SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal
SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal
SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal
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Studienordnung<br />
für das Fach Sport<br />
mit dem Abschluß<br />
Erste Staatsprüfung für das Lehramt<br />
für die Sekundarstufe Il<br />
an <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />
Vom xx.xx.1997<br />
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW.<br />
S. 532) geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428) hat die Bergische Universität - Gesamthochschule<br />
<strong>Wuppertal</strong> die folgende Studienordnung erlassen.<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
1 Rechtsgrundlagen..........................................................................................................................2<br />
2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen) .......................................................................................2<br />
3 Studienbeginn................................................................................................................................2<br />
4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Aufbau des Studiums......................................................2<br />
5 Studienziele...................................................................................................................................3<br />
6 Lehrveranstaltungen ......................................................................................................................3<br />
7 Schulpraktische Studien.................................................................................................................4<br />
8 Studienberatung ............................................................................................................................4<br />
9 Erste Staatsprüfung.......................................................................................................................4<br />
10 Studieninhalte................................................................................................................................5<br />
11 Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> (Bereich A) .......................................5<br />
11.1 Umfang und Inhalt................................................................................................................5<br />
11.2 Fachpraktische Prüfung ........................................................................................................6<br />
12 <strong>Sportwissenschaft</strong>liche Theoriebereiche (Bereiche B, C, D) ...........................................................7<br />
12.1 Grundstudium ......................................................................................................................7<br />
12.2 Abschluß des Grundstudiums ...............................................................................................7<br />
12.3 Hauptstudium.......................................................................................................................7<br />
12.4 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise ........................................................8<br />
13 Anmeldung und Umfang <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung.........................................................................8<br />
14 Regelungen für das Studium für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die<br />
Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG).............................................................................................9<br />
14.1 Studieninhalte.......................................................................................................................9<br />
14.2 Prüfungsregelungen..............................................................................................................9<br />
15 Aufbaustudiengänge ......................................................................................................................9<br />
16 Studienpläne..................................................................................................................................9<br />
17 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen....................................................................................... 10
1 Rechtsgrundlagen<br />
