Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter ... - Spieker & Jaeger
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Ein Interview <strong>mit</strong> Dr. Steffen Lorscheider, LL.M., Fachanwalt für Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei <strong>Spieker</strong> & <strong>Jaeger</strong> in Dortmund:<br />
Gesetzesänderung ermöglicht Haftungsbeschränkung für<br />
Freiberufler.<br />
Freiberufler, zu ihnen gehören Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte, erbringen <strong>mit</strong> ihrem<br />
vielfältigen Leistungsspektrum einen wichtigen Beitrag für eine funktionierende Wirtschaft<br />
und Gesellschaft – sei es in der medizinischen Versorgung, der kulturellen Bildung oder<br />
bei der Rechtsberatung. Fehler im Job können sie allerdings die Existenz kosten – denn in<br />
Deutschland haften sie dafür persönlich, wenn nötig sogar <strong>mit</strong> ihrem Privatvermögen. Im<br />
Juli 2013 hat die Bundesregierung für viele freiberuflich Tätige die gesetzliche Grundlage<br />
für eine Entspannung in dieser Situation geschaffen. Zum neuen Modell der<br />
<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> <strong>mit</strong> <strong>beschränkter</strong> Berufshaftung (PartG mbB) beantwortet<br />
Rechtsexperte Dr. Steffen Lorscheider von der Dortmunder Kanzlei <strong>Spieker</strong> & <strong>Jaeger</strong><br />
wichtige Fragen.<br />
Herr Dr. Lorscheider, was sind die Hintergründe für das neue Gesetz?<br />
Dr. Lorscheider: Die Möglichkeit, steuerliche Transparenz <strong>mit</strong> einer beschränkten<br />
beruflichen Haftung zu vereinen, wurde in Deutschland bislang einzig den<br />
Gewerbetreibenden in Form der GmbH & Co. KG angeboten. Daher wählten<br />
Gesellschaften von sogenannten freien Berufen zunehmend eine ausländische<br />
Gesellschaftsform, die beide Vorteile verbindet, beispielsweise die englische Li<strong>mit</strong>ed<br />
Liability Partnership (LLP). Durch die neue <strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> mbB wird dies<br />
endlich auch nach deutschem Recht möglich. Die Haftung ist grundsätzlich auf das<br />
Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Gesellschaft bleibt steuerlich transparent. Der<br />
Gesetzgeber hat für Freiberufler dadurch eine wesentliche Lücke geschlossen.
Was müssen Partnerschaften beachten, wenn sie das neue Angebot wahrnehmen<br />
möchten?<br />
Dr. Lorscheider: Als Voraussetzung müssen sie eine besondere Art einer<br />
Haftpflichtversicherung abschließen und diese bei der Eintragung in das<br />
Partnerschaftsregister nachweisen. Freiberufler, für die diese Sonderform der<br />
<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> zur Verfügung steht und die diesen Weg gehen wollen, sollten<br />
sich daher zunächst nach einer entsprechenden Sonderhaftpflichtversicherung<br />
erkundigen. Zusätzlich muss der Gesellschaftsvertrag angepasst, ein<br />
Gesellschafterbeschluss gefasst und die Änderung beim Partnerschaftsregister<br />
angemeldet werden. Dies geschieht ohne großen Aufwand. Eine komplette Neugründung<br />
ist nicht nötig.<br />
Welche Berufsgruppen profitieren aktuell von der Gesetzesänderung?<br />
Dr. Lorscheider: Grundsätzlich können alle freien Berufe, die bisher eine<br />
<strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> gründen konnten, diese neue Sonderform wählen. Dazu<br />
gehören beispielsweise Ingenieure, Ärzte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
Rechtsanwälte und ähnliche Berufe gem. § 1 Abs. 1 PartGG. Der Gesetzgeber hat<br />
allerdings zur Vorgabe gemacht, dass das jeweilige Berufsrecht eine besondere<br />
Versicherungshöhe vorschreiben muss. Für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte wurde<br />
dies vom Gesetzgeber als erstes umgesetzt. Diese Berufe können also jetzt bereits ihre<br />
Gesellschaft „umwandeln“. Alle anderen Berufsstände müssen auf eine entsprechende<br />
Ergänzung ihrer Berufsordnung warten. Dies wird jetzt vom Gesetzgeber nach und nach<br />
umgesetzt.<br />
Stellt das neue Modell für jede <strong>Partnerschaftsgesellschaft</strong> die beste Lösung dar?<br />
Dr. Lorscheider: Als Nachteil mögen es einige empfinden, dass man in der<br />
Firmenbezeichnung die Haftungsbeschränkung deutlich machen muss. So muss die neue<br />
Gesellschaft den Zusatz „<strong>mit</strong> <strong>beschränkter</strong> Berufshaftung“ oder abgekürzt „mbB“ führen<br />
(also „PartGmbB“), wie es heute zum Beispiel schon ähnlich bei einer GmbH gesetzlich<br />
vorgeschrieben ist. Darüber hinaus muss eine besondere Haftpflichtversicherung<br />
abgeschlossen werden, die höhere Kosten verursachen kann.
Wie bewerten Sie das Modell der Li<strong>mit</strong>ed Liability Partnership (LLP)?<br />
Dr. Lorscheider: Die englische Li<strong>mit</strong>ed Liability Partnership (LLP) kann grundsätzlich in<br />
Deutschland wie auch in den anderen Ländern der Europäischen Union tätig sein.<br />
Probleme ergeben sich oft daraus, dass die gesetzlichen Bestimmungen des englischen<br />
Gesellschaftsrechts zu beachten sind und die Gesellschafter selbst kleinere Fragen nicht<br />
anhand der deutschen Gesetze lösen können.<br />
Wenn also in Deutschland die Gesellschafter einer LLP in Streit geraten oder rechtliche<br />
Fragen in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag zu beantworten sind, muss ein Spezialist für<br />
englisches Gesellschaftsrecht hinzugezogen werden. Dies führt zu geringer Flexibilität der<br />
Gesellschafter und hohen Zusatzkosten. Daher war es sinnvoll und notwendig, eine<br />
entsprechende Gesellschaftsform in das deutsche Rechtssystem aufzunehmen.