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lauterer und unlauterer wettbewerb im versicherungswesen

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Prof. DDr. Wolfgang ROHRBACH<br />

LAUTERER UND UNLAUTERER WETTBEWERB IM<br />

VERSICHERUNGSWESEN<br />

Apstrct.-Eine der negativsten Auswirkungen des globalisierten Neoliberalismus war<br />

<strong>und</strong> ist das Eskalieren des unlauteren Wettbewerbs <strong>im</strong> Bank- <strong>und</strong> Assekuranzbereich.<br />

Agressive <strong>und</strong> irreführende Informationen sowie Geschäftspraktiken machten nicht nur seriösen<br />

Mitbewerbern auf dem Versicherungsmarkt zu schaffen, sondern auch den oft geprellten Konsumenten, auf<br />

die statt der versprochenen hohen Renditen <strong>im</strong>mer mehr Risiken abgewälzt wurden. Aus einer<br />

Vertrauenskrise wurde bald eine Finanzkrise.<br />

Im vorliegenden Artikel wird -gleichsam als "legistische Absage" an den Neoliberalismus - das neue<br />

deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) samt begleitenden Maßnahmen (am Beispiel<br />

Österreichs)vorgestellt, die ein Bündel von rigorosen Informationspflichten für Versicherer gegenüber<br />

K<strong>und</strong>en enthalten. Mit einer als Anhang deklarierten "Schwarzen Liste" über 30 verbotene Werbe-<strong>und</strong><br />

Geschäftsmethoden haben Rechtsexperten ein für die gesamte EU samt Kandidatenländern vorbildhaftes <strong>und</strong><br />

für Konsumenten leicht verständliches Instrumentarium zur wirksamen Bekämpfung <strong>wettbewerb</strong>swidriger<br />

Praktiken geschaffen. Auch Serbiens Assekuranz kann langfristig aus derartigen übernommenen<br />

Gesetzesregelungen der EU großen Nutzen (Vertrauenszu-wächse) ziehen.<br />

Key words: neoliberalismus, un<strong>lauterer</strong> <strong>und</strong> lautere <strong>wettbewerb</strong>, geschäftspraktiken, informationspflicht,<br />

konsumentenschutz<br />

1. EINLEITUNG<br />

Die Generaldirektion "Wettbewerb" der Europäischen Kommission konzentrierte sich in den letzten<br />

Jahren auch verstärkt auf den Versicherungsbereich. Die Geschäftspraktiken in dieser Branche sind nämlich<br />

- besonders seit den jüngsten EU-Erweiterungen - in den Mitglieds- <strong>und</strong> Kandidatenländern so<br />

unterschiedlich geworden, dass K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> andere Marktteilnehmer oft die kaufmännische Sorgfalt<br />

vermissen. Die bestehenden Regeln <strong>und</strong> Kontrollmechanismen waren in den letzen Jahren nicht mehr<br />

ausreichend. Die differenzierte Art der Offenlegung <strong>und</strong> Transparenz sowie vielfältige Interessenkonflikte<br />

schaffen ein Umfeld, in dem die Glaubwürdigkeit <strong>und</strong> das generelle Vertrauen in den Versicherungsmarkt in<br />

Frage gestellt wird. Vor allem international tätige K<strong>und</strong>en können auf sich gestellt zielführende Vorsorge-<br />

Entscheidungen nicht mehr auf Basis der <strong>im</strong>mer umfangreicher werdenden relevanten Informationen treffen.<br />

Andererseits gibt es Praktiken, denen zufolge Makler <strong>und</strong> Mehrfachagenten ihre Geschäfte nur mehr bei<br />

ganz best<strong>im</strong>mten Unternehmen platzieren. Hier zeigt sich die oft kritisierte Doppelrolle der Makler. Sie<br />

agieren als Berater für ihre K<strong>und</strong>en, gleichzeitig agieren sie als Vertriebskanal für<br />

Versicherungsunternehmen. Diese duale Rolle ist eine potentielle Quelle für Interessenskonflikte zwischen<br />

der Objektivität der Beratung für den K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Makler. Damit<br />

unterminieren sie den fairen Wettbewerb, der sich ja nicht pr<strong>im</strong>är an der Provision orientieren soll, sondern<br />

an den Leistungen für K<strong>und</strong>en bzw an der finanziellen Stabilität des Unternehmens.<br />

Im Endbericht einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen umfangreichen Studie mit der<br />

Bezeichnung "Sektoruntersuchung Unternehmensversicherung 2005", der Ende 2007 veröffentlicht wurde,<br />

werden Bedenken über Marktpraktiken etwa in den Bereichen Mit- <strong>und</strong> Rückversicherung geäußert. Es<br />

handelt sich um eine vorwiegend am Londoner Markt festgestellte Angleichung der Prämien, d.h. de facto<br />

um eine Preisabsprache, die zu höheren Prämien für Versicherungen von Großrisiken - zu Lasten der<br />

K<strong>und</strong>en – führen 1 .<br />

Weiters wird die mangelnde Transparenz der Remuneration von Versicherungs-vermittlern (besonders<br />

bei Strukturvertrieben) beanstandet, die zu erhöhten Preisen für K<strong>und</strong>en führt.<br />

Vielfach kommt zum Ausdruck, dass das Bewusstsein in der Versicherungswirtschaft - was das<br />

Wettbewerbsrecht betrifft- generell gering sei, <strong>und</strong> dass potentiell <strong>wettbewerb</strong>swidriges Verhalten oft als<br />

"gut eingeführte Marktpraxis" angesehen würde 2 . Angesichts der kontinuierlich steigenden Bedeutung der<br />

Assekuranz <strong>im</strong> Leben der EU-Bürger war <strong>und</strong> ist hier spezifischer Informations- <strong>und</strong> Handlungsbedarf<br />

gegeben.<br />

2. WAS IST "UNLAUTERE(R) WERBUNG/WETTBEWERB", UND WIE GEHT DER<br />

GESETZGEBER GEGEN IHN VOR?<br />

Der Begriff der „Werbung“ wird nicht in den nationalen Gesetzen gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) selbst, sondern auf europäischer Ebene definiert. Er geht letztlich auf Art. 2 Nr. 1 der EU-


Irreführungsrichtlinie vom 10. September 1984 (84/450/EWG) zurück, die durch die EU-Richtlinie zur<br />

vergleichenden Werbung vom 6. Oktober 1997 (97/55/EG) geändert <strong>und</strong> ergänzt wurde.<br />

Danach ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder<br />

freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,<br />

einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen zu fördern.“<br />

Be<strong>im</strong> Umsetzen der EU-Vorschriften in nationales Recht best<strong>im</strong>mt der Mitgliedsstaat, welche Form der<br />

Werbung gegenüber Verbrauchern zulässig ist. Dabei gibt es zwei wesentliche Varianten, die am Beispiel<br />

der Telefonwerbung erklärt seien.<br />

- Be<strong>im</strong> Opt-Out-System darf der Verbraucher bis zum aktiven Widerspruch angerufen werden.<br />

- Das Opt-In-System setzt voraus, dass der Verbraucher die aktive Einwilligung zum Anruf gegeben hat.<br />

Die EU-Vorschrift erzwingt es, dass Unternehmen <strong>und</strong> andere Nicht-Verbraucher „ausreichend“<br />

geschützt werden.<br />

2.1 Un<strong>lauterer</strong> Wettbewerb<br />

Als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man <strong>im</strong> Wettbewerbsrecht (UWG) eine best<strong>im</strong>mte Form des<br />

Rechtsbruchs. Un<strong>lauterer</strong> Wettbewerb liegt nach deutschem Recht dann vor, wenn das Verhalten von<br />

Unternehmen <strong>im</strong> wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt 3 .<br />

Eine bessere Definition liefert das Schweizer UWG mit seiner Generalklausel (Gr<strong>und</strong>satz):<br />