Diese Studienordnung regelt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> rechtlichen Vorgaben 1 das Studium im Studiengang<br />
Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. für die Lehrämter<br />
für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (§ 10 Abs. 4 LABG) an <strong>der</strong> Bergischen Universität<br />
- Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />
2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen)<br />
Zum Studium des Faches Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die oben genannten Lehrämter<br />
kann zugelassen werden, wer folgende Nachweise erbringt:<br />
− ein Zeugnis <strong>der</strong> Hochschulreife o<strong>der</strong> ein vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;<br />
− den Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung für das Sportstudium gemäß § 5 Abs. 5 LPO;<br />
− eine sportärztliche o<strong>der</strong> amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche<br />
Bescheinigung nicht beim Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung vorgelegen hat.<br />
3 Studienbeginn<br />
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.<br />
4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Aufbau des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Prüfungszeit von<br />
einem Semester.<br />
(2) Das Studium des Unterrichtsfaches Sport umfaßt einen Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt<br />
64 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 32 SWS auf den Bereich „Praxis und<br />
Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>“ (Bereich A) sowie 32 SWS auf das Studium <strong>der</strong><br />
<strong>Sportwissenschaft</strong>lichen Theoriebereiche I bis III (Bereiche B, C, D). Das Studium glie<strong>der</strong>t sich in<br />
Grund- und Hauptstudium (§§ 11 und 12).<br />
(3) Bei einer Fächerkombination mit dem Fach Sport können die Studierenden zunächst vornehmlich<br />
dieses Fach und sodann das an<strong>der</strong>e Fach studieren (§16 LPO).<br />
1<br />
Diese sind das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz<br />
- LABG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421),<br />
geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW.S.220), die Ordnung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung für<br />
Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
23. August 1994 (GV.NW. S. 754) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.<br />
NW. S. 524).<br />
2
5 Studienziele<br />
Das Studium soll die Studierenden befähigen,<br />
− Objektbereiche und Problemfel<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportwissenschaft</strong> zu überschauen;<br />
− Probleme des Sports in ihrer gesellschaftlichen und politischen Verflechtung zu erkennen, zu analysieren<br />
und dazu begründet Stellung zu nehmen;<br />
− den Zusammenhang zwischen sportwissenschaftlicher Theorie und pädagogischer Praxis zu reflektieren;<br />
− sportspezifische Erziehungs- und Lernprozesse zu analysieren und zu organisieren;<br />
− auf <strong>der</strong> Grundlage sportwissenschaftlicher Kenntnisse und sportpraktischer Fähigkeiten Sportunterricht<br />
zu planen und zu reflektieren.<br />
6 Lehrveranstaltungen<br />
(1) Es gibt Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen: Pflichtveranstaltungen (P) sind für alle Studierenden<br />
verbindlich. Wahlpflichtveranstaltungen (WP) sind Veranstaltungen, aus denen die Studierenden<br />
eine bestimmte Anzahl auswählen müssen. Mit <strong>der</strong> getroffenen Wahl werden diese Veranstaltungen<br />
verbindlich. Auf diese Weise können die Studierenden nach eigener Wahl in ihrem Studium<br />
Schwerpunkte setzen. Wahlveranstaltungen (W) bieten darüber hinaus die Möglichkeit, weitere<br />
Veranstaltungen des Faches zu belegen.<br />
(2) Die folgenden Arten von Lehrveranstaltungen sind möglich: Vorlesung, Proseminar , Seminar,<br />
Übung, Lehrgang, Kolloquium, Projekt.<br />
(3) In den Vorlesungen (V) erfolgt eine Darstellung und Vermittlung von sportwissenschaftlichen<br />
Grundlagen und Methoden. Die Veranstaltung ist durch den zusammenhängenden Vortrag <strong>der</strong> Lehrenden<br />
gekennzeichnet.<br />
(4) Proseminare (PS) dienen <strong>der</strong> Einführung in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden. Merkmal<br />
<strong>der</strong> Arbeit ist neben <strong>der</strong> Vermittlung von Grundkenntnissen das themen-, methoden- und/o<strong>der</strong> textorientierte<br />
Gespräch. Die Teilnahme an einem Proseminar schließt grundsätzlich die Bereitschaft zur<br />
