Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- die Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Pferdepass)<br />
- die Durchführung von Selektionsmaßnahmen<br />
- der Erlass von Ausführungsbestimmungen zur <strong>ZBO</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />
Seite 3 von Verbandsordnung<br />
2) Der Verband kann Aufgaben ganz oder teilweise an seine Anschlussverbände und andere<br />
Organisationen übertragen bzw. für deren Mitglieder stellvertretend wahrnehmen.<br />
§ 3: Begriffsbestimmungen<br />
1) <strong>Zuchtverband</strong><br />
Eine Züchtervereinigung im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierzuchtgesetz (TZG am 21.12.2006).<br />
2) Zuchtpferd<br />
Ein Pferd,<br />
a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen<br />
Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben<br />
(vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist<br />
oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd)<br />
oder<br />
b) das im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist<br />
(eingetragenes Zuchtpferd).<br />
3) Zuchtwert<br />
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung und die Merkmale der äußeren Erscheinung<br />
ihrer Nachkommen.<br />
4) Leistungsprüfung<br />
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden als Teil der Zuchtwertschätzung.<br />
5) Zuchtbuch<br />
Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde zu ihrer<br />
Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Es kann die Form<br />
eines Buches, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben (s. § 4,<br />
Abs. 5 u. 6 ZVO-FN).<br />
6) Alter des Pferdes<br />
Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar<br />
des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die<br />
Jahrgangszugehörigkeit.<br />
7) Körung<br />
Körung ist eine Selektionsentscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es für die Eintragung in das<br />
Hengstbuch in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />
In die Entscheidung gehen folgende Merkmale ein:<br />
• die äußere Erscheinung<br />
• die Qualität des Bewegungsablaufes<br />
• die Zuchttauglichkeit und Gesundheit<br />
und<br />
• die Ergebnisse anerkannter Leistungsprüfungen (siehe jeweiliges Zuchtprogramm).<br />
Zur Entscheidung können Informationen über die Abstammung herangezogen werden.<br />
8) Eintragung in das Zuchtbuch<br />
Die Entscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des