Unlauter <strong>und</strong> widerrechtlich ist gemäß dem Gr<strong>und</strong>satz in Artikel 2 UWG, "jedes täuschende oder in<br />

anderer Weise gegen den Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren,<br />

welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern <strong>und</strong> Abnehmern beeinflusst".<br />

2.2 Unlautere Geschäftspraktiken<br />

Als solche gelten nach deutschem UWG:<br />

§ 1. (1) Wer <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr<br />

1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den<br />

Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder<br />

2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt<br />

widerspricht <strong>und</strong> in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des<br />

Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf<br />

Unterlassung <strong>und</strong> bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Wendet sich eine<br />

Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche<br />

Mitglied dieser Gruppe. Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die<br />

- aggressiv <strong>im</strong> Sinne des § 1a oder<br />

- irreführend <strong>im</strong> Sinne des § sind.<br />

- „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechten <strong>und</strong> Verpflichtungen;<br />

- „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle<br />

Mitteilung einschließlich Werbung <strong>und</strong> Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der<br />

Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt 4 .<br />

Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 die<br />

Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn<br />

ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers <strong>und</strong> anderer<br />

Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.<br />

Aggressive Geschäftspraktiken<br />

§ 1a. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder<br />

Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch<br />

unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen <strong>und</strong> ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche<br />

Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.<br />

Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf belastende oder<br />

unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den<br />

Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu<br />

kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern<br />

versucht.<br />

Irreführende Geschäftspraktiken<br />

§ 2. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst<br />

geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte


derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er<br />

andernfalls nicht getroffen hätte.<br />

3. DETAILS ZU GESETZEN DEUTSCHLANDS UND ÖSTERREICHS, DIE DEN WETTBEWERB<br />

BETREFFEN<br />

Es existieren eine Reihe von parallelen Regelungen. Andererseits gibt es aber gravierende Unterschiede<br />

in der einschlägigen Gesetzgebung der beiden Staaten.<br />

3.1. Regelungen in Deutschland<br />

Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 5 ist eine historisch gewachsene<br />

Rechtsnorm, die Mitbewerber, Verbraucher <strong>und</strong> sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb<br />

schützen soll <strong>und</strong> dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung trägt.<br />

Historischer Überblick<br />

Obwohl das UWG von 1896 zu den gr<strong>und</strong>legenden Gesetzen der Kaiserzeit gehört, war die Vor- <strong>und</strong><br />

Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes bislang noch nicht Gegenstand einer detaillierten Untersuchung. Dies<br />

dürfte damit zusammenhängen, dass das Gesetz von 1896 <strong>im</strong> Schatten des UWG von 1909 steht, das der<br />

angeblichen „Mangelhaftigkeit“ des früheren Gesetzes begegnen sollte. Das UWG von 1896 prägt in seinen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen – von der Generalklausel des § 1 UWG von 1909 abgesehen – bis heute das Recht des<br />

unlauteren Wettbewerbs 6 . Mit Recht n<strong>im</strong>mt der Abschnitt über die Entstehungsbedingungen des gesetzlichen<br />

Schutzes vor unlauterem Wettbewerb in Deutschland denselben Umfang ein wie die Analyse der Entstehung<br />

des UWG von 1896.<br />

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgr<strong>und</strong>lage<br />

gegen unlauteren Wettbewerb. Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs-,<br />

Gewinnabschöpfungs- <strong>und</strong> Auskunftsansprüche <strong>im</strong> Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere<br />

Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.<br />

Das neue UWG<br />

Am 30.12. 2008 trat das neue deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.<br />

Dass es dem Wettbewerbsrecht künftig auch nicht mehr nur um den Wettbewerb allein geht, macht eine<br />

markante begriffliche Änderung deutlich. Denn statt "un<strong>lauterer</strong> Wettbewerb" heißt es nun "unlautere<br />

geschäftliche Handlung" <strong>und</strong> setzt damit auch ein deutliches Zeichen in Richtung des Konsumentenschutzes,<br />

erweitert es den Wirkungsbereich des Gesetzes doch erheblich <strong>und</strong> gilt somit nun auch für das Verhalten<br />

eines Wettbewerbers während des Vertragsschlusses <strong>und</strong> seiner Abwicklung 7 .<br />

Das deutsche UWG erfüllt in opt<strong>im</strong>aler Weise die Anforderungen der EU-Richtlinie 2005/29/EC über<br />

unlautere Geschäftspraktiken, über die Prof. Jovan Slavnic schreibt: "Die Richtlinie empfiehlt den<br />

Mitgliedstaaten, dass sie als hohe Stufe des Verbraucherschutzes in ihren nationalen Vorschriften vorsehen,<br />

dass die Konsumentenschutzvereinigungen informiert <strong>und</strong> einbezogen werden in die Ausarbeitung eines<br />

Entwurfes zu einem Kodex über Gschäftspraktiken." 8<br />

Ein hohes Abmahnrisiko stellen die neuen umfangreichen Informationspflichten dar, die sich das UWG<br />

größtenteils aus dem Fernabsatzrecht entleiht <strong>und</strong> künftig eine gezielte Irreführung des Verbrauchers<br />

unterbinden soll.<br />

Konkrete Angebote eines Wettbewerbers sind somit gr<strong>und</strong>sätzlich mit Angaben über dessen Identität <strong>und</strong><br />

Anschrift zu versehen. Handelt dieser <strong>im</strong> Auftrag eines anderen, so ist nun auch dessen Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

anzugeben. Auch hier hat der Gesetzgeber einen kleinen Klauselkatalog angefügt. Anzugeben sind zum<br />

Beispiel:<br />

- Endpreise <strong>und</strong> Zusatzkosten (für Verwaltung, Provisionen, Lieferung, Steuern etc.)<br />

- Die vollständige Identität des Anbieters<br />

- Zustellkosten<br />

- Zahlungs-, Liefer- <strong>und</strong> Leistungsbedingungen<br />

- Verfahren zum Umgang mit Beschwerden<br />

Unterlässt ein Wettbewerber diese <strong>und</strong> andere Angaben <strong>und</strong> stellt sie somit dem Verbraucher nicht zur<br />

Verfügung, kann gr<strong>und</strong>sätzlich von einer Irreführung <strong>und</strong> damit auch von einer Abmahnfähigkeit<br />

ausgegangen werden<br />

Was ist eine Abmahnung, Verbandsklage?<br />

Die Rechtswidrigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist Verbrauchern<br />

häufig nicht erkennbar. Was geschrieben ist wird - wohl oder übel - akzeptiert. Zusätzlich scheuen viele


Konsumenten vor einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zurück. Das Kostenrisiko <strong>und</strong> der nicht<br />

<strong>im</strong>mer kalkulierbare Prozessausgang verhindern die Rechtsdurchsetzung.<br />

Um das Risiko, dass unzulässige Vertragsbest<strong>im</strong>mungen Anwendung finden, zu vermindern, hat z. B.<br />

der österreichische Gesetzgeber <strong>im</strong> Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit der Verbandsklage<br />

geschaffen (§§ 28 <strong>und</strong> 28a KSchG). Danach sind best<strong>im</strong>mte Institutionen (Wirtschaftskammer Österreich,<br />

B<strong>und</strong>esarbeitskammer, VKI,u.a.) <strong>im</strong> Sinne des § 29 KSchG zur Geltendmachung eines gerichtlichen<br />

Unterlassungsanspruches berechtigt.<br />

Um den Gang zu Gericht zu vermeiden, kann <strong>und</strong> wird <strong>im</strong> Regelfall das Unternehmen zuvor mittels<br />

einer schriftlichen Abmahnung <strong>im</strong> Sinne des § 28 Abs 2 KSchG aufgefordert, binnen angemessener Frist<br />

eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darin erklärt das Unternehmen, auf die Anwendung der gerügten<br />

