit einem „Feuerwerk der Melodien“ lädt die Berliner Primavera-Show<br />
am 9. Februar um 17:00 Uhr in das Fritz-Reuter-Haus<br />
<strong>Altentreptow</strong> zu einer heiteren Revue ein.<br />
Ein musikalisches Vergnügen mit bekannten und beliebten Melodien<br />
aus Operette, Schlager, Kino- & Stimmungshits serviert<br />
mit viel Schwung und lustigen Sketcheinlagen! Freuen Sie sich<br />
auf bunte Kostüme, humorvolle Moderationen und viele Überraschungen.<br />
Die gut aufgelegten Künstler sind wieder zu Gast<br />
in der Region. Mit im Gepäck haben sie Lieder von Strauß,<br />
Millöcker, Zeller, Reutter und vielen anderen bekannten Komponisten.<br />
Karten sind im Bürgerbüro <strong>Altentreptow</strong> 03961 2551360<br />
erhältlich.
Nr. 12/2013 – 59 – Treptower Tollensewinkel<br />
Mit einem ausrangierten Eisenbahnwaggon gehts in seiner<br />
Bühnenshow auf Reisen.<br />
Zu den Fahrgästen zählen u.a. Schnatterichen, Herr Fuchs &<br />
Frau Elster (sie haben versprochen sich nicht zu zanken), Mauz<br />
& Hoppel, der Mischka-Bär, Moppi und natürlich Pittiplatsch.<br />
Lieder und Sketche stehen im Mittelpunkt der einstündigen<br />
Show mit den Fernsehlieblingen. Gespielt werden die Szenen<br />
mit den original Puppen und den Mitwirkenden des Pittiplatsch-<br />
Ensembles aus Berlin.<br />
Die Fernsehkarriere von Kobold Pittiplatsch begann mit einem<br />
Knick. Nach seinem ersten Auftritt im TV wurde er sofort von<br />
der Mattscheibe verbannt.<br />
Den damals Verantwortlichen war dieser kugelrunde, schokobraune<br />
Wicht mit seinen Knopfaugen einfach zu dreist.<br />
Es wurde befürchtet die Kinder im Land würden diesem Wesen<br />
nacheifern.<br />
Doch die Fernsehmacher, die mit Körben voller Briefe von empörten<br />
Zuschauern überflutet wurden mussten reagieren.<br />
Mit entschärften Texten und einem neuen Outfit, zog Pitti ein<br />
halbes Jahr später in die Schneiderstube des Meister Nadelöhr<br />
wieder ein und war nun neben dem alles besserwissenden<br />
Schnatterinchen und dem braven Bummi, der Dritte im Bunde<br />
der einmal wöchentlich alle kleinen und großen Märchenfreunde<br />
begrüßte.<br />
Seit Anfang der 90iger Jahre gibt es regelmäßige Gastspiele zu<br />
den verschiedensten Anlässen in Theatern, Gasthäusern oder<br />
Freilichtbühnen.<br />
Pittiplatsch und seine Freunde kann man nun live erleben und<br />
das in Ost und West.<br />
Wann: 05. Januar 2014<br />
Ort: <strong>Altentreptow</strong><br />
Zeit: 10.30 Uhr<br />
Lokal: Fritz-Reuter-Haus<br />
Kulturplan <strong>Dezember</strong> 2013/Januar 2014<br />
Vorverkauf: Bürgerbüro im Rathaus<br />
<strong>Dezember</strong><br />
bis 31.12.<br />
bis 31.12.<br />
Ausstellung des Malkreises <strong>Altentreptow</strong> - <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />
<strong>Altentreptow</strong><br />
Ausstellung „Reiseeindrücke“ - Malerei, Grafik<br />
und Keramik von Brigitte Möller vom Böckel -<br />
kunstGUT Schmiedenfelde<br />
Januar<br />
05.01. „Pittiplatsch auf Reisen“ - Fritz-Reuter-Haus <strong>Altentreptow</strong>,<br />
10:30 Uhr<br />
11.01. Weihnachtsbaumverbrennen - Festwiese <strong>Altentreptow</strong><br />
11.01. Weihnachtsbaumverbrennen in Siedenbollentin,<br />
16:00 Uhr<br />
16.01. Frauentreff - <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Altentreptow</strong>, 10:00<br />
Uhr<br />
Änderungen vorbehalten<br />
Amt Treptower Tollensewinkel<br />
Bau-, Ordnungs- und Sozialamt<br />
Bereich Kultur, Sport, Tourismus<br />
PITTIPLATSCH AUF REISEN<br />
Pittiplatsch der Lie..be ist wieder da.<br />
Rund 5 Jahrzehnte sind nun schon seit seinem ersten Fernsehauftritt<br />
1962 im Abendgruß“ des Sandmännchens vergangen.<br />
Zu aller Freude treibt er aber nach wie vor seinen Unfug.<br />
Nicht nur auf dem Bildschirm sondern auch auf Tournee.<br />
Sein Kopf ist voller verrückter Ideen, er wundert sich über alles<br />
was er nicht kennt mit `“Ach du meine Nase“, er ist ein bisschen<br />
vorlaut, teils frech aber nicht böse, ist am Ende doch einsichtig<br />
und dann wieder der liebe Pittiplatsch.
