Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ... Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

spezialpferderassen.de
von spezialpferderassen.de Mehr von diesem Publisher
20.07.2014 Aufrufe

Seite 4 von Verbandsordnung Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. 9) Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu a) Zuchtziel b) Zuchtmethode c) Leistungsprüfungen d) Selektionskriterien für die Eintragung e) Umfang der Zuchtpopulation. 10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung) Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden. Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist. Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im Anhang B dieser ZBO geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung. 11) Pferdepass Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-Verkehrs- Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG) für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format auszustellen. Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert. 12) Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. 13) Züchter Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung.

Seite 5 von Verbandsordnung § 4: Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen sowie die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch Daten von anderen Züchtervereinigungen bzw. zuständigen Stellen Berücksichtigung finden. Dabei ist den Grundsätzen der Zuchtorganisationen, die die Zuchtbücher über den Ursprung der Rasse führen, zu entsprechen. Näheres wird in den jeweiligen Zuchtprogrammen der Rassen im Anhang B dieser ZBO geregelt. § 5: Zuchtziele Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung und Verbesserung der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen, übernimmt der Verband für die von ihm betreuten Pferderassen folgende Aufgaben: 1) Die Festlegung der Zuchtziele für die einzelnen Rassen gemäß der jeweils neuesten Fassung der ZVO-FN, bzw. entsprechend der Vorgaben durch das Ursprungszuchtbuch. 2) Die Ausweitung des sachlichen Tätigkeitsbereiches des BZVKS auf weitere Rassen ist nach Beratung in Vorstand, mit der Zuchtleitung und in Ausschuss von der Delegiertenversammlung zu beschließen (§ 23, Buchst. e) Satzung). Die Zuchtziele der betreuten Rassen sind Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme im Anhang B dieser ZBO. § 6: Zuchtpopulation Zu der am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Hauptabteilung oder die Besondere Abteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben und veröffentlicht. § 7: Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung 1) Zuchtwertschätzung Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. a) Der Zuchtwert wird mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, dem Zuchtziel entsprechender Merkmale geschätzt und kann sich in die beiden Teile Exterieur und Leistung gliedern. Die Aussagekraft (Sicherheit) von Zuchtwerten erhöht sich, wenn beide Zuchtwertteile für das betreffende Zuchttier unter Beachtung möglichst vieler Verwandtschaftsinformationen geschätzt wurden. b) Liegen Zuchtwerte von Verwandten vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen. c) Der geschätzte Zuchtwert kann für die anschließende Selektion herangezogen werden. d) Ergebnisse der Zuchtwertschätzung werden veröffentlicht.

Seite 4 von Verbandsordnung<br />

Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> festgelegten<br />

Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />

9) Zuchtprogramm<br />

Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht<br />

werden soll.<br />

Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu<br />

a) Zuchtziel<br />

b) Zuchtmethode<br />

c) Leistungsprüfungen<br />

d) Selektionskriterien für die Eintragung<br />

e) Umfang der Zuchtpopulation.<br />

10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />

Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde<br />

über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis<br />

oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden.<br />

Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen<br />

Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch<br />

erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in<br />

die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation<br />

eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz<br />

im Zuchtprogramm vorgesehen ist.<br />

Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die<br />

Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im<br />

Anhang B dieser <strong>ZBO</strong> geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder<br />

Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der<br />

Eintragung als Zuchtbescheinigung.<br />

11) Pferdepass<br />

Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-Verkehrs-<br />

Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG)<br />

für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format<br />

auszustellen.<br />

Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in<br />

einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im<br />

Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser<br />

Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung<br />

(Zuchtbescheinigung) erweitert.<br />

12) Eigentumsurkunde<br />

Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass<br />

ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der<br />

Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine<br />

Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des<br />

BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit<br />

dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei<br />

Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.<br />

13) Züchter<br />

Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!