SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal
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(2) Im Rahmen des Hauptstudiums sind aus den Bereichen B, C und D die folgenden Teilgebiete zu studieren:<br />
- B1 / B2 (Sportbiologie/Sportmedizin) (2 SWS)<br />
- B2 / B3 (Trainingslehre/Bewegungslehre) (2 SWS)<br />
- C1 / C3 (Sportgeschichte/Sportsoziologie) (2 SWS)<br />
- C1 / C2 (Sportpädagogik/Sportpsychologie) (2 SWS)<br />
- D1 / D2 (Sportdidaktik) (2 SWS)<br />
(3) Im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung sind zusätzlich 4 SWS zu studieren. In dreien <strong>der</strong> Teilgebiete, die nicht<br />
vertieft studiert werden, sind zusätzlich jeweils 2 SWS nachzuweisen.<br />
(4) Die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird mit <strong>der</strong> Ankündigung <strong>der</strong><br />
jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet<br />
sein. Beim Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen<br />
kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.<br />
(5) Zum Hauptstudium gehören die SPS III, die mit 2 SWS angerechnet werden.<br />
12.4 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise<br />
(1) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise werden aufgrund beson<strong>der</strong>er individueller<br />
Studienleistungen ausgestellt.<br />
(2) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen Leistungsnachweis sind durch eine selbständige Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt.<br />
(3) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen qualifizierten Studiennachweis im Hauptstudium beschränken sich auf<br />
die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums<br />
behandelten Stoff angeeignet haben.<br />
(4) Für die Veranstaltungen, für die we<strong>der</strong> ein Leistungsnachweis noch ein qualifizierter Studiennachweis<br />
erbracht wurde, wird eine Teilnahmebestätigung erteilt.<br />
13 Anmeldung und Umfang <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung<br />
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus;<br />
sie soll für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden<br />
(vgl. §§ 13 und 14 LPO).<br />
(2) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats <strong>der</strong> Vorlesungszeit des achten Semesters<br />
ergänzt werden (siehe § 15 LPO). Für die Ergänzung des Antrags auf Zulassung sind im Fach Sport<br />
folgende Nachweise zu erbringen:<br />
• Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums,<br />
• Nachweis <strong>der</strong> fachpraktischen Prüfung,<br />
• Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe“ im Umfang von 8 Doppelstunden,<br />
• Nachweis des Deutschen Rettungsabzeichens <strong>der</strong> DLRG o<strong>der</strong> des DRK (Silber).<br />
(3) Wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vor Abschluß des achten Semesters beantragt und erfolgt<br />
die Ergänzung des Zulassungsantrags ebenfalls vor Abschluß des achten Semesters, so gilt eine<br />
nichtbestandene Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch; siehe § 28 LPO).<br />
(4) Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport umfaßt die schriftliche Hausarbeit (sofern sie im Fach Sport<br />
geschrieben wird) sowie zwei Arbeiten unter Aufsicht (Klausur) von je vier Stunden Dauer und eine<br />
mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.<br />
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