Treptower Tollensewinkel – 60 – Nr. 12/2013<br />
Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten<br />
Start ins neue Jahr wünschen wir<br />
allen Eltern, Großeltern, Lehrern und Schülern der Regionalen<br />
Schule Tützpatz mit Grundschule.<br />
Alles Gute für 2014!<br />
Die Gruppe Schulnachrichten<br />
Die Klasse 8 der Regionalen Schule<br />
Tützpatz kommt auf Tour!!!<br />
Unter dem Motto „Jugendliche entdecken ihre Stärken“ haben<br />
die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, die Vorsitzende<br />
der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit<br />
und die Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche<br />
Aufklärung den landes-weiten Startschuss für ein innovatives<br />
Projekt zur Berufsorientierung und Lebensplanung für Schüler<br />
der 7. und 8. Klassen gegeben. In diesem Jahr konnten 3000<br />
Jugendliche aus MV in einem aktionsreichen Erlebnisparcours<br />
ihre besonderen Stärken erfahren.<br />
Und dazu gehörten wir auch!<br />
Am 5.11.2013 fuhren wir nach Neubrandenburg in die <strong>Stadt</strong>halle<br />
zu diesem neuen Projekt.<br />
Futuro, der Moderator, und seine Kollegen halfen uns, unsere<br />
Stärken aufzudecken. Wir wurden in zwei Gruppen aufgeteilt<br />
und absolvierten einzelne Stationen. Bei jeder Station erledigten<br />
wir andere Aufgaben. Zu den verschiedenen Stationen<br />
gehörten ein Zeittunnel, die Theaterbühne, das Labyrinth und<br />
die „Sturmfreie Bude“. Konnten wir viel zu einem Thema beitragen,<br />
bekamen wir Stärkeaufkleber auf die Schulter geklebt.<br />
Zum Schluss standen dort 6 große Stärketafeln und jeder zählte<br />
seine Aufkleber aus und konnte dann anhand der Tafeln sehen,<br />
welcher Berufsbereich für ihn in Frage kommen könnte. Am<br />
Freitag, dem 8.11.13 fuhren wir nochmal in die <strong>Stadt</strong>halle. An<br />
diesem Tag ging es darum, unsere Stärken selbst zu erkennen.<br />
Deshalb wurden an den Stationen konkrete Berufe vor-gestellt.<br />
Dazu waren Mitarbeiter von Firmen, wie z.B. der Diakonie, von<br />
Mc Donald’s, der Spedition Gertner oder auch Cargill vor Ort.<br />
Sie erklärten uns wichtige Voraussetzungen und Inhalte der Berufe<br />
und boten auch Praktikumsplätze an, um einen noch genaueren<br />
Einblick erhalten zu können. Wir sammelten Material<br />
und viele Informationen. Allen Schülern hat dieses Projekt gut<br />
gefallen. Wir haben erkannt, dass wir unsere Stärken zielgerichtet<br />
nutzen können, unsere Zukunft selbst in die Hand zu nehmen.<br />
Paula Maaß, Lea Steltner, Klasse 8a, Reg. Schule Tützpatz<br />
„Kreativprojekt“<br />
in der Grundschule Tützpatz<br />
Die Zeit des Hämmern und Basteln ist längst wieder heran gerückt.<br />
Merklich kürzer werden die Tage. Ein Licht erhellt hier<br />
und da die Gemüter. Und so begann der Projekttag der 3. Klasse<br />
am 12. November 2013 stimmungsvoll mit Laternenlicht und<br />
Martinslied.<br />
Die Schüler und Schülerinnen freuten sich besonders auf den<br />
Besuch dreier Eltern, die das Gelingen des Tages unterstützen<br />
sollten. Und jemanden sollten sie besonders ins Herz schließen<br />
- Herrn Jentsch aus Adamshof. Er war Hauptakteur des Kreativprojektes,<br />
denn er bewies eindrucksvoll, mit wie viel Kunstverständnis<br />
er Bilder unserer Heimat mit dem Pinsel zu Papier<br />
bringt. In der Klasse machte sich ein Duft von Kaffee breit. Nicht<br />
nur dass Ole Haupt einen Cappuccino nicht verachtet, getrunken<br />
