Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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Seite 26 von Verbandsordnung Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen. 2.Staatsprämienanwartschaft Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst. Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Stute -besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung, -wird in Bayern gehalten und -wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu den Besten ihres Geburtsjahrgangs. 3.Staatsprämienstute Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass -der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde, -die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat, -die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde < 87 cm), -die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (ZBO alt) eingetragen ist bzw. nach der neuen Zuchtbuchordnung eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und -die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder später geboren ist. 4.Ausnahmen Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte Kommission. 5.Vorbehalt Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden. 6.Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft

Seite 27 von Verbandsordnung Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung. Für vom Zuchtverband betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung. Inhaltsverzeichnis Teil B ZBO: 1. Betreute Pferderassen 2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann beim Verband für die jeweilige Rasse angefordert werden)

Seite 27 von Verbandsordnung<br />

Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen<br />

Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen<br />

Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung.<br />

Für vom <strong>Zuchtverband</strong> betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten<br />

ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches<br />

entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der<br />

notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung.<br />

Inhaltsverzeichnis Teil B <strong>ZBO</strong>:<br />

1. Betreute Pferderassen<br />

2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann <strong>beim</strong> Verband für die jeweilige Rasse<br />

angefordert werden)

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