regelmäßigen Mitarbeit, insbeson<strong>der</strong>e auch zur Übernahme eines Kurzreferates o<strong>der</strong> eines Sitzungsprotokolls,<br />
mit ein.<br />
(5) In Seminaren (S) erfolgt die Erarbeitung komplexerer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen<br />
Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal <strong>der</strong> Arbeit im Seminar ist die kritische Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur und/o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />
Basis von Ergebnissen eigener Untersuchungen. Die Teilnahme an einem Hauptseminar schließt<br />
grundsätzlich die Bereitschaft zur regelmäßigen Mitarbeit, zur Anfertigung eines Sitzungsprotokolles,<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch zur Übernahme eines Referates u.ä., mit ein.<br />
(6) Übungen (Ü) dienen <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung mit sportartenspezifischen, sportartenübergreifenden<br />
und schulstufenspezifischen Fragestellungen. Sie setzen die Fähigkeit zum praktischen Vollzug<br />
sportmotorischer Handlungen voraus. Mit <strong>der</strong> Anmeldung zu einer Übung verpflichten sich die Studierenden<br />
zur regelmäßigen aktiven Teilnahme.<br />
(7) Lehrgänge (L) dienen <strong>der</strong> Einführung in solche Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Eigenart<br />
die Durchführung außerhalb des Hochschulortes notwendig macht (z.B. Wintersport, Wassersport)<br />
und die im laufenden Lehrangebot des Semesters nicht berücksichtigt werden können.<br />
(8) Kolloquien (K) sind Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums und dienen <strong>der</strong> Erörterung fachwissenschaftlicher<br />
Probleme im Kreise fortgeschrittener Studieren<strong>der</strong>.<br />
(9) Projekte (P) setzen an disziplinübergreifenden Fragestellungen an. Sie beinhalten handlungsorientierte<br />
Arbeitsformen und ermöglichen den Studierenden die Teilnahme an Prozessen des „forschenden<br />
Lernens“. Von daher sollten Projekte in kleineren Gruppen durchgeführt werden; sie können einen<br />
größeren Stundenumfang besitzen und länger als ein Semester dauern.<br />
3
7 Schulpraktische Studien<br />
(1) Die schulpraktischen Studien (SPS) glie<strong>der</strong>n sich an <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule<br />
<strong>Wuppertal</strong> in die Teile SPS I, SPS II und SPS III. Die SPS I und II sind Teile des erziehungswissenschaftlichen<br />
Studiums, die SPS III sind Teil des Studiums eines jeden Unterrichtsfaches o<strong>der</strong> einer<br />
beruflichen Fachrichtung.<br />
(2) Das Studium des Faches Sport enthält schulpraktische Studien (SPS III) als verpflichtenden Bestandteil,<br />
die als Praktikum während <strong>der</strong> Vorlesungszeit durchgeführt werden; sie bestehen aus einem<br />
begleitenden Seminar und Unterrichtsversuchen an <strong>Wuppertal</strong>er Schulen. Sie dienen <strong>der</strong> Einführung<br />
in die Anwendung erziehungswissenschaftlicher und fachlicher Kenntnisse bei <strong>der</strong> Planung und<br />
Durchführung eigener Unterrichtsversuche sowie <strong>der</strong> Beobachtung und Analyse von Unterrichtseinheiten.<br />
Sie werden mit 2 SWS auf das Studium des Faches Sport angerechnet.<br />
(3) Es wird empfohlen, die SPS III etwa im 4. bis 6. Fachsemester durchzuführen; sie gehören zum<br />
Hauptstudium.<br />
8 Studienberatung<br />
(1) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor Aufnahme ihres Studiums und auch während des Studiums<br />
eingehend beraten zu lassen. Die Fachstudienberatung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten<br />
des Faches, insbeson<strong>der</strong>e auf Fragen <strong>der</strong> Studienplanung und -organisation, des Lehrangebots, <strong>der</strong><br />
Wahlentscheidungen im Studium, <strong>der</strong> Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung u.a.. Sie wird von allen<br />
Lehrenden des Faches durchgeführt. Näheres ergibt sich aus dem Personal- und Vorlesungsverzeichnis<br />
<strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />
(2) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle <strong>der</strong> Bergischen<br />
Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>. Sie erstreckt sich auf Fragen <strong>der</strong> Studieneignung, auf allgemeine<br />
Informationen über Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte, Studienaufbau,<br />
Studienanfor<strong>der</strong>ungen, Prüfungsbestimmungen und Studienabschlüsse sowie auf Probleme<br />
