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09-57 - Staatskanzlei - Kanton Bern

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5 154.21<br />

3.8 Besondere Tarife<br />

3.8.1 Die Benützung des Rathauses ist für folgende<br />

Organisationen gebührenfrei:<br />

a Kirchensynode,<br />

b Staatspersonalverband,<br />

c militärische Schulen im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>,<br />

d eidgenössische Parlamentariervereinigungen,<br />

Parlamente und Parlamentsgruppierungen.<br />

3.8.2 Auf Gesuch hin kann von der Gebührenerhebung<br />

ganz oder teilweise abgesehen<br />

werden für<br />

a Anlässe mit gemeinnützigem Charakter,<br />

b Veranstaltungen von Organisationen, die<br />

vom <strong>Kanton</strong> erheblich subventioniert<br />

werden.<br />

3.8.3 Die Gebühren für die Benützung des Rathauses<br />

durch die Stadt <strong>Bern</strong> werden in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der<br />

<strong>Staatskanzlei</strong> und der Stadt <strong>Bern</strong> geregelt.<br />

4. Staatsarchiv<br />

4.1 Unverändert.<br />

4.2 Unverändert.<br />

4.3 Aufgehoben.<br />

4.4 Unverändert.<br />

4.5 Unverändert.<br />

5. Aufgehoben.<br />

II.<br />

DieseÄnderung tritt am 1. August 20<strong>09</strong> in Kraft.<br />

<strong>Bern</strong>, 27. Mai 20<strong>09</strong><br />

Im Namen des Regierungsrates<br />

Die Präsidentin: Egger-Jenzer<br />

Der Staatsschreiber: Nuspliger

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