Richtlinien Einbürgerungsverfahren - Gemeinde Emmen

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Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vom 17. Dezember 2008 A. Allgemeines 1. Grundsatz und Ziele In der Gemeinde Emmen ist die von den Stimmberechtigten gewählte Bürgerrechtskommission zuständig für die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts. Aufgabe des Gemeinderates und der Verwaltung ist es, zuhanden der Bürgerrechtskommission die relevanten Entscheidungsgrundlagen umfassend zu erheben und zu dokumentieren. Der Gemeinderat richtet die Erfüllung dieser Aufgabe nach folgenden Grundsätzen und Zielen aus: - Das Verfahren ist transparent, fair und für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller objektiv und verständlich; - Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Voraussetzungen für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und die Praxis der Bürgerrechtskommission umfassend informiert; - Die Arbeit und Entscheidfindung der Bürgerrechtskommission sollen optimal unterstützt werden. Der Gemeinderat setzt zur Erfüllung dieser Aufgaben bei der Stabsstelle Kanzlei eine Geschäftsstelle für das Bürgerrechtswesen ein. 2. Einschlägige Rechtsgrundlagen 2.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0) Art. 15 Wohnsitzerfordernisse 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. 2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. 1

<strong>Richtlinien</strong><br />

für das Einbürgerungsverfahren<br />

ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />

vom 17. Dezember 2008<br />

A. Allgemeines<br />

1. Grundsatz und Ziele<br />

In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> ist die von den Stimmberechtigten gewählte Bürgerrechtskommission zuständig<br />

für die Zusicherung oder Verweigerung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts. Aufgabe des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

und der Verwaltung ist es, zuhanden der Bürgerrechtskommission die relevanten Entscheidungsgrundlagen<br />

umfassend zu erheben und zu dokumentieren.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat richtet die Erfüllung dieser Aufgabe nach folgenden Grundsätzen und Zielen aus:<br />

- Das Verfahren ist transparent, fair und für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller objektiv und<br />

verständlich;<br />

- Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Voraussetzungen für die Zusicherung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts und die Praxis der Bürgerrechtskommission umfassend informiert;<br />

- Die Arbeit und Entscheidfindung der Bürgerrechtskommission sollen optimal unterstützt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt zur Erfüllung dieser Aufgaben bei der Stabsstelle Kanzlei eine Geschäftsstelle<br />

für das Bürgerrechtswesen ein.<br />

2. Einschlägige Rechtsgrundlagen<br />

2.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts<br />

(Bürgerrechtsgesetz BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0)<br />

Art. 15<br />

Wohnsitzerfordernisse<br />

1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in<br />

der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.<br />

2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten<br />

10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.<br />

1


3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von<br />

Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz,<br />

wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft<br />

mit dem andern Ehegatten lebt.<br />

4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert<br />

worden ist.<br />

5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines<br />

Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt drei Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr<br />

unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft<br />

mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.<br />

6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3<br />

und 4 sinngemäss.<br />

Erleichterte Einbürgerung<br />

Art. 26-32<br />

(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 33-41<br />

(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />

Art. 38<br />

Gebühr<br />

1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide<br />

höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.<br />

2 Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.<br />

2.2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern vom 21. November 1994 (SRL 002)<br />

§ 12 Schweizer und Schweizerinnen<br />

Schweizer und Schweizerinnen erhalten das <strong>Gemeinde</strong>- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin,<br />

wenn sie<br />

a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde<br />

gewohnt haben,<br />

b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde<br />

gewohnt haben und<br />

c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.<br />

§ 13 Ausländer und Ausländerinnen<br />

2


Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht zugesichert werden,<br />

wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12<br />

a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind,<br />

b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,<br />

c. die Rechtsordnung beachten,<br />

d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.<br />

§ 14 Einbezug unmündiger Kinder<br />

1 Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter<br />

deren elterlicher Gewalt stehen.<br />

2 Üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der<br />

Zustimmung beider Elternteile.<br />

3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die<br />

Verhältnisse erfordern.<br />

4 Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu<br />

erklären.<br />

2.3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern<br />

§ 3 Abklärungen<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> lässt bei ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen nach den Weisungen<br />

des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen Einbürgerungsbericht erstellen.<br />