Klauseln auch bei bereits bestehenden Verträgen zu verzichten <strong>und</strong> sie zukünftig nicht mehr zu verwenden.<br />

Verstößt das Unternehmen gegen die Vereinbarung, wird eine in der Unterlassungserklärung vereinbarte<br />

Vertragsstrafe fällig.<br />

Abmahnung <strong>und</strong> Verbandsklage bieten damit die über den Einzelfall hinausgehende Möglichkeit, die<br />

Anwendung rechtswidriger Klauseln zu verhindern <strong>und</strong> – wenn nötig – eine gerichtliche Klärung<br />

herbeizuführen. Zusätzlich bietet das Verfahren auch die Möglichkeit bestehende Informationspflichten<br />

(Belehrung über das Rücktrittsrecht be<strong>im</strong> Haustürgeschäft) durchzusetzen 9 .<br />

3.1.1 Die "Schwarze Liste" über die 30 "Todsünden" <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

Ebenfalls neu <strong>im</strong> deutschen UWG ist ein Klauselkatalog, der insgesamt dreißig gr<strong>und</strong>sätzlich unlautere<br />

Geschäftspraktiken umfasst.<br />

Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden <strong>und</strong> aggressiven geschäftlichen Handlungen<br />

ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind: der „Schwarzen Liste“. Diese Verbote werden dem<br />

Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer<br />

größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches<br />

Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.<br />

Auf einige der wichtigsten Punkte der neuen "Schwarzen Liste" des UWG sei an dieser Stelle besonders<br />

hingewiesen:<br />

- Täuschung über Verhaltenscodices<br />

Gleich zwei Klauseln nehmen sich der unwahren Angaben aus Verhaltenscodices an. So ist nun sowohl<br />

die Täuschung über die angebliche Befolgung eines Kodex unlauter, wie auch die unwahre Angabe, dass ein<br />

eigener Kodex von einer öffentlichen oder sonstigen Stelle (bspw. Ministerium, Verbraucherschutz etc.)<br />

überprüft <strong>und</strong> gebilligt wurde.<br />

- Lock-, Vorwand- <strong>und</strong> Druck-Angebote<br />

Auch so genannte Lock-, Vorwand <strong>und</strong> Druck-Angebote sind mit der Novelle gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>wettbewerb</strong>swidrig <strong>und</strong> können folglich abgemahnt werden.<br />

Wer beispielsweise Waren oder Dienstleistungen bewirbt, jedoch hinreichend Gründe zur Annahme hat,<br />

dass die beworbenen (bzw. gleichwertige) Waren oder Dienstleistungen, nicht über einen angemessenen<br />

Zeitraum hinweg, in angemessenen Stückzahl <strong>und</strong> zum genannten Preis angeboten werden können <strong>und</strong> den<br />

K<strong>und</strong>en hierüber nicht ausreichend aufklärt, dem kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber drohen.<br />

Gleiches gilt für "Vorwands-Angebote", bei denen zwar eine best<strong>im</strong>mte Ware günstig beworben wird,<br />

stattdessen jedoch eine andere Ware oder Dienstleistung abgesetzt werden soll.<br />

Auch Druck-Angebote, bei denen mit dem unwahren Werben einer begrenzten Verfügbarkeit einer Ware<br />

oder Dienstleistung ein besonderer Druck auf den Käufer erzeugt werden soll, sind nun eindeutig unzulässig.<br />

- Unrechtmäßige Verwendung eines Gütezeichens<br />

Gleiches gilt für das unzulässige Verwenden eines nicht vergebenen Güte-, Qualitäts- oder ähnlichem<br />

Zeichens oder Siegels, wie beispielsweise dem "Trusted-Shops"-Siegel oder dem BIO-Siegel der EG-Öko-<br />

Verordnung. Auch hier ist eine unrechtmäßige Verwendung laut dem Klauselkatalog des UWG nun<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich abmahnfähig.<br />

- Finanzierte Werbung<br />

Wer als Unternehmer über finanzierte Werbung hinwegtäuscht, handelt laut dem neuem UWG ebenfalls<br />

unlauter. Um dies zu vermeiden, sollte deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich eine deutliche Trennung zwischen eigenen<br />

Inhalten <strong>und</strong> Werbung vorliegen.<br />

Ein kurzer Hinweis mit der Überschrift "Anzeige" oder "Werbung" ist deshalb prinzipiell nicht verkehrt<br />

<strong>und</strong> hilft gleichfalls Abmahnungen zu vermeiden. Hier sollte auch die Rechtssicherheit einer Webseite vor<br />

Schönheit <strong>und</strong> Design gehen.<br />

- Schneeball-Systeme<br />

Immer wieder finden sich auch Anbieter die versuchen, mit Schneeball- oder Pyramidensystem ihren<br />

Absatz zu fördern, indem sie vorgeben, dass allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer


Teilnehmer in das Spiel-System eine Vergütung erlangt werden könne. Auch dies ist nun eindeutig als<br />

unzulässig geregelt.<br />

- Angebliche Geschäftsaufgabe<br />

Auch <strong>im</strong> Katalog enthalten, ist die Bewerbung eines Räumungsverkaufs, obwohl tatsächlich weder eine<br />

Schließung, noch ein Umzug des Geschäfts ansteht. Denn nicht selten versuchen Verkäufer so K<strong>und</strong>en mit<br />

angeblichen Schnäppchen zu locken <strong>und</strong> zu einer schnellen, meist unüberlegten, Kaufentscheidung zu<br />

bewegen.<br />

- Gesteigerte Gewinnmöglichkeiten bei Warenkauf / Täuschung über Gewinn<br />

Eine ebenso beliebte Methode ist das Verknüpfen eines Produktkaufes mit einer gesteigerten Gewinnchance<br />

bei einem Glücksspiel. Auch dies ist nun allgemein untersagt, denn die Gewinnchance darf gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden, sondern muss für alle Teilnehmer <strong>im</strong>mer gleich groß<br />

sein.<br />

Auch das ist Täuschen eines Verbrauchers über einen nicht existenten Gewinn, zum Beispiel durch Werbung<br />

oder durch Erwecken eines Eindrucks eines angeblichen Gewinns, ist nun gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig.<br />

- „Unzulässige geschäftliche Handlungen <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs. 3 sind unwahre Angaben über Art <strong>und</strong><br />

Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass<br />

er Angebote nicht akzeptiert. Auch an den Ärger mit so genannten Abo-Fallen hat der Gesetzgeber gedacht<br />

<strong>und</strong> die hier übliche Praxis – bewerben eines angeblichen Gratis-Angebots – in die "schwarze Liste"<br />

aufgenommen <strong>und</strong> damit als <strong>wettbewerb</strong>swidrig deklariert.<br />

Denn wer ein Angebot für eine Ware oder Dienstleistung fortan als "gratis”, "umsonst”, "kostenfrei”<br />

oder dergleichen kennzeichnet, wenn hierfür gleichwohl Kosten anfallen, handelt nach Nr. 21 des<br />

Klauselkataloges unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Eingehen auf<br />

das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die<br />

Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.<br />

- Wettbewerbswidrig ist weiters die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer<br />

Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder<br />

Dienstleistung sei bereits bestellt 9 .<br />

Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während <strong>und</strong> nach<br />

Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor<br />

Vertragsschluss.<br />

Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich<br />

einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese<br />

Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte<br />

auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.<br />

Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht<br />

vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von<br />

Informationsanforderungen schafft Transparenz <strong>und</strong> Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend;<br />

die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.<br />

Der Vorteil der Schwarzen Liste in allen ihren Details ist, dass sie EU–weit gilt, was die<br />

grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung <strong>im</strong> Einzelfall erleichtern wird.<br />

3.1.2 Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung<br />

Der Deutsche B<strong>und</strong>estag beschloss am 26. März 2009 das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter<br />