wurde er nicht. Heute wurde damit ein weihnachtliches<br />
Motiv kreiert, das eine Überraschung zum kommenden Fest<br />
sein sollte. Kaffeeflecke? Nein! Kaffeeersatzkunstwerke!!! Und<br />
jeder von den begeisterten Drittklässlern ließ sich inspirieren.<br />
Mit Feingefühl zeichneten sie die allerdünnsten Linien, wohlgemerkt<br />
neunjährig. Das Herz bebte, so aufgeregt waren sie.<br />
Ehrgeiz und Hingabe für ihr eigenes Werk erfüllte die Kinder.<br />
Zeitweise war es ungewöhnlich still im Raum. Selbst Schülern,<br />
denen konzentriertes Arbeiten sonst schwer fällt, gelang es unaufgefordert<br />
nur ihr Bild zu malen und sonst nichts. Am Ende<br />
des Tages gab es für jeden ein gutes Gefühl. Das hätte mancher<br />
von sich nicht gedacht, dass auch er oder sie so viel von<br />
Kunst versteht. Ein Dank geht an Herrn und Frau Jentsch sowie<br />
an Frau Komesker als mitwirkende Eltern.<br />
Die Klasse 3a der GS Tützpatz<br />
und Frau Willamowski als Klassenleiterin.
Nr. 12/2013 – 61 – Treptower Tollensewinkel<br />
Jahresrückblick<br />
der Hundefreunde Hobby Dogs<br />
Die Hundefreunde Hobby Dogs blicken auf ein ereignisreiches<br />
und erfolgreiches Jahr zurück. Unser Verein ist in diesem Jahr<br />
weiter gewachsen und wir haben gemeinsam sehr viel erreicht.<br />
Die Trainingsbedingungen haben sich weiter verbessert, in<br />
mehreren Arbeitseinsätzen haben viele fleißige Hundefreunde<br />
und auch die Familienmitglieder einen Therapieplatz geschaffen,<br />
ein weiterer Trainingsplatz vorbereitet und die bereits genutzten<br />
Trainingsflächen gepflegt.<br />
Im Training wurde erlerntes gefestigt und viele neue Elemente<br />
kamen dazu. In Agilityturnieren wurde um die schnellsten Zeiten<br />
im Einzel- und auch im Teamwettbewerb gerungen. Seit März<br />
ist eine Jugendgruppe in unserem Verein etabliert.<br />
In diesem Jahr waren wir aber auch viel unterwegs zu den verschiedensten<br />
Auftritten. Wie z.B. am 28. April im Klinikum Neubrandenburg<br />
zum Familienfest, am 08. Juni zum Sommerfest<br />
in Törpin oder auch am 28. Juni in der Kita in Wolde. Ein besonderer<br />
Höhepunkt war das Campingwochenende im Juli mit<br />
unseren Hunden, bei dem wir an 2 Tagen in mehreren Auftritten<br />
und Wettbewerben gemeinsam mit den Campern und deren<br />
Hunden bei schönstem Wetter viel Spaß hatten.<br />
Am Sonntag den 08. September machten wir uns auf den Weg<br />
um den Senioren in 4 verschiedenen DRK Pflegeheimen mit<br />
unseren Hunden einen kleinen Besuch abzustatten. Den erste<br />
Auftritt hatten wir in Waren, weiter ging es dann nach Rechlin<br />
und in Neustrelitz waren wir in 2 Pflegeheimen unterwegs. Es<br />
war zwar ein anstrengender Tag für uns und unsere vierbeinigen<br />
Freunde, aber es ist auch sehr schön zu sehen wie wir<br />
den Senioren mit unseren Auftritten und kleinen Showeinlagen<br />
eine Freude machen konnten.<br />
Fotos: Juliane Vandrey<br />
Gelungen war auch unsere Vorstellung am 05. Oktober in der<br />
Halle des Spargel- und Kartoffelhofes in Demmin.<br />
Das Training am 13.10. lief etwas anders ab als sonst, denn<br />
Förster Jörg Hellwig unternahm eine Trainingseinheit Fährtenausbildung<br />
mit unseren Hunden, was für Hund und Herr sehr<br />
interessant und aufschlussreich war.<br />
Unser Vereinsangeln ist mittlerweile auch schon zur Tradition<br />
geworden, dieses Jahr fand es am 19. Oktober in Reinberg<br />
statt, die 40 selbst geangelten Forellen wurden dann von Reiner<br />