des Wechsels von Fächern, Schwerpunkten und Studiengängen und auf allgemeine Anregungen für<br />
wissenschaftliche Arbeits- und Studientechniken. Sie erteilt bei studienbedingten persönlichen<br />
Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden für Studienanfänger<br />
und aus dem Beratungsführer <strong>der</strong> Zentralen Studienberatungsstelle.<br />
9 Erste Staatsprüfung<br />
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport umfaßt fachpraktische und fachwissenschaftliche Prüfungen.<br />
Die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend, die fachwissenschaftlichen Prüfungen werden<br />
am Ende des Studiums durchgeführt.<br />
(2) Zuständig für die Durchführung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für die Erste<br />
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - Essen , Dienststelle <strong>Wuppertal</strong>, Gaußstraße 20, im Gebäude<br />
S, Ebene 10. Das Staatliche Prüfungsamt gibt Auskunft über alle Fragen, die die Anmeldung und<br />
Durchführung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung betreffen. Die Namen <strong>der</strong> Ansprechpartner und die Sprechstunden<br />
sind dem Personal- und Vorlesungsverzeichnis <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule<br />
<strong>Wuppertal</strong> zu entnehmen<br />
4
10 Studieninhalte<br />
Das ordnungsgemäße Studium umfaßt Studien im Rahmen folgen<strong>der</strong> Bereiche und Teilgebiete:<br />
Bereiche<br />
A<br />
B<br />
C<br />
D<br />
Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und<br />
Bewegungsfel<strong>der</strong><br />
<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich I<br />
(medizinisch-naturwissenschaftlicher<br />
Bereich)<br />
<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich II<br />
(sozialwissenschaftlicher Bereich)<br />
<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich III<br />
(fachdidaktischer Bereich)<br />
Teilgebiet<br />
1 Leichtathletik<br />
2 Turnen<br />
3 Gymnastik/Tanz<br />
4 Schwimmen<br />
5 Rückschlagspiele: z.B. Badminton o. Tischtennis<br />
o. Volleyball<br />
6 Wurfspiele: z.B. Basketball o. Handball<br />
7 Torschußspiele: z.B. Fußball o. Hockey<br />
8a sportartenübergreifendes Teilgebiet<br />
8b weitere Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong><br />
nach Maßgabe des Lehrangebotes <strong>der</strong> Hochschule,<br />
z.B. Wassersport, Wintersport, Judo<br />
1 Biologische Grundlagen von Bewegung und<br />
Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)<br />
2 Bewegung, Sport und Gesundheit: Prävention,<br />
Therapie, und Rehabilitation (Trainingslehre<br />
/ Sportmedizin)<br />
3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung<br />
und Leistung (Biomechanik / Bewegungslehre/Trainingslehre)<br />
1 Anthropologische, pädagogische und historische<br />
Grundlagen von Bewegung, Spiel und<br />
Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)<br />
2 Psychologische Grundlagen des Sports,<br />
motorische Entwicklung und motorisches<br />
Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)<br />
3 Bedeutung des Sports für Individuum,<br />
Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie /<br />
Sportpolitik/Sportgeschichte)<br />
1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports<br />
(Sportdidaktik/Sportpädagogik)<br />
2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht<br />
(Sportdidaktik)<br />
11 Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> (Bereich A)<br />
11.1 Umfang und Inhalt<br />
(1) Dieser Bereich umfaßt die Teilgebiete A1 bis A8. Auf das Grundstudium bzw. das Hauptstudium in<br />
diesem Bereich entfallen jeweils etwa die Hälfte <strong>der</strong> zu studierenden SWS. Es bleibt den Studierenden<br />
überlassen, in welcher Reihenfolge sie diese Teilgebiete (Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>)<br />
absolvieren. Der Besuch von Lehrveranstaltungen in diesem Bereich kann an beson<strong>der</strong>e sportartenspezifische<br />
Voraussetzungen geknüpft sein.<br />
(2) Studien sind nach folgen<strong>der</strong> Regelung nachzuweisen:<br />
5
Aus den Teilgebieten 1-4<br />
• je 4 SWS (Methodik I und Methodik II)<br />
aus den Teilgebieten 5-7<br />
• je 2 SWS (Methodik I) sowie 2 SWS einer sportspielübergreifenden, sekundarstufe<br />
II-spezifischen Lehrveranstaltung<br />
Aus dem Teilgebiet 8<br />
• 6 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8 a), wenn dieses Teilgebiet<br />
