07/11-2 - St. Leon-Rot
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§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />
1) Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch<br />
Auflegen zur Kenntnis der Gemeinderäte zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen<br />
entscheidet der Gemeinderat.<br />
2) Die Fraktionssprecher erhalten eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats.<br />
-§ 38 Abs. 2 GemO-<br />
Alternative 2<br />
§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />
1) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Zuleitung je einer Mehrfertigung an alle Mitglieder<br />
spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.<br />
2) Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens<br />
innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.<br />
3) Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />
-§ 38 Abs. 2 GemO-<br />
Die Festlegung in § 33 der Geschäftsordnung gilt auch für die beschießenden Ausschüsse (Ausschuss Umwelt<br />
+ Technik, Ausschuss Umwelt + Betriebe). Vor allem die Alternative 2 erhöht den Aufwand bei jedem Gemeinderat<br />
sowie den Aufwand der Verwaltung (kopieren, verteilen) und damit die Verwaltungskosten.<br />
Der Gemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:<br />
§ 33 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 28. 8. 1991 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Alternative 1<br />
§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />
1) Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch<br />
Auflegen zur Kenntnis der Gemeinderäte zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachten<br />
Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />
2) Die Fraktionssprecher erhalten eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats.<br />
-§ 38 Abs. 2 GemOo<br />
d e r<br />
Alternative 2<br />
§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />
1) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Zuleitung je einer Mehrfertigung an alle Mitglieder<br />
spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.<br />
2) Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens<br />
innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.<br />
3) Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />
-§ 38 Abs. 2<br />
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