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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter ... - Spieker & Jaeger

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Ein Interview <strong>mit</strong> Dr. Steffen Lorscheider, LL.M., Fachanwalt für Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei <strong>Spieker</strong> & <strong>Jaeger</strong> in Dortmund:<br />

Gesetzesänderung ermöglicht Haftungsbeschränkung für<br />

Freiberufler.<br />

Freiberufler, zu ihnen gehören Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte, erbringen <strong>mit</strong> ihrem<br />

vielfältigen Leistungsspektrum einen wichtigen Beitrag für eine funktionierende Wirtschaft<br />

und Gesellschaft – sei es in der medizinischen Versorgung, der kulturellen Bildung oder<br />

bei der Rechtsberatung. Fehler im Job können sie allerdings die Existenz kosten – denn in<br />

Deutschland haften sie dafür persönlich, wenn nötig sogar <strong>mit</strong> ihrem Privatvermögen. Im<br />

Juli 2013 hat die Bundesregierung für viele freiberuflich Tätige die gesetzliche Grundlage<br />

für eine Entspannung in dieser Situation geschaffen. Zum neuen Modell der<br />

<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> <strong>mit</strong> <strong>beschränkter</strong> Berufshaftung (PartG mbB) beantwortet<br />

Rechtsexperte Dr. Steffen Lorscheider von der Dortmunder Kanzlei <strong>Spieker</strong> & <strong>Jaeger</strong><br />

wichtige Fragen.<br />

Herr Dr. Lorscheider, was sind die Hintergründe für das neue Gesetz?<br />

Dr. Lorscheider: Die Möglichkeit, steuerliche Transparenz <strong>mit</strong> einer beschränkten<br />

beruflichen Haftung zu vereinen, wurde in Deutschland bislang einzig den<br />

Gewerbetreibenden in Form der GmbH & Co. KG angeboten. Daher wählten<br />

Gesellschaften von sogenannten freien Berufen zunehmend eine ausländische<br />

Gesellschaftsform, die beide Vorteile verbindet, beispielsweise die englische Li<strong>mit</strong>ed<br />

Liability Partnership (LLP). Durch die neue <strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> mbB wird dies<br />

endlich auch nach deutschem Recht möglich. Die Haftung ist grundsätzlich auf das<br />

Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Gesellschaft bleibt steuerlich transparent. Der<br />

Gesetzgeber hat für Freiberufler dadurch eine wesentliche Lücke geschlossen.


Was müssen Partnerschaften beachten, wenn sie das neue Angebot wahrnehmen<br />

möchten?<br />

Dr. Lorscheider: Als Voraussetzung müssen sie eine besondere Art einer<br />

Haftpflichtversicherung abschließen und diese bei der Eintragung in das<br />

Partnerschaftsregister nachweisen. Freiberufler, für die diese Sonderform der<br />

<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> zur Verfügung steht und die diesen Weg gehen wollen, sollten<br />

sich daher zunächst nach einer entsprechenden Sonderhaftpflichtversicherung<br />

erkundigen. Zusätzlich muss der Gesellschaftsvertrag angepasst, ein<br />

Gesellschafterbeschluss gefasst und die Änderung beim Partnerschaftsregister<br />

angemeldet werden. Dies geschieht ohne großen Aufwand. Eine komplette Neugründung<br />

ist nicht nötig.<br />

Welche Berufsgruppen profitieren aktuell von der Gesetzesänderung?<br />

Dr. Lorscheider: Grundsätzlich können alle freien Berufe, die bisher eine<br />

<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> gründen konnten, diese neue Sonderform wählen. Dazu<br />

gehören beispielsweise Ingenieure, Ärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Rechtsanwälte und ähnliche Berufe gem. § 1 Abs. 1 PartGG. Der Gesetzgeber hat<br />

allerdings zur Vorgabe gemacht, dass das jeweilige Berufsrecht eine besondere<br />

Versicherungshöhe vorschreiben muss. Für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte wurde<br />

dies vom Gesetzgeber als erstes umgesetzt. Diese Berufe können also jetzt bereits ihre<br />

Gesellschaft „umwandeln“. Alle anderen Berufsstände müssen auf eine entsprechende<br />

Ergänzung ihrer Berufsordnung warten. Dies wird jetzt vom Gesetzgeber nach und nach<br />

umgesetzt.<br />

Stellt das neue Modell für jede <strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> die beste Lösung dar?<br />

Dr. Lorscheider: Als Nachteil mögen es einige empfinden, dass man in der<br />

Firmenbezeichnung die Haftungsbeschränkung deutlich machen muss. So muss die neue<br />

Gesellschaft den Zusatz „<strong>mit</strong> <strong>beschränkter</strong> Berufshaftung“ oder abgekürzt „mbB“ führen<br />

(also „PartGmbB“), wie es heute zum Beispiel schon ähnlich bei einer GmbH gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss eine besondere Haftpflichtversicherung<br />

abgeschlossen werden, die höhere Kosten verursachen kann.


Wie bewerten Sie das Modell der Li<strong>mit</strong>ed Liability Partnership (LLP)?<br />

Dr. Lorscheider: Die englische Li<strong>mit</strong>ed Liability Partnership (LLP) kann grundsätzlich in<br />

Deutschland wie auch in den anderen Ländern der Europäischen Union tätig sein.<br />

Probleme ergeben sich oft daraus, dass die gesetzlichen Bestimmungen des englischen<br />

Gesellschaftsrechts zu beachten sind und die Gesellschafter selbst kleinere Fragen nicht<br />

anhand der deutschen Gesetze lösen können.<br />

Wenn also in Deutschland die Gesellschafter einer LLP in Streit geraten oder rechtliche<br />

Fragen in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag zu beantworten sind, muss ein Spezialist für<br />

englisches Gesellschaftsrecht hinzugezogen werden. Dies führt zu geringer Flexibilität der<br />

Gesellschafter und hohen Zusatzkosten. Daher war es sinnvoll und notwendig, eine<br />

entsprechende Gesellschaftsform in das deutsche Rechtssystem aufzunehmen.

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