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Weisung der Staatskanzlei zur Klassifizierung von Dokumenten zu ...

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3.4. Die Zuordnung richtet sich nach dem schutzwürdigsten Teilinhalt eines Dokuments<br />

<strong>zu</strong>m Zeitpunkt <strong>der</strong> Traktandierung.<br />

3.5. Alle klassifizierten Dokumente sind nach Möglichkeit auf je<strong>der</strong> Seite mit dem<br />

<strong>Klassifizierung</strong>svermerk <strong>zu</strong> kennzeichnen. Bei vertraulichen und internen <strong>Dokumenten</strong>,<br />

die ausserhalb <strong>der</strong> Kantonsverwaltung erstellt werden o<strong>der</strong> die nicht elektronisch<br />

verfügbar sind, genügt ein <strong>Klassifizierung</strong>svermerk auf <strong>der</strong> ersten Seite. Als intern<br />

klassifizierte Antwortschreiben können auch mit dem Vermerk „nicht öffentlich“<br />

gekennzeichnet werden.<br />

3.6. Vorträge dürfen nur Erläuterungen und Kommentierungen enthalten. Sämtliche<br />

Ausführungen über das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren müssen in separate<br />

Dokumente aufgenommen werden (vgl. Ziff. 3.2).<br />

3.7. Wird für nicht klassifizierte Dokumente eine Sperrfrist für die Bekanntgabe vorgesehen,<br />

so ist diese auf dem Begleitblatt <strong>zu</strong>m Regierungsratsgeschäft <strong>zu</strong> vermerken.<br />

4. Erstellung und Bearbeitung<br />

4.1. Die Erstellung und die Bearbeitung <strong>von</strong> klassifizierten <strong>Dokumenten</strong> sind auf das<br />

notwendige Minimum <strong>zu</strong> beschränken.<br />

4.2. Geheime Dokumente dürfen nur durch bezeichnete und entsprechend geschulte<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und innerhalb geschützter Informatiksysteme erstellt<br />

und bearbeitet werden. Sie sind auf je<strong>der</strong> Seite als nummerierte Papierexemplare <strong>zu</strong><br />

kennzeichnen (z. B. „Ex. 3/8“).<br />

4.3. Vertrauliche Geschäfte und Dokumente dürfen nur durch bezeichnete und<br />

entsprechend geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt und bearbeitet<br />

werden.<br />

4.4. Interne Dokumente dürfen vorbehältlich <strong>der</strong> Datenschutzvorschriften durch alle<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltung erstellt und bearbeitet werden, soweit<br />

dies für die Vor- und Nachbearbeitung des Geschäftes notwendig ist.<br />

5. Aufbewahrung und Speicherung<br />

5.1. Geheime Dokumente sind physisch in mit Schlüsseln abgeschlossenen Behältnissen<br />

auf<strong>zu</strong>bewahren und elektronisch in geschützten Informatiksystemen <strong>zu</strong> speichern.<br />

Nicht mehr benötigte Exemplare sind unter Vorbehalt <strong>der</strong> Archivierungsvorschriften <strong>zu</strong><br />

vernichten.<br />

5.2. Vertrauliche Dokumente sind in geschlossenen und geschützten Behältnissen,<br />

Systemen o<strong>der</strong> Räumen auf<strong>zu</strong>bewahren o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> speichern.<br />

5.3. Interne Dokumente dürfen innerhalb <strong>der</strong> Verwaltung vorbehältlich <strong>der</strong><br />

Datenschutzvorschriften aufbewahrt und gespeichert werden, soweit dies für die Vorund<br />

Nachbearbeitung des Geschäftes notwendig ist.

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