John fachmännisch geräuchert und am späten Nachmittag<br />
bei einem gemütlichen Beisammensein auf unserem Trainingsgelände<br />
gemeinsam verputzt.<br />
Nun ist das Jahr fast vorbei, aber es stehen noch einige Aktivitäten<br />
auf dem Plan. Am 17. November findet unsere Herbstwanderung<br />
statt, am 30. November feiern wir das Vereinsfest<br />
und am 08. <strong>Dezember</strong> werden wir nach einem <strong>Stadt</strong>training in<br />
Stavenhagen den dortigen Weihnachtsmarkt mit unseren Hunden<br />
besuchen.<br />
Danach wünschen wir allen eine besinnliche Vorweihnachtszeit<br />
und einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr.<br />
Wir möchten uns an dieser Stelle recht herzlich bei der Gemeinde<br />
Wolde und dem FSV Reinberg für die gute Zusammenarbeit<br />
bedanken.<br />
Martina Vandrey<br />
Wieder Frauensport beim JC ´94<br />
Ab sofort findet wieder jeden Montag um 17:00 Uhr für alle interessierten<br />
Frauen Training in der kleinen Halle der Sporthalle<br />
„Am Klosterberg“ statt. Nachdem unsere ehemalige Übungsleiterin<br />
Monika Elle leider aus gesundheitlichen Gründen ihr Engagement<br />
im Verein aufgeben musste, ist es uns nun gelungen<br />
mit Herta Stollhoff einen adäquaten Ersatz zu finden. Frau Stollhoff<br />
ist ausgebildete Sportlehrerin, Übungsleiterin für Frauensport<br />
und Rückenschule und besitzt Erfahrungen in Yoga.
Treptower Tollensewinkel – 62 – Nr. 12/2013<br />
Wer von den ehemaligen Mitgliedern der Trainingsgruppe wieder<br />
dabei sein möchte, sollte sich also wieder melden. Das Angebot<br />
gilt aber auch für „neue“ Interessentinnen. Also, auf geht<br />
es! Unter fachgerechter Anleitung etwas für die Fitness tun!! Wir<br />
freuen uns auf Euch!<br />
Steffen Urban<br />
Trainer Judo<br />
Themennachmittage Monat Januar<br />
Dienstag 07.01. Speckstein<br />
Mittwoch 22.01. Handarbeit<br />
Donnerstag 30.01. Klangschalen Entspannung<br />
Gemeinsame Veranstaltung<br />
Dienstag 28.01. 10.00 Uhr Bowlen<br />
Themennachmittage werden individuell abgestimmt<br />
Der Vorstand<br />
des SV Siedenbollentin wünscht<br />
allen Sportlern und Sportlerinnen<br />
sowie Sponsoren und Fans des Vereins<br />
ein besinnliches Weihnachtsfest und<br />
einen guten Rutsch ins neue Jahr.<br />
Wir wünschen unseren Mitgliedern<br />
und Förderern des Dorfvereins,<br />
allen Einwohnern von Siedenbollentin<br />
ein frohes Weihnachtsfest und<br />
einen guten Rutsch ins neue Jahr.<br />
Annett Kossyk<br />
Vereinsvorsitzende<br />
„De Bollentiner“ e. V.<br />
Begegnungsstätte<br />
„Wegweiser“ e. V.<br />
Schultetusstraße 24<br />
17153 Stavenhagen<br />
Telefon 039954 25768<br />
Tel./Fax 25766<br />
Immer eine offene Tür<br />
Wohin? Für psychisch kranke Menschen eine wichtige Frage,<br />
wenn ihnen die Decke auf den Kopf fällt, wenn sie jemanden<br />
zum Reden brauchen oder ein Ziel haben wollen. Bei unserer<br />
Kontaktstellen oder in der Tagesstätte finden Sie immer eine offene<br />
Tür. Im ‚Wegweiser e. V.‘ können Sie sich Rat holen, Kaffee<br />
trinken, Kontakte knüpfen, einer Beschäftigung nachgehen.<br />
Auch das Betreute Wohnen gehört zum Angebot<br />
Öffnungszeiten<br />
Montag<br />
13.00 bis 15.00 Uhr<br />
(Ehrenamt)<br />
Dienstag<br />
15.00 bis 17.00 Uhr<br />
(individuelle Beratungszeit)<br />
Mittwoch<br />
15.00 bis 17.00Uhr<br />
(Kreativangebot oder Themennachmittag)<br />
Donnerstag<br />
15.00 bis 17.00 Uhr<br />
(Selbsthilfegruppe)<br />
Freitag<br />