für eine fachpraktische Prüfung gewählt wird;<br />
o<strong>der</strong><br />
• 4 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8a) und 2 SWS aus den<br />
Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n (8b) Judo o<strong>der</strong> Wintersport o<strong>der</strong> Wassersport,<br />
wenn eine dieser Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> für eine fachpraktische<br />
Prüfung gewählt wird;<br />
Zusätzlich zwei Lehrveranstaltungen mit sekundarstufe II- spezifischer Thematik<br />
16 SWS<br />
8 SWS<br />
6 SWS<br />
2 SWS<br />
11.2 Fachpraktische Prüfung<br />
(1) Die fachpraktische Prüfung (gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO) ist in den acht Teilgebieten des Bereichs<br />
A abzulegen.<br />
(2) Die fachpraktische Prüfung wird in <strong>der</strong> Regel unmittelbar nach Abschluß des Studiums in dem jeweiligen<br />
Teilgebiet des Bereichs A abgenommen. Sie besteht aus:<br />
a) einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und<br />
b) einer Prüfung <strong>der</strong> sportartenspezifischen Kenntnisse in den Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n<br />
einschließlich <strong>der</strong> didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />
(3) Die Prüfung gemäß Buchstabe a) erfolgt in einem Leistungstest und/o<strong>der</strong> einer Demonstration. Die<br />
Prüfung gemäß Buchstabe b) erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer<br />
Stunde Dauer o<strong>der</strong> in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer, die gegebenenfalls<br />
mit einer Demonstration verbunden werden kann.<br />
(4) Die Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen richten sich nach den Erfor<strong>der</strong>nissen des Lehramts für die Sekundarstufe<br />
II, die sich auch aus „Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein<br />
Westfalen“ ergeben. Über Einzelheiten informieren Merkblätter zu den jeweiligen Sportbereichen<br />
und Bewegungsfel<strong>der</strong>n, die im Sekretariat <strong>der</strong> Betriebseinheit <strong>Sportwissenschaft</strong> und Allgemeiner<br />
Hochschulsport erhältlich sind.<br />
(5) Jede Prüfung in einem Teilgebiet kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden. Die Meldung zu einem fachpraktischen<br />
Prüfungsteil setzt immer die regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen<br />
voraus und kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen.<br />
(6) Bei <strong>der</strong> ersten Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil sind vorzulegen:<br />
1. Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5 (LPO).<br />
2. Sportärztliche o<strong>der</strong> amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche<br />
Bescheinigung nicht beim Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung vorgelegen hat.<br />
6
12 <strong>Sportwissenschaft</strong>liche Theoriebereiche (Bereiche B, C, D)<br />
12.1 Grundstudium<br />
(1) Das sportwissenschaftliche Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen des<br />
Faches und wird in <strong>der</strong> Regel nach dem vierten Semester mit <strong>der</strong> Zwischenprüfung abgeschlossen.<br />
Es umfaßt 10 SWS.<br />
(2) Im Rahmen des Grundstudiums sind zu studieren:<br />
- Grundlagen <strong>der</strong> Sportmedizin (2 SWS)<br />
- Grundlagen <strong>der</strong> Bewegungslehre (2 SWS)<br />
- Grundlagen <strong>der</strong> Sportpädagogik (2 SWS)<br />
- Grundlagen <strong>der</strong> Sportpsychologie (1 SWS)<br />
- Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports (1 SWS)<br />
- Grundlagen <strong>der</strong> Methodik von Sportunterricht und Training (2 SWS)<br />
12.2 Abschluß des Grundstudiums<br />
(1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab, sie wird in <strong>der</strong> Zwischenprüfungsordnung<br />
für den Studiengang Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe<br />
II geregelt (siehe Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />
Jahrgang 25 Heft 27 1996 in <strong>der</strong> jeweils gültigen Veröffentlichung.)<br />
(2) Durch die Zwischenprüfung soll <strong>der</strong> Nachweis erbracht werden, daß die Studierenden die inhaltlichen<br />
Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung<br />
erworben haben, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Meldung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:<br />
1. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> Fächer <strong>der</strong> Gruppe I:<br />
