Einladung zur GGR-Sitzung vom 27. Februar 2012 - in Spiez
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Wahl- und Abstimmungsvorgehen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>Spiez</strong> / E<strong>in</strong>fache Anfrage<br />
M. Roe-Zurbuchen (SVP)<br />
Allgeme<strong>in</strong>es <strong>zur</strong> brieflichen Stimmabgabe<br />
Die briefliche Stimmabgabe ist <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>Spiez</strong> äusserst beliebt. So haben beispielsweise<br />
beim 2. Wahlgang der Ständeratswahlen <strong>vom</strong> 20. November 2011 <strong>in</strong>sgesamt 96,7 % der Wählenden<br />
brieflich abgestimmt (4‘793 gültige Ausweiskarten). 166 Wähler<strong>in</strong>nen und Wähler gaben ihre<br />
Stimmen noch im Wahllokal <strong>Spiez</strong> ab.<br />
In der <strong>Spiez</strong>Info-Ausgabe <strong>vom</strong> Oktober 2011 hat die Abteilung Sicherheit e<strong>in</strong>en ausführ-lichen,<br />
<strong>in</strong>formativen Bericht mit wichtigen H<strong>in</strong>weisen betreffend die briefliche Stimmabgabe veröffentlicht.<br />
Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen<br />
In Art. 7 des Wahl- und Abstimmungsreglements wird betreffend die Behandlung der brieflich abgegeben<br />
Stimmen richtigerweise auf die übergeordneten, kantonalen Bestimmungen h<strong>in</strong>gewiesen,<br />
welche für alle Geme<strong>in</strong>den des Kantons Bern gelten. Demzufolge ist es auch nicht nötig, E<strong>in</strong>zelheiten<br />
für die Bearbeitung der Stimmkuverts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>dereglement aufzuführen ‣ Verzicht auf<br />
sogenannte „Papageienartikel―.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d folgende Gesetzesartikel massgebend bzw. e<strong>in</strong>zuhalten:<br />
Art. 10 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)<br />
Art. 23 bis 28 sowie 43 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR)<br />
Die Stimm- und Wahlausschüsse müssen <strong>in</strong>sbesondere nach Massgabe von Art. 28 VPR die brieflich<br />
abgegeben Stimmen behandeln. Die Verantwortlichen resp. der <strong>vom</strong> Geme<strong>in</strong>derat e<strong>in</strong>gesetzte<br />
ständige Stimm- und Wahlausschuss hält sich selbstverständlich an diese gesetzlichen Vorgaben.<br />
Ferner können gemäss Art. 43 Abs. 2 VPR Geme<strong>in</strong>den mit über 5000 Stimmberechtigten (<strong>Spiez</strong>:<br />
rund 9‘600 registrierte Personen) die Urnen bereits am Vortag des Wahl- bzw. Abstimmungstages<br />
von 08.00 bis 18.00 Uhr für die Ausmittlung der Ergebnisse öffnen. Gemäss rechtlicher Stellungnahme<br />
der Staatskanzlei des Kantons Bern kann die Geme<strong>in</strong>de <strong>Spiez</strong> diese Bestimmung anwenden.<br />
Der Urnenöffnung wird die vorzeitige Behandlung der brieflichen Stimmkuverts gleichgestellt.<br />
Demnach hat der Präsident des Wahl- und Abstimmungsausschusses jeweils die Möglichkeit zu<br />
entscheiden, ob die bereits brieflich abgegebenen Stimmen am Samstag vor dem Wahl- und Abstimmungstag<br />
behandelt bzw. vorsortiert (Art. 28 Abs. 2 und 3 VPR) wie auch vorzeitig ausgemittelt<br />
werden (Art. 28 Abs. 4 VPR). Die Ergebnisse e<strong>in</strong>er allfälligen vorzeitigen Ausmittlung gemäss<br />
Art. 43 Abs. 1 und 2 VPR werden geheim gehalten.<br />
Praxis <strong>in</strong> <strong>Spiez</strong><br />
Die vorzeitige Behandlung der brieflichen Stimmkuverts wird vor allem bei Wahlen und bei grösseren<br />
Abstimmungen mit mehreren Vorlagen praktiziert. Dies erfolgt <strong>in</strong> aller Regel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>eren<br />
Gruppe mit Mitgliedern des ständigen Wahl- und Abstimmungsausschusses, und zwar stets unter<br />
ständiger Aufsicht des Präsidenten und des Sekretärs oder deren Stellvertreter. Die eigentliche<br />
Ausmittlung der Wahl- und Abstimmungsresultate erfolgte bisher mit Ausnahme der letzten Ständeratswahlen<br />
jeweils erst am Sonntag. Bei der nächsten Volksabstimmung <strong>vom</strong> 11. März <strong>2012</strong> mit<br />
fünf Bundesvorlagen werden beispielsweise am Samstag lediglich die Zustell- und Antwortkuverts<br />
aufgeschlitzt. Der Inhalt, das heisst die Stimmausweiskarte und das Kuvert mit dem Stimmzettel,<br />
werden erst am Sonntagmorgen ab 08.00 Uhr gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 VPR getrennt bzw. auf<br />
deren Gültigkeit gemäss Art. 27 VPR behandelt. Am Sonntagmorgen werden ebenfalls noch die<br />
restlichen Stimmkuverts behandelt, welche am Samstag bis 20.00 Uhr <strong>in</strong> den Briefkasten bei der<br />
Geme<strong>in</strong>deverwaltung e<strong>in</strong>geworfen wurden (die letzte Briefkastenleerung nach 20.00 Uhr erfolgt<br />
immer durch e<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>deangestellten der Geme<strong>in</strong>deverwaltung, welcher zugleich als Mitglied<br />
im ständigen Wahl- und Abstimmungsausschuss mitarbeitet).<br />
Anschliessend werden mit e<strong>in</strong>er Schneidemasch<strong>in</strong>e die Kuverts mit den Stimmzettel geöffnet und<br />
dann nehmen die bereits aufgebotenen 12 Mitglieder des Stimmausschusses die Stimmzettel aus<br />
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