Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
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Seite 8 von Verbandsordnung<br />
geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das<br />
Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 <strong>ZBO</strong> aufgeführten Angaben<br />
enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben.<br />
§ 11: Eintragung in das Zuchtbuch<br />
1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung<br />
a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />
erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die<br />
Identität des Pferdes nach den in § 22 <strong>ZBO</strong> festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie<br />
die weiteren Anforderungen erfüllt sind.<br />
b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff <strong>ZBO</strong> nicht vor, muss die zuständige<br />
Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen<br />
Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die<br />
Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />
Zuchtbescheinigung vermerkt.<br />
c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn<br />
eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die<br />
Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />
ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage<br />
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise<br />
erfüllt hat.<br />
d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne<br />
Bewertung erfolgen.<br />
e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden<br />
mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in<br />
eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von<br />
einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden.<br />
f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der<br />
notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung<br />
und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm<br />
gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.<br />
g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch<br />
einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des<br />
Widerspruchs und das weitere Verfahren.<br />
2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch<br />
a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten<br />
Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist.<br />
b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des<br />
Hengstbuches festlegen auf:<br />
• Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation,<br />
• einen bestimmten Zeitraum,<br />
• eine bestimmte Anzahl von Stuten,<br />
• Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden<br />
oder<br />
• von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle.<br />
c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die<br />
Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben.<br />
d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu<br />
beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die