Telefonwerbung <strong>und</strong> zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Es trat am<br />

4. August 2009 in Kraft. Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen <strong>und</strong> Klarstellungen <strong>im</strong> Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telekommunikationsgesetz<br />

<strong>und</strong> der BGB-Informationspflichten-Verordnung vor.<br />

Verstöße gegen das schon zuvor bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können nun mit<br />

einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der § 7 Abs. 2 Nr. 2 des UWG wurde so umformuliert,<br />

dass ein Werbeanruf nur dann als zulässig zu betrachten ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich<br />

erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht<br />

mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen den<br />

Anrufern Geldbußen bis zu 10.000 Euro. Der Verbraucher bekommt außerdem mehr Möglichkeiten,<br />

Verträge zu widerrufen, die telefonisch abgeschlossen wurden.<br />

Schon das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der alten Fassung stellte werbende Telefonanrufe<br />

ohne Einwilligung des Verbrauchers als unzumutbare Belästigung dar. Untersagt waren <strong>und</strong> sind<br />

Telefonanrufe, die eine Wettbewerbshandlung darstellen, d.h. Anrufe, die den Zweck verfolgen, den Absatz


oder den Bezug von Waren, die Erbringung oder der Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Eingeschlossen<br />

sind hierin unbewegliche Sachen, Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen.<br />

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2005 11 genügt das Vorliegen einer<br />

Geschäftsbeziehung nicht zur Annahme einer konkludenten oder ausdrücklichen Einwilligung eines<br />

Verbrauchers zu Werbeanrufen. Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherungsgesellschaft eine<br />

Verbraucherin, die als K<strong>und</strong>in bei dieser versichert war, angerufen, um den Abschluss weiterer<br />

Versicherungen zu erreichen. Das OLG Frankfurt betonte in seiner Urteilsbegründung:<br />

„Die demnach erforderliche Einwilligung des Versicherungsnehmers in solche Anrufe kann nicht darin<br />

gesehen werden, dass der K<strong>und</strong>e bei Abschluss des Versicherungsvertrages ohne nähere Erläuterung seine<br />

Telefonnummer mitgeteilt hat. Denn hiermit bringt der Versicherungsnehmer regelmäßig nur sein<br />

Einverständnis zum Ausdruck, <strong>im</strong> Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses <strong>und</strong> des durch ihn<br />

begründeten Bereichs des Versicherungsschutzes angerufen zu werden 12 . Hierzu gehören etwa Anrufe<br />

anlässlich der Bearbeitung eines Schadensfalles oder zur Erinnerung an die Zahlung der<br />

Versicherungsprämien.“<br />

3.1.3 Lobesworte für UWG<br />

Im Rahmen einer Präsentation 13 äußerte sich die deutsche B<strong>und</strong>esjustizministerin Brigitte Zypries über<br />

das reformierte deutsche UWG mit folgenden Worten: "Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen<br />

Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun be<strong>im</strong> Einkauf <strong>im</strong><br />

Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen <strong>und</strong> betrügerischen Unternehmern genauso wie <strong>im</strong> Inland<br />

geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot<br />

<strong>und</strong> niedrigere Preise besser nutzen, sei es in einem Geschäft <strong>im</strong> Ausland oder be<strong>im</strong> Einkauf über eine<br />

ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg,<br />

auf dem sie K<strong>und</strong>en in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU<br />

erreichen“,<br />

3.2. Regelung in Österreich<br />

Historischer Überblick<br />

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union <strong>im</strong> Jahre 1995 führte in der Folge für die Versicherer zu<br />

einem weiteren "Pflichtenschub". Einerseits kam es zur Vollendung des Binnenmarktes durch die Dritte<br />

Generation der Versicherungsrichtlinien, die -bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Rolle der<br />

Versicherungsaufsicht- den Schutz der Versicherten durch Intensivierung des Wettbewerbs <strong>und</strong> Einführung<br />

von Informationspflichten des Versicherers erreichen wollte 14 . Die Umsetzung der europarechtlichen<br />

Vorgaben erfolgte durch die Einfügung der §§ 9a <strong>und</strong> 18b in das Versicherungsaufsichtsgesetz(VAG) durch<br />

die VAG-Novelle 1994 15 ; des § 5b in das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) durch die Vers.VG-<br />

Novelle 1994 16 <strong>und</strong> schließlich des § 75 in das VAG durch die VAG-Novelle 1996 17 .<br />

Alle diese Vorschriften wurden einstweilen mehrfach geändert. Andererseits haben auch nicht genuin<br />

versicherungsrechtliche Richtlinien zur Statuierung weiterer Informationspflichten der Versicherer geführt,<br />

wie insbesondere die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistern an Verbraucher, die in den §§<br />

5ff FernFinG 18 umgesetzt wurde.<br />

Bei der Verletzung der Informationspflichten gemäß den §§ 9a, 18b VAG kann der<br />

Versicherungsnehmer gemäß § 5b Abs 2Z3 VersVG (Novelle 1996) vom Vertrag zurücktreten.<br />

Die Verletzung der Pflichten kann aber auch aufsichtsrechtliche <strong>und</strong> <strong>wettbewerb</strong>srechtliche<br />

Konsequenzen nach sich ziehen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in einer wiederholten Verletzung<br />

dieser Pflichten einen "Verstoß gegen die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften"<br />

erblicken <strong>und</strong> Anordnungen gemäß § 104 Abs 1 VAG treffen.<br />

Mitbewerber können unter Umständen Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadenersatzansprüche nach dem UWG<br />

geltend machen 19 .<br />

3.2.1 Vorvertragliche Beratungspflichten des Versicherers<br />

Trotz dieser rigorosen Best<strong>im</strong>mungen weist Attila Fenyves 20 auf spezifische Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

vorvertraglichen Verpflichtungen des Versicherers <strong>im</strong> österreichischen Recht hin, die auch dem<br />

Konsumenten ein gewisses Maß an Verantwortung auferlegen.<br />

- Vorvertragliche Beratungspflichten des Versicherers bestehen nur insoweit, als der<br />

Versicherungsnehmer einen Beratungsbedarf hat. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer daher


keine Kenntnisse verschaffen, die dieser - wie etwa bei den allgemein bekannten Tatsachen - schon hat. Je<br />

höher die Vorbildung des K<strong>und</strong>en ist, desto weniger hat der Versicherer aufzuklären.<br />

- Es besteht keine "spontane" Beratungspflicht des Versicherers. Es ist vielmehr gr<strong>und</strong>sätzliche Sache<br />

des Versicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz in eigener<br />

Verantwortung zu kümmern <strong>und</strong> sich die dazu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Das ist ein<br />

wesentlicher struktureller Unterschied zum Postulat der "anleger- <strong>und</strong> objektgerechten" Beratung <strong>im</strong><br />

Anlegerecht. Im österreichischen Versicherungsvertragsrecht bedarf es also des Vorliegens besonderer<br />

Anhaltspunkte, damit eine Beratungspflicht des Versicherers entsteht.<br />

Als ein solcher "Anhaltspunkt" kommt in erster Linie eine Nachfrage des Versicherungsnehmers in<br />

Betracht, der damit seinen Beratungsbedarf offenlegt.<br />

Die obigen Feststellungen gelten nicht in der fondsgeb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> der indexgeb<strong>und</strong>enen<br />

Lebensversicherung, für die § 75 Abs2 <strong>und</strong> 3 VAG Anderes best<strong>im</strong>mt. In diesen beiden Produktkategorien<br />

hat sich der österreichische Gesetzgeber nämlich von der Erwägung leiten lassen, dass der<br />

Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko trägt <strong>und</strong> wirtschaftlich gesehen daher in keiner anderen<br />

Situation ist, als wenn er selbst Wertpapiere erwirbt.<br />

In Deutschland, wo es an einer vergleichbaren Vorschrit fehlt, ist von manchen Experten in Erwägung<br />

gezogen worden, die Geltung des Postulats der "anleger- <strong>und</strong> objektgerechten Beratung" auch auf die<br />