9.30 bis 12.30 Uhr<br />
(Selbsthilfegruppenfrühstück)<br />
Beratungsstelle<br />
Dienstag 15.00Uhr-17.00 Uhr<br />
Individuelle Abstimmung für Termine der Beratungsstelle<br />
Tel.. 039954 510766 von 8.00-15.00Uhr<br />
Änderungen vorbehalten!<br />
Veranstaltungsplan<br />
Volkssolidarität Klub <strong>Altentreptow</strong><br />
Januar 2014<br />
02.01.14 14.00 Uhr Rommefreunde treffen sich<br />
04.01.14 13.30 Uhr Gemütliche Kaffeerunde am<br />
Samstag<br />
07.01.14 14.00 Uhr Verlieren oder gewinnen<br />
09.01.14 14.00 Uhr Würfel- und Kartenspiele<br />
14.01.14 10.00 Uhr Blutdruckmessen im Büro<br />
14.00 Uhr Tischspiele<br />
15.01.14 13.00 Uhr Treff der Skatfreunde<br />
16.01.14 14.00 Uhr Spiele am Nachmittag<br />
18.01.14 13.30 Uhr Gemütliche Kaffeerunde am<br />
Samstag<br />
21.01.14 14.00 Uhr Rommefreunde treffen sich<br />
23.01.14 14.00 Uhr Spiele am Nachmittag<br />
28.01.14 14.00 Uhr Heute werden<br />
die Karten gut gemischt<br />
29.01.14 14.00 Uhr Tag des Geburtstagskindes<br />
30.01.14 14.00 Uhr Brett- und Kartenspiele<br />
Täglich Mittagstisch<br />
von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr<br />
(Anmeldung erforderlich !)<br />
Volkssolidarität Kreisverband AL.DE.MA. e. V.<br />
Betreutes Wohnen<br />
Poststraße 12 b<br />
Teetzlebener Straße 12<br />
17087 <strong>Altentreptow</strong><br />
Tel.: 03961 210788<br />
Deutsches Rotes Kreuz<br />
Kreisverband Demmin e. V.<br />
Rosestraße 38, 17109 Demmin<br />
Telefon 03998 / 27170<br />
E-Mail: drk-demmin@t-online.de<br />
Internet: www.demmin.drk.de<br />
Unsere Beratungsdienste für <strong>Altentreptow</strong> und Umland<br />
finden Sie in <strong>Altentreptow</strong>, Poststraße 15<br />
• Kinder- und Jugendhilfezentrum<br />
Ambulante Hilfen zur Erziehung, Erziehungsberatung,<br />
Frühe Hilfen „Nestbau“, Tagesgruppe,<br />
Ines Plaskuda<br />
03961/210792
Nr. 12/2013 – 63 – Treptower Tollensewinkel<br />
• Behindertentreff<br />
Frau Kaatz<br />
03961/214304<br />
mittwochs 11.00 - 15.00 Uhr<br />
• Behindertenberatung<br />
mittwochs<br />
08.00 - 17.00 Uhr<br />
03961/214304 oder 03961/210792<br />
und nach telefonischer Absprache<br />
• Erste-Hilfe-Ausbildung<br />
u. a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen,<br />
Ersthelfer im Betrieb, Erste Hilfe Training<br />
Die Anmeldung und weitere Informationen zu Erste-Hilfe-<br />
Kursen erhalten Sie über den DRK Kreisverband Demmin<br />
e.V.<br />
Ihr Ansprechpartner ist Frau Tanck, Tel. 03998/271717.<br />
Gerne können Sie auch die bekannte <strong>Altentreptow</strong>er Rufnummer<br />
wählen: 03961/210792<br />
• Kleiderkammer<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag und Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr<br />
Sie haben die Möglichkeit, die Kleider und Sachen in der<br />
Kleiderkammer abzugeben oder nutzen Sie unsere Sammelbehälter.<br />
• Blutspendetermine<br />
02.01.2014<br />
14.30 - 18.30 Uhr<br />
Krankenhaus, Klosterberg 1 A<br />
Ihre DRK Service Nummer … an 365 Tagen für Sie da,<br />
08000 365 000 … 24 Stunden täglich.<br />
(gebührenfrei)<br />
Katholische Kirchengemeinde St. Paulus Stavenhagen, Niels-<br />
Stensen-Straße 18 17153 Stavenhagen<br />
Telefon Pfarrbüro: 039954/222 95/ Fax 039954/222 30<br />
Email: kath.kirche-stavenhagen@t-online.de<br />
Gemeindereferentin Katja Laber: 039954/ 222 29<br />
Email: gemeindereferentin-stavenhagen@t-online.de<br />
Mitteilungen der katholischen<br />
St. Paulus-Gemeinde<br />
