20.07.2014 Aufrufe

Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 22 von Verbandsordnung<br />

Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei<br />

denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung.<br />

5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch<br />

Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre<br />

Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />

ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der<br />

Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.<br />

Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der<br />

Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen<br />

Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der<br />

schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs.<br />

Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über<br />

Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen<br />

Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen<br />

werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus<br />

Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der<br />

Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der<br />

Widerspruchskörung angerechnet.<br />

Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung<br />

vorgestellt werden (§ 28 Satzung).<br />

§ 25: Schiedskommission<br />

Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> entstehen, entscheidet eine<br />

Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem<br />

von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen<br />

Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden<br />

Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

§ 26: Inkrafttreten<br />

Die vorstehende <strong>Zuchtbuchordnung</strong> erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die<br />

alte <strong>Zuchtbuchordnung</strong> vom 08.04.2000 außer Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!