Lebensversicherung zu erstrecken, die ein wichtiges Instrument der Kapitalbildung darstellt 21 . Der größere<br />

Teil der Lehre lehnt jedoch die Übernahme des Prinzips der "anleger- <strong>und</strong> objektgerechten Beratung"<br />

jedenfalls für die "normale" kapitalbildende Lebensversicherung ab, da sie die Gleichstellung des<br />

Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung mit einem Anleger nicht ohneweiters als gerechtfertigt<br />

ansieht.<br />

Eine Beratungspflicht entsteht nach österreichichem Recht aber auch dadurch, dass der<br />

Versicherungsnehmer eine erkennbare Fehlvorstellung zB über den Deckungsumfang <strong>und</strong><br />

Versicherungsbeginn äußert.<br />

Umso mehr liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer in<br />

seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsvertrags noch bestärkt oder sein Irrtum durch<br />

den Versicherer geradezu herbeigeführt wird.<br />

In der Lebensversicherung sind ferner die "FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der<br />

Lebensversicherung" in der Fassung vom 22. Oktober 2008 zu beachten, die sich als Konkretisierung der<br />

Informationspflichten der genannten Best<strong>im</strong>mungen verstehen.<br />

3.2.2 Informationspflichten des Versicherers nach Vertragsabschluss<br />

In auffallendem Gegensatz zu dem reichhaltigen Material über vorvertragliche Beratungspflichten des<br />

Versicherers gibt es kaum Äußerungen dazu, ob <strong>und</strong> inwieweit Warn- <strong>und</strong> Beratungspflichten des<br />

Versicherers auch nach Abschluss des Versicherungs- vertrages bestehen.<br />

Deshalb ist es um so lohnender die Argumente derjenigen zu kennen, die für eine Beratungspflicht nach<br />

Vertragsabschluss eintreten.<br />

Wolfgang Römer vertritt ganz ausdrücklich die Auffassung, es sei Aufgabe des Versicherers, seinem<br />

K<strong>und</strong>en die Kenntnisse zu verschaffen, die dieser sowohl vor Abschluss des Vertrages als auch während der<br />

Dauer des Versicherungsverhältnisses für seine Entscheidung braucht. Der Versicherungsnehmer müsse in<br />

die Lage versetzt werden, seinen Interessen gemäß zu handeln. Dem Versicherer könne daher insbesondere<br />

auch eine Aufklärungs-<strong>und</strong> Beratungspflicht erwachsen, dass sich solche Umstände be<strong>im</strong><br />

Versicherungsnehmer ändern, die Einfluss auf das Versicherungsverhältnis haben 22 . Felix Hammer <strong>und</strong><br />

Carsten Schäfer 23 sowie Hans-Jürgen Pirner 24 vertreten die Auffassung, dass Versicherer, Vermittler <strong>und</strong><br />

andere Berater (wie etwa Steuerberater) den Versicherungs-nehmer, der seine Lebensversicherung<br />

"stornieren" möchte, darüber aufklären müssten, dass ein "Verkauf" der Polizze auf dem Zweitmarkt für ihn<br />

wesentlich günstiger sei. In der Unterlassung dieses Hinweises liege ein Beratungsfehler, der zu<br />

Schadenersatz verpflichte.<br />

Gegen diese österreichische Rechtsauffassung wendet sich der Experte Christian Armbrüster unter<br />

Berufung auf das deutsche Recht 25 .<br />

3.2.3 Informationspflicht des Versicherers bei Einschaltung eines Maklers<br />

Wenn sich ein Versicherungsinteressent eines Maklers bedient, um einen Versicherungsvertrag<br />

abzuschließen, treffen den Makler aus dem Maklervertrag Beratungs-<strong>und</strong> informationspflichten gemäß den<br />

§§ 27 Abs 2, 28 Maklergesetz <strong>und</strong> §§ 137f Abs 7,8 <strong>und</strong> 137g der Gewerbeordnung.


Es stellt sich daher die Frage, wie sich diese Verpflichtungen des Maklers zu den Informations- <strong>und</strong><br />

Beratungspflichten des Versicherers verhalten.<br />

Hier ist zwischen deutschem <strong>und</strong> österreichischem Recht zu unterscheiden.<br />

Fenyves betont 26 : Die Einschaltung eines Versicherungsmaklers ändert nach deutschem Recht nichts<br />

daran, dass der Versicherer seinen Informationspflichten gemäß § 7 VVG 2008 gegenüber dem<br />

Versicherungsnehmer zu erfüllen hat. Ist der Makler freilich -wie üblich- Empfangsbevollmächtigter des<br />

Versicherungsnehmers, dann gelten die Informationen des Versicherers mit Zugang be<strong>im</strong> Makler als dem<br />

Versicherungsnehmer zugegangen.<br />

Für Österreich hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass sich der<br />

Versicherungsnehmer das Fachwissen des Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss. Das führt <strong>im</strong><br />

Ergebnis zu der Lösung des § 6 Abs 6d des deutschen VVG 2008: Durch Einschaltung eines<br />

Versicherungsmaklers entfällt die Notwendigkeit der Beratung des Versicherungsnehmers durch den<br />

Versicherer. Die Informationspflichten des Versicherers sind dagegen nach wie vor gegenüber dem<br />

Versicherungsnehmer zu erfüllen, für den allerdings der Makler die Funktion eines<br />

Empfangsbevollmächtigten bekleiden kann.<br />

3.2.4 Vergleich der Beratungspflichten des Versicherers <strong>und</strong> des selbständigen Agenten<br />

Nach der alten Rechtslage war der Versicherungsagent lediglich Erfüllungsgehilfe des Versicherers<br />

gemäß § 1313a ABGB, unabhängig davon, ob er unselbständig oder selbständig war. Eine Eigenhaftung des<br />

Versicherungsagenten war nur ausnahmsweise gegeben. Aufgr<strong>und</strong> der Versicherungsvermittler-Richtlinie<br />

2002/92/EG treffen den selbständigen Versicherungagenten nun eigene Informations-<strong>und</strong> Beratungspflichten<br />

(§§ 137f Abs 7, 8 <strong>und</strong> 137g Gewerbeordnung; § 43 Abs 4 VersVG) 27 .<br />

Die Beratungspflichten des Versicherers <strong>und</strong> des (selbständigen) Versicherungsagenten sind allerdings<br />

nicht deckungsgleich. Zum Einen hat der Agent <strong>im</strong> Vergleich zum Versicherer eine "spontane"<br />

Beratungspflicht. Zum Anderen trifft den Agenten eine Beratungspflicht nur "vor Abgabe der<br />

Vertragserklärung" des K<strong>und</strong>en, während der Versicherer auch nach Abschluss des Vertrages eine<br />

Beratungspflicht zu erfüllen haben kann.<br />

Die auf verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen beruhenden, inhaltlich jedoch identischen Beratungspflichten<br />

des Versicherers <strong>und</strong> des selbständigen Agenten machen diese zu Solidarschuldnern: Die Erfüllung der<br />

Beratungspflicht durch einen der Schuldner bringt die des anderen Schuldners zum Erlöschen (§ 893<br />

ABGB). Hat keiner der beiden der Beratungspflicht entsprochen, sind Schadenersatzansprüche gegen beide<br />

möglich.<br />

3.2.5 Vorgaben der EU-Vermittlerrichtlinie<br />

Da Verhaltensweisen der Vermittler gegenüber ihren K<strong>und</strong>en Ursachen starker<br />

Wettbewerbsverzerrungen sein können, enthält die EU-Vermittlerrichtlinie eine Reihe von spezifischen<br />