a) Grundlagen <strong>der</strong> Sportmedizin o<strong>der</strong><br />
b) Grundlagen <strong>der</strong> Bewegungslehre o<strong>der</strong><br />
c) Grundlagen <strong>der</strong> Sportpsychologie<br />
2. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> Fächer <strong>der</strong> Gruppe II:<br />
a) Grundlagen <strong>der</strong> Sportpädagogik o<strong>der</strong><br />
b) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports o<strong>der</strong><br />
c) Grundlagen <strong>der</strong> Methodik von Sportunterricht und Training und<br />
3. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> noch nicht für einen Leistungsnachweis gewählten Fächer.<br />
4. Ein Teilnahmenachweis in dem Fach, aus dem kein Leistungsnachweis vorgelegt wurde und in<br />
dem keine Fachprüfung (Zwischenprüfung) abgelegt werden soll.<br />
(4) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur in jeweils einem Fach<br />
des Grundstudiums, aus dem kein Leistungsnachweis bzw. kein Teilnahmenachweis vorgelegt wurde.<br />
12.3 Hauptstudium<br />
(1) Das Hauptstudium baut auf <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung <strong>der</strong> Grundlagen<br />
des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten<br />
des Faches. Im Hauptstudium des Faches Sport ist das Studium von 5 Teilgebieten aus den<br />
drei sportwissenschaftlichen Theoriebereichen nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren<br />
ist. Im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung und in zwei an<strong>der</strong>en Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen,<br />
in den beiden an<strong>der</strong>en Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.<br />
7
(2) Im Rahmen des Hauptstudiums sind aus den Bereichen B, C und D die folgenden Teilgebiete zu studieren:<br />
- B1 / B2 (Sportbiologie/Sportmedizin) (2 SWS)<br />
- B2 / B3 (Trainingslehre/Bewegungslehre) (2 SWS)<br />
- C1 / C3 (Sportgeschichte/Sportsoziologie) (2 SWS)<br />
- C1 / C2 (Sportpädagogik/Sportpsychologie) (2 SWS)<br />
- D1 / D2 (Sportdidaktik) (2 SWS)<br />
(3) Im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung sind zusätzlich 4 SWS zu studieren. In dreien <strong>der</strong> Teilgebiete, die nicht<br />
vertieft studiert werden, sind zusätzlich jeweils 2 SWS nachzuweisen.<br />
(4) Die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird mit <strong>der</strong> Ankündigung <strong>der</strong><br />
jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet<br />
sein. Beim Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen<br />
kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.<br />
(5) Zum Hauptstudium gehören die SPS III, die mit 2 SWS angerechnet werden.<br />
12.4 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise<br />
(1) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise werden aufgrund beson<strong>der</strong>er individueller<br />
Studienleistungen ausgestellt.<br />
(2) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen Leistungsnachweis sind durch eine selbständige Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt.<br />
(3) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen qualifizierten Studiennachweis im Hauptstudium beschränken sich auf<br />
die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums<br />
behandelten Stoff angeeignet haben.<br />
(4) Für die Veranstaltungen, für die we<strong>der</strong> ein Leistungsnachweis noch ein qualifizierter Studiennachweis<br />
erbracht wurde, wird eine Teilnahmebestätigung erteilt.<br />
13 Anmeldung und Umfang <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung<br />
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus;<br />
sie soll für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden<br />
(vgl. §§ 13 und 14 LPO).<br />
(2) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats <strong>der</strong> Vorlesungszeit des achten Semesters<br />
ergänzt werden (siehe § 15 LPO). Für die Ergänzung des Antrags auf Zulassung sind im Fach Sport<br />
folgende Nachweise zu erbringen:<br />
• Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums,<br />
• Nachweis <strong>der</strong> fachpraktischen Prüfung,<br />
• Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe“ im Umfang von 8 Doppelstunden,<br />
• Nachweis des Deutschen Rettungsabzeichens <strong>der</strong> DLRG o<strong>der</strong> des DRK (Silber).<br />
(3) Wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vor Abschluß des achten Semesters beantragt und erfolgt<br />
