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I n h a l t s v e r z e i c h n i s - Sprockhövel

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§ 3<br />

Rechtswirkungen der Veränderungssperre<br />

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:<br />

1.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt<br />

werden;<br />

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:<br />

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen und einschließlich<br />

Lagerungsstätten.<br />

2.erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen<br />

Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der<br />

Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen<br />

trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden<br />

sind, sowie Vorhaben, von dem die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes<br />

Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführungen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher<br />

ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre<br />

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt<br />

nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der 1.<br />

Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufener Zeitraum<br />

anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.<br />

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung<br />

rechtsverbindlich abgeschlossen ist.<br />

Hinweise:<br />

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für antretende Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre<br />

nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei<br />

nicht fristgerechter Geltendmachung, wird hingewiesen.<br />

Der zu dem Beschluss gehörende Plan mit eindeutiger Abgrenzung des Geltungsbereiches der<br />

Veränderungssperre wird im Rathaus der Stadt <strong>Sprockhövel</strong>, Rathausplatz 4 in 45549<br />

<strong>Sprockhövel</strong>, Sachgebiet Planen und Umwelt, Zimmer 2.11, während der Dienststunden zu<br />

jedermanns Einsicht bereitgehalten.<br />

Herausgeber: Stadt <strong>Sprockhövel</strong>, Der Bürgermeister, Rathausplatz 4, 45549 <strong>Sprockhövel</strong>, Sachgebiet Öffentlichkeits- und Gremienarbeit<br />

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadtverwaltung <strong>Sprockhövel</strong>, Rathausplatz 4, im<br />

Bürgerbüro und in der Verwaltungsstelle Niedersprockhövel, Hauptstr.44, ebenfalls im Bürgerbüro. Darüber hinaus wird das<br />

Amtsblatt in der Freiwilligenbörse, Dorfstr.13, und in den Geschäftsstellen der Sparkasse <strong>Sprockhövel</strong> sowie der Volksbank<br />

<strong>Sprockhövel</strong> kostenlos ausgelegt.<br />

Auf Wunsch wird das Amtsblatt im Abonnement gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 10,00 €/Kalenderjahr<br />

zugestellt.<br />

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