Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
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Seite 22 von Verbandsordnung<br />
Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei<br />
denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung.<br />
5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch<br />
Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre<br />
Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />
ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der<br />
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.<br />
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der<br />
Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen<br />
Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der<br />
schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs.<br />
Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über<br />
Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen<br />
Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen<br />
werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus<br />
Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der<br />
Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der<br />
Widerspruchskörung angerechnet.<br />
Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung<br />
vorgestellt werden (§ 28 Satzung).<br />
§ 25: Schiedskommission<br />
Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> entstehen, entscheidet eine<br />
Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem<br />
von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen<br />
Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden<br />
Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
§ 26: Inkrafttreten<br />
Die vorstehende <strong>Zuchtbuchordnung</strong> erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die<br />
alte <strong>Zuchtbuchordnung</strong> vom 08.04.2000 außer Kraft.