die Ergänzung des Zulassungsantrags ebenfalls vor Abschluß des achten Semesters, so gilt eine<br />
nichtbestandene Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch; siehe § 28 LPO).<br />
(4) Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport umfaßt die schriftliche Hausarbeit (sofern sie im Fach Sport<br />
geschrieben wird) sowie zwei Arbeiten unter Aufsicht (Klausur) von je vier Stunden Dauer und eine<br />
mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.<br />
8
(5) Die schriftliche Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen. Sie kann im Lehramt für die<br />
Sekundarstufe II nach dem Ende des sechsten Semesters, sie soll im achten Semester erbracht werden.<br />
(6) Die schriftliche Hausarbeit soll in <strong>der</strong> Regel im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung angefertigt werden und auf<br />
den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Sie ist drei Monate nach Mitteilung des Themas<br />
abzuliefern (siehe § 17 LPO).<br />
(7) Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündliche Prüfung beziehen sich auf Inhalte und Methoden <strong>der</strong><br />
gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen<br />
in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.<br />
14 Regelungen für das Studium für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für<br />
die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG)<br />
14.1 Studieninhalte<br />
Studierende, die im Rahmen <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II die für den Erwerb <strong>der</strong> Befähigung<br />
zum Lehramt für die Sekundarstufe I zu erfüllenden Voraussetzungen nachweisen wollen (§ 47<br />
LPO), müssen während ihres Studiums die folgenden Lehrveranstaltungen belegen:<br />
aus dem Bereich „Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>“:<br />
• eine auf die Sekundarstufe I bezogene sportspielübergreifende Veranstaltung (2 SWS);<br />
aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen:<br />
• ein Seminar „Zu speziellen Problemen von Sportunterricht und Schulsport <strong>der</strong> Sekundarstufe I (2 SWS);<br />
• ein Seminar „Entwicklungspsychologische Grundlagen des Schulsports <strong>der</strong> Sekundarstufe I (2 SWS).<br />
14.2 Prüfungsregelungen<br />
In <strong>der</strong> Prüfung sind auf das Lehramt <strong>der</strong> Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Prüfungsleistungen zu<br />
erbringen, die in Form einer Arbeit unter Aufsicht bzw. in Form einer um 15 Minuten verlängerten mündlichen<br />
Prüfung nachzuweisen sind. § 47 Abs. (2) und (3) LPO regelt die Einzelheiten.<br />
15 Aufbaustudiengänge<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> bestandenen Ersten Staatsprüfung ist die Promotion möglich. Näheres regeln die<br />
jeweiligen Promotionsordnungen <strong>der</strong> <strong>Fachbereich</strong>e <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />
16 Studienpläne<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage dieser Studienordnung ist ein Studienplan als Anhang zu dieser Ordnung beigefügt. Er<br />
bezeichnet mögliche Lehrveranstaltungen, die SWS und ihre Verteilung auf die einzelnen Studiensemester.<br />
Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau <strong>der</strong> Studiums<br />
innerhalb <strong>der</strong> Regelstudienzeit.<br />
9
17 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen<br />
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen <strong>der</strong> Bergischen<br />
- Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong> in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium<br />
im WS 1996/97 o<strong>der</strong> später begonnen haben. Studierende, die ihr Studium im WS 1994/95 o<strong>der</strong> vor dem<br />
WS 1996/97 begonnen haben, können ihr Studium nach dieser Ordnung organisieren und die Anmeldung<br />
zur Ersten Staatsprüfung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Studiennachweise dieser Ordnung vornehmen.<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des <strong>Fachbereich</strong>srates des <strong>Fachbereich</strong>s 3 vom ........ sowie des Senats<br />
<strong>der</strong> Bergisch Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong> vom .........<br />
<strong>Wuppertal</strong>, den<br />
Der Rektor<br />
<strong>der</strong> Bergischen Universität<br />
Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />
Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl<br />
Anhang: Studienplan<br />
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