2 Sie kann weitere Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen<br />

für die Einbürgerung erfüllt sind.<br />

§ 21 Gebühren<br />

Für die Verrichtung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erheben die <strong>Gemeinde</strong>n und das Justizdepartement<br />

Gebühren gemäss Verordnung über den Gebührenbezug vom 17. Juni 1994 und gemäss<br />

Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />

2.4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>Emmen</strong><br />

Bürgerrechtskommission<br />

Art. 54<br />

Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben<br />

3 Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts<br />

an Ausländerinnen und Ausländer.<br />

4 Die Namen der einzubürgernden Personen werden durch den <strong>Gemeinde</strong>rat öffentlich bekannt gemacht.<br />

Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, während einer Frist von 30 Tagen bei der Bürgerrechtskommission<br />

ihre Bedenken gegen eine Einbürgerung begründet anzumelden.<br />

3


B. Verfahren<br />

3. Abgabe Formular Einbürgerungsgesuch und Informationsschriften<br />

Das Formular Einbürgerungsgesuch wird nur am Schalter der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei an die gesuchstellende<br />

Person selber abgegeben. Die Kosten für das Gesuchsformular von CHF 6.00 sind bar zu bezahlen.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen überprüft dabei, ob die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15<br />

BüG im konkreten Fall erfüllt ist.<br />

Mit der Herausgabe des Gesuchsformulars werden folgende Unterlagen abgegeben:<br />

- Ein Merkblatt, das über Voraussetzungen und Verfahren orientiert (Kurzinformation zum Einbürgerungsverfahren<br />

ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller);<br />

- Informationsmaterial betreffend Schulungen in der deutschen Sprache und betreffend Integrationskurse;<br />

- Die vorliegenden <strong>Richtlinien</strong> des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

4. Obligatorische Einstufung in der Kommunikationskompetenz<br />

Ausländerinnen und Ausländer, welche die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches beabsichtigen,<br />

haben die Einstufung in ihrer Kommunikationskompetenz in der deutschen Sprache aktuell nachzuweisen.<br />

Das Niveau A2a im mittleren Bereich muss bei den Fertigkeiten „Sprechen und Hören“ erreicht<br />

werden. Der Test ist grundsätzlich obligatorisch.<br />

Von dieser Verpflichtung sind Ausländerinnen und Ausländer befreit, welche<br />

- die ganze Volksschule in der deutschen Schweiz besucht haben;<br />

- fünf Jahre der Volksschule in der deutschen Schweiz besucht und anschliessend eine mindestens 2-<br />

jährige Ausbildung absolviert haben;<br />

- ein Deutschzertifikat mit einem Niveau von mindestens A2 vorweisen.<br />

Auf begründetes Gesuch hin kann die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen weitere Ausnahmen bewilligen.<br />

Die Einstufung ist durch ein in der Sprachvermittlung zertifiziertes Unternehmen (ECAP, Migros-<br />

Clubschule, Bénédict usw.) nachzuweisen. Die Ausländerinnen und Ausländer sind selber für die Beschaffung<br />

verantwortlich und tragen die Kosten.<br />

Das Erreichen der Norm ist in denjenigen Fällen in denen der Nachweis obligatorisch ist, Voraussetzung<br />

für die Entgegennahme des Einbürgerungsgesuchs.<br />

5. Einreichung Formular Einbürgerungsgesuch<br />

Ausländerinnen und Ausländer können das Einbürgerungsgesuch bei der Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

einreichen.<br />

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ihre gesetzliche<br />

Vertreterin einreichen. Über 16-jährige Bewerberinnen und Bewerber haben zudem ihren eigenen<br />

Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes schriftlich zu erklären.<br />

Dem vollständig ausgefüllten Formular Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:<br />

- Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person;<br />

4


- Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />

- Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />

- Wohnsitzbestätigung für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre (sofern sich die erforderlichen<br />