Best<strong>im</strong>mungen, insbesondere Informationspflichten, die für das Zivilrecht von herausragender Bedeutung<br />

sind.<br />

Diese Informations-<strong>und</strong> Tätigkeits- bezogenen Pflichten lassen sich in vier Gruppen unterteilen 28 .<br />

I.Statusbezogene Auskunftspflichten nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs, 1 lit a-eRL:<br />

Der K<strong>und</strong>e soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Hiezu muss der Vermittler ihm mindestens folgende<br />

persönliche Daten mitteilen: Name, Adresse, Registereintragung (<strong>und</strong> wie sich diese überprüfen lässt);<br />

weiters ob er (Vermittler) eine über 10%ige Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen hat, oder<br />

dieses eine Beteiligung an seinem Vermittlerunternehmen;<strong>und</strong> schließlich Angaben zu außergerichtlichen<br />

Beschwerde-<strong>und</strong> Abhilfeverfahren.<br />

II. Tätigkeitsbezogene Pflichten nach Artikel 12 Abs.1 Unterabs.2 lit i-iii RL<br />

Hier soll der K<strong>und</strong>e wissen, was der Vermittler für ihn tut, wenn er für ihn agiert. Ob er -erstens -seinen Rat<br />

auf eine ausgewogene Untersuchung einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen<br />

Versicherungsverträgen(-produkten) stützt. Oder ob er -zweitens- vertraglich verpflichtet ist,<br />

Vermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherern zu tätigen; liegt dieser Fall vor,<br />

so teilt er dem K<strong>und</strong>en auf Antrag auch die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit.<br />

Oder ob er schließlich - drittens - nicht vertraglich verpflichtet ist, Vermittlungs-geschäfte ausschließlich<br />

mit einem oder mehreren Versicherern zu tätigen <strong>und</strong> gleichwohl seinen Rat nicht auf eine ausgewogene<br />

Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt. In<br />

diesem Fall teilt er dem K<strong>und</strong>en auf Antrag die Namen der Versicherer mit, für die er<br />

Versicherungsgeschäfte tätigt. Über das Antragsrecht in Bezug auf diese Informationen ist der K<strong>und</strong>e zu<br />

belehren.


III."Maklerpflichten" <strong>und</strong> ihre Adressaten nach Art. 12 Abs. 2 RL<br />

Diese Vorschrift hat mit Informationen <strong>und</strong> Auskünften nichts zu tun. Sie regelt zweierlei: Erstens fixiert sie<br />

Teile der vertraglichen Hauptpflichten eines Maklers, zB "dass er auf der Gr<strong>und</strong>lage einer objektiven<br />

Untersuchung berät" (Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen<br />

Versicherungsverträgen). Zweitens best<strong>im</strong>mt die Vorschrift, dass diese Pflichten jeder zu erfüllen hat, der<br />

behauptet, er sei Makler. Adressat ist hier der sog. Pseudomakler.<br />

Bei der Konkretisierung der Maklertpflichten bleibt Art. 12 Abs. 2 RL hinter dem geltenden<br />

österreichischen <strong>und</strong> deutschen Recht zurück, wie der § 28 Maklergesetz belegt. Danach ergeben sich<br />

nämlich aus dem Vertrag für den Versicherungsmakler viel weitgehendere Verpflichtungen.<br />

IV. Beratungsbezogene Vermittlerpflichten nach Art. 12 Abs.3 RL<br />

Diese Vorschrift verpflichtet alle Vermittler, vor Abschluss des Versicherungsvertrages anhand der Angaben<br />

des K<strong>und</strong>en "zumindest dessen Wünsche <strong>und</strong> Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem<br />

best<strong>im</strong>mten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben." Der Richtliniengeber statuiert eine<br />

Dokumentationspflicht des Vermittlers, der auf Anfrage erläutern soll, aus welchem Gr<strong>und</strong> er zu einem<br />

best<strong>im</strong>mten Versicherungsprodukt geraten habe.<br />

Artikel 13 RL regelt, dass die Auskünfte des Vermitters auf Papier oder einem anderen, dem K<strong>und</strong>en zur<br />

Verfügung stehenden <strong>und</strong> zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erteilen sind. Sie müssen ferner in klarer<br />

<strong>und</strong> für den K<strong>und</strong>en verständlicher Form gegeben werden, <strong>und</strong> zwar in einer Amtssprache des Staates, in<br />

dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.<br />

3.2.6 Die österreichischen Wettbewersbeschränkungen<br />

Die österreichischen Wettbewerbsbeschränkungen sind <strong>im</strong> Kartellgesetz (KartG 2005) ausgeführt.<br />

Neben einem Kartellverbot ist darin festgelegt, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht<br />

missbrauchen dürfen. Beschränkungen gibt es bei Zusammenschlüssen von Firmen, deren jährliche<br />

Umsatzmenge gewisse Grenzen überschreitet. Das KartG enthält auch Best<strong>im</strong>mungen zu Strafen bei<br />

Verstößen sowie zu den Verfahren vor dem Kartellgericht <strong>und</strong> dem Kartellobergericht.<br />

Das Kartellgesetz 2005 enthält auch Best<strong>im</strong>mungen (das Gesetz) gegen den unlauteren Wettbewerb. Der<br />

Nationalrat beschloss am 17.10.2007 die Novelle zum Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb ("kleine UWG -<br />

Novelle").<br />

Durch dieses B<strong>und</strong>esgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:<br />

1. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22.<br />

2. Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende <strong>und</strong> vergleichende Werbung<br />

(kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21.<br />

Gespräche über eine "Große UWG-Reform" starteten Ende 2008 <strong>und</strong> stehen knapp vor Abschluss.<br />

Die übernommene Schwarze Liste legt fest, welche Geschäftspraktiken jedenfalls als irreführend bzw<br />

aggressiv gelten <strong>und</strong> jedenfalls verboten sein sollen.<br />

Direkt an Kinder gerichtete Werbung wurde als aggressive Werbung untersagt, die Klagsbefugnis des<br />

Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wurde erweitert 29 .<br />

Die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind in den Paragraphen 4 bis 7 des UWG beschrieben.<br />

Dazu gehören beispielsweise:<br />

- Besonders aggressive Verkaufsmethoden<br />

- Verleitung zur Vertragsverletzung<br />

- Verleitung zum Vertragsbruch<br />

- Bestechung (ausgenommen sind selbstständige Unternehmer)<br />

- Verwertung fremder Leistungen<br />

- Verletzung von Fabrikations- <strong>und</strong> Geschäftsgehe<strong>im</strong>nissen<br />

- Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen<br />

- Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

- Herabsetzung<br />

- Vergleich<br />

- Nachahmung<br />

- Irreführung<br />

- Titelberühmung<br />

- Lockvogelangebote<br />

- Zugabe<br />

- Verschleierung<br />

Das Wettbewerbsgesetz best<strong>im</strong>mt die B<strong>und</strong>es<strong>wettbewerb</strong>sbehörde als oberstes Kontrollorgan des<br />

Wettbewerbs in Österreich. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung <strong>und</strong> Bekämpfung vermuteter oder drohender


Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen. Sie regelt auch die Durchführung der europäischen<br />

Wettbewerbsregeln in Österreich <strong>und</strong> n<strong>im</strong>mt Anmeldungen von Firmenzusammenschlüssen sowie<br />

Beschwerden bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht entgegen. Als beratendes Organ ist die<br />

Wettbewerbskommi-ssion eingerichtet.<br />

Schutz von Ausländern<br />

§ 40. Angehörige ausländischer Staaten, die <strong>im</strong> Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben,<br />

sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit<br />

Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptnieder-lassung befindet, österreichische Staatsbürger nach<br />

einer <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgesetzblatt verlaut-barten K<strong>und</strong>machung entsprechenden Schutz genießen.<br />

Vergeltungsrecht<br />

§ 41. Wenn <strong>im</strong> Ausland Waren, die aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes stammen, bei der Einfuhr<br />

oder Durchfuhr hinsichtlich der Bezeichnung ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden,<br />

kann mit Verordnung der B<strong>und</strong>esregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.<br />

