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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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Seite 26 von Verbandsordnung<br />

Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen.<br />

2.Staatsprämienanwartschaft<br />

Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von<br />

Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst.<br />

Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte<br />

Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen<br />

besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die<br />

Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals<br />

eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die<br />

Stute<br />

-besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,<br />

-wird in Bayern gehalten und<br />

-wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der<br />

Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu<br />

den Besten ihres Geburtsjahrgangs.<br />

3.Staatsprämienstute<br />

Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die<br />

Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass<br />

-der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,<br />

-die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat,<br />

-die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei<br />

der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die<br />

Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde <<br />

87 cm),<br />

-die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (<strong>ZBO</strong> alt) eingetragen ist bzw.<br />

nach der neuen <strong>Zuchtbuchordnung</strong> eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei<br />

der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und<br />

-die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder<br />

besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder<br />

später geboren ist.<br />

4.Ausnahmen<br />

Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die<br />

Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte<br />

Kommission.<br />

5.Vorbehalt<br />

Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der<br />

Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von<br />

Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.<br />

6.Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft

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