12 Jahre nicht alleine auf die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> beziehen);<br />

- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, Trennungsurteil,<br />

Todesschein des verstorbenen Ehepartners;<br />

- Bewirbt sich nur die Ehefrau/der Ehemann so ist auch die Geburtsurkunde des Ehepartners/der<br />

Ehepartnerin beizulegen;<br />

- Passkopie für jede gesuchstellende Person;<br />

- Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person;<br />

- Vollmacht und Entbindung der Strafverfolgungsbehörden vom Amtsgeheimnis;<br />

- Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz für jede gesuchstellende Person über<br />

16 Jahre, sofern nicht ein Befreiungsgrund vorliegt;<br />

- Ausweis über Bezahlung des Kostenvorschusses;<br />

- Eine aktuelle Foto.<br />

Alle Dokumente sind im Original beizulegen und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Kopien sind<br />

zugelassen in den oben speziell vermerkten Fällen. Sind die Dokumente nicht in einer Landessprache<br />

abgefasst, sind diese zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung einzureichen.<br />

6. Informationsverpflichtung<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei der<br />

Gesuchseinreichung und bei Bedarf auch später ausführlich über die Voraussetzungen und das Verfahren<br />

der Einbürgerung sowie die Praxis der Einbürgerungskommission.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen vermittelt bei Bedarf Weiterbildungsmöglichkeiten in der Kommunikationskompetenz<br />

und den allgemeinen Integrationsvoraussetzungen (Kenntnisse der Schweizer<br />

Geschichte, Staatskunde etc.).<br />

7. Vorbereitungsarbeiten durch die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

7.1. Gesuchsunterlagen<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen trifft sämtliche vorbereitenden Massnahmen. Sie nimmt das<br />

Einbürgerungsgesuch von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern am Schalter entgegen und überprüft<br />

es auf Vollständigkeit. Sind die Gesuchsunterlagen nicht komplett oder ist der Kostenvorschuss<br />

nicht bezahlt, wird das Einbürgerungsgesuch samt Unterlagen an die gesuchstellende Person zurück<br />

gewiesen. Sind alle Gesuchsunterlagen und der Nachweis über die Bezahlung des Kostenvorschusses<br />

vorhanden, werden die Unterlagen entgegen genommen und das Verfahren wird eröffnet. Zudem<br />

werden die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzerfordernisse) für eine Einbürgerung überprüft.<br />

7.2. Eröffnung des Verfahrens<br />

Der gesuchstellenden Person wird die Verfahrenseröffnung im Sinne einer Eingangsbestätigung mitgeteilt.<br />

Gleichzeitig wird sie über die mutmassliche Wartezeit bis zur Behandlung des Gesuchs informiert.<br />

7.3. Einbürgerungsbericht<br />

Rechtzeitig bevor das Gesuch durch die Bürgerrechtskommission behandelt wird, erstellt die Geschäftsstelle<br />

Bürgerrechtswesen den Einbürgerungsbericht. Dazu führt sie mit den Gesuchstellerinnen<br />

und Gesuchstellern ein ausführliches Gespräch. Spätestens eine Woche vor dem Gespräch hat jede<br />

gesuchstellende Person einen aktuellen Lebenslauf bei der Geschäftsstelle einzureichen.<br />

5


Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt Referenzen sowie Informationen beim Arbeitgeber<br />

und/oder bei den Schulbehörden ein.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt weiter Berichte des Amtes für Migration, der Kantonspolizei<br />

und der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Emmen</strong> ein. Mittels der durch die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />

erteilten Vollmacht werden zudem die notwendigen Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden<br />

durchgeführt (Amtsstatthalteramt, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft, etc.).<br />

Der Einbürgerungsbericht beinhaltet folgende Themen:<br />

- Berufliche Tätigkeit/Arbeitgeber;<br />

- Auskünfte des Arbeitgebers/der Schulbehörde, weitere Referenzen;<br />

- Stand der Integration (Gesellschaftliche Verbundenheit);<br />

- Freizeit/Hobbys;<br />

- Kontakte zur einheimischen Bevölkerung (Arbeitsplatz/Freizeit);<br />

- Lebenslauf;<br />

- Beweggründe für die Einbürgerung;<br />

- Gegebenenfalls (je nach Alter) Bereitschaft zur Leistung von Militär-, Zivildienst und Zivilschutz;<br />

