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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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Seite 8 von Verbandsordnung<br />

geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das<br />

Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 <strong>ZBO</strong> aufgeführten Angaben<br />

enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben.<br />

§ 11: Eintragung in das Zuchtbuch<br />

1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung<br />

a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />

erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die<br />

Identität des Pferdes nach den in § 22 <strong>ZBO</strong> festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie<br />

die weiteren Anforderungen erfüllt sind.<br />

b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff <strong>ZBO</strong> nicht vor, muss die zuständige<br />

Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen<br />

Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die<br />

Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />

Zuchtbescheinigung vermerkt.<br />

c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn<br />

eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die<br />

Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />

ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage<br />

verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise<br />

erfüllt hat.<br />

d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne<br />

Bewertung erfolgen.<br />

e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden<br />

mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in<br />

eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von<br />

einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden.<br />

f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der<br />

notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung<br />

und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm<br />

gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.<br />

g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch<br />

einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des<br />

Widerspruchs und das weitere Verfahren.<br />

2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch<br />

a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten<br />

Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist.<br />

b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des<br />

Hengstbuches festlegen auf:<br />

• Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation,<br />

• einen bestimmten Zeitraum,<br />

• eine bestimmte Anzahl von Stuten,<br />

• Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden<br />

oder<br />

• von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle.<br />

c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die<br />

Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben.<br />

d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu<br />

beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die

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