25.07.2014 Aufrufe

Art. 15 - Kanton Bern

Art. 15 - Kanton Bern

Art. 15 - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11 213.316.1<br />

2.3.4 Prüfung und Genehmigung des Berichts nach<br />

<strong>Art</strong>ikel 4<strong>15</strong> Absatz 2 ZGB ....................................<br />

Taxpunkte<br />

50 bis 500<br />

2.3.5 Zustimmung zu den Rechtshandlungen gemäss<br />

<strong>Art</strong>ikel 416 und 417 ZGB........................... 50 bis 500<br />

Erfolgt die Zustimmung im Rahmen der<br />

Prüfung und Genehmigung des Berichts<br />

(Ziff. 2.3.4), kann auf die Auferlegung einer<br />

separaten Gebühr verzichtet werden.<br />

2.3.6 Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />

in den Fällen nach <strong>Art</strong>ikel 419<br />

ZGB, soweit nicht nach <strong>Art</strong>ikel 63 Absatz 3<br />

Buchstabe e KESG gebührenbefreit .................. 50 bis 500<br />

2.3.7 Entbindungen von der Inventarpflicht, der<br />

Pflicht zur periodischen Berichterstattung und<br />

Rechungsablage und der Pflicht, für bestimmte<br />

Geschäfte die Zustimmung einzuholen<br />

(<strong>Art</strong>. 420 ZGB)...................................................... 50 bis 500<br />

3. Gebührenreduktion und Gebührenerlass<br />

3.1 Die Gebühren dieses Anhangs werden angemessen<br />

reduziert, wenn die gebührenpflichtigen<br />

Verrichtungen in die Zuständigkeit<br />

der Präsidentin oder des Präsidenten oder<br />

des instruierenden Mitglieds fallen (<strong>Art</strong>. 55<br />

bis 57 KESG und <strong>Art</strong>. 59 KESG).<br />

3.2 Sie können bei besonderen Umständen,<br />

namentlich im Falle einer unbilligen Härte für<br />

die betroffene Person, ganz oder teilweise<br />

erlassen werden.<br />

7. Verordnung vom 25. Februar 1942 über den Bezug und die Verrechnung<br />

von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden 1) :<br />

Titel:<br />

Betrifft nur den französischen Text.<br />

8. Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen 2) :<br />

<strong>Art</strong>. 10<br />

1 und 2 Unverändert.<br />

3<br />

Den Personenstand betreffende Anordnungen in Verfügungen,<br />

Beschwerdeentscheiden oder Urteilen von Behörden des <strong>Kanton</strong>s<br />

werden vom Zivilstandsamt des Kreises <strong>Bern</strong> beurkundet. Ausgenommen<br />

sind Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-<br />

1)<br />

2)<br />

BSG <strong>15</strong>4.61<br />

BSG 212.121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!