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SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal

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Aus den Teilgebieten 1-4<br />

• je 4 SWS (Methodik I und Methodik II)<br />

aus den Teilgebieten 5-7<br />

• je 2 SWS (Methodik I) sowie 2 SWS einer sportspielübergreifenden, sekundarstufe<br />

II-spezifischen Lehrveranstaltung<br />

Aus dem Teilgebiet 8<br />

• 6 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8 a), wenn dieses Teilgebiet<br />

für eine fachpraktische Prüfung gewählt wird;<br />

o<strong>der</strong><br />

• 4 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8a) und 2 SWS aus den<br />

Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n (8b) Judo o<strong>der</strong> Wintersport o<strong>der</strong> Wassersport,<br />

wenn eine dieser Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> für eine fachpraktische<br />

Prüfung gewählt wird;<br />

Zusätzlich zwei Lehrveranstaltungen mit sekundarstufe II- spezifischer Thematik<br />

16 SWS<br />

8 SWS<br />

6 SWS<br />

2 SWS<br />

11.2 Fachpraktische Prüfung<br />

(1) Die fachpraktische Prüfung (gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO) ist in den acht Teilgebieten des Bereichs<br />

A abzulegen.<br />

(2) Die fachpraktische Prüfung wird in <strong>der</strong> Regel unmittelbar nach Abschluß des Studiums in dem jeweiligen<br />

Teilgebiet des Bereichs A abgenommen. Sie besteht aus:<br />

a) einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und<br />

b) einer Prüfung <strong>der</strong> sportartenspezifischen Kenntnisse in den Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n<br />

einschließlich <strong>der</strong> didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />

(3) Die Prüfung gemäß Buchstabe a) erfolgt in einem Leistungstest und/o<strong>der</strong> einer Demonstration. Die<br />

Prüfung gemäß Buchstabe b) erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer<br />

Stunde Dauer o<strong>der</strong> in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer, die gegebenenfalls<br />

mit einer Demonstration verbunden werden kann.<br />

(4) Die Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen richten sich nach den Erfor<strong>der</strong>nissen des Lehramts für die Sekundarstufe<br />

II, die sich auch aus „Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein<br />

Westfalen“ ergeben. Über Einzelheiten informieren Merkblätter zu den jeweiligen Sportbereichen<br />

und Bewegungsfel<strong>der</strong>n, die im Sekretariat <strong>der</strong> Betriebseinheit <strong>Sportwissenschaft</strong> und Allgemeiner<br />

Hochschulsport erhältlich sind.<br />

(5) Jede Prüfung in einem Teilgebiet kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden. Die Meldung zu einem fachpraktischen<br />

Prüfungsteil setzt immer die regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen<br />

voraus und kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen.<br />

(6) Bei <strong>der</strong> ersten Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil sind vorzulegen:<br />

1. Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5 (LPO).<br />

2. Sportärztliche o<strong>der</strong> amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche<br />

Bescheinigung nicht beim Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung vorgelegen hat.<br />

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