3.2.7 Zivilrechtliche <strong>und</strong> Strafrechtliche Best<strong>im</strong>mungen<br />

Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung<br />

öffentlicher Ankündigungen befassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben<br />

kannten, gegen ein Medienunternehmen nur, wenn dessen Verpflichtung bestand, die Ankündigung auf ihre<br />

Wahrheit zu prüfen (§ 4 Abs. 2).<br />

Vergleichende Werbung<br />

§ 2a. (1) Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3<br />

verstößt.<br />

Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren<br />

oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn<br />

1. sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung<br />

bezieht oder<br />

2. sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes <strong>und</strong>,<br />

wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis<br />

oder andere besondere Bedingungen gelten, klar <strong>und</strong> eindeutig angegeben werden.<br />

Wer <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung <strong>und</strong> bei Verschulden auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen werden.<br />

§ 3. (1) Ist die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine<br />

Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende<br />

Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer<br />

der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.<br />

Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die<br />

empfehlende Mitteilung bezieht.<br />

§ 4. (1) Wer <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen<br />

Bekanntmachung oder in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende<br />

Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

Werden Angaben der <strong>im</strong> Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch Medien veröffentlicht, so ist<br />

das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als<br />

entgeltliche deutlich zu erkennen sind.<br />

Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des<br />

Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 <strong>und</strong><br />

3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.<br />

4. EUROPÄISCHE UND NATIONALE WETTBEWERBS BEHÖRDEN<br />

Konkrete Wettbewerbsverletzungen können gemäß Artikel 81 <strong>und</strong> 82 des Vertrages zur Gründung der<br />

Europäischen Gemeinschaft verfolgt werden. Diese Teile des Vertrages enthalten jene Regeln, die<br />

<strong>wettbewerb</strong>swidrige Absprachen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betreffen. Tätig<br />

werden dann entweder die Europäische Kommission als Europäische Wettbewerbsbehörde oder auch die<br />

nationalen Wettbewerbsbehörden, die ebenfalls europäisches Wettbewerbsrecht unmittelbar <strong>und</strong>/oder in<br />

Zusammenarbeit mit der Kommission anwenden. Aber auch für jene Fälle, in denen staatliche Maßnahmen<br />

(zB Gesetze) Unternehmen zu Wettbewerbsverstößen verleiten, ist ein Vorgehen -<strong>und</strong> zwar nach Artikel 86


des EU-Vertrages möglich. In solchen Fällen ist nur die Europäische Kommision, nicht aber die nationale<br />

Wettbewerbsbehörde, für die Verfolgung zuständig.<br />

5. KONSUMENTENFREUNDLICHE ABSPRACHEN UND KOOPERATIONEN ZWISCHEN<br />

VERSICHERERN<br />

Nicht jede Absprache oder Kooperation zwischen (<strong>im</strong> Wettbewerb stehenden) Versicherern muss zum<br />

Nachteil der Konsumenten ausfallen. Es können Synergien entstehen, die den Versicherern <strong>und</strong><br />

Konsumenten zum Vorteil gereichen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> erstellte die EU(EG) schon Anfang der 90er Jahre Regeln, unter welchen<br />

Voraussetzungen Zusammenarbeit oder kooperative Absprachen erlaubt <strong>und</strong> sogar erwünscht sind, weil sie<br />

den Strukturen eines lauteren Wettbewerbs entsprechen.<br />

Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigte die Kommmission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag<br />

auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen <strong>und</strong> aufeinander abgest<strong>im</strong>mte Verhaltensweisen in der<br />

Versicherungswirtschaft anzuwenden, die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:<br />

- Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgest<strong>im</strong>mten Statistiken oder dem<br />

Schadenverlauf beruhender Risikoprämientarife<br />

- Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;<br />

- gemeinsame Deckung best<strong>im</strong>mter Arten von Risiken;<br />

- Abwicklung von Schadenfällen;<br />

- Prüfung <strong>und</strong> Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;<br />

-Erstellung von Verzeichnissen <strong>und</strong> Austausch von Informationen über erhöhte Risiken.<br />

Gemäß jener Verordnung erließ die Kommision die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 vom 21. Dezember<br />

1992 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 EWG-Vertrag auf best<strong>im</strong>mte Gruppen von<br />

Vereinbarungen, Beschlüssen <strong>und</strong> aufeinander abgest<strong>im</strong>mten Verhaltensweisen <strong>im</strong> Bereich der<br />

Versicherungswirtschaft. Diese Verordnung in der durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands<br />

<strong>und</strong> Schwedens geänderten Fassung lief am 31.März 2003 aus.<br />

Am 9. Juli 2002 veröffentlichte die Kommission den Entwurf einer neuen Verordnung <strong>im</strong> Amtsblatt <strong>und</strong><br />

forderte sämtliche Interessenten auf, sich bis zu<strong>im</strong> 30. September 2002 zu äußern.<br />

Eine neue Vereinbarung sollte zugleich den Wettbewerb wirksam schützen. Und den Unternehmen<br />

angemessene Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele sollte auch darauf geachtet<br />

werden, dass die behördliche Beaufsichtigung soweit wie möglich vereinfacht wird.<br />

Das war bei der alten Verordnung keineswegs der Fall gewesen.<br />

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 musste die Kommission in der betreffenden<br />

Freistellungsverordnung die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen etc, auf welche die Verordnung<br />

Anwendung fand, genau beschreiben. Alle Voraussetzungen, die es zu erfüllen galt, mussten festgelegt<br />

werden.<br />

Eine neue Verordnung sollte weitgehend ohne derartige Erschwernisse auskommen.<br />

Das Amtsblatt der Europäischen Kommission 30 liefert dazu folgenden Kommentar: "Es ist angezeigt,<br />

künftig anstelle einer Aufzählung von Best<strong>im</strong>mungen, die vom Kartellverbot freigestellt sind, die Gruppen<br />

von Vereinbarungen, die bis zu einem best<strong>im</strong>mten Grad der Marktmacht freigestellt sind...zu best<strong>im</strong>men.<br />

Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, bei dem untersucht wird, wie sich eine Vereinbarung<br />

auf den relevanten Markt auswirkt. In der Versicherungswirtschaft sind jedoch auch Formen der<br />

Zusammenarbeit zwischen sämtlichen auf einem best<strong>im</strong>mten Versicherungsmarkt vertretenen Unternehmen<br />

anzutreffen, die in der Regel die Voraussetzungen des Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.<br />

Die soweit gehende Kooperation wird in einem anschließenden Kommentar folgend begründet:<br />

"Die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen<br />

bei der Berechnung von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos in der<br />

Vergangenheit oder -<strong>im</strong> Falle von Lebensversicherungen- bei der Aufstellung von Sterbetafeln <strong>und</strong> Tafeln<br />

über die Häufigkeit von Krankheiten, Unfällen <strong>und</strong> Invalidität verbessert die Kenntnis über die Risiken <strong>und</strong><br />

erleichtert die Bewertung von Risiken durch die einzelnen Versicherer. Dies wiederum kann Marktzutritte<br />

erleichtern <strong>und</strong> damit den Verbrauchern zugute kommen. Das gleiche gilt für gemeinsame Studien über die<br />

wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflussbereichs der beteiligten Unternehmen liegenden<br />

Umständen, die sich auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von Schäden oder den Ertrag verschiedener<br />

Anlageformen beziehen.<br />

Mit der Menge der zugr<strong>und</strong>e liegenden Statistiken n<strong>im</strong>mt auch die Verlässlichkeit der gemeinsamen<br />