- Ausführungen über die Kommunikationskompetenz der gesuchstellenden Person.<br />

7.4. Erstellen des Dossiers, Weiterleiten an Bürgerrechtskommission<br />

Vor der Behandlung des Gesuches durch die Bürgerrechtskommission wird erneut ein aktueller Strafregisterauszug<br />

eingeholt.<br />

Nach Abschluss aller Vorbereitungsarbeiten komplettiert die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen das<br />

Dossier der gesuchstellenden Person oder Familie und leitet dieses mit einem zusammenfassenden<br />

Kommentar zur Beschlussfassung an die Bürgerrechtskommission weiter.<br />

8. Weitere Verfahrensschritte<br />

Die Bürgerrechtskommission lädt die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu einem Gespräch vor der<br />

Kommission ein. Sie kann weitere Berichte und Abklärungen verlangen.<br />

Das Verfahren vor der Bürgerrechtskommission und die Entscheidungsfindung richten sich nach der<br />

Geschäftsordnung für die Bürgerrechtskommission der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong>.<br />

Die Zusicherung des Bürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wird erst rechtskräftig, wenn auch die Zustimmungen<br />

der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen erfolgt sind.<br />

9. Akteneinsichtsrecht<br />

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben jederzeit die Möglichkeit, ihre gesuchsrelevanten Akten<br />

zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei einzusehen.<br />

6


10. Gebühren<br />

10.1. Grundsatz<br />

Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> kostendeckende<br />

Gebühren. Demnach wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der effektive Aufwand<br />

der <strong>Gemeinde</strong>behörden und der Bürgerrechtskommission für die Bearbeitung des Gesuchs in Rechnung<br />

gestellt. Zudem sind der <strong>Gemeinde</strong> die entstandenen Auslagen zu vergüten.<br />

10.2. Kostenvorschuss<br />

Der Kostenvorschuss ist mit der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zu bezahlen. Dieser Kostenvorschuss<br />

beträgt pro Gesuch:<br />

Minderjährige<br />

Einzelpersonen<br />

volljährige<br />

Einzelpersonen Ehepaare Familien<br />

Fr. 700.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'300.-- Fr. 1'800.--<br />

Der Kostenvorschuss wird bei Abschluss des Einbürgerungsverfahrens mit der tatsächlich festgesetzten<br />

und in Rechnung gestellten Einbürgerungsgebühr verrechnet.<br />

10.3. Kosten für einzelne Verrichtungen<br />

Die Kosten für einzelne Verrichtungen und Leistungen richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug<br />

vom 17. Juni 1994 sowie nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die<br />

Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />

11. Übergangsbestimmungen<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> werden auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie kommen auf alle hängigen Gesuche<br />

zur Anwendung.<br />

Die obligatorische Verpflichtung zum Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz gilt<br />

nur für die nach dem 1. Januar 2009 eingereichten Gesuche. Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

kann jedoch in einzelnen Fällen, namentlich bei offensichtlich mangelhafter Kommunikationskompetenz<br />

in der deutschen Sprache, den Nachweis auch bei Gesuchen, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht<br />

wurden, verlangen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat und die Bürgerrechtskommission beschliessen für die am 31. Dezember 2008 hängigen<br />

Gesuche zusätzliche Massnahmen mit dem Ziel, durch eine beschleunigte Behandlung die Anzahl<br />

der insgesamt hängigen Gesuche zu vermindern. Dabei darf aber die Qualität der Abklärungen nicht<br />

verringert werden.<br />

Die am 9. März 2005 erlassenen <strong>Richtlinien</strong> werden vollumfänglich durch diese <strong>Richtlinien</strong> ersetzt.<br />

7


<strong>Emmen</strong>brücke, 17. Dezember 2008<br />

NAMENS DES GEMEINDERATES<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Dr. Th. Willi<br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

P. Vogel<br />

8

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