25.07.2014 Aufrufe

07/11-2 - St. Leon-Rot

07/11-2 - St. Leon-Rot

07/11-2 - St. Leon-Rot

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12<br />

§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />

1) Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch<br />

Auflegen zur Kenntnis der Gemeinderäte zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen<br />

entscheidet der Gemeinderat.<br />

2) Die Fraktionssprecher erhalten eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats.<br />

-§ 38 Abs. 2 GemO-<br />

Alternative 2<br />

§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />

1) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Zuleitung je einer Mehrfertigung an alle Mitglieder<br />

spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.<br />

2) Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens<br />

innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.<br />

3) Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />

-§ 38 Abs. 2 GemO-<br />

Die Festlegung in § 33 der Geschäftsordnung gilt auch für die beschießenden Ausschüsse (Ausschuss Umwelt<br />

+ Technik, Ausschuss Umwelt + Betriebe). Vor allem die Alternative 2 erhöht den Aufwand bei jedem Gemeinderat<br />

sowie den Aufwand der Verwaltung (kopieren, verteilen) und damit die Verwaltungskosten.<br />

Der Gemeinderat wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:<br />

§ 33 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 28. 8. 1991 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Alternative 1<br />

§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />

1) Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch<br />

Auflegen zur Kenntnis der Gemeinderäte zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachten<br />

Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />

2) Die Fraktionssprecher erhalten eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats.<br />

-§ 38 Abs. 2 GemOo<br />

d e r<br />

Alternative 2<br />

§ 33 Anerkennung der Niederschrift<br />

1) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Zuleitung je einer Mehrfertigung an alle Mitglieder<br />

spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.<br />

2) Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens<br />

innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.<br />

3) Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.<br />

-§ 38 Abs. 2<br />

-/-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!