Berechnungen, Tabellen <strong>und</strong> Studien zu. Versicherungsunternehmen mit hohen Marktanteilen können u.U


für verläßliche Rechnungen auf ausreichende interne Statistiken zurückgreifen, nicht jedoch Unternehmen<br />

mit geringen Marktanteilen <strong>und</strong> noch viel weniger Neuanbieter.“<br />

5.1 Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)<br />

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erließ die "VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2003<br />

DER KOMMISSION vom 27.Februar 2003 über die Anwendung vin Artikel 81 Absatz 3 EG -Vertrag auf<br />

Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen <strong>und</strong> aufeinander abgest<strong>im</strong>mten Verhaltensweisen <strong>im</strong><br />

Versicherungssektor" 31 . Die Verordnug trat mit 1. April 2003 in Kraft <strong>und</strong> gilt bis 31. März 2010. Diese<br />

Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich <strong>und</strong> gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<br />

Artikel 1 der Verordnung umreißt die "Freistellung" mit den Worten: Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-<br />

Vertrag <strong>und</strong> den Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung wird Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht<br />

anwendbar erklärt auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen aus der<br />

Versicherungswirtschaft (nachstehend "die beteiligten Unternehmen") über<br />

a) die gemeinsame Erstellung, Anerkennung <strong>und</strong> Bekanntgabe von<br />

- Berechnungen von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos in der<br />

Vergangenheit,<br />

- <strong>im</strong> Bereich der Versicherungen, welche ein Kapitalisierungselement beinhalten, Sterbetafeln <strong>und</strong><br />

Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Invalidität <strong>und</strong> Unfällen;<br />

b) gemeinsame Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflußbereichs der<br />

beteiligten Unternehmen liegenden allgemeinen Umständen, die sich auf ein best<strong>im</strong>mtes Risiko, eine<br />

best<strong>im</strong>mte Risikosparte oder den Ertrag verschiedener Anlageformen beziehen;<br />

c) die gemeinsame Aufstellung <strong>und</strong> Bekanntgabe von Mustern allgemeiner Versicherungsbedingungen<br />

für die Direktversicherung;<br />

d) die gemeinsame Aufstellung <strong>und</strong> Bekanntgabe unverbindlicher Modelle zur Darstellung von<br />

Überschussbeteiligungen eines Versicherungsvertrages, der ein Kapitalisierungselement enthält;<br />

e)die Bildung <strong>und</strong> Tätigkeit von Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen mit oder ohne<br />

Rückversicherungsunternehmen mit dem Ziel der gemeinsamen Abdeckung best<strong>im</strong>mter Risikosparten (Mit<strong>und</strong>/oder<br />

Rückversicherungsgemeinschaft);<br />

f) die Erstellung, Anerkennung <strong>und</strong> Bekanntgabe von<br />

- technischen Spezifikationen, Regeln <strong>und</strong> Verhaltenskodizes über jene Arten von<br />

Sicherheitsvorkehrungen, über welche keine Klassifizierungssysteme (Regeln) in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den<br />

EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr existieren<br />

- technische Spezifikationen, Regeln <strong>und</strong> Verhaltenskodizes über Einbau <strong>und</strong> Wartung von<br />

Sicherheitsvorkehrungen <strong>und</strong> Verfahren zur Prüfung von Unternehmen, die Sicherheitsvorkehrungen<br />

einbauen oder warten.<br />

Quellen:<br />

1 Irmfried Schw<strong>im</strong>ann, "Wettbewerb <strong>im</strong> Versicherungsbereich/ Sektoruntersuchung<br />

Unternehmensversicherung 2005", in: Versicherungsr<strong>und</strong>schau Zeitschrift für Versicherungswesen<br />

Nr.3/09, Wien März 2009, S 21f<br />

2<br />

Ebenda S 23<br />

3<br />

Wikipedia die freie Enzyklopädie<br />

4 B<strong>und</strong>esrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für BG gegen den unlauteren Wettbewerb, Fassung vom<br />

14.08.2009 (www.ris.bka.gv.at)<br />

5 B<strong>und</strong>esgesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Ursprüngliche Fassung vom: 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499).<br />

Inkrafttreten: 1. Oktober 1909. Letzte Neufassung vom 3. Juli 2004<br />

(BGBl. I S. 1414). Inkrafttreten der Neufassung: 8. Juli 2004. Letzte Änderung durch Art. 2 G vom 29. Juli<br />

2009 (BGBl. I S. 2413, 2414). Inkrafttreten der letzten Änderung: 4. August 2009 (Art. 6 G vom 29. Juli<br />

2008)<br />

6<br />

Henning von Stechow, Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896.<br />

Entstehungsgeschichte <strong>und</strong> Wirkung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 96), Duncker & Humblot, Berlin<br />

2002, S 398.<br />

7<br />

Sören Siebert eRecht24-Portal zum Internetrecht, in "Home Ratgeber E-Commerce" August 2009<br />

8<br />

Jovan Slavnic, “Umsetzung der EU-Richtlinie über die unlauteren Geschäftspraktiken in die Versicherung”<br />

in „Revue für Versicherungsrecht“, Nr. 4/2005, Seite 24<br />

9 http://www.akwien.at/online/page.php?P=1080&IP=29354&AD (August 2009)<br />

10<br />

Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E<br />

11 Az.: 6 U 175/04


12<br />

vgl. BGH a.a.O. – Telefonwerbung V, S. 220, 221<br />

13<br />

“Deutsche Handelsblatt“ von 12.12.08<br />

14<br />

Vgl.dazu Stefan Korinek, Versichertenschutz durch Informationspflichten nach dem VAG in:<br />

Versicherungsr<strong>und</strong>schau Nr 12/2008<br />

15<br />

BGBl 1994/652<br />

16<br />

BGBl 1994/509<br />

17<br />

BGBl 1996/447<br />

18<br />

BGBlI/2004/62<br />

19<br />

Attila Fenyves, Versicherungsr<strong>und</strong>schau Nr 6/2009, S 19f<br />

20<br />

Attila Fenyves, Die Informationspflichten des Versicherers, in: Versicherungsr<strong>und</strong>schau Nr 1-2/2009, S 18<br />

21 N. Schwintowski, Anleger- <strong>und</strong> objektgerechte Beratung in der Lebensversicherung, In:Versicherung <strong>und</strong><br />

Recht Jg 1997, S 83 <strong>und</strong> 87ff<br />

22<br />

Wolfgang Römer,Zu den Informationspflichten der Versicherer <strong>und</strong> ihrer Vermittler,<br />

Versicherungsr<strong>und</strong>schau<br />

1998, S 1313f<br />

23<br />

Felix Hammer, "Zweitmarkt: Zur Aufklärung gezwungen" in: Versicherungswirtschaft 2001, S 1930<br />

24<br />

Hans-Jürgen Pirner, Müssen Berater den Klienten über den Zweitmarkt für Lebensversicherungen<br />

aufklären?,<br />

in: Versicherungswirtschaft 13/2004, S 996<br />

25<br />

Christian Armbrüster, " Beratungspflichten des Versicherers nach § 6 VVG n.F: Gr<strong>und</strong>lagen, Reichweite,<br />

Rechtsfolgen" in: Zeitschrift f. Versicherungswissenschaft<br />

26<br />

Attila Fenyves, Die Informationspflichten des Versicherers, in: Versicherungsr<strong>und</strong>schau 1-2/2009, 23ff<br />

27<br />

P. Jabornegg, Die Versicherungsvermittler-Richtlinie 2002/92/EG aus österreichischer Sicht, Wien 2002,<br />

Seite 41-74.<br />

28<br />

Peter Reiff, Die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers, in: Versicherungsr<strong>und</strong>schau Zeitschrift<br />

für das Versicherungswesen Nr 1-2/2009, S 32f<br />

29<br />

http://www.akwien.at/online/page.php?P=1080&IP=29354&AD (August 2009)<br />

30<br />

Amtsblatt der Europäischen Union L 53/8 vom 28.2. 2003<br />

31<br />

Ebenda

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