Dienstag, 24. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Heiligabend<br />
15.00 Uhr Krippenandacht in Röckwitz<br />
16.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
Mittwoch, 25. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Weihnachten - Hochfest der Geburt des Herrn<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Donnerstag, 26. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Hl. Stephanus<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
17.00 Uhr Weihnachtsspiel der kath. Jugend aus Neubrandenburg<br />
in der katholischen Kirche in Neubrandenburg<br />
Samstag, 28. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Fest der heiligen Familie (Vorabend)<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Sonntag, 29. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Fest der Heiligen Familie<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen mit Aussendung<br />
der Sternsinger<br />
Dienstag, 31. <strong>Dezember</strong> 2013<br />
Silvester<br />
17.00 Uhr Jahresschlussandacht in Röckwitz<br />
Mittwoch, 01. Januar 2014<br />
Hochfest der Gottesmutter Maria<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
Freitag, 03. Januar 2014<br />
Wochentag der Weihnachtszeit<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen, anschließend Seniorenfrühstück<br />
Samstag, 04. Januar 2014<br />
2. Sonntag nach Weihnachten (Vorabend)<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Sonntag, 05. Januar 2014<br />
2. Sonntag nach Weihnachten<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen/ Sternsingerdankgottesdienst<br />
Montag, 06. Januar 2014<br />
Erscheinung des Herrn<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
Dienstag, 07. Januar 2014<br />
Wochentag der Weihnachtszeit<br />
09.00 Uhr Rosenkranzgebet<br />
Samstag, 11. Januar 2014<br />
Taufe des Herrn (Vorabend)<br />
15.00 -<br />
17.00 Uhr Treffen der Firmlinge in Stavenhagen<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Sonntag, 12. Januar 2014<br />
Taufe des Herrn<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
Dienstag, 14. Januar 2014<br />
Dienstag der 1. Woche im Jahreskreis<br />
09.00 Uhr Rosenkranzgebet in Malchin<br />
Samstag, 18. Januar 2014<br />
2. Sonntag im Jahreskreis (Vorabend)<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Sonntag, 19. Januar 2014<br />
2. Sonntag im Jahreskreis<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Heilige Messe in Stavenhagen<br />
Dienstag, 21. Januar 2014<br />
Dienstag der 2. Woche im Jahreskreis<br />
09.00 Uhr Rosenkranzgebet in Malchin<br />
Samstag, 25. Januar 2014<br />
3. Sonntag im Jahreskreis<br />
18.00 Uhr Heilige Messe in Röckwitz<br />
Sonntag, 26. Januar 2014<br />
3. Sonntag im Jahreskreis<br />
09.00 Uhr Heilige Messe in Malchin<br />
10.30 Uhr Familiengottesdienst in Stavenhagen<br />
Krippenandacht am Heiligabend<br />
In der Adventszeit werden sich wieder Kinder auf den Weg machen,<br />
um Ihnen am Heiligabend, dem 24.12.2013, die Weihnachtsgeschichte<br />
in einer Krippenandacht spielerisch erzählen<br />
zu können. Zu dieser Andacht, die keine Eucharistiefeier ist,<br />
sind ganz besonders die Kinder herzlich eingeladen. Beginn ist<br />
um 15.00 Uhr in der St. Johannes-Kirche in Röckwitz. So wie in<br />
den vergangenen Jahren wird wieder ein kleines Tannenbäumchen<br />
darauf warten, geschmückt zu werden. Baumschmuck ist<br />
genügend da, aber wer mag kann natürlich auch etwas Selbstgebasteltes<br />
mitbringen.
Treptower Tollensewinkel – 64 – Nr. 12/2013<br />
Adveniat-Aktion 2013<br />
Unter der Losung „Hunger nach Bildung “ stellt Adveniat<br />
kirchliche Bildungsinitiativen in den Mittelpunkt der Jahresaktion<br />
2013. Bildungschancen sind in vielen Ländern Lateinamerikas<br />
stark von der sozialen Herkunft und den finanziellen Möglichkeiten<br />
abhängig. Kirchliche Initiativen setzen sich daher für<br />
mehr Bildungsgerechtigkeit ein, denn Bildung ist langfristig ein<br />
wirksamer Schlüssel gegen Armut.<br />
Bei der Weihnachtskollekte am 24./ 25.12.2013 haben Sie die<br />
Möglichkeit, mit Ihrer Spende dieses Engagement zu unterstützen.<br />
Dreikönigssingen 2014<br />
„Segen bringen, Segen sein“ lautet das Motto der Aktion<br />
Dreikönigssingen 2014. Im Flüchtlingslager Dzaleka in Malawi<br />
stranden Menschen, die alles hinter sich lassen mussten, was<br />
sie sich aufgebaut hatten. Eltern schickten ihre Kinder los, um<br />
sie vor dem Schlimmsten zu bewahren. Mit der Aktion Dreikönigssingen<br />
soll „Hoffnung für die Flüchtlingskinder in Malawi<br />
und weltweit“ gebracht werden. Am Sonntag, dem 29.12.2013,<br />
werden im Gottesdienst um 10.30 Uhr in Stavenhagen unsere<br />
Sternsinger ausgesendet um dann, verkleidet als die drei weisen<br />
Könige, von Haus zu Haus zu ziehen, um den Menschen Gottes<br />
Segen zu bringen. Der Segen, den sie bringen, wird zum Segen<br />
für die Kinder in Malawi: Durch Ihre Spende! Bitte unterstützen<br />
Sie unsere Sternsinger und nehmen Sie sie freundlich auf.<br />
Evangelisch -Lutherische<br />
Kirchengemeinde Ivenack<br />
Eichenallee 25 17153 Ivenack<br />
039954 30750 Email: ivenack@elkm.de<br />
Wir machen es uns mit einem schönen Abendessen gemütlich,<br />
denken über verschiedene Themen des Lebens nach und versuchen<br />
Antworten in der Bibel zu finden. Der Austausch untereinander<br />
ist uns wichtig und wird bereichert durch immer wieder<br />
neue Gäste, die uns herzlich willkommen sind.<br />
„Gespräch um die Bibel“ : Jeden 2.- 5. Mittwoch um 19.00<br />
Uhr im Gemeindehaus.<br />
Bei diesen Veranstaltungen geht es darum, gemeinsam die Bibel<br />
zu entdecken und das Gelesene auf den Alltag zu übertragen.<br />
(Hauskreise bitte anfragen unter 213232)<br />
Für Senioren (ab 60 Jahre):<br />
Jeden ersten Dienstag im Monat, also am 07. Januar 2014<br />
treffen sich um 15.00 Uhr die Senioren zum Kaffee trinken<br />
und zum Gespräch.<br />
Gottesdienst - Heiligabend 16.00 Uhr<br />
Weihnachten nicht allein !<br />
im Anschluss an den Gottesdienst Abendessen und ein besinnliches<br />
Zusammensein.<br />
Am 24.12.2013 ab 17.30 Uhr für einsame und alle, die am<br />
„Heiligen Abend“ nicht allein sein mögen. Voranmeldung bitte<br />
unter: 01520 2033323 (Frau Schuft)<br />
Heute, am 23.12. noch möglich !<br />
Weitere Veranstaltungen im Gemeindehaus:<br />
Suchthilfe - Gruppe (AGAS) trifft sich:<br />
Am Freitag, d. 10. Januar, am 24. Januar und am 07. Februar<br />
2014 ab 19.30 Uhr.<br />
Erfahrungsaustausch, biblische Besinnung und gemeinsames<br />
Essen bestimmen das Programm. Nähere Informationen hierzu<br />
unter: 03961 214794.<br />
Die Kirchgemeinde Ivenack wünscht allen Lesern des Amtskuriers<br />
ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes<br />
Neues Jahr 2014.<br />
Wir laden herzlich zu den Gottesdiensten an Weihnachten und<br />
zum Jahreswechsel ein:<br />
24.12. Heiligabend<br />
14.00 Uhr Christvesper Kirche Zwiedorf<br />
15.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Kirche Ivenack<br />
17.00 Uhr Christvesper Kirche Ritzerow<br />
25.12. 1. Weihnachtstag<br />
10.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst Kapelle Galenbeck<br />
31.12. Sylvester<br />
17.00 Uhr Jahresschlussandacht Kirche Ritzerow<br />
Sonntag, 5. Januar<br />
10.00 Uhr Gottesdienst Gutshaus Wolde<br />
Sonntag, 12. Januar<br />
10.00 Uhr Gottesdienst Arche Ivenack<br />
Sonntag, 19. Januar<br />
10.00 Uhr Gottesdienst Ritzerow<br />
Sonntag, 26. Januar<br />
10.00 Uhr Gottesdienst Galenbeck<br />
Veranstaltungen der<br />
Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde,<br />
Stralsunder Straße 29a<br />
Gottesdienst jeden Sonntag um 10.00 Uhr (mit anschließendem<br />
Kaffee trinken)<br />
Für Frauen: (ab 18 Jahre)<br />
im Januar keine Frauenstunde ! (Allianzgebetswoche)<br />
Immer am 2. Montag des Monats, also am 10. Februar 2014<br />
um 19.00 Uhr,<br />
sind Frauen jeder Altersgruppe eingeladen.<br />
Allianzgebetswoche 2014<br />
Montag, d. 13. Januar bis Freitag, d. 17. Januar 19.00 Uhr in<br />
Klatzow<br />
Sonntag, d. 18.01.2014 10.15 Uhr Gemeinsamer Abschluss-<br />
Gottesdienst im Gemeindehaus der Evg.- Freikl. Gemeinde<br />
Stralsunder Str. 29a<br />
Radio-Programm - ERF - 89,10 MHz<br />
Seit einigen Jahren ist der Evangeliumsrundfunk Wetzlar im<br />
Kabelnetz unserer <strong>Stadt</strong>.<br />
Es ist ein 24 h Programm in bester UKW Qualität.<br />
Jeder, der Kabelfernsehen hat, kann diesen Sender im Radio<br />
empfangen.<br />
ERF 1- Fernsehen / Digital<br />
Bibel TV / Digital<br />
Programmhefte liegen aus: In den Kirchen der <strong>Stadt</strong>, der Poststelle<br />
- Unterbaustr.,<br />
im Rathaus und in den TV-Geschäften.<br />
Besuchen Sie für weitere Informationen auch unsere<br />
Homepage unter: www.efg-altentreptow.de<br />
Ev. Kirchengemeinde<br />
St. Petri <strong>Altentreptow</strong>-Januar 2014<br />
Gottesdienste in <strong>Altentreptow</strong><br />
05.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />
12.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />
19.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />
26.01.2014, St. Petri 10:15 Uhr Gottesdienst<br />
Für Konfirmanden und Jugendliche in <strong>Altentreptow</strong><br />
Vorkonfirmanden und Hauptkonfirmanden<br />
Konfirmandenuntericht, dienstags 16.00 Uhr Jugendraum Mühlenstraße<br />
1<br />
Es ist möglich, dass Jugendliche mit und ohne Taufe ab der 7.<br />
Klasse zum Unterricht dazu kommen können.
Nr. 12/2013 – 65 – Treptower Tollensewinkel<br />
- Junge Gemeinde<br />
Die Junge Gemeinde trifft sich mittwochs um 17:00 Uhr in der<br />
Mühlenstraße 1. Herzliche Einladung an alle Jugendliche einfach<br />
mal vorbeizuschauen.<br />
Euer Johannes Prinzler<br />
Christenlehre in <strong>Altentreptow</strong><br />
Christenlehreraum Oberbaustr. 43<br />
5. und 6. Klasse - Dienstag 15 Uhr<br />
Vorschule, 1., 2. und 3. Klasse - Donnerstag 15 Uhr<br />
Die Kinder werden um 14.30 Uhr vom Hort abgeholt.<br />
4. und 5. Klasse - Donnerstag 16 Uhr<br />
Kindergottesdienst<br />
jeden Sonntag um 10.15 Uhr Kindergottesdienst mit Spiel,<br />
Spaß und interessanten Geschichten<br />
Pastor Johannes Staak<br />
Mühlenstr. 4<br />
Tel.: 03961 214745 Mobil 01525 9440545<br />
Katechetin Annerose Haak - für <strong>Altentreptow</strong><br />
Bahnhofstr. 5 Tel. 03961 21 29 92<br />
Susanne Staak - für Groß Teetzleben<br />
Mühlenstr. 4 Tel. 03961 262495<br />
Kantorin Elisabeth Prinzler<br />
Klatzow Tel. 03961 2059116<br />
Regionale Jugendarbeit<br />
Johannes Prinzler<br />
Klatzow Tel. 03961 2059116<br />
Gemeindebüro Dörte Wiese<br />
Dienstag und Donnerstag, 9.00 Uhr - 11.30 Uhr<br />
Tel.: 03961 214745 Fax: 03961 2299851<br />
Frauenkreis:<br />
Sabine Kopischke, Tel. 03961 216602<br />
Spendenkonto St. Petri:<br />
KG <strong>Altentreptow</strong> Konto-Nr. 1080 331 37<br />
BLZ 150 616 38 Raiffeisenbank Greifswald e.V.<br />
Johanna-Odebrecht-Stiftung<br />
Beratungsstelle für Abhängigkeitserkrankungen:<br />
<strong>Altentreptow</strong>, Poststraße 12 b Tel.: 03961 2626750<br />
Begegnungsstätte Mühlenstraße 1<br />
Montag - Freitag